Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in den Revisionsausführungen ausdrücklich "wiederholten" bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Obgleich diese Beurteilung keiner Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), ist der Revision kurz zu erwidern:
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Parteienvernehmung, Dolmetscherbeiziehung, Einholung von Arbeitgeberauskünften zur ausgeübten Tätigkeit und unterbliebene ergänzende Befragung des Sachverständigen, sowie Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht und Mangelhaftigkeit des eingeholten lungenfachärztlichen Gutachtens), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7]; 10 ObS 263/02b; 10 ObS 310/02i uva); beide Fälle sind hier jedoch nicht erfüllt, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 3 bis 5 der Berufungsentscheidung). Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; zuletzt: 10 ObS 310/02i). Die Revisionsausführungen erschöpfen sich daher insgesamt in einer unzulässigen Bekämpfung der vom Berufungsgericht - unter Verwerfung der diesbezüglichen Beweisrüge - als "unbedenklich" übernommenen Feststellung, dass nicht die (Berufs-)Tätigkeit, sondern der langandauernde, intensive Zigarettenkonsum des Klägers seine Lungenerkrankung ausgelöst hat (Seite 2 des Ersturteils bzw der Berufungsentscheidung). Von dieser Tatsachengrundlage ausgehend ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Erkrankung keine Berufskrankheit darstellt, aber nicht zu beanstanden.
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:
Der Revisionswerber übersieht, dass zwischen der sogenannten natürlichen und der juristischen Kausalität als Tat- bzw Rechtsfrage unterschieden werden muss (1 Ob 102/00g). Ursächlich im Sinn der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, dh jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als auch durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt (RIS-Justiz RS0022582 [T10]; 10 ObS 215/00s = SSV-NF 14/101 mwN). Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Sicht Folgen eines Unfalls (einer Berufskrankheit) sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, und der weiteren Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört aber nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0022582 [T8 und T11]; RS0043151 [T1 und T2]; 10 ObS 34/98t mwN; 10 ObS 109/00b; SSV-NF 14/101; 10 ObS 187/01z; 10 ObS 195/01a).
Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor § 266 ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben (RIS-Justiz RS0039939 [T23 und T27]). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger² Rz 3 aE zu § 503 ZPO mwN; jüngst: 10 ObS 303/02k). Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung (bzw zur Zulässigkeit des Anscheinsbeweises) ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939; RS0022624) wäre; die Frage, ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht), ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu § 503 ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0112242; 7 Ob 128/02b mwN; 10 ObS 415/98x). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache (oder das Gegenteil dieser Tatsache) ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; zuletzt: 10 ObS 303/02k mwN).
Sind die Tatsacheninstanzen - wie hier - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Erkrankungen keine (typische) Folge ausgeübten Berufstätigkeit darstellen, sondern auf den lang andauernden und intensiven Zigarettenkonsum des Klägers zurückzuführen sind, dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (10 ObS 195/01a; 10 ObS 303/02k jeweils mwN).
Das gilt auch für den im Rahmen der Rechtsrüge (betreffend rechtliche Feststellungsmängel) offenbar angesprochenen Anscheinsbeweis, der allerdings ohnehin nur dann zulässig ist, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweist (10 ObS 31/01h = SSV-NF 15/33 [in Druck]; RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; 10 ObS 195/01a; zuletzt: 7 Ob 128/02b mwN) und jedenfalls nicht dazu dienen darf, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen aufzufüllen (RIS-Justiz RS0040287; zuletzt: 10 ObS 67/02d; vgl zur objektiven Beweislast im Verfahren vor dem Sozialgericht auch RIS-Justiz RS0043249; RS0086045, RS008650 und RS0110571 bzw jüngst: 10 ObS 275/02t und 10 ObS 343/02t). Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert ist stellt nämlich ebenfalls eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage dar (RIS-Justiz RS0022624 [T3]; zuletzt: 10 ObS 67/02d mwN). Auch der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) kann im Übrigen nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (10 ObS 355/01f mwN).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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