OGH 10ObS165/97f

OGH10ObS165/97f10.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Lahner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria N*****, vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1996, GZ 9 Rs 382/96d-40, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Mai 1996, GZ 23 Cgs 159/94d-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens sowie die Einvernahme dreier Zeugen), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, SZ 62/88, 10 ObS 23/97y uva). Entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin gilt auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45, 3/111, 4/24, 8/60, 8 ObS 2/97w).

Da die Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO taxativ ist, ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung - wiederum auch in Sozialrechtssachen - entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt ebenfalls nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Inhaltlich erschöpft sich dieser Revisionsgrund nämlich in einer - wie bereits ausgeführt - unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.

Da eine - wie hier - im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt kann (SSV-NF 1/28, 10 ObS 28/91, 10 ObS 2031/96s), erübrigt es sich, auf diesen weiteren Revisionsgrund (§ 503 Z 4 ZPO) inhaltlich einzugehen. Die Revisionswerberin übergeht nämlich hierin (erneut) die für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen und als reine Rechtsinstanz bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zum Leistungskalkül, welche ausdrücklich unter Berücksichtigung sämtlicher Leidenszustände getroffen worden sind. Es trifft auch nicht zu, daß Feststellungsmängel im Zusammenhang mit ihrer Depression gegeben seien, da das Erstgericht das Bestehen einer solchen (aus neurotischer Sicht) in Seite 3 des Urteils ohnedies ausdrücklich festgestellt hat.

Den Ausführungen des Revisionsschriftsatzes zur Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist entgegenzuhalten, daß auch in Sozialrechtssachen eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ausgeschlossen ist (SSV-NF 5/37, 8/115, 10 ObS 2421/96v).

Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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