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§ 308 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl. Nr. 114/1857, strafbar. 2. ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023

Verbotene Intervention

§ 308.

(1) Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.

(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 4) für den Amtsträger oder Schiedsrichter oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.

(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

1. Winkelschreiberei ist (auch) nach Art. IV Z 5 EGZPO in Verbindung mit JMV RGBl. Nr. 114/1857, strafbar.

2. ÜR: Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023

Schlagworte

Einflussnahme, Parteilichkeit, Bestechlichkeit, Geringfügigkeit, Gewerbsmäßigkeit, Parteienvertretung, Wissentlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254290

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