Normen
JN §1
KO §21
Wasserrechtsgesetz §60 (1) litc
Wasserrechtsgesetz §111 (3)
Wasserrechtsgesetz §114 (1)
JN §1
KO §21
Wasserrechtsgesetz §60 (1) litc
Wasserrechtsgesetz §111 (3)
Wasserrechtsgesetz §114 (1)
Spruch:
Zulässigkeit des Rechtsweges für den Anspruch auf Unterlassung von Überflutungen im Zuge eines Kraftwerksbaues, bevor die Wasserrechtsbehörde, die zur Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zuständig ist, eine einstweilige Verfügung erlassen hat
Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Vertragspartners in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters (§ 21 KO.) wird der Vertrag nicht aufgehoben. Es unterbleibt nur die weitere Erfüllung des Vertrages
Entscheidung vom 15. September 1966, 1 Ob 100, 101/66
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Text
Der klagende Masseverwalter im Konkurs der Papierfabrik R. & Co. begehrte mit der seit 20. November 1964 anhängigen Klage,
1. die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Überflutung einer Reihe in den Katastralgemeinden K. und W. gelegener, in dem angefochtenen Aufhebungsbeschluß im einzelnen beschriebener Grundstücke zu unterlassen, und
2. festzustellen, daß ein verbindliches Übereinkommen über die Leistung von Entschädigungen seitens der beklagten Partei an die Papierfabrik R. & Co. für alle dieser aus Anlaß und Durchführung der Errichtung des Donaukraftwerkes K. zugefügten Nachteile im Betrieb der Papierfabrik, vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme der Liegenschaften derselben und für sonstige Schäden und Nachteile welcher Art immer gemäß § 4 EisenbahnEntG. nicht bestehe. Er begrundete das Klagebegehren damit, daß er Masseverwalter der in Konkurs geratenen Papierfabrik R. & Co., O. (in Hinkunft "Papierfabrik" genannt), sei. An der unter Punkt 2. des Urteilsbegehrens geforderten Feststellung habe die Papierfabrik deshalb ein rechtliches Interesse, weil die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der im Eigentum der Papierfabrik stehenden, von der beklagten Partei für das von ihr betriebene Kraftwerk in Anspruch genommenen Grundstücke nur dann ein Enteignungsverfahren einleiten und einen Entschädigungsbetrag festsetzen könne, wenn es an einem Übereinkommen der Parteien über die Eigentumsübertragung und die dafür zu leistende Entschädigung fehle. Nun sei es zwar - geleitet von dem beiderseitigen Bestreben, ein Enteignungsverfahren zu vermeiden - im Jahre 1959 zwischen der Österreichischen Donaukraftwerke-AG. und der Papierfabrik zum Abschluß eines Rahmenvertrages über die seitens der Erstgenannten an die Papierfabrik für alle dieser im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes zugefügten Nachteile sowie für die vorübergehende oder dauernde Inanspruchnahme von Liegenschaften zu leistende Entschädigung gekommen; die beklagte Partei sei jedoch von dieser - auch die zu 1. des Urteilsbegehrens aufgeführten Grundstücke einschließenden - Vereinbarung zurückgetreten und habe die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens beantragt. Erst später habe sie die mit der Rücktrittserklärung verbundenen Nachteile erkannt und daraufhin den Standpunkt vertreten, diese - und demzufolge auch das eingeleitete Enteignungsverfahren - beziehe sich lediglich auf die zu Punkt 1 des Urteilsbegehrens bezeichneten Grundstücke. Abgesehen von der Unrichtigkeit dieser Darstellung, habe der Masseverwalter seinerseits am 23. Juni 1964 gemäß dem § 21 KO. den Rücktritt von der Gesamtvereinbarung erklärt. Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1959 sei von der beklagten Partei in mehrfacher Richtung nicht vollständig erfüllt worden; zunächst sei sie nach ihren eigenen Angaben der Papierfabrik für die überlassenen Grundstücke einen Betrag von 83.585.83 S schuldig geblieben, ferner habe sie der Papierfabrik entgegen den getroffenen Vereinbarungen um 3500 m2 Industriegrund weniger übertragen, und schließlich habe sie der Papierfabrik zwar die ersatzweise zur Verfügung zu stellenden "Z.- Gründe" verschafft und übertragen, jedoch hiefür - vereinbarungswidrig - den aufgewendeten Kaufpreis in Rechnung gestellt. Die oö. Landesregierung habe das über Antrag der klagenden Partei eingeleitete Enteignungsverfahren bis zur gerichtlichen Klärung der Vorfrage, ob und in welchem Umfang die zwischen den Parteien im Sinn des § 22 EisenbahnEntG. außerbehördlich getroffenen Vereinbarungen durch die Rücktrittserklärungen unwirksam geworden seien, unterbrochen. Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung sei aus dem letztgenannten Gründe und im Hinblick darauf, daß von der geforderten Entscheidung die rasche Verwertung des Vermögens der Papierfabrik abhänge, gegeben.
Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich des zu Punkt 1 gestellten Unterlassungsbegehrens die Zulässigkeit des Rechtsweges mit der Behauptung, die angeführten Grundstücke seien in einem vor der Wasserrechtsbehörde anhängigen Enteignungs- und Entschädigungsverfahren verfangen; bezüglich des zu Punkt 2 erhobenen Feststellungsbegehrens fehle es dem Kläger an einem rechtlichen Interesse. Sie hat weiter eingewendet, daß sie sich in mehreren Einzelvereinbarungen das Recht der Inanspruchnahme verschiedener, im Eigentum der Papierfabrik stehender Grundstücke gesichert und ihrerseits alle sich hieraus ergebenden Verbindlichkeiten erfüllt habe. Demgegenüber sei seitens der Papierfabrik die vereinbarte Lastenfreistellung der zu Punkt 1 genannten und der beklagten Partei verkauften Grundstücke nicht veranlaßt worden; dies habe die beklagte Partei bestimmt, vom Kauf dieser Grundstücke zurückzutreten und deren Erwerb in einem noch anhängigen Enteignungsverfahren zu betreiben. Von den übrigen Vereinbarungen sei die beklagte Partei nicht zurückgetreten. Die vom Masseverwalter unter Berufung auf § 21 KO. abgegebene, sich auf sämtliche Vereinbarungen beziehende Rücktrittserklärung sei unwirksam, weil - von dem erwähnten Kaufvertrag über die zu Punkt 1 der Klage genannten Grundstücke abgesehen - beiderseits sämtliche Vereinbarungen erfüllt worden seien. Der klagenden Partei gehe es bei ihrer Rücktrittserklärung nur darum, die beklagte Partei mit den von ihr erbrachten, mit 16.000.000 S zu bewertenden Leistungen auf eine Konkursforderung dritter Klasse zu verweisen und nunmehr in einem Enteignungsverfahren eine (weitere) Entschädigung zu erreichen; eine derartige Vorgangsweise sei sittenwidrig.
