Rechtssatz
§ 255 Abs 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte.
10 ObS 106/89 | OGH | 18.04.1989 |
nur: § 255 Abs 3 ASVG soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte. (T1) |
10 ObS 343/00i | OGH | 16.01.2001 |
Beisatz: Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T2) |
10 ObS 18/02y | OGH | 12.02.2002 |
Beisatz: Und zwar bei Berücksichtigung der vom Versicherten nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten. (T3) |
10 ObS 31/02k | OGH | 19.03.2002 |
Auch; Beis wie T2 nur: Die in § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. (T4) <br/>Beisatz: Damit soll vor allem ausgeschlossen werden, dass ein Versicherter auf Tätigkeiten verwiesen wird, die einen höheren Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung voraussetzen. (T5) |
10 ObS 203/02d | OGH | 18.06.2002 |
Beisatz: Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_010OBS00006_8800000_001
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