BVwG W225 2014492-1

BVwGW225 2014492-14.4.2018

AVG §45 Abs3
AVG §54
AVG §55
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z12
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §12
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
UVP-G 2000 §6
UVP-G 2000 §9
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W225.2014492.1.00

 

Spruch:

W225 2014492-1/128E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M.EUR als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden 1. des XXXX (BF1), 2. des XXXX (BF2), 3. der XXXX" (BF3), 4. des XXXX (BF4), die beiden letzteren vertreten durch RA Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, in 5020 Salzburg, 5. des XXXX (BF5), gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX.2011, Zl. XXXX, mit dem die Genehmigung, der XXXX (Projektwerberin 1) und der XXXX (Projektwerberin 2), beide vertreten durch NH Niederhuber & Partner, Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, für das Vorhaben "Schigebietserweiterung XXXX" im Gemeindegebiet XXXX erteilt und die "Mitverlegung bzw. Umlegung von elektronischen Leitungen" als Vorhabensbestandteil genehmigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. und 16.12.2015

 

A)

 

beschlossen:

 

Die Beschwerde des BF5 gegen den angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

 

zu Recht erkannt:

 

Den Beschwerden des BF1 bis BF4 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf Grund der einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden ergänzenden und konkretisierenden Unterlage, erstellt von RXXXX/FXXXX, Projekt XXXX der XXXX, Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich:

Projektimmanente Maßnahme, Wildökologie, Jagd und Ornithologie vom 22.11.2010, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in seinem Spruchpunkt IX. zu lauten hat:

 

"IX. Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze

 

Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz:

 

1) Die Notausgänge und die zu ihnen führenden Fluchtwege sind normgemäß zu kennzeichnen (ÖNORM Z 1000 bzw. KennV, BGBl Nr 110/1997 idgF).

 

2) Brandschutzelemente die aus betriebsablaufbedingten Gründen in Offenstellung gehalten werden müssen, sind steuerungstechnisch so auszuführen, dass die Elemente im Gefahrenfall selbsttätig schließen.

 

3) Für die verbauten Glaselemente ist von der ausführenden Firma schriftlich ein Nachweis zu erbringen, dass die Glasflächen entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM B3716/2006 ausgeführt und eingebaut wurden.

 

4) Sämtliche Glasflächen, die eine erforderliche Sichtverbindung von Arbeitsbereichen ins Freie darstellen, sind in Klarglas auszuführen.

 

5) Der Bodenbelag im Bereich der Küche muss nachweislich zumindest die Qualifikation R11 aufweisen.

 

6) Über die ordnungsgemäße Ausführung der im Küchenbereich installierten Elektroinstallationen ist von einem hiezu befugten Unternehmen ein Elektroattest vorzulegen.

 

7) Die Lüftungsanlage ist nach Fertigstellung einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, die Prüfergebnisse in den jeweiligen Arbeitsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.

 

8) Elektrisch betriebene Türen im Fluchtwegbereich müssen einen redundanten Antrieb besitzen. Elektrisch betriebene Türen sind nachweislich (Prüfbuch) einer jährlich wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

 

9) Für den Bau aller vier Seilbahnanlagen ist ein Sicherheits- und Gesundheits-schutzplan (SiGe-Plan) gemäß § 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) BGBl I Nr 37/1999 zu erstellen und aufzulegen. Der SiGe-Plan ist allen an dem Bauvorhaben beteiligten Firmen nachweislich auszuhändigen.

 

10) Für den Bau aller vier Seilbahnanlagen ist ein Baustellenkoordinator zu bestellen, die Bestellung hat unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 bis 6 BauKG zu erfolgen.

 

11) Hinsichtlich der Anlagen 1 und 2 ist für die Aufzugsanlagen eine Vorprüfung gemäß

 

§ 2 Hebeanlagenverordnung (HBV 2009) BGBl II Nr 210/2009 durch eine Inspektionsstelle für überwachungspflichtige Hebeanlagen durchführen zu lassen. Über die Vorprüfung ist ein Gutachten zu erstellen und zur Einsicht vorzulegen.

 

Fachbereich Betriebslärm/Gewerbetechnik:

 

Dieseltankstelle:

 

12) Die sach- und fachgerechte Ausführung und der sichere Betrieb der Lüftungsanlagen/Tankanlage/Kälteanlagen/Heizungsanlage sind der Behörde zu bestätigen und vor Inbetriebnahmen der Behörde vorzulegen.

 

13) Die Befüllung der Pistenfahrzeuge bzw. der betriebseigenen KFZ ist nur von einer nachweislich unterwiesen Person durchzuführen.

 

14) Die Zapfsäule der Dieseltankstelle ist mit einem wirksamen Anfahrschutz zu schützen.

 

15) Die Störmeldungen der Betankungsanlage (Rohrleitungen, Behälter, Domschacht,...) hat an eine ständig besetzte Stelle während der Betriebszeiten -ganzjährig - zu erfolgen.

 

16) An der Betriebstankstelle sind Bindemittel für die Betriebsstoffe der zu betankenden Fahrzeuge bereitzustellen.

 

17) Ein Prüf- und Wartungsbuch für die Tankanlage ist zu führen. Für den unterirdischen Diesellagerbehälter ist ein Prüfbuch anzulegen und die Prüfungen sind darin einzutragen.

 

18) Die Betankungsfläche ist flüssigkeitsdicht und medienbeständig herzustellen. Eine Bestätigung diesbezüglich ist vor Inbetriebnahmen der Behörde vorzulegen.

 

19) Die Länge des Zapfschlauches der Betankungsanlage ist so zu wählen, dass nicht außerhalb von Betankungsflächen getankt werden kann.

 

20) Während des Betankungsvorganges, der auf der Betankungsfläche durchzuführen ist, ist das Sektionaltor offen zu halten.

 

21) Bei Überfahrbarkeit unterirdischer Anlagenteile (z.B. Dieseltank) ist jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, dass die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen dauerhaft standhalten. Dieser Nachweis ist vor Inbetriebnahme bzw. bereits dem Ansuchen um Bewilligung beizulegen und der Behörde vorzulegen.

 

22) Schachtabdeckungen sind wasserdicht und versperrbar herzustellen. Überfahrbare Deckel sind entsprechend den möglichen Verkehrslasten zu dimensionieren.

 

23) Zapfsäulenschächte oder der untere Bereich der Zapfsäulen sind so auszubilden, dass bei Undichtheiten oder Reparaturen bzw. Durchführung von Dichtheitsproben keine Mineralölprodukte in das Erdreich gelangen, sondern aufgefangen und schadlos beseitigt werden können; außerdem muss eine jederzeitige Kontrolle (Kontrollrohr im Falle der ggf. erforderlichen Verfüllung) möglich sein.

 

24) Anzeigegeräte der Leckwarneinrichtungen der Tankanlage, die im Gebäude an gut sichtbarer Stelle zu montieren sind, müssen ein Leck optisch und akustisch anzeigen. Die akustische Anzeigevorrichtung kann nach Alarmgabe abschaltbar sein, die optische Vorrichtung hingegen nicht. Anzeigegeräte sind direkt durch eine geschlossene Leitung an das Stromnetz anzuschließen. Elektrische Steckverbindungen sind nicht zulässig.

 

25) Mit der Fertigstellungsmeldung ist der Behörde eine Prüfbescheinigung gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten von einer hiezu befugten Person vorzulegen. Die Tankanlage darf erst dann betrieben werden, wenn ein Prüfbefund vorliegt, demgemäß die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und die Sicherheitseinrichtungen vorhanden und funktionstüchtig sind.

 

26) Die kältetechnischen Anlagen sind einer Prüfung von einem hiezu Befugten zu unterziehen und diese Ergebnisse sind in Prüfbüchern einzutragen. Die Lüftungsmöglichkeit des Maschinenraumes in dem die Kälteanlage aufgebaut ist, ist zu beachten. Die gefahrlose Benützung der gesamten Anlage ist vom Anlagenerrichter zu bestätigen und im Prüfbuch zu vermerken. Sämtliche Unterlagen der kältetechnischen Anlagen sind an der Betriebsanlage bereitzuhalten. Auf Verlangen sind der Behörde diese Unterlagen vorzulegen.

 

27) Der Raum (Maschinenraum) in dem der Verdichter des Kältekreislaufes aufgestellt wird, ist an der Außentüre entsprechend zu beschildern und mit dem Anschlag - dauerhaft und gut lesbar - auf der Türe "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen. Dieser Raum darf nur von eingeschulten Personen betreten werden.

 

28) Neben der Zugangstüre in den Maschinenraum der kältetechnischen Anlage ist ein manueller Schalter für die mechanische Lüftungsanlage (Entlüftungsanlage) des Maschinenraumes anzubringen. Ein Hinweisschild vor dem Maschinenraum neben dem manuellen Schalter ist dauerhaft und gut lesbar anzubringen, welches auf das Erfordernis des "Einschaltens der mechanischen Raumentlüftung vor dem Betreten dieses Raumes" hinweist.

 

29) Die Lüftungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass der entsprechend dem Stand der Technik erforderliche Luftwechsel in den einzelnen Räumen bei größtmöglicher Zugfreiheit erreicht wird. Für die Zugfreiheit ist ÖNORM H 6000 und M 7600 maßgebend.

 

30) In Klima- und Lüftungszentralen ist jeweils ein Plan (schematische Darstellung) und eine Bedienungsanleitung (abgestimmt auf den Brandfall) in dauerhafter Form anzuschlagen.

 

31) Türen von Klima- und Lüftungszentralen sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Anschlag "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen.

 

32) Betriebsräume sind mit einer elektrischen Beleuchtung auszustatten.

 

33) Klima- und Lüftungszentralen sind mit geeigneten Lüftungsöffnungen auszustatten.

 

34) Die erforderlichen Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen sind von einem hiezu befugten Unternehmen nach den Vorschriften des Elektrotechnikgesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen ausführen zu lassen. Hiebei wird besonders auf die Einhaltung der Sondervorschriften für feuchte und erdschlussgefährdete Räume sowie auf die Vorschriften des Berührungsschutzes hingewiesen. Über die vorschriftsmäßige Ausführung der Installationen und Schutzmaßnahmen, gemeinsame Erdung aller Metallteile der Lüftungsanlage und Messung des Erdausbreitungswiderstandes ist der Fertigstellungsmeldung ein Attest der ausführenden Firma anzuschließen.

 

35) Frischluft ist durch entsprechende Filter von Staub und anderen Fremdkörpern zu reinigen. Filter aus brennbaren Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Die Filter sind zeitgerecht zu reinigen bzw. durch neue zu ersetzen.

 

36) Sämtliche luftführenden Bauteile wie Luftleitungen, Schächte, Kanäle, Hohlräume von Riesel-Zwischen-Decken, Hohlräume von Podien und Bühnen, Misch-kammern, Filterkammern, untergehängte Decken usw. sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Schächte und Kanäle müssen dicht sein und glatte Innenflächen besitzen. Sie dürfen keine brennbaren Auskleidungen oder brenn-bare Anstriche erhalten.

 

37) Alle Anlagenteile sind standsicher zu montieren bzw. aufzuhängen.

 

38) Für die Reinigungsmöglichkeit der Luftleitungen, Staubabsetzfilter, Mischkasten und dgl. sind erforderlichenfalls dicht verschließ- und verriegelbare (nicht verschraubte) Putzöffnungen an geeigneten Stellen vorzusehen. Über die durchgeführten Reinigungen sind Vormerke zu führen und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

39) Die Ansaugöffnung für die Frischluft und Ausblaseöffnung für die Fortluft müssen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung ausreichend weit von-einander entfernt sein. Sie müssen so angeordnet werden, dass ein Ansaugen von Rauch und Abgasen aus benachbarten Kaminen, von Staub und Gerüchen, sowie das Ansaugen der Abluft aus der eigenen Anlage mit Sicherheit vermieden werden. Außenluftöffnungen sind durch Gitter zu schützen. Fortluftkanäle sind ins Freie zu führen und so anzuordnen, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen auftreten können.

 

40) Mangel und Gebrechen an den Lüftungsanlagen bzw. Luftleitungen sind unverzüglich durch einen befugten Fachmann beheben zu lassen.

 

41) Die Bedienung und Wartung der Anlagen darf nur über 18 Jahre alten, mit der Funktion und den Gefahren vertrauten Personen übertragen werden.

 

42) Die Einstellung von Lüftungs- und Klimaanlagen ist in periodischen Abständen (mindestens 1 x jährlich) auf den ordnungsgemäßen Zustand und die einwandfreie Funktion durch einen Fachmann zu kontrollieren. Dabei sind auch die ein-gebauten Brandschutzklappen zu überprüfen sowie Abluftdecken und Kanäle zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen.

 

43) Die Herstellerangaben der technischen Geräte und Anlagen sind einzuhalten.

 

44) Von den planenden Firmen bzw. vom verantwortlichen Bauführer ist über die Erfüllung sämtlicher Auflagenpunkte eine Bestätigung bis zur Betriebs-bewilligungsverhandlung vorzulegen.

 

Fachbereich Bodenschutz/Landwirtschaft:

 

45) Das Vorhaben ist nach Maßgabe der diesem Bescheid zugrundliegenden Unterlagen (v.a. der im Kapitel 7 der UVE Fachbereich Landwirtschaft, Seiten 83 bis 93, vorgeschlagenen Maßnahmen) auszuführen.

 

46) Rekultivierte und überprägte Flächen bzw. Böden sind zwei Jahre nach Fertigstellung von einer fachkundigen Person im Hinblick auf die Qualität und den Erfolg der Rekultivierungsmaßnahme zu überprüfen (Nachkontrolle). Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen zu beheben.

 

47) Einrichtung einer bodenkundlichen Baubegleitung: Die bodenkundliche Baubegleitung ist für die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sowie die in der UVE niedergeschriebenen Minderungsmaßnahmen und für die projektgemäße Bauausführung im Hinblick auf bodenrelevante Maßnahmen zuständig und verantwortlich. Mit der bodenkundlichen Baubegleitung ist eine befugte Fachperson oder -anstalt zu beauftragen. Sie ist der Behörde bzw. einem von dieser beauftragten Amtssachverständigen oder dgl. berichts- und informationspflichtig. Allgemeine Aufgaben der bodenkundlichen Baubegleitung sind:

 

a. Veranlassung von geeigneten Maßnahmen, die die Einhaltung der Grenzen des vom Vorhaben beanspruchten Bodens sicherstellen und Kontrolle der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen, um den Bodenverbrauch bzw. die Bodenbelastung im Zuge der Bautätigkeiten möglichst gering zu halten. Ergeben sich bei den regelmäßigen Kontrollen Beanstandungen, so ist die Behörde umgehend davon zu informieren.

 

b. Dokumentation von Ist-Zustand, Bauphase und Rekultivierung für die Bewilligungsbehörde.

 

Folgende weitere Aufgaben bei der Verwirklichung des Vorhabens sind von der bodenkundlichen Baubegleitung durchzuführen:

 

48) Mitwirkung bei der Detail- und Ausführungsplanung hinsichtlich Maßnahmen zur bodenverträglichen Bauausführung (Minimierung der zu befahrenden Flächen, sowie der Häufigkeit von Befahrungen, Mitwirkung bei der Auswahl der Baumaschinen und der Anlage von Zwischenlagern und Bodendepots, Eignungsfeststellung des Bodens bezüglich Kiespistenerrichtung, etc.).

 

49) Veranlassung und Kontrolle von geeigneten Maßnahmen, die eine Verunreinigung von Boden verhindern bzw. die eine allfällig aufgetretene Verunreinigung beheben.

 

50) Kontrolle der Unterteilung Oberboden - Unterboden bei Auskofferung und Zwischenlagerung.

 

51) Entscheidung auf Grund des Bodentyps, der Witterung bzw. der Bodenfeuchte, ob eine Bodenfläche befahren werden kann, wenn keine Kiespiste errichtet wurde.

 

52) Planung und Kontrolle der Wiederherstellung eines standortgerechten Boden-aufbaus im Bereich Geländeveränderungen und Schüttungen.

 

53) Planung und Kontrolle der Rekultivierungsmaßnahmen nach Baustellenbeendigung (Bodenbearbeitung, Wiederherstellung der Vegetation, Düngung und Pflegemaßnahmen).

 

54) Durchführung und Dokumentation der Nachkontrolle bzw. Festlegung von Maßnahmen bei festgestellten Mängeln.

 

55) Kontrolle der im Bescheid festgehaltenen bodenrelevanten Maßnahmen und Auflagen.

 

56) Dokumentation der Kontrollen und halbjährliche Erstellung eines Bericht, der innerhalb von 2 Wochen der Behörde unaufgefordert vorzulegen ist. Nach Bau-ende ist ein zusammenfassender Schlussbericht zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

 

Fachbereich Brandschutz:

 

57) Ein Abschlussbericht über die Einhaltung der einzelnen brandschutztechnischen Maßnahmen im Sinne der geltenden Normen und Regelwerke der Technik ist im Zuge der behördlichen Abnahmeprüfung vorzulegen.

 

Fachbereich Elektrotechnik (ausgenommen Seilbahnanlagen):

 

Hochspannungsleitungen:

 

58) Die gegenständlichen Hochspannungsanlagen sind unter Beachtung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere unter Ein-haltung der OVEL20/1998, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

 

59) Alle Kabeldurchführungen von Räumen der Trafostation zu benachbarten Räumen sind rauchdicht und den Bestimmungen des Brandschutzes (TRVB B 108, ÖNORM B 3836) entsprechend abzuschotten.

 

60) Die Trafostationen sind im Brandschutzkonzept zu berücksichtigen.

 

61) Die Be- und Entlüftung von Räumen, in welchen Trafos aufgestellt sind, muss unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen vom Freien bzw. ins Freie erfolgen. Durch andere Räume führende Lüftungsleitungen sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. Die Öffnungen von Lüftungen und Lüftungsleitungen ins Freie müssen Schutzgitter haben, wobei Stochersicherheit zu hochspannungsführenden Teilen gegeben sein muss.

 

62) In den Trafostationen sind bei Vorhandensein von SF6 enthaltenden Geräten Anweisungen auszuhängen, die das richtige Verhalten bei Störungen in SF6-Anlagen beschreiben. Darin muss auch auf die Gefährlichkeit der bei solchen Störungen eventuell entstehenden Reaktionsprodukte des SF6-Isoliergases ein-gegangen werden.

 

63) Die Trafostationen müssen mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet wer-den, so dass alle betrieblichen Kontroll- und Wartungsarbeiten ohne Beeinträchtigung ausgeführt werden können.

 

64) Die Trafostationen sind gemäß ÖVE EN 50110-1 als abgeschlossene elektrische Betriebsstätte zu betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass die ETV 2002 in § 9 beim Verlassen des Nutzungsbereichs der jeweiligen abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume einen Kurzschluss-Schutz für Niederspannungsverbindungsleitungen oder -kabel von Transformatoren, Generatoren, Gleichrichtern oder Akkumulatoren zu deren Schaltanlage vorschreibt.

 

65) Die Zugangstüre zum Trafostationsraum ist mit einem sogenannten Panik-schloss zu versehen.

 

66) Für die SF6-schutzgasisolierte Hochspannungsschaltanlage und für die Giesharztransformatoren ist nachzuweisen, welchen nationalen bzw. europäischen Sicherheitsvorschriften diese entsprechen.

 

67) Der Fluchtweg vom Trafostationsraum ins Freie ist mit einer Sicherheitsbeleuchtung gem. ÖVE/ÖNORM E 8002 auszustatten.

 

68) Der Schleusenraum ist mit einem ausreichenden Rauchabzug auszustatten.

 

69) Gem. 6.1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8002-1 sind für Transformatoren selbsttätige Schutzeinrichtungen gegen Überlastungen sowie bei inneren und äußeren Fehlern vorzusehen.

 

70) Die Brandschutztüren sind rauchdicht als EI2/REI 30/60/90 und mit Türschließern auszuführen.

 

71) Für die Betriebsführung der Trafostationen XXXX muss stets ein Anlagenverantwortlicher gemäß ÖVE EN 50110-1 und ÖVE EN 50110-2-100 bestellt sein. Wenn dieser nicht über die Qualifikation einer Elektrofachkraft gemäß ÖVE EN 50110-1 verfügt, ist zusätzlich eine solche Fachkraft mit ausreichenden Kenntnissen im Hochspannungsbereich und wenn zutreffend im Umgang mit SF6-Schaltanlagen heranzuziehen.

 

72) Vor Ort dürfen nur Personen tätig werden, die von einer Elektrofachkraft mit entsprechenden Kenntnissen sicherheitstechnisch unterwiesen sind.

 

73) Es ist sicherzustellen, dass für den Betrieb, Wartung und Störungsbehebung der Trafostationen alle notwendigen Mess- und Sicherheitsausrüstungen unverzüglich verfügbar sind. Dazu gehören z. B. Erdungsgarnituren, Spannungsprüfeinrichtungen, persönliche Schutzausrüstungen, Bedienungsanleitungen und Spezialgeräte, die bei Vorhandensein von SF6-Geraten zum Ableiten oder Absaugen der giftigen Dämpfe erforderlich sind.

 

74) Die gesamten Trafostationen sind in regelmäßigen Abständen gem. Punkt 5.3.3 der ÖVE EN 50110-1 + ÖVE EN 50110-2-100 zu überprüfen und das Ergebnis der Gesamtüberprüfung ist zu dokumentieren. Für Anlagen, welche nicht der öffentlichen Stromversorgung dienen, ist diese Überprüfung im Abstand von maximal 3 Jahren vorzunehmen.

 

75) Die jederzeitige Zugangsmöglichkeit für den Verteilnetzbetreiber in die Trafostationen und erforderlichenfalls für Erdungszwecke zum Niederspannungshauptschalter ist zu gewährleisten.

 

76) Sollte der Verteilnetzbetreiber für die gegenständlichen Hochspannungsanlagen, welche nicht seiner Betriebsführung unterliegen, nicht die erforderlichen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung stellen (z. B. Erd- und Kurzschlussschutz, Erdschlusserkennung), so sind diese durch den Einschreiter zu errichten und zu betreiben.

 

77) An den Trafostandplätzen in den Trafostationen sind erforderlichenfalls Schwellen anzubringen (Höhe mind. 30mm) die zuverlässig verhindern, dass im Fehler-fall austretendes Trafoöl im Bereich der Türen ins Freie fließt.

 

78) In Abhängigkeit der Summe der Nennleistungen der Trafos sind die in der Tabelle angeführten Mindestabstände G zu anderen Gebäuden, Gebäudeöffnungen und Objekten einzuhalten und in diesen Bereichen darf auch keine Lagerung brennbarer Stoffe erfolgen. Bei Trafoboxen, gemauerten oder Betonfertigteilstationen wird G ausgehend von Türen oder Lüftungsjalousien aus Blech ohne Feuerwiderstand gemessen. Bei Kompakttrafostationen aus Aluminium oder Blech wird G ausgehend von den Außenkanten des Stationsgehäuses gemessen. Dar-über liegende nicht zur Transformatorenbox gehörende Fenster und Gebäude-öffnungen müssen von der Tür und von Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1,5 m haben.

 

Mindestabstände G:

 

 

Kühlmittelart

bis 1 MVA

größer 1 MVA bis 10 MVA

größer 10 MVA bis 40 MVA

O1

1 m

3 m

5 m

K2/K3, F0

1 m

1,5 m

2,5 m

F1/F2

-

-

-

    

 

79) Nach

Fertigstellung der Trafostationen XXXX sind alle Erdungsanschlüsse messtechnisch auf ordnungsgemäße Verbindung mit der Erdungsanlage zu überprüfen.

 

80) Die Fertigstellung der gegenständlichen Anlagen ist der Elektrizitätsrechtsbehörde unmittelbar nach tatsächlicher Fertigstellung, jedoch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Mit der Fertigstellungsmeldung ist folgendes zu attestieren bzw. vorzulegen:

 

81) Bestätigung über die projektsgemäße Ausführung und gegebenenfalls über geringfügige, nicht bewilligungspflichtige Änderungen unter Anschluss der maß-gebenden Ausführungsunterlagen.

 

82) Bestätigung, dass alle Erdungsanschlüsse messtechnisch auf ordnungsgemäße Verbindung mit der Erdungsanlage überprüft wurden.

 

83) Die Erdungsanlage der Trafostationen XXXX sind so zu dimensionieren, dass auch bei einem hochspannungsseitigen Fehler in den angeschlossenen Niederspannungsverbraucheranlagen und an den elektrisch leitfähigen Seilbahnanlagenteilen der Grenzwert der Fehlerspannung für die Nullung, Schutzerdung und Fehlerstromschutzschaltung bei max. 65V liegt (ÖVE ÖNORM E 8001-1 Punkt 5.3). Mit der Fertigstellungsmeldung sind der gemessene Erdausbreitungswiderstand und der Erdschlussreststrom bekannt zu geben.

 

84) Angabe, dass und auf welche Weise die einzelnen Vorschreibungspunkte des Bescheides erfüllt wurden, soweit diese nicht bereits durch Atteste dokumentiert sind.

 

85) Atteste der ausführenden Firmen über die ordnungsgemäße Installation der gegenständlichen Hochspannungsanlagen und über die sichere Funktion nach deren Inbetriebnahme und soweit zutreffend, über die Erstprüfung gem. Ö-VE/ÖNORM E 8001-6-61.

 

86) (Soweit zutreffend) Atteste über die Qualifikation von Brandschutzklappen, von Leitungen, Luftschachten, Abschlüssen und Türen hinsichtlich Brandbeständigkeit und Rauchdichtheit sowie diesbezügliche Einbaubestätigungen.

 

Beschneiungsanlage:

 

87) Die ggstl. Elektroanlagen sind unter Beachtung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere unter Einhaltung der ÖVE-L20/1998 und nach dem "Stand der Technik" zu errichten, zu betreiben und instand zu halten.

 

88) Alle vom Niederspannungshauptverteiler ausgehenden, im Bereich der Seilbahnen und Lifte verlaufenden Niederspannungsversorgungsleitungen (Feldleitungen) der geplanten Beschneiungsanlage sind zusätzlich zur Nullung mit einem Fehlerstromschutzschalter (I?N = 1,0A) auszurüsten. Dies bedingt die Verlegung eines Schutzerdungsleiters, der ausreichend dimensioniert (ÖVE/ÖNORM E8001-1, §21.3) sein muss.

 

89) Zusätzlich zur Schutzmaßnahme Nullung ist für alle Abgänge in den Elektranten (Feldverteiler) Fehlerstromschutzschaltung anzuwenden. Der Auslösenennfehlerstrom darf maximal 0,1A betragen. Für Steckdosenstromkreise bis 16A ist der Zusatzschutz gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1 (I?N = 0,03A) anzuwenden.

 

90) Elektranten sind absperrbar oder abschaltbar auszuführen, so dass dann wenn sie nicht verwendet werden, kein Zugang oder Zugriff zu spannungsführenden Leitern (auch Steckdosen) oder in den Verteilerschrank möglich ist.

 

91) Bei der Ausführung der Anlage ist insbesondere auf die Maßnahmen zur Sicherstellung des Überlast- und Kurzschlussschutzes in den Elektrantenanspeisungen und im Verteiler des Elektranten zu achten.

 

92) Die Niederspannungsschalträume, z.B. in der Pumpstation, sind als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten auszuführen und zu betreiben.

 

93) Der Fluchtweg von den Schalträumen und Maschinenräumen ins Freie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung gem. ÖVE/ÖNORM E 8002 auszustatten.

 

94) In den Schaltanlagenräumen sind netzunabhängige Handleuchten bereitzuhalten.

