OGH 17Os21/15i

OGH17Os21/15i14.12.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2015 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leonhardt S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Leonhardt S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. Juni 2015, GZ 15 Hv 15/15d-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00021.15I.1214.000

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/I/2 und B/I, demgemäß auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Leonhardt S***** auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leonhardt S***** (zu A/I) und Norbert M***** (zu B/I als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB) je eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, Ersterer überdies mehrerer Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/II) und Letzterer mehrerer Verbrechen der Bestechung nach § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B/II), schuldig erkannt.

Danach haben in J*****

A/ Leonhardt S*****

I/ als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen „eines Gemeindeverbandes“ (richtig: der Gemeinde J*****) als „dessen“ (richtig: deren) Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

1/ als Bürgermeister der Gemeinde J***** das Land Burgenland an dessen Recht auf Bestrafung von Verwaltungsübertretungen nach der Bauordnung und auf Beseitigung von rechtswidrig errichteten Bauwerken (§§ 26 und 34 Bgld BauG), indem er es als Baubehörde erster Instanz unterließ, trotz Kenntnis von der Existenz der ohne Bewilligung errichteten Bauwerke, Anzeige wegen des Verdachts nach § 34 Bgld BauG bei der Bezirkshauptmannschaft zu erstatten und „die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchbescheids zu prüfen“ (ein Verfahren gemäß § 26 Abs 2 Bgld BauG durchzuführen), und zwar

a/ ab Februar/März 2010 bis 26. November 2014 hinsichtlich der gegen die Baubewilligung vom 15. Jänner 2009 in der L*****straße 15 errichteten Einfriedung und der außerhalb der festgelegten Baulinie von acht Metern errichteten Garage;

b/ ab August 2011 bis 27. November 2014 hinsichtlich der gegen die Baubewilligung vom 14. Juli 2011 in der L*****straße 18 errichteten Einfriedung;

2/ als Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde J***** „die genannte Gemeinde bzw. das Land Burgenland in ihrem/seinem Recht auf Gestaltung bzw. Erhaltung der örtlichen Baulandbereiche ausschließlich unter Einhaltung der Vorschriften auf Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes nach dem Bgld. RaumplanungsG (§ 24 Abs 2 Bgld. RaumplanungsG)“, indem er in der Gemeinderatssitzung vom 21. November 2012 für die Abänderung der Baulinie in der L*****straße 15 und somit für die Abänderung des Bebauungsplanes der Gemeinde J***** stimmte, ohne dass sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten der Gemeinde wesentlich geändert hatten, um die dort von Silke M***** entgegen der Baubewilligung errichtete Garage „zu legalisieren“;

II/ als Amtsträger, nämlich als Bürgermeister (§ 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB idF BGBl I 2009/98) und als Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde J***** (§ 74 Abs 1 Z 4a lit a StGB idF BGBl I 2009/98), für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil von Norbert M***** für sich oder einen Dritten sich versprechen lassen (Punkt 1) oder angenommen (Punkt 2), und zwar

1/ im Februar/März 2010 einen Vorteil in Form der unentgeltlichen Lieferung von Pflastersteinen im Wert von etwa 18.000 Euro für die Pflasterung des Gebiets „A*****“, wobei diese letztlich den Anrainern zugute kam, für die Untätigkeit in Bezug auf gegen die Baubewilligung in der L*****straße 15 errichtete Bauwerke und für die Abstimmung im Gemeinderat am 21. November 2012 für die Abänderung der Baulinie, somit des Bebauungsplans der Gemeinde J*****;

2/ im April 2010 einen Vorteil in Form der unentgeltlichen Lieferung und Montage von Terrassenplatten für sein Heurigenlokal im Wert von 8.629,58 Euro für die Abstimmung im Gemeinderat am 5. August 2010 über den Verkauf des Grundstücks L*****straße 18 an Norbert M*****;

B/ Norbert M*****

I/ Leonhardt S***** zu der von Punkt A/I/2 erfassten strafbaren Handlung bestimmt, zu welcher er ihn durch die unentgeltliche Lieferung von Pflastersteinen als „Gegenleistung“ veranlasste;

II/ dem Bürgermeister und Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde J*****, Leonhardt S*****, mithin einem Amtsträger (§ 74 Abs 1 Z 4a lit a und b StGB idF BGBl I 2009/98), für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten versprochen (Punkt 1) oder angeboten (Punkt 2), und zwar

1/ im Februar/März 2010 durch das zu Punkt A/II/1 beschriebene Verhalten;

2/ im April 2010 durch das zu Punkt A/II/2 beschriebene Verhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leonhardt S***** ist teilweise berechtigt.

