OGH 10Fs501/00

OGH10Fs501/0010.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Dipl.-Ing. Dr. Emilia R*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung eines Fristsetzungsantrages gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien (und auch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) ein. Das genannte Gericht hätte über ihren Fristsetzungantrag vom 20. März 2000 bisher nicht entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Falle der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.

Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (4 Fs 501/99; 6 Fs 503-515/99 ua).

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