OGH 10Ob30/13d

OGH10Ob30/13d25.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ü*****, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 400.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2013, GZ 16 R 18/13d-59, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. In der Zulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger darauf, die erhebliche Rechtsfrage liege im Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der nachfolgende Richter bei einem Richterwechsel von der bisherigen rechtlichen Beurteilung des vorangegangenen Richters abgehen könne, ohne dieses „Abgehen“ - das in seiner Qualität einer nach § 182a ZPO unzulässigen Überraschungsentscheidung gleichzustellen sei - „ausreichend und umfassend“ mit den Parteien erörtert zu haben.

2. Auch in den weiteren Revisionsausführungen wiederholt der Kläger allein den daraus abgeleiteten - bereits in der Berufung geltend gemachten, vom Berufungsgericht aber verneinten - Mangel des Verfahrens erster Instanz. Dem Revisionsgericht ist die damit angestrebte Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch nach ständiger Rechtsprechung verwehrt.

3. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: der behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO) können nach ständiger Rechtsprechung nicht (neuerlich) mit Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; jüngst: 9 Ob 12/13z; 1 Ob 72/13i).

4. Da dem Obersten Gerichtshof ein näheres Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens schon grundsätzlich verwehrt ist, ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 33/13w mwN; 10 ObS 54/13h). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; 7 Ob 85/12v; 10 Obs 54/13h mwN).

5. Nur dann, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte, würde dies nicht gelten (10 ObS 54/13h mwN; RIS-Justiz RS0043166). Auch diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

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