 

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde und zur amtswegigen Maßnahme:

Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass das Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatz enthält.

Die Tatrichter gingen zu diesem Schuldspruch im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (US 7 ff):

Norbert M***** und seine Lebensgefährtin hätten die Liegenschaft L*****straße 15 samt darauf befindlichem Rohbau gekauft. Bei der Fertigstellung dieses Baus hätten sie sich nicht an die bestehende Baubewilligung, insbesondere die aufgrund des Teilbebauungsplans geltende Baulinie, gehalten, sondern die Garage zwei Meter näher an die Grundstücksgrenze herangebaut.

Leonhardt S***** habe als Bürgermeister diesen Umstand zunächst selbst wahrgenommen und sei ‑ infolge einer Aufsichtsbeschwerde an die Bezirkshauptmannschaft von dieser ‑ mehrmals zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe Norbert M***** zwar auf den Verstoß gegen die Baubewilligung hingewiesen, habe es jedoch in weiterer Folge als Baubehörde pflichtwidrig unterlassen, die zu Punkt A/I/1 bezeichneten Maßnahmen zu setzen. Dieser habe vorgeschlagen, die für die Pflasterung von Parkflächen im Siedlungsgebiet „A*****“ notwendigen Steine (ohne sie den Anrainern zu verrechnen) zu liefern, wenn Leonhardt S***** dafür sorge, dass die Baulinie im für die Liegenschaft L*****straße 15 maßgeblichen Teilbebauungsplan der Gemeinde J***** geändert werde, um einen Umbau oder Abbruch der konsenslos errichteten Garage zu vermeiden. Tatsächlich habe der Gemeinderat am 21. November 2012 den Teilbebauungsplan über Initiative von Leonhardt S***** im Sinn dieser Vereinbarung geändert.

In subjektiver Hinsicht konstatierte der Schöffensenat, Leonhardt S***** sei im Wissen um seine Pflichten als Baubehörde untätig geblieben und habe überdies gewusst, dass er seine Befugnis, als Mitglied des Gemeinderats „auf Grundlage der Gesetze abzustimmen, missbrauchte“; darauf habe sich auch das Wissen von Norbert M***** bezogen. Beide hätten den Vorsatz gehabt, dadurch „die Gemeinde J***** bzw. das Land Burgenland in ihrem/seinem Recht auf Gestaltung bzw. Erhaltung der örtlichen Baulandbereiche ausschließlich unter Einhaltung der Vorschriften auf Abänderung und Aufhebung des Bebauungsplanes nach dem Bgld. Raumplanungsgesetz (§ 24 Abs 2 Bgld. Raumplanungsgesetz)“ zu schädigen.

