Normen
EO §382 Z8 litc IVD
EO §391 Abs2 IIA
EO §391 Abs2 VA
EO §391 Abs2 VB
EO §399 Abs1 Z4
ZPO §237 Abs3
1 Ob 601/82 | OGH | 05.05.1982 |
4 Ob 586/83 | OGH | 04.10.1983 |
Beisatz: Verstreichen einer angemessenen Frist genügt. (T1) |
3 Ob 38/84 | OGH | 25.04.1984 |
Auch; Beisatz: Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine<br/>angemessene Zeit (hier: seit Rechtskraft der Klagszurückweisung) zur<br/>Einbringung (und amit Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung)<br/>einer neuen Klage zur Verfügung stand. (T2) |
1 Ob 2230/96i | OGH | 26.07.1996 |
Beisatz: Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Bringt die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd § 391 Abs 2 EO oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, ist das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung anzusehen. Hat der Kläger aber selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00601_8200000_004
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