AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2176892.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Weiß über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.07.2019, 26.07.2019, 01.08.2019 und 02.08.2019 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG i Vm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.
III. Der Beschwerdeführerin wird eine auf ein Jahr ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), StA. Afghanistan, reiste zusammen mit ihrer Mutter und ihren volljährigen Geschwistern (3 Brüder) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2015 gab die BF an, dass sie am XXXX in Afghanistan, in Kabul, geboren worden sei. Sie sei sunnitische Muslima. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitische Muslima. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie habe niemals die Schule besucht und keine Berufserfahrung gesammelt.
Sie sei geflohen, weil ihre Brüder für die Amerikaner gearbeitet hätten. Deshalb befände sich ihre Familie in Gefahr.
3. Am 03.10.2017 wurde die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitische Muslima zu sein. Sie stamme aus der Provinz Kabul und habe zuletzt in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Jalalabad, im Dorf Araba gewohnt.
Sie sei wegen der Feindschaft mit dem Mann ihrer Tante geflohen. Dieser hätte eine Ideologie gehabt, dass man nicht mit den Ausländern zusammenarbeiten dürfe, weil die Ausländer den Islam schwächen und vernichten wollen. Der Onkel sagte das Töten dieser Ausländer sei ihre Pflicht. Die Familie der BF habe jedoch diese Einstellung nicht geteilt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ihre Fluchtgründe, wonach sie von den Taliban verfolgt werde, nicht habe glaubhaft machen können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sie eine westliche Lebensweise bereits vollkommen verinnerlicht habe. Dem Fluchtvorbringen der BF fehle es an der erforderlichen Intensität, um asylrelevant zu sein. Es drohe der BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es bestehe für die BF eine taugliche innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative. Die BF sei jung, gebildet und arbeitsfähig und könne ihren Lebensunterhalt in Kabul, wo sie sich bereits aufgehalten habe, bestreiten. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten der BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.
7. Die BF erhob, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA es unterlassen habe, zu wichtigen Teilen des vorgebrachten Sachverhalts Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten entsprochen und die Beweiswürdigung richtig vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass das Vorbringen der BF, asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu fürchten, als glaubhaft anzusehen sei. Der BF drohe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und darüber hinaus aufgrund ihrer westlichen Orientierung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen prowestlichen Gesinnung sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen asylrelevante Verfolgung. Sie falle daher unter mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinie. Es bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden sie und ihre Familie binnen kurzer Zeit von den Taliban ausfindig gemacht werden. Vor allem als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sei sie zudem als besonders vulnerabel anzusehen. In einer Gesamtschau ihres Falles würden daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegen. Im Falle einer Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten sei ihr aufgrund der prekären und äußerst fragilen Sicherheitslage in Afghanistan zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Die BF verwies auf zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.07.2019 (in der Folge: VP 1), 26.07.2019 (VP 2), 01.08.2019 und 02.08.2019 (beide VP 3) vier mündliche Verhandlungen durch.
An der am 25.07.2019, 26.07.2019, 01.08.2019 und 02.08.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen alle fünf BF teil. Auch der im Spruch genannte von den BF bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zum gesundheitlichen Befinden, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den persönlichen Verhältnissen und zum Leben in Afghanistan, den Familienangehörigen, den Fluchtgründen und zum Leben in Österreich ausführlich befragt.
Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung wurde ein Konvolut aus Unterlagen der BF (Bestätigungen der Teilnahme an Deutschkursen in der Gemeinde Fohnsdorf, Bestätigungen bezüglich verschiedener ehrenamtlicher Tätigkeiten, verschiedene Lichtbilder) angeschlossen.
9. Mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die zwischenzeitlich ergangenen Aktualisierungen zu den Länderinformationen zum Parteiengehör.
10. Mit Schreiben vom 10.12.2019 übermittelte die BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH ihre Stellungnahme zu den Länderinformationen. In dieser brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert habe und sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergäbe, dass eine Neuansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur dann zumutbar sein könne, wenn es starke familiäre oder soziale Netzwerke vor Ort gibt. Es sei Rückkehrern nicht möglich ohne intakte Netzwerke Arbeitsplätze zu finden und sich ihr Leben mittelfristig selbst zu finanzieren. Diese Einschätzungen würden sich mit jenen von UNHCR decken und müssten jene von EASO dahingehend abgeändert werden, dass ein soziales Netzwerk zur Zumutbarkeit einer Neuansiedelung zwingend zur Verfügung stehen müsse. Die Familie, die bisher immer im Verband gelebt habe, würde bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation kommen, da es niemanden gebe, der die Familie in der ersten Zeit in Afghanistan unterstützen könnte. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt Afghanistan, dem, der Stellungnahme angeschlossenen, Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Studie von Frau Friederike Stahlmann zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen gehe hervor, dass die Familie - bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat - in eine ausweglose Lage kommen würde.
11. Mit Schreiben vom 16.01.2020 übermittelte die BF Bestätigungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gemeinde Fohnsdorf sowie Fotomaterial.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie ist ledig und kinderlos.
Die BF wurde in der Provinz Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit ihren drei Brüdern unter der Obhut der Eltern auf. Sie lebte zehn Jahre in Pakistan, ehe sie mit der Familie wieder nach Kabul zurückkehrte. Zuletzt lebte sie mit der Familie drei Jahre in Jalalabad. Die BF hat in Afghanistan keine Schule besucht. Sie kann jedoch in ihrer Muttersprache Dari, lesen und schreiben. Sie verfügt über keinerlei Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Ein Bruder der BF lebt seit 20 Jahren in Dänemark. Die BF kennt ihn nicht und es besteht auch kein Kontakt zwischen ihnen.
Die BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und vertraut.
Die BF hat eine enge emotionale Beziehung zur Mutter (W225-2176894-1) und zum Bruder BF 3 (W 225 - 2176891-1). Sie lebt mit diesen seit Geburt in einem Haushalt.
Zu ihren Brüdern BF 4 (W225-2176865-1) und BF 5 (W225-2176896-1) besteht keine tiefergehende emotionale Beziehung und auch keine sonstige Abhängigkeit.
Die Mutter der BF ist nicht von der Gewährung familiärer Lebenshilfe abhängig. Die Mutter der BF kann ein eigenständiges Leben führen. Die Mutter der BF ist nicht pflegebedürftig und auch insofern nicht auf familiäre Hilfe angewiesen. Es besteht kein alters- oder krankheitsbedingter Autonomieverlust.
Die BF ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF oder ihre Familie in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht wurde.
Die BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Bruder BF4 (W225 - 2176865-1) hat nicht als Labortechniker oder Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet.
Der Bruder BF3 (W225 - 2176891-1) hat nicht als Flugadministrator für eine internationale Firma bzw. für Amerikaner gearbeitet.
Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Brüder aus einer ihnen, von regierungsfeindlichen Gruppierungen, unterstellten oppositionellen Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, der Personen, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet haben, von diesen bedroht wurden bzw. im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wären.
1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der Familie der BF und der Familie des Onkels väterlicherseits eine Blutfehde besteht. Der Vorfall, wonach der Sohn des Onkels väterlicherseits vom BF 4 umgebracht wurde und der Onkel väterlicherseits daraufhin den Vater der BF und somit den eigenen Schwager entführt haben solle, kann ebenso wenig festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF 4 von den Taliban entführt, festgehalten oder von diesen bedroht wurde. Es wird festgestellt, dass der BF 4 jedenfalls keinen Kontakt zu den Taliban hatte und von diesen auch nicht gesucht wird.
1.2.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen der BF weder individuell noch konkret Lebensgefahr. Es droht ihr auch kein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Der BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder konkret noch individuell physische noch psychische Gewalt wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF seit ihrer Einreise nach Österreich, im Jahr 2015, eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Die BF hat auch keine so intensive "westliche Orientierung" angenommen, dass deren Aufgabe für die BF entweder unmöglich wäre oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Ihre Lebensführung in Österreich ist nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden, sodass von ihr erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen.
1.3. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Mutter (BF zu W225 2176894-1) und ihren volljährigen Brüdern (BF zu W 225 2176865-1, W225 2176896-1 und W 225 2176891-1) unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 18.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Sie ist nach ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Die BF besucht einen Sprachkurs auf dem Niveau A1. Die BF hat einen Integrations- und Wertekurs besucht. Sie geht ins Fohnsdorf Laufen und näht.
Die BF lebt von der Grundversorgung. Sie ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche aktuelle Einstellungszusage. Sie arbeitet regelmäßig ehrenamtlich.
Die BF konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern, ihrer Unterkunftgeberin und Mitgliedern in der Gemeinde knüpfen. Die BF verfügt über keine Verwandte in Österreich. Ihrer Mutter wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2020 zu W225 2176894-1/21E subsidiärer Schutz für ein Jahr gewährt. Einem ihrer volljährigen Brüder (W225 2176891-1) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W225 2176891-1/21E der Status eines Geduldeten erteilt. Gegen die anderen volljährigen Brüder der BF (den BF zu W225 2176865-1 und zu W225 2176896-1) sind am 08.06.2020 abschlägige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen.
Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die BF könnte bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz Kabul aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen.
Eine Tante väterlicherseits und deren Mann leben weiterhin in der Provinz Khost, in Afghanistan. Ein Kontakt kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BF bei einer Rückkehr ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Kabul oder Neuansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat könnten die BF aktuell ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht in ausreichendem Maße befriedigen. Die BF würde daher aktuell in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.
Ausgehend von den Länderfeststellungen zu Afghanistan und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie den EASO-Country Guidance vom Juni 2019 berücksichtigend, würde der BF eine innerstaatliche Fluchtalternative derzeit nicht zur Verfügung stehen.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB),
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),
- dem EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (notorisch),
- Schreiben des Bundesministeriums für Inneres "Afghanistan - Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung" (BMI Rückkehrhilfe).
1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).
Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).
1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21).
In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21).
Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
1.5.3. Medizinische Versorgung
Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22).
Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1).
1.5.4. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17).
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2) Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt.
1.5.5. Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16).
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11).
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).
Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).
1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1).
1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).
Taliban:
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).
Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).
Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).
Haqani-Netzwerk:
Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 2).
Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz:
Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB, Kapitel 2).
Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB, Kapitel 2).
Al-Qaida:
Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB, Kapitel 2).
1.5.9. Provinzen und Städte
1.5.9.1. Herkunftsprovinz Kabul
Kabul:
Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 3.1 und Kapitel 3.35).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.1).
Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).
In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 3.1).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 21).
Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als "gestresst" ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
1.4.9.2. Mazar-e Sharif/ Herat Stadt
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).
Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13).
Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).
Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).
1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen
In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23).
Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23).
Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 23).
Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem "2-Phasen Modell":
- 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz,
- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).
Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe).
Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe).
Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).
Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23).
Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23).
1.5.11. Blutfehde
Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)
1.5.12. Dokumente
Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre nachträglich, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan können problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhalten werden (LIB, Kapitel 24).
Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkiras im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein.
Die Beschaffung verschiedener Dokumente erfolgt dezentral auf Provinzebene und die Dokumentation weist in der Regel keine zuverlässigen Sicherheitsmerkmale auf (DFAT 18.9.2017). Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt (LIB, Kapitel 24).
Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkiras zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden (LIB, Kapitel 24).
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt (LIB, Kapitel 24).
Tazkira
Das afghanische Bevölkerungsgesetz von 2014 beinhaltet u.a. Regelungen zur Bürgerregistrierung. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes sollen nationale Personalausweise [Anm.: Tazkira] zum Zwecke des Identitätsnachweises und der Bevölkerungsregistrierung ausgestellt werden. Eine Tazkira wird benötigt, um sich als Wähler registrieren zu lassen. Erstmals in der Geschichte des Landes wurden für die Parlamentswahlen 2018 wahlberechtigte Bürger für ein bestimmtes Wahllokal registriert. Die Bestätigung der Registrierung als Wähler, die auf der Tazkira angebracht wird, beinhaltet Informationen zum Wohnort (Provinz und Distrikt) sowie zum Wahllokal. Kutschi sind nicht an ein fixes Wahllokal gebunden (LIB, Kapitel 24).
Ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira) wird nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt. In der Regel erfolgt der Nachweis der Abstammung durch die Vorlage der Tazkira eines Verwandten 1. Grades oder durch Zeugenerklärungen in Afghanistan. Einer Quelle zufolge können Frauen Tazkiras und Pässe für sich und ihre Kinder ohne die Anwesenheit eines männlichen Zeugen beantragen (LIB, Kapitel 24).
