Rechtssatz
§ 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134).
10 ObS 252/01h | OGH | 04.09.2001 |
Auch; nur: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig. (T1) |
10 ObS 375/01x | OGH | 11.12.2001 |
nur: Es bleibt dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate festzulegen. (T3) |
10 ObS 233/02s | OGH | 10.12.2002 |
Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T4)<br/>Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs 2 KO. (T5) |
10 ObS 251/03i | OGH | 02.12.2003 |
nur: Es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. (T6) |
10 ObS 128/17x | OGH | 14.11.2017 |
Auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach § 103 ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T7) |
10 ObS 59/22g | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19980818_OGH0002_010OBS00245_98X0000_004
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