Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 22. 5. 1989 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der in Bosnien und Herzegowina wohnhaften Klägerin vom 20. 12. 1988 auf Zuerkennung einer Witwenpension nach ihrem am 16. 10. 1988 verstorbenen Ehemann ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Dieser in deutscher Sprache abgefasste Bescheid wurde der Klägerin, die weder Lesen noch Schreiben kann und deren Muttersprache "bosnisch" ist, Mitte 1989 mit einem Hinweis auf das Klagerecht zugestellt. Im Bescheid ist festgehalten, dass über den Anspruch auf Abfindung nach Rechtskraft entschieden werde. Danach richtete die Klägerin an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein Schreiben, in dem sie unter anderem zum Ausdruck brachte, dass ihr die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Pension und auch den "Gesundheitsschutz" nicht zuerkannt habe, und ersuchte "umgehend über den Anspruch auf eine Hinterbliebenpension zu entscheiden".
Mit Bescheid vom 3. 11. 1989 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Anspruch auf Abfindung gemäß § 269 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und gewährte der Klägerin und ihren Kindern je zur Hälfte den Abfindungsbetrag von insgesamt 53.040 S. Dieser in deutscher Sprache abgefasste Bescheid wurde der Klägerin Ende 1989 zugestellt. Anfang 1990 wandte sich die Klägerin an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, bestätigte die Auszahlung der Abfindungssumme und bat "um Fortsetzung der regelmäßigen Pensionszahlungen".
Mit Schreiben vom 17. 4. 1990 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter der Klägerin mit, dass die ihr und ihren Kindern angewiesenen Beträge einmalige Leistungen seien, die ihnen gewährt worden seien, weil kein Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen bestünde.
Am 21. 4. 1999 stellte die Klägerin bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter neuerlich einen Antrag auf Witwenpension nach ihrem am 16. 10. 1988 verstorbenen Ehemann. Am 11. 5. 2000 richtete sie ein weiteres Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit dem "Antrag auf außerordentliche Revision der Bescheide der PVArb, vom 22. 5. 1989 und 3. 11. 1989, Gewährung der Witwenrente", in dem sie unter anderem anführte, dass sie die Bescheide kaum verstanden habe, weil sie nicht Lesen und Schreiben könne. Sie habe nur gewusst, dass es um Witwenrente gehe.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 9. 6. 2000 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 22. 5. 1989 mit, dass eine Witwenpension nicht gewährt werden könne, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) nicht gegeben seien und eine Klage wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig sei.
Mit ihrer Klage vom 19. 7. 2000 begehrt die Klägerin von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann Asim M*****. Sie wendet sich gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 22. 5. 1989 und 13. 6. 2000. Sie habe nie eine Abfindung beantragt. Da sie weder Lesen noch Schreiben könne, habe sie die ihr zugestellten Bescheid vom 22.
5. und 3. 11. 1989 nicht verstanden. Sie habe nur gewusst, dass es sich um Witwenrente handle. Sie habe angenommen, die Abfindung sei eine vorläufige Leistung bis zur endgültigen Entscheidung über die Witwenpension. Die Bescheide vom 22. 5. 1989 und 3. 11. 1989 sowie der "Akt" der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 13. 6. 2000 (richtig: 9. 6. 2000) seien gesetzeswidrig.
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragte, die Klage zurückzuweisen, weil die Bescheide vom 22. 5. 1989 und 3. 11. 1989 in Rechtskraft erwachsen seien.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Rechtlich beurteilte es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen dahin, dass die Bescheide vom 22. 5. und vom 3. 11. 1989 der Klägerin im Jahr 1989 wirksam zugestellt worden seien. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Bescheide zu übersetzen. Dass die Klägerin den Inhalt der Bescheide nicht ausreichend verstanden habe, mache die Zustellung nicht rechtswidrig. Außerdem ergebe sich aus der Eingabe der Klägerin Mitte 1989, dass sie von der Ablehnung ihres Pensionsantrages gewusst habe. Da die Klagefrist nach § 67 Abs 2 ASGG mit der Zustellung die Bescheide 1989 zu Laufen begonnen habe, seien die Bescheide in Rechtskraft erwachsen und die Klage vom 19. 7. 2000 verspätet, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei. Die Ersuchen der Klägerin an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, umgehend über den Anspruch auf Hinterbliebenenpension zu entscheiden bzw die regelmäßigen Pensionszahlungen fortzusetzen, seien auch keine gemäß § 84 ASGG eingebrachten Klagen. Auf die Bescheidqualität des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9. 6. 2000, das die Klägerin offenbar aus Versehen mit 13. 6. 2000 datiere, komme es nicht an, weil einer Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension die Rechtskraft des Bescheids vom 22. 5. 