In der Tazkira sind Informationen zu Vater und Großvater, jedoch nicht zur Mutter enthalten. Erst seit ca. 2014 gibt es die Möglichkeit, eine Birth Registration Card zu beantragen, in der ein konkretes Geburtsdatum und die Mutter eines Kindes genannt werden. Diese kann aber auch jederzeit nachträglich für Personen ausgestellt werden, die vor 2014 geboren wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung daher ohne weitere Prüfung vorgenommen wird (LIB, Kapitel 24).
Tazkiras können sowohl in der Hauptstadt Kabul als auch dem jeweiligen Geburtsort in Afghanistan, nicht jedoch von afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werden (AA 2.9.2019). Sie können jedoch über eine afghanische Auslandsvertretung beim afghanischen Innenministerium beantragt werden (AA 2.9.2019; vgl. AFB BER 22.10.2018), wobei ein Vertreter des Antragstellers die Tazkira in Kabul entgegennehmen und beglaubigen lassen muss, um sie dann an den Antragsteller ins Ausland zu schicken (LIB, Kapitel 24).
Eintragungen in der Tazkira sind oft ungenau. Geburtsdaten werden häufig lediglich in Form von "Alter im Jahr der Beantragung", z. B. "17 Jahre im Jahr 20xx" erfasst, genauere Geburtsdaten werden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt. Insgesamt sind in Afghanistan sechs Tazkira-Varianten im Umlauf. Es gibt keine einheitlichen Druckverfahren oder Sicherheitsmerkmale für die Tazkiras in A4- Format. Im Februar 2018 wurde die e-Tazkira (elektronischer Personalausweis) mit der symbolischen Beantragung u.a. durch Präsident Ghani gestartet. Seit 3. Mai 2018 werden e-Tazkiras (auch electronic Tazkira) in Form einer Chipkarte ausgestellt, die Einführung läuft jedoch nur sehr schleppend (LIB, Kapitel 24).
Die Vorlage einer Tazkira ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellten, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher im Gegensatz zur Tazkira nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar (AA 2.9.2019). Einige afghanische Bürger, insbesondere Frauen im ländlichen Raum, besitzen keine Tazkira (LIB, Kapitel 24).
1.5.13. Frauen
Anmerkung: Ausführliche Informationen zur Lage der Frauen in Herat können der Analyse der Staatendokumentation vom 13.6.2019 entnommen werden (Abschnitt 6, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2010507/AFGH_ANALYSE_Herat_2019_06_13.pdf ).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte. Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (LIB, Kapitel 18).
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit. (LIB, Kapitel 18)
Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt. (LIB, Kapitel 18)
Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben, der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen. Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen. (LIB, Kapitel 18)
Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung (2004) genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen. Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig. So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das "Gender Equality Project" der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (LIB, Kapitel 18).
Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt 2) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben. Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (LIB, Kapitel 18).
Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018), was an zunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt (LIB, Kapitel 18).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (LIB, Kapitel 18).
Bildung für Mädchen
Seit 2001 haben Millionen Mädchen, denen unter den Taliban die Bildung verwehrt wurde, Schulbildung erhalten. Die größten Probleme bei Bildung für Mädchen beinhalten Armut, frühe Heirat und Zwangsverheiratung, Unsicherheit, fehlende familiäre Unterstützung, sowie Mangel an Lehrerinnen und nahegelegenen Schulen. Aufgrund des anhaltenden Konflikts und der sich verschlechternden Sicherheitslage wurden bis Ende 2018 mehr als 1.000 Schulen geschlossen. UNICEF zufolge haben sich die Angriffe auf Schulen in Afghanistan zwischen 2017 und 2018 von 68 auf 192 erhöht und somit verdreifacht. Ein Grund für die Zunahme von Angriffen auf Schulen ist, dass Schulen als Wählerregistrierungs- und Wahlzentren für die Parlamentswahlen 2018 genutzt wurden. Von den rund 5.000 Örtlichkeiten, die als Wahlzentren dienten, waren etwa 50% Schulen (LIB, Kapitel 18).
Schätzungen zufolge, sind etwa 3,7 Millionen Kinder im Alter von 7 bis 17 Jahren, also fast die Hälfte aller schulpflichtigen Kinder, nicht in der Schule - Mädchen machen dabei 60% aus, in manchen abgelegenen Gegenden sogar 85%. 2018 ist diese Zahl zum ersten Mal seit dem Jahr 2002 wieder gestiegen. Geschlechternormen führen dazu, dass die Ausbildung der Buben in vielen Familien gegenüber der Ausbildung der Mädchen prioritär gesehen wird, bzw. dass die Ausbildung der Mädchen als unerwünscht gilt oder nur für einige Jahre vor der Pubertät als akzeptabel gesehen wird (LIB, Kapitel 18).
Jedoch sind auch hier landesweit Unterschiede festzustellen: Beispielsweise waren Mädchen unter der Taliban-Herrschaft auf Heim und Haus beschränkt - speziell in ländlichen Gegenden wie jene in Bamyan. Eine Quelle berichtet von einer Schule in Bamyan, die vor allem von Mädchen besucht wird. Dort werden Mädchen von den Eltern beim Schulbesuch manchmal den Buben vorgezogen, da die Buben bei der Feldarbeit oder im Elternhaus aushelfen müssen. In besagtem Fall existieren sogar gemischte Klassen. Aufgrund der Geschlechtertrennung darf es eigentlich keine gemischten Klassen geben. In ländlichen Gebieten kommt es oft vor, dass Mädchen nach der vierten oder fünften Klasse die Schule abbrechen müssen, weil die Zahl der Schülerinnen zu gering ist. Grund für das Abnehmen der Anzahl an Schülerinnen ist u.a. die schlechte Sicherheitslage in einigen Distrikten. Statistiken des afghanischen Bildungsministeriums zufolge war Herat mit Stand November 2018 beispielsweise die einzige Provinz in Afghanistan, wo die Schulbesuchsrate der Mädchen höher war (53%) als die der Burschen (47%). Ein leitender Mitarbeiter einer u.a. im Westen Afghanistans tätigen NGO erklärt die höhere Schulbesuchsrate damit, dass in der konservativen afghanischen Gesellschaft, wo die Bewegungsfreiheit der Frau außerhalb des Hauses beschränkt bleibt, Mädchen zumindest durch den Schulbesuch die Möglichkeit haben, ein Sozialleben zu führen und das Haus zu verlassen. Aber auch in einer Provinz wie Herat missbilligen traditionelle Dorfälteste und konservative Gemeinschaften in manchen Distrikten den Schulbesuch von Mädchen. So kommt es manchmal vor, dass in bestimmten Gebäuden Unterrichtsschichten für Mädchen eingerichtet sind, die von den Schülerinnen jedoch nicht besucht werden (LIB, Kapitel 18).
Auch wenn die Führungselite der Taliban erklärt hat, dass Schulen kein Angriffsziel mehr seien, kam es zu Angriffen auf Mädchenschulen, sowie Schülerinnen und Lehrerinnen durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen. Solche Angriffe zerstören nicht nur wertvolle Infrastruktur, sondern schrecken auch langanhaltend eine große Zahl von Eltern ab, ihre Töchter zur Schule zu schicken. Vertreter der Provinzregierung und Dorfälteste legten nach Vorfällen in der Provinz Farah nahe, dass Angriffe auf Mädchenschulen eine Spaltung innerhalb der Taliban offenbaren: Während viele Zivilbehörden der Taliban eine Ausbildung für Mädchen tolerieren, lehnen manche Militärkommandanten dies ab. Mittlerweile ist nicht mehr die Schließung von Schulen (wie es während der gewalttätigen Kampagne in den Jahren 2006-2008 der Fall war) Ziel der Aufständischen, sondern vielmehr die Erlangung der Kontrolle über diese. Die Kontrolle wird durch Vereinbarungen mit den jeweiligen örtlichen Regierungsstellen ausgehandelt und beinhaltet eine regelmäßige Inspektion der Schulen durch die Taliban (LIB, Kapitel 18).
Landesweit waren im Jahr 2016 182.344 Studenten an 36 staatlichen (öffentlichen) Universitäten eingeschrieben, davon waren 41.041, also nur 22,5%, weiblich. Der Zugang zu öffentlicher Hochschulbildung ist wettbewerbsintensiv: Studenten müssen eine öffentliche Aufnahmeprüfung - Kankor - ablegen. Für diese Prüfung gibt es Vorbereitungskurse, mit den Schwerpunkten Mathematik und Naturwissenschaften, die oft kostspielig sind und in der Regel außerhalb der Schulen angeboten werden. Unter den konservativen kulturellen Normen, die die Mobilität von Frauen in Afghanistan einschränken, können Studentinnen in der Regel nicht an diesen Kursen teilnehmen und afghanische Familien ziehen es oft vor, in die Ausbildung ihrer Söhne zu investieren, sodass den Töchtern die Ressourcen für eine Ausbildung fehlen (LIB, Kapitel 18).
Um diese Aufnahmeprüfung zu bestehen, werden Bewerberinnen von unterschiedlichen Stellen unterstützt. Eine Hilfsorganisation hat beispielsweise bislang Vorbereitungsmaterialien und -aktivitäten für 70.000 Studentinnen zur Verfügung gestellt. Auch wurden Aktivitäten direkt in den Unterricht an den Schulen integriert, um der mangelnden Bereitschaft von Eltern, ihre Töchter in Privatkurse zu schicken, zu entgegnen (LIB, Kapitel 18).
Beispielsweise wurden im Rahmen von Initiativen des Ministeriums für höhere Bildung sichere Transportmöglichkeiten für Studenten zu und von den Universitäten zur Verfügung gestellt. Etwa 1.000 Studentinnen konnten dieses Service in den Provinzen Herat, Jawzjan, Kabul, Kunar und Kunduz genießen. Das sind jene Provinzen, in denen sichere und verlässliche Transportmöglichkeiten, aufgrund fehlender öffentlicher Verkehrsmittel und der Sicherheitslage dringend benötigt werden. Auch sollen mehr studentische Wohnmöglichkeiten für Frauen an Universitäten zur Verfügung gestellt werden; das Ministerium für höhere Bildung plant, an fünf Universitäten Studentenwohnheime zu errichten. In zwei Provinzen - Bamyan und Kunar - sollen sie im Jahr 2019 fertiggestellt werden. Das Ministerium für höhere Bildung unterstützt Frauen auch finanziell. Zum einen haben im Jahr 2018 100 Frauen Stipendien erhalten, des weiteren wurden 41 Frauen zum Studieren ins Ausland entsandt und 65 weitere werden ihren Masterabschluss 2018 mithilfe des Higher Education Development Programms erreichen. Beispielsweise gibt es mittlerweile die erste (und einzige) Frau Afghanistans, die einen Doktor in Spielfilmregie und Drehbuch hat - diesen hat sie an einer Akademie in Bratislava abgeschlossen (LIB, Kapitel 18).
Im Mai 2016 eröffnete in Kabul der Moraa Educational Complex, die erste Privatuniversität für Frauen in Afghanistan mit einer Kapazität von 960 Studentinnen (MED o.D.). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies". Die ersten Absolventinnen und Absolventen haben bereits im Jahr 2017 das Studium abgeschlossen (LIB, Kapitel 18).
Berufstätigkeit von Frauen
Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach. In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (LIB, Kapitel 18).
Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Für das Jahr2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7% angegeben (WB 4.2019). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: 11 stellvertretende Ministerinnen, 3 Ministerinnen und 5 Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv - manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden. Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 13.3.2019); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (LIB, Kapitel 18).
Die First MicroFinance Bank (FMFB-A), eine Tochter der Aga Khan Agency for Microfinance, bietet Finanzdienstleistungen und Mikrokredite primär für Frauen und hat 39 Niederlassungen in 14 Provinzen.
Politische Partizipation und Öffentlichkeit
Die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess ist gesetzlich nicht eingeschränkt. Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; von diesem Drittel des Oberhauses sind gemäß Verfassung 50% für Frauen bestimmt. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert.
