OGH 1Ob72/13i

OGH1Ob72/13i21.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****-GmbH *****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 950.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2013, GZ 14 R 226/12a-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. September 2012, GZ 25 Cg 25/12t-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint worden sind, nicht mehr in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Überprüfung der Beurteilung des Berufungsgerichts verwehrt, das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht zur erforderlichen Schlüssigstellung des Klagebegehrens ausreichend nachgekommen.

Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Revisionswerberin die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes weiterhin nicht aufzeigt und insbesondere nicht darlegt, welches zusätzliche Vorbringen sie im Falle einer weitergehenden Anleitung erstattet hätte.

2. Schwer verständlich ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit der Rüge, das Erstgericht habe das Vorbringen in einem Protokollberichtigungsantrag nicht berücksichtigt, nicht ausreichend befasst. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Erstgericht habe sich in seiner rechtlichen Beurteilung (nur) mit der theoretischen Frage auseinandergesetzt, ob sich an der Schlüssigkeit des Klagebegehrens etwas durch das im Protokollberichtigungsantrag der Klägerin behauptete Vorbringen geändert hätte, und dies verneint. Inwieweit diese Beurteilung unrichtig sein sollte, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen. Mit der bloßen Erklärung, dieses Vorbringen sei sehr wohl der rechtlichen Behauptung des Erstgerichts zugrunde gelegt worden, weshalb das Berufungsurteil an einem „Formalfehler“, der einen wesentlichen Verfahrensmangel begründe, leide, weil es unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung „führen hätte müssen“, wird weder nachvollziehbar dargelegt, welches konkrete prozessuale Fehlverhalten dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, noch welche Relevanz es für den Prozessausgang gehabt haben könnte.

3. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung greift die Revisionswerberin die behauptete Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht („vorsichtshalber“) noch einmal auf und verweist insbesondere darauf, dass „von der ZPO die Substantiierungstheorie angewandt“ werde, nach der lediglich die Angabe des vollständigen Sachverhalts verlangt werde. Mit dem Hinweis auf Verfahrensregeln der ZPO, womit erkennbar deren § 226 Abs 1 gemeint ist, gibt die Revisionswerberin zu erkennen, dass sie selbst keinen Zweifel daran hat, dass es hier um den Vorwurf der unrichtigen Lösung einer Verfahrensfrage geht, die allerdings mit dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen wäre; dazu kann auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden.

Im Übrigen unterlässt sie auch in der Rechtsrüge jegliche Substantiierung, wenn sie lediglich ausführt, in der Klage sei „der gesamte Sachverhalt ausführlich und vollständig vorgebracht“ worden und es lasse sich aufgrund dessen bereits das Sachbegehren materiellrechtlich aus den Tatsachenbehauptungen ableiten, weshalb keine Unschlüssigkeit der Klage vorliege. Sie unternimmt nicht einmal den Versuch darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen unter welche gesetzlichen Tatbestände subsumiert werden könnten und warum sich daraus die Berechtigung des Klagebegehrens ergeben sollte. Dieses Erfordernis kann nicht durch bloße Leerfloskeln („Ebenso hat die klagende Partei das entsprechende Vorbringen über den eingetretenen Verdienstentgang erstattet und sind die oben aufgezählten Anforderungen für die Schlüssigkeit einer Klage erfüllt“.) ersetzt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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