OGH 1N3/02

OGH1N3/0223.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef R*****, wider 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, und 2) R*****, wegen 1,8 Mio EUR folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung in einem erst einzuleitenden Amtshaftungsverfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag in Verbindung mit einem inhaltlich gleich ausgeführten Verfahrenshilfeantrag ein. Darin bezeichnete er neben der Republik Österreich ein Bankunternehmen als Antragsgegner. Aus dem Vorbringen erhellt, dass der Antragsteller jedenfalls die Einbringung einer Amtshaftungsklage auf Zuerkennung von 1,8 Mio EUR gegen die Republik Österreich, offenkundig aber auch gegen das Land Oberösterreich beabsichtigt. Er behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern und einer Staatsanwältin sowie Organen einer oberösterreichischen Bezirksgrundverkehrs- und der oberösterreichischen Landesgrundverkehrskommission geschädigt worden zu sein. Er erwähnt ferner, er "werde auf jeden Fall zu diesem Gericht kommen, dass der OGH gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Entscheidung über diesen Verfahrenshilfeantrag bestimmt".

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (1 Nd 34/01; 1 Nd 17/01; 1 Nd 14/01; 1 Nd 6/01). Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden.

Der Delegierungsantrag ist somit zurückzuweisen.

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