12 Os 46/90 | OGH | 17.05.1990 |
11 Os 112/12y | OGH | 13.11.2012 |
Auch |
12 Os 123/13z | OGH | 14.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Erachtet der Einzelrichter des Landesgerichts in der Hauptverhandlung, dass die abzuurteilende Tat in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, so bleibt es bei seiner Entscheidungskompetenz und er hat ein Sachurteil zu fällen, nicht aber seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Gleiches gilt für das Schöffen- und das Geschworenengericht. (T1) |
12 Os 142/13v | OGH | 12.12.2013 |
vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ‑ weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ‑ auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ‑ als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ‑ die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit). (T2) |
12 Os 121/15h | OGH | 22.10.2015 |
Auch; Beisatz: Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten. (T3) |
13 Os 49/21m | OGH | 14.07.2021 |
Vgl; Beis nur wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00046_9000000_002
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