 

95) An den Schaltschränken sind einpolige Prinzipschaltbilder anzubringen.

 

96) An den Schaltschränken sind die 5 Sicherheitsregeln anzubringen.

 

97) Vor den Schaltschränken sind elektrisch isolierende Bodenbeläge aufzulegen.

 

98) Alle elektrisch leitfähigen Konstruktionsteile, die nicht zu den Betriebsstromkreisen gehören, sind mit der Erdungsanlage zu verbinden.

 

99) Mit den Feldleitungen und Niederspannungskabeln sind in der Künette durchgehende Erder einzubauen, die mit den anderen Erdungsanlagen zu einer Gesamterdungsanlage zusammen zu schließen sind.

 

100) Für die gesamte Elektroinstallation ist die Erstprüfung gem. ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 nachzuweisen. Ein entsprechendes Prüfprotokoll darüber ist vorzulegen.

 

101) Nach Fertigstellung der elektrischen Anlagen sind folgende Ausführungsunterlagen zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen:

 

a. Attest über die ordnungsgemäße Ausführung der Installationen und Kabel-legungen (erstellt vom ausführenden Unternehmen oder von der Bauaufsicht)

 

b. Kabellageplan (Einmessplan) mit Parzellenbezeichnung, Kabelanzahl und Type

 

c. Querschnittszeichnung Kabelgraben aus dem die Verlegetiefen ersichtlich sind

 

d. Ausführungsbeschreibung zum Schutzleiter (Querschnitt, Art, Verlegung, Verbindungen, usw.)

 

e. Ausführungsbeschreibung zum Überlast- und Kurzschlussschutz der Elektrantenanspeisung sowie im Elektrantenverteiler

 

f. Übersichtsschaltpläne für die gesamte Anlage mit Schalt- und Schutzeinrichtungen

 

g. Es ist ein Anlagenbuch gem. ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu erstellen welches sämtliche geforderte Unterlagen, Atteste, Betriebs- und Wartungsanleitung usw. enthält. Ein Exemplar ist auf Bestandsdauer bei der Anlage auf-zulegen und auf aktuellem Stand zu halten.

 

102) In das Anlagenbuch sind alle für den Betrieb, die Wartung und für die Störungs-behebung wichtigen Vorgange einzutragen.

 

103) Die elektrischen Anlageteile sind in Abständen von 3 Jahren von einem dazu befugten Unternehmen oder einer dazu befugten Person zu überprüfen. Die Überprüfungen sind in das Anlagenbuch einzutragen.

 

104) Vom Bauleiter ist eine vollständige Dokumentation vorzulegen, in der die Erfüllung jeder einzelnen elektrotechnischen Bescheidauflage bestätigt und die Art der Erfüllung beschrieben wird. Diese Dokumentation hat ebenfalls die geforderten Atteste zu beinhalten.

 

105) Mit der Fertigstellungsmeldung ist von der ausführenden Fachfirma auch der "Stand der Technik" zu bestätigen.

 

106) Die Fertigstellung der gegenständlichen Anlagen ist der Behörde unmittelbar nach tatsächlicher Fertigstellung, jedoch spätestens vor der erstmaligen Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen.

 

Fachbereich Forstwirtschaft/Wald:

 

107) Für die forstfachliche Umsetzung des Projektes ist eine forstökologische Bauaufsicht zu bestellen. Dazu ist ein rechtlich befugtes forsttechnisches Ingenieurbüro zu nominieren und der Behörde namhaft zu machen.

 

108) Der Leistungsumfang der forstökologischen Bauaufsicht umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der spezifischen Bescheidauflagen und Maßnahmen aus dem Fachbereich Forstwirtschaft/Wald im Zuge der Errichtung des Projektes "XXXX" erforderlich sind.

 

109) Der Behörde ist jährlich ein Bericht inkl. einer Fotodokumentation bis spätestens 31.10. vorzulegen, in dem die durchgeführten Maßnahmen, die Einhaltung der Bescheidauflagen, ev. Abweichungen von Bescheidauflagen, nachvollziehbar dargestellt sind.

 

110) Die Rodungsflächen sind wie im Rodungsoperat angeführt einzuhalten. Die unbefristete Rodungsfläche beträgt 24,47 ha, die befristete Rodungsfläche beträgt 8,45 ha.

 

111) Für die Benützung der erforderlichen Forststraßen bzw. Forststraßenteile für andere Zwecke als der Waldkultur ist nachweislich eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Wegerhalter über die Benützung abzuschließen.

 

112) Vor Benützung der Forststraßen bzw. Forststraßenteile für andere Zwecke als der Waldkultur ist eine Zustandserhebung gemeinsam mit dem Wegerhalter und einer forstfachlich befugten Fachkraft aufzunehmen, zu dokumentieren und von den Beteiligten abzuzeichnen.

 

113) Bei Benützung der Straßen sind auftretende Schäden innerhalb eines Monats zu beseitigen. Besteht Gefahr im Verzug sind auftretende Schäden sofort, das heißt innerhalb der nächsten zwei Werktage zu beseitigen.

 

114) Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten sind die für die Bauausführung des Projekts verwendeten Forststraßen bzw. Forststraßenteile erneut gemeinsam mit dem jeweiligen Wegerhalter und einer forstfachlich befugten Fachkraft zu begehen und der Zustand der verwendeten Forststraßen aufzunehmen, zu dokumentieren und von den Beteiligten abzuzeichnen.

 

115) Treten Divergenzen zum ursprünglichen Straßenzustand auf sind diese im Ein-vernehmen mit dem jeweiligen Wegerhalter bis längstens 1 Monat nach der Wegabnahme zu beheben.

 

116) Die Rodungsarbeiten sind etappenweise analog den Bauphasen 1-3 (UVE XXXX, Technisches Projekt, Seilbahn- und Pistenplanung, Plannummer 703) durchzuführen. Spätestens vor Beginn des nächsten Bauabschnittes ist eine Rekultivierung der befristeten Rodungsflächen durchzuführen.

 

117) Spätestens nach Beendigung des jeweiligen Bauabschnittes sind die Baugeräte und gelagerte Materialien aus dem Wald restlos zu entfernen.

 

118) Die Rodungsarbeiten sind so sorgsam durchzuführen, dass keine Schäden an den angrenzenden Beständen entstehen.

 

119) Das während der Vegetationszeit geschlägerte Nadelholz ab einer Mittenstärke von 5 cm ist aus Forstschutzgründen unverzüglich abzutransportieren oder spätestens drei Wochen nach der Schlägerung zu entrinden.

 

120) In den Bereichen der Lifttrasse, die über 60 % Hangneigung liegen, sind die zu rodenden Bäume hoch abzustocken (mindestens 1,5 m bergseits).

 

121) Der Bestandesrand ist buchtig auszuformen, im subalpinen Bereich ist auf Rottenstrukturen zu achten. Diese sind zu erhalten.

 

122) Bei einschichtigen Bestandesrändern ist ein Trauf von max. 3 m Breite neu auszuformen. Dieser hat in der montanen Stufe aus Hasel, Grauerle, Gemeinem Schneeball, Esche, Bergahorn und Traubenkirsche in einzel- bis truppweiser Mischung zu bestehen. In der subalpinen Stufe erfolgt die Anlage des Traufs durch die Einbringung von Fichte, Lärche, Grünerle, Vogelbeere und Bergahorn in einzel- bis truppweiser Mischung.

 

123) Die Gehölzpflanzungen haben mit geeigneten Ballenpflanzen aus Baumschulen in Form von Lochpflanzungen zu erfolgen. Die Pflanzen haben eine Mindestgröße von 40 cm (Nadelholz) und 100 cm (Laubholz) aufzuweisen. Die Pflanzen sind bis zur Kultursicherung zu pflegen. Ausfälle sind nachzubessern. Erforderlichenfalls ist ein Einzelschutz gegen Wildschäden vorzusehen.

 

124) Bei den befristeten Rodungen in der subalpinen Waldstufe sind vorhandene Zwergsträucher vor Beginn der Grabungsarbeiten auszugraben, zwischenzulagern und nach Beendigung der jeweiligen Grabungsarbeit wieder aufzubringen.

 

125) Dabei ist der humose Oberboden bei den Aushubarbeiten getrennt vom Unter-boden abzutragen, gefahrlos zwischenzulagern und nach Verfüllung wieder obenauf einzubringen.

 

126) Im Anschluss daran ist eine Begrünung mit einer standortstauglichen, geeigneten Böschungsmischung durchzuführen.

 

127) Befristete Rodungen über 1,5 m Breite sind zusätzlich wiederaufzuforsten. Dazu ist ein Pflanzabstand von 2,0 x 1,0 m einzuhalten. Die Aufforstung hat in der montanen Waldstufe mit 2 Fichte 2 Lärche 6 Tanne 2 Buche 2 Bergahorn in trupp- bis gruppenweiser Mischung zu erfolgen (Herkunftsnachweis geeignetes Forstgartenmaterial; Qualität: Ballenpflanzen, Nadelholz 40/70 cm, Laubholz 100/120 cm). In der subalpinen Waldstufe erfolgt die Wiederaufforstung mit 3 Fichte 3 Lärche 4 Bergahorn 3 Eberesche in trupp- bis gruppenweiser Mischung (Herkunftsnachweis geeignetes Forstgartenmaterial; Qualität: Ballenpflanzen Nadelholz 40/70 cm, Laubholz 100/120 cm).

 

128) Die unbefristeten Rodungsflächen sind koordinatenmäßig vermessungstechnisch zu erfassen und die Pläne der Behörde spätestens ein Monat vor Beginn der Rodungsmaßnahmen für den jeweiligen Abschnitt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

129) Die gesamte Ersatzaufforstungsfläche beträgt 20,12 ha. Die Fläche der Maßnahmen im Schutzwald 16,26 ha.

 

130) Die im Fachbeitrag Forstwirtschaft unter 7.1.4, Tab. 12 - 28, Karte 7 aufgelisteten Maßnahmen (Ersatzaufforstungen und Maßnahmen im Schutzwald) sind analog umzusetzen.

 

131) Hiezu ist mit den Grundeigentümern nachweislich eine Vereinbarung zur Duldung der aufgelisteten Maßnahmen zu treffen.

 

132) Die Aufforstung in der subalpinen Waldstufe hat in Form von Rotten zu erfolgen.

 

133) Von der forstökologischen Bauaufsicht sind der Behörde bis spätestens 31.12.2011 ein detaillierter Aufforstungsplan sowie ein Plan mit den Maßnahmen im Schutzwald vorzulegen. Dieser Plan hat aus einem Text- und Planteil zu bestehen und hat eine Ausaperungskartierung zu enthalten, die eine exakte Zuweisung der einzelnen Aufforstungsgruppen auch planlich erlaubt. Die einzelnen Maßnahmen sind so abzufassen, dass diese konkret überprüfbar sind.

 

134) Jährlich bis spätestens 31.12. ist der Behörde ein Baubericht über die durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.

 

135) Für die Kollaudierung ist ein Abschlussbericht (Kollaudierungsbericht) als Grundlage zu verfassen. Dieser Bericht hat einen Textteil, einen Lageplan sowie eine Fotodokumentation zu enthalten und mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen:

 

a. Textteil: Bescheid, Auflagepunkt, erfüllt, nicht erfüllt, Stand der Umsetzung, Dauerauflage, kollaudiert (wenn ja, wann), Anmerkung (Beschreibung tatsächliche Verhältnisse, Abweichung, Begründung der Abweichung, Realisierungsdatum).

 

b. Lageplan: ein der aktuellen Geländesituation entsprechender Vermessungsplan. Es muss eine Zuordnung der einzelnen Bescheidauflagenpunkte nachvollziehbar zur planlichen Darstellung möglich sein. Der Plan hat eine tabellarische Flächenaufstellung sämtlicher Bestandesumwandlungs-, Ausgleichs- bzw. Ersatzaufforstungsflächen mit Angabe der jeweiligen GP alt, GP neu, KG, EZ, Eigentümer, aktuelle Fläche, Fläche laut Bescheidauflage, Differenz, aufzuweisen.

 

136) Fünf Jahre nach Baufertigstellung sind von der forstökologischen Bauaufsicht die Auswirkungen auf die Schutzfunktionen zu dokumentieren. Dazu ist ein Bericht anzufertigen, aus dem klar und schlüssig die Auswirkungen des Vorhabens auf die Erfüllung der Schutzfunktionen hervorgehen. Allenfalls sind geeignete Gegenmaßnahmen vorzuschlagen, die in Einklang mit der Behörde umzusetzen sind.

 

137) Dieser Bericht hat nach Baufertigstellung alle fünf Jahre bis 20 Jahre nach Baufertigstellung zu erfolgen.

 

Auflagen bezüglich Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen hinsichtlich Wildökologie, Jagd und Ornithologie:

 

138) Bestände, deren Hangneigung über 30° liegt, sind von Maßnahmen, die über die übliche forstliche Bewirtschaftung hinausgehen, auszunehmen (ausgenommen Ausweisung von Alt- und Totholzinseln).

 

139) Die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass keine räumdigen Bestände entstehen.

 

140) In den Schutzwaldbereichen (Waldentwicklungsplan ab Wertziffer 2) darf der Bestockungsgrad für Pflegemaßnahmen nicht unter 0,8 abgesenkt werden.

 

141) Das vorliegende Konzept ist projektsgemäß umzusetzen.

 

142) Für die Detailplanung der Biotoppflegemaßnahmen ist am Beginn jeder 5-Jahresperiode, bis spätestens 31.03. der Behörde ein Projekt mit folgendem In-halt vorzulegen:

 

a. Anzahl und Situierung der zur Behandlung anstehenden Flächen;

 

b. Beschreibung der detaillierten Pflegemaßnahmen nach Begehung vor Ort;

 

c. Beschreibung der für die Pflege notwendigen Arbeitsschritte zur pfleglichen Behandlung des verbleibenden Bestandes;

 

d. Erschließungskonzept, Seiltrassenwahl;

 

e. Ausweisung von 20 Stk. Alt- und Totholzinseln im Ausmaß von 10 Bäumen;

 

f. Schätzung der Totholzvorräte der Bestände und Definition der Entnahme-mengen;

 

g. Definition der Zielbestockung unter Bedachtnahme der Erhöhung der Stabilität;

 

h. Bestände getrennt nach Baumarten;

 

i. Festlegung der zu entnehmenden Altholzmengen in Vfm.

 

143) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Absprache mit dem zuständigen Sachverständigen für Forstwirtschaft umzusetzen.

 

Fachbereich Geologie:

 

Allgemeine geologische Forderungen:

 

144) Der Behörde ist binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine geologische/geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen. Diese hat unabhängig vom Projekt zu sein und muss eine einschlägige Qualifikation Geotechnik oder Geologie (ZT, TB oder Zertifizierung) aufweisen. Sie hat die bescheid- und projektsgemäße Baudurchführung, die Beweissicherungsmaßnahmen und die geologische und hydrogeologische Dokumentation zu überwachen.

 

145) Die geologische/geotechnische Bauaufsicht hat wesentliche Änderungen oder Gefährdungen fachlich zu bewerten, allenfalls Sofortmaßnahmen (z.B. Baueinstellung) anzuordnen und hierüber die Behörde unverzüglich zu informieren.

 

146) Es ist eine Neufassung der Quellen der XXXX Hütte auf GP 42/5, KG Auf-hausen vorzunehmen. Die geologischen Verhältnisse der Quellfassung, der Bautyp und die Tiefe sind in Projektsform zu dokumentieren und zusammen mit den Vergleichsmessungen seit 2009 mit monatlichen Schüttungsmessungen während der Dauer 1 Jahres samt zwei chemisch-bakteriologischen Untersuchungsbefunden 3-fach der Behörde vorzulegen. Dazu ist ein hydrogeologisch begründeter Schutzgebietsvorschlag samt Auflagenkatalog vorzulegen.

 

147) Die Quellen A und B (XXXX, WPZ 1258) auf den Grundstücken 680 und 685, KG XXXX sind nach der Beweissicherung und fertig gestellter Schipiste westlich neben und im Schutzgebiet mit einem hydrogeologisch begründeten neuen Schutzgebietsvorschlag zu versehen und als wasserrechtlich bewilligungsfähiges Schutzgebietsprojekt samt den erhobenen Quellbefunden der Behörde vorzulegen.

 

148) Insbesondere für die Quellen XXXX , Q19 auf dem Grundstück 950, KG XXXX talseits der Talstationen Anlage 3 und 4 sowie der Quelle

XXXX ist im Falle einer Beeinträchtigung durch die Bautätigkeit oder den Betrieb der Anlagen eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Ersatzwasserversorgung herzustellen.

 

149) Vor Baubeginn der Talstation der Anlage 1 in XXXX samt dem zugehörigen Parkplatz ist eine Baugrunderkundung durch mindestens zwei Kernbohrungen, mindestens einem Sickerversuch durchzuführen und ein entsprechendes geotechnisches Gutachten eines ZT oder TB vorzulegen, welches auf die Baugrubensicherung, Sickerfähigkeit des Untergrundes zur Abfuhr der Oberflächenwasser etc. Bezug nimmt.

 

150) Alle 14 Quellen, die im möglichen Einflussbereich von Bauwerken oder Schneiflächen liegen, sind weiterhin zu überwachen und bis nach Fertigstellung aller Anlagenteile sowie während des ersten Jahres der Beschneiung zu beobachten.

 

151) Für die Bauausführung ist eine geodätische Beweissicherung vorzusehen. In dieses Beweissicherungsnetz müssen sämtliche Stationsgebäude sowie alle Stützen eingebracht werden. Sie sind innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre in einem Messprogramm mindestens jährlich zu kontrollieren. Insbesondere beim Bau der Stützen muss auf die leichte Messbarkeit der Stützenfundamente (Lage und Höhe) bei zumindest einem Messpunkt geachtet werden.

 

152) Für die Errichtung der Erdwärmesonden ist eine geologische Dokumentation über jede Bohrung gemäß Regelblatt 207 des ÖWAV zu verfertigen. Nach Fertigstellung ist diese Dokumentation samt einem Lageplan der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

 

Speicherteich (Staubeckenkommission):

 

153) Die Kriterien für den Aushub, die Qualität der Aufstandsfläche, die Ausführung und Kontrolle der Dammschüttung sowie das Mess- und Beobachtungspro-gramm sind gemäß den Punkten 5.51, 5.52, 5.53, 12 und 14.6 des Geotechnischen Berichtes einzuhalten.

 

154) Ein Standsicherheitsnachweis mit abgeminderten Kennwerten für die mit einer Neigung von 3:1 geplanten Böschung in dem über 10 m tiefen Einschnitt für die Entnahmeleitungen ist der Behörde vor Bauausführung vorzulegen.

 

155) Die Verwertbarkeit des Aushubmaterials ist durch den bei der Ausführung befassten Ingenieurgeologen zu kontrollieren und zu dokumentieren.

 

156) Grundsätzlich sind alle Aufstandsflächen, die Beckensohle und -böschungen durch einen erfahrenen Ingenieurgeologen zu dokumentieren und durch den Geologen und Geotechniker abzunehmen.

 

157) Nicht ausreichend tragfähiger Boden/Fels im Bereich von Störungszonen, die in der Beckensohle aufgeschlossen werden, ist nach Maßgabe des bei der Ausführung befassten Ingenieurgeologen auszuräumen und durch gut verdichtbares Schüttmaterial zu ersetzen.

 

158) Der Behörde ist binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine geologische und eine geotechnische Bauaufsicht namhaft zu machen.

 

159) Die Grenzwerte für Sickerwassermeldungen sind nach dem Ersteinstau, der tatsächlich ein Probeeinstau ist, jedenfalls vor Aufnahme des regulären Betriebes der Anlage festzulegen.

 

160) Ergänzend zum vorhandenen Inklinometer ist ein weiteres an der Westseite in Abstimmung mit den bearbeitenden Geologen und Geotechniker einzurichten und in das Messprogramm aufzunehmen.

 

161) Entlang des Querschnittes I-I Entnahmesystem (Plan Nr.: 927-B305-215 Rec.a des Projektes für die Staubeckenkommission) sind geodätische Messpunkte von der Dammkrone bis zur Attika der Pumpstation zu versetzen.

 

162) Der Felsabtrag ist schonend herzustellen. Eine tiefreichende Auflockerung des Festgesteins ist zu vermeiden.

 

163) Zwischen dem Festgestein und dem Schüttmaterial ist ein scherfester Verbund herzustellen. Das Lockergestein ist bis zu Oberkante des verwitterten Felses abzutragen.

 

164) Hangwasseraustritte in der Dammaufstandsfläche sind mittels Dränagekörper zu fassen und an den Dammfuß auszuleiten. Die Schüttung ist manuell zu messen und aufzuzeichnen.

 

165) Als Dammschüttmaterial ist nur Felsabtrag (falls erforderlich aufbereitet) einzubauen. Bezüglich Scherfestigkeit sind zwei zusätzliche Versuche mit dem Grosschergerät durchzuführen. Zum Einbau der Dammschüttung (Verdichtung, Kornverteilung, Wassergehalt) ist ein Überwachungsplan auszuarbeiten.

 

166) Falls in den Einschnittsböschungen Kluftwasseraustritte unterhalb der Dichtungsfolie bzw. unterhalb der Dränagematten auftreten, sind Dränagerippen anzuordnen.

 

167) Für den Kontakt Reibungsfuß-Dammschüttung ist Filterstabilität nachzuweisen. Für diesen Kontakt zur Dammschüttung dürfen einkörnige Kies- und Steinlagen nicht verwendet werden.

 

168) Die Dammverdichtung sowie Verdichtung der Dammaufstandsfläche ist flächendeckend mittels FDVK zu überwachen. Vor Beginn der Schüttarbeiten zur Errichtung des Dammkörpers ist ein Probefeld herzustellen. Die geeigneten Verdichtungsgeräte sind auszuwählen, die erreichbare Dichte darzustellen. Eine Trockendichte von mindestens 2,05 t/m³ bzw. eine Proctordichte von > 98% sind einzuhalten.

 

169) Alle Schweißnähte der Folienabdichtung sind zu überprüfen, die Folienverlegung ist im Verlegeplan darzustellen. Die Schweißnähte sind vorrangig als Heizkeilschweißung (Doppelschweißnähte) auszuführen. Die Ö-Normen S2073 (2006-06-01) und S2076-1 (2009-05-01) sind sinngemäß anzuwenden.

 

170) Die Dränageleitungen in der Sohle sind vor dem Einschütten zu vermessen.

 

171) Für die Bemessung der Sicherung der Aushubböschung am Fuß des Dammes zur Errichtung der Pumpstation sind entsprechend dem Stand der Technik Bruchkörper, welche die geplante Spritzbetonnagelwand umfassen, heranzuziehen. Eine Auflockerung des Dammes durch die Verformung der Baugrubensicherung ist zu vermeiden.

 

172) Die Pumpstation ist zumindest auf den Erdruhedruck zu bemessen.

 

173) Die Pumpstation XXXX ist durch eine Dehnfuge etwa in der Mitte des Gebäudes zu trennen.

 

174) Der Rohrkeller im Untergeschoss ist mit einer Stahlbetonwand neben der Dehnfuge auszuführen.

 

175) Die Fundamentplatte und Wände der Wasserbehälter sind wasserundurchlässig gemäß der Richtlinie Weiße Wannen des Österreichischen Vereins für Beton und Bohrtechnik auszuführen.

 

176) Bei der Bemessung der Wasserbehälter sind die Wassertemperaturen in ihrer Auswirkung auf die zentrischen Temperaturen und Temperaturgradienten in den Bauteilen zu berücksichtigen.

 

177) Bei Undichtheit der Wasserbehälter ist eine nachträgliche Abdichtung vorzunehmen.

 

178) Bergseitig der Pumpstation ist im Bereich des Durchbruches für die Erstellung der Entnahmeleitung oberhalb der Entnahmeleitungen ein Filterkörper herzu-stellen. Dieser Filterkörper ist in die Messkammer mittels Rohrleitung zu ent-wässern, um Sickerwasser aus dem Entnahmegraben beobachten zu können.

 

179) In der Ausführungsplanung ist das Maß der planmäßigen Überhöhung des Dammes anzugeben. Die Überhöhung des Dammes darf 1 % der Schütthöhe nicht unterschreiten.

 

180) Die Bemessung der Seilbahnfundamente ist auch für die Lasten der Lastfallklasse II und III laut Richtlinie zum Nachweis der Standsicherheit von Stau-dämmen der Österreichischen Staubeckenkommission durchzuführen.

 

181) Die Stützen 20 und 21 sind mit Messmarken zu versehen und unmittelbar nach Errichten im Sinne einer Nullmessung einzumessen. Für die repräsentative Beobachtung auf Dauer ist ein Mess- und Beobachtungsprogramm zu erarbeiten und in das Mess- und Beobachtungsprogramm des Speichers einzubeziehen.

 

182) Das Fundament der Seilbahnstütze 21 ist so auszubilden, dass unter den Lastfallklassen I und II die Lastresultierende im Kern der Aufstandsfuge bleibt. Für Nachweise unter Lastfallklasse III ist eine Klaffung bis zum Schwerpunkt zulässig.

 

183) Für die Fundamente der Seilbahnstützen in den Dammböschungen ist auch der Nachweis der Grundbruchsicherheit nach Ö-Norm B4435-2 zu führen.

 

184) Der Anschluss der Hochwasserentlastungsleitung am Hochwasserentlastungsbauwerk ist mittels einer geeigneten Mauerdurchführung dicht und zwängungsfrei auszuführen. Zusätzlich ist die aufgehende Belüftungsleitung entsprechend nachgiebig zu ummanteln.

 

185) Die Dichtheit des Speichers ist mittels volumetrischer Kontrolle über einen Zeitraum von einer Woche zu überprüfen. Diese volumetrische Dichtheitskontrolle ist jährlich durchzuführen.

 

186) Die im Bericht (Zwischenprojekt 2010) vorgeschlagenen Kontrollen und der vor-geschlagene Überwachungsrhythmus für den Betrieb der Anlage sind einzuhalten. Die Hochwasserentlastung und die Sickerwassermesseinrichtungen sind 14-täglich zu kontrollieren.

 

187) Für die Anlage ist ein Talsperrenverantwortlicher mit Stellvertretung entsprechend Wasserrechtsgesetz und den Qualifikationserfordernissen gemäß Beschluss der Staubeckenkommission aus 1998 zu bestellen.

 

188) Für die Anlage sind entsprechend qualifizierte Stauanlagenwärter zu bestellen, die langfristig die Messungen und Beobachtungen am Speicher durchführen.

 

189) Vorlage von statischen Nachweisen ist für folgende Anlagenteile erforderlich:

 

a. Anspeisleitung, soweit der Damm berührt wird;

 

b. Ablassleitung von der Pumpstation bis zum Mündungswerk; dabei werden Fixpunkte erst bei Bedarf in Abstimmung mit einem Statiker und einem Sachverständigen für Bodenmechanik festgelegt;

 

c. Hochwasserentlastungsleitung.

 

190) Rohre

 

a. Stahlrohre für Grundablass und Entnahmeleitung: Die Stahlrohre sind mindestens in der Qualität J2 auszuführen. Für Schweißnähte sind Prüfbescheinigungen nach 3.2 vorzulegen. Die Druckprobe ist mindestens mit dem 1,3-fachen des maximal möglichen Betriebsdruckes durchzuführen. Die Prüfbescheinigungen sind vorzulegen.