Nach dem Urteilssachverhalt bildet damit genau jene Vorschrift, deren Verletzung den tatbildlichen Missbrauch begründet, auch den Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes (vgl RIS‑Justiz RS0096270 [T10, T12, T14]). Beim (Teil-)Bebauungsplan handelt es sich ‑ wie beim Flächenwidmungsplan ‑ um eine vom Gemeinderat im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (vgl Art 118 Abs 3 Z 9 B‑VG [örtliche Raumplanung]) zu beschließende Verordnung (vgl §§ 11 Abs 1, 21 Abs 5 und 23 Abs 4 Bgld Raumplanungsgesetz [kurz: RPG]), für deren Änderung (oder Aufhebung) § 24 RPG materielle Voraussetzungen normiert. Neben der Einhaltung dieser besonderen Vorschriften hat der Gemeinderat bei einer Änderung das (aus Art 7 Abs 1 B‑VG und Art 2 StGG abgeleitete) Sachlichkeitsgebot zu beachten. Planänderungen, die etwa einen Bauwerber unsachlich begünstigen, um ihm die Beibehaltung eines konsenslos errichteten und ohne Widmungsänderung nicht konsensfähigen Bauwerks zu ermöglichen, sind daher gesetzwidrig (zur ständigen Rsp des VfGH, der solche Verordnungen regelmäßig als gesetzwidrig aufhebt, vgl VfSlg 15.104 ‑ 17.104; 17.211; [zur Verfassungswidrigkeit einer nachträglich per Gesetz erteilten Baubewilligung] VfSlg 14.681; Hauer/Nußbaumer , Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 13 ff; Donner , Planungskonflikte zwischen den Gebietskörperschaften, 66 und 68 f; Oberndorfer , Der Rechtsstaat auf der Probe oder der Versuch der Legalisierung von Unrecht in FS Winkler [1997] 707 [718 ff]). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass Gründe im Sinn des § 24 Abs 2 RPG (eine Abänderung des Flächenwidmungsplans nach Abs 1 lag nicht vor), nämlich eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen, für die zu Punkt A/I/2 inkriminierte Abänderung des Teilbebauungsplans nicht vorgelegen seien, diese habe ausschließlich dem Zweck gedient, Norbert M***** „den Rückbau auf die Baulinie zu ersparen“ (US 13). Damit ist die Annahme des Befugnismissbrauchs sachverhaltsmäßig ausreichend fundiert. Bloß auf das Fehlen der Voraussetzungen für eine (gesetzeskonforme) Planänderung bezog sich nach den (ausdrücklich auf § 24 Abs 2 RPG verweisenden) Feststellungen aber auch der Schädigungsvorsatz. Dass die Angeklagten billigend in Kauf genommen hätten, durch das inkriminierte Verhalten einen bestimmten, in Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Schutzzweck (vgl 17 Os 11/15v; vgl auch RIS-Justiz RS0097040 [T8], RS0096141) der Raumplanung zu vereiteln, haben die Tatrichter nicht konstatiert.

Dieser ‑ vom Angeklagten Leonhardt S***** zutreffend aufgezeigte ‑ Rechtsfehler (Z 9 lit a) mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs A/I/2 (weshalb sich eine Erörterung des weiteren, darauf bezogenen Rechtsmittelvorbringens erübrigt) samt Rückverweisung der Sache gemäß § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO.

Gleiches gilt in Ansehung des den Angeklagten Norbert M***** betreffenden Schuldspruchs B/I, der auf der gleichen Feststellungsgrundlage zum Schädigungsvorsatz beruhte. In Anbetracht des idealkonkurrierend (US 11) mit der Bestimmungshandlung verwirklichten Verbrechens der Bestechung nach § 307 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B/II/1) liegt insoweit ein Rechtsfehler nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO vor.

Zufolge der Aufhebung dieser Schuldsprüche konnten auch die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht im Fall neuerlicher Schuldsprüche wegen Missbrauchs der Amtsgewalt Feststellungen zu einem auf Vereitelung bestimmter, von raumordnungsrechtlichen Vorschriften verfolgter Schutzzwecke gerichteten Vorsatz der beiden Angeklagten zu treffen haben. Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sollen als Instrumente der örtlichen Raumplanung eine geordnete Verbauung (Bebauung) im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft (als Trägerin im Sinn des § 302 Abs 1 StGB relevanter Rechte) sicherstellen. Sie haben dabei Raumordnungsgrundsätze und -ziele, die ‑ der dem Raumordnungsrecht immanenten Planungshierarchie entsprechend ‑ auf verschiedenen Rechtsebenen von mehreren Gebietskörperschaften vorgegeben sind, zu beachten (zum Ganzen Hauer/Nußbaumer , Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 4 f und 11 f; Donner , Planungskonflikte zwischen den Gebietskörperschaften, 54 und 59 f; Pallitsch/Pallitsch , Burgenländisches Baurecht 2 , 540 und 689 f). Im burgenländischen Raumordnungsrecht sind unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes relevante Schutz-zwecke in Bezug auf den (Teil-)Bebauungsplan etwa in § 21 Abs 4 RPG normiert. Darüber hinaus hat dieses Instrument örtlicher Raumplanung auch die Vorgaben des ‑ an den in § 1 Abs 2 RPG genannten Grundsätzen und Zielen orientierten ‑ Landesentwicklungsprogramms 2011 (LGBl 2011/71; vgl dort insbesondere die Punkte 4.1.2.11. der Anlage A) zu beachten (§§ 7, 10 Abs 1 und 23 Abs 6 RPG).

