OGH 10ObS131/95

OGH10ObS131/955.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Peter Ouschan, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1995, GZ 8 Rs 4/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.September 1994, GZ 30 Cgs 53/94z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der Versuch, unter den bezeichneten Rechtsmittelgründen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten Revisionsgründen gehören.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG.

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