 

b. Gussrohre (Grundablassleitung): Es ist die Norm EN545 zu beachten. Es sind nur Rohre der Güterstufe 2 zu verwenden. Unterlagen über die Bau-überwachung und das Qualitätsmanagement sind vorzulegen. Die Druckprobe hat mit dem 1,3-fachen des maximal möglichen Betriebsdruckes zu erfolgen. Ein entsprechendes Attest ist vorzulegen.

 

191) Für die Anspeisleitungen sind über die Trassenführung im Bereich des Dammes Unterlagen vorzulegen.

 

192) Die Steuerungs- und Regelungseinrichtungen in der Anspeisung des Speicherteiches sind so zu gestalten, dass ein Überpumpen des Stauzieles sicher vermieden wird.

 

193) Der Grundablassschieber MOV304 ist als regelfähige Armatur auszuführen. Dabei ist sicherzustellen, dass maximal zulässige Durchflussgrenzwerte für die Öffnung nicht überschritten werden.

 

194) Die Abnahmeversuche des Grundablasses sind im Beisein der Sachverständigen für Wasserbau und/oder Maschinenbau durchzuführen. Dabei sind die Durchflüsse mit Hilfe einer mobilen Ultraschallmesseinrichtung in Abhängigkeit des Stauspiegels zu dokumentieren. Dabei wird ermittelt bis zu welchem Durchfluss der Grundablass sicher betrieben werden kann.

 

195) Die beiden Grundablassschieber V303 und MOV304 (Motorschieber) müssen händisch von 1 Person innerhalb von ca. 15 Minuten geöffnet bzw. geschlossen werden können.

 

196) Die betrieblichen Aspekte der Schnellabsenkung des Speicherteiches müssen in die Betriebsordnung aufgenommen werden.

 

197) Die einwandfreie Funktion der Energieumwandlung im Mündungsbauwerk XXXX sowie der vorgesehenen Belüftung ist sowohl für die Schnellabsenkung des Speichers sowie für die Hochwasserabfuhr nachzuweisen und im Beisein der Sachverständigen für Maschinenbau und Wasserbau zu erproben. Belüftungsrohre sind so zu gestalten, dass sie nicht durch Schnee verstopft werden.

 

198) Am Austritt der Ablassleitung im Mündungsbauwerk ist ein "Vorhang" vorzusehen, der bei Tieftemperaturen das Einziehen kalter Luft möglichst verhindert und damit die Gefahr einer stärkeren Vereisung bzw. Eistropfenbildung in der Leitung abwehrt.

 

199) Die Pegelüberwachung im Speicherteich hat redundant (zweifach) zu erfolgen, wobei die Messwerte gegenseitig zu vergleichen sind, so dass ein Pegelausfall (auch schleichende Abweichungen) einwandfrei erkannt wird.

 

200) Es ist eine Störfallanalyse und damit ein Notfallkonzept bzw. Betriebsführungs- und Überwachungskonzept der Behörde vorzulegen.

 

201) In Abstimmung mit den Sachverständigen für Geologie, Dammbau, Wasserbau und Maschinenbau sind eine Störfallanalyse durchzuführen und ein Plan für die Bewältigung außerordentlicher Ereignisse bzw. Stör- und Notfälle zu entwickeln und den zuständigen Behörden vorzulegen.

 

202) Für die Ablassleitung ist wiederkehrend alle 2 Jahre eine Dichtheitsprobe durch-zuführen.

 

203) Die Betriebsordnung ist mit dem Sachverständigen für Maschinenbau abzustimmen.

 

204) Bei der Hochwasserentlastung muss die unmittelbar vor der Toskammer (Rechenkammer) abgehende Hochwasserentlastungsleitung DN800 ein Gefälle von mindestens 0,8 %o aufweisen.

 

205) Der Einlaufseiher am Grundablass ist so umzubauen, dass die Gefahr einer Verlegung durch das Anbringen eines zusätzlichen senkrecht stehenden Seihers minimiert wird.

 

206) Die Wand in der Toskammer (Mündungsbauwerk XXXX), an der die Prallplatte befestigt wird, ist auf dynamische Druckeinwirkung in der Größen-ordnung von rd. 10 kN zu bemessen.

 

207) Um ein befugtes Betreten sicherheits- und funktionsrelevanter Anlagenteile zu vermeiden und Gefahren für Personen - etwa durch Absturz - hintan zuhalten, ist ein entsprechendes Objektschutzkonzept zu verwirklichen.

 

208) Für die Sperre ist im Sinne der Stellungnahme der Staubeckenkommission aus 1978 ein Talsperrenbuch anzulegen und laufend zu aktualisieren.

 

209) Zur Überwachung des Speichers sind wichtige Kenngrößen für Einwirkungen und Verhalten - wie z.B. Speicherspiegel und Sickerwasserabfluss - ständig zuverlässig zu erfassen, eine Überschreitung zulässiger Werte ist unverzüglich dem Talsperrenverantwortlichen zu melden. Dazu muss zumindest die Erfassung von Grenzwertüberschreitungen redundant ausgeführt werden und zuverlässig mit Energie versorgt werden, die gesamte Signalübertragung muss zumindest hinsichtlich Störung bzw. Ausfall überwacht sein (automatische Störungsmeldung).

 

210) Bis zum Erreichen des 1. Vollstaus müssen Zustand und Verhalten des Speichers sowie Funktion der Betriebs- und Überwachungseinrichtungen durch gegenüber dem späteren Normalbetrieb umfangreichere und intensivere Messungen, Beobachtungen und Funktionskontrollen erfasst werden. Das Programm für diesen Probestau ist mit den Sachverständigen für Dammbau, Maschinenbau und Wasserbau abzustimmen und der Bewilligungsbehörde vor-zulegen.

 

Seilbahnanlagen/Anlage 1:

 

211) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailpläne der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt.

 

212) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen.

 

213) Während der Grabarbeiten an den der Quelle naheliegenden Stützen und der Winkelstation ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die Quellen XXXX sowie Schratl jun. und sen. erforderlich:

 

a. Die Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch-bakteriologisch nach dem Parameterblock I der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich.

 

b. Für die Quellen XXXX unterhalb der Mittelstation ist während der Grabarbeiten ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen. Nach den vorliegenden Erhebungen sind die betroffenen Nutzer bereits an die Ortswasserversorgung in XXXX angeschlossen und ist daher die Versorgung mit Trinkwasser gewährleistet. Die Trinkwasserversorgung Schratl jun. und sen. kann während der Grabarbeiten für die Stützen aufrecht bleiben.

 

c. Bei einer Nutzung der Quellen während der Grabarbeiten ist bei einem augenscheinlichen Austrag größerer Mengen an Trübe oder Schlamm z. B. nach einem Starkregen die Kontrolle der Trübe vorzusehen. Bei Überschreiten des Wertes von 0,8 NTU für die Trübe ist der jeweilige Quellnutzer zu alarmieren und sind Maßnahmen zum Ausleiten des Wassers aus dem Versorgungsnetz zu treffen.

 

d. Frühestens 3 Wochen nach Abschluss der Grabarbeiten und der Errichtung der Fundamente sowie frühestens weitere 3 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten sind weitere chemisch-physikalisch-bakteriologische Kontrollen der Qualität der Quellen und die Analyse nach den genannten Parametern erforderlich.

 

214) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können.

 

215) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen.

 

216) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden.

 

217) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen.

 

218) Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen.

 

219) Bei Antreffen von Hangwässern im Aushub sind diese Wässer oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten.

 

Maßnahmen in der Betriebsphase:

 

220) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahreszeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen.

 

221) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen.

 

222) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden.

 

Seilbahnanlagen/Anlage 2:

 

223) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailplane der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt.

 

224) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen.

 

225) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können.

 

226) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen.

 

227) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden.

 

228) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen.

 

229) Sollten Wasser im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen.

 

230) Bei Antreffen von Hangwässern im Aushub sind diese Wasser oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten.

 

Maßnahmen in der Betriebsphase:

 

231) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahreszeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen.

 

232) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen.

 

233) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden.

 

Seilbahnanlagen/Anlage 3:

 

234) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailplane der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt.

 

235) Der in Bohrung KB-PH03/09 installierte Inklinometer ist beginnend ab Frühjahr 2010 zweimal jährlich zu messen. Zeichnen sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 3 Hinweise auf Hangbewegungen ab, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen.

 

236) Unterhalb und oberhalb der Eingriffe für die Talstationen der Anlagen 3 und 4 sowie für die Schüttungen für die Pisten westlich der XXXX Hütte sind im Abstand von ca. 50 m rasterförmig ausreichend tief gegründete geodätische Messpunkte zu versetzen. Beginnend drei Monate vor den Bauarbeiten sind diese Messungen in Abständen von etwa drei Monaten zu kontrollieren. Sollten sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 3 Hinweise auf aus der Belastung resultierende Auswirkungen abzeichnen, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen.

 

237) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen.

 

238) Während der Grabarbeiten an der Talstation und den Stützen 1a und 1b ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die unbenannten, jedoch für die Versorgung der Jagdhütte genutzten Quellen unterhalb der Talstation der Anlage 3 erforderlich:

 

a. Die beiden Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch-bakteriologisch nach dem Parameterblock I der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich.

 

b. Für die Quellen ist während der Grabarbeiten an der Talstation und den beiden Stützen 1 a und b ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen.

 

c. Bei einer Nutzung der Quellen während der Grabarbeiten ist bei einem augenscheinlichen Austrag größerer Mengen an Trübe oder Schlamm z. B. nach einem Starkregen die Kontrolle der Trübe vorzusehen. Bei Überschreiten des Wertes von 0,8 NTU für die Trübe ist der jeweilige Quellnutzer zu alarmieren und sind Maßnahmen zum Ausleiten des Wassers aus dem Versorgungsnetz zu treffen.

 

d. Frühestens 3 Wochen nach Abschluss der Grabarbeiten und der Errichtung der Fundamente sowie frühestens weitere 3 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten sind weitere chemisch-physikalisch-bakteriologische Kontrollen der Qualität der Quellen und die Analyse nach den genannten Parametern erforderlich.

 

239) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können.

 

240) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen.

 

241) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden.

 

242) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen.

 

243) Sollten Wasser im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen.

 

244) Bei Antreffen von Hangwassern im Aushub sind diese Wasser oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten.

 

Maßnahmen in der Betriebsphase:

 

245) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahreszeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen.

 

246) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen.

 

247) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden.

 

Seilbahnanlagen/Anlage 4:

 

Maßnahmen während der Bauarbeiten:

 

248) In der Ausführungsplanung ist ein geologisch-geotechnischer Fachmann beizuziehen, der anhand der Detailpläne der Stationen und Stützen und der jeweiligen Geländeverhältnisse die Maßnahmen zur standsicheren Gründung der Bauwerke und zur Herstellung von Hanganschnitten in den jeweiligen Geländeabschnitten festlegt.

 

249) Mit Beginn der Bauarbeiten an einem Stützenstandort und den Stationen sind die jeweiligen geologischen Verhältnisse im Gründungsbereich sowie in den Hanganschnitten zu erfassen und gegebenenfalls das Gründungskonzept an die vorgefundenen Verhältnisse anzupassen.

 

250) Der in Bohrung KB-PH03/09 installierte Inklinometer ist beginnend ab Frühjahr 2010 zweimal jährlich zu messen. Zeichnen sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 4 Hinweise auf Hangbewegungen ab, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fort-zusetzen.

 

251) Unterhalb und oberhalb der Eingriffe für die Talstationen der Anlagen 3 und 4 sowie für die Schüttungen für die Pisten westlich der XXXX Hütte sind im Abstand von ca. 50 m rasterförmig ausreichend tief gegründete geodätische Messpunkte zu versetzen. Beginnend drei Monate vor den Bauarbeiten sind diese Messungen in Abstanden von etwa drei Monaten zu kontrollieren. Sollten sich mit Baubeginn an der Talstation der Anlage 4 Hinweise auf aus der Belastung resultierende Auswirkungen abzeichnen, ist die Messperiode zu verkürzen. Die Messungen sind in jedem Falle bis zwei Jahre nach Betriebsbeginn fortzusetzen.

 

252) Während der Grabarbeiten an der Talstation und den Stützen ist die Kontrolle der Wasserqualität bzw. etwaiger Auswirkungen der Arbeiten auf die XXXX Quelle sowie die unbenannten, jedoch für die Versorgung der Jagdhütte genutzten Quellen unterhalb der Talstation der Anlage 4 erforderlich:

 

a. Die Quellen sind vor Beginn der Grabarbeiten zu beproben und chemisch-physikalisch- bakteriologisch nach dem Parameterblock I der WGEV mit Untersuchung der Kohlenwasserstoffe gesamt zu analysieren; bei Vorliegen höherer Anteile an Kohlenwasserstoffen ist die Bestimmung der spezifischen aliphatischen Kohlenwasserstoffanteile erforderlich.

 

b. Bei einer Nutzung der Quellen während der Grabarbeiten ist bei einem augenscheinlichen Austrag größerer Mengen an Trübe oder Schlamm z. B. nach einem Starkregen die Kontrolle der Trübe vorzusehen. Bei Überschreiten des Wertes von 0,8 NTU für die Trübe ist der jeweilige Quellnutzer zu alarmieren und sind Maßnahmen zum Ausleiten des Wassers aus dem Versorgungsnetz zu treffen.

 

c. Für die Quellen ist während der Grabarbeiten - so aufgrund der Kontrollen erforderlich - ein Ersatz für die Trinkwasserversorgung bereitzustellen.

 

d. Frühestens 3 Wochen nach Abschluss der Grabarbeiten und der Errichtung der Fundamente sowie frühestens weitere 3 Monate nach Beendigung der Bauarbeiten sind weitere chemisch-physikalisch-bakteriologische Kontrollen der Qualität der Quellen und die Analyse nach den genannten Parametern erforderlich.

 

253) Beim Betanken der für den Bau eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. wasserdichte Wanne) sicherzustellen, dass keinerlei Treibstoffe in den Untergrund gelangen können.

 

254) Die Lagerung von Treibstoffen und Schmiermitteln hat in dichten Anlagen (z. B. Garagen) zu erfolgen.

 

255) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Wasser kommen können, sind biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden.

 

256) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und bei Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen.

 

257) Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in die Vorflut zu reinigen.

 

258) Bei Antreffen von Hangwässern im Aushub sind diese Wässer oberhalb des Baubereichs zu fassen und schadlos auszuleiten.

 

Maßnahmen in der Betriebsphase:

 

259) Die Stützenstandorte sind zumindest einmal jährlich in der schneefreien Jahres-zeit durch den Betriebsleiter zu kontrollieren. Sind dabei Hinweise auf Hangverformungen erkennbar, ist der Stabilitätszustand durch einen Fachmann zu beurteilen.

 

260) An den Stützen sind Festpunkte für geodätische Kontrollen der Stützen vorzusehen. Diese Messpunkte sind erstmalig vor Inbetriebnahme der Anlage koordinativ zu erfassen.

 

261) Für die Stütze 3 sind jährliche Kontrollen des geodätischen Messpunkts in den ersten fünf Betriebsjahren vorzusehen. Die Ergebnisse sind einem geologischgeotechnischen Fachmann zur Beurteilung vorzulegen.

 

262) Für das Antreffen von Hangwässern im Aushub sowie für Ableitungen aus Pisten sind Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Wässer schadlos für die Stützen abgeleitet werden.

 

Fachbereich Gewässerschutz:

 

263) Um die Versorgung der Nutzer der Quelle XXXX Hütte, der Quellen Q19 sowie der Quelle der Familie XXXX zu sichern, ist bereits vor Baubeginn im Einvernehmen mit den Nutzern ein Ersatz bereitzustellen. Dieser kann entweder durch Anschluss an bestehende Versorgungen oder durch Neu-fassen von bisher ungenutzten Quellen erfolgen.

 

264) Es ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, welche die Baumaßnahmen im Bereich des Speicherteichs, der Einmündung der Ablassleitung in den XXXX, die Errichtung der Wasserfassung an der XXXX sowie die Offenlegung und Entwicklung des Gerinnes im Bereich des Parkplatzes fachlich begleitet und die Berücksichtigung der ökologisch relevanten Aspekte kontrolliert. Jeweils nach Abschluss einer Bauetappe ist ein Bericht zu verfassen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

 

Vorkehrungen zum Schutz des Wassers in der Bauphase:

 

265) Für Fahrzeuge und Maschinen, die in direkten Kontakt mit Grund- oder Bergwasser kommen können, sind möglichst biologisch abbaubare, aber nicht wasserlösliche Schmiermittel und Öle zu verwenden.

 

266) Ölbindemittel sind auf der Baustelle vorzuhalten und beim Austritt von Treibstoffen oder Öl sofort einzusetzen. Betankungen im Gelände dürfen nur unter Einhaltung von ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (Unterstellen einer dichten Auffangwanne) durchgeführt werden.

 

267) Wassergefährdende Stoffe dürfen auf der Baustelle nur an speziell ausgewiesenen und gesicherten Flächen gelagert werden.

 

268) Angetroffene Hangwässer in den obertägigen Bauteilen müssen gefasst und kontrolliert ausgeleitet werden.

 

269) Ein Eindringen des von den Wiesenflächen abfließenden Niederschlagswassers in die tieferen Einschnitte der Baustellenbereiche (Speicherteich und/oder Stationen der Aufstiegshilfen, Künetten) ist durch temporäre Ableitungen zu verhindern.

 

270) Sollten Wässer im Baustellenbereich verunreinigt werden, sind diese vor dem Einleiten in Gräben bzw. in den Untergrund zu reinigen.

 

271) Bei der Verfüllung der Leitungskünetten sind in regelmäßigen Abständen Querriegel einzubauen, um eine Dränagewirkung zu unterbinden.

 

272) Anfallende Abfälle sind nachweislich fachgerecht zu entsorgen.

 

273) Im Zuge des Pisten- und Anlagenbaus offen gelegte Böden sind so rasch wie möglich zu rekultivieren.

 

274) Für die Dauer der Baumaßnahmen sind die bescheidgemäße Einhaltung des Projektes und der Vorschreibungen aus der UVP zu überwachen.

 

Schneeanlage/Speicherteich/Wasserfassung XXXX:

 

275) Die Ausgestaltung des Tümpels hat entsprechend den im Fachbereich "Pflanzen, Tiere, Biotope" (Institut für Ökologie OG) beschriebenen Kriterien zur Neuanlage von Gewässern zu erfolgen (Kap. 4.1.3).

 

276) Die Dichtfolie ist zur Gänze mit Schottermaterial unterschiedlicher Korngröße zu überschütten.

 

277) Die wasserbenetzte Auskleidung des Speicherteiches darf nicht mit humushaltigem Material erfolgen.

 

278) Ein Restvolumen im Speicherteich ist als ökologischer Rückzugsraum zu erhalten (Mindesttiefe 1m).

 

279) Am und im Speicherteich darf keine der Wasserqualität abträgliche Nutzung erfolgen.

 

280) Die Beimengung von chemischen oder biologischen Zusätzen zum Schneiwasser ist untersagt.

 

281) Die aus der XXXX entnommenen Wassermengen sind dauerregistrierend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind in ausgewerteter Form nach Ende der Schneisaison bis spätestens 31.7. jeden Jahres der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

 

Hydrogeologische Dokumentation von Quellen:

 

282) Bereits vor Beginn der Bauarbeiten ist ein hydrogeologisches Monitoring entsprechend den Vorschlägen aus dem Fachbericht Wasser des Büros für Geologie und Hydrogeologie (Kapitel E.3 ff) zu beginnen. Das Monitoring gliedert sich in ein regionales, quantitatives Kontrollprogramm sowie ein bauwerksbezogenes quantitativ-qualitatives Kontrollprogramm. Die erforderlichen Beobachtungen (Messstellen, Parameterumfang, Intervalle, Dauer etc.) sind in einem Leitfaden übersichtlich zusammenzufassen und der Behörde zeitgerecht vor Beginn der Beweissicherungen vorzulegen. Probennahmen und Analytik sind von autorisierten Personen oder Institutionen durchführen zu lassen. Die ausgewerteten und graphisch aufbereiteten Ergebnisse des Monitorings sind der Behörde jährlich in Form von Zwischenberichten unaufgefordert vorzulegen.

 

Parkplatz:

 

283) Die geplanten Vorreinigungs- und Versickerungsanlagen sind projekts- und ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung der angeführten Modifikationen zu errichten und zu betreiben.

 

284) Die Abstellplätze für die Busse sind mit Asphalt zu befestigen.

 

285) Die in die Mulden und Becken eingebrachten Humusschichten (Bodenkörper) haben die Kriterien gemäß ÖNorm B 2506-2 (Punkt 7.2) bezüglich Durchlässigkeit, pH-Wert, Humus- und Tongehalt zu erfüllen. Hinsichtlich der Unbedenklichkeit des eingebrachten Materials sind die Anforderungen entsprechend Qualitätsklasse A+ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 einzuhalten.

 

286) Die entsprechenden Nachweise bezüglich Eignung des Bodenmaterials sind dem Kollaudierungsoperat beizulegen.

 

287) Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus der Filterschichten ist dem Kollaudierungsprojekt eine entsprechende Fotodokumentation anzuschließen.

 

288) Die Einlaufbereiche in die Beckenanlagen sind baulich so zu gestalten und zu sichern, dass auch bei Starkregenereignissen keine Schäden durch Auskolkungen oder Erosionen entstehen können.

 

289) Die innerhalb der Grünmulden gelegenen Notüberläufe (Sickerzähne) sind so einzubauen, dass die Schachtoberkanten mindestens 10 cm über dem Niveau der Muldensohle zu liegen kommen.

 

290) Die Humusmulden und -becken sind mit Graseinsaat (zB Sportrasenmischung) zu begrünen. Die Anlagen dürfen erst nach Ausbildung einer geschlossenen Grasnarbe in Betrieb genommen werden.

 

291) Die in den Sickermulden angeordneten Sträucher und Einzelbäume müssen so situiert werden, dass sie sich außerhalb der maximalen Einstauhöhe der Humussickermulden befinden.

 

292) Als Richtwerte für die Qualität des Sickerwassers können die Prüfwerte (Spalte a) aus Tabelle 2 der ÖNORM S 2088-1 (Ausgabe 01.09.2004) herangezogen werden:

 

a. Summe Kohlenwasserstoffe 0,1 mg/l

 

b. TOC 5 mg/l

 

c. Chlorid 200 mg/l

 

d. Al 0,5 mg/l

 

e. Cu 0,1 mg/l

 

f. Zn 1 mg/l

 

293) An mindestens 2 repräsentativen Stellen (Mulden PKW-Stellplatze sowie Becken im Bereich der Busparkplätze) sind geeignete Probenahmemöglichkeiten zur Beprobung des vorgereinigten Sickerwassers zu errichten (zB Kontrollschacht mit einmündendem Drainagestrang). Wesentlich ist, dass die Probe aus dem abgelösten Wasserstrahl entnommen werden kann.

 

294) Die Anlagen sind regelmäßig zu warten, zu pflegen und in ihrer Funktionstüchtigkeit zu erhalten. Grasschnitt und Laub sind von den Filterflachen zu entfernen. Verwundungen der Grasnarbe sind durch Nachsaat zu schließen (Eigenüberwachung).

 

295) Jährlich einmal ist die Qualität des Sickerwassers überprüfen zu lassen. Hierfür ist während des Winterhalbjahrs im Zuge eines maßgeblichen Regenereignisses bzw. der Schneeschmelze an 2 repräsentativen Stellen eine Wasserprobe in Form einer qualifizierten Stichprobe zu entnehmen und auf folgende Parameter analysieren zu lassen: Wassertemperatur, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Summe der Kohlenwasserstoffe. Probennahme und Analytik sind von einer autorisierten Person oder Institution durchführen zu lassen. Die Ergebnisse sind jeweils unaufgefordert der Behörde vorzulegen (Fremdüberwachung).

 

Fachbereich Hydrographie/Hydrologie:

 

296) Sämtliche im Befund und Gutachten behandelten hydrographisch relevanten Anlagenteile sind laut Einreichprojekt auszuführen, sofern keine Änderungen aufgrund von Nebenbestimmungen erforderlich sind.

 

297) Die Wasserentnahme aus der XXXX ist durch geeignete technische Maßnahmen auf 60 l/s, die maximale, aus der XXXX entnommene Jahreswasserfracht auf 96.000 m³ zu begrenzen.

 

298) An der Wasserfassung XXXX West ist die entnommene Wassermenge dauerregistrierend mindestens im 1/4 Stundenintervall zu erfassen und in weiterer Folge zu Stunden-, Tages-, und Monatsmitteln zu komprimieren. Die erfassten Werte sind in weiterer Folge jährlich in digitaler Form der Behörde bzw. dem Hydrographischen Dienst zur Kenntnis zu bringen.

 

299) Zur Erfassung der natürlichen hydro-meteorologischen Verhältnisse ist im Nahbereich der Bergstation Seilbahnanlage 1 bzw. Pumpstation XXXX im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Dienst eine automatische Station zur Erfassung der Parameter Niederschlag, Lufttemperatur, Schneehöhe und Schneewasseräquivalent zu errichten und ganzjährig zu betreiben.

 

300) Die an der Messstation erfassten Werte sind digital vor Ort auf Datensammlern zu registrieren wobei Aufzeichnungsintervall (Minuten) und Datenformat (z. Bsp. zrxp) den Erfordernissen des Hydrographischen Dienstes entsprechen müssen.

 

301) Die registrierten Daten sind auf Verlangen bzw. mindestens einmal jährlich dem Hydrographischen Dienst digital zu übermitteln.

 

302) Die Messstation ist so auszurüsten, dass die beobachteten Messwerte in das Messnetz des Hydrographischen Dienstes fern übertragen (z. Bsp. mittels GPRS Technologie) werden können.

 

303) Zur Sicherstellung des erforderlichen Retentionsvolumens im Speicherteich XXXX sind für das Bemessungshochwasser BHQ mindestens

1.900 m³ und für das Sicherheitshochwasser mindestens 2.400 m³ freizuhalten.

 

304) Zur Kompensation der Veränderung des Oberflächenwasserabflusses infolge Pistenbaus sind örtliche Retentionsbecken mit einem Gesamtvolumen von mindestens 4.000 m³ auszuführen.

 

Fachbereich Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen/Klimaschutz:

 

305) In der Errichtungsphase sind Baumaschinen und Transportfahrzeuge einzusetzen, die weitgehend dem aktuellen Stand der Technik (im Sinne von Neufahrzeugen und neuen Maschinen) entsprechen, d.h. nicht älter als vier Jahre sind.

 

Fachbereich Maschinenbau:

 

306) Eine zusätzliche Alarmklingel (Parallelnotruf) ist an einer ständig besetzten Stelle des Betriebes zu installieren.

 

307) Für Feuerlöschzwecke ist ein Handfeuerlöscher gemäß EN 3 Teil 1 - 6 für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Feuerlöscher ist in Abständen von höchstens zwei Jahren von einer hiezu befugten Person (Löschwart) überprüfen zu lassen. Bei Aufzügen ist dieser Feuerlöscher in der Nähe der Zugangstüre zum Triebwerksraum aufzustellen.

 

308) Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen der Aufzugsanlage ist ein Elektroattest auszustellen.

 

309) Vom bauausführenden Unternehmen ist eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Schachtentlüftung (bis ins Freie) in brandbeständiger Bauweise auszustellen;

 

310) Der Fertigstellungsmeldung sind der Abnahmebefund dieser Aufzugsanlage, abgenommen von einer hiezu befugten Stelle, anzuschließen sowie folgende Atteste:

 

a. Elektroattest

 

b. Bestätigung des bauausführenden Unternehmens.

