Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. In der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass beim Kläger die Beurteilung einer Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Der Kläger meint jedoch, dass für ihn nach seiner 15-jährigen gleichartigen Tätigkeit als Schweißer eine Verweisung auf die vom Erstgericht beispielhaft genannten möglichen Verweisungstätigkeiten eines Auspackers in Handelsbetrieben, Fabriks- und Baustellenwächters, Fabriksportiers und Lagerarbeiters in der Leichtindustrie unzumutbar sei.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht durchgehend als Schweißer beschäftigt war, sondern lediglich insgesamt 59 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erworben hat. Im Übrigen hindert die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel entgegen der Ansicht des Revisionswerbers eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern es soll dadurch nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindert werden, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 6/12 mwN ua). Durch diese Zumutbarkeitsformel soll vor allem verhindert werden, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür eine grundlegende Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (vgl Grillberger, Österreichisches Sozialrecht5 77 ua). Ein derartiges Problem stellt sich hier jedoch nicht. Der Revisionswerber zeigt auch keinen Grund auf, warum ihm die genannten Verweisungstätigkeiten unter billigen Berücksichtigung der früher von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnten. Der Umstand, dass es sich dabei um keine gleichartigen beruflichen Tätigkeiten handelt, stellt, wie bereits erwähnt, kein Verweisungshindernis nach § 255 Abs 3 ASVG dar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle liegen daher nicht vor.
Der Revision somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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