Der Erstrichter hat - mit Urteil - das zu Punkt 1 erhobene Unterlassungsbegehren zurückgewiesen und das zu Punkt 2 gestellte Feststellungsbegehren abgewiesen; er grundete seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Feststellungen: Die beklagte Partei habe mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 11. Februar 1960 die Bewilligung zum Bau des Kraftwerkes K. erhalten (Beilage./2). Zur Verwirklichung ihres Vorhabens sei sie genötigt gewesen, verschiedene, der Papierfabrik gehörende Grundstücke teils dauernd, teils vorübergehend in Anspruch zu nehmen. In dem Bestreben, die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse gütlich, also nicht in einem Enteignungsverfahren, zu regeln, sei es zwischen den Parteien Ende September 1959 zu einer Vereinbarung über die Ablösung von Waldgrundstücken (Beilage ./A) und am 17. Dezember 1959 zu einer die gesamten Inanspruchnahmen einbeziehenden Rahmenvereinbarung gekommen (Beilage ./B = ./19), die am 10. Mai 1961 eine schriftlich niedergelegte Ergänzung erfahren habe (Beilage ./C). Die beklagte Partei habe sich zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 8.000.000 S, überdies zur Herstellung (Hochwasserfestmachung) einer Grundfläche von 17.228 m2 und zur kostenlosen Beschaffung des Eigentums einer Siedlungsgrundfläche im Ausmaß von 3000 m2 (ehemalige "Z.- Gründe") verpflichtet. Hinsichtlich der außerhalb des Ortsbereiches O. gelegenen, dauernd beanspruchten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke seien fünf Kaufverträge (Beilagen ./4 bis ./8) geschlossen worden, in denen sich die Papierfabrik zur Lastenfreistellung der von ihr verkauften Grundstücke verpflichtet habe. Die beklagte Partei habe nicht etwa um 3500 m2 weniger Industriegelände übergeben, sondern anstatt der vereinbarten 17.228 m2 sogar 17.454 m2. In dieser Fläche seien auch die sogenannten "E.- Grundstücke-" enthalten, die von der Papierfabrik bereits erworben worden seien; eine Eintragung ihres Eigentumsrechtes an diesen Liegenschaften in die öffentlichen Bücher sei bisher allerdings nicht erfolgt. Die beklagte Partei habe die Säumnis der Papierfabrik in der Erwirkung der Lastenfreistellung bezüglich der zu Punkt 1 der Klage bezeichneten Grundstücke zum Anlaß genommen, dieser mit dem Schreiben vom 31. Juli 1963 den Rücktritt von den diesbezüglichen Vereinbarungen unter Setzung einer Nachfrist bis 30. September 1963 zu erklären, Sie habe gleichzeitig darauf verwiesen, daß sich derzeit ein Saldo von 83.565.83 S zugunsten der Papierfabrik ergebe und die beklagte Partei den Großteil der von ihr zu fordernden Sachleistungen erbracht habe (Beilage ./D). Die Papierfabrik habe dieses Schreiben weder beantwortet noch innerhalb der ihr eingeräumten Nachfrist die Lastenfreistellung der Grundstücke bewirkt. Daraufhin habe die beklagte Partei unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 31. Juli 1963 am 31. Oktober 1963 den Rücktritt vom Vertrag erklärt, die Einleitung des Enteignungsverfahrens angekundigt (Beilage ./J) und dieses auch tatsächlich beantragt. Am 20. Dezember 1963 habe die beklagte Partei der Papierfabrik mitgeteilt, daß bei einer neuerlichen Durchrechnung die Glattstellung ihres Kontos hervorgekommen sei; der Papierfabrik seien nämlich sämtliche mit der Beschaffung des Eigentums an den "Z.-Grundstücken" aufgelaufenen Kosten anzulasten, und zudem müsse die beklagte Partei der Papierfabrik alle Anzahlungen für die Ablöse der Grundstücke außerhalb des Ortsbereiches O. in Rechnung stellen; sie billige ihr allerdings einen Schadenersatz für die vorübergehende Unbenützbarkeit eines Verladekranes zu. Auch dieses Schreiben habe die Papierfabrik nicht beantwortet. Am 25. Juni 1962 sei über das Vermögen der Papierfabrik das Ausgleichsverfahren eröffnet worden und dieses im Mai 1964 in einen Anschlußkonkurs übergegangen. Am 23. Juni 1964 habe der Kläger in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der Papierfabrik der beklagten Partei mitgeteilt, daß nunmehr er von allen zwischen den Vertragsteilen geschlossenen Vereinbarungen zurücktrete; er sei dazu deshalb berechtigt, weil die Verträge nicht erfüllt worden seien. Am 6. Juli 1964 habe er überdies die beklagte Partei von der Auffassung des Gläubigerausschusses, der von der beklagten Partei am 31. Oktober 1963 erklärte Vertragsrücktritt umfasse gleichfalls alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unterrichtet. Unbestritten blieb, daß a) "die Entschädigung" (richtig: der Kaufpreis) für die unter Punkt 1 des Klagebegehrens genannten Grundstücke in dem im Rahmenvertrag vom 17. Dezember 1959 mit 8.000.000 S angegebenen Entschädigungsbetrag nicht inbegriffen ist, b) hinsichtlich dieser Grundstücke zwischen der Papierfabrik und der beklagten Partei eine aufrechte Vereinbarung nicht besteht und c) diese den Gegenstand eines bei der oö. Landesregierung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz anhängigen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens bilden.