Das Erstgericht wird daher ‑ unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ‑ zu prüfen haben, ob derartige Schutzzwecke durch die inkriminierte Abänderung des Teilbebauungsplans nach Vorstellung der Angeklagten nicht nur betroffen (was bei einer Planänderung regelmäßig der Fall ist), sondern (als Folge unsachlicher Abwägung unterschiedlicher Interessen und Planungsziele [vgl Hauer/Nußbaumer , Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht, 19 f]) tatsächlich vereitelt werden sollten.

Bleibt mit Blick auf das Vorbringen der Rechtsrüge anzumerken, dass Mitglieder eines Gemeinderats Subjekte von Missbrauch der Amtsgewalt sein können. Sie sind von der Beamtendefinition des § 74 Abs 1 Z 4 StGB erfasst, weil sie im Namen einer Gemeinde als deren Organ ‑ nämlich gemeinsam mit anderen als Mitglied des Kollegialorgans Gemeinderat (vgl Art 117 Abs 1 lit a und Abs 3 B-VG; Widder , 5. Teil, Geschäftsordnung des Gemeinderates und Rechtsstellung seiner Mitglieder, Rz 7 und 11, in Pabel [Hrsg], Gemeinderecht) ‑ Rechtshandlungen (zum Begriff Zagler , SbgK § 302 Rz 48 f; zur Verordnung [als Rechtsakt der Verwaltung] B. Raschauer , Allgemeines Verwaltungsrecht 4 Rz 673, 676 f, 698, 722, 725, 733, 762; [als Amtsgeschäft im Sinn des § 302 Abs 1 StGB] Schwaighofer , Amtsmissbrauch durch Erlassung von [Pauschalierungs-]Verordnungen, ÖJZ 2014, 160) vornehmen. Der Gemeinderat ist zwar allgemeiner Vertretungskörper, ihm kommt jedoch keine Gesetzgebungs-, sondern ausschließlich Vollziehungs-(Verwaltungs-)Funktion zu ( Mayer/Muzak , B‑VG 5 Art 117 B-VG I; Berka , Verfassungsrecht 5 Rz 782; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger , Grundriss 11 Rz 870 f und 875). Literaturmeinungen, welche die Beamteneigenschaft von Mitgliedern des Gemeinderats zufolge dessen Eigenschaft als allgemeiner Vertretungskörper verneinen ( Zagler , SbgK § 302 Rz 39 f; Nittel , SbgK § 74 Rz 39 [die übersieht, dass der Gemeinderat keine Gesetzgebungsfunktion hat]; differenzierend Kienapfel/Schmoller BT III 2 Vorbem §§ 302 ff Rz 25; unklar: Bertel in WK 2 StGB § 302 Rz 4 [demzufolge Mitglieder des Gemeinderats „Amtsträger“ seien, „wenn sie bei Wahlen oder Abstimmungen ihre Stimme abgeben“ und „Beamte, wenn sie über Verwaltungsangelegenheiten abstimmen“]), wurde nicht zuletzt durch das KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2009 (BGBl I 2009/98) die argumentative Basis entzogen. Mit diesem wurde nämlich der bis dahin bestehende Gegensatz zwischen Beamten und Amtsträgern (wobei zu beachten ist, dass der mit dem StrafrechtsänderungsG 2008 [BGBl I 2007/109] geschaffene Begriff des Amtsträgers weiter war als jener des Beamten und nach den Gesetzesmaterialien „nur für die Zwecke der Bestechungsdelikte ‑ also nicht für die übrigen Amtsdelikte“ [wie Missbrauch der Amtsgewalt] ‑ „zur Anwendung gelangen“ sollte [EBRV 285 BlgNR 23. GP  6]) einerseits und Mitgliedern allgemeiner (inländischer verfassungsmäßiger) Vertretungskörper (in § 308 Abs 1 StGB) beseitigt ( Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 12; im Ergebnis wie hier Hinterhofer/Rosbaud BT II 5 § 302 Rz 25; Schick , Korruption in der Gemeindestube, ÖGZ 1986/4, 2; H. Steininger , Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ 1980, 477 [479]; SSt 6/63; 11 Os 44/96 ‑ aus dem Umstand, dass dieser Entscheidung sachverhaltsmäßig eine Tätigkeit des Gemeinderats als Baubehörde 2. Instanz zugrunde lag, zieht die Rechtsrüge unter Berufung auf eine Literaturstelle [ Aicher-Hadler , Verantwortlichkeit bei Amtsmissbrauch und Korruption 3 , Schriftenreihe Recht & Finanzen für Gemeinden 01/2013] logisch ungültig den Schluss, in „sonstigen Angelegenheiten kommt den Mitgliedern des Gemeinderats hingegen keine Beamteneigenschaft zu“). Der Beschluss eines (Teil-)Bebauungsplans (also einer Verordnung) durch Mitglieder des Gemeinderats kann daher den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen:

