OGH 10ObS56/13b

OGH10ObS56/13b25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** R*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 5. März 2013, GZ 11 Rs 23/13a-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 10 ObS 85/12s mit ausführlicher Begründung unter Auseinandersetzung mit seiner Vorjudikatur (10 ObS 420/02s, SSV-NF 17/19; 10 ObS 25/11s, SSV-NF 25/31) zum Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG bei der Arbeitssuche „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices“ ausgesprochen hat, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes im Ergebnis darauf an, ob der Arbeitslose vom AMS unter Sanktionsdrohung zum Aufsuchen einer (wenn auch noch nicht konkretisierten) Arbeits- oder Ausbildungsstelle angehalten und damit hiezu „veranlasst“ wurde (vgl auch S. Mayer, Unfallversicherungsschutz im Vorfeld der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, DRdA 2012, 143 [146]).

Zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die festgestellte Betreuungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem AMS K***** keine Sanktionsandrohung enthält. Die Klägerin wurde darin lediglich allgemein zwar auch zur eigeninitiativen Arbeitssuche angehalten, nicht aber vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben oder eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass - unabhängig davon, ob sich die Klägerin während der Fahrt nun spontan zur Vorstellung in einem Gasthaus entschloss oder die Arbeitssuche schon von Anfang an Zweck ihrer Mitfahrt nach B***** war - eine Veranlassung dieser Fahrt (und der Rückfahrt) durch das AMS nicht gegeben war, weicht von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ab.

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