Spruch:
Der Fristsetzungsantrag vom 14. Juni 2000 wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.
Text
Begründung
Die Antragstellerin brachte nun bereits zum dritten Male direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein. Das genannte Gericht hätte über ihren am 6. 9. 1999 eingebrachten Rekurs, verbunden mit einer Vorstellung gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 6. 1999, AZ 40 Fs 6/99h sowie der am 14. 9. 1999 beantragten Berichtigung und Ergänzung ihres Rekurses zu 6 Nc 38/99g des Oberlandesgerichtes Wien, bis zum 14. 6. 2000 nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.
Der Akt wird daher auch diesmal im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (4 Fs 501/99; 6 Fs 503-515/99 ua). § 91 GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrages durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden.
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