Den von der Mängelrüge zu den Schuldsprüchen A/II/1 und 2 erhobenen Vorwürfen von Unvollständigkeit und fehlender Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht Widersprüche in der (den Beschwerdeführer belastenden) Aussage des Angeklagten Norbert M***** erörtert und ‑ im Einklang mit Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317) ‑ dargelegt, weshalb es dessen vor der Polizei getätigten Angaben folgte (US 25).

Dass von diesen Prämissen ausgehend andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen denkbar sind, weckt entgegen der Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Auch die Kritik an angeblich fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur pflichtwidrigen Vorgangsweise beim Verkauf der Liegenschaft L*****straße 15 (Punkt A/II/2) geht ins Leere. Die Konstatierungen, diese Liegenschaft habe zu einem günstigeren Preis an Jungfamilien zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde abgegeben werden sollen, welche Voraussetzungen Norbert M***** nicht erfüllt habe, der Beschwerdeführer habe sich weiters (ungeachtet seiner Kenntnis dieser Umstände) nur deshalb für einen Verkauf an Norbert M***** eingesetzt, weil dieser ihm Terrassenplatten für sein Heurigenlokal gratis geliefert und verlegt habe (US 16 f), stützten die Tatrichter mängelfrei auf den Inhalt der Kaufvertragsurkunde, die Aussagen der beiden Angeklagten und eines Zeugen sowie den äußeren Geschehensablauf (US 31 ff).

Der Einwand aktenwidriger Wiedergabe (Z 5 fünfter Fall) des Inhalts der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 13. August 2010 (ON 14 S 295 ff) verfehlt den gesetzlichen Anfechtungsgegenstand einer entscheidenden Tatsache ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 398), denn das Verbrechen der Bestechlichkeit (Punkt A/II/2) war bereits zuvor (im April 2010) durch Annahme der ‑ mit Blick auf das vom Beschwerdeführer zugesagte (pflichtwidrige) Verhalten erfolgten ‑ Lieferung und Verlegung der Terrassenplatten verwirklicht (US 16 f). Einzelheiten des Ablaufs der Gemeinderatssitzung, in welcher der Verkauf der Liegenschaft beschlossen wurde, waren für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage daher nicht von Bedeutung (RIS-Justiz RS0129092).

Die Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch A/I/1/a, der Beschwerdeführer habe „von der Existenz der konsenslos errichteten Bauwerke aufgrund privater Kontakte“ erfahren und sei aufgrund dieses bloß privat erworbenen Wissens nicht verpflichtet gewesen, als Baubehörde einzuschreiten, geht nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus (RIS-Justiz RS0099810). Nach diesem habe nämlich die Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde „den Sachverhalt“ über eine anonyme Beschwerde erfahren und den Beschwerdeführer mehrmals „zur entsprechenden Mitteilung bzw. Stellungnahme“ aufgefordert (US 9 f mit Verweis auf die aktenkundigen Schreiben der Aufsichtsbehörde ON 14 S 167 ff). Weshalb darüber hinaus Konstatierungen „zum konkreten Inhalt dieser Schreiben“ für die Annahme einer dienstlichen Befassung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wären, legt die Rüge nicht im Einzelnen dar (RIS-Justiz RS0099620; zur Verpflichtung, zunächst privat erworbenes Wissen bei nachträglicher dienstlicher Befassung zu verwerten vgl im Übrigen 17 Os 16/12z, EvBl 2013/21, 130).