Rechtlich würdigte das Erstgericht diese Urteilsfeststellungen dahin, daß das bezüglich der unter Punkt 1 angeführten Grundstücke anhängige Verwaltungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse unzulässig mache. Was das erhobene Feststellungsbegehren anlange, so fehle es an einer stichhältigen Begründung des rechtlichen Interesses des Klägers an der verlangten Feststellung. Überdies liege nur bezüglich der unter Punkt 1 des Urteilsbegehrens näher bezeichneten Grundstücke ein wirksamer Vertragsrücktritt vor; der vom Kläger am 23. Juni 1964 in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der Papierfabrik gemäß dem § 21 KO. erklärte Vertragsrücktritt sei deshalb rechtsunwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt die getroffenen Vereinbarungen, soweit sie nicht durch die Rücktrittserklärung der beklagten Partei zur Aufhebung gelangt seien, zur Gänze erfüllt gewesen seien.
Das Berufungsgericht hat dem Rekurs gegen den irrtümlich in Urteilsform ergangenen, die Unzulässigkeit des Rechtsweges aussprechenden Beschluß ebenso wie der Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß sowie das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und a) diesem die Entscheidung über Punkt 1 des Klagebegehrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen und
b) hinsichtlich des zu Punkt 2 gestellten Klagebegehrens die Sache - unter Rechtskraftvorbehalt - zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen. Die vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochene Zurückweisung des erhobenen Unterlassungsbegehrens sei nicht berechtigt. Aus dem Umstand, daß das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren vor die Verwaltungsbehörde gehöre, lasse sich nicht schließen, daß die Sache auch schon vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Wasserrechtsbehörde den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 habe der Kläger keine Möglichkeit, den behaupteten Unterlassungsanspruch vor der Wasserrechtsbehörde zu verfolgen; er könne diesen vor der Verwaltungsbehörde vielmehr nur in dem über Antrag der beklagten Partei eingeleiteten Enteigungsverfahren als Einwendung geltend machen. Demnach bleibe zur Durchsetzung des sich auf das Privatrecht (Eigentumsrecht) grundenden Unterlassungsanspruches nur der ordentliche Rechtsweg offen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei das rechtliche Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Feststellungsbegehren gegeben. Von der begehrten Feststellung sei nämlich der Umfang des vor der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens abhängig; für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger unter Berufung auf die Bestimmung des § 21 KO. von den genannten Vereinbarungen rechtswirksam habe zurücktreten können, sei es wesentlich, ob diese beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllt waren. Ob im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Papierfabrik diese oder die beklagte Partei die Verträge noch nicht vollständig erfüllt hatte, stehe noch nicht verläßlich fest; habe zum beschriebenen Zeitpunkt auch nur ein Teil vollständig erfüllt, seien die Bestimmungen der §§ 20a AO. bzw. 21 KO. jedenfalls nicht anwendbar. Bei einem nach § 21 KO. berechtigten Rücktritt des Klägers sei zudem noch zu prüfen, ob sich dieser auf teilbare Leistungen beziehe; entgegen der Rechtsmeinung des Klägers komme es nämlich nicht darauf an, ob ein einheitlicher Gesamtvertrag oder mehrere Vereinbarungen der Streitteile vorliegen, weil der Kläger auch von erfüllten teilbaren