Bei den Wahlen zum Unterhaus (Wolesi Jirga) im Oktober 2018 traten landesweit 417 Kandidatinnen an; insgesamt vertreten 79 Frauen 33 Provinzen. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von mindestens 25% in den Provinz-, Distrikt- und Dorfräten vor. Bis zum Ende des Jahres 2018 war dies in keinem Distrikt- oder Dorfrat der Fall. Zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2 % für das Jahr 2019 (LIB, Kapitel 18).
Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z.B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (LIB, Kapitel 18).
Frauen sind nur selten in laufende Friedensverhandlungen integriert. Die Verhandlungen in Moskau im Februar 2019 waren eine Ausnahme, als zwei Frauen als Mitglieder der inoffiziellen Regierungsdelegation mit den Taliban verhandelten. Bei der Loya Jirga im Mai 2019 waren 30% der Delegierten Frauen. Einige von ihnen gaben jedoch an, dass sie ignoriert, marginalisiert und bevormundet wurden (LIB, Kapitel 18).
Beispiele für Frauen außerhalb der Politik, die in der Öffentlichkeit stehen, sind die folgenden: In der Provinz Kunduz existiert ein Radiosender - Radio Roshani - nur für Frauen. In der Vergangenheit wurde sowohl die Produzentin bzw. Gründerin mehrmals von den Taliban bedroht, als auch der Radiosender selbst angegriffen. Durch das Radio werden Frauen über ihre Rechte informiert; Frauen können während der Sendung Fragen zu Frauenrechten stellen. Eines der häufigsten Probleme von Frauen in Kunduz sind gemäß einem Bericht Probleme in polygamen Ehen (BBC 6.9.2019). Zan TV, der einizige afghanische Sender nur für Frauen, wurde im Jahr 2017 gegründet. Bei Zan-TV werden Frauen ausgebildet, um alle Jobs im Journalismusbereich auszuüben. Der Gründer des TV-Senders sagt, dass sein Ziel eine zu 80-85% weibliche Belegschaft ist; denn Männer werden auch benötigt, um zu zeigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Männern und Frauen möglich ist. Wie andere Journalistinnen und Journalisten, werden auch die Damen von Zan-TV bedroht und beleidigt (LIB, Kapitel 18).
Anmerkung: Informationen zu Frauen in NGOs, den Medien und den afghanischen Sicherheitskräften können den Kapiteln 8 "NGOs und Menschenrechtsaktivisten", 11. "Meinungs- und Pressefreiheit" und 5. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden.
Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung
Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in einigen Fällen vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und nicht-staatlichen Akteuren Ehen arrangiert. Um Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, zu unterstützen, hat das Innenministerium (MoI) im Jahr 2014 landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Manche dieser FRUs sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung überwachen. Ziel des MoI ist es, für alle FRUs eine weibliche Leiterin, eine zusätzliche weibliche Polizistin, sowie einen Sicherheitsmann bereitzustellen. Einige FRUs haben keinen permanent zugewiesenen männlichen Polizisten und es gibt Verzögerungen bei der Besetzung der Dienstposten in den FRUs. Stand 2017 gab es landesweit 208 FRUs (LIB, Kapitel 18).
Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet (LIB, Kapitel 18).
EVAW-Gesetz und neues Strafgesetzbuch
Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt an Frauen und beinhaltet auch die weit verbreitete häusliche Gewalt. Das für afghanische Verhältnisse progressive Gesetz beinhaltet eine weite Definition von Gewaltverbrechen gegen Frauen, darunter auch Belästigung, und behandelt erstmals in der Rechtsgeschichte Afghanistans auch Früh- und Zwangsheiraten sowie Polygamie. Das EVAW-Gesetz wurde im Jahr 2018 im Zuge eines Präsdialdekrets erweitert und kriminalisiert 22 Taten als Gewalt gegen Frauen. Dazu zählen: Vergewaltigung; Körperverletzung oder Prügel, Zwangsheirat, Erniedrigung, Einschüchterung, und Entzug von Erbschaft. Das neue Strafgesetzbuch kriminalisiert sowohl die Vergewaltigung von Frauen als auch Männern - das Gesetz sieht dabei eine Mindeststrafe von 5 bis 16 Jahren für Vergewaltigung vor, bis zu 20 Jahren oder mehr, wenn erschwerende Umstände vorliegen. Sollte die Tat zum Tod des Opfers führen, so ist für den Täter die Todesstrafe vorgesehen. Im neuen Strafgesetzbuch wird explizit die Vergewaltigung Minderjähriger kriminalisiert, auch wird damit erstmals die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsopfern wegen Zina (Sex außerhalb der Ehe) verboten (LIB, Kapitel 18).
Unter dem EVAW-Gesetz muss der Staat Verbrechen untersuchen und verfolgen - auch dann, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert. Das Gesetz sieht außerdem die Möglichkeit von Entschädigungszahlungen für die Opfer vor (LIB, Kapitel 18).
Die Behörden setzen diese Gesetze nicht immer vollständig durch. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt, unzureichend ausgebildet, weitgehend ineffektiv und Drohungen, Voreingenommenheit, politischem Einfluss und allgegenwärtiger Korruption ausgesetzt. Einem UN-Bericht zufolge, dem eine eineinhalbjährige Studie mit 1.826 Personen (Mediatoren, Repräsentanten von EVAW-Institutionen) vorausgegangen war, werden Ehrenmorde und andere schwere Straftaten von EVAW-Institutionen und NGOs oftmals an Mediationen oder andere traditionelle Schlichtungssysteme verwiesen (LIB, Kapitel 18).
Frauenhäuser
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan betreiben etwa 40 Frauenhäuser, Rechtsschutzbüros und andere Einrichtungen für Frauen, die vor Gewalt fliehen. Fast alle Einrichtungen sind auf Spenden internationaler Institutionen angewiesen - diese Einrichtungen werden zwar im Einklang mit dem afghanischen Gesetz betrieben, stehen aber im Widerspruch zur patriarchalen Kultur in Afghanistan (LIB, Kapitel 18).
Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für "unmoralische Handlungen" und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Für Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Oftmals versuchen Väter, ihre Töchter aus den Frauenhäusern zu holen und sie in Beziehungen zurückzudrängen, aus denen sie geflohen sind, oder Ehen mit älteren Männern oder den Vergewaltigern zu arrangieren (LIB, Kapitel 18).
Nach UN-Angaben aus dem Jahr 2017 werden neben den Frauenhäusern auch 17 Family Guidance Centers (FGCs) von zivilgesellschaftlichen Organisationen betrieben, wo Frauen bis zu einer Woche unterkommen können, bis eine längerfristige Lösung gefunden wurde oder sie nach Hause zurückkehren. Frauen aus ländlichen Gebieten ist es logistisch allerdings nur selten möglich, eigenständig ein Frauenhaus oder FGC zu erreichen (LIB, Kapitel 18).
Die EVAW-Institutionen und andere Einrichtungen, die Gewaltmeldungen annehmen und für die Schlichtung zuständig sind, bringen die Gewaltopfer während des Verfahrens oft in Schutzhäuser (z.B. Frauenhäuser), nachdem die Familie und das Opfer konsultiert wurden (UNAMA/OHCHR 5.2018). Es gibt in allen 34 Provinzen EVAW-Ermittlungseinrichtungen und in mindestens 16 Provinzen EVAW-Gerichtsabteilungen an den Haupt- und den Berufungsgerichten (LIB, Kapitel 18).
In einigen Fällen werden Frauen in Schutzhaft genommen, um sie vor Gewalt seitens ihrer Familienmitglieder zu beschützen. Wenn die Unterbringung in Frauenhäusern nicht möglich ist, werden von häuslicher Gewalt betroffene Frauen auch in Gefängnisse gebracht, um sie gegen weitere Missbräuche zu schützen. Schutzzentren für Frauen sind insbesondere in den Großstädten manchmal überlastet und die Notunterkünfte sind im Westen, Zentrum und Norden des Landes konzentriert (LIB, Kapitel 18).
Auch arrangiert das Ministerium für Frauenangelegenheiten Ehen für Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können. In manchen Fällen werden Frauen inhaftiert, wenn sie Verbrechen, die gegen sie begangen wurden, anzeigen. Manchmal werden Frauen stellvertretend für verurteilte männliche Verwandte inhaftiert, um den Delinquenten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (LIB, Kapitel 18).
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. UNAMA berichtet von 280 Ehrenmorden im Zeitraum Jänner 2016-Dezember 2017, wobei nur 18% von diesen zu einer Verurteilung und Haftstrafe führten. Trotz des Verbotes im EVAW-Gesetz üben Behörden oft Druck auf Opfer aus, auch schwere Verbrechen durch Mediation zu lösen. Dies führt zu Straflosigkeit für die Täter. Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (LIB, Kapitel 18).
Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden (LIB, Kapitel 18). In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht. Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert. Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10% reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42% der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (LIB, Kapitel 18).
Mahr, eine Art Morgengabe, deren Ursprung sich im Koran findet. Es handelt sich um einen Geldbetrag, den der Bräutigam der Braut geben muss. Dies ist in Afghanistan weit verbreitet, insbesondere im ländlichen Raum (WAW o.D.) und sollte nicht mit dem Brautpreis (Walwar auf Pashto und Toyana/Sherbaha auf Dari) verwechselt werden. Der Brautpreis ist eine Zahlung, die an den Vater der Braut ergeht, während Mahr ein finanzielles Versprechen des Bräutigams an seine Frau ist. Dem islamischem Recht (Sharia) zufolge haben Frauen, die einen Ehevertrag abschließen, einen Anspruch auf Mahr, damit sie und ihre Kinder im Falle einer Scheidung oder Tod des Ehegatten (finanziell) abgesichert sind. Der hanafitischen Rechtsprechung zufolge darf eine Frau die Mahr nach eigenem Ermessen nutzen - das heißt, sie kann diese auch zurückgeben oder mit ihrem Mann oder ihrer Großfamilie teilen. Befragungen in Gemeinschaften zufolge wird die Mahr fast nie so umgesetzt, wie dies in der islamischen Rechtsprechung vorgeschrieben ist - selbst dann, wenn die betroffenen Personen das Heiratsgesetz, in dem die Mahr festgehalten ist, kenne. Entgegen dem islamischen Recht erhält in der Regel nicht die Braut, sondern ihre Familie das Geld. Familien mit geringem Einkommen neigen daher dazu, ihre Töchter bereits in jungen Jahren zu verheiraten, da die Morgengabe für jüngere Mädchen in der Regel höher ist. Oft sind die Männer deutlich älter und haben schon andere Ehefrauen (LIB, Kapitel 18).
Die Praktiken des Badal und Ba'ad/Swara, bei denen Bräute zwischen Familien getauscht werden, sind stark von den wirtschaftlichen Bedingungen getrieben und tief mit den sozialen Traditionen verwurzelt. Badal ist gesetzlich nicht verboten und weit verbreitet. Durch einen Brauttausch im Sinne von Badal sollen hohe Kosten für beide Familien niedrig gehalten werden.
Die Praxis des Ba'ad bzw. Swara ist in Afghanistan gesetzlich verboten, jedoch in ländlichen Regionen - vorwiegend in paschtunischen Gebieten - weit verbreitet. Dabei übergibt eine Familie zur Streitbeilegung ein weibliches Familienmitglied als Braut oder Dienerin an eine andere Familie. Das Alter der Frau spielt keine Rolle, es kann sich dabei auch um ein Kleinkind handeln. Wenn die Familie oder eine Jirga diese Entscheidung trifft, müssen sich die betroffenen Frauen oder Mädchen fügen (EASO 12.2017).
Familienplanung und Verhütung
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25% aller Frauen gerne Familienplanung betreiben (LIB, Kapitel 18).
Das Gesundheitsministerium bietet Sensibilisierungsmaßnahmen u.a. für Frauen und verteilt Arzneimittel (Pille). In Herat-Stadt und den umliegenden Distrikten steigt die Zustimmung dafür und es gibt Frauen, welche die Pille verwenden; in den ländlichen Gebieten hingegen stoßen solche Maßnahmen meistens auf Unverständnis und werden nicht akzeptiert. Internationale NGOs und das Gesundheitsministerium bieten hauptsächlich in den Geburtenabteilungen der Krankenhäuser Aufklärungskampagnen durch Familienplanungsberater an.