 

311) Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen und Schutzmaßnahmen der Aufzugsanlage ist ein Elektroattest auszustellen.

 

312) Sämtliche Klemmstellen im Bereich der Fahrtreppe, insbesondere zur Klarglasballustrade sind zu vermeiden.

 

313) Der Fertigstellungsmeldung sind der Abnahmebefund dieser Fahrtreppe, abgenommen von einer hiezu befugten Stelle, anzuschließen sowie folgende Atteste:

 

a. Elektroattest

 

b. Bestätigung des bauausführenden Unternehmens.

 

314) Für die Beschneiungsanlage ist eine Betriebsvorschrift zu erstellen, welche u.a. folgende Punkte enthalten muss:

 

a. Auf den Gefährdungsbereich bei Schneibetrieb mit Lanzen- und Propellerkanonen ist an geeigneter Stelle hinzuweisen.

 

b. Die Überwachung der Schneeerzeuger bzw. der Pumpstation muss durch geschultes Personal erfolgen.

 

c. Die Beschneiung von Schleppliften und anderen Seilbahnanlagen ist unzulässig.

 

d. Die betriebsrelevanten Vorschriften der Schneeanlagenhersteller bzw. der Anlagenhersteller sind in die Betriebsvorschrift einzuarbeiten.

 

315) Für die Beschneiungsanlage ist ein Wartungsbuch zu erstellen, in das alle periodisch durchgeführten Überprüfungen und auftretenden Arbeiten an Teilen der Anlage einzutragen sind.

 

316) Die für die Anlage zuständigen Bediensteten sind nachweislich hinsichtlich der Bedienung, Wartung und Gefahren zu unterrichten.

 

317) In der Pumpstation sind leicht erreichbare Not-Aus-Taster anzubringen, die sämtliche Anlagenteile im Gefahrenfalle stillsetzen.

 

318) Die Schneeanlage ist gegen unbefugte Inbetriebnahme abzusichern. Dies gilt ins-besondere für die Wasser- und Elektrozapfstellen.

 

319) Die Rohrleitungen (Schneiwasser, Druckluft) sind fach- und sachgerecht von Fachkundigen zu verlegen. Ein Ausführungsattest eines hiezu Befugten ist vor-zulegen.

 

320) Die Schneileitungen sind vor Inbetriebnahme mittels Wasserdruckprobe gem. ÖNORM EN 805 zu prüfen. Die Druckprüfung muss dem 1,3-fachen Betriebs-druck bei 6 Stunden Prüfzeit entsprechen. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Sinngemäß ist eine Dichtheitsprobe im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen.

 

321) Im Pistenbereich situierte Schneeerzeuger mit und ohne Türme, Elektranten und dgl. sind gegen Anprall mit wasserdichten Anprallmatten abzusichern.

 

322) Über die verwendeten Bauteile sind Werksbescheinigungen gemäß ÖNORM EN 10204 vorzulegen (Druckrohrleitungen, Armaturen, Unterflurhydranten, Schneilanzen etc.) sowie die CE-Kennzeichnung nachzuweisen. Die Werksbescheinigungen werden ebenso durch Herstellerbestätigungen über die normgemäße Ausführung erfüllt.

 

323) In den Pumpstationen sind Beleuchtungen sowie Fluchtwegsbeleuchtungen vorzusehen.

 

324) Bezüglich der geplanten Luftkompressoren als auch Pumpen sind entsprechende Unterlagen beizubringen.

 

325) Bezüglich der Krananlage in den Pumpstationen sind Abnahmeprüfungen vor-zulegen.

 

Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft:

 

Allgemeine Auflagen:

 

326) Das Projekt inklusive landschaftsökologischer Begleitplanung (siehe Ordner 3, Kapitel 15) ist grundsätzlich - soweit nicht nachfolgend durch Auflagen, Bedingungen und Fristen abgeändert - gemäß den eingereichten Projektunterlagen sowie den ergänzenden Unterlagen vom Dezember 2010 und November 2015 auszuführen.

 

327) Den ausführenden Firmen ist der Bewilligungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheids ist in den Beauftragungen der ausführenden Firmen als verpflichtender Vertragsbestandteil aufzunehmen.

 

328) Für die Durchführung der bewilligten Maßnahmen einschließlich der eingriffsmindernden Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen ist bis spätestens 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine fachlich geeignete Person mit besonderem Fachwissen als ökologische Bauaufsicht zu beauftragen.

 

a. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung, ausreichende Gebietskenntnisse und nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen im Bereich der Hochlagenbegrünung, der Sicherung und Verlegung von kleinflächigen stehenden Gewässern sowie im Schutz diverser Tier- und Pflanzenartengruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien, Libellen, Heuschrecken) besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Die ökologische Bauaufsicht hat erforderlichenfalls weitere Spezialisten hinzuzuziehen.

 

b. Rechtzeitig vor deren Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die dem Vorhaben zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide und Projektunterlagen sind der ökologischen Bauaufsicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Vertrag für deren Beauftragung zugrunde zu legen.

 

c. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zu verpflichten: 1. Die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw. die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden; 2. Die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens; 3. Die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird; 4. Die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesonders die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw. darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben.

 

d. Die ökologische Bauaufsicht ist in die Ausschreibung für das Projekt hinsichtlich der ökologisch relevanten Details beratend einzubinden. Die ökologische Bauaufsicht ist zeitgerecht vor Umsetzung ökologisch bzw. landschaftlich relevanter Vorgaben und Bautätigkeiten sowie über Bauabläufe bzw. Vorkommnisse zu informieren. Der ökologischen Bauaufsicht ist die Teilnahme an Planungs-, Projekt- oder Baubesprechungen nach Vereinbarung bzw. Vorgabe der Einschreiterin sowie an ökologisch/landschaftlich relevanten Zwischenabnahmen zu ermöglichen.

 

e. Die ökologische Bauaufsicht hat nach Baubeginn bei Notwendigkeit, mindestens jedoch alle zwei Monate, der Behörde über die auflagengemäße Bauausführung schriftlich, erforderlichenfalls unter Anschluss von Fotos, zu berichten. Dabei ist in kurzer, aussagekräftiger Form auf die einzelnen Auflagepunkte einzugehen und der Fortgang der Baumaßnahmen darzustellen. Ein größeres Berichtsintervall, etwa auf Grund fehlenden Baufortschritts, ist vorher mit der Behörde abzustimmen.

 

f. Binnen dreier Monate nach Fertigstellungstermin des Projektes ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Foto-Dokumentation zu erstellen und der Behörde vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Auflagepunkte einzugehen, Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.

 

329) Binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides ist der Behörde ein aktualisierter Bauzeitplan vorzulegen.

 

330) Der Baubeginn ist der Naturschutzbehörde zu melden.

 

331) Vor Baubeginn sind die Eingriffsbereiche im Gelände in geeigneter Art und Weise (z.B. Baubänder) von der ökologischen Bauaufsicht sichtbar zu markieren und für die Dauer sämtlicher Bauarbeiten zu erhalten. Eingriffe außerhalb dieser markierten Eingriffsbereiche sind nur ausnahmsweise und nach Rücksprache mit der ökologischen Bauaufsicht zulässig.

 

332) Im Nahbereich kartierter Biotope ist während der Bauphase allenfalls eine Abplankung als Baustellenbegrenzung herzustellen. Die Arbeiten haben so zu erfolgen, dass es zu keiner nachfolgenden Drainage oder Überschüttung von Feuchtlebensräumen kommt. Über die Notwendigkeit der Abplankung entscheidet die ökologische Bauaufsicht.

 

333) In bestehende Gräben und Fließgewässer darf kein Material eingebracht sowie deren Verlauf nicht geändert werden.

 

334) Sämtliche Bauarbeiten sind unter Schonung der umliegenden Vegetation auszuführen. Sämtliche Erdbaumaßnahmen sind bei Witterungsverhältnissen, die eine pflegliche Ausführung beeinträchtigen können, sofort zu unterbrechen (starke Regen- oder Schneefälle). Bei geschlossener Schneedecke dürfen keine Erdbaumaßnahmen erfolgen.

 

335) Sämtliche Schlägerungs- und Rodungsarbeiten, geländeverändernde Maßnahmen, störungsintensive Arbeiten inkl. Hubschrauberflüge und allfällige Sprengungen dürfen dabei nicht während der Hauptbrutzeit der Vögel durchgeführt werden, das heißt nicht im Zeitraum von 15.03. bis 15.07. In den Jungenaufzuchtsbereichen der Raufußhühner gilt diese Einschränkung bis 01.08.

 

336) Im Regelfall ist während des Baubetriebes die Arbeitszeit von Montag - Samstag auf jeweils 6:00 - 22:00 Uhr zu beschränken. Im Ausnahmefall (bei Bauzeiteinschränkungen durch extreme Witterungsereignisse) kann auch länger gearbeitet werden.

 

337) Dauerhafte Rodungen sind so auszuführen, dass keine geradlinigen, sondern buchtige, strukturierte Bestandesränder entstehen. Die Schlägerungen haben so zu erfolgen, dass der Trauf allenfalls vorhandener Baumgruppen erhalten bleibt. Gerodete Stöcke dürfen nicht in die angrenzenden Bestände verbracht werden, sondern sind zur Strukturierung und Rekultivierung zu verwenden.

 

338) In Schlüsselhabitaten von Raufußhühnern dürfen keine Drahtzäune errichtet werden. Wo dies unvermeidlich ist, muss die Sichtbarkeit durch Holzlatten oder anderweitige Verblendungen erhöht werden.

 

339) In Eingriffsflächen (Wege, Pisten, Stationsgebäude etc.) vorgefundene Ameisenhaufen sind mit der Baggerschaufel fachgerecht, d. h. unter Mitnahme der auch unterirdisch vorhandenen Nestteile (ca. 1/2 - 2/3 des oberirdischen Nestes), an geeignete, verebnete und besonnte Stellen zu versetzen. Für den unterirdischen Nestteil ist zuvor eine Erdmulde auszuheben.

 

340) Sollten außerhalb bereits durch Amphibienzäune geschützter Bereiche während der Bauphase Amphibienwanderungen auftreten, sind diese durch den Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen (Amphibienschutzzäune inkl. der dazugehörigen Betreuung) zu sichern. Die Situierung dieser Zäune ist mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen.

 

341) Als ergänzende Maßnahmen zum Libellenschutz hat ein aktives Absiedeln der Libellenlarven durch Abkäschern und Verbringen in vorher angelegte Ersatzgewässer zu erfolgen.

 

342) Zumindest ein Teil der Ersatzgewässer ist dem Projekt vorauseilend (entsprechend den wildökologischen Maßnahmen) anzulegen. Eingriffe in naturschutzfachlich sensible Lebensräume im Projektbereich sind dabei jedoch nicht zulässig.

 

343) Die geplanten Retentionsbecken sind so zu adaptieren (Dichtungsmaßnahmen), dass sie durch permanente oder periodische Wasserdotierung als Lebensraum für Amphibien und Libellen dienen können.

 

344) Sämtliche in Eingriffsbereichen vorhandene Feuchtvegetation ist vor Beginn des Eingriffs von der ökologischen Bauaufsicht entsprechend zu markieren, quantitativ zu bergen, fachgerecht zwischenzulagern und für die Ausbildung der Ufer- und Niedermoorzonen der geplanten "Ersatzgewässer" zu verwenden.

 

345) Bei sämtlichen Bodeneingriffen ist bei geeigneter Vegetationsdecke der humose Oberboden zuerst vorsichtig abzuziehen, gegebenenfalls zwischenzulagern und nach Erstellung des Rohplanums für die Rekultivierung von Eingriffsbereichen zu verwenden.

 

346) Sämtliche Böschungen (tal- und bergseitig) sind grundsätzlich in einer solchen Neigung zu errichten, dass sie ohne technische Stützverbauung standfest und begrünbar bzw. aufforstbar sind. Bergseitige Böschungen sind hangoberseits auszurunden und ohne Übergang in das unverletzte Gelände einzubinden. Talseitige Böschungen sind so auszuführen, dass ein harmonischer Übergang in das anschließende Gelände hergestellt wird.

 

Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten dies nicht möglich sein, so ist das System "bewehrte Erde" dem Stand der Technik entsprechend zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen (entsprechend den statischen Erfordernissen) kann auf Steinsätze zurückgegriffen werden. Diese sind möglichst rau zu schlichten und mit standortgerechter Vegetation zu begrünen ("auswaseln", Stecklinge). Grundsätzlich sind steilere erosionsanfällige Böschungen nach Aufbringung des standortgerechten Saatgutes mit vernagelten Geotextilien zu überspannen. Der Einsatz derartiger Geotextilien ist von der ökologischen Bauaufsicht bei Bedarf vorzuschreiben.

 

347) Die bei Grabungs- bzw. Planierungsmaßnahmen anfallenden Gehölze in verpflanzungsfähiger Größe sind nach Maßgabe der ökologischen Bauaufsicht mittels Bagger zu bergen und in Randbereiche von Eingriffsflächen zu verpflanzen.

 

348) Sämtliche im Rahmen der Bautätigkeit verursachten Bodenverwundungen und erdoffene Stellen (Pisten, Trassen, Böschungen, Lagerstätten etc.) sind zum vegetationsmäßig frühesten Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprechend mit standortangepasstem Saatgut zu begrünen bzw. zu bepflanzen, bei Ausfall nachzubessern und auf Dauer zu erhalten. In den Hochlagen ist das Saat-Soden-Kombinationsverfahren zu verwenden, in den mittleren und den talnahen Lagen ist nach fachgerechter Oberbodenbergung und -auftrag eine standortgerechte Begrünung herzustellen. Sollte mit den angeführten Rekultivierungsverfahren keine dauerhafte Begrünung herstellbar sein, ist eine Spritzbegrünung durchzuführen. Bis zur dauerhaften Sicherung der Begrünung, mindestens aber über 2 Vegetationsperioden, ist das Weidevieh auszuzäunen.

 

349) Die Aufdüngung nährstoffarmer Böden ist verboten.

 

350) Bei Kreuzungen markierter Wanderwege mit Eingriffsflächen ist eine dauerhafte Begehbarkeit und Erkennbarkeit herzustellen, so dass eine gute und gefahrlose Benutzbarkeit und Durchgängigkeit weiterhin gegeben ist. Allenfalls entfernte Markierungszeichen sind wieder herzustellen.

 

351) Eine Beschallung durch Lautsprecher an den Seilbahnanlagen darf abgesehen von betriebsnotwendigen Informationen nicht erfolgen.

 

352) Gemäß der ÖNORM O1052 gelten folgende Bestimmungen für Beleuchtungen:

 

a. Bei den im Zuge der Bau- oder Betriebsphase erforderlichen Außenbeleuchtungen sind UV-freie, warmweiße LEDs oder Natriumdampflampen zu verwenden. Es sind ausschließlich staubdichte Leuchten (Schutzklasse mindestens IP 54) zu verwenden.

 

b. Die Beleuchtungen sind so auszurichten und abzuschirmen, dass sowohl während der Bau- als auch der Betriebsphase nur die unbedingt notwendigen Bereiche beleuchtet werden. Eine Abstrahlung nach oben hin oder in außerhalb der Eingriffsflächen gelegene Bereiche darf nicht erfolgen. Nötigenfalls sind Abstrahlbleche einzusetzen. Die Beleuchtung ist nur während der Betriebszeiten zulässig.

 

c. Eine Beleuchtung der Pisten darf nicht erfolgen.

 

d. Eine dauerhafte Anstrahlung von Gebäudeaußenwänden ist - außer bei Notwendigkeit in der Bauphase - nicht zulässig.

 

353) Sämtliche Seile müssen Stärken > 20 mm Durchmesser aufweisen.

 

354) Die Verfügbarkeit von anthropogenen Futterquellen (z.B. Müll, Lebensmittelreste) für Beutegreifer bei der XXXX Hütte und allfälligen weiteren Hütten sowie an den Tal- und Bergstationen ist hinanzuhalten. Ein diesbezügliches Abfallkonzept ist mit einem wildökologischen und/oder ornithologischen Amtssachverständigen abzustimmen und der Behörde so bald als möglich, spätestens jedoch mit Beginn der Baumaßnahmen, vorzulegen.

 

355) Ankündigungen zu Reklamezwecken auf Anlagen und Anlagenteilen des Vorhabens sowie in der freien Landschaft sind nicht zulässig.

 

356) Auflagepunkte, die den Betrieb der Anlagen betreffen, sind nachweislich in die Betriebsordnung aufzunehmen.

 

357) Nach Abschluss der Bauarbeiten sind sämtliche Bauhilfseinrichtungen, Baustoffe und Baugeräte aus der freien Landschaft zu entfernen und ist das Gelände zu säubern.

 

Auflagen zu den Liftanlagen und Gebäuden:

 

358) Die Glasflächen der Tal- und Bergstationsgebäude der Anlagen 1-4, allenfalls auch der Pumpstationen sowie des Gebäudes der Wasserfassung XXXX West sind aus Vogelschutzgründen folgendermaßen zu gestalten:

 

a. Bei der Talstation Anlage 1 keine Bepflanzung mit Sträuchern oder Bäumen im Abstand von 1 bis 10 m rund um das Gebäude.

 

b. Bei den Glasflächen aller Stationsgebäude Verwendung von gemäß ONR 191040 geprüften Vogelschutzgläsern der Kategorie A (siehe Broschüre der Wiener Umweltanwaltschaft "Vogelanprall an Glasflächen - geprüfte Muster"

(http://wua-wien.at/images/stories/publikationen/wua-vogelanprall-muster.pdf ). Das ausgewählte Muster ist mit der Behörde abzustimmen.

 

c. Bei allen anderen Gebäuden (ohne Publikumsverkehr) Verwendung von satiniertem Glas (Reflexionsgrad unter 15 %).

 

d. Das Glasgeländer der Talstation der Anlage 1 ist vogelschlagsicher auszuführen (entweder mit satiniertem Glas, Vogelschutzglas oder Flachstahl).

 

359) Im Bereich der Außenansicht der Stationsgebäude ist auf die Verwendung von Signalfarben (leuchtende, zur Landschaft kontrastierende Farben) zu verzichten. Die außen sichtbaren Blechteile sind in einem unauffälligen Grau- oder Grünton zu beschichten.

 

360) Die Grabarbeiten zur Errichtung der Stützenfundamente sind mittels Schreitbagger ("Spinne"), sonstige Grabarbeiten mittels Bagger durchzuführen, wobei Vegetationsdecke und Oberboden getrennt zu lagern und zur nachfolgenden Begrünung zu verwenden sind.

 

361) Die Fundamente der Liftstützen sind bis zur Oberkante einzuschütten und zu begrünen.

 

362) Die Liftstützen sowie -häupter sind im Farbton RAL 6014 matt zu beschichten.

 

363) Die Steuerleitungen sind zu verkabeln; die Kabeltrasse ist dabei so zu verlegen, dass (gemäß § 24 NSchG) geschützten Lebensräumen ausgewichen wird.

 

364) Bei dauernder Einstellung des Betriebes der Liftanlagen sind zumindest die oberirdischen Anlagenteile zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.

 

Auflagen zu den Schipisten:

 

365) Die Errichtung von permanenten Schutzzäunen in den Hochlagen oberhalb der Waldgrenze ist mit Ausnahme der Schutzvorrichtung für die Aufforstungsmaßnahmen (Rottenaufforstung westlich der Piste 2) wegen der damit verbundenen erheblich abträglichen Auswirkung auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft nicht zulässig. Während des Schibetriebs sind temporäre Schutzzäune - wie in den Projektkonkretisierungen dargelegt - zulässig, welche frühestens mit Beginn des Schibetriebs aufzustellen und spätestens bis 10.04. eines jeden Jahres abzubauen sind. Beim west-ost-orientierten Zaun nördlich der Piste 4 sind die erforderlichen permanenten Standorte (im Randbereich der Piste) für die Steher mit der ökologischen Bauaufsicht abzustimmen, wobei die Steher selbst zeitgleich mit den Schutzzäunen auf- und abzubauen sind. Für die übrigen pistenbegleitenden Sichtschutzzäune sind keine fixierten permanenten Standorte zu errichten, wobei die Aufstellung direkt am Pistenrand zu erfolgen hat und sensiblen ökologischen Bereichen auszuweichen ist. Zum west-ost-orientierten Zaun nördlich der Piste 4 wird festgestellt, dass beim Anbringen des "Raschelgewebes" im Bodenbereich ein Abstand von 15 cm zum gewachsenen Untergrund einzuhalten ist.

 

366) Zur Pistenpräparation sind im gesamten Gebiet lärmgedämmte Pistengeräte zu verwenden.

 

367) Bei dauernder Einstellung des Schibetriebes ist die gesamte Piste im Waldbereich mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft aufzuforsten.

 

Auflagen zur Schneeanlage:

 

Schneiteich

 

368) Vor der Errichtung des Schneiteichs sind die Vegetationsdecke und der humose Oberboden getrennt zu bergen, sachgerecht zwischenzulagern und Zug um Zug zur Begrünung sämtlicher, nicht vom Wasser bedeckten Dammflächen, bzw. für die Uferzonen der neu zu errichtenden Gewässer, zu verwenden.

 

369) Die Böschungsoberflächen sind entsprechend dem Kleinrelief der Umgebung zu strukturieren, wobei besonderes Augenmerk auf einen harmonischen Übergang zwischen künstlich angelegten Böschungen und dem Urgelände zu legen ist. Es darf keine, im Gelände als horizontale Linie erkennbare Dammkrone ausgeführt werden. Einzelsteine, Wurzelstöcke und sonstige aus der Natur geborgene Strukturelemente sind landschaftslogisch in die Begrünung mit einzubeziehen. Dazu sind die vorher geborgenen Steine zu verwenden und mit der flechtenbewachsenen Seite nach oben zu versetzen. Über die genaue Lage, Ausformung, Menge und Art der Strukturelemente hat die ökologische Bauaufsicht vor Ort zu entscheiden, die planlichen Darstellungen sind nur als Prinzipdarstellungen zu verstehen. Ein durch Aufbringen von Waldboden sind etablierender Zwergstrauchbewuchs ist auf der Luftseite des Dammes zuzulassen.

 

370) Der Gestaltung der Wasseranschlagslinie (Sommerstauziel) und der Wellenschlagzone ist besonderes Augenmerk zu schenken. Durch entsprechende ingenieurbiologische Bauweisen ist eine dauerhaft begrünte Wasseranschlagslinie herzustellen, die es gleichzeitig Kleintieren ermöglicht, das Wasser zu verlassen. Durch Strukturelemente im Bereich der Wellenschlagzone ist jedenfalls das Entstehen unnatürlich wirkender linearer Strukturen zu vermeiden. Über die konkrete Ausführung entscheidet die ökologische Bauaufsicht vor Ort.

 

371) Die Dichtungsfolie ist zur Gänze so zu überschütten, dass dauerhaft keine Folie oberflächlich zutage tritt.

 

372) Im Speicherbecken ist ein ökologischer Rückzugsraum mit einer Tiefe von 0,5 m bis 1 m herzustellen.

 

373) Die Dammkrone ist mit einem begrünten, heterogen gestalteten aber befahrbaren Bewirtschaftungsstreifen zu versehen.

 

374) Zur Böschungssicherung dürfen keine sichtbaren Steinsätze bzw. technische Stützbauwerke verwendet werden.

 

375) Sämtliche technische Einbauten (Überlauf, Wasserentnahme,....) sind so unauffällig als möglich ins Gelände zu integrieren.

 

376) Der Teich ist jeweils bis spätestens Ende Juni bis zum Sommerstauziel zu füllen.

 

377) Abzäunungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Allfällige aus Sicherheitsgründen vorgeschriebene Einzäunungen sind in Holz auszuführen.

 

378) Eine Verwendung des Teiches als Retentionsbecken für Pistenwässer ist nicht zulässig.

 

Wasserfassung, Zuführleitung, Schneileitungen, Ablassleitung

 

379) Im Bereich der Wasserfassung XXXX West ist der Gehölzbewuchs zwischen der XXXX und dem westlich angrenzenden Galeriesaum mit standorttypischen Gehölzen in dichter Anordnung zu schließen.

 

380) Die Verlegung der Zuführleitung West darf ausschließlich im Bereich von Straßen und Straßenböschungen erfolgen.

 

381) Die Verlegung der Schneileitungen darf ausschließlich im Bereich von Schipisten und Wegen (bzw. Wegtrassen) erfolgen. Grundsätzlich sind die Leitungen so zu verlegen, dass im Zuge des Baufortschrittes die Vegetationsdecke abgehoben, zwischengelagert und nach Verlegung der Leitungen wieder auf die Künette aufgebracht wird. Humoser Oberboden und tiefere Bodenschichten sind getrennt zu lagern und wieder lagerichtig aufzubringen.

 

382) Von Waldrändern ist ein so großer Abstand (mindestens jedoch bis zum Traufbereich) einzuhalten, dass es zu keinen Wurzelbeschädigungen der Randbäume kommt, die deren Standfestigkeit gefährden können.

 

383) Bei den Grabarbeiten ist allenfalls vorhandenen gemäß § 24 NSchG (Salzburger Naturschutzgesetz 1999) geschützten Lebensräumen auszuweichen und die Künetten sind so auszuführen, dass es zu keiner nachfolgenden Drainage von Feuchtlebensräumen kommt. Bei Bedarf ist eine entsprechende Dichtschicht einzubringen, um Beeinträchtigungen der Feuchtlebensräume hintanzuhalten.

 

384) Es dürfen entlang von allen Pisten nur emissionsarme Schneeerzeuger zum Einsatz kommen.

 

385) Die Zapfstellen sind entweder in Unterflurbauweise auszuführen oder im Farbton RAL 6014 zu beschichten.

 

386) Sämtliche für die Beschneiung notwendigen oberirdischen Anlagenteile der Schneeerzeuger sind außerhalb der Wintersaison aus der freien Landschaft zu entfernen. Ein Belassen kann dort erfolgen, wo sich die Schneeerzeuger an landschaftlich unbedenklichen Standorten (Waldrandlage, keine Einsehbarkeit von Wanderwegen oder Forststraßen) befinden, wobei diese Schneeerzeuger außerhalb der Schneisaison mit einem "Planenüberzug" in der Farbe RAL 6014 zu bedecken sind.

 

387) Mit der Beschneiung darf nicht vor dem 01.11. jeden Jahres begonnen werden, ab 01.03. sind nur noch punktuelle Ausbesserungsbeschneiungen zulässig. Bei der Beschneiung ist sicherzustellen, dass angrenzendes Gelände, insbesondere Wald, nicht beschneit wird.

 

388) Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig.

 

389) Die mechanische Präparierung der Piste darf erst ab einer Schneehöhe von 20 cm erfolgen. Sensible Biotope im Bereich einiger Projektflächen (HS 16/1, HS 18/1, HS 22/2) dürfen erst ab einer Schneehöhe von 50 cm präpariert werden.

 

390) Für die mechanische Beschneiung darf nur hygienisch einwandfreies Wasser (laut geltender ÖNORM) verwendet werden. Es dürfen dem Wasser keine Zusätze beigegeben werden. Ebenso ist auf die Verwendung von Auftauhilfen zu verzichten.

 

391) Bei dauernder Einstellung des Betriebes der Beschneiungsanlage sind zumindest die oberirdischen Anlagenteile zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen. Für den Bereich des Schneiteiches ist ein Konzept bezüglich der landschaftlichen Einbindung vorzulegen und mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

392) Eine allfällige Befristung der Bewilligung ist der Befristung des Wasserrechtes anzupassen.

