Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 15. 11. 1994, GZ 1 C 44/94g-7, gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden, wobei ausgesprochen wurde, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den nunmehrigen Beklagten trifft (§ 61 Abs 3 EheG). Ein Unterhaltstitel zugunsten der Klägerin besteht nicht. Die Klägerin trat mit 1. 9. 2002 in den Ruhestand und bezieht seither eine Alterspension. Die Höhe der Alterspension einschließlich der Sonderzahlungen betrug im Jahr 2005 EUR 1.806,66 netto monatlich und im Jahr 2006 EUR 1.836,12 netto monatlich. Der Beklagte trat mit 1. 11. 2005 in den Ruhestand und bezieht seither ebenfalls eine Alterspension. Die Höhe seiner Alterspension beträgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen EUR 1.519,10 netto monatlich. Der Beklagte war bis 31. 10. 2005 als Kraftfahrer beschäftigt und erhielt anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von EUR 34.755,60 netto ausbezahlt. Die Klägerin begehrt zuletzt EUR 11.819,08 an gesetzlichem Unterhalt für den Zeitraum vom 1. 5. 2005 bis 31. 5. 2006, wobei sie bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruches davon ausging, dass dem Beklagten im Mai 2005 3 Monatsentgelte und im Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Mai 2006 die restlichen 9 Monatsentgelte an Abfertigung bezahlt worden seien.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, die Abfertigung diene allein dazu, dass er nach Pensionsantritt über einen längeren Zeitraum Vorsorge zur Sicherung seiner Existenz und zur Erhaltung seines Lebensstandards treffen könne. Die Abfertigung sei daher auf mehrere Jahre aufzuteilen, sodass der Klägerin, die ihrerseits bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten habe, kein Unterhaltsanspruch zustehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme des (rechtskräftig) abgewiesenen Mehrbegehrens von EUR 1.663,23 sA statt. Es ging bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin von einer Aufteilung der vom Beklagten bezogenen Abfertigung auf den Zeitraum Mai 2005 bis Mai 2006 aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge. Es ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass dem Beklagten die gesetzlich zustehende Abfertigung in Höhe von 12 Monatsentgelten bereits ab Mai 2005 in monatlichen Raten ausbezahlt worden sei. In rechtlicher Hinsicht verwies das Berufungsgericht darauf, dass die Abfertigung unbestritten einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensbestandteil des Unterhaltspflichtigen darstelle. Bezüglich deren Aufteilung auf mehrere Unterhaltsperioden sei die Rechtsprechung nicht einheitlich. In der Entscheidung 3 Ob 308/98k, der ein weitgehend vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen sei, habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen sei, als sie den darin enthaltenen Monatsentgelten entspreche. Da der Beklagte eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von insgesamt 12 Monatsentgelten erhalten habe, sei die vom Erstgericht in dieser Weise vorgenommene Aufteilung der Abfertigung auf die einzelnen Unterhaltsperioden und die darauf beruhende rechnerische Ermittlung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsbetrages nicht zu beanstanden. Bei dem der Klägerin zuerkannten Betrag handle es sich um ca 29 % der dem Beklagten ausbezahlten Abfertigung. Auch wenn man berücksichtige, dass er sich in Pension befinde, die Höhe seines früheren Arbeitseinkommens daher nicht mehr erreichen werde und seine Pension unter Einbeziehung der Sonderzahlungen etwa gleich hoch sei wie die Pension der Klägerin, sei ein Zuspruch in dieser Höhe nicht unbillig. Der Umstand, dass die Klägerin bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses (im August 2002) eine Abfertigung erhalten habe, könne nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anrechnung der Abfertigung zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Revisionswerber verweist in seinen Rechtsmittelausführungen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige etwa im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beziehe, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen seien. Welcher Zeitraum dabei angemessen sei, richte sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Hinsichtlich der Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen habe, habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit eine Aufteilung dieser Abfertigung auf jenen Zeitraum vorgenommen, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspreche. Gehe man wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 550/93 davon aus, dass eine Aufteilung einer Abfertigung in Höhe von EUR 49.670,32 auf vier Jahre gerechtfertigt sei, so würde sich bei einer entsprechenden Anwendung dieser Aufteilungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall das Pensionseinkommen des Beklagten monatlich um EUR 770,29 erhöhen und er würde dadurch ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 2.289,39 erzielen, welches seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen während seines Beschäftigungsverhältnisses entspreche. In Anbetracht des eigenen Einkommens der Klägerin in Höhe von EUR 1.836,12 monatlich sowie der ihr bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses gebührenden Abfertigung, welche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls auch in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sei, stehe der Klägerin daher kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man eine Aufteilung der Abfertigung auf lediglich drei Jahre vornehme.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0009667, RS0050466, RS0047428). Eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann dabei ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht. Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 202/06h mwN ua). Richtig ist, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach eine Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit auf jenen Zeitraum vorgenommen hat, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entsprach (1 Ob 504/95 = ÖA 1995, 124; 1 Ob 224/98t = EFSlg 86.372 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Geldunterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Abfertigung frei wählen könne; deshalb müsse auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren (5 Ob 512/94; 4 Ob 1577/95 = ÖA 1996, 64/F 106 ua).
Der Revisionswerber strebt die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 12 Monate, nämlich konkret für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, an. Das Berufungsgericht hat seine Aufteilung auf den kürzeren Zeitraum mit der bereits dargestellten Judikaturpraxis sowie mit den Umständen des Einzelfalls begründet, insbesondere dass der der Klägerin zuerkannte Betrag ca 29 % der Abfertigung des Beklagten beträgt und ein Zuspruch in dieser Höhe im Hinblick auf die annähernd gleich hohen Pensionseinkünfte der Streitteile der Billigkeit entspricht. In dieser vom Berufungsgericht vorgenommenen Aufteilung kann jedenfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, nicht erblickt werden. Die vom Revisionswerber angestrebte Aufteilung der Abfertigung auf einen längeren Zeitraum würde im Ergebnis dazu führen, dass diese allein ihm zugute käme, was den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes widersprechen würde (2 Ob 59/04x).
Es entspricht zwar ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass auch eine dem Unterhaltsberechtigten zukommende Abfertigung als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0106846). Der anwaltlich vertretene Revisionswerber führt jedoch in keiner Weise aus, aufgrund welcher Erwägungen die von der Klägerin bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses im August 2002 erhaltene Abfertigung in dem hier maßgebenden Unterhaltszeitraum ab Mai 2005 einbezogen werden soll.
Es fehlt daher insgesamt an einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die Revision zurückzuweisen war (vgl auch 9 Ob 60/03v; 6 Ob 298/03x; 6 Ob 180/03v; 3 Ob 74/03h uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
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