OGH 10ObS33/13w

OGH10ObS33/13w19.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Stefan Jöchtl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner, Mag. Severin Perschl, Rechtsanwälte OG in Krems, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Anerkennung einer Berufskrankheit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2012, GZ 7 Rs 162/12p-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein schon in der Berufung behaupteter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier die unterlassene Einholung eines orthopädischen und neurologischen Fachgutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht mehr zu prüfen (vgl 10 ObS 134/93, SSV-NF 7/74 uva; Klauser/Kodek ZPO17 § 503 E 38 mwN). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen eines Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 327/99g ua). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (vgl Klauser/Kodek, ZPO17 § 503 E 40 mwN). Auch diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

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