OGH 1Ob100/66 (RS0064493)

OGH1Ob100/6615.9.1966

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages, wobei freilich das Recht des einen oder anderen Teiles auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Konkurseröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Grund (zB Eigentumsvorbehalt) beruht, nicht beseitigt wird. Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten.

Normen

KO §21

1 Ob 100/66OGH15.09.1966

Veröff: SZ 39/147 = EvBl 1967/227 S 272

1 Ob 76/68OGH04.04.1968
5 Ob 123/70OGH27.05.1970

Veröff: SZ 43/92

4 Ob 583/80OGH17.11.1981

nur: Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben: es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages. (T1); nur: Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten, kein Rückforderungsrecht ableiten. (T2); Beisatz: Er kann die erbrachten Leistungen nur dann und nur so weit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Konkursmasse bereichert wäre. Eine solche Bereicherung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wert der vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des anderen Vertragsteils sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO) übersteigt. (T3) Veröff: SZ 54/168 = EvBl 1982/52 S 183

3 Ob 660/82OGH15.12.1982

nur T1; nur T2; Beis wie T3

4 Ob 339/87OGH16.06.1987

Beisatz: Hier: Bei Verlagsvertrag als Dauerschuldverhältnis. (T4) Veröff: SZ 60/108 = MR 1987,175 = GRURInt 1988,519

5 Ob 358/87OGH17.11.1987

Veröff: SZ 60/247 = EvBl 1988/86 S 404 = RdW 1988,173 (Kolacny - Scheiner)

4 Ob 541/88OGH12.07.1988

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 215 = RdW 1988,452 = WBl 1988,439

7 Ob 538/91OGH23.05.1991

nur T1; nur: Nach der Regelung des § 21 Abs 2 letzter Satz KO wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. (T5) Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160

6 Ob 606/94OGH13.07.1994

nur T1; nur T5

9 Ob 507/94OGH21.11.1994

nur T1; nur T5; Beisatz: Diese Forderung ist eine Konkursforderung. (T6)

2 Ob 114/99zOGH20.05.1999

nur T1; nur T5

8 Ob 157/99tOGH22.12.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/211

8 Ob 71/02bOGH19.09.2002

nur T1; nur T5

1 Ob 51/05iOGH27.09.2005

nur T1

1 Ob 135/05tOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Über einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses an den Masseverwalter kann erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist endgültig abgesprochen werden. Dieser ist insofern bedingt (§ 16 KO), als er vom Nichtauftreten derzeit noch unbekannter Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist abhängt. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist der Anspruch nicht fällig. (T7)

9 Ob 59/08dOGH28.01.2009

Auch; nur T1; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Behandlung von Ansprüchen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegenüber einem Barter-Pool (als Dauerschuldverhältnis) im Konkurs. (T8)

8 Ob 29/09mOGH18.06.2009

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Hat der Masseverwalter seinen Vertragsrücktritt erklärt, steht weder ihm noch dem Vertragspartner ein Rückforderungsrecht bezüglich der dem anderen Teil bereits erbrachten Leistungen zu. Es kommt zu keiner Rückabwicklung, und jeder Teil behält die ihm bereits erbrachten Leistungen. Der Wert des bereits Empfangenen ist iSd Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T9)

8 Ob 45/09iOGH19.11.2009

Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9 nur: Der Wert des bereits Empfangenen ist im Sinn der Differenztheorie vom Schadenersatzanspruch des Konkursgläubigers abzuziehen. (T10);<br/>Beisatz: Die vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen werden dabei im Ergebnis nach ihrer vertragsmäßigen Vergütung bewertet, geht es doch nur darum, es dem Masseverwalter durch das Rücktrittsrecht nach § 21 Abs 1 KO zu ermöglichen, eine weitere unangemessene Belastung der Masse durch ein ungünstiges Vertragsverhältnis zu vermeiden, nicht aber rückwirkend - über das Anfechtungsrecht hinaus - das Ergebnis ungünstiger Verträge zu beseitigen. (T11);<br/>Beisatz: Steht ein Teil der vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zu erbringenden Gegenleistung - der Kaufpreis - gar nicht mehr der Masse, sondern einem Zessionar zu und haben die Parteien des Abtretungsvertrags in der Abtretungsvereinbarung nicht nur ausdrücklich die Zession vereinbart, sondern auch deren „Unwiderruflichkeit" und die Möglichkeit, alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so ist es den Vertragsparteien ganz offensichtlich darum gegangen, eine möglichst umfassende Absicherung des Zessionars zu bewirken. Dieser Wille der Parteien erfasst dann aber auch allfällige „Bereicherungsansprüche" aus dem Rücktritt vom Vertrag nach § 21 KO. Auch ist daraus zu entnehmen, dass allfällige Einschränkungen der Ansprüche zu Lasten der dem Zedenten verbleibenden „Kaufpreisteile" zu gehen haben. Dem entspricht es aber, dass die Masse insoweit einen Bereicherungsanspruch nicht mehr geltend machen kann. (T12);<br/>Bem: Siehe auch RS125528. (T13)<br/>Veröff: SZ 2009/153

9 Ob 63/11xOGH29.03.2012

Vgl auch

6 Ob 208/13aOGH09.10.2014

Auch

9 Ob 40/16xOGH26.01.2017

nur T2; Beis wie T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11;Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt kommt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T14)<br/>

3 Ob 83/17bOGH07.06.2017

Auch; Beis wie T14

8 Ob 26/21pOGH24.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG ist der Rücktritt nach § 21 IO nur insoweit zulässig, als dies nicht den in § 43 Abs 4 WEG durch den Verweis auf § 200 EO festgelegten Wirkungen als Reallast entgegensteht. Die Löschung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Wert unter Zugrundelegung des anzunehmenden oder „provisorisch“ festgelegten Miteigentumsanteils (vgl 5 Ob 7/21x) nach Berücksichtigung der vorrangigen Gläubiger nicht mehr im Meistbot gedeckt ist. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19660915_OGH0002_0010OB00100_6600000_002

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