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§ 551 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Vollzugsaufträge

§ 551

(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters‑ § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte „zum Vollzuge“ anzuordnen (notwendige Weisung ‑ § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 452/2008)

(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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