Ein von den US-Amerikanern initiiertes Programm, USAID's Helping Mothers and Children Thrive (HEMAYAT), zielt darauf ab, den Zugang und die Verwendung von Verhütungsmitteln, Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsdienstleistungen zu erhöhen. Ein weiteres Ziel ist das Zuweisungssystem auf Provinzebene zu verbessern. Allein durch die Ausbildung und die Bereitstellung von Ausrüstung konnten 25 Hebammenzentren in den Provinzen Balkh, Herat und Kandahar etabliert werden. Auch wurden SMS-Nachrichten über Familienplanung an einen Mobilfunkbetreiber übermittelt, um Missverständnisse über reproduktive Dienstleistungen aufzulösen. Dabei wurden auch Informationen weitergegeben, wie zum Beispiel die Anwendung von Chlorhexidin (CHX) unmittelbar nach der Geburt. Bis Dezember 2018 wurden 70.030 Anrufe gezählt, um das gesamte Angebot der Familienplanung von HEMAYAT anzuhören, wobei 60.586 Anrufer die Aufnahmen komplett zu Ende hörten. Unter anderem wurde CHX von Jänner-März 2019 bei 48.800 Neugeborenen angewendet; auch wurden 59.198 Neugeborene innerhalb der ersten Stunde nach der Geburt gestillt.
Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter. Frühe und Kinderheiraten und eine hohe Fertilitätsrate mit geringen Abständen zwischen den Geburten tragen zu einer sehr hohen Müttersterblichkeit [Anm.: Tod einer Frau während der Schwangerschaft bis 42 Tage nach Schwangerschaftsende] bei. Diese ist mit 661 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten die höchste in der Region (UNPF 17.7.2018; zum Vergleich Österreich: 4).
Es gibt keine Berichte zu Zwangsabtreibungen oder unfreiwilligen Sterilisierungen (LIB, Kapitel 18).
Reisefreiheit von Frauen
Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen eingeschränkt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (LIB, Kapitel 18).
Gemäß Aussagen der Direktorin von Afghan Women's Network können sich Frauen ohne Burqa und ohne männliche Begleitung im gesamten Land frei bewegen. Nach Aussage einer NGO-Vertreterin kann sie selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie lokale Kleidungsvorschriften einhält (z.B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In der Stadt Mazar-e Sharif wird das Tragen des Hijab nicht so streng gehandhabt, wie in den umliegenden Gegenden oder in anderen Provinzen. In ländlichen Gebieten und Gebieten unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppierungen werden Frauen, die soziale Normen missachten, beispielsweise durch das Nicht-Tragen eines Kopftuches oder einer Burka, bedroht und diskriminiert (LIB, Kapitel 18).
Nur wenige Frauen in Afghanistan fahren Auto. In unzähligen Städten und Dörfern werden Frauen hinter dem Steuer angefeindet, etwa von Gemeindevorständen, Talibansympathisanten oder gar Familienmitgliedern. Die Hauptstadt Kabul ist landesweit einer der wenigen Orte, wo autofahrende Frauen zu sehen sind (LIB, Kapitel 18).
1.4.13. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:
Covid-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In O¿sterreich gibt es laut Johns Hopkins University mit Stand 26.05.2020, 12:00 Uhr, 16.539 besta¿tigte Fa¿lle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 641 Todesfa¿llen und 15.138 Genesenen; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 11.831 Fa¿lle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 220 diesbezu¿gliche Todesfa¿lle besta¿tigt wurden und bereits 1.128 Personen Genesen sind (coronavirus.jhu.edu/map.html).
Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfa¿llen steigt bei Personen u¿ber 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwa¿chtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute fu¿r die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfa¿lle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung fu¿r Covid-19, jedoch kann eine fru¿hzeitige unterstu¿tzende Therapie, sofern die Gesundheitsfu¿rsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend la¿sst sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des Covid-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelo¿st wurde, fu¿r die Allgemeinbevo¿lkerung als mild bis moderat, fu¿r a¿ltere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis to¿dlich eingescha¿tzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der BF, in jene des jüngeren Bruders (BF zu W225 - 2176891-1; im Folgenden BF 3) des anderen jüngeren Bruders (BF zu W225 - 2176865-1, im Folgenden BF 4) und des jüngsten Bruders (BF zu W225 - 2176896-1, im Folgenden BF 5) sowie der Mutter der (BF zu W225 - 2176894-1) in den mündlichen Verhandlungen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der BF gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, der Muttersprache, zur familiären Situation in Afghanistan, der fehlenden Schulausbildung und fehlenden Berufserfahrung gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln. Die Feststellung, dass die BF die Fähigkeit besitzt in ihrer Muttersprache Dari, lesen und schreiben zu können, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 44 VP 3).
Die Feststellung zur Sozialisierung der BF nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie in Afghanistan geboren ist und bei ihrer afghanischen Familie aufgewachsen ist.
Die Feststellung, dass die BF zur Mutter und zum Bruder BF 3 eine enge emotionale Beziehung hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme durch das BFA, ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin.
Die enge emotionale Beziehung der BF zur Mutter ergibt sich daraus, dass die BF mit ihr den ganzen Tag verbrachte. Unter anderem ist sie ausschließlich mit ihrer Mutter auf den Bazar einkaufen gegangen (S. 50). Sie habe sich in Afghanistan um den Haushalt gekümmert, haben gemeinsam aufgeräumt und gekocht. Nachdem auch ihre Mutter (zu W 225 - 2176894 -1) in ihrer Einvernahme vor dem BFA ausführt, dass sie ausschließlich Hausfrau gewesen ist (AS 57) ist davon auszugehen, dass sie sich gemeinsam um den Haushalt der Familie gekümmert haben. Sie haben immer zusammengewohnt. Zwar gab auch die BF an, eine Familie gründen zu wollen, doch war auch ersichtlich, dass sie sich trotzdem weiterhin um die Mutter kümmern würde. So führte sie aus, dass sie versuchen werde, die Mutter weiterhin in ihrer Umgebung unterzubringen, damit sie auf sie aufpassen könne (S. 54 VP 3). Die enge emotionale Beziehung zum Bruder BF 3 ergibt sich daraus, dass die BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, dass sie von ihm das Lesen und Schreiben in ihrer Muttersprache gelernt habe (S. 44 VP 3). Auch war er es, der die Familie in Afghanistan finanziert hat und der BF das Geld zum Einkaufen ihrer Kleidung geben hat. Dies bestätigt sich auch in der Angabe des BF 5, der angibt, dass es sich beim BF 3 um einen "Brotbringer" der Familie gehandelt habe (S. 19 VP 3). Die Herkunftsfamilie wurde im Grunde vom Bruder BF 3 dauerhaft finanziell unterstützt. Er war sohin willens für die Mutter, Schwester und den damals minderjährigen Bruder zu sorgen. Er hatte sein Leben auf diese ausgerichtet.
Die Feststellung, dass es zwischen der BF und dem BF 4, sowie dem BF 5 an einer engen emotionalen Beziehung fehlt, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme durch das BFA, den Angaben der Mutter und der Geschwister in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin.
Es ergibt sich aus den Aussagen der anderen Familienmitglieder und dem Akteninhalt des BF 4, dass dieser von Jänner 2009 bis September 2014 in Norwegen aufhältig gewesen ist. Die Ausreise finanzierte er jedoch mit dem zuvor Ersparten. Aus diesem Umstand ergibt sich auch, dass der BF 4 vermutlich einen Großenteil des ursprünglich an die Familie überlassenen Geldes im Anschluss für sich selbst ausgeben hatte (S 27f VP 3). Eine finanzielle Abhängigkeit der übrigen Familienmitglieder von ihm bestand jedenfalls bereits zur damaligen Zeit nicht mehr. Wie sich aus der Angabe des BF 3 ergibt, unterstützte der BF 4 die Familie aus Norwegen nicht mehr. Obwohl dieser in Norwegen, nach eigenen Angaben alle zwei Wochen 1500 Kronen erhalten habe (S. 7 VP 3). Auch gab es bereits damal keine tiefergehende emotionale Beziehung zur BF. Dies zeigt sich darin, dass er ausführte nur sehr selten zu Hause angerufen zu haben und die Gespräche immer nur zwei bis drei Minuten gedauert hätten (S. 7 VP 3). Zudem ergibt sich aus den Angaben des BF 3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er derartige Telefongespräche ausschließlich mit seinem Bruder BF 3 geführt hat (S. 18 VP 1). Daraus ergibt sich, dass zwischen dem BF und dem BF 4 jahrelang kein persönlicher Kontakt bestanden hat, was nicht auf eine enge emotionale Beziehung zu ihr schließen lässt.
Die Feststellung, dass zwischen der BF und dem BF 5 keine enge emotionale Beziehung bestehe ergibt sich daraus, dass sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab ein gutes Verhältnis zu ihm zu haben, sie rede mit ihm, aber er erzähle ihr nicht alles. So sei sie über seine Geheimnisse nicht im Bilde (S. 52 VP 3). Auch aus der Befragung des BF 5 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch die erkennende Richterin ergibt sich dieser Eindruck. So gab er befragt zum Tagesablauf der Schwester in Afghanistan an, dass er diesbezüglich keine Angaben machen könne. Es sei ihr Tagesablauf gewesen und nicht seiner (S. 48 VP 3). Befragt, ob er etwas mit der Schwester unternommen habe, führt er aus, dass er sie gesehen habe, als er zu Mittag und am Abend nach Hause gekommen sei. Gemeinsame Aktivitäten mit der Schwester habe es jedoch keine gegeben (S. 48 VP 3). Ebenso ergibt sich aus den Angaben des BF 5, dass er nur Kleineinkäufe für den Haushalt getätigt habe. Den Großteil seines monatlichen Einkommens hat er für sich und seine Freizeitaktivitäten ausgegeben. "Brotbringer" der Familie seien seine beiden anderen Brüder gewesen (S. 19 VP 3). Eine über die üblichen Bindungen hinausgehende emotionale Beziehung zwischen der BF und ihrem Bruder BF 5 konnte daher nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen, wonach die Mutter der BF nicht von der Gewährung familiärer Lebenshilfe abhängig, nicht pflegebedürftig ist und ein eigenständiges Leben führen kann sowie, dass kein alters- und Krankheitsbedingter Autonomieverlust vorliegt, ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten, aus denen nichts Gegenteiliges hervorgeht sowie aus dem persönlichen Eindruck der verfahrensführenden Richterin vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf den Aussagen der BF bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 44 VP 3), sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen auch im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf ihr Alter als auch ihren Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach die BF bei einer allfälligen Covid-19 Infektion zu einer besonderen Risikogruppe zählen würde.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Eingangs sei angemerkt, dass die BF ihre Fluchtgründe primär auf jenes ihrer Brüder (den angeblichen beruflichen Tätigkeiten des BF 3 und BF 4 für die Amerikaner stützt, insbesondere die Ermordung des Cousins. Sofern sich die BF auf die Fluchtgeschichte ihrer Brüder stützt und diese auch zur eigenen erklärt sind nachfolgende Details aus deren Verfahren hervorzuheben:
2.2.1 Die Feststellung, wonach der Bruder BF 4 (W 225 - 2176865- 1) nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan als Dolmetscher für die Amerikaner tätig war, ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen:
Der BF 4 legte dem BFA als Beweis für seine dahingehenden Ausführungen einen Ausweis (AS 105), einen Arbeitsvertrag der Firma " XXXX " (AS 111) und eine Anerkennungsurkunde der amerikanischen Armee für seine Tätigkeit als Labortechniker (AS 109) vor.
Zu Ersterem ist festzuhalten, dass auf der Rückseite zwar konkrete Einträge zu Ausgabe- und Ablaufdatum lesbar sind, auf der Vorderseite über dem Lichtbild, auf dem angeblich der BF 4 abgebildet sein soll, lediglich sein zweiter Vorname " XXXX " aufgedruckt ist. Sein erster Vorname sowie der Nachname fehlen gänzlich. Auf der Anerkennungsurkunde des " XXXX " als Anerkennung für seine Tätigkeit als Labortechniker sind lediglich die beiden Vornamen des BF 4 aufgedruckt. Diese sind jedoch in vertauschter Reihenfolge und fehlerhaft geschrieben aufgedruckt. Anstatt der korrekten Namen " XXXX ", ist an dortiger Stelle "Samin Ahmed" zu lesen. Der Familienname und etwaige Angaben zum Tätigkeitszeitraum oder das Ausstellungsdatum fehlen zur Gänze.