1989 entgegenstehe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Rechtlich führte es aus, dass sich aus den Anstaltsakten nicht entnehmen lasse, wann und auf welchem Weg die Zustellung der Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989 sowie des Schreibens vom 9. 6. 2000 an die Klägerin tatsächlich erfolgt sei. Tragender Grundsatz der Zustellvorschriften im Ausland sei, dass der von der Zustellung Betroffene den Inhalt der behördlichen Mitteilung verstehen könne. Die Behauptung der Klägerin, es hätten sämtliche Bescheide übersetzt zugestellt werden müssen, sei zwar grundsätzlich richtig, doch sehe § 7 ZustG eine Heilung von bei der Zustellung unterlaufenen Mängel vor. So gelte sie in dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem das Schriftstück den von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Die Heilung sei bei einem von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgang ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Sie könne dann eintreten, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger im Ausland tatsächlich zukomme oder wenn er darüber eine Verfügung getroffen habe. Der Mangel einer fehlenden Übersetzung heile insbesondere dann, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstück tatsächlich verstanden habe oder er etwa der Landessprache mächtig sein musste. Aus dem Inhalt des undatierten Schreibens der Klägerin aus dem Jahr 1989 ergebe sich, dass sie den Bescheid vom 22. 5. 1989 nicht nur erhalten habe, sondern den Inhalt des Bescheids (Ablehnung des Witwenpensionsanspruchs) verstanden habe. Das selbe gelte zumindest bedingt für den Bescheid vom 3. 11. 1989 und die darauf von der Klägerin erstattete, ebenfalls undatierte Eingabe zu Beginn des Jahres 1990. In dieser führe sie aus, sie habe "kurz vor Silvester Papiere und die Zahlung von 53.040 S bekommen". Da die Klägerin aber gleichzeitig weitere regelmäßige Pensionszahlungen begehrt habe, habe ihr die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter noch mitgeteilt, dass es sich um einmalige Leistungen für sie und ihre Kinder gehandelt habe, weil sie keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen habe. Damit sei aber nicht nur die Zustellung der Bescheide an die Klägerin bewirkt, sondern auch eine allfällige Heilung von Zustellmängeln eingetreten, weil die Klägerin Verfügungen über die Schriftstücke getroffen habe. Dass die Klägerin ihre Eingaben allenfalls nicht selbst verfasst habe, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil sie sich den Inhalt ihrer Schreiben zurechnen lassen müsse. Insbesondere das Schreiben nach dem ersten Bescheid vom Mai 1989 deute darauf hin, dass der Klägerin der Inhalt des Bescheids zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9. 6. 2000 sei kein Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung, zumal es unter Berufung auf den Inhalt eines bereits erlassenen Bescheides nur der Information der Klägerin gedient und daher selbst kein Rechtsverhältnis bindend gestaltet oder festgestellt habe. Die Klage sei daher wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen gewesen. Zum selben Ergebnis gelange man auch, wenn man das Vorliegen eines Bescheides annehme. Das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9. 6. 2000 enthalte keine Sachentscheidung hinsichtlich der Gewährung der Witwenpension im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Eine Klage nach dieser Bestimmung könne nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger "darüber" bereits mit Bescheid entschieden habe. Dies bedeute, es müsse die Entscheidung des Versicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sei. Eine bloße Formalentscheidung - etwa eine Zurückweisung eines Antrags des Versicherten wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung - erfülle diese Voraussetzung nicht. Gegen diesen Beschluss richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes "aufzuheben und der Klage stattzugeben". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).
Auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger sind die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden (§ 357 Abs 1 ASVG iVm § 21 AVG; RIS-Justiz RS0049619). Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Das 1989 noch geltende Abkommen vom 19. 11. 1965 zwischen Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit (in der zur Zeit der hier relevanten Zustellvorgänge jeweils geltenden Fassung) enthält keine Regelung über die Zustellung von Bescheiden der Versicherungsträger; es regelt insbesondere nicht, ob einem von einem Versicherungsträger eines Staates erlassenen Bescheid bei Zustellung im anderen Staat eine Übersetzung beizuschließen war. Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland wurde von Jugoslawien nicht ratifiziert.
Bestehen - wie im vorliegenden Fall - keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in den betreffenden ausländischen Staat, sind gemäß § 11 Abs 1 ZustG - sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung ausländischer (im Besonderen: österreichischer Sozialversicherungsträger) Behörden bestehen -, ausschließlich diese maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (VwGH 5. 5. 2003, 2001/03/0045 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² § 11 ZustG Anm 5 und 6).