 

Auflagen zum Parkplatz:

 

393) Der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bepflanzungsplan von Frau DI HXXXX ist projektgemäß umzusetzen.

 

394) Der Parkplatz ist an seinen Rändern durch eine heckenartige Bepflanzung sichtmäßig abzuschirmen. Dem entsprechend ist die Bepflanzung mit heimischen, standorttypischen Sträuchern (Hasel, Weißdorn, Hartriegel, Heckenkirsche, Wildrose, diverse Weiden) und vereinzelt beigemischten Bäumen (Bergahorn, Esche, Eberesche, Grauerle, Traubenkirsche) durchzuführen.

 

395) Darüber hinaus ist eine Durchgrünung des Parkplatzes mit Einzelbäumen herzustellen (Artenliste siehe Auflage E.2.).

 

396) Sämtliche Bepflanzungsmaßnahmen sind zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen und auf Dauer zu erhalten. Das Aufkommen der Bepflanzung ist laufend zu kontrollieren und die Anwuchspflege sowie allenfalls erforderliche Nachbesserung unverzüglich durchzuführen.

 

Wege, Böschungen:

 

397) Die Wegerrichtung hat unter Berücksichtigung der im Folgenden angeführten Änderungen projektsgemäß zu erfolgen. Das Rohplanum ist ausschließlich mit Bagger zu errichten, wobei ein durchgehender Böschungsfuß auszubilden ist.

 

398) Die talseitig stockenden Bestände sind solange als Sichtschutz geschlossen zu halten, bis sich eine stabile Böschungsvegetation eingestellt hat. Allfällige Kahlschläge über die Aufschließungsstraße hinweg sind horizontal versetzt anzulegen.

 

399) Sämtliche an den Böschungsrändern vorhandene Laubhölzer sind zur raschen und maximalen Überschirmung des Weges zu belassen und dauernd zu erhalten.

 

400) Temporäre Bauaufschließungsstraßen sind auf Vlies zu verlegen und nach Baufertigstellung wieder restlos zu entfernen.

 

401) Vernässte Stellen in einzelnen Projektflächen sind unter Einlage eines Vlieses zu queren. Eine Drainagierung und Veränderung der hydrologischen Verhältnisse darf nicht erfolgen.

 

Auflagen zu den Eingriffsmindernden Maßnahmen:

 

402) Die eingriffsmindernden Maßnahmen sind grundsätzlich - soweit nicht nachfolgend (durch Auflagen) abgeändert - gemäß den eingereichten Projektunterlagen UVE-Gutachten Landschaftsökologische Begleitplanung inkl. ergänzender Nachreichungen auszuführen.

 

403) Die ökologischen Maßnahmen, die wildökologischen Maßnahmen sowie die forstlichen Maßnahmen sind jeweils unter Aufsicht einer entsprechenden fachkundigen Bauaufsicht durchzuführen. Im Hinblick auf die forstlichen Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen zur Schutzwaldsanierung) ist in Absprache mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen darauf zu achten, dass forsthygienisch unbedenkliches Totholz, insbesondere Stämme mit einem BHD von über 20 cm, im Bestand belassen wird. Pflanzungen dürfen nicht in kartierten Feuchtbiotopen erfolgen.

 

404) Zäunungen um Aufforstungen sind zu vermeiden, es ist ein Einzelstammschutz anzustreben. Allfällige Einzäunungen von Aufforstungen auf derzeitigen Almflächen sind jedenfalls zu verblenden.

 

405) Die als CEF-Maßnahmen angebotenen Altholzflächen (AHI01-AHI06) im Gesamtausmaß von 48,47 ha sind in der Natur zu vermarken, GIS-mäßig zu verorten und darzustellen, in vorhandene Waldwirtschaftspläne zu integrieren und dauerhaft außer Nutzung zu stellen.

 

Monitoring und Beweissicherung

 

406) Im Hinblick auf ein Monitoring der Raufußhühner ist festzuhalten, dass bezüglich Birk- und Auerwild jährlich Balzplatzzählungen im Bereich des Projektgebietes als auch im Bereich der Ersatzflächen durchzuführen sind. Weiters sind sämtliche Beobachtungen von Auer-, Birk-, Hasel- und Schneehühnern in diesen Bereichen kartographisch darzustellen und jährlich der Behörde sowie den Amtssachverständigen für Wildökologie und Naturschutz zu übermitteln. Ein Schwerpunkt muss auch das Monitoring bezüglich der Entwicklung der Brut- und Aufzuchtsgebiete sein. Auch diese sind kartographisch darzustellen und jährlich der Behörde sowie den Amtssachverständigen für Wildökologie und Naturschutz zu übermitteln.

 

407) Im Hinblick auf das Monitoring der restlichen Avifauna sind in 5-jährlichen Abständen sowohl im Projektgebiet als auch in den Maßnahmenflächen für die Vogelwelt Erhebungen insbesondere zu Raufuß- und Sperlingskauz sowie Spechtarten durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Erhebungen sind ebenfalls kartografisch darzustellen und anschließend der hörde sowie den Amtssachverständigen für Wildökologie und Naturschutz zu übermitteln.

 

408) Um den Zustand und die Funktionsfähigkeit der neu angelegten Gewässer sowie der im Nahbereich der Eingriffsflächen verbliebenen Gewässer kontrollieren zu können, ist eine Beweissicherung durchzuführen.

 

Fachbereich Seilbahntechnik (ausgenommen elektrotechnische Aspekte der Seilbahn-anlagen):

 

Anlage 1:

 

409) Bei der Verwendung von lastabtragenden Kleinbohrpfählen dürfen nur solche Systeme eingesetzt werden, für die eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung einer österreichischen Behörde oder ein Zertifikat einer akkreditierten Stelle (z.B. Österreichisches Institut für Bautechnik, Deutsches Institut für Bautechnik) vorliegt. Im Zuge der Vorlage der Unterlagen gemäß Maßnahme B.02 des Sicherheitsberichtes ist der bauaufsichtliche Zulassungsbescheid und oder das Zertifikat (Dokumente jeweils in der letztgültigen Fassung) vorzulegen. Bei der Festlegung der lastabtragenden Wirkung der Kleinbohrpfähle sind die durch die Verkehrslasten auftretenden Schwell- bzw. Wechselbeanspruchungen im Pfahl zu berücksichtigen.

 

410) Auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen der Steuerstelle des Notantriebes und der mechanischen Auslösemöglichkeit für die Sicherheitsbremse muss diese beim Fahren mit dem Notantrieb vom einem Bediensteten besetzt sein und muss von ihr eine Verständigungsmöglichkeit mit dem Maschinisten an der Steuerstelle gegeben sein. Dieses Erfordernis ist in die Betriebsvorschrift sowie in die Bedienungsanleitung für das Fahren mit dem Notantrieb aufzunehmen.

 

411) Es ist ein Bergeplan gemäß ÖNORM EN 1909 Punkt 9.6.2 und ggf. Punkt 9.6.3 auf Grundlage des Bergekonzeptes im Bauentwurf zu erstellen und spätestens zu Beginn der Abnahme vorzulegen.

 

412) Die Bahnhofstore sind in ihrer offenen Endlage verriegelbar auszuführen. Außerhalb der offenen Endlage muss ein motorischer Weitertransport von Fahrzeugen im Torbereich ausgeschlossen sein.

 

413) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Fahrgästen, für die in der Ankunftsstation besondere Maßnahmen beim Aussteigen erforderlich sind (z.B. in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen) sind gelbe und rote Sichtzeichen in den Stationen bereitzuhalten.

 

414) Die Anfahrbeschleunigung ist auf höchstens 0,15 m/s² einzustellen.

 

415) In die Betriebsvorschrift ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass das Wartungs-fahrzeug nur besetzt auf die Strecke gelangen darf.

 

416) Bei der Erstellung der Bedienungs- und Wartungsanleitung der Seilbahn ist zu berücksichtigen, dass für den Fall von Aktivierungen von Sicherheitseinrichtungen in der Winkelstation der Seilbahn keine Ein- und Aussteigstellen für die Fahrgäste zur Verfügung stehen.

 

417) Der Bergeplan hat Angaben darüber zu enthalten, in welchen Bereichen der Trasse zusätzliche Halteseile zur Unterstützung der geborgenen Personen beim Abstieg entlang der Trasse vorgesehen sind oder durch welche sonstigen Maßnahmen die geborgenen Personen beim Abstieg unterstützt werden. Weiters muss der Bergeplan gemäß ÖNORM EN 1909 einen topographischen Plan des Seilbahngebietes enthalten. Darin sind Flughindernisse, insbesondere Seilbahnen, elektrischen Leitungen usw. einzutragen und die möglichen Landeplätze zu kennzeichnen.

 

Anlagen 2 bis 4:

 

418) Die Bahnhofstore sind in der offenen Endlage verriegelbar auszuführen. Außerhalb der offenen Endlage muss ein motorischer Weitertransport von Fahrzeugen in den Torbereichen ausgeschlossen sein.

 

419) In die Betriebsvorschriften ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass bei eingeschalteter Grobregulierung ein Zusteigen von Fahrgästen in den Talstationen unzulässig ist, zu diesem Zweck sind die dortigen Zugänge zu verschließen und mit Hinweisschilder auf das Zutrittsverbot zu versehen.

 

420) Für die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Fahrgästen, für die in den Ankunftsstationen besondere Maßnahmen beim Aussteigen erforderlich sind (z.B. in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen) sind gelbe und rote Sichtzeichen in den Stationen bereitzuhalten.

 

421) Die in den Bauentwürfen enthaltene Annahme, dass ein vollständiger Ölverlust in Zylindern der hydraulischen Seilspanneinrichtungen ausgeschlossen wird, ist im Wege der Konformitätsbewertungsverfahren für das entsprechende Teilsystem nachzuweisen.

 

422) Die Anfahrbeschleunigung der Seilbahnanlagen ist auf höchstens 0,15m/s² ein-zustellen.

 

423) Bei der Abnahme der Seilbahnen müssen der vorgesehene Betriebsleiter, dessen Stellvertreter, das übrige Betriebspersonal sowie Vertreter der Herstellerfirmen anwesend sein. Die Bediensteten müssen mit den technischen Einrichtungen entsprechend ihrer Dienstverwendung ausreichend vertraut sein. Ferner muss ein schreibendes Messgerät bereitgestellt werden, mit dem bei den Bremsproben der Geschwindigkeitsverlauf und der/die Motormoment/e aufgezeichnet werden können.

 

Fachbereich Elektrotechnische Aspekte der Seilbahnanlagen:

 

Anlage 1:

 

424) Vor elektrischen Schaltschranken sind im Handbereich elektrisch isolierende Bodenbeläge aufzulegen. Der Standortübergangswiderstand darf an keiner Stelle 0,5 MO bei Betriebsspannung bis 500 V und 1 MO bei Betriebsspannung bis 1000 V unterschreiten.

 

425) Zum Schutz der elektrischen Einrichtungen (Elektronik, Stromrichter) sind die Niederspannungsräume mit einer Heizung auszustatten. Über einen Thermostat muss gewährleistet sein, dass die Raumtemperatur nicht unter +10 °C sinken kann.

 

426) In den Seilbahnstationen sind im Handberührungsbereich von Fahrgästen zu leitfähigen Anlageteilen Potentialausgleichs- und Potentialsteuerungsmaßnahmen (z.B. Erdungsringe bei Ein- und Ausstiegsstellen im Freien) anzuwenden, um das Ausmaß möglicher Berührungs- und Schrittspannungen zu reduzieren.

 

427) Leitende Konstruktionsteile wie Stiegen, Geländer, Bahnsteigsäulen, Eisenkonstruktionen usw. sind zu erden.

 

428) Im Seilbahnbereich dürfen Niederspannungsleitungen nur als Erdkabel ausgeführt werden.

 

429) Für die Erhaltungsladung der Batterien der Wageneinsprecheinrichtung sind in ausreichender Anzahl Ladegeräte zur Verfügung zu stellen bzw. eine Ladestation zu installieren, sodass für die im Bahnhof abgestellten Fahrzeuge die Erhaltungsladung der Batterien auch außerhalb der Wintersaison (z.B. Sommerbetrieb. Revisionszeiten) gewährleistet ist. Der Einsatz von Fahrzeugen im öffentlichen Fahrgastbetrieb darf nur bei einem ausreichenden Ladezustand der Batterien erfolgen.

 

430) Für batteriebetriebene Einrichtungen in Fahrbetriebsmitteln (z.B. Funkempfänger) sind folgende Bedingungen einzuhalten:

 

a. Die Verdrahtung ist zweipolig auszuführen. Rückleitungen über Metall-konstruktionen des Fahrbetriebsmittels sind nicht zulässig.

 

b. Batterien sind voll verschlossen und wartungsfrei auszuführen.

 

c. Anschlussleitungen müssen von der Polklemme der Batterie bis zur Absicherung erd- und kurzschlusssicher ausgeführt bzw. verlegt sein.

 

d. Die elektrischen Installationen müssen für Wartungszwecke zugänglich und vor Unbefugten geschützt (vandalensicher) ausgeführt oder angeordnet sein.

 

Anlagen 2 bis 4:

 

431) Der Standortübergangswiderstand der vor den elektrischen Schaltschranken aufzulegenden Bodenbeläge darf an keiner Stelle 0,5 MO bei Betriebsspannung bis 500 V und 1 MO bei Betriebsspannung bis 1000 V unterschreiten.

 

432) Zum Schutz der elektrischen Einrichtungen (Elektronik, Stromrichter) sind die Niederspannungsräume mit einer Heizung auszustatten. Über einen Thermostat muss gewährleistet sein, dass die Raumtemperatur nicht unter +10 °C sinken kann.

 

433) In den Seilbahnstationen sind im Handberührungsbereich von Fahrgästen zu leitfähigen Anlageteilen Potentialausgleichs- und Potentialsteuerungsmaßnahmen (z.B. Erdungsringe bei Ein- und Ausstiegsstellen im Freien) anzuwenden, um das Ausmaß möglicher Berührungs- und Schrittspannungen zu reduzieren.

 

434) Leitende Konstruktionsteile wie Stiegen, Geländer, Bahnsteigsäulen, usw. sind zu erden.

 

435) Im Seilbahnbereich dürfen Niederspannungsleitungen nur als Erdkabel ausgeführt werden.

 

Fachbereich Umweltmedizin:

 

436) Das für die Beschneiung verwendete Wasser muss der Ö-NORM M6257 "Anforderungen an das Wasser für die technische Beschneiung" entsprechen.

 

437) Wasseruntersuchungsbefunde des für die Beschneiung verwendeten Wassers sind unmittelbar vor und nach der UV-Desinfektionsanlage in der jeweiligen Pumpstation unmittelbar vor saisonalem Schneibeginn erstellen zu lassen und der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

 

438) Sollte sich aufgrund der Quellbeweissicherungsmaßnahmen ergeben, dass genutzte Trinkwasserquellen entweder in quantitativer oder qualitativer Hinsicht beeinträchtigt wurden, ist für die Bereitstellung von ausreichendem und hygienisch einwandfreiem Ersatzwasser von Seiten des Betreibers zu sorgen.

 

439) In den jeweiligen Kommandoräumen und Diensträumen jeder Seilbahnstation sind Erste-Hilfe-Kasten entsprechend der ÖNorm Z 1020 zu installieren.

 

Fachbereich Wasserbautechnik:

 

Allgemein:

 

440) Sämtliche Anlagen sind, soweit Änderungen in den folgenden Auflagepunkten nicht ausdrücklich vorgeschrieben werden, gemäß dem eingereichten Projekt auszuführen. Planung und Ausführung, sowie Wartung, Instandhaltung und Betrieb der Anlagen haben unter Einhaltung der einschlägigen Ö-Normen und technischen Richtlinien, sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Bau- und Sicherheitsvorschriften in der jeweils letztgültigen Fassung zu erfolgen.

 

441) Rechtzeitig vor Baubeginn ist die genaue Lage von Leitungseinbauten aller Art festzustellen und das Einvernehmen mit den Leitungsträgern herzustellen. Die Sicherheitsabstände laut ÖNORM

B 2533 sind nach Möglichkeit einzuhalten, andernfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzusehen.

 

442) Während der Bauarbeiten ist dafür zu sorgen, dass wassergefährdende Stoffe (Mineralöle, Chemikalien, Leergebinde, Abfälle) weder in das Grundwasser noch in Gewässer/in die Kanalisation gelangen können.

 

443) Mineralöle dürfen nur unter Verwendung von Auffangwannen gelagert bzw. umgefüllt werden.

 

444) Aushubmaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht in Gewässer eingebracht werden.

 

445) Die endgültige Festlegung der Leitungstrassen hat im Beisein der betroffenen Grundeigentümer zu erfolgen. Die betroffenen Grundeigentümer sind rechtzeitig vor Baubeginn zu verständigen.

 

446) Vorübergehend beanspruchte fremde Grundstücke sind sofort nach Abschluss der Bauarbeiten sorgfältig zu rekultivieren bzw. ist auf diesen, soweit technisch möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Aufgetretene Schäden sind angemessen zu vergüten.

 

Wasserversorgungsanlagen:

 

447) Bei Wasserentnahmemöglichkeiten (Handwaschbecken, etc.), bei welchen kein Trinkwasser entnommen werden kann, sind Hinweisschilder mit der Aufschrift "Kein Trinkwasser" anzubringen.

 

448) Die Versorgung der nahe der XXXX Hütte gelegenen Jagdhütte hat, abweichend vom Fachbericht Wasser, durch Anschluss an die Trinkwasserversorgung der XXXX Hütte bzw. durch eine neue Quellfassung zu erfolgen. Eine periodische Befüllung eines Hochbehälters ist aufgrund der Gefahr der Nachverkeimung nicht zulässig.

 

449) Für neue Quellfassungen sind Schutzgebietsvorschläge zu erarbeiten. Die Schutzgebietsgrenzen sind in der Natur von einer dazu befugten Person vermessen zu lassen. Für die Übernahme der Schutzgebietsgrenzen ist ein Lageplan in digital verarbeitbarer Form an das Wasserbuch zu übermitteln.

 

450) An den Quellsammelschächten ist eine geeignete Messeinrichtung zur regelmäßigen Durchflussmessung zu installieren.

 

451) Quellen sind unter fachkundiger Aufsicht mittels Tiefdrainage zu fassen, wobei die Mindestüberdeckung an der Fassungsstelle in der Regel 3,0 m betragen muss. Die Fassungsstelle ist durch Markierungssteine oder in anderer geeigneter Weise sichtbar zu kennzeichnen.

 

452) Es dürfen nur Baustoffe und Materialien verwendet werden, die ausdrücklich für den Trinkwasserbereich zugelassen sind.

 

453) Für trinkwasserbenetzte Bauteile dürfen Betonzusatzstoffe nur verwendet wer-den, wenn sie für Trinkwasser ausdrücklich zugelassen sind. Trinkwasserbenetzte Flächen in Bauwerken sind durch Verwendung einer Wasser saugenden Schalung möglichst hohlraumfrei herzustellen.

 

454) Für Rohrleitungen innerhalb von Bauwerken ist vorzugsweise Edelstahl zu verwenden. Alle übrigen Armaturen und Eisenteile sind durch einen gesundheits-unschädlichen Anstrich gegen Rostbildung zu schützen.

 

455) Oberhalb der Rohrstränge sind Warnbänder mit zu verlegen.

 

456) Es dürfen keine Verbindungen zwischen der gegenständlichen Beschneiungsanlage und anderen Wasserversorgungsanlagen bzw. zwischen unterschiedlichen Wasserversorgungsanlagen hergestellt werden.

 

457) Sämtliche neue Leitungen sind einer Druckprobe gemäß ÖNORM EN 805 Pkt. 11 zu unterziehen. Die Druckproben und Dichtheitsprüfungen sind von konzessionierten Unternehmen durchzuführen. Diese haben die Dichtheit in Prüfprotokollen zu bestätigen.

 

458) Neue Leitungsabschnitte sind vor Inbetriebnahme gründlich zu spülen.

 

459) Sämtliche Anlagenteile sind sorgfältig zu warten, nach ÖNorm B 2539 zu überwachen, und instand zu halten.

 

460) Die Haupt-Wasserzähler sind monatlich abzulesen.

 

461) Nach behördlicher Überprüfung der Anlagen (§ 121 WRG) sind alle Anlagenteile in Abständen von jeweils 5 Jahren von einer fachkundigen befugten Person oder Institution einer detaillierten Überprüfung nach § 134 WRG zu unterziehen. Der diesbezügliche Befund ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

 

Abwasserbeseitigungsanlage:

 

462) Bei den Liftanlagen ist durch geeignete Hinweisschilder auf das nächstgelegene öffentliche WC hinzuweisen.

 

463) Die Kanalschächte sind - soweit möglich - als Fertigteil-Rundschächte mit vor-gefertigter Rinnsohle aus GFK (oder gleichwertigem Material) herzustellen.

 

Schachthälse aus Betonfertigteilen sind mit mind. 12 cm Wandstärke und mit Quetsch- oder Gleitdichtungen auszuführen, sowie mit kunststoffbeschichteten Steigbügeln auszustatten. Schachtabdeckungen sind grundsätzlich als Runddeckel aus Guss oder Begu auszuführen und stets frei zugänglich zu halten.

 

464) Schächte von Schmutzwasserkanälen sind so zu situieren, dass sie nicht Sammelpunkte von Oberflächenwasser sein können bzw. so abzudecken, dass kein Oberflächenwasser eindringen kann. Die Zufahrbarkeit für Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeitenarbeiten hat gewährleistet zu sein.

 

465) Die Schachtabstände dürfen, um die Kanalreinigung und Kamerabefahrung durchführen zu können, 200 m nicht überschreiten.

 

466) Abstürze sind als außen liegende Pfeife mit Fertigteil-Pfeifenkopf auszubilden.

 

467) Bei Druckrohrleitungen ist oberhalb des Rohrstranges ein Warnband mit zu verlegen.

 

468) Am Ende von Steilstrecken sind geeignete Bauwerke zur schadlosen Energie-umwandlung zu errichten.

 

469) Die Anschlüsse an den Ortskanal sind im Einvernehmen mit der Gemeinde her-zustellen

 

470) Kanalstränge für Schmutzwasser sowie alle ihre Schächte und Bauwerke, sind vor Betriebsbeginn einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 zu unterziehen.

 

471) Grundwasser, Oberflächengewässer, Dränagen und Kühlwasser dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.

 

472) In den Schmutzwasserkanal darf kein Niederschlagswasser eingeleitet werden.

 

473) Abwässer aus Großküchen und Gaststätten dürfen nur nach gesonderter Vereinbarung (Indirekteinleitervertrag) mit dem Kanalisationsunternehmen übernommen werden. Der Anschluss von Großküchen und Gaststätten darf nur unter Vorschaltung von Fettabscheidern erfolgen. Bei deren Einbau und Wartung sind die Grundsätze des Landes für Fettabscheider zu beachten.

 

Sämtliche hiefür in Betracht kommenden Betriebe sind mit der Fertigstellungs-meldung der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben.

 

474) In die Kanalisation dürfen keinerlei häusliche Abfälle (auch nicht zerkleinerte Küchenabfälle) oder tierische Abfälle (z. B. Stallmist), keine Abwässer aus land-wirtschaftlichen Stallungen (Jauchegruben), und keine Öle und Fette eingebracht werden.

 

475) Alle Bestandteile der Abwasseranlage sind unter Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik und der Sicherheitsbestimmungen zu betreiben, zu warten und instand zu halten.

 

476) Nach behördlicher Überprüfung der Anlagen (§ 20 UVP-G 2000) sind alle Anlagenteile in Abständen von jeweils 5 Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen einer detaillierten Überprüfung im Sinne der §§ 50 und 134 WRG zu unterziehen, wobei nach den diesbezüglichen Richtlinien des Landes

XXXX vorzugehen ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der Wasserrechtsbehörde ein Befund vorzulegen.

 

477) Die Zufahrt zum Pumpwerk bzw. Speicherbehälter ist sicherzustellen.

 

478) Eine Belüftung des Pumpenraumes ist sicherzustellen. Für den Vorlagebehälter ist die Möglichkeit des Einbaues einer Zwangsbelüftung vorzusehen.

 

479) Um Geruchsbelästigungen am Hochpunkt zu vermeiden sind Lüftungsmöglichkeiten im Verlauf der Trasse anzuordnen.

 

480) Das Eindringen von Oberflächenwässer in die Kanalisation ist zu unterbinden.

 

481) Richtungsänderungen sind - im Hinblick auf Verschmutzungen - außerhalb der Schächte anzuordnen. Auf die Einhaltung der maximal zulässigen Radien ist - auch im Hinblick auf die Kamerabefahrungen - zu achten.

 

482) Soweit möglich sind Schächte dort anzuordnen, wo Zufahrtsmöglichkeiten gegeben sind.

 

483) Als Mindestdurchmesser für Hausanschlussleitungen ist DN 150 zu wählen.

 

484) Nach Baufertigstellung ist eine Kamerabefahrung der gesamten Kanalisationsan-lage durchzuführen.

 

485) Es ist ein Betreiber der Kanalisationsanlage bekanntzugeben.

 

486) Die Fertigstellung ist der Behörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Gleich-zeitig mit der Fertigstellungsmeldung sind vorzulegen:

 

a. Ausführungsbericht (3-fach), in welchem die projekts- und bescheidgemäße Ausführung bestätigt werden; auf sämtliche Auflagen des Bewilligungsbescheides ist detailliert einzugehen; Abweichungen von Projekt und Bewilligungsbescheid sind detailliert zu beschreiben und zu begründen;

 

b. Ausführungspläne (Lagepläne, Längenschnitte, Bauwerkspläne - jeweils 3-fach) - sofern gegenüber den Projektsplänen Änderungen erfolgten

 

c. Grundstücksverzeichnis (3-fach)

 

d. Dichtheitsbestätigungen (1-fach)

 

Beschneiungsanlage:

 

487) In den Pumpstationen sowie in der Wasserfassung XXXX West ist sowohl die sekündliche, die stündliche und die Gesamtjahrespump- bzw. Entnahmemenge zu messen und aufzuzeichnen. Dabei sind auch die auf die einzelnen Monate entfallenen Teilwassermengen festzuhalten.

 

488) Die Wasserkammern der Wasserbehälter sind einer mindestens 48-stündigen Dichtheitsprüfung bei voller Füllung gemäß ÖNORM EN 1508 zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfungen sind von fachkundigen Sachverständigen durchzuführen, die die Dichtheit in Prüfprotokollen bestätigen.

 

489) Die Schneekanonen dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht betrieben werden, damit im Gebrechensfall ein rasches Abschalten zur Reduzierung des Wasseraustrittes sichergestellt ist und die Gefahr von Stromunfällen unterbunden wird.

 

490) In vernässten und rutschgefährdeten Abschnitten der Rohrleitungstrasse sind parallel zur Druckrohrleitung Begleitdrainagen zu verlegen. Die sich darin an-sammelnden Drainagewässer sind an geeigneten Stellen (z.B. in das Pistenentwässerungssystem) auszuleiten. In Steilstrecken sind Setzungen bzw. Erosionen des Verfüllmaterials in Künettenlängsrichtung durch Einbau von Betonstützriegeln zu unterbinden.

 

491) Die Druckrohrleitungen sind sach- und fachgerecht von hiezu befugtem Personal zu verlegen. Sämtliche Druckrohrleitungen und Hydranten (Elektranten) sind anschließend vor Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem mindestens 1.3-fachen maximalen Bemessungsdruck zu unterziehen.

