Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Versuch, unter den bezeichneten Rechtsmittelgründen die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten Revisionsgründen gehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG.
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