Rechtssatz
Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich somit nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung.
7 Ob 4/00i | OGH | 15.03.2000 |
Vgl; Beisatz: Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft aber auch als einer seelischen Gemeinschaft. (T1) |
3 Ob 241/13g | OGH | 19.03.2014 |
Auch; Beisatz: Die Pflege und Begleitung eines Mannes bis zu seinem Tod über mehr als ein Jahr ist im vorliegenden Fall zweifellos durch die Erkrankung bedingte Folge und Ausdruck der aus der seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl hinaus entstandenen emotionalen Bindung. (T2) |
4 Ob 17/23p | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens.hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0140OB00101_8600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)