Rechtssatz
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon MietSlg 18209, 18379 ua).
1 Ob 182/72 | OGH | 04.10.1972 |
Veröff: MietSlg 24167 |
3 Ob 668/80 | OGH | 11.11.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. Hier: Bordellähnliche Zustände. (T1) Veröff: RZ 1982/19 S 60 |
1 Ob 550/95 | OGH | 25.04.1995 |
Auch; Beis wie T1 nur: Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden. (T2) |
3 Ob 33/97t | OGH | 16.09.1998 |
Beisatz: Insbesondere sind das Ausmaß des eingetretenen oder drohenden Schadens sowie die Dauer des beeinträchtigenden Verhaltens zu berücksichtigen. (T3) |
6 Ob 301/05s | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Nachteiliger Gebrauch verneint: Dem Bestandnehmer war es gestattet, das im Bestandobjekt befindliche Inventar zu entfernen und durch eigenes zu ersetzen. Die übrigen Schäden entstanden bei ordnungsgemäßer Benutzung des Bestandobjekts. (T4) |
5 Ob 235/07f | OGH | 19.02.2008 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Umstände sind nicht in Einzelfakten zu zerlegen. (T6) |
8 Ob 36/09s | OGH | 18.06.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Trotz grundsätzlicher Einzelfallbezogenheit ausnahmsweise korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs wegen Fehlens entscheidungswesentlicher Feststellungen erforderlich. (T7) |
1 Ob 151/20t | OGH | 23.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Nicht jede gesetz‑ oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter berechtigt zur Aufkündigung, wenn diesem Verhalten auch mit Unterlassungsklage begegnet werden könnte. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19721004_OGH0002_0010OB00182_7200000_002
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