Dem vorgelegten angeblichen Arbeitsvertrag der Firma " XXXX ", die ihm damit eine Beschäftigung als Dolmetscher ("interpreter") in Aussicht gestellt haben soll, fehlt ein offizieller Firmenstempel, eine Unterschrift eines nach außen bzw im Innenverhältnis bevollmächtigten Mitarbeiters der Firma und das offizielle Firmenlogo. Auf dem Vertrag, sind neben dem vereinbarten Honorar und einer knappen Tätigkeitsbeschreibung samt Datum des vorgesehenen Tätigkeitsbeginns, lediglich die Unterschrift des BF 4 und ein handgeschriebenes Datum enthalten, das sich mit jenem des Tätigkeitsbeginns deckt.
Auch konnte er nur rudimentäre Englischkenntnisse vorweisen, was nach Auffassung der erkennenden Richterin gegen langjährige Tätigkeiten bei den amerikanischen Streitkräften und insbesondere gegen eine berufliche Tätigkeit als Dolmetscher spricht: So war der BF 4 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht in der Lage, einen ihm vorgelegten Text von der englischen Sprache fehlerfrei und rasch auf Dari zu übersetzen. Die erkennende Richterin hat Schwierigkeiten beim Lesen und Übersetzen des Textes festgestellt. Ein Versuch der Übersetzung erfolgte erst nach langem Nachdenken des BF. Der anwesende Dolmetscher gab an, dass die übersetzten Sätze keinen Sinn ergäben und lediglich eine wörtliche Übersetzung versucht wurde (S. 4 VP 2).
Darüber hinaus machte er hinsichtlich der Tätigkeitsdauer für die amerikanischen Streitkräfte widersprüchliche Angaben. Gab er bei der Einvernahme vor dem BFA an, circa 2,5 bis 3 Jahre am Flughafen in XXXX gearbeitet zu haben (Einvernahme BFA S. 4), führte er demgegenüber vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er circa 3 Jahre dort gearbeitet habe (S. 9 VP 3). Gab er betreffend seiner Tätigkeit als Dolmetscher in XXXX bei der Einvernahme vor dem BFA noch an, circa 10 Monate dort gewesen zu sein (Einvernahme BFA S. 4), führte er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, lediglich 8 bis 9 Monate für diese Firma tätig gewesen zu sein (S. 7 VP 2). Im Laufe der Beschwerdeverhandlungen führte der BF überdies aus, dass er von der afghanischen Bevölkerung gehasst werden würde, da er vier Jahre für die Amerikaner zusammengearbeitet habe (S. 27 VP 3).
Befragt, ob er Namen jener Personen nennen könnte, die damals bei den Außendienstfahrten im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeit dabei gewesen wären, wird dies zuerst vom BF 4 bejaht (S. 8 VP 2). Auf Befragen der Richterin, welche Namen er von dieser Firma nennen könnte, gibt der BF 4 an, dass er sich nur an den Namen XXXX erinnern könne und an General XXXX , der jedoch nicht bei der Firma angestellt gewesen sei, sondern nur am Stützpunkt gelebt habe (S. 9 VP 2). Angesichts der Angaben des BF 4, dass er mit zehn bis zwölf Mitarbeitern am Stützpunkt der amerikanischen Firma gearbeitet haben soll (S. 9 VP 2), entspricht es der Lebenserfahrung, dass er mehr Namen nennen können müsste, weshalb die diesbezüglichen oberflächlichen Angaben des BF 4 nicht glaubhaft waren.
Befragt aus welchen Bestandteilen ein Gewehr besteht und wie man es zerlegt, kann der BF 4 nur unkonkrete und allgemeine Ausführungen erstatten. So gibt er, nach den Bestandteilen eines Gewehrs befragt, an, dass es aus einem Kolben, einem Teil, wo das Magazin platziert werde und einem Rohr bestehe. Er habe bei der Auseinandersetzung mit einer Kalaschnikow geschossen. Bei seiner Erklärung, wie er das Gewehr zerlegt habe, beschränkt sich der BF 4 zunächst darauf, dass es eine Klappe gebe, die man freimache. Erst auf Nachfrage der Richterin führt er aus, dass diese Klappe, Kopf heiße und eine Feder im Innenbereich sei. Man nehme das Magazin heraus, fahre mit einem Stück in das Gewehrrohr und putze es damit. Auf Nachfrage gibt er an, dass dieses Stück eine bürstenartige Stange sei, man nenne sie "Nalibag". Danach prüfe man dieses Stück, mit dem das Geschoss ladet und ob der Lader in Ordnung sei (S. 3,4 VP 2). Auf die daran anschließende Frage der Richterin, wo und wann er die Ausbildung für den Gebrauch der Waffen erhalten habe, führt der BF 4 aus, dass er im Jahr 2008 bei XXXX eine Ausbildung genossen habe. Er sei ein Dolmetscher im Militärbereich gewesen, dessen Aufgabe es gewesen sei, Polizisten auszubilden. Er habe Anweisungen von US Offizieren erhalten und auf Dari, Farsi und Paschtu erklärt. So habe er selbst während der Arbeit, eine Ausbildung erhalten. Er habe nicht bloß übersetzt, sondern praktisch vorgezeigt (S. 4 VP 2). Angesichts seiner zögerlichen und nur allgemein gehaltenen Angaben zu Aufbau und Zerlegung einer Waffe, ist nicht nachvollziehbar, dass der BF 4 tatsächlich im Militärbereich tätig war und Polizisten ausgebildet hat.
Weiters waren auch die Aussagen betreffend der Bezahlung seiner Tätigkeit als Dolmetscher zu Lasten der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit zu werten. So führte er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er, um sein Gehalt für seine Tätigkeit in XXXX zu bekommen, eine Kontonummer habe eingeben müssen, weshalb er, Anfang des Jahres 2008, ein gemeinsames Konto mit seinem Bruder XXXX (BF im hiergegenständlichen Verfahren) eröffnet habe. Auf genauere Nachfrage der Richterin führte er hingegen aus, dass sie dieses gemeinsame Konto im Jahr 2005 eröffnet hätten (S. 9 VP 3). Auf Vorhalt der Richterin, weshalb er für die amerikanische Firma ein eigenes Konto habe angeben müssen, wohingegen die Gehaltsauszahlungen der afghanischen Soldaten, wie von ihm angegeben, durch ihn selbst in bar beglichen worden seien, führte der BF aus, dass er sich das nicht erklären könne und dies Firmenpolitik gewesen sei. Er könne sich vorstellen, dass es daran gelegen sei, dass XXXX eine unsichere Provinz gewesen sei und es dort keine Banken gegeben habe. Ein anderer Grund für die Überweisung könne die Höhe seines Gehalts gewesen sein und dass es eine Gefahrenquelle gewesen wäre, wenn sie das Geld bei sich getragen und aufbewahrt hätten. Auch die widersprüchlichen Angaben zur Kontoeröffnung und die unplausible Erklärung, warum es in derselben Firma zu unterschiedlichen Gehaltsauszahlungspraktiken gekommen sein soll, sind weitere Gründe, die für die Unglaubwürdigkeit der beruflichen Tätigkeit in der amerikanischen Firma sprechen.
Auch die vom BF 4 in Vorlage gebrachten Unterlagen (Ausweise, Anerkennungsurkunde und Arbeitsvertrag) waren nicht geeignet das Vorbringen des BF 4 glaubwürdig erscheinen zu lassen. Neben den aufgezeigten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist, sich Dokumente jeglicher Art - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte, der oben angeführten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen, des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin und insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des BF 4 zu seiner Beschäftigung davon aus, dass den Urkunden kein Glaube zu schenken ist und der BF 4 weder als Labortechniker für die amerikanischen Streitkräfte noch als Dolmetscher für eine internationale Firma gearbeitet hat.
Auch konnte er nur rudimentäre Englischkenntnisse vorweisen, was nach Auffassung der erkennenden Richterin gegen langjährige Tätigkeiten bei den amerikanischen Streitkräften und insbesondere gegen eine berufliche Tätigkeit als Dolmetscher spricht: So war der BF 4 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht in der Lage, einen ihm vorgelegten Text von der englischen Sprache fehlerfrei und rasch auf Dari zu übersetzen. Die erkennende Richterin hat Schwierigkeiten beim Lesen und Übersetzen des Textes festgestellt. Ein Versuch der Übersetzung erfolgte erst nach langem Nachdenken des BF. Der anwesende Dolmetscher gab an, dass die übersetzten Sätze keinen Sinn ergäben und lediglich eine wörtliche Übersetzung versucht wurde (S. 4 VP 2).
Dadurch, dass der BF 4 nicht glaubhaft machen konnte, dass er als Dolmetscher für die amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass er von regierungsfeindlichen Gruppierungen, wegen oppositioneller Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere jener, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet haben, bedroht worden wäre bzw. im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
2.2.2. Die Feststellung, dass der älteste Bruder BF 3 (W225 - 2176891-1) nicht als Flugadministrator für eine internationale Firma bzw. die Amerikaner gearbeitet hat ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF 3 im Laufe des Verfahrens:
So ist bereits die Angabe der Anzahl der Firmen, bei denen der BF 3 gearbeitet haben soll, im Laufe des Verfahrens, widersprüchlich. So gibt er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheit an, dass er für ausländische Firmen gearbeitet habe und dadurch Zielscheibe für die Taliban geworden sei (AS 8). Auf Vorhalt der Richterin, weshalb er in der Erstbefragung gesagt habe für verschiedene amerikanische Firmen gearbeitet zu haben, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur mehr eine Firma nennt, entgegnet der BF, dass es sich um einen Dolmetscher- oder Schreibfehler handeln könnte. Diese Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten, wurde doch, wie oben bereits erwähnt, dem BF das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt (AS 9) und hätte dieser jederzeit die Möglichkeit gehabt etwaige Fehler im Protokoll einzuwenden, was der BF 3 jedoch unterlassen hat (zum Fehlen eines Beweisverwertungsverbotes zu der im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Aussagen siehe oben).
Schon die Angaben zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma " XXXX " sind widersprüchlich. So gibt der BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er gleich nach seinem Maturaabschluss diese Stelle bekommen habe. Es sei im Jahr 2008 gewesen, er sei zu diesem Zeitpunkt 29 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt der Richterin, dass diese Angabe nicht stimmig sei und es eine große Zeitlücke gebe, entgegnete der BF3, dass er nicht gleich nach der Matura dort zu arbeiten begonnen habe, sondern erst zwei, bis zweieinhalb Jahre später, zum Zeitpunkt der Matura, sei er 26 Jahre alt gewesen (S. 9 VP 1).
Befragt zu seiner Tätigkeit in dieser Firma gibt der BF3 an, dass es seine Aufgabe gewesen sei, für den Einkauf und die Besorgung der notwendigen Mittel für seine Abteilung zu sorgen. Weiters habe er die Aufgabe gehabt, die Spritrechnungen der amerikanischen Autos sowie Flugberichte von anderen Provinzen ins System einzugeben. Es habe sich um eine Logistikfirma gehandelt, die nur Waren befördere, keine Passagiere (S 9 VP 1). Hinsichtlich seiner Tätigkeitsbeschreibung bleibt der BF vage und unpräzise, weshalb seine Angaben als nicht glaubhaft anzusehen sind.
Befragt, zur familiären Situation und ob er von Österreich aus noch Bindungen an seinen Herkunftsstaat unterhalte, gibt der BF3 für die verfahrensführende Richterin überraschend und aus dem Zusammenhang gerissen, ohne danach gefragt worden zu sein, an, dass in der amerikanischen Firma nur zwei Afghanen gearbeitet hätten. Er sei für die Logistik zuständig gewesen, sein Kollege für die Reinigung. Die übrigen Angestellten seien ausschließlich Amerikaner gewesen. Auf Nachfrage der Richterin, weshalb für die Tätigkeit des BF eine einheimische Arbeitskraft beschäftigt worden sei, entgegnet der BF3, dass er das nicht beantworten könne. Hierzu müsse die Unternehmensleitung befragt werden, der Chef heiße Paul Barlet. Auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, ob er weitere amerikanische Arbeitskollegen nennen könnte, gibt er an, dass dort ein "Steven" gewesen sei, dieser sei Assistent des Chefs gewesen. Angesichts der Angabe des BF3, dass er vier Jahre in dieser Firma gearbeitet haben soll (S. 9 VP 1, S. 14 VP 1), entspricht es der Lebenserfahrung, dass er mehrere Namen kennen müsste, weshalb auch diesbezüglichen oberflächlich gehalten en Angaben des BF nicht glaubhaft waren.
