OGH 1Ob601/82 (RS0006114)

OGH1Ob601/825.5.1982

Rechtssatz

Einer im Ehescheidungsverfahren zugunsten des beklagten Ehegatten erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO wird durch die Zurücknahme der Klage nicht ohne weiteres die Grundlage entzogen. Wenn der beklagte Ehegatte die Absicht hat, die Scheidung der Ehe anzustreben, ist ihm im Sinne des § 391 Abs 2 EO eine Frist zur Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung zu bestimmen (JBl 1980,268).

Normen

EO §382 Z8 litc IVD
EO §391 Abs2 IIA
EO §391 Abs2 VA
EO §391 Abs2 VB
EO §399 Abs1 Z4
ZPO §237 Abs3

1 Ob 601/82OGH05.05.1982
4 Ob 586/83OGH04.10.1983

Beisatz: Verstreichen einer angemessenen Frist genügt. (T1)

3 Ob 38/84OGH25.04.1984

Auch; Beisatz: Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine<br/>angemessene Zeit (hier: seit Rechtskraft der Klagszurückweisung) zur<br/>Einbringung (und amit Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung)<br/>einer neuen Klage zur Verfügung stand. (T2)

1 Ob 2230/96iOGH26.07.1996

Beisatz: Nichts anderes kann in dem Fall gelten, wenn eine Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Bringt die beklagte Partei selbst innerhalb einer ihr vom Gericht gesetzten Frist iSd § 391 Abs 2 EO oder schon vorher eine Ehescheidungsklage ein, ist das als Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung anzusehen. Hat der Kläger aber selbst ein weiteres (drittes) Scheidungsverfahren angestrengt, in welchem die Beklagte dem Scheidungsbegehren nicht widersprach und nur einen Verschuldensausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrt, dann bedarf es keiner weiteren Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00601_8200000_004

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