OGH 14Os93/17h

OGH14Os93/17h7.11.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Zofia L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. August 2017, GZ 31 Hv 76/14f‑59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00093.17H.1107.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zofia L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (1./) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (2./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 10. August 2014 in S***** gemeinsam mit einer unbekannten Mittäterin

1./ Hase B***** mit Gewalt gegen seine Person, indem ihm ein die Wirksubstanzen Alprazolam und Midazolam beinhaltendes Betäubungsmittel verabreicht wurde, was eine mehrstündige Bewusstlosigkeit, demnach eine an sich schwere Gesundheitsschädigung bewirkte, 75 Euro und zehn bosnische Mark Bargeld sowie eine Wochenkarte des Salzburger Verkehrsverbundes unbekannten Werts mit dem Vorsatz weggenommen, sich und die unbekannte Mittäterin durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2./ ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, und zwar die Bankomatkarte des Hase B*****, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, durch dauerhafte Wegnahme unterdrückt;

3./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durfte, und zwar einen Personalausweis und eine e‑card, jeweils ausgestellt auf Hase B*****, durch dauerhafte Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen und Tatsachen gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur Verabredung der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin zu den tatgegenständlichen Handlungen und zum darauf basierenden gemeinsamen Vorgehen bei der Tat (US 3) nicht auf eine bloße Scheinbegründung gestützt, sondern – logisch und empirisch einwandfrei (RIS‑Justiz RS0116732) – aus den Angaben des Zeugen Hase B*****, wonach er „noch in Gegenwart der Angeklagten und der unbekannten Mittäterin nach Konsumation eines Teils des Bieres rasch eingeschlafen sei“, und der Überlegung abgeleitet, dass ein einseitiges Vorgehen der Angeklagten oder der unbekannten Mittäterin, „noch dazu bei bloß flüchtiger Bekanntschaft, völlig realitätsfern wäre, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein derartiges Vorgehen entweder alleine oder – wie hier – gemeinsam in zuvor verabredeter Weise vorgenommen wird“ (US 6). Dass letztere Begründung geradezu lebensfremd ist (vgl RIS‑Justiz RS0118317 [T7]), zeigt die Beschwerde mit der Behauptung, die Begehung strafbarer Handlungen durch einzelne Personen in Gruppen wäre damit ausgeschlossen, ebensowenig auf wie mit dem Begehren auf Untermauerung der Begründung durch Argumente, Beispiele oder Statistiken.

Keine Nichtigkeit begründet, dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlüsse gezogen werden hätten können (RIS‑Justiz RS0099455, RS0098400), weshalb die Überlegungen, wonach es „einer der beiden Personen“ auch alleine möglich gewesen wäre, KO-Tropfen unbemerkt in eine Bierflasche zu füllen, dahingestellt bleiben können.

Indem die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) kritisiert, die Tatrichter hätten sich nicht mit der Aussage des Zeugen Hase B***** auseinandergesetzt, wonach die Angeklagte und die unbekannte Mittäterin ihn (erfolglos) in das Hotel E***** eingeladen haben (ON 57 S 7), obwohl aus diesem Umstand abzuleiten gewesen wäre, „dass niemals die Absicht vorgelegen hat, dem Zeugen KO-Tropfen zu geben und ihn danach zu bestehlen, weil dies in einer Hotelbar wohl kaum durchführbar wäre“, nennt sie kein Verfahrensergebnis, das Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen erörterungsbedürftig entgegensteht, weil der Umstand einer fehlgeschlagenen Einladung für die vorliegenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Bedeutung ist (vgl RIS‑Justiz RS0118316, RS0116877 [T1 und T2]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 409, 421).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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