Rechtssatz
Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt hiebei dann nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber an Stelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet.
Feststellungsbegehren — Minderzuspruch — Minus — Klagevorbringen — Schlüssigkeit
8 Ob 85/72 | OGH | 04.07.1972 |
nur: Auch bei Feststellungsklagen ist der Zuspruch eines minus zulässig. (T1) |
7 Ob 642/76 | OGH | 02.09.1976 |
nur T1 |
7 Ob 578/77 | OGH | 02.06.1977 |
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 642/76 |
4 Ob 571/78 | OGH | 19.12.1978 |
Auch |
7 Ob 622/80 | OGH | 02.10.1980 |
Auch; Beisatz: Das Gleiche muss für Rechtsgestaltungsklagen als zulässig erachtet werden. (T2) |
5 Ob 697/80 | OGH | 11.11.1980 |
nur T1 |
4 Ob 147/80 | OGH | 28.04.1981 |
Veröff: Arb 10026 |
7 Ob 641/89 | OGH | 19.10.1989 |
Beisatz: Hier: Die Einschränkung, dass ein Dienstbarkeitsweg nur mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken oder mit bestimmten Fahrzeugen befahren werden darf, findet aber zweifellos im allgemeinen Begehren auf Feststellung des Fahrtrechtes Deckung. (T3) |
2 Ob 72/90 | OGH | 10.10.1990 |
nur T1; Veröff: ZVR 1991/96 S 246 |
1 Ob 618/91 | OGH | 20.11.1991 |
nur T1; Veröff: WoBl 1992,121 (Call) |
3 Ob 554/94 | OGH | 07.09.1994 |
Auch; Beisatz: Ein qualitatives Minus wäre ein aliud (hier: Begehren auf Feststellung von Hauptmietrechten, es liegt aber nur Untermiete vor). (T4) |
6 Ob 193/98w | OGH | 24.09.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Erbrechtsklage. (T5) Veröff: SZ 71/152 |
1 Ob 11/99w | OGH | 25.05.1999 |
Beisatz: Von dem Rechtsgestaltungsbegehren, der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch den Aufsichtsrat werde für rechtsunwirksam erklärt, ist als minus das Feststellungsbegehren mitumfasst, dieser Widerruf sei bis zum Ablauf der Funktionsperiode des abberufenen Vorstands oder bis zu dessen neuerlicher Abberufung nicht rechtswirksam gewesen. (T6); Veröff: SZ 72/90 |
9 ObA 144/00t | OGH | 28.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Eine solche zulässige Einschränkung kann durch entsprechende Formulierung des Spruches erfolgen, ohne den Charakter der Zuerkennung eines Minus zu verlieren. (T7) |
6 Ob 226/00d | OGH | 23.10.2000 |
Beisatz: Maßgeblich ist, dass das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis zur Gänze in jenem Recht oder Rechtsverhältnis Deckung findet, dessen Feststellung begehrt wird. (T8) |
2 Ob 255/07z | OGH | 28.04.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Sollte sich im Verfahren ein höherer als der von der klagenden Pächterin im Feststellungsbegehren genannte, jedoch ein niedrigerer als der von der Beklagten verlangte Bestandzins für den im Klagebegehren bezeichneten Zeitraum ergeben, könnte ein solcher Betrag als Minus gegenüber dem Klagebegehren festgestellt werden. (T9) |
4 Ob 93/13z | OGH | 09.07.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Da § 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er nur an einer Gesamtstattgebung Interesse hat. (T10) |
8 Ob 13/14s | OGH | 24.03.2014 |
Auch; Beisatz: Auch bei konfessorischen Feststellungsbegehren (und Unterlassungsbegehren) in Bezug auf Dienstbarkeiten lässt die neuere Rechtsprechung einen Teilzuspruch (Minderzuspruch bzw Minus) zu, was jedenfalls für den Fall der Einschränkung einer Dienstbarkeit durch eine Freiheitsersitzung gilt. Vorausgesetzt ist, dass das Minus im geltend gemachten Begehren „eingeschlossen“ ist. (T11)<br/>Beisatz: Ob in diesem Sinn im Verhältnis zur klagsweise beanspruchten Dienstbarkeit ein Minus oder ein Aliud vorliegt, hängt stets von den konkreten Umständen und zwar insbesondere vom Vorbringen der Partei ab. (T12) |
8 Ob 104/14y | OGH | 19.12.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Auch bei einer Feststellungsklage (und ebenso bei einer Unterlassungsklage) ist - jedenfalls im Zusammenhang mit einer konfessorischen Dienstbarkeitsklage – ein Minderzuspruch zulässig. (T13)<br/>Beisatz: Konfessorische Dienstbarkeitsklagen sind aus Sicht des § 405 ZPO nicht anders zu beurteilen als andere Feststellungs- und Unterlassungsklagen, sofern sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig ergibt, dass er an einem Minderzuspruch kein Interesse hätte. (T14) |
4 Ob 91/18p | OGH | 17.07.2018 |
Vgl; Beisatz: Ein quantitativer Minderzuspruch ist ein Minus, ein qualitativer Minderzuspruch ein Aliud. (T15) |
1 Ob 96/18a | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Die Feststellung eines anderen Grenzverlaufs und damit des Eigentumsrechts an einer davon abweichenden Teilfläche findet im Begehren keine Deckung (vgl 6 Ob 226/00d). (T16) |
5 Ob 164/20h | OGH | 21.10.2020 |
Vgl; Beis nur T4; Beis wie T12; Beis nur T15 |
6 Ob 51/21z | OGH | 02.02.2022 |
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T15<br/> |
4 Ob 152/23s | OGH | 19.12.2023 |
vgl; Beisatz wie T14<br/>Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00108_7200000_003
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