 

492) Die gegenständliche Erweiterung ist in das Betriebsprogramm zu integrieren und die Betriebsvorschrift ist entsprechend zu adaptieren.

 

Fachbereich Wildökologie:

 

493) Es sind Ersatzflächen mit Ruf-, Sicht- und Flugverbindungen zu bestehenden Teillebensräumen in einem Ausmaß von insgesamt 200 ha zeitgerecht, d.h. nach folgendem Zeitplan, zur Verfügung zu stellen und dauerhaft zu schützen:

 

* 2018: 50 ha, wobei bereits getätigte Maßnahmen anzurechnen sind

 

* 2019: 25 ha

 

* 2020 bis 2044: jeweils 5 ha/Jahr

 

* 2045 bis 2047: Zweiteingriffe sind zeitlich so zu organisieren, dass die Funktionalität des Lebensraumes für Auerwild erhalten bleibt. Der Zeitplan für die Zweiteingriffe muss nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von der ökologischen Bauaufsicht bestimmt werden.

 

494) Dieser Plan für Ersatzflächen ist strikt einzuhalten, auch wenn es zu einer Verzögerung der Genehmigung des Projektes kommen sollte. Zu errichtende Zäune müssen so verblendet werden, dass sie keine Kollisionsgefahr für Raufußhühner darstellen können.

 

495) In den nunmehr auf 200 ha angewachsenen effektiven Ersatzflächen dürfen keine weiteren Forststraßen mehr gebaut werden.

 

496) Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig.

 

497) Es ist Sorge zu tragen, dass pünktlich mit 10.04. alle Hangpräparationen mit Reduktion der Schneehöhe erledigt sind sowie alle Maßnahmen zur Lenkung der Touristen bereits greifen.

 

498) Die Anlage 1 darf nach Fertigstellung nicht im Sommer genutzt werden.

 

499) Schlägerungen für Baumaßnahmen dürfen im Waldbereich erst nach den Vorgaben des Bauzeitplans vom 01.12.2010 erfolgen.

 

500) Der Bejagungsdruck auf Schalenwild muss im Bereich der Ersatzflächen mittels Schwerpunktbejagung deutlich forciert werden.

 

501) Die geplanten Ersatzaufforstungen im Waldgrenzbereich sind "Birkhuhn-gerecht" durchzuführen.

 

502) Die Beschallung im Bereich der Liftstützen (Musikberieselung) und an Stationsgebäuden sowie Schihütten, aber auch Beleuchtungen der Lift- und Abfahrtstrassen (Beschneiung, allfälliger Nachtbetrieb, allfällige Rodelbahn etc.) hat zu unterbleiben.

 

503) Sobald geeignete Maßnahmen (Sichtmarken) zur Markierung der Seile als Kollisionsschutz für Raufußhühner technisch realisierbar sind, sind die Anlagen auch nach Projektrealisierung mit diesen nachzurüsten. Die ökologische Bauaufsicht hat die Realisierbarkeit dieser Nachrüstung festzustellen und einzufordern.

 

Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung:

 

504) Ausgehend vom Notweg sind die gesamten anfallenden Oberflächen- und Hangsickerwässer von Notweg und Piste bis zur Hangbrücke oberhalb der Winkelstation möglichst vollständig zu fassen und mittels geschlossener Ableitungen verlustfrei bis zum Gerinne des XXXX abzuleiten. Ausgenommen davon sind die projektsmäßig vorgesehenen Retentionsanlagen. Es ist sicherzustellen, dass auf die rutschgefährdeten Einhänge im Bereich der Gp. 685 und 682/1 KG XXXX keine zusätzlichen Oberflächenwasser gelangen.

 

505) Die gegenständliche Genehmigung zur Errichtung der Hangbrücke im Bereich der Piste 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass der sehr labile linksufrige Einhang des XXXX im Bereich der geplanten Hangbrücke ausgehend von der stabilen Basis im Bereich der Bachsohle bis zur Hangbrücke in geeigneter Weise stabilisiert wird, wobei insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass die die Hangbrücke tragende Geländekante dauerhaft gegen Abrutschung und Erosion bei Oberflächenwasserausleitung geschützt ist. Einer Stabilisierung mittels flexibler Baustoffe (z. B. Holz) ist der Vorzug zu geben. Dort austretende Sickerwässer sind vollständig zu fassen, um weitere Hangprozesse auszuschließen. Vor Baubeginn ist für diesen Bereich eine Detailplanung vorzulegen.

 

506) Die Herstellung von Steinsätzen zur Böschungssicherung (z. B. im Bereich der Piste 5) darf nicht steiler als im Neigungsverhältnis von 3:2 erfolgen.

 

507) Im Zusammenhang mit der Errichtung der Parkplätze bzw. sonstigen Baulichkeiten dürfen keine Abflusskonzentrationen entstehen.

 

508) Durch die geplanten Maßnahmen dürfen keine zusätzlichen Oberflächenwasser-abflüsse entstehen. Das bedeutet, dass die vermehrt anfallenden Oberflächen-wässer in Folge extremer Niederschlagstätigkeit an Ort und Stelle durch geeignete Maßnahmen zu retendieren oder zu versickern sind.

 

509) Der Abfluss über die XXXX ist weiterhin ungehindert aufrecht zu erhalten. Dies ist vor allem im Zusammenhang mit möglichen Lärmschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

 

510) Eine randliche, den geregelten Oberflächenwasserabfluss hindernde Einfriedung bzw. Aufdämmung ist zu unterlassen.

 

511) Die im Zuge der Bauarbeiten notwendigerweise herzustellenden Böschungsflächen im Bereich von Materialabtrag bzw. Schüttung sind standsicher auszuführen und insbesondere in der Bauphase gegen Erosion bei Starkniederschlägen abzusichern.

 

512) Die seilbahnbegleitende Erdverlegung von Versorgungs- und Steuerleitungen sowie aller Anlagen für die Beschneiungsanlage hat so zu erfolgen, dass eine Absicherung der Hinterfüllung gegen Erosion bei Starkregenereignissen gegeben ist. Auftretende Hang- und Oberflächenwasser sind in Drainagen zu fassen und erosionssicher auszuleiten.

 

513) Nach Durchführung der Bauarbeiten sind sämtliche Böschungsflächen unverzüglich bzw. spätestens in der der Bauausführung folgenden Vegetationsperiode gesichert zu begrünen. Die im Oberboden vorhandene Vegetationsdecke ist vorsichtig abzutragen und nach Baudurchführung wiederum anzudecken, so dass der natürliche Bodenaufbau nicht verloren geht.

 

514) Die im Bereich der Stationen und sonstigen technischen Anlagen vermehrt anfallenden Oberflächenwasser sind in geeigneter Weise zu retendieren. Hinsichtlich der Bemessung der Retentionsanlagen wird auf die von der Hydrografie bekanntgegebenen Bemessungsdaten (vgl. Bemessungsniederschlage e-HYD) für Starkniederschläge verwiesen. Ein 100-jährliches Ereignis für die Dauerstufe 30 Minuten ist zu berücksichtigen.

 

515) Die Mehrbelastung des XXXX durch die zusätzliche Einleitung einer Abflussfracht im Ausmaß des BHQ samt 15 % Geschiebeanteil (

2.500 m³) ist im Bereich der in den Jahren 1978/79 errichteten Betonbalkensperre bei hm 39,64 zu kompensieren. In diesem Zusammenhang ist oberwasserseitig der Sperre durch Absenkung der Sohle unterhalb des regulären Niveaus (Verringerung des Verlandungswinkels) ein entsprechender Platzbedarf zu schaffen. Zur Gewährleistung der Kapazität ist im Einvernehmen mit der zuständigen Wassergenossenschaft XXXX ein Beweissicherungsprogramm betreffend die Anlandungshöhen zu erarbeiten, das in einem Intervall von 5 Jahren bzw. jeweils nach stärkeren Hochwasserereignissen gegebenenfalls eine Beräumung bis maximal zur oben angegebenen Menge vorsieht.

 

516) Das Mündungsbauwerk im XXXX ist auf dem anstehenden Fels oberhalb der Anschlaglinie eines zu erwartenden murartigen Abflusses zu situieren (ca. 8 Meter über Sohle).

 

517) Betreffend die Instandhaltung der Geschiebesperre im Bereich der Einmündung ist das Einvernehmen mit der zuständigen Wassergenossenschaft XXXX herzustellen.

 

518) Im Bereich der im Sachverständigengutachten dargestellten potentiellen Lawinenanbruchsgebiete im Bereich der Anlage 3 sind durch geeignete technische Vorkehrungen ausreichende permanente Sicherheitsverhältnisse gegen initiale Lawinenbildung herzustellen. Im Vorfeld der Realisierung der Seilbahnanlage ist ein detailliertes Schutzprojekt zu erarbeiten. Anzuwenden sind jedenfalls geprüfte technische Schutzsysteme für die flächige Anbruchsverbauung gemäß den geltenden Richtlinien für den Lawinenverbau.

 

519) Im Bereich Seilbahnanlage 1 zwischen Seilbahnstütze 15 und Seilbahnstütze 16 ist die bestehende Wiederaufforstung in ihrem Aufkommen durch Stabilisierung mittels Holzpflöcke (technischer Gleitschneeschutz) zu unterstützen. Das Fortkommen der Vegetation und die damit verbundenen Schutzeffekte sind in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu setzen.

 

520) Für die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens unter Einhaltung der Auflagen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA), Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung ist eine unabhängige, dazu befugte und einschlägig qualifizierte (ZT, TB) Bauaufsicht zu bestellen. Diese Bauaufsicht ist der Behörde vor Baubeginn namhaft zu machen. Die Baudurchführung ist umfassend in Hinblick auf die angeführten Auflagen zu dokumentieren und berichtmäßig darzustellen.

 

521) Detailplanungen, Änderungen und Beweissicherungen, die den Fachbereich betreffen, sind rechtzeitig vor Baubeginn dieser Maßnahmen unter Beibringung entsprechender Plangrundlagen und einer fachlichen Bewertung der Behörde zu übermitteln.

 

522) Für die unter Auflage 505 benannten Hangsicherungsmaßnahmen ist nach Baufertigstellung ein langfristiges Erhaltungskonzept zu erarbeiten.

 

523) Abseits der geplanten Pisten ist eine ausreichende Beschilderung unter Hinweis auf eine mögliche Lawinengefahr insbesondere im Nahbereich der Seilbahnanlage 2 vorzunehmen. Dahingehend ist das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Lawinenwarnkommission herzustellen.

 

524) Alle technischen Maßnahmen für den permanenten Lawinenschutz sind einmal jährlich durch eine fachkundige Person auf ihre vollständige Funktionsweise zu überprüfen."

 

C)

 

Die Revision gegen Spruchpunkt A) und B) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Verfahren vor der Behörde erster Instanz

 

Mit Eingabe vom 14.04.2010 beantragte die Projektwerberin 1 (XXXX) bei der XXXX Landesregierung als Erstbehörde (Landesregierung) die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für das Vorhaben "Schigebietserweiterung XXXX" im Gemeindegebiet von XXXX. Gleichzeitig beantragte die Projketwerberin 2 (XXXX) bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabenbestandteils "Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen" nach dem UVP-G 2000.

 

Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Schigebietes "XXXX" der Projektwerberin

1. Vorgesehen ist die Errichtung von vier Aufstiegshilfen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von XXXX mit dem XXXX verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem XXXX, etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden XXXX liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet "XXXX" hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten. Hierbei weist die Piste 1, die auch als "Talabfahrt" bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren.

 

Die Landesregierung erteilte mit Bescheid vom XXXX.2011 den Projektwerberinnen gemäß § 17 UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen.

 

I.2. Verfahren vor dem Umweltsenat

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben der BF5, die BF1 und BF2, die BF3 und die BF4 Berufung an den Umweltsenat und beantragten, die von den Projektwerberinnen begehrte Genehmigung zu versagen.

 

Der Umweltsenat führte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens. Der Umweltsenat führte am 17.04.2012 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sowohl der vom Umweltsenat beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. HXXXX nochmals befragt wurde, als auch die Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligten Parteien neuerlich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung nahmen.

 

Mit Berufungsbescheid vom XXXX.2012, XXXX wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Projektwerberin 1, hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben "Schigebietserweiterung XXXX" im Gemeindegebiet XXXX und der Antrag der Projketwerberin 2, hinsichtlich des Vorhabensbestandteils "Mitverlegung bzw Umlegung von elektrischen Leitungen" abgewiesen wurde.

 

Mit Schrifsatz vom 13.07.2012, beim VwGH eingelangt am 17.07.2012 haben die Projektwerberinnen gegen den Berufungsbescheid vom XXXX.2012, XXXX, des Umweltsenates Beschwerde gemäß Art 131. Abs. 1 B-VG eingebracht.

 

I.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

 

Der VwGH behob den Berufungsbescheid des Umweltsenates (Erkenntnisdes VwGH vom XXXX2014, XXXX), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:

 

1. da die belangte Behörde die besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd § 3a NSchG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht beachtet hat;

 

2. da die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit der Frage der zu erwartenden Betriebsdauer der Piste 1 hinreichend zu befassen;

 

3. da die belangte Behörde sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides mit den Gutachten und Stellungnahmen, die nicht Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, nicht auseinandergesetzt habe;

 

4. da sich die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage der "Notwendigkeit der permanenten Beschneiung" lediglich auf einen Teil des Gesamtprojektes bildenden Piste 1 bezogen habe;

 

5. da die belangte Behörde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land XXXX (VO der XXXX Landesregierung vom 03.06.2008, LGBl 49/2008) für verbindlich angesehen habe;

 

6. da die belangte Behörde die Präklusion der BF5 verkannt habe;

 

7. da die belangte Behörde es unterlassen habe zu klären, ob der BF2 im Oktober 2010 organschaftlich vertreten gewesen sei und in welcher Form dies zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen gehabt hätte;

 

sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den Bescheid mangelhaft begründet habe, indem sie aus dem Gutachten des Mag. HXXXX geschlossen habe, dass die Piste 1 mehrere Wochen früher als andere Anlagen im bestehenden Schigebiet "XXXX" zu schließen sei.

 

I.4. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

 

Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2015, W225 2014492-1/21Z, wurde Dipl-Ing. XXXX SXXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "UVP-Koordination"; mit Beschluss vom 21.08.2015, W225 2014492-1/23Z, wurde Dkfm. DDr. XXXX SXXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/24Z, wurde Dr. XXXX PXXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/25Z, wurde Dr. XXXX SXXXX zur amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Ornithologie"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/26Z, wurde Mag. XXXX JXXXX zur amtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche "Fledermäuse, Amphibien und Reptilien"; mit Beschluss vom 15.09.2015, W225 2014492-1/27Z, wurde Dipl-Ing. XXXX JXXXX zum amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Terrestrischer Naturschutz (Flora, Biotope, Ökosysteme, Landwirtschaft)" bestellt.

 

Mit Schreiben des BVwG vom 18.09.2015, W225 2014492-1/28Z, wurden die Parteien von der Bestellung der Sachverständigen informiert.

 

Mit Schreiben des BVwG (W225 2014492-1, OZ 29 bzw. OZ 30) wurden die beigezogenen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens ersucht. Dazu wurden ihnen von Seiten des BVwG entsprechende Beweisthemenkataloge übermittelt.

 

Der Sachverständige zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes übermittelte sein Gutachten, datiert am 13.10.2015; der Sachverständige für den Fachbereich "Alpiner Schisport", datiert am 10.10.2015.

 

Am 19.10.2015 fand eine Begehung des Projektraumes unter Anwesenheit der vorsitzenden Richterin, der UVP-Koordinatorin und der Sachverständigen für die Fachbereiche "Zoologie", "Wildökologie" sowie "Pflanzen, Lebensräume, Landschaft" statt.

 

Mit Schreiben vom 05.11.2015 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme zur aus ihrer Sicht nach wie vor gegebenen Aktualität und Repräsentativität der Datengrundlagen, zu den naturschutzrelevanten Planungsansätzen des Projektvorhabens sowie zur Kompensation des Eingriffs in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter. Darüber hinaus verneinten die Projektwerberinnen jedwede Auswirkungen des Projekts "XXXX" auf die Beurteilung des Projekts "XXXX" und verwiesen auf terminologische Schnittstellen zwischen UVP-G 2000 und Sbg NSchG 1999. Die Projektwerberinnen berichteten zudem über den Stand der Maßnahmenumsetzung bzw. den beabsichtigten Zeitplan sowie über eine von den Sachverständigen angeregte und bereits erfolgte Zusammenfassung von Altholzinseln zu einheitlichen Flächen. Darüber hinaus hielten die Projektwerberinnen fest, dass der Umweltanwalt auch nach dem EuGH-Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, präkludiert sei.

 

Der Stellungnahme wurde eine "Überprüfung allfälliger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen seit dem Jahr 2010" (= Beilage 1), eine Umweltverträglichkeitserklärung aus dem Fachbereich "Landschaftsökologische Begleitplanung" (= Beilage 2), aus dem Fachbereich "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für Wildökologie, Jagd und Ornithologie (= Beilage 3), ein "Biotopgestaltungs- und Pflegekonzept für einen Teil des geschützten Landschaftsteiles ‚XXXX' als Ersatzmaßnahme" (= Beilage 4), eine "Begutachtung der Feuchtbiotope nördlich der XXXX bei XXXX (XXXX) in Hinblick auf Vorkommen des Firmnisglänzenden Sichelmooses (Hamatocaulis vernicosus)" (= Beilage 5) sowie eine Stellungnahme zur aktuellen Situation von Auerhuhn und Birkhuhn im wildökologischen Untersuchungsgebiet des Projekts (= Beilage 6) beigelegt.

 

Mit Schreiben vom 09.11.2015 bzw. 04.12.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 15.12. und 16.12.2015 anberaumt.

 

Mit Schreiben vom 18.11.2015 stellte der BF2 das Ersuchen zur Anberaumung eines Lokalaugenscheines noch vor der für 15.12. und 16.12.2015 angesetzten Verhandlung.

 

Der Sachverständige für den Fachbereich "Meteorologie" übermittelte sein Gutachten, datiert am 24.11.2015; die Sachverständigen für den Fachbereich "Naturschutz", datiert am 26.11.2015, und der Sachverständige für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft", datiert am 26.11.2015.

 

Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2015, W225 2014492-1/56Z, wurden die Gutachten zum Parteiengehör übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 02.12.2015 ersuchte das BVwG die Sachverständigen für den Fachbereich "Naturschutz" um Ergänzung ihrer gutachterlichen Ausführungen vom 26.11.2015 sowie um eine Überarbeitung des Auflagenkatalogs.

 

Am 09.12.2015 übermittelte der Sachverständige für das Fachgebiet "Terrestrischer Naturschutz (Flora, Biotope, Ökosysteme, Landwirtschaft)" eine ergänzende Stellungnahme an das BVwG.

 

Ebenfalls am 09.12.2015 übermittelte der Sachverständige zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes eine Beantwortung der am 08.12.2015 an ihn übermittelten Erläuterungsfragen.

 

Mit Schreiben des BVwG vom 10.12.2015, W225 2014492-1/63Z, wurde die Beantwortung der ergänzenden Fragen zum Thema "Naturschutz" zum Parteiengehör übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 02.12.2015 bzw. 10.12.2015 übermittelten die Sachverständigen für den Fachbereich "Naturschutz" die Überarbeitungen des Auflagenkatalogs, welche am 11.12.2015 vom BVwG zum Parteiengehör übermittelt wurden.

 

Mit Schreiben vom 10.12.2015 übermittelte der BF5 eine Stellungnahme, in der er Kritik an der zu kurz bemessenen Stellungnahmefrist äußerte und sich vorbehielt, nach Erörterung der Gutachten in der Verhandlung eine entsprechend ausreichende Frist zur Stellungnahme zu beantragen. In Hinblick auf die am 19.10.2015 in seiner Abwesenheit durchgeführte Begehung des Projektgebietes äußerte der Beschwerdeführer, dass er dadurch in seinem Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei als Verfahrensmangel zu werten, dass es ihm verwehrt worden sei, seine Einwände gegen das Projekt an Ort und Stelle darlegen zu können. Darüber hinaus wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen und erhob Einwände gegen das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen für den Fachbereich "Alpiner Schisport".

 

Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie auf die diversen Gutachten Bezug nahmen und der sie die "Richtlinie zur Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem XXXX Naturschutzgesetz" sowie eine Stellungnahme des Projektteams anschlossen. Zusammenfassend hielten die Projektwerberinnen fest, dass aus der Perspektive des Schisports, des Tourismus sowie der Volks- und Regionalwirtschaft bzw. des Arbeitsmarktes gewichtige Argumente für die Umsetzung des Projektvorhabens ins Treffen geführt werden könnten. Um die Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter "auf ein erträgliches Maß" zu reduzieren, seien sämtliche Maßnahmen ergriffen worden. In der Gesamtschau würden die öffentlichen Interessen an der Umsetzung des Vorhabens gegenüber den Interessen des Naturschutzes überwiegen.

 

Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelten die BF2, BF3 und BF4 Stellungnahmen zu den an sie übermittelten Gutachten. Zusammengefasst äußerten sie Kritik an der zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme und ersuchten um die Möglichkeit, eine abschließende Stellungnahme nach Vorliegen der Verhandlungsschrift abzugeben. Der BF1 und der BF3 stellten zudem den Antrag, die Verhandlung des Fachbereichs "Naturschutz" aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Expertin des BF1 ausschließlich am zweiten Verhandlungstag (16.12.2015) vorzunehmen. Der BF3 kritisierte darüber hinaus, vom Lokalaugenschein ausgeschlossen gewesen zu sein. Der BF2 verwies auf die von Jahr zu Jahr wachsende Streckenlänge der Seilbahnen und Schlepplifte und den damit verbundenen Anstieg der Beförderungsleistung im Bundesland XXXX. Das Projektvorhaben wiederspreche sowohl natur- als auch artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus seien die Ersatzmaßnahmen als unzureichend zu bewerten.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2015 übermittelte der BF5 eine Stellungnahme, in der er feststellte, dass seine Parteistellung als Formalpartei weiterhin gegeben sei. Zudem beantragte er, die Einräumung einer ausreichenden Stellungnahmefrist zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen sowie zur Verhandlungsschrift. Zudem setzte er das BVwG über eine vermeintlich grobe Falschdarstellung der Projektwerberinnen in Kenntnis.

 

Das BVwG führte am 15.12. und 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlungsschrift samt Beilagen wurde am 20.01. bzw. 21.01.2016 an die Parteien übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2015 übermittelte der BF2 den Bescheid des BMLFUW vom 04.07.2005, wonach der BF2 als Umweltorganisation anerkannt sei.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2015 übermittelten der BF3 und der BF4 eine Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes. Aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführer und auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse sei festzuhalten, dass das Projekt nicht umweltverträglich sei. Darüber hinaus stellten sie den Antrag, über das gesamte bisher erstattete Vorbringen des BF3 und des BF4 materiell abzusprechen, und erhoben erneut den Vorwurf der Verkürzung von Parteienrechten. Zudem ersuchten sie um eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vor der Verhandlung übermittelten Gutachten sowie zur Verhandlungsschrift.

 

Mit Schreiben vom 21.12., 22.12., 23.12. sowie vom 30.12.2015 übermittelten sowohl die Projketwerberinnen als auch die Beschwerdeführer die in der Verhandlung vor dem BVwG angeforderten Befähigungsnachweise der ihrerseits beigezogenen Sachverständigen.

 

Mit Schreiben vom 12.02.2016 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, der sie eine gutachterliche Stellungnahme beilegten, in der die Auswirkungen des Projekts "XXXX" aus dem Blickwinkel der Schutzgüter nach dem Sbg NSchG 1999 bzw. dem Sbg JagdG beleuchtet werden.

 

Mit Schreiben vom 17.03.2016 bzw. 28.04.2016 ersuchte das BVwG die Sachverständigen für die Fachbereiche "Naturschutz" und "Wildökologie" um Ergänzung ihrer bisherigen gutachterlichen Ausführungen.

 

Mit Schreiben vom 23.06.2016 bzw. 19.04.2016 übermittelten die Sachverständigen für das Fachgebiet "Naturschutz" ergänzende Stellungnahmen an das BVwG.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2016 übermittelten der BF3 und der BF4 eine Stellungnahme zur Gutachtensergänzung der Sachverständigen für das Fachgebiet "Naturschutz" und beantragten die vollständige Übermittlung des Verfahrensaktes seit der mündlichen Verhandlung vom 15.12. und 16.12.2015 samt vollständigem Aktenverzeichnis. Darüber hinaus stellten sie den Antrag, eine zweimonatige Stellungnahmefrist einzuräumen, und machten eine Befangenheit der vorsitzenden Richterin und des Senats geltend.

 

Mit Schreiben vom 22.08.2016 übermittelte der Sachverständige für das Fachgebiet "Wildökologie" einerseits die Beantwortung der während der mündlichen Verhandlung am 15.12. und 16.12.2015 vor dem BVwG formulierten Fragen und andererseits den Befund und das Gutachten zum von den Projektwerberinnen am 12.02.2016 übermittelten Datenmaterial zum Themenbereich "Kumulierung XXXX".

 

Mit Schreiben des BVwG vom 23.08.2016, W225 2014492-1/114Z, wurden die eingeholten Ergänzungsgutachten der Sachverständigen für das Fachgebiet "Naturschutz" und "Wildökologie" zum Parteiengehör übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie darauf verwiesen, dass die Existenz des Projekts "XXXX" zu keiner gegenüber dem im Jahr 2010 erstatteten UV-GA geänderten Bewertung der einschlägigen Schutzgüter des Sbg NSchG 1999 und des Sbg JagdG führe. Zudem würden die gutachterlichen Ausführungen des bei der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt abwesenden Sachverständigen für "Wildökologie" zu der rechtlichen Schlussfolgerung führen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Sbg JagdG verwirklicht werden.

 

Mit Schreiben vom 14.10.2016 übermittelten der BF1, der BF2, der BF3 und der BF4 Stellungnahmen zu den an sie übermittelten Ergänzungsgutachten, denen sie wesentliche Mängel und das Nichteinhalten gutachterlicher Mindeststandards vorwarfen. Der BF2, der BF3 und der BF4 stellten zudem den Antrag, einen Lokalaugenschein im Projektgebiet anzuberaumen, und beantragten, die Durchführung einer bzw. die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Durchführung einer Erörterung des Fachbereichs "Wildökologie" gemeinsam mit dem wildökologischen Sachverständigen und den Sachverständigen der Beschwerdeführer. Darüber hinaus stellten der BF3 und der BF4 den Antrag, das BVwG möge die Projektwerberinnen auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des UVP-Verfahrens hinweisen und den Projektwerberinnen die Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Studie Dr. XXXX (BOKU) zur ergänzenden Beurteilung des Fachbereichs Klima und Beschneiung auftragen.

 

Mit Schreiben vom 24.01.2017 übermittelten die Projektwerberinnen eine Stellungnahme, in der sie auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 14.10.2016 replizierten.

 

Am 13.07.2017 übermittelte der BF5 seine am 14.12.2015 per E-Mail eingebrachte Stellungnahme nunmehr mittels eingeschriebener Briefsendung.

