OGH 1Ob10/96 (RS0106350)

OGH1Ob10/9626.7.1996

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 110 Abs 1 und 551 Geo sind auch Schutzgesetze zugunsten der betreibenden Gläubiger gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus einem nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Vollzugsauftrag erwachsen.

Normen

ABGB §1311 IIc
Geo §49 Abs1
Geo §110 Abs1
Geo §551

1 Ob 10/96OGH26.07.1996
1 Ob 191/99sOGH23.11.1999

Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1 Geo ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1)

1 Ob 101/13dOGH29.08.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/77

1 Ob 222/13yOGH27.02.2014

Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2)<br/>Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/20

1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Vgl; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4)<br/>Veröff: SZ 2015/129

1 Ob 204/20mOGH02.03.2021

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00010_9600000_002

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