Leistungen nicht zurücktreten könne. Um teilbare Leistungen handle es sich aber bei den in den Verträgen Beilagen ./A bis ./C vereinbarten, die Überlassung verschiedener Grundstücke und die Gewährung von Entschädigungen für Erschwernisse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken der Papierfabrik durch die beklagte Partei betreffenden Leistungen. Sofern im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinsichtlich einzelner Parzellen die eine oder die andere Leistung nicht erbracht worden sein sollte, sei durch den erklärten Rücktritt des Masseverwalters nur das betreffende einzelne Geschäft betroffen worden, und nach denselben rechtlichen Gesichtspunkten seien auch die Vereinbarungen hinsichtlich des für Erschwernisse zu leistenden Pauschalentgeltes zu beurteilen. Nun sei vor allem nicht festgestellt, welche Verpflichtungen die klagende Partei noch nicht erfüllt haben sollte. Sei der Vertrag im Sinne der von Bartsch - Pollak (Kommentar I, Anm. 2, 5 zu § 21 KO. S. 121 f. bzw. Kommentar II, Anm. 7, 16 zu § 20a AO. S. 225, 227) vertretenen Auffassung nicht erfüllt und lasse sich zwischen den Parteien eine Einigung darüber, welcher einzelne Vertragspunkt durch eine berechtigte Rücktrittserklärung aufgehoben wurde, nicht erzielen, habe das Gericht bei teilbaren Leistungen unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, bezüglich welchen Teiles des Vertrages der nach § 21 (4) KO. erklärte Rücktritt wirksam werden konnte. In den weiteren Entscheidungsgründen nahm das Berufungsgericht zu den vom Masseverwalter behaupteten Rücktrittsgrunden Stellung und untersuchte unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Verfahrensergebnisse deren Berechtigung. Diesbezüglich genügt es, auf die eingehenden Erörterungen und Rechtsausführungen der angefochtenen Entscheidung zu verweisen und zusammenfassend festzuhalten, daß das Berufungsgericht die Spruchreife des Feststellungsbegehrens verneint und aus diesem Grund das erstrichterliche Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen hat.
Diese Entscheidung bekämpfen beide Parteien.
Der Kläger begehrt mit seinem - unrichtig als Revisionsrekurs bezeichneten - Rekurs ihre Aufhebung und Klagestattgebung, allenfalls eine Abänderung ihrer Begründung dahingehend, "daß das erstgerichtliche Verfahren insofern mangelhaft geblieben sei, als der Beweis durch einen sachverständigen Geometer darüber, daß die beklagte Partei der Papierfabrik eine kleinere als die vereinbarte Fläche übergeben habe, nicht durchgeführt und als außer Streit stehend angenommen worden sei, daß die beklagte Partei durch Nichtzahlung von 89.000 S und durch Nichtübertragung des grundbücherlichen Eigentumsrechtes an den E.-Gründen nicht erfüllt habe und hinsichtlich der in Punkt 1 des Klagebegehrens genannten Grundstücke eine aufrechte Vereinbarung zwischen den Parteien nicht vorliege und die klagende Partei durch das Unterbleiben der Lastenfreistellung der zu übertragenden Grundstücke ihrerseits ebenfalls nicht erfüllt habe. Überdies strebt der Rekurs des Klägers noch die Feststellung der Unteilbarkeit der beiderseitigen Leistungen an.
Demgegenüber strebt der Revisionsrekurs der beklagten Partei die Wiederherstellung des erstgerichtlichen, irrtümlich in Urteilsform ergangenen Beschlusses über die Stattgebung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges an, während der von der Beklagten überdies erhobene Rekurs Spruchreife des Feststellungsbegehrens im Sinne einer Bestätigung des in diesem Punkte abweislichen Urteils des Erstgerichtes geltend macht.