 

II. Das BVwGt hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Allgemeines:

 

II.1.1.1. Zum Vorhaben

 

Gegenstand des Vorhabens ist eine Erweiterung des geplanten Schigebietes XXXX. Insgesamt umfasst das Projekt vier Aufstiegshilfen mit einer Gesamttrassenfläche von insgesamt rund 9 ha. Eine Zubringerbahn verbindet den Talgrund von XXXX mit den Höhenanlagen. Drei weitere Aufstiegshilfen dienen der Anbindung an das bestehende Schigebiet. Darüberhinaus ist die Errichtung von 5 neuen Pisten im Ausmaß von rund 23,3 ha samt Beschneiungsanlagen am XXXX geplant. An der Bundesstraße XXXXzwischen den Ortsteilen XXXX und XXXX ist die Errichtung eines Parkplatzes mit rund 2,7 ha Fläche bzw. 726 PKW-Abstellplätzen und 18 Busparkplätzen geplant. Als weitere Bestandteile des Vorhabens sind Begleitmaßnahmen zur Minimierung von Auswirkungen sowie forst- und naturschutzfachliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen.

 

II.1.1.2. Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens

 

1. Beachtung der besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd § 3a NSchG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.

 

2. Auseinandersetzung mit der Frage der zu erwartenden Betriebsdauer der Piste 1.

 

3. Auseinandersetzung im Rahmen der Begründung mit den Gutachten und Stellungnahmen, die nicht Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet waren.

 

4. Auseinandersetzung mit der Frage der "Notwendigkeit der permanenten Beschneiung" in Bezug auf das Gesamtprojekt.

 

5. Rechtmäßige Anwendung des Sachprogrammes für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land XXXX (VO der XXXX Landesregierung vom 03.06.2008, LGBl 49/2008).

 

6. Präklusion des BF5.

 

7. Abklärung, ob der BF2, im Oktober 2010 organschaftlich vertreten gewesen ist und in welcher Form dies zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen gehabt hätte.

 

8. Sanierung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde den Bescheid mangelhaft begründet habe, indem sie aus dem Gutachten des Mag. HXXXX geschlossen habe, dass die Piste 1 mehrere Wochen früher als andere Anlagen im bestehenden Schigebiet "XXXX" zu schließen sei.

 

II.1.1.3. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren

 

Der gesamte übrige Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere jener Teil des erstinstanzlichen

Verfahrens, GZ: XXXX, welcher unbeanstandet blieb, wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

 

Im Besonderen blieb hierbei unbeanstandet:

 

1) Die Vollständigkeit des Akteninhalts.

 

2) Die Bestellung der/des Sachverständigen und dessen/deren fachliche Eignung.

 

3) Die fachliche Aussagekraft der erstatteten Gutachten.

 

4) Die im Zuge des erstinstanzlichen Behördenverfahrens normierten Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen, sodass im hiergegenständlichen Erkenntnis nur die abgeänderten vorzuschreiben waren.

 

5) Die im Behördenverfahren ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der übrigen nicht angefochtenen Parteistellungen und Einwendungen.

 

6) Dass die eingereichten Projektunterlagen vollständig und für die Beurteilung Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geeignet sind.

 

7) Die während des Behörden- und Beschwerdeverfahrens durch die Projektwerberinnen eingereichten Projektergänzungen haben keinen Einfluss auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (ieS).

 

8) Im Verfahren vor der UVP-Behörde wurde Maßnahme aus Hecken - Baumzeilen - Magerrasen - Laichgewässer - Moorverpflanzung - Fledermausmaßnahmen - Altholz - Wildausgleichsflächen, sowie "XXXX" vorgeschrieben.

 

9) Ausgleichsmaßnahmen iS von § 51 Sbg NSchG wurden nicht vorgeschrieben.

 

10) Für die Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010 - wird die Einstufung des Zuschlagsfaktors Erholungswert auf die Wertstufe 1,4. korrigiert. Den negativen Wertepunkten des Eingriffes entsprechen die positiven der angebotenen Ersatzmaßnahmen.

 

11) Zum Fachbereich "Wildökologie, Jagd und Ornithologie": Die in Beilage 3 (Projekt XXXX der XXXX, Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für Wildökologie, Jagd und Ornithologie; OZ 39 und Nachreichung zu OZ 37) fälschlich als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen titulierten Maßnahmen sind projektsimmanente Minderungsmaßnahmen/CEF-Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs in die genannten Schutzgüter. Im Vergleich zu den etwa 40 bis 50 ha im Winter projektsbeeinträchtigenden Raufußhühnerlebensräume werden durch diese Biotoppflegemaßnahmen auf 200 ha Maßnahmen für neue Raufußhühnerlebensräume geschaffen. In dem für die Schaffung neuer Auerhuhnlebensräume ausgewählten Ausgleichsareal werden in den kommenden als Betriebsdauer angenommenen 30 Jahren auf zumindest 200 ha Minderungsmaßnahmen für Auerhuhn, Dreizehenspecht, Raufuß- und Sperlingskauz durchgeführt werden, wovon aufgrund der sich rasch einstellenden höheren Biodiversität auch andere Wildtiere profitieren werden.

 

Abweichend zu den Angaben in der UVE, den UV-GA, den Nachreichungen bzw. dem UVP-Bescheid müssen diese CEF-Maßnahmen für altholzbewohnende Arten (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse) die geplanten 120 Altholzinseln (Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha) bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. Dazu wurde von den Projektwerberinnen eine Perioden und Flächenaufstellung der einzelnen Maßnahmenperioden erstellt (Schreiben vom 11.12.2015, OZ 67 und 72, Beilage 2, Projekt XXXX der XXXX, Stellungnahme zur Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010, Projektteam: XXXX).

 

II.1.2. Feststellungen zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerden:

 

1. Der BF5 hat keine Einwendungen innerhalb der mit Edikt vom 09.09.2010 (Zahl: 205-110/115/225-2010) festgesetzten Frist vom 16.09.2010 - 28.10.2010 erhoben. Das Datum des Einlangens der Beschwerde (vormals Berufung) bei der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden.

 

2. Der BF1 ist sowohl Verein als auch eingetragene Umweltorganisation. Das Datum des Eingangs der Beschwerde (vormals Berufung) bei der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerde wurde vom zuständigen Organ unterfertigt.

 

3. Der BF2 ist ein Verein und eine eingetragene Umweltorganisation. Das Datum des Einlangens der Beschwerde (vormals Berufung) bei der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden.

 

4. Mit 19.10.2010 wurde eine Stellungnahme der BF3 im behördlichen Verfahren unter Anschluss der Unterstützungserklärungen eingebracht. Die Beschwerde (vormals Berufung) der BF3 langte am 17.10.2011 bei der belangten Behörde ein.

 

5. Der BF4 ist Eigentümer ua. der zum Vorhaben benachbarten Grundstücke 682/1, 685, 680 und 681, EZ54, in XXXX XXXX. Seine Beschwerde (vormals Berufung) langte am 22.06.2011 bei der belangten Behörde ein.

 

II.1.3. Naturschutz und Wildökologie

 

1) Zur zusammenfassenden Beurteilung des Vorhaben aus fachlicher Sicht, auf Basis aller projektimmanenten Maßnahmen:

 

Zur Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft/Wildökologie und Jagdwirtschaft ergeben sich aus fachlicher Sicht keine Änderungen zu den fachbezogenen Beurteilungen.

 

Dies bedeutet in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora /Biotope/Landschaft" wird die Beurteilungen des UV-GA vom 02.12.2010 bestätigt und die Auswirkung des Vorhabens mit d (merkliche nachteilige Auswirkungen) eingestuft. Die im UV-GA vom 02.12.2010 vorgenommene Einstufung entspricht jener, welche im Anhang zum übermittelten Beweisthemenkatalog angeführt ist.

 

In Bezug auf das Fachgebiet "Wildökologie/Jagdwirtschaft" wird die Beurteilung im UV-GA vom 02.12.2010 mit d (merkliche nachteilige Auswirkungen) bestätigt. Die Gesamtbeurteilung wird als merklich nachteilig eingestuft. Die Eingriffe durch gegenständliches Projekt in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns, welche alle eine Lärmbelastung mit sich bringen, sind zwar kritisch. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX wird durch dieses Projekt nicht gefährdet. Die Eingriffseinstufung mit d ist nur dann gegeben, wenn sämtliche eingriffsmindernde Maßnahmen, CEF- und Ersatzmaßnahmen, vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden.

 

Es wurde darauf Bedacht genommen, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

 

In Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" werden begleitende Maßnahmen vorgesehen, welche die Eingriffe in die Natur reduzieren. Zusätzlich wurden Auflagen festgelegt, welche Restbeeinträchtigungen auf ein erträgliches Maß vermindern.

 

Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wurde darauf Bedacht genommen, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten werden und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. So wurde ein Konzept projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt, welches in der Lage ist, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

 

2) Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen:

 

a) Zu Europaschutzgebieten:

 

Es wird festgestellt, dass für den Fachbereich "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" kein Europaschutzgebiet vorliegt. Ebensowenig lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume erwarten. Die Umweltverträglichkeitserklärung - Fachbereich Pflanzen, Tiere, Biotope (terrestrische Ökologie exkl. jagdbarem Wild, Vogelfauna und Fledermäuse) - weist die FFH-Lebensräume: 4060 Alpine and boreale Heiden, 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, im Bereich der Maßnahmenflächen aus, wobei keiner dieser Lebensräume als prioritär gilt.

 

Zu Flora wird festgestellt, dass im Maßnahmengebiet weder Arten des Anhang II, noch des Anhang IV der FFH-Richtlinie vorkommen.

 

Zur Fauna wird festgestellt, dass, im Maßnahmengebiet keine prioritären Arten im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen.

 

b) Zu den Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen wird festgestellt:

 

Bei den Lebensräumen werden Eingriffe erfolgen. Sowohl in 26 kartierte Biotope nach der amtlichen XXXX Biotopkartieung, als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume.

 

Bei Flora und Fauna, betreffen Eingriffe zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften.

 

Bei Wildökologie/Jagdwirtschaft, wird es zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns kommen, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb / Wartung der Beschneiungsanlagen etc.). Weiters aber auch durch die Störung der Biotopvernetzung, sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen.

 

c) Die durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen können durch entsprechende Ersatzleistungen ausgeglichen werden.

 

Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass diese Eingriffe zwar kritisch zu beurteilen sind, doch der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX durch dieses Projekt nicht gefährdet ist. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen sind konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollen. Sie müssen vor Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein.

 

Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen), wurde ein neuer Bauzeitplan vereinbart, welcher den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am XXXX für 3-4 Jahre unberührt belässt. Die Maßnahmen werden auf den 50 ha großen Ersatzflächen (CEF-Flächen) begonnen. Mit diesen beiden Maßnahmen betreffend Ersatzflächen können die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am XXXX muss also ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn (und nicht vor Inbetriebnahme!) gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre "Auerwild- gerecht" gestaltet werden sollen, werden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werden kann.

 

Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha sind gegenüber dem Habitatsverlust auf den ersten Blick großzügig angelegt. Der Umfang der zu sichernden Fläche geht deutlich über die vom Eingriff betroffene Fläche hinaus. Das Ausmaß der geforderten Ersatzflächen ist angemessen.

 

Für Naturschutz/Fauna und Flora /Biotope/Landschaft kommt als Ersatzleistung bei Eingriffen in besondere Lebensräume v.a. die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage.

 

Betroffene Tümpel- und Niedermoorlebensräume sollen im Zuge der Bauarbeiten geborgen werden und in geeigneten Bereichen wieder eingebracht werden. Diese Maßnahmen können einerseits als eingriffsmindernde Maßnahmen, andererseits als Ersatzmaßnahmen, zum Teil auch als CEF-Maßnahmen für Amphibien- und Reptilien sowie Libellen gewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser eingriffsmindernden Maßnahmen verbleiben Beeinträchtigungen der betroffenen Lebensräume, welche ein mehr als unbedeutend abträgliches Ausmaß übersteigen.

 

Auch die wildökologischen Maßnahmen wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Landschaftsökologische Begleitplanung (23.06.2010) als Ersatzmaßnahmen deklariert und in die Berechnung integriert.

 

Zu den Ersatzmaßnahmen "wildökologische Maßnahmen" (120 Altholzinseln respektive Zusammenfassung derselben zu einheitlichen Flächen AHI 01 bis AHI 06 im Gesamtausmaß von 48,47 ha) wird Folgendes festgestellt. Die nunmehr projektimmanenten Altholzinseln weisen folgende Flächenausmaße auf: AHI 01 AHI 02 AHI 03 AHI 04 AHI 05 AHI 06, 6,86 ha 21,56 ha 1,82 ha 2,95 ha 5,35 ha 9,93 ha. Diese projektimmanenten Altholzinseln sind in die 200 ha Ersatzflächen zu integrieren.

 

Weiters sind auch die erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt, Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft sowie des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Ersatzmaßnahmen auszugleichen.

 

Für Flora/Landschaft/Biotope wird festgestellt, dass die Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010 - S. 137 ff - richtig ist. Dies betrifft die Einstufung der "Landschaft - Vorher Wert" mit der Wertstufe 2. Die Einstufung des Zuschlagsfaktors Erholungswert wird auf die Wertstufe 1,4. korregiert.

 

Die "XXXX" stellt in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" eine Ersatzleistung im Sinne des XXXX Naturschutzgesetzes dar.

 

Für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft" ist die Frage zur XXXX nicht relevant.

 

d) Bei Vorhabensrealisierung kann es zum Verlust einzelner Tiere kommen.

 

Dies kann für das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" nicht zur Gänze ausgeschlossen werden.

 

Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und vorgeschriebenen Auflagen kann das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen ist, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgeht, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Kritisch ist die Situation für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauert, in Gewässern stattfindet und die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden können. Individuenverluste sind hier zu erwarten. Da es sich jedoch bei den meisten nachgewiesenen Libellenarten um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handelt und auch von den beiden Rote-Listen Arten (Alpen-Mosaikjungfer, Alpen-Smaragdlibelle) individuenstarke Populationen im Umfeld vorkommen, kann davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibt, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden.

 

Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass es bei Vorhabenrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns und auch zum Verlust einzelner Tiere kommen kann, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb / Wartung der Beschneiungsanlagen etc.), als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen. Das Risiko der Tötung wird sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX ist durch dieses Projekt nicht gefährdet. Die im UV-GA vom 02.12.2010 festgehaltenen CEF-Maßnahmen müssen vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt werden. Der Störungs- und Tötungstatbestand wird nicht erfüllt.

 

d) Bei Vorhabensrealisierung kann in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass es zu Störung bzw. Beunruhigung geschützter Tierarten bzw. Tiere kommt.

 

Im Hinblick auf Vögel ist festzustellen, dass sich Beunruhigungen im Zuge der Bauarbeiten, insbesondere durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken werden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen. Dies kann Brutvögel, Nahrungsgäste und rastende Durchzügler betreffen. Für gewisse Arten können durch zeitliche Befristungen der lärmintensivsten Arbeiten während der Bauphase Störungen minimiert werden, wie z.B. für Auerhuhn, Birkhuhn, Schneehuhn und Eulen. Auch während der Betriebsphase kann es für diese Arten zu Störungen kommen. Durch die Baumaßnahmen sowie die dadurch notwendigen Absiedelungen, aber auch die betriebsimmanenten Tätigkeiten kommt es auch zur Beunruhigung weiterer Tierarten, wie z.B. Amphibien und Reptilien. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten wird sich nicht verschlechtern. Der aktuelle Erhaltungszustand der Art im Vorhabensraum ist sichergestellt.

 

Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird auf die Feststellungen zu lit c) verwiesen. Der Störungs- und Tötungstatbestand wird für diesen Fachbereich als nicht erfüllt angesehen.

 

e) Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind vom Eingriff betroffen. Die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für diese Tiere bzw. Tiere durch Maßnahmen bzw. Ersatzleistungen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden.

 

In Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft", wird festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen wird. Allerdings kann durch zeitliche und allenfalls notwendige räumliche Befristungen/Begrenzungen der Verlust aktuell genutzter Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln, Säugetieren, Amphibien und Reptilien weitgehend vermieden werden.

 

Es wird festgestellt, dass CEF-Maßnahmen durchzuführen sind, um die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrechterhalten zu können. Abweichend zu den Angaben in der UVE, den UV-GA, den Nachreichungen bzw. dem UVP-Bescheid müssen die CEF-Maßnahmen für altholzbewohnende Arten (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse) geplanten waren 120 Altholzinseln, bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. In der Folge wurden Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha als Projektbestandteil eingereicht. Aus zoologischer Sicht wird diese Maßnahmen anerkannt, wenn es sich um hiebsreife Bestände handelt.

 

Kritisch ist die Situation für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauert und in Gewässern stattfindet. Diese entsprechen daher den Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Da die Anlage zahlreicher Gewässer im Eingriffsumfeld geplant ist, ist bei entsprechender Durchführung davon auszugehen, dass die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

 

Für Wildökologie/Jagdwirtschaft wird festgestellt, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten vom Eingriff betroffen sind. Allerdings sind hier zur Vermeidung des Verschlechterungsgebotes CEF- Maßnahmen und weitere Auflagen vorgesehen.

 

f) Zu sonstigen Eingriffen bei Vorhabenrealisierung, die aus artenschutzrechtlicher Sicht eine verfahrensrelevante Verletzung öffentlicher/naturschutzfachlicher Interessen darstellen:

 

Betreffend Flora werden im Maßnahmengebiet zwei nach der Pflanzen- und Tierarten- Schutzverordnung vollkommen geschützte Pflanzenarten festgestellt: Grüne Hohlzunge (Coeloglossum viride); Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata).

 

Beide Pflanzen werden in der Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzen für XXXX mit "nicht gefährdet" angeführt. Im Zuge des Eingriffes werden Individuen dieser beiden Arten mit großer Wahrscheinlichkeit beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt. Durch die Errichtung der gegenständlichen Anlagen werden Individuen dieser beiden Arten aber nur in einem Ausmaß vernichtet oder beschädigt, dass der lokale Bestand nicht gefährdet ist. Dieser Umstand ergibt sich aus der grundsätzlich weiten Verbreitung dieser beiden Orchideenarten im Umfeld der Maßnahmenflächen.

 

Weiters werden durch das gegenständliche Projekt einige "Rote Liste Arten", wie Schlamm- Segge (Carex limosa), Wenigblütige Segge (Carex pauciflora), Schmalblättriger Igelkolben (Sparangium angustifolium) und Waldgamander (Teucrium scorodonia) beeinträchtigt. Durch die geplanten Verpflanzungen dieser Bestände wird das Projekt zwar Individuenverluste verursachen, eine Vernichtung von Populationen ist aber nicht zu erwarten.

 

Zusammenfassend wird für den Fachbereich "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" festgestellt, dass bei Einhaltung sämtlicher geforderter eingriffsmindernden Maßnahmen, CEF-Maßnahmen, Auflagen und Ersatzmaßnahme, sowie zeitgerechter und fachgerechter Umsetzung, davon auszugehen ist, dass sich die Bestände der Pflanzen- und Tierarten im Gebiet mittel- und langfristig nicht verschlechtern, der derzeitige Erhaltungszustand beibehalten wird und die ökologische Funktionsfähigkeit der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten weiterhin gegeben ist.

 

Für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft" ist die Frage f) nicht relevant.

 

3) Zur Alternativlösung - weniger beeinträchtigende Lösung:

 

In Bezug auf naturschutzrelevante Themenbereiche (Naturschutz/Fauna und Flora /Biotope/Landschaft, sowie für Wildökologie/Jagdwirtschaft) gibt es auf Mikroebene keine weniger beeinträchtigende Lösung.

 

4) Zur Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes im gesamten Planungsprozess:

 

Die Projektwerberinnen haben sich in der Planungsphase mit naturschutzfachlichen Aspekten auseinandergesetzt (siehe Landschaftsökologische Begleitplanung in den UVE- Unterlagen) und im Rahmen der gegebenen schitechnischen Erfordernisse, versucht, den Eingriff in die Natur zu minimieren. Das eingereichte Vorhaben ist das Ergebnis dieses Prozesses und stellt die die Naturschutzinteressen am Wenigsten beeinträchtigende Lösung dar.

 

Zum Terrestrischen Naturschutz - Zusatz Ausgleichsberechnung

 

Im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem XXXX Naturschutzgesetz, wird festgestellt, dass die Einstufung des "Landschaft Vorher-Wertes" mit 2,0 angenommen (Wertstufe 2, mittlere Wertigkeit) wird. Die Landschaft wird als Siedlungs- und Kulturlandschaft mit durchschnittlicher Ausstattung an Kulturlandschaftselementen und allenfalls mäßigen Vorbelastungen eingestuft, wobei unter der Wertstufe 2 eine mittlere Wertigkeit (2,0) angenommen wird. Die gegenständliche Landschaft ist bereits jetzt anthropogen überformt und erstreckt sich zwischen zwei aktuell bestehenden Schigebieten (bestehendes Schigebiet XXXX im Osten bzw. in den Hochlagen und dem Schigebiet XXXX im westlichen Talraum. Dazwischen erstreckt sich ein Gebiet, das bereits jetzt durch ein überdurchschnittliches Erschließungspotenzial mit Forststraßen und Wanderwegen eine gewisse anthropogene Prägung aufweist. In den tiefsten Lagen des Projektgebietes und damit der gegenständlichen Landschaft kontrastiert eine lokal durchaus noch naturnahe Kulturlandschaft mit Heckenzügen, Einzelbäumen und Zäunen als typische Requisiten einer derartigen Landschaft mit Verkehrserschließungen und zum Teil ungeordnet wirkenden Siedlungs- und Gewerbegebietsstrukturen. Ausgehend davon können aber die bestehenden landschaftlichen Vorbelastungen (bestehende Schierschließungen, massiv in Erscheinung tretende Forststraßen, "Siedlungs-, Gewerbegebiet- und Agrarmix" in den Tieflagen) nicht ausgeklammert werden.

 

Der "Zuschlagsfaktor Erholungswert", ergibt einen Wert von 1,4. Die geplante schitechnische Überprägung des Eingriffsbereiches führt für den nicht einrichtungszentrierten und nicht anlagengebundenen Erholungssuchenden zu einer deutlichen Verschlechterung des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Umwandlung der naturnahen, traditionell geprägten Kulturlandschaft in eine technisch überprägte Kulturlandschaft. Diese negative Wirkung ist insbesondere im Sommer, aber auch in den Übergangszeiten (Herbst-Wanderzeit) und im Winter (z.B. Schitourengeher von XXXX auf die XXXX und weiter auf XXXX und XXXX bzw. von der XXXX auf XXXX und XXXX) gegeben. Entsprechend wird die negative Wirkung der Maßnahme auf den Erholungswert in Summe mit "mittel" beurteilt. Der Wert der Landschaft für die Erholung wird in Summe ebenfalls mit "mittel" beurteilt, wiewohl in Teilbereichen aufgrund vorhandener sanfter Infrastruktur (Wanderwege) und attraktiver Landschaftsbereiche (z.B. Umfeld der XXXX ) auch hochwertige Erholungslandschaften vorhanden sind. Im Eingriffsbereich sind sowohl im Talbereich von XXXX und im Bereich des XXXX, als auch im Bereich oberhalb der Waldgrenze mehrere Wandwerge vorhanden. Auch verläuft der XXXX, ein Weit- und Rundwanderweg, welcher das Bundesland XXXX umrundet und dessen Start- und Zielpunkt die XXXX ist, im Eingriffsgebiet.

 

Die festgelegten zusätzlich auszugleichenden Wertepunkte im Ausmaß von 311.099 können durch die zu Grunde liegenden Wertstufen für den Naturhaushalt und den Wirkungsfaktor "Landschaft" ausgeglichen werden.

 

Die angebotenen, eingriffshindernden Maßnahmen, in Kombination mit der angebotenen Ersatzmaßnahme "XXXX" sind geeignet, die durch das Projekt verursachten Eingriffe auszugleichen bzw. zu ersetzen.

 

II.1.4. Tourismus /Raumordnung

 

Zu Änderungen in der Bewertung des öffentlichen Interesses: Im internationalen Wettbewerb können nur noch qualitativ hochwertige Schigebiete mit ausreichender Pistenfläche mithalten. Die im Gutachten 2010 in Kap. 6.1. getroffene Einschätzung des öffentlichen Interesses aus Sicht des XXXX Tourismus ist nun als extrem hoch für die angestrebte regionale Entwicklung zu bewerten. Eine eher stagnierende Entwicklung des Wintertourismus v.a. im Bereich des Tourismusverbandes XXXX/XXXX, aber auch in XXXX, sowohl hinsichtlich der Übernachtungen, der unselbstständig Beschäftigten wie auch die Entwicklung der größeren Tourismusbetriebe in XXXX/XXXX bestätigt - in noch höherem Ausmaß als im Gutachten 2010 angenommen - dass eine, im öffentlichen Interesse der Tourismusentwicklung gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar ist. Diese Qualitätsverbesserung kann durch die Erweiterung des Schigebietes der XXXX, verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus XXXX erfolgen. Diese direkten Aufstiegshilfe aus XXXX zum Schigebiet der XXXX ist auch - wie im Gutachten 2010 dargelegt - zur verkehrsmäßigen Entlastung des XXXX Ortsteils XXXX bzw. des Knotens XXXX und damit zur Erleicherung des Durchzugsverkehrs in den XXXX unverändert notwendig.

 

Zur Bedeutung des Vorhabens für die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX: Eine Qualitätsverbesserung des Schigebietes XXXX ist unumgänglich, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregionen im Wintertourismus bestehen zu können. Gegenüber 2010 hat sich weder die Größe des Schigebietes noch die Pistenvielfalt, sondern nur die Auslastung des XXXX-Schigebietes leicht geändert. Die Größe eines Schigebiets ist maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus, eine Fläche von ca. 150 Pistenkilometer als Mindestkriterien um die Gästeanforderungen an ein regional bedeutendes, international wettbewerbsfähiges Schigebiet zu entsprechen und sich im diesbezüglichen Wettbewerb nicht nur als lokales-, sondern auch als regionales Schigebiet positionieren zu können.

 

Betrachtet man das Angebot in der Schiregion XXXX hinsichtlich der drei Kriterien so ist hinsichtlich der Größe eines Schigebiets festzustellen, dass die gesamte angebotene Pistenlänge derzeit nur 138 km beträgt. Davon entfallen 77 km auf die XXXX und 61 km auf Pisten in XXXX. Die Erweiterung der Pistenfläche bei Realisierung des XXXXprojektes hilft, den Gästewünschen zu entsprechen.

 

Zur Pistenvielfalt, dass vom Pistenangebot des Schigebietes XXXX 23% der Pisten als schwere Pisten zu bezeichnen sind, von jenen der XXXX sogar 26%, zu viel nach den zuvor dargestellten Gästewünschen nach schweren Pisten von 10% bis 15%.

 

Nach den zuvor genannten Kriterien stellt es deshalb eine wichtige Qualitätsverbesserung dar, wenn sich die diesbezügliche Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten des XXXX-Schigebietes durch das Erweiterungsvorhaben XXXX an den, als optimal erkannten, Pistenmix "angleicht".

 

Zur Auslastung der Pistenfläche ist - wie im Gutachten 2010 festgestellt - Folgendes festzustellen: Die derzeitige präparierte und beschneite Pistenfläche der XXXX beträgt ca 1.750.000 m², wovon allerdings Teilflächen von ca. 170.000 m² die fast ausschließlich im schattigen Bereich liegenden Pisten ins XXXX (Trassabfahrt/Nordabfahrt) betreffen. Die durchschnittlich gut besonnte Pistenfläche beträgt somit ca. 1.580.000 m².

