Rechtssatz
Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).
Normen
AußStrG §10 A
AußStrG 2005 §49 Abs1 A
AußStrG 2005 §49 Abs2 B
FamLAG §12a
5 Ob 67/99k | OGH | 15.06.1999 |
Auch; Beisatz: Neuerungen im Rekurs. (T1) |
2 Ob 300/00g | OGH | 23.11.2000 |
Beisatz: Zulässig, wenn die Vorlage der Beweismittel in erster Instanz nicht möglich war. (T2) |
9 Ob 112/02i | OGH | 22.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Einwand der auffallenden Sorglosigkeit im Sinn des § 2 Notwegegesetz ist auch noch im Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss möglich. (T3) |
7 Ob 26/02b | OGH | 27.11.2002 |
Beisatz: Hier: Außerstreitige Unterhaltssache. (T4) |
1 Ob 98/08f | OGH | 25.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T5); Beisatz: Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. (T6); Beisatz: Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird. (T7) |
3 Ob 122/09a | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls ist hier nicht geboten. (T8) |
10 Ob 63/09a | OGH | 10.11.2009 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat dann die Partei diejenigen besonderen Umstände darzutun und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, welche die begünstigende Regelung der ausnahmsweisen Berücksichtigung von nova reperta rechtfertigen können. (T9) |
5 Ob 237/12g | OGH | 14.02.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis auch wie T9 |
10 Ob 71/15m | OGH | 15.12.2015 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren über die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen. (T10); Veröff: SZ 2015/136 |
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00115_98P0000_002
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