Ebenso waren die Angaben zur Anstellungsart des BF3 und der Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Firma nicht plausibel. So gibt er befragt zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses (Anm. nach seinem angeblich fluchtartigen Verlassen von Alavadin nach Jalalabad) bei der amerikanischen Firma an, dass er die Firma in Richtung Jalalabad verlassen habe, ohne gekündigt zu haben. Es habe auch keinen offiziellen Vertrag zwischen ihm und der Firma gegeben. Die Firma habe lediglich seine Personalien aufgenommen. Auf Nachfrage der Richterin, ob es üblich sei, dass man keinen schriftlichen Vertrag erhalte, erwiderte der BF, dass dies seines Wissens unterschiedlich sei. Manche hätten einen offiziellen Vertrag abgeschlossen, manchen Firmen hätten nur eine Vereinbarung gehabt. Man müsse dann auch keinen Kündigungsgrund beim Verlassens des Unternehmens angeben. Er habe monatlich 700 US-Dollar erhalten, sei später aber in Afghani bezahlt worden (S. 15 VP 1). Die Angaben des BF3, wonach es keinen schriftlichen Vertrag zwischen ihm und der Firma gegeben habe, sind vor der, von ihm angegeben Beschäftigungsdauer von vier Jahren, nicht plausibel. Man kann davon ausgehen, dass bei einem tatsächlichen Vorliegen dieser Beschäftigung, die in diesem Ausmaß bzw über diese lange Dauer bei einer amerikanischen Firma stattgefunden haben soll, auch ein schriftlicher (Arbeits-)Vertrag bestehen würde. Auch, dass er ohne jegliche Verständigung des Arbeitgebers umgezogen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Hätte tatsächlich ein derartiges Arbeitsverhältnis bestanden, so wäre anzunehmen, dass der BF zumindest auf dem Weg nach oder in Jalalabad seinen ehemaligen Arbeitsgeber davon in Kenntnis gesetzt hätte.
Der BF3 legte dem BFA als Beweis für seine dahingehenden Ausführungen einen Befähigungsnachweis für die Teilnahme an einem firmeninternen SA1P Trainingsprogramm (AS 147), eine Anerkennungsurkunde der XXXX (AS 149) sowie einen Dienstausweis der XXXX " (AS 151) vor.
Zur Anerkennungsurkunde ist festzuhalten, dass der Name des BF3, nämlich " XXXX " nicht korrekt geschrieben ist und sich an dortiger Stelle der Aufdruck " XXXX " findet. Zum vorgelegten Dienstausweis ist festzuhalten, dass auf diesem zwar unter anderem ein Lichtbild des BF aufgedruckt ist und auch dessen korrektes Geburtsjahr aufscheint, jedoch die dort eingetragene Tazkiranummer (Nr.: XXXX ) nicht mit der Nummer jener Tazkira (AS 155) übereinstimmt, die der BF dem BFA vorgelegt hat (Nr.: XXXX ).
Somit waren auch die vom BF3 in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht geeignet das Vorbringen des BF glaubwürdig erscheinen zu lassen. Neben den aufgezeigten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist in der afghanischen Gesellschaft verbreitet. So gehen Beamte oft ungestraft korrupten Praktiken nach. Es ist daher davon auszugehen, dass es für afghanische Bürger möglich ist, sich Dokumente jeglicher Art - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - zu beschaffen. Das Gericht geht vor dem Hintergrund der Länderberichte, der oben angeführten Auffälligkeiten der vorgelegten Unterlagen, des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin und insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben des BF zu seiner Beschäftigung davon aus, dass den Urkunden kein Glaube zu schenken ist und der BF 3nicht als Flugadministrator bei der internationalen Firma gearbeitet hat.
Dadurch, dass der BF 3 nicht glaubhaft machen konnte, dass er als Flugadministrator für eine internationale Firma tätig gewesen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF von regierungsfeindlichen Gruppierungen, wegen oppositioneller Gesinnung oder Zugehörigkeit des Bruders zu einer bestimmten sozialen Gruppe, insbesondere jener, die für westliche Unternehmen bzw. internationale Streitkräfte in Afghanistan gearbeitet haben, bedroht worden wäre bzw. im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
2.2.3. Die Feststellung, wonach zwischen der Familie der BF und der Familie der Tante väterlicherseits keine Blutfehde besteht und der Vorfall, wonach der Sohn des Onkels/der Tante väterlicherseits nicht vom BF 4 umgebracht wurde, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF 4 im Rahmen der Erstbefragung, im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine individuelle Verfolgungsgefahr konnte er nicht glaubhaft darlegen.
So gab der BF 4 bei der Erstbefragung an, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil er für die amerikanischen Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet habe. Weder die von seinem Onkel ausgehende Gefahr noch die Ermordung seines Cousins XXXX , die im Laufe des Verfahrens in das Zentrum seiner Fluchtgeschichte rücken, nennt er bei der Erstbefragung auch nur ansatzweise (Erstbefragung S. 6). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Hinsichtlich der Fluchtgeschichte häufen sich unplausible Angaben mit Fortdauer des Verfahrens. Bereits die Schilderung der ersten Auseinandersetzung, die überhaupt dazu geführt haben soll, dass der Cousin XXXX erfahren habe, dass der BF für die Amerikaner tätig sei, ist nicht nachvollziehbar. So gibt, der BF 4 im Rahmen der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass an diesem Tag alle Geschäfte im Distrikt Barmal, insgesamt seien es 40 bis 50 gewesen, zur Mittagszeit zu schließen begonnen hätten, weil ein Motorrad, auf dem zwei Personen gesessen seien, ständig die Straße rauf- und runtergefahren sei. Ein Amerikaner habe ihm mitgeteilt, dass es hier ein Problem geben müsse und zu neunzig Prozent ein Angriff bevorstehe. Der BF gab an, dass er eine Person auf dem Motorrad erkannt habe, es sei sein Cousin XXXX gewesen. Gleichzeitig habe XXXX ihn erkannt (S. 31 VP 1). Auf Befragen der erkennenden Richterin, zu welchem Zeitpunkt er XXXX zuvor das letzte Mal gesehen habe, gab der BF an, dass dies eineinhalb bis zwei Jahre sein müssen. Befragt, wie XXXX bei der Begegnung auf dem Motorrad in der Provinz XXXX ausgesehen habe, gab der BF an, dass er einen langen Bart, einen Turban und eine afghanische Tracht getragen habe (S. 5 VP 2). Die Angabe, dass der BF 4 seinen Cousin unter diesen Umständen, nämlich des erwähnten äußeren Erscheinungsbildes und das sich in Fahrt befindliche Motorrad, identifizieren konnte, vermag nicht zu überzeugen. Auch, dass wegen eines auf- und ab fahrenden Motorrades alle Geschäfte in dem genannten Distrikt mittags zu schließen beginnen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass es zu diesem Vorfall nicht gekommen ist.
Zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit ist der Umstand zu werten, dass der Bruder BF 4, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, divergierende Behauptungen zur Häufigkeit des Zusammentreffens mit seinem Cousin XXXX macht. Er führt aus, dass er XXXX nur zwei bis dreimal in seinem Leben gesehen habe. Der Onkel sei manchmal einmal pro Monat, dann alle sechs Wochen zu Besuch gekommen. XXXX sei selten dabei gewesen (S. 19 VP 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass der BF den Cousin häufiger, nämlich zehn bis fünfzehnmal in seinem Leben bei religiösen Festen, zum Ramadan Fest und zum Neujahrsfest, gesehen haben soll. Dagegen spricht schon die Behauptung des BF 4, dass er nur zwei Jahre zu Hause gelebt habe (S 33 VP 1). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF 4 seinen Cousin XXXX häufiger gesehen haben soll, als sein Bruder BF 3, der, im Gegensatz zum BF 4, stets mit den Eltern zusammengelebt hat. Bei Wahrunterstellung der Behauptung des BF, dass er den Cousin tatsächlich so oft gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er nur zwei Jahre zu Hause gewohnt hat, sondern spräche dies eher für die Annahme, dass auch er stets bei den Eltern und seinen Geschwistern gelebt hat und nicht mehrere Jahre für die amerikanischen Streitkräfte an verschiedenen Orten beruflich tätig gewesen ist, ohne dabei nach Hause zu kommen.
Auch die Behauptungen des BF 4 betreffend die Ermordung seines Cousins XXXX durch ihn erweisen sich bei genauer Betrachtung als unplausibel. So gibt er zwar sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt zum Vorgang der Ermordung seines Cousins XXXX durch ihn, an, dass er diesen aus ca. 60 Meter Entfernung erschossen habe (Einvernahme BFA S. 9, S. 34 VP 1), fügt jedoch im weiteren Verlauf der mündlich Beschwerdeverhandlung hinzu, dass sich der Kampf in einem wüstenartigen Gebiet ereignet habe, wo es sehr viel Staub und Rauch aufgewirbelt habe (S. 17 VP 3). Auch zuvor hatte der BF 4 betont, dass sein Cousin XXXX und er während des Angriffs der Taliban einen sehr großen Abstand gehabt hätten und er sehr weit entfernt gewesen sei (S. 5 VP 2). Der BF 4 selbst habe die Taliban, die ihn in der Folge in Gefangenschaft genommen haben sollen, aufgrund des vielen Staubes, erst bemerkt, als sie neben ihm gestanden seien. Wie er als ungeübter Schütze - gibt er doch selbst an, dass er das erste Mal auf einen lebendigen Menschen geschossen habe - bei derartig schlechten Sichtverhältnissen seinen Cousin XXXX überhaupt identifizieren konnte, geschweige denn tödlich treffen konnte, ist nicht plausibel. Aus diesen Gründen ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden hat.
Auch zum Hergang seiner Gefangennahme macht er divergierende Angaben. Gab er in der ersten Beschwerdeverhandlung noch an, sich den Taliban ergeben zu haben, da sie in der Überzahl waren und die meisten Soldaten seiner Gruppe umgebracht worden seien, fügte er in der dritten mündlichen Beschwerdeverhandlung hinzu, dass die Taliban zum Schluss in der Überzahl gewesen seien und er, was bislang von ihm unerwähnt geblieben ist, keine Munition mehr zum Schießen gehabt habe, was zu seiner Gefangenschaft geführt habe (S. 32 VP 1, S. 17 VP 3). Hat er in der ersten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch angegeben in ein Fahrzeug der Taliban gesteckt worden zu sein, erklärte er im Rahmen der fortgesetzten Befragung in der dritten Beschwerdeverhandlung plötzlich, dass er auf der Ladefläche eines Pick-Ups gesessen sei und nicht wisse, wie viele Personen sich im Fahrzeuginneren befunden hätten (S. 32 VP 1, S. 18 VP 3). Widersprüchlich an dieser Aussage ist nicht bloß, die plötzlich überraschend detaillierte Angabe des BF 4, dass es sich um die Ladefläche eines Pick-Ups gehandelt habe, sondern auch, dass er diese Details trotz verbundener Augen wahrnehmen konnte (S. 18 VP 3) Auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage des BF, dass er von den Taliban in eine alte Burg gebracht worden sei (S. 18 VP 3), hat er bisher in keiner Befragung bzw. Einvernahme ausgeführt.
