OGH 10ObS355/00d

OGH10ObS355/00d30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois L*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2000, GZ 7 Rs 65/00h-8, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Februar 2000, GZ 32 Cgs 14/00y-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob dem Kläger der Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998, mit dem das Ereignis vom 24. 1. 1997 nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG abgelehnt wurde, am 1. 4. 1998 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde und die vom Kläger dagegen erst am 17. 1. 2000 beim Erstgericht eingebrachte Klage daher als verspätet anzusehen ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO).

Den Ausführungen des Klägers im Revisionsrekurs ist ergänzend noch Folgendes entgegenzuhalten:

Soweit der Kläger geltend macht, die beklagte Partei habe die Zurückweisung der Klage ausschließlich mit der Begründung beantragt, der angefochtene Bescheid sei infolge Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG in Rechtskraft erwachsen, während demgegenüber die Vorinstanzen eine bereits vorher rechtswirksam erfolgte Zustellung durch Hinterlegung am 1. 4. 1998 angenommen hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die die Unzulässigkeit des Rechtsweges begründende Versäumung der Klagefrist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (SSV-NF 7/72 ua). Der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Es wird auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen, dass auf Zustellungen von Bescheiden der Sozialversicherungsträger die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden sind (vgl SZ 68/54; SSV-NF 6/128; 6/152 ua). Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung - wie im vorliegenden Fall - eine öffentliche Urkunde, dann macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache desjenigen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (SZ 66/68; MietSlg 34.707; RZ 1977/26 ua). Die Annahme des Erstgerichtes, der Bescheid der beklagten Partei sei bereits durch die erstmals am 1. 4. 1998 erfolgte Hinterlegung an der bisherigen Abgabestelle des Klägers rechtswirksam zugestellt worden, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr regelmäßig an dieser Abgabestelle aufgehalten habe, blieb im Rekurs unbekämpft. Die in den Rekursausführungen allein relevierte Frage, ob die beklagte Partei durch Anschlag an der Amtstafel eine Zustellung gemäß § 25 ZustG rechtswirksam vorgenommen hat, konnte im Hinblick auf die auch vom Rekursgericht zutreffend als rechtswirksam beurteilte vorherige Zustellung durch Hinterlegung am 1. 4. 1998 dahingestellt bleiben. Auch im Revisionsrekurs macht der Kläger nicht konkret geltend, dass er sich im maßgebenden Zeitpunkt der Hinterlegung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Er verweist lediglich auf eine erst nach dem 20. 5. 1998 erfolgte Mitteilung eines Mitarbeiters des Postamtes an die beklagte Partei, wonach der Kläger nach dem Bericht des Zustellers verzogen sei, die Wohnung leer stehe und sich der Kläger wahrscheinlich nicht umgemeldet habe. Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht geschlossen werden, dass die bereits am 1. 4. 1998 erfolgte Zustellung der Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit unzulässig gewesen wäre.

Die Vorinstanzen sind daher nach der Aktenlage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der beklagten Partei vom 31. 3. 1998 dem Kläger durch Hinterlegung am 1. 4. 1998 rechtswirksam zugestellt wurde, sodass die mit 12. 1. 2000 datierte, am 17. 1. 2000 beim Erstgericht eingelangte Klage lange nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde.

Dem Revisionsrekurs des Klägers musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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