OGH 11Os120/00 (RS0114092)

OGH11Os120/006.10.2000

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, führt nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt.

Normen

GRBG §3 Abs1
GRBG §4 Abs1

11 Os 120/00OGH06.10.2000
11 Os 3/01OGH19.01.2001
15 Os 90/02OGH09.08.2002

Gegenteilig; Beisatz: Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "fristgerecht" zu erheben, entspricht nicht § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 GRBG. (T1)

14 Os 157/02OGH14.01.2003

Gegenteilig; Beis wie T1

13 Os 46/02OGH08.05.2003

Gegenteilig; Beis wie T1

15 Os 94/09aOGH20.07.2009

Teilweise abweichend; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an. Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T2)

13 Os 120/09kOGH15.10.2009

Auch

13 Os 57/10xOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Zurückweisung nicht „allein“ deshalb. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0110OS00120_0000000_001

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