1 Ob 10/96 | OGH | 26.07.1996 |
1 Ob 191/99s | OGH | 23.11.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Die Bestimmungen des § 49 Abs 1 und des § 110 Abs 1 Geo ebenso wie Art 6 Abs 1 MRK sind auch Schutzgesetze zugunsten der von einem Strafverfahren Betroffenen gegen Vermögensnachteile, die ihnen aus nicht mit tunlicher Raschheit angeordneten Maßnahmen erwachsen. (T1) |
1 Ob 101/13d | OGH | 29.08.2013 |
Auch; Veröff: SZ 2013/77 |
1 Ob 222/13y | OGH | 27.02.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung. (T2)<br/>Beisatz: Das Exekutionsgericht als Verwahrer des Meistbots hat auch Interessen des Verpflichteten zu berücksichtigen. Vermögensschäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Exekutionsgericht die der zügigen Verfahrensführung und Einhaltung von Erledigungsfristen dienenden Bestimmungen der § 49 Abs 1, § 110 Abs 1 Geo verletzt, sind daher spätestens ab vollständigem Erlag des Meistbots durch den Ersteher bei Gericht (§ 152 Abs 1 EO) nicht mehr dem Risikobereich des Verpflichteten zuzurechnen. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist damit eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2014/20 |
1 Ob 199/15v | OGH | 24.11.2015 |
Vgl; Beisatz: § 49 Abs 1 Geo bezweckt neben anderen Bestimmungen eine rasche und fristgerechte Erledigung der übertragenen Geschäfte. (T4)<br/>Veröff: SZ 2015/129 |
1 Ob 204/20m | OGH | 02.03.2021 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB00010_9600000_002
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