 

Beim Projekt XXXX ist in Rechnung zu stellen, dass hier die Pisten fast ausschließlich eine Sonnenlage aufweisen. Was die maximale Kapazität des "angenehmen" Schifahrens betrifft, so bedeutete die Verwirklichung des XXXX-Projekts, dass zusätzlich präparierten und beschneiten Pistenflächen von 224.000 m² angeboten werden, die von maximal ca. 900 Schifahrern (224.000 : 250 = 896) gleichzeitig genützt werden können, was allein für die neuen Pisten ca. 1.350 mögliche zusätzliche Ersteintritte (davon 2/3 auf der Piste und 1/3 auf dem Lift oder in oder um Schihütten) ergibt.

 

Da nach dem vorliegenden Projekt für die XXXX mit durchschnittlich ca. 780 zusätzlichen Schifahrer- Ersteintritten beim Endausbau (110.000 zusätzliche Ersteintritte in 140 Betriebstagen aus XXXX nach Vollausbau) gerechnet werden kann, ergibt sich für den gesamten Bereich des XXXX-Schigebietes eine doch deutliche Entlastung und Quälitätsverbesserung. Für zusätzlich 570 Schifahrer täglich (1.350 - 780 = 570) kann dann auch an Spitzentagen ein angenehmes "Wohlfühl-Schifahren" geboten werden.

 

Zusätzlich ist anzumerken, dass die Erweiterung des XXXX Schigebietes nicht nur ausschließlich gut besonnte Hänge betrifft, sondern diese sich überdies durch eine exzellente Panoramasicht zur Bergkulisse der XXXX auszeichnen.

 

Die Vergrößerung des Schigebietes der XXXX wird als notwendig angesehen, um die zuvor beschriebenen Mängel des Schigebietes, was die zu geringe Größe, die fehlende Qualität in der Pistenvielfalt und die Überbelastung der Pisten betrifft, zu beseitigen.

 

Auch die Gäste sehen deutlich die gegebenen Schwachstellen und kommen vielfach in den jeweils nächsten Wintersaisonen nicht mehr in das XXXX-Schigebiet. Dieses Schigebiet weist die geringste Stammgastbindung aller 46 größeren Schigebiete Österreichs auf. Die Einschätzung im Gutachten 2010 hat sich auch 2015 umfassend bestätigt.

 

Sowohl für eine positive touristische Entwicklung der die Gemeinden XXXX und XXXX sowie der Tourismusregion XXXX in der Wintersaison ist die Realisierung des XXXX-Vorhabens von zentraler Bedeutung.

 

Zur touristischen Entwicklung ohne Realisierung des Vorhabens: Ohne Erweiterung des Schigebietes ist für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust zu prognostizieren. Nicht nur Stagnation im Wintertourismus wie bisher in XXXX/XXXX und XXXX, sondern ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität, aber auch der Zahl der Beschäftigten im Tourismus wäre zu erwarten.

 

Diese Schwäche kann aber, auch angesichts der Branchentrends zu größeren, qualitätsvollen Schigebieten im Wintertourismus, nicht durch die ohne Zweifel gegebenen einzigartige landschaftliche Attraktivität der XXXX und des Stadtkerns von XXXX ausgeglichen werden. Die negativen Prognosen einer Entwicklung ohne Schigebietserweiterung vom Gutachten 2010 haben sich bestätigt.

 

Zur Relevanz eines allfälligen früheren Saisonendes der Piste 1:

Südexponierte Pisten sind im Spätwinter einer höheren Wärmeeinstrahlung ausgesetzt, als Pisten, die eine Nordexposition aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass bei einer langen Wintersaison (späte Ostern) tatsächlich die Pistenverhältnisse eine weitere Beschneiung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar scheinen lassen und die Piste geschlossen wird. Bei kürzeren Saisonen (frühe Ostern) ist es aber üblich und wird auch durchgeführt, dass auch südexponierte Pisten durch eine entsprechend intensivere Beschneiung und Vorbereitung eine gute Qualität bis zum Saisonende hin aufweisen.

 

Ein allfälliges früheres Saisonende der Talabfahrt (Piste 1), wie dies im Wintertourismus bei vielen Talabfahrten in den Alpen eigentlich den Regelfall darstellt, kann in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Eine solche Minderung könnte nur dann eintreten, wenn in der Hochsaison eine Pistensperre der Talabfahrt verfügt wird. In der Nachsaison hat es deshalb durchaus Sinn für die Allgemeinheit und die Ausübung des Schi- und Wintersports, wenn die Bergbahn vom Tal nur noch eine Zubringerfunktion erfüllt und damit den Schisport in den Hochlagen ermöglicht.

 

Es bedarf der Vorhabensumsetzung um im Wintertourismus die Leitposition des XXXX Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion XXXX/XXXX eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen.

 

Zu Veränderungen im Sommertourismus bzw. im sanften Tourismus infolge der Vorhabenrealisierung und wie relevant dieses Thema eingestuft wird: Die Errichtung einer Bergbahn stellt dabei einen Eingriff in die gewünschte ursprüngliche Natur- und Kulturlandschaft dar. Sicherlich stellt es auch eine Beeinträchtigung dar, wenn sich ein, den "Sanfte Tourismus" berücksichtigender Wanderer, falls sein Weg die Lifttrasse kreuzt, statt in der gewohnten Kultur- oder Naturlandschaft nun mit Masten und Seilen konfrontiert sieht; doch führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass Wanderwege nicht angenommen werden.

 

Eine im Interesse des Wintertourismus erfolgte Seilbahnerrichtung bringt in der Folge nachhaltig einen Rückgang der Zahl der Übernachtungen im Sommertourismus in der jeweiligen Gemeinde oder Region mit sich.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bahn und ihre Errichtung zwar für Wanderer und Radfahrer, insbesondere so sie am "Sanfte Tourismus" interessiert sind, eine gewisse Beeinträchtigung bedeuten kann. Diese ist aber als nicht relevant in dem Sinn zu beurteilen, dass befürchtet werden muss, dass die XXXX-Errichtung Besucher- oder Nächtigungsrückgänge in der Tourismusregion XXXX/XXXX verursachen wird.

 

Zur volkswirtschaftlichen Analyse des Projekts von Prof. DDr. XXXX SXXXX und Mag. XXXX HXXXX, sowie allfällig relevanter Abweichungen:

Das gesamte Investitionsvolumen des Vorhabens beträgt 72,6 Mio. Euro, wovon nur 9,2 oder 12,67% der Gesamtinvestition in die Region "importiert" werden.

 

Durch das Erweiterungsprojekt sind 75 Personen zusätzlich beschäftigt, davon 15 Personen ganzjährig und 60 Personen nur während der fünf Monate der Wintersaison (von den 75 Personen im Winter sind 40,5 im Bahn- und Pistenbetrieb, 20 in der Schischule, zehn im Sportshop und 4,5 im Gastronomiebereich beschäftigt). Die dargestellten zusätzlichen regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, verringern sich nach Beendigung der Bauphase entsprechend dem Wegfall der einzelnen Investitionsposten des Gesamtprojekts auf die zusätzlich bei der XXXX Beschäftigten.

 

Die Begriffe regionales Brutto-Inlandsprodukt, regionales Volkseinkommen und regionale Beschäftigung beziehen sich auf das gesamte Bundesland XXXX und nicht nur auf den XXXX (politischer Bezirk XXXX). Wie hoch der Anteil der in die Region (Bundesland XXXX) importierten Wertschöpfungsanteile des Gesamtprojektes tatsächlich ist, wird sich aber letztlich erst nach der Auftragsvergabe für das Investitionsprojekt beurteilen lassen.

 

Zur Schätzung der projektinduzierten Reduktion staubedingter Opportunitätskosten: Die Strecke zwischen dem Kreisverkehr XXXX und der Talstation XXXX (Messstation Knoten XXXX) wird entlastet. Der durch die Realisierung des Projektes weitaus weniger belastete Linksabbieger Richtung XXXX auf dieser Strecke blockiert den geradeaus Richtung XXXX und Tunnel führenden Verkehr, der sich aus Durchgangs- und täglichen Werkverkehr zusammensetzt, wesentlich weniger und reduziert die Staulängen an der Zufahrt Richtung Westen zu Spitzenzeiten auf ein Drittel der Bestandslänge. (von derzeit 450 auf 150 Meter).

 

Nicht festgestellt werden können die in der SXXXX-Studie im Einzelnen dargestellten Annahmen.

 

Die unzureichende Verkehrssituation am Knoten XXXX hat nicht nur nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus, welcher mit Beschwerden der Gäste und Reisebüros hinsichtlich des Gästetransfers konfrontiert ist, sondern stellt eine schwere Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im XXXX, insbesondere in XXXX und im angrenzenden XXXX, dar. Kunden außerhalb des XXXX können schwerer erreicht werden, Lieferfahrten dauern länger und auch die Zuliefertätigkeit, etwa was die Frischdienste betrifft, wird von den Logistikunternehmen in Anbetracht des gegebenen Dauerstaus im Bereich XXXX zum Nachteil der Betriebe in XXXX, XXXX und im übrigen XXXX immer kritischer gesehen und verteuert sich.

 

Die oben beschriebene Situation mit den gegebenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinden XXXX, XXXX und dem übrigen XXXX waren bereits 2010 eine Tatsache, die auch 2015 unverändert gegeben ist:

 

Umso bedeutender für die Wirtschaft des XXXX ab XXXX ist eine durch das Projekt XXXX gegebene Verkehrsentlastung in dem meist belasteten Abschnitt um den Knoten XXXX.

 

Die Verkehrssituation im Raum XXXX, wird durch die Bahnerrichtung hinsichtlich des Urlauber-bedingten PKW- und Busverkehrs entschärft und verbessert.

 

Zur Darlegung der Kombinationsziele "zusätzliche Talabfahrt" und "Erweiterung Hochalpenpistenangebot für den Sonnenschilauf": Die Erweiterung des "Hochalpenpistenangebot für den Sonnen-Schilauf" durch den Bau der Lifte 2 - 5 der XXXX ist wesentlicher Beitrag zur Qualitätsverbesserung bzw. letztlich auch zum Erhalt der Attraktivität des Schigebietes XXXX.

 

Die Verbindung nach XXXX bringt für die Hochalpenpisten der XXXX zwar eine zusätzliche Abfahrt, nicht oder nur partiell aber von den Gästen verlangte, dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten. Partiell wird nach Fertigstellung der Liftverbindung zum Schigebiet XXXX insoweit eine gewisse Entlastung möglich sein, als Schifahrer leichter und direkt "wegen der überfüllten XXXXpisten", in das Schigebiet XXXX ausweichen können.

 

Das Kombinationsziel der "zusätzliche Talabfahrt" und die damit in unmittelbarer Verbindung stehend "neue direkten Aufstiegshilfe" aus XXXX bringen nachweislich

 

eine Entlastung des Verkehrs beim XXXX nahe der XXXX-Talstation in XXXX mit sich. Die mit PKW zur Talstation XXXX, die zwischen den Ortschaften XXXX und XXXX liegt, angereisten Schifahrer werden am Ende des Schitages zum Parkplatz ihres PKW zurückkehren und dieser befindet sich dann - so die Schifahrer aus Richtung XXXX kommen - nicht bei der XXXX-Talstation, sondern bei der Talstation der XXXX. Die von den Gästen kritisierten langen Wartezeiten bei der Auffahrt ins Schigebiet werden durch die Möglichkeit der "Teilung" der Auffahrt wesentlich reduziert, was auch eine entsprechende Qualitätsverbesserung bedeutet.

 

Für die Gemeinden XXXX und XXXX ist die neue direkte Aufstiegshilfe Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Realisierung des Vorhabens XXXX die Projektziele aus touristischer Sicht erreicht werden.

 

Da die Talabfahrt nach XXXX nicht als Variante zur nötigen Erweiterung des Hochalpenpistenangebot für den Sonnen-Schilauf im XXXX-Schigebiet gesehen werden kann, sondern nur als, sicherlich wichtige, Verbindungsabfahrt zum Schigebiet XXXX bleibt als Variante nur die Nullvariante zur Beurteilung. Ähnlich ist die Situation hinsichtlich der Lage der Talstation bzw. einer allfällig anderen Trassenführung der XXXXbahn. Für sie ist, nur eine Nullvartiante als Variante möglich. Die gewählte Variante kann deshalb als bestmögliche Variante zur Erreichung der touristischen Ziele auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht eingestuft werden.

 

Zur Darstellung der Nullvariante: Die im Gutachten 2010 im Kap.6.1.d angenommenen Auswirkungen der Nullvariante haben sich in der bisherigen Entwicklung von 2010 bis 2015 bestätigt. Eine nachhaltige Belebung des Wintertourismus im Raum XXXX/XXXX bzw. in XXXX/XXXX ist ohne das Erweiterungsvorhaben XXXX (Piste 1 - 5) nicht möglich, hingegen ist der langsame Niedergang wegen der festgestellten Qualitätsmängel und der immer geringer werdenden Konkurrenzfähigkeit des XXXX-Schigebietes im Wintertourismus zu befürchten.

 

1. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird das Schigebietsangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt, die derzeit im Alpenraum bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten im gegeben ist. Dass dies auch die Wintersportgäste in der Saison 2014/2015 deutlich bemerkt und kritisiert haben.

 

2. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die Nachteile im Pistenmix (Anteil der schwarzen Pisten 26% statt ideal 12,5%) und die Pistenüberlastung (in 17% der Betriebstage war in der Wintersaison 2014/2015 eine vom Schifahrer als beengend empfundene und auch gefährliche zu wertende Überlastung gegeben) nicht ausgeglichen werden.

 

3. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die derzeit überlangen Wartezeiten bei den Liftanlagen bzw. die Wartezeiten beim Pendeln innerhalb der Schiregion (von XXXX/XXXX nach XXXX und umgekehrt), die das Schigebiet als solches immer weniger attraktiv machen nicht beseitigt werden.

 

4. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die Tatsache, dass die Gäste mit dem derzeitigen Wintersportangebot nicht zufrieden sind und eine "tendenziell negative Entwicklung zu erwarten ist" nicht verändert werden.

 

5. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird im Wintertourismus - in Fortsetzung des dargestellten Trends bis 2015 - die Entwicklung der Übernachtungszahlen in XXXX/XXXX sowie XXXX/XXXX weiter unterdurchschnittlich, stagnierend bzw. sogar rückläufig sein. In XXXX/XXXX wird der schon jetzt deutliche Verfall der Qualität des touristischen Angebotes), der sich auch im Rückgang der unselbstständig Beschäftigten im Tourismus (-14% im letzten Jahrzehnt) zeigt, fortgesetzt.

 

6. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die im Regionalprogramm XXXX LGBl.18/2014 als Qualitätsverbesserung und zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit für den XXXX Zentralraum vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete

XXXX und XXXX mit der XXXX nicht realisiert werden.

 

Die XXXXbahn ist für den Tourismus der Region, v.a. aber für die Gemeinden XXXX und XXXX im Wintertourismus der unverzichtbare Leitbetrieb, der den Gästen ein entsprechendes Wintersportangebot bietet. Seine dauerhafte Existenzsicherung ist aus den oben in den Punkten 1 - 4 angeführten Qualitätsmängeln nicht gegeben, was entsprechende Konsequenzen auch für die Region, v.a. aber für die Gemeinden XXXX und XXXX hat. Um den Leitbetrieb der XXXXbahn nach zeitgemäßen Anforderungen im alpinen bzw. internationalen Wintertourismus führen zu können und damit wettbewerbsfähig zu bleiben, ist die Beseitigung der in den Punkten 1- 4 genannten Mängel notwendig, was ausschließlich durch die Verwirklichung des Projektes XXXX erreicht wird.

 

Im alpinen Wintertourismus kann keine andere Sportart die dominierende Bedeutung des Schifahrens/Snowboardens ersetzen. Dies gilt auch für den Projektraum. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird das XXXX-Schigebietsangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt, die derzeit im Alpenraum bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten gegeben ist.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die Nachteile im Pistenmix (Anteil der schwarzen Pisten 26% statt ideal 12,5%) und insbesondere in der Pistenüberlastung (an zumindest 17% der Betriebstage war in der Wintersaison 2014/2015 eine vom Schifahrer als beengend empfundene und auch als gefährliche zu wertende Überlastung gegeben) nicht ausgeglichen werden.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die derzeit überlangen Wartezeiten an den Talstationen der Seilbahn beim Pendeln innerhalb der Schiregion (v.a. bei der Aufstiegshilfe XXXX in XXXX für Gäste aus XXXX, XXXX und dem XXXX), die das Schigebiet als solches immer weniger attraktiv machen nicht beseitigt werden.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die Tatsache, dass die Gäste mit dem derzeitigem Wintersportangebot der XXXX nicht zufrieden sind und eine "tendenziell negative Entwicklung zu erwarten ist" nicht verändert werden.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird im Wintertourismus - die Entwicklung der Übernachtungszahlen in XXXX/XXXX sowie XXXX/XXXX weiter unterdurchschnittlich, stagnierend bzw. sogar rückläufig sein. In XXXX/XXXX wird der schon jetzt deutliche Verfall der Qualität des touristischen Angebotes, der sich auch im Rückgang der unselbstständig Beschäftigten im Tourismus (14% im letzten Jahrzehnt) zeigt, fortgesetzt.

 

Durch die Verwirklichung des Projektes XXXX wird in den Gemeinden XXXX und XXXX eine wesentliche Verbesserung der touristischen Infrastruktur erreicht. Durch den zu erwartenden Investitionsschub wird eine Wirtschaftsbelebung im Tourismus eingeleitet, die jener XXXX nach dem Anschluss an das Schigebiet XXXX in den 1970er Jahren und/oder jener XXXX nach dem Anschluss an die XXXX -XXXX im Jahr 2010 gleicht.

 

Dem Tourismus kommt bei der Beurteilung des volks- und regionalwirtschaftlichen Interesses eine zentrale Bedeutung zu. Eine Ermittlung der Wertschöpfung des XXXX-Bergbahnprojekts wurde mit einer zusätzlichen Beschäftigungswirkung von ca. 230 Vollzeit-äquivalenten Arbeitsplätzen in XXXX, XXXX und deren näheren Umgebung berechnet. Davon entfallen 40 Beschäftigte auf zusätzliche Mitarbeiter der XXXX, 100 Beschäftigte auf Betriebe in XXXX und 90 Beschäftigte auf Betriebe der näheren Region. In Anbetracht der Steigerung der Gästeausgaben im Wintertourismus von 2008/2009 bis 2014/2015 (allein Steigerung der Tagesausgaben je Schifahrer bei der XXXX um 18% ist anzunehmen, dass sich auch aktuell eine ähnliche Beschäftigungswirkung von zusätzlich nachhaltig 230 Personen für die gesamte Wirtschaft durch die Realisierung des Projekts ergeben wird. Die Situation am XXXX Arbeitsmarkt, hat sich seit 2010 nicht verbessert, sondern relativ verschlechtert (regionale Arbeitslosenrate 7,2% im Jahr 2014). Die Arbeitslosenrate im XXXX liegt 2014 um 24% über dem Landesdurchschnitt. Die Entwicklung der unselbstständig Beschäftigten zeigt für die Gemeinden XXXX, XXXX und XXXX eine im Vergleich zum XXXX unterdurchschnittliche Entwicklung, in XXXX weist sogar einen Rückgang der unselbstständig Beschäftigten von 2008 bis 2014 auf.

 

Aus der Sicht des volks- und regionalwirtschaftlichen Interesses und des Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen wird die Verwirklichung des Projektes XXXX als mit besonders hohem Nutzen für die Allgemeinheit bewertet.

 

II.1.5. Alpiner Schisport

 

Zur der zu erwartenden Betriebsdauer der Pisten 1: Eine Grundbeschneiung kann bei einer Lufttemperatur von -1° C, einer Luftfeuchte von 60% und damit einer Feuchtkugel-temperatur von -3.3° C mit dafür bevorzugtem feucht - nassen Schnee erfolgen, was im Optimalfall einen früheren Saisonstart bedeutet und v. a. auf diese Weise die Betriebsdauer der Pisten 1 - 5 verlängert.

 

Mit der im Energie- u. Klimakonzept der UVE XXXX genannten Fläche von 6.000 m2 kann rund die 2.4 - fache Energiemenge erzeugt werden. Ein voraussichtlich erhöhter Schneibedarf wegen der Südexposition ist in der Auslegung der Beschneiungsanlage (Ansatz eines erhöhten Wasserbedarfs) berücksichtigt und in den benötigten rd. 400.000 kWh bereits inkludiert. Somit würde der Energiebedarf der Beschneiungsanlage XXXX im Falle der Verwirklichung zur Gänze mit Sonnenstrom gedeckt werden können.

 

Eine Grundbeschneiung liegt nur zwischen Schneibeginn und Eröffnung der jeweiligen Piste. Es ist eine von oben bis unten durchgehende Grundbeschneiung der Pisten 1 - 5 erforderlich. Eine "künstliche" Nachbeschneiung hat "witterungsabhängig" zu erfolgen, ist u. a. auch abhängig von der saisonalen Naturschneemenge. Im Bereich der Pisten

2 - 4 bedarf es einer vereinzelten Nachbeschneiung, für Piste 1 ist

nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung erlaubt.

 

Zum "Pistenmanagement mit Schneehöhenmessung": Die Vorteile dieses Systems für Beschneiung und Präparierung (Schneehöhedaten, Kostenu. Energieeinsparung, Vermeidung von Flurschäden, usw.) sind beachtlich und wird es bereits im bestehenden Schigebiet eingesetzt. Es werden keine "Schneezusätze" eingesetzt. Das Wasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und weist normalerweise Trinkwasserqualität auf. Die Beschneiung entspricht dem Stand der Technik.

 

Zur Auswirkung der künstliche Beschneiung auf die Betriebsdauer der Pisten 1-5: Zu differenzieren ist hier im Normalfall zeitlich zwischen den Pisten 2 - 4 (ca. 1590 - max. 1930 m) und Piste 1 (ca.

760 - 1590 m), wobei Pisten 2 - 4 durchaus mit dem Betriebsende der

Abfahrten im Bereich der XXXX (Gebiet XXXX) in Einklang zu bringen ist. Dagegen wird Piste 1, je nach Saisondauer einige oder gar mehrere Wochen früher zu schließen sein. Ein zeitlich gleiches Saisonende von Piste 1 und XXXX, - v. a. bei einem wegen späterer Osterfeiertage ausgedehnten Saisonendeplan in Richtung April -, zwar theoretisch seitens der Kapazität der Beschneiungsanlage möglich, aber ökonomisch nicht sinnvoll. Die Beschneiungsanlage des Projekts

XXXX ist technisch auf die klimatischen Verhältnisse eines Südhanges ausgelegt und ein Schneibetrieb kann während einer ganzen Wintersaison sicher gewährleisten werden. Dies gilt auch für Piste

1. Dagegen kann in einem Früh- und Hochwinter mit durchschnittlichen Temperatur- u. Witterungsbedingungen Piste 1 "normal" betrieben bzw. befahren werden. Im gesamten Alpenraum ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Schipisten ohne künstliche Beschneiung nicht mehr möglich. Der Einsatz von künstlicher Beschneiung wirkt sich insgesamt verlängernd auf die Nutzungsdauer der Pisten 1 - 5 aus. Vergleichsweise und in Abhängigkeit von der übrigen Saisondauer des Schigebietes kann durch eine künstliche Beschneiung, eine mehrere Wochen früher erfolgende Schließung der Piste I gegenüber anderen Anlagen im bestehenden Schigebiet "XXXX verhindert werden. Der Zeitraum beträgt "etwa 2 - 4 Wochen", v. a. auch wegen des unteren, rd. 200 m langen Steilhanges. Konzentriert man sich seitens des Pistenerhalters jedoch im Spätwinter v. a. auf die Instandhaltung der zeit- bzw. teilweise ohnehin durch den Waldbestand geschützten Schneedecke der Piste 1 hinunter bis auf etwa 1.000 Höhenmeter, - also etwa bis Höhe der Einfahrt in die Umfahrung -, legt im zeitlichen Vorfeld Schneedepots bei den Schiwegen- und - ausfahrten bzw. auf den freien und als Piste zur Verfügung stehenden Wiesenflächen der Umfahrung an, dann können wegen des technisch anspruchslosen Geländes, der weniger direkt sonnenbestrahlten Schiwegtrasse, aber auch wegen der ruhigen Wiesenfläche als Untergrund bei sehr geringer Schneehöhe und vertretbarem Präparierungsaufwand die Öffnungszeit der Piste 1 im Normalfall verlängert und eingangs genannte Zeiträume bis zur Schließung des übrigen Schigebietes - vorallem in kurzen Saisonen - beachtlich verringert werden. Die schitechnischen Sinnhaftigkeit und Attraktivität der projektierten Erweiterung wird wegen des "Abschmelzens" als natürlichen Gegebenheiten nicht in Frage gestellt. Die Wintersportler können mit der Bahn den Talraum erreichen. Ein früheres Saisonende stellt auf Piste 1 für den Schibreitensport kein sehr relevantes Ereignis dar. Wintersportler werden gegen Saisonende die Bahn ins Tal benützen. Da die Pisten 2 - 5 für die den Wintersport betreibende Allgemeinheit sehr attraktiv sind (tagsüber längster Sonnenschilauf im gesamten Schigebiet, Höhenlage, Neigungen, Pistenverläufe), ist eine relevante Verminderung der hohen Attraktivität unter Bedachtnahme der ganzen Saison bei Einbeziehung der Piste 1 nicht zu erkennen. Mit Ausnahme kritischer Zeitspannen - in der Regel nur im Spätwinter - wird Piste 1 in der überwiegenden Saisonzeit die an diese Abfahrt gestellten Erwartungen durchaus erfüllen.

 

Zum Schwierigkeitsgrad der Piste 1: Die Piste 1 kann als "rote" = mittelschwierige Piste bis etwa auf Höhe Schiwegeinmündung ("Umfahrung") von Schifahrern befahren werden. Für schwarze Pisten (z. B. unterer Steilhang der Piste 1) sind aus technischer Sicht eine gesicherte Grundstufe des Carvens bzw. beständige Beherrschung variabler Basisformen des Carvens (situationsangepasste Parallelschwünge) erforderlich. Es gibt für die Linienführung der Piste 1, - als Talabfahrt konzipiert -, nur einen sich anbietenden "Planungsansatz", nämlich im Prinzip den ohnehin vorgesehenen, natürlichen Gratrücken bis hinunter zu den Wiesenflächen der Niederung. Für den schwierigsten Abschnitt (unterer Steilhang) wird die geplante Umfahrung verwirklicht und den Wintersportlern eine Abfahrt bis zum Parkplatz in XXXX ermöglicht. Die Eignung für Wiederholungsfahrten ist bei entsprechenden äußeren Gesamtbedingungen gegeben, die Leistungsfähigkeit des "Umfahrungsweges" wurde nachgewiesen.

 

Zum Einfluss der künstliche Beschneiung auf den Schwierigkeitsgrad der Piste 1: Durch die künstliche Beschneiung kann kein Einfluss auf den Schwierigkeitsgrad der Piste 1 genommen werden. Die mechanische Beschneiung führt sehr wohl zu einer besseren Präparierungsmöglichkeit bzw. Pistenqualität, diese dient wiederum der Sicherheit. Außerdem weist der ugs. "Kunstschnee" von vornherein eine größere Dichte auf (ausschließlich kugelförmig, nicht kristall- bzw. plättchenförmig wie der Naturschnee), sodass lokale Ausaperungen infolge Föhn, Regen oder Sonneneinstrahlung zeitlich deutlich später einsetzen als auf einer reinen "Naturschneepiste".

 

Zum Einfluss natürlicher Faktoren auf den Schwierigkeitsgrad der Piste 1: Der