OGH 10ObS331/92 (RS0084876)

OGH10ObS331/9228.1.1993

Rechtssatz

Zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherten die Durchführung einer weiteren Bandscheibenoperation zumutbar, sofern - auch im Hinblick auf zwei vorangegangene mäßig erfolgreiche Bandscheibenoperationen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Operation erfolgreich verlaufen wird.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273

10 ObS 331/92OGH28.01.1993

Veröff: SSV-NF 7/8

10 ObS 193/94OGH18.10.1994

Auch; Beisatz: Hier: Antidepressive Behandlung. (T1)

10 ObS 253/94OGH20.06.1995

Auch; Beisatz: Psychotherapeutische Behandlung. (T2)

10 ObS 5/00hOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat sich einer zumutbaren Operation oder Behandlung zu unterziehen. Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungspflicht oder Mitwirkungspflicht des Versicherten, der sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen hat, führt zum Verlust des Anspruches. (T3)

10 ObS 142/02hOGH14.05.2002

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 19/08dOGH06.05.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit einer neuerlichen Gefäßoperation im Bereich des rechten Beins. (T4)

10 ObS 37/22xOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit des Einsetzens eines Cochlea-Implantats. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930128_OGH0002_010OBS00331_9200000_002

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