Im vorliegenden Fall muss indes nicht geklärt werden, welche zustellrechtlichen Regelungen 1989 für den Fall der Zustellung eines Bescheids eines österreichischen Sozialversicherungsträgers in Jugoslawien galten oder - falls es solche nicht gab - welche internationale Übung bestand. Es kann auch die Frage offen bleiben, ob es unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK geboten war, die Bescheide der beklagten Partei vom 22. 5. und 3. 11. 1989 unter Beischließung einer Übersetzung in eine der Amtssprachen Jugoslawiens der Klägerin zuzustellen:
Die Frage einer allfälligen Heilung eines von einer österreichischen Behörde verfügten Zustellvorgangs ist ausschließlich nach österreichischem Recht zu beantworten (RIS-Justiz RS0036434), wie das Rekursgericht zureffend ausführte. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG). Dass die Bescheide der Klägerin tatsächlich zugekommen sind steht fest. Die Heilung nach dieser Vorschrift betrifft aber nur fehlerhafte Zustellvorgänge und nicht inhaltlich unvollständige Sendungen, so etwa bei Fehlen einer nötigen Übersetzung (VwSlgNF 6319 F; vgl SZ 71/102; Stummvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 87 ZPO (§ 7 ZustG Rz 21)). Unabhängig von § 7 ZustG und über ihn hinaus gilt aber als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass kein nachträgliches Berufen auf eine fehlerhafte bzw mangelhafte Zustellung möglich ist, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück etwa durch Erhebung eines Rechtsmittels getroffen wurde (10 Ob 47/03i mwN; Stummvoll aaO; RIS-Justiz RS0083731). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin genauso gehandelt wie ein Leistungswerber, der sich mit der bescheidmäßigen Erledigung seines Antrags in einer Leistungssache nicht zufrieden gibt, nämlich - entgegen der Auffassung des Erstgerichts, auf die das Rekursgericht nicht eingegangen ist - mit Klage (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG) gegen die Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989. Die Klage muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (Kuderna², ASGG 510). Es schadet auch nicht, wenn die Klage mit Formgebrechen oder inhaltlichen Mängeln behaftet ist (etwa kein "hinreichend bestimmtes" Begehren, keine rechtserzeugenden Tatsachen [§ 82 Abs 1 ASGG] oder überhaupt kein Klagebegehren enthält), denn diese Mängel sind einer Verbesserung zugänglich (§§ 84, 85 ZPO; Kuderna aaO 509 ff). Im Interesse der Versicherten und eines auf die materielle Rechtslage ausgerichteten Rechtsschutzes muss es besonders bei Eingaben juristischer Laien für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage genügen, dass darin zum Ausdruck kommt, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen. Der festgestellte Inhalt der schriftlichen Reaktionen der Klägerin auf die Bescheide vom 22. 5. und 3. 11. 1989 erfüllt dieses Erfordernis, heißt es doch in der Eingabe der Klägerin, die in Reaktion auf den ablehnenden Bescheid vom 22. 5. 1989 erfolgte, dass ersucht werde "umgehend über den Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen zu entscheiden", und in der auf den Bescheid vom 3. 11. 1989 reagierenden Eingabe der Klägerin, es "um Fortsetzung der regelmäßigen Pensionszahlungen" gebeten, womit ganz deutlich zum Ausdruck kommt, mit einer Abfindung im Hinblick auf einen Anspruch auf Dauerleistung nicht einverstanden zu sein. Unter anderem in Sozialrechtssachen - wie im vorliegenden Fall - über den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht (§ 84 ASGG). Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen (§ 85 Abs 2 ASGG). Eine Klage wird mit deren Einlangen in der Einlaufstelle des Gerichts gerichtsanhängig (SZ 45/110; JBl 2000, 803). Im Zusammenhang mit der durch § 84 ASGG eröffneten Möglichkeit der Klagseinbringung beim zuständigen Versicherungsträger wird dieser nicht in seiner Eigenschaft als Versicherungsträger tätig, sondern er erfüllt nur die Funktion einer Posteinlaufstelle (SSV-NF 7/40; Kuderna aaO 519 § 84 Anm 2). § 84 Satz 2 ASGG, wonach die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht gilt, macht deutlich, dass die fristgerechte Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger als fristgerechte Klagserhebung anzusehen ist (Kuderna aaO § 84 Anm 1). Diesfalls tritt mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger Gerichtsanhängigkeit der Klage ein (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 387), hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht (10 ObS 176/03k).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Klagen innerhalb der dreimonatigen Klagefrist (§ 67 Abs 2 ASGG) eingebracht wurden (Zustellung des Bescheids vom 22. 5. 1989 "Mitte 1989 - Eingabe der Klägerin "Mitte 1989"; Zustellung des Bescheids vom 3. 11. 1989 "Ende 1989" - Eingabe der Klägerin "Anfang 1990"). Durch die rechtzeitige Klageerhebungen sind die Bescheide außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG).
Der nun vorliegenden neuerlichen Klage gegen die Bescheide vom 22. 5. 1989 und vom 3. 11. 1989 steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs 2 ASGG erhoben wurde, sodass sie gemäß § 73 ASGG aus diesem Grund zurückzuweisen war (SSV-NF 6/152). Der Revisionsrekurs enthält keine Ausführungen zur Zurückweisung der Klage, soweit sie sich gegen das Schreiben der beklagten Partei vom 9. 6. 2000 richtet. Insofern genügt es auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Die im Jahr 1989 eingebrachten Klagen werden allerdings einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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