OGH 10Fs501/00 (RS0113502)

OGH10Fs501/0011.10.2022

Rechtssatz

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes nur bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen, ansonsten würde dem zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständigen Gericht die Möglichkeit genommen werden, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen 4 Wochen durchzuführen.

Normen

GOG §91

10 Fs 501/00OGH10.05.2000
9 Fs 502/00OGH28.06.2000
9 Fs 507/00OGH06.12.2000
8 Fsc 101/02yOGH08.01.2003

Auch; Beisatz: Die unrichtige Adressierung des Antrags schadet nicht. (T1); Beisatz: Wird der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht, ist dieser zur weiteren Behandlung dem betroffenen Gericht zu übermitteln, wobei keine weitere Überwachungspflicht des übergeordneten Gerichtes besteht. (T2)

11 Fss 1/11bOGH19.05.2011

Vgl

14 Fss 3/18dOGH11.12.2018

Auch; Beis wie T2

11 Fss 2/22sOGH11.10.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20000510_OGH0002_0100FS00501_0000000_001

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