Der Oberste Gerichtshof gab nur dem Rekurs der beklagten Partei Folge, hob den sich auf das Feststellungsbegehren beziehenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes (Punkt 2 des Klagebegehrens) auf und trug dem Berufungsgericht insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was zunächst den von der beklagten Partei erhobenen Revisionsrekurs anlangt, so ist dieser zulässig, weil der rekursgerichtliche Beschluß, daß von der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abzusehen und die Rechtssache auch hinsichtlich des erhobenen Unterlassungsanspruches zu verhandeln und entscheiden sei, nicht eine Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz zum Zwecke der neuerlichen Entscheidung über denselben Gegenstand, sondern eine Abänderung der erstrichterlichen, die Zulässigkeit des Rechtsweges verneinenden Entscheidung darstellt (ZBl. 1926 Nr. 162; GlUNF. 1751); er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß dem § 111 (3) WRG. sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Das Bauvorhaben der beklagten Partei ist mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juli 1958 zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden. Für die von der beklagten Partei nunmehr angestrebte Begründung von Zwangsrechten (§ 60 (1) lit. c WRG.) hinsichtlich der im Unterlassungsbegehren des Klägers näher beschriebenen, zu den KG. W. und K. gehörenden Grundstücken ist nun nach der mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr- und Elektrizitätswirtschaft gemäß den §§ 9, 100 (2, 111 und 114 WRG. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - ebenso wie über die der klagenden Partei hiefür zu leistenden Entschädigungen - in einem gesonderten Verfahren vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen (§ 114 (1) WRG.).
Im vorliegenden Fall besteht aber zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß das von ihnen seinerzeit geschlossene Übereinkommen insoweit, als damit die mehrfach genannten Grundstücke veräußert worden sind, durch den beiderseits erklärten Vertragsrücktritt aufgehoben worden ist. Aus der erwähnten, die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Auslegung und zur Entscheidung über die Rechtswirkungen eines beurkundeten Übereinkommens normierenden Bestimmung des § 111 (3) WRG. ließe sich sohin für den die Zulässigkeit des Rechtsweges bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens verneinenden Rechtsstandpunkt der beklagten Partei selbst dann nichts gewinnen, wenn eine derartige Beurkundung im Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde erfolgt wäre.
Dasselbe muß für das Vorbringen des Revisionsrekurses gelten, durch die Kaufverträge (Beilagen ./4 bis ./8) habe die beklagte Partei das Recht erlangt, die streitgegenständlichen Grundstücke bei der Errichtung des Kraftwerkes zu verwerten. Abgesehen davon, daß bei dieser Argumentation die sich aus dem von beiden Teilen erklärten Rücktritt ergebenden Folgen (Vertragsaufhebung) vernachlässigt werden, unterstreichen gerade diese - übrigens nur die meritorische Seite des Streites ansprechenden - Darlegungen die Richtigkeit der Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes, bringen sie doch klar zum Ausdruck, daß auch nach der Auffassung der beklagten Partei der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf das Eigentumsrecht gestützt, also einen Rechtsgrund in Anspruch genommen hat, über den - solange es an einem rechtskräftigen Enteignungsbescheid oder einer einstweiligen Verfügung der Wasserrechtsbehörde fehlt - die ordentlichen Gerichte zu befinden haben.
Hingegen ist der Rekurs der beklagten Partei insoweit berechtigt, als er die von der Auffassung des Erstgerichtes abweichende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, die klagende Partei habe ein rechtliches Interesse an der von ihr zu Punkt 2 der Klage geforderten Feststellung.
Die klagende Partei hat das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens des im Klagebegehren unter Punkt 2 bezeichneten Rechtsverhältnisses auf die Behauptung gegrundet, daß bezüglich der im Punkt 1 des Klagebegehrens angeführten Grundstücke ein Enteignungsverfahren eingeleitet, dieses jedoch im Hinblick auf die strittige Frage, ob hinsichtlich dieser Grundstücke rechtswirksame privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen, unterbrochen worden sei. Aus den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beigeschafften Akten geht nun hervor, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Oktober 1964, mit dem der Antrag der nunmehrigen beklagten Partei, das wasserrechtliche Enteignungs- und Entschädigungsverfahren fortzusetzen, gemäß den §§ 113, 114 und 115 WRG. zurückgewiesen wurde, über deren Berufung mit dem von dem genannten Ministerium am 31. Juli 1965 erlassenen, den Parteivertretern am 13. August 1965, also vor Schluß der Verhandlung erster Instanz (26. August 1965), ergangenen Bescheid behoben worden ist; demzufolge wird das von der beklagten Partei beantragte, die unter Punkt 1 des Klagebegehrens genannten Grundstücke der Papierfabrik umfassende Enteignungsverfahren fortgesetzt, sodaß den damit im Widerstreit stehenden Klagsangaben der Boden entzogen ist.