Die Rechtsrüge zu den Schuldsprüchen A/II/1 und 2 moniert, die Annahme echter (Real-)Konkurrenz mehrerer Verbrechen der Bestechlichkeit mit dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (Punkt A/I) habe gegen den Grundsatz nulla poena sine lege (vgl § 1 StGB, Art 7 MRK) verstoßen, weil die Rechtsprechung erst nach dem Tatzeitraum in diesem Sinn geändert worden sei (vgl RIS-Justiz RS0128607). Diese Behauptung einer den genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Gesetzesauslegung wird indes nicht methodengerecht ausgeführt (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 81 und 589). Abgesehen davon, dass das angesprochene Rückwirkungsverbot im Zusammenhang mit Änderungen der Rechtsprechung nur in engen Grenzen Bedeutung erlangt (RIS-Justiz RS0122558, RS0075131; Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 141 f; Renzikowski in Pabel/Schmahl IntKommEMRK Art 7 Rz 72 ff), erklärt die Rüge nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf die Beibehaltung einer älteren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0096458) ungeachtet schon vor der Tatbegehung mehrmals erfolgter Novellierungen der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften (vgl insbesondere die auch vorliegend zur Anwendung kommende Anhebung der Strafdrohung für Bestechlichkeit nach § 304 Abs 2 erster Fall StGB durch das KorruptionsstrafrechtsänderungsG 2009, mit welcher die ins Treffen geführte Entscheidung [17 Os 13/12h, EvBl 2013/83, 562] die Judikaturänderung im Wesentlichen begründete) hätte vertrauen dürfen.

Der zum Schuldspruch A/II/1 erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe im „Februar/März 2010“, als ihm „ein Vorteil für die Untätigkeit versprochen worden“ sei, mangels vorheriger dienstlicher Kenntnisnahme (noch) „nicht die Stellung eines Amtsträgers bzw eines Beamten“ gehabt, „da sich der Vorgang zu dieser Zeit noch rein in der privaten Sphäre des Erstangeklagten abspielte“, verfehlt abermals die Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts. Nach diesem habe sich der Beschwerdeführer die kostenlose Lieferung von Pflastersteinen auch im Hinblick darauf versprechen lassen, dass er sich (als Mitglied des Gemeinderats, mithin als Amtsträger) für die Änderung des Teilbebauungsplans (der dort festgelegten Baulinie) einsetze (US 11). Davon abgesehen legt die Rüge nicht dar, warum es der Tatbestandserfüllung entgegenstehen soll, wenn sich der Vorteil auf eine erst spätere dienstliche Befassung (und zugesagte Untätigkeit) des Beschwerdeführers als Bürgermeister und Baubehörde erster Instanz im Zusammenhang mit ihm schon privat bekannter konsensloser Bauführung bezog (vgl erneut RIS-Justiz RS0129092).

Weshalb die Feststellungen zu den Punkten A/II/1 und 2 die Annahme pflichtwidriger Vornahme von Amtsgeschäften nicht tragen sollten, erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10, teilweise nominell auch Z 9 lit a) nicht. Das Erstgericht hat ‑ vom Beschwerdeführer übergangen ‑ ausführlich dargelegt, dass (zu Punkt A/II/1) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Teilbebauungsplans nicht vorgelegen und diese nur zu dem Zweck erfolgt seien, die rechtswidrige Bauführung nachträglich zu „legalisieren“. Nach den Konstatierungen zu Punkt A/II/2 wiederum habe Norbert M***** die von der Gemeinde für den Verkauf der Liegenschaft vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt. In beiden Fällen habe die inkriminierte Vorteilsgewährung ‑ nach Vorstellung des Beschwerdeführers im jeweiligen Tatzeitpunkt (US 14 und 19) ‑ die Vornahme der Amtsgeschäfte maßgeblich (unsachlich) beeinflusst (vgl RIS-Justiz RS0096116; 17 Os 11/14t).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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