Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Revisionswerberin unter diesem Revisionsgrund einzelne vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht übernommene Tatsachenfeststellungen bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß der Vorwurf unrichtiger Tatsachenfeststelllungen nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählt; er kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95; 10 ObS 53/96; 10 ObS 165/97f ua).
Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 530 Z 4 ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Die bloße Behauptung, die Klägerin sei berufsunfähig gemäß § 273 Abs 1 ASVG, weshalb ihrem Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension stattzugeben sei, genügt diesen Voraussetzungen nicht. Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen ist die Klägerin - ohne Gefährdung ihrer Gesundheit - weiterhin in der Lage, den bisher durch vierunddreißig Jahre hindurch ausgeübten Beruf der Ordinationshilfe eines Dentisten ohne Einschränkung auszuüben. Soweit die Revisionswerberin dies und insbesondere die Feststellung, daß bei ihr das Feingefühl in den Händen und die Fingerfertigkeit erhalten sind, negiert, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu § 506).
Das durchgeführte Verfahren ergab auch keine unbehandelbaren oder nur mit unzumutbaren Nebenwirkungen behandelbaren, unerträglichen Schmerzzustände der Klägerin, die sie an der Ausübung ihres bisherigen Berufes hindern. Da die Klägerin ihren bisherigen Beruf weiter ausüben kann, kann die Frage, ob die Ordinationshilfe eines Dentisten überhaupt eine Angestelltentätigkeit oder einen (allenfalls angelernten) Arbeiterberuf ausübt (vgl SSV-NF 3/102, 5/71, 5/94, 8/48 ua), bzw welche anderen Verweisungsberufe ausgehend davon für die Klägerin am Stichtag noch in Frage kamen, hier auf sich beruhen. Der unbegründeten Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)