European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00209.22X.1220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte die gerichtliche Aufkündigung der klagenden Vermieterin gegen die beklagte Mieterin für rechtswirksam. Die Beklagte habe jedenfalls den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG (erheblich nachteiliger Gebrauch) verwirklicht, indem sie nach einem vergleichbaren Vorkommnis im Jahr 2017 (die Aufkündigung wurde damals abgewiesen) nunmehr neuerlich trotz aufgedrehter Brausearmatur und verstopfter Duschwanne die Wohnung verließ und dadurch wieder einen massiven Wasserschaden am Gebäude, vor allem in der darunter liegenden Wohnung, verursachte.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Beklagte – auch wenn sie sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ihres Verhaltens nicht bewusst sei –, sei vertrauensunwürdig, sodass in Hinkunft weitere derartige Verhaltensweisen, die gravierende Wasserschäden nach sich zögen, nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine allfällige Interessenabwägung würde zu Lasten der Beklagten ausschlagen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
[4] Die Revision zeigt jedoch keine erheblichen Rechtsfragen auf, ist somit nicht zulässig und folglich zurückzuweisen.
[5] 1.1. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0021018). Einzelfallentscheidungen sind nur bei groben Auslegungsfehlern oder eklatanten Ermessensüberschreitungen überprüfbar (RS0044088).
[6] 1.2. Davon kann hier keine Rede sein. Der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt schon grundsätzlich einen nachteiligen Gebrauch dar (RS0128773).
[7] 2.1. Soweit die Beklagte moniert, dass die Vorinstanzen keine Interessenabwägung vorgenommen haben, ist sie darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht ausführte, dass eine solche zu Lasten der Beklagten ausgehen würde. Diese Beurteilung ist vertretbar, zumal es nicht darauf ankommt, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückgeführt werden kann (vgl RS0067733). Die Frage, ob in einem Fall des § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG überhaupt eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (so etwa 9 Ob 304/01y), kann daher dahingestellt bleiben.
[8] 2.2. Wenn die Vorinstanzen aufgrund des bereits zweimaligen sorglosen Umgangs der Beklagten mit Wasser, der jeweils gravierende Schäden verursachte, den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs gemäß § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG als erfüllt ansahen, liegt darin jedenfalls keine (grobe) Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
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