Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. (Angebliche) Mängel erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Insoweit der Revisionswerber in den Ausführungen zu diesen Revisionsgründen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes bekämpft, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, ist er darauf zu verweisen, daß die unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek aaO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95, 10 ObS 53/96, 10 ObS 165/97f ua).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist richtig, sodaß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO erfordert die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 ZPO). Die bloße Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genügt nicht. Soweit der Revisionswerber das Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG negiert, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek aaO Rz 2 zu § 506).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)