European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:014FSS00003.18D.1211.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG“ vom 30. Oktober 2018 (eingelangt beim Oberlandesgericht Linz am 5. November 2018) behauptete Andrzej S***** – unter Bezugnahme auf „AZ 5 Fss 17/18s und andere“ sowie auf das zum AZ 37 Hv 42/09t des Landesgerichts Salzburg gegen ihn anhängig gewesenes und das (gemäß § 36 Abs 4 StPO in dieses einbezogene) Verfahren AZ 9 Hv 3/08f des Landesgerichts Ried im Innkreis (vgl zum Ganzen 14 Os 9/09v, 10/09s; 14 Os 10/10t, 11/10i sowie 14 Fss 7/17s, 8/17p, 10/17g, 11/17d, 14/17w, 14 Ns 95/17g) – das Oberlandesgericht Linz sei mit den Entscheidungen über seine „Eingaben“ und „Fristsetzungsanträge“ vom 10. und 11. September 2018 „und mit Zustellung solcher Entscheidungen im Sinn des § 91 GOG säumig“ und stellte den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge diesem Gericht insoweit eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Zur Begründung führte er aus, dass weder die „jeweils zuständigen Gerichte“ die in den bezeichneten Fristsetzungsanträgen genannten Verfahrenshandlungen „binnen vier Wochen nach dessen Einlangen“ durchgeführt hätten, noch eine Verständigung nach § 91 Abs 2 GOG (von der Durchführung dieser Verfahrenshandlungen) erfolgt sei, das Oberlandesgericht aber dennoch nicht „im Sinn des § 91 Abs 3 erster Satz GOG die Entscheidungen über diese Anträge mit besonderer Beschleunigung gefällt“ und auch die „ebenso mit diesen Eingaben … ausdrücklich beantragten amtswegigen Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt“ habe.
Mit Verfügung vom 5. November 2018 legte das Oberlandesgericht Linz den Antrag unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor (§ 91 Abs 1 GOG).
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Ein solcher – an das übergeordnete Gericht gerichteter – Antrag ist nach dieser Gesetzesstelle stets bei dem Gericht zu stellen, dessen Säumigkeit im eben aufgezeigten Sinn behauptet wird. Dieses hat den Antrag– außer im Fall des Absatz 2 der Bestimmung – mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.
Wird der Fristsetzungsantrag fälschlich direkt beim übergeordneten Gericht eingebracht, ist er dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, nach § 91 Abs 2 GOG vorzugehen. Eine diesbezügliche Überwachungspflicht trifft das übergeordnete Gericht nicht (RIS-Justiz RS0113502 [T2]).
Wird der Antrag dem übergeordneten Gericht in weiterer Folge nicht gemäß § 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG vorgelegt, entsteht demgemäß – entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht – für dieses auch keine Entscheidungskompetenz oder gar ‑pflicht im Sinn des § 91 Abs 3 GOG. Es kann vielmehr davon ausgehen, dass das säumige Gericht die im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durchgeführt und den Antragsteller hievon verständigt hat sowie dass dieser nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt hat, den Antrag aufrechtzuerhalten (§ 91 Abs 2 GOG; RIS‑Justiz RS0059246).
Vorliegend wurden die in Rede stehenden (Säumnis des Landesgerichts Ried im Innkreis behauptenden) Fristsetzungsanträge des Andrzej S***** vom 10. und 11. September 2018, hinsichtlich derer der Genannte nunmehr Säumigkeit des Oberlandesgerichts mit der Entscheidung behauptet, nach der Stellungnahme des Oberlandesgerichts Linz direkt bei diesem Gericht eingebracht und – ganz im Sinn obiger Ausführungen – dem Landesgericht Ried im Innkreis zur weiteren Veranlassung gemäß § 91 GOG übermittelt (vgl die entsprechende, zu 5 Ns 34/18s, 33/18v des Oberlandesgerichts Linz getroffene Verfügung). Eine Vorlage der Anträge an das Oberlandesgericht Linz als übergeordnetes Gericht nach § 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG erfolgte seither nicht.
Rechtliche Beurteilung
Demzufolge stand dem Oberlandesgericht Linz nach dem Vorgesagten eine Entscheidung darüber nicht zu. Eine Fristsetzung kommt daher insoweit nicht in Betracht.
Anträge auf (im Fristsetzungsantrag nicht näher bezeichnetes) „amtswegiges Vorgehen“ sieht das Gesetz nicht vor, womit auch diesbezüglich eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung darüber ausscheidet.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach der Stellungnahme des Oberlandesgerichts Linz bereits eine Überprüfung der Vorgangsweise des Landesgerichts Ried im Innkreis im Rahmen der Dienstaufsicht veranlasst wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)