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Weg als dem der Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einen ihm zustehenden Anspruch durchzusetzen oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen (GlUNF. 6999).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist das weitere, zur Dartuung des Feststellungsinteresses bestimmte Vorbringen des Klägers - Gewährleistung einer raschen Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners - zu prüfen.
Durch die Konkurseröffnung in Verbindung mit der Rücktrittserklärung des Masseverwalters (§ 21 KO.) wird der Vertrag nicht aufgehoben; es unterbleibt diesfalls nur die weitere Erfüllung des Vertrages, wobei freilich das Recht des einen oder anderen Teiles auf Rückforderung, das auf einem anderen, mit der Konkurseröffnung nicht im Zusammenhang stehenden Gründe (z. B. Eigentumsvorbehalt) beruht, nicht beseitigt wird. Nach der Regelung des § 21 (2) letzter Satz KO. wird also nur der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt. Der Masseverwalter kann aus seiner Rücktrittserklärung, mit der er eine Erfüllung des Vertrages ablehnt, bezüglich des vom Gemeinschuldner dem anderen Teil Geleisteten kein Rückforderungsrecht ableiten (Bartsch - Pollak, Konkursordnung I S. 126; Lehmann, Kommentar zur KO., AO. und AnfO., Band I S. 149, 151; Rintelen S. 161; Jäger zu § 17 Anm. 46; VersSlg. Nr. 129). Sollte im gegenständlichen Fall die beklagte Partei im Hinblick auf die beiderseits bisher erbrachten Leistungen auf Kosten der Masse bereichert erscheinen, könnte der Masseverwalter im Sinne der Lehre einen Bereicherungsanspruch geltend machen; zur Erhebung und Durchsetzung dieses Anspruches bedarf er aber des begehrten Feststellungsurteils nicht, er kann eine derartige Leistungsklage vielmehr sogleich einbringen.
Auf dieselbe Weise kann die klagende Partei auch schon derzeit die ihr nach den Bestimmungen der §§ 918 ff. ABGB. zustehenden Ansprüche verfolgen, falls die beklagte Partei - wie es das Klagsvorbringen wahrhaben will - tatsächlich von der Gesamtvereinbarung wirksam zurückgetreten und aus diesem Gründe der (gesamte) Vertrag ex tunc aufgehoben worden sein sollte. Auch diesfalls bieten die möglichen Leistungsbegehren der klagenden Partei all das, was mit dem erhobenen Feststellungsbegehren vorbereitend angestrebt wird (GlUNF. 5854, 7053).
Aus der Verneinung des rechtlichen Interesses der klagenden Partei an der begehrten Feststellung folgt die Berechtigung des - Spruchreife des Feststellungsbegehrens behauptenden - Rekurses der beklagten Partei, sodaß die angefochtene Entscheidung insowelt aufzuheben und dem Berufungsgericht in diesem Belange eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen war.
Der Rekurs der klagenden Partei enthält den Antrag, über das Feststellungsbegehren im Sinne einer Klagestattgebung zu entscheiden; er übersieht dabei, daß gegen einen das erstrichterliche Urteil aufhebenden, der ersten Instanz eine neue Verhandlung auftragenden Beschluß, nicht Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (GlUNF. 5012).
Insoweit die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel den an sich zulässigen Versuch unternimmt (DREvBl. 1941 Nr. 143), die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene, das Erstgericht bindende Ansicht über die Teilbarkeit im Sinne des Insolvenzrechtes (§ 20a AO. und § 21 (4) KO.) der von den Parteien vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen zu bekämpfen und angebliche Aktenwidrigkeiten aufzuzeigen, und überdies bemüht ist, dem zweitinstanzlichen Verfahren Mängel anzulasten, muß dieser angesichts des aufgezeigten Fehlens eines Feststellungsinteresses, das durch die geltend gemachten Anfechtungsgrunde nicht berührt wird, erfolglos bleiben.
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