OGH 10ObS221/92 (RS0049619)

OGH10ObS221/9210.11.1992

Rechtssatz

Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fehlerhafter Zustellung nicht anderweitig bewiesen werden, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid als nicht ergangen.

Normen

AVG §21
AVG §22
ZustG vor §1

10 ObS 221/92OGH10.11.1992
10 ObS 308/92OGH15.12.1992

nur: Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden. (T1) Veröff: SSV - NF 6/152

10 ObS 286/94OGH14.03.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/54

10 ObS 355/00dOGH30.01.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden. (T2)

10 ObS 109/03gOGH08.04.2003
10 ObS 376/02wOGH27.04.2004

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_010OBS00221_9200000_001

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