Darüber hinaus vermögen die Angaben des BF 4 hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gefängnis der Taliban ebenso wenig zu überzeugen, da er hierzu lediglich oberflächliche und vage Schilderungen tätigen konnte. Vor der belangten Behörde gab der BF 4 hierzu an, dass amerikanische Helikopter die Stellungen der Taliban angegriffen hätten. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF diesbezüglich nur an, dass zwei Aufpasser der Taliban im Raum gewesen seien, als es zum Luftangriff kam. Der Angriff sei durch Hubschrauber erfolgt und es seien Bomben abgeworfen worden. Als er rausgekommen sei, habe er Flammen und Rauch gesehen (S. 15 VP 2). Hintergründe bzw. nähere Zusammenhänge über den Hergang des Angriffs und den weiteren Verbleib der übrigen Häftlinge bzw. seiner Kollegen konnte der BF 4 weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht machen. Ausführungen zu der bei der Flucht getragenen Kleidung und die Angabe, dass er diese, bis auf das Unterhemd und die Unterhose, vor seiner Ankunft in der Stadt Showal, abgelegt habe, blieben bisher vom BF 4 unerwähnt und erfolgten diese Angaben erst auf explizite Nachfrage der erkennenden Richterin. Die vom BF 4 dahingehend gemachten Angaben erweisen sich somit als wenig überzeugend und konstruiert.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, wie der Onkel erfahren haben soll, wer seinen Sohn getötet haben soll. Auch der BF gibt, dazu befragt, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er sich nicht erklären könne, wie sein Onkel davon erfahren habe. Seine Vermutung, wonach ihn XXXX zwei Tage vor der Tötung in XXXX in US-Uniform gesehen habe und davon seinem Vater (dem Onkel des BF 4) möglicherweise erzählt habe, ist nicht plausibel, da sie keine Erklärung dafür liefert, dass sein Onkel davon ausgehen hätten können, dass XXXX ausgerechnet vom BF 4 getötet worden sei (S. 15 VP 3). Nachgefragt gibt der BF an, dass es auch für ihn nicht möglich sei, diese Frage zu beantworten. Eventuell habe einer der überlebenden Talibankämpfer seinem Onkel davon erzählt, anders könne er sich das nicht erklären (S. 16 VP 3). Dies wiederrum ist vor dem Hintergrund, dass deren Versteck im Anschluss ausgebombt wurde, wobei es vermutlich wenige Überlebende gab, sehr unwahrscheinlich.
Bei entsprechender Betrachtung waren die Ausführungen des BF 4 rund um eine vermeintliche Verfolgung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Blutrache durch seinen Onkel und dessen Söhne im Zusammenhalt mit dem Mord an einem seiner Söhne (dem Cousin des BF) und der darauffolgenden Entführung des Vaters durch den Onkel des BF3 in einer Gesamtschau als nicht nachvollziehbar, und derart widersprüchlich zu bewerten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die vom BF 4 geschilderten Auseinandersetzungen und Verfolgungshandlungen tatsächlich zugetragen haben und eine Bedrohungssituation wie vorgebracht auch tatsächlich bestanden hat oder bei einer Rückkehr bestehen würde. Die geschilderten Vorkommnisse sind daher - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung - als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Auch die BF konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt nach dem Auslöser für die Entführung des Vaters, lediglich angeben, dass der Sohn des Onkels von ihrem Bruder umgebracht worden sei (S. 52 VP 3). Nähere Ausführungen zum Hergang der Ermordung konnte sie nicht machen. Insofern waren die Äußerungen der BF ausweichend und vage. Schließlich wich sie Nachfragen aus, indem sie angab, dass sie wisse, dass dies der Auslöser der Flucht gewesen sei. Aus dem Aussageverhalten wurde deutlich, dass das Vorbringen unglaubwürdig ist, da die BF nicht imstande war auch nur ansatzweise, plausibel darzulegen, was vorgefallen war. Letztlich geht das erkennende Gericht davon aus, dass ein für die gesamte Familie so einschneidendes Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Familienkreis besprochen worden wäre.
Angemerkt wird, dass durch den BF 4 bereits der Grund für die angebliche Entführung des Vaters, nämlich die Ermordung des Cousins XXXX , nicht glaubhaft gemacht werden konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass auch die Entführung des Vaters nicht stattgefunden hat. Aufgrund dieser Überlegungen waren auch die Ausführungen des BF dazu als nicht glaubhaft zu werten.
Aus dem Aussageverhalten wurde deutlich, dass die Taliban die BF und ihre Familie nicht bedroht haben. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffen bzw. Verfolgung durch die Taliban wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt wäre.
2.2.4. Sofern sich die BF auf eine weitere aus obigen Umständen resultierende Fluchtgeschichte stützt, welche die Brüder BF 3 und BF 4 gemeinsam erlebt haben sollen, sind nachfolgende Details aus dem Verfahren des BF4 hervorzuheben:
Auch hier finden sich zahlreiche Ungereimtheiten in den Angaben der Brüder: Nicht plausibel an den geschilderten Fluchtgeschichten ist darüber hinaus, dass sie gemeinsam auf dem Hochzeitsfest eines bekannten Kommandanten der Taliban, namens XXXX , als Koch und Kellner tätig gewesen seien, obwohl sie zu dieser Zeit von den Taliban verfolgt und gesucht worden seien und damit rechnen hätten müssen, dass der Onkel, der angeblich selbst Mitglied der Taliban gewesen sei, als Gast bei diesem Fest erscheinen würde. Befragt, ob der BF vor seiner Arbeitseinweisung gewusst habe, wer der Auftraggeber für das Fest gewesen sei, gibt der BF 4 an, dass dies zwei Tage nach der Auftragsvergabe Hauptgesprächsthema am Arbeitsplatz gewesen sei. Jeder habe gewusst, dass der Auftraggeber für das Fest ein Taliban war. Er habe dies von den Leuten erfahren (S. 14, 15 VP 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF 4 mit seinem Bruder in diesem Lokal gearbeitet haben soll, an dem sich zum Großteil Mitglieder jener Gruppierung aufgehalten haben, vor denen die Familie seit Jahren auf der Flucht gewesen sein soll. Weshalb sich der BF 3 und BF 4 dieser Gefahr ausgesetzt haben sollen, konnte weder der BF 3 noch BF 4 plausibel darlegen.
Auch der BF 3 macht zu den Geschehnissen am Hochzeitsfest widerspüchliche Angaben. Befragt weshalb der Lokalbesitzer seine Tazkira habe und er im Anschluss von seinem Onkel erkannt worden sei, gibt der BF an, dass ein gewisser XXXX geheiratet habe und sich vom Lokal das Essen habe kommen lassen. Im Gegensatz dazu gab der Bruder BF4 an, dass XXXX nicht selbst geheiratet habe, sondern lediglich der Vater des Bräutigams gewesen sei (S. 14 VP 3). Die Hochzeit habe in Jalalabad stattgefunden. Der in Kabul lebende Onkel sei mit dem Vater des Bräutigams befreundet gewesen. Er habe sich auf der Hochzeit befunden. Die Aufgabe des BF sei es gewesen, sich dort um das Essen zu kümmern. Er sei 20 bis 25 Meter von seinem Onkel entfernt gestanden. Er habe seinen Onkel zuerst gesehen. Dieser habe ihm sodann in die Augen geschaut (S 24 VP 1). Er sei daraufhin sofort zu seinem Bruder BF 4 in die Küche gegangen und die beiden hätten die Hochzeitgesellschaft fluchtartig verlassen. Dem widerspricht die Angabe des Bruders BF 4, wonach der Onkel zuerst ihm einen Blick zugeworfen habe (S. 13 VP 3) und selbst nicht in der Küche gearbeitet habe, sondern im Freien gekocht worden sei und er sich außerhalb des Zeltes gemeinsam mit seinem Bruder aufgehalten habe (S. 14 VP 3).
Dazu befragt, gibt auch die BF nur vage an, dass ihre Brüder ihr erzählt hätten, dass sie auf einem Hochzeitfest, wo sie gearbeitet haben sollen, vom Onkel Molah Gol Agha und dessen Bruder Sher gesehen worden seien. Daraufhin habe die Familie das Haus in Jalabad verlassen. (S. 53 VP 3). Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass die Geschehnisse auf diesem Hochzeitsfest bzw. das Hochzeitsfest bereits an sich nicht stattgefunden haben.
2.2.5. Aufgrund obiger Ausführungen zu den in weiten Bereichen widersprüchlichen Angaben der Brüder, sowie der BF rund um die vermeintliche Verfolgung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Blutrache durch den Onkel und dessen Söhne nach der Ermordung des Sohnes Nassir und der darauffolgenden Entführung des Vaters, ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungshandlungen tatsächlich zugetragen haben. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass auch bei einer Rückkehr keine Verfolgung bestehen würde. Die geschilderten Vorkommnisse sind nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung als nicht glaubhaft zu beurteilen.
2.2.6. Für die Annahme, dass die BF seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2015 eine "westliche" Lebensführung und damit eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, sind im gesamten Ermittlungsverfahren keine Gründe hervorgekommen, die derartiges vermuten ließen:
So geht aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der BF nicht hervor, dass diese in irgendeiner Art und Weise eine "westliche" Lebensweise anstrebt, geschweige denn, eine solche bereits verinnerlicht hätte.
So ist sie mit einigen Menschen in Österreich in Kontakt, geht mit ihrer Lehrerin spazieren oder Eis essen, hilft bei Veranstaltungen ehrenamtlich mit und geht laufen. Sie hat Pläne für eine Ausbildung im Pflegeberuf. Sie äußert den Wunsch den Führerschein zu machen. Bei all diesen Tätigkeiten handelt es sich um Aktivitäten, die von Asylwerbern, vor allem von Frauen, in der Regel im Rahmen ihrer Integration aufgenommen bzw. angenommen werden. Der von der BF geschilderte Tagesablauf und die angeführten Tätigkeiten - Haushalt und Freizeit - entsprechen im Wesentlichen auch jenen Tätigkeiten, die sie in Afghanistan ausgeübt hat (S. 45, S. 53, S. 55 VP 3). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie ihr Verhalten in ihrem Heimatland unterdrücken müsste. Auch stellen die von ihr geschilderten Tätigkeiten sowie ihre allgemeinen Angaben, die Freiheit in Österreich zu genießen, für sich genommen noch kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines "westlichen" Gesellschaftsbildes und eines freibestimmten Lebens dar, das es der BF verunmöglichen würde, sich in das Gesellschaftsbild Afghanistans einzuordnen.
Auch wenn die BF eine Teilnahmebestätigung bezüglich eines A1-Sprachkurses vorlegt, konnte vor dem Lichte, dass die BF während ihres Aufenthalts seit September 2015 lediglich rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erreicht hat, ein selbstbestimmtes Leben in Österreich und damit die Orientierung an einem solchen nicht festgestellt werden. Gerade in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer wäre es für die BF, selbst vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Schulbildung, nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen, die Sprachkurse in einem fortgesetzten Maße zu besuchen. Insgesamt hat sich diese Unkenntnis zumindest grundlegender Sprachanwendung trotz mehrjährigem Aufenthalt in Österreich der Eindruck verstärkt, das die BF nicht "westlich" orientiert ist und keine selbstbestimmte Lebensweise anstrebt bzw. diese bereits verinnerlicht hat.
Auch der Besuch eines Werte- und Orientierungskurses stellt keine besondere Aktivität dar, aus der geschlossen werden kann, dass es der unbedingte Wille der BF ist, eine "westliche Lebensweise" anzunehmen. Vielmehr handelt es sich um Mindestaktivitäten, die von Personen in vergleichbarer Position absolviert werden und den Bemühungen der Republik Österreich um Integration jener Personen entsprechen, die um die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ansuchen.
Zwar verschließt sich die BF nicht dem Kontakt mit Österreichern, sodass sie mit ihrer Lehrerin eine Freundschaft in ihrem Heimatort schloss (S. 55 VP 3). Darüber hinaus zeigte sich, dass die BF2 nur den kleinstmöglichen Bewegungsradius eines Alltagslebens wahrnimmt und sich in Österreich im kleinstmöglichen Umgebungskreis aufhält, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen bzw. sozialen Normen eingeschränkt ist. Die Aktivitäten der BF finden in der geschützten Sphäre ihres Wohnortes statt. Dass sie in dieser Umgebung ihre Wohnung verlässt um spazieren oder Laufen zu gehen, ist als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität geworden ist. Eine darüberhinausgehende Gestaltung ihrer Freizeit aus derer ein selbstbestimmtes Leben ersichtlich wäre, ist im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen. So gibt sie in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie für die Anreise nach Wien noch die Unterstützung ihrer Brüder gebraucht habe. Sie versuche sich selbständig zu machen, nur brauche sie noch etwas Zeit, bis sie sich mit Bus, Zug und U-Bahnen auskenne (S. 56 VP 3).
Auch wenn die BF bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Kopftuch und leicht geschminkt erschien, gilt es darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände für sich alleine betrachtet noch kein entscheidendes Kriterium für einen "westlichen Lebensstil" darstellen und weitere Umstände hinzutreten müssen, um von einer "westlichen Orientierung" ausgehen zu können. Auch wenn das Nicht-Tragen eines Kopftuchs einen Aspekt einer "westlichen Lebensweise" darstellt, so stellen die oben gewürdigten Aspekte, die die tatsächlich von der BF gelebten Umstände widerspiegeln, bedeutsamere Merkmale einer - letztlich inneren - Geisteshaltung als die plakativ nach außen wahrnehmbare Art der Bekleidung dar.
Die Angaben der BF, weiterhin im Pflegeheim arbeiten zu wollen, sind nachvollziehbar. Zwar führt sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, sich bereits genauer über den Pflegeberuf informiert zu haben, (S. 55 VP 3), gilt es jedoch in diesem Zusammenhang erneut auf die mangelnden Sprachkenntnisse der BF hinzuweisen, die der Ergreifung eines Berufes in absehbarer Zeit entgegenstehen. Der grundsätzliche Wunsch nach Bildung und Arbeit kann zudem jedenfalls keineswegs als alleinig ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird auch nicht verkannt, dass in Afghanistan Bildung für Frauen mit Einschränkungen verbunden sein kann. Festzuhalten ist jedoch auch, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, dass sich der Zugang zu Bildung auch für Frauen bzw. Mädchen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat. So unterliegen Frauen in Afghanistan keinem generellen grundsätzlichen Verbot.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die BF eine "westliche Orientierung", der eine selbstbestimmte und -verantwortliche Lebensweise immanent ist, noch nicht annähernd verinnerlicht hat bzw. eine solche mangels entsprechender Aktivitäten nicht anstrebt.
Der von der BF gepflegte Lebensstil verletzt daher die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Der westliche Lebensstil ist kein wesentlicher Teil der Identität der BF2 geworden, sodass diese ihr Verhalten nicht unterdrücken muss und somit keine Verfolgung gegeben ist.
Abschließend ist festzuhalten, dass die BF im Hinblick auf ihre "westliche Orientierung" im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführlich befragt wurde. Eine persönliche Verfolgungsgefährdung der BF in Afghanistan aufgrund ihre "westlichen Orientierung" konnte jedoch nicht festgestellt werden und erschiene eine solche, unter Berücksichtigung der Angaben der BF, auch nicht plausibel.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, ihren mangelnden Deutschkenntnissen, ihren fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und ihrer Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung am Sprachkurs Niveau A1 (Beilage B/VP); Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs (AS 83); Bestätigungen über seine ehrenamtliche Tätigkeiten: Beilage B/VP, AS 95, AS 115, OZ 23 ).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Der Bezug der Grundversorgung konnte aufgrund eines aktuellen GVS-Auszuges festgestellt werden.
Die Feststellung zu ihren Familienangehörigen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und der Einsicht in deren Gerichtsakten.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihre Herkunftsprovinz Kabul ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
Im Verfahren vor dem Bundesamt war durchwegs die Rede davon, dass Familienangehörige des Vaters (Tante mit ihrem Mann und dessen Familie) in Afghanistan leben würden. Die BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er von diesen verfolgt wurde und deshalb die Stadt Kabul und in weiterer Folge Jalalabad verlassen habe. Dass kein Kontakt zwischen ihnen und der BF besteht ergibt sich daraus, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Selbst wenn zu diesen Verwandten noch Kontakt bestünde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass, diese die BF finanziell unterstützen würden.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung der BF in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben der BF. Die Feststellung zur Prognose, dass sich die BF in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif keine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die BF ist zwar mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Sie könnte sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Allerdings werden Frauen, die alleine leben, in der Gesellschaft stigmatisiert. Abgesehen von einer kleinen weiblichen Elite ist es gesellschaftlich und kulturell für Frauen unmöglich, alleine zu leben. Unbegleitete Frauen bzw unverheiratete Frauen werden üblicherweise nicht von der Gesellschaft akzeptiert. Städtische Haushalte mit weiblichen Vorständen sind verletztlicher, weil es eine größere Armut, ein geringeres Einkommen, beschränkte soziale und familiäre Netzwerde und eine größere Anfälligkeit für Übergriffe oder Ausbeutung gibt. Auch die Versorgung durch sonstige Verwandte oder Nachbarn ist im Falle der BF nicht gesichert. Laut EASO ist die Lage von unverheirateten Frauen in der männerdominierten afghanischen Gesellschaft sehr schwierig, da unbegleitete Frauen üblicherweise in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden. Frauen, die keine familiäre Unterstützung haben, sind oft gezwungen, zu betteln oder sich zu prostituieren.
Die BF verfügt derzeit über kein familiäres Unterstützungsnetzwerk (Mutter und Bruder BF 3 verbleiben vorerst in Österreich) in Afghanistan und auch von den Brüdern BF 4 und BF 5, kann mangels emotionaler Bindung nicht davon ausgegangen werden, dass sie willens sind für den Unterhalt der BF zu sorgen. Zudem verfügt die BF weder über Schulausbildung noch über Berufserfahrung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass eine Ansiedelung für die BF in Herat oder in Mazar-e Sharif derzeit nicht möglich ist
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen gründen auf den der BF vorgehaltenen Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF hat diese auch nicht substantiiert bestritten und somit zur Kenntnis genommen, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die getroffenen Länderfeststellungen enthalten eine Vielzahl von Berichten, legen damit ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan dar und beziehen sich zudem auch auf die persönlichen Umstände der BF. Nähere Quellenangaben sind aus den im Akt einliegenden aktuellen Länderberichten vom 13.11.2019 zu entnehmen, wobei auf die jeweils maßgeblichen Seiten in den Klammerangaben verwiesen wurde. Den Einschätzungen von UNHCR und EASO kommt nach den unionsrechtlichen Vorgaben besondere Bedeutung zu, weshalb diese stets heranzuziehen sind.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan vom 18.5.2020) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben: Dass sich weder die Sicherheits- noch die Versorgungslage in Afghanistan verbessert haben, ist notorisch und hat sich das erkennende Gericht versichert, dass inzwischen erstellte Nachfolgeberichte betreffend die Lage in Afghanistan nichts entscheidend Neues ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Die BF war in Afghanistan weder einer Verfolgung durch den Onkel noch dessen Familie ausgesetzt. Da sich die von der BF geschilderten Vorfälle nicht ereignet haben und die Brüder BF 3 und BF 4, nicht für die amerikanischen Streitkräfte bzw eine internationale Firma tätig waren, droht der BF aus diesem Grund auch keine Gefahr durch ihren Onkel väterlicherseits, dessen Familie oder den Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Es liegt bei der BF keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
Selbst bei Wahrunterstellung der beruflichen Tätigkeiten ihrer Brüder (BF 3 und BF 4), ist durch die eingeführten Länderinformationen nicht belegt, dass man aus diesem Grund ins Visier der Taliban geraten könnte. Darüber hinaus ist es der BF im Verfahren nicht gelungen eine frühere Verfolgung durch den Onkel oder andere Mitglieder der Taliban im Herkunftsstaat aus diesem Grund glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen würden.
3.1.4. Eine Diskriminierung der BF in Bezug auf die Eigenschaft als Frau in Afghanistan konnte nicht aufgezeigt werden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
Die Eigenschaft des Frau-Seins führt in der Judikatur alleine an sich nicht zu Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet.
Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9, aus: "Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; 16.1.2008, 2006/19/0182)."
Im gegenständlichen Fall führte das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die BF seit ihrer Einreise im Jahr 2015 keine "westliche" Lebensweise angenommen hat, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Den bisherigen Aktivitäten bzw. der Lebensweise der BF ist vielmehr gerade zu entnehmen, dass diese keinen "westlichen", selbstbestimmen Lebensstil anstrebt bzw. bereits pflegt. Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich (z.B. das Laufengehen) die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt zudem dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Insbesondere konnte eine entsprechende innere Wertehaltung nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF verletzt infolgedessen mit ihrer Lebensweise die herrschenden politischen Normen in Afghanistan nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Soweit in Afghanistan vorherrschende Kleidungsvorschriften ins Kalkül zu ziehen sind, kam im Verfahren nicht hervor, dass allein die Art der BF 1 sich zu bekleiden, wesentlicher Teil ihrer Identität geworden ist.
Darüber hinaus vermochte die BF nicht konkret darzulegen, weshalb sie bei einer Rückkehr geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Traditionen ausgesetzt wäre.
Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen die BF gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund ihrer Eigenschaft als Rückkehrerin aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden.
3.1.5. Hinsichtlich ihrer Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte die BF keine konkrete Gefährdung geltend und lässt sich auch sonst keine solche erkennen, zumal aus den der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine solche nicht hervorgeht.
3.1.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der BF ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.
3.1.7. Im Ergebnis droht der BF aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.8. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort der BF bei ihrer Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Die Herkunftsregion der BF ist auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage volatil. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung der BF in diese Region für sie mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihr eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
3.2.5. § 11 AsylG lautet:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
3.2.6. Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).
3.2.7. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Herat Stadt und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.
3.2.8. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.
Wie festgestellt wurde, ist die BF gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie spricht eine Landessprache (Dari) auf muttersprachlichem Niveau. Zudem besitzt sie Lese- und Schreibkenntnisse in ihrer Muttersprache Dari. Die BF ist zwar mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig, sie könnte sich grundsätzlich in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden, obwohl sie noch nicht in den Städten Herat und Mazar-e Sharif gelebt hat. Die BF verfügt jedoch über keine Schulausbildung und keine Berufserfahrung.
EASO und UNHCR führen in ihren Berichten, denen besondere Beachtung zu schenken ist (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0215), jedoch übereinstimmend aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für eine alleinstehende Frau ohne männliches Unterstützungsnetzwerk im Generellen nicht zumutbar ist (UNHCR S. 123; EASO S. 36, 138). Diese Einschätzungen stehen auch in Übereinstimmung mit den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA, die auch das BFA regelmäßig seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dort wird ausgeführt, dass für Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich ist und gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben wird. Auch geht daraus hervor, dass es alleinstehenden Frauen oftmals nicht möglich ist, einen Arbeitsplatz zu finden, zumal dazu vielfach eine Erlaubnis des männlichen Haushaltsvorstands notwendig ist. UNHCR ist zudem der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedelungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat. Zudem müsse man sich vergewissert haben, dass diese willens und in der Lage seien, die BF zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter dar.
Die BF stammt zwar aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Brüdern BF 4 und BF 5, welche nach Afghanistan zurückkehren werden, willens sind, die BF tatsächlich zu unterstützen. Der BF 4 hat die Familie zwar in der Vergangenheit, vor seiner Ausreise nach Norwegen, finanziell unterstützt. Er hat aber für seine Ausreise das angesparte Geld wiederrum selbst benötigt. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Norwegen hat er die Schwester nicht finanziell unterstützt. Der jüngere Bruder BF 5 hat die Schwester noch nie finanziell unterstützt. Hinzu kommt keine tiefe emotionale Bindung zu diesen Brüdern, weshalb die BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht über einen männlichen Hausvorstand und/oder männlichen Beschützer verfügen würde. Aus diesen Überlegungen ist der BF als alleinstehender Frau ohne Bildung und Berufserfahrung kein normales Leben in Herat oder Mazar-e Sharif möglich. Es ist deshalb zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wäre, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Unter Beachtung ihrer besonderen Vulnerabilität als alleinstehender Frau, ohne Schul- ausbildung und Berufserfahrung und mangels eines unterstützendem Netzwerk, das willens ist, sie bei ihrer Neuansiedelung zu unterstützen, ist es der BF gelungen exzeptionelle Umstände geltend zu machen, wonach sie bei einer Rückkehr einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, da ihr in diesem Fall die reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK droht. Diese Beurteilung gilt, wie die Länderberichte zeigen, für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans, da die Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben im gesamten Staatsgebiet bestehen.
3.2.9. Die Rückverbringung der BF nach Afghanistan steht daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen war.
3.2.10. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben.
3.3. Zu Spruchpunkt III. bis IV des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise)
Da der BF mit gegenständlichem Erkenntnis der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, bleibt für die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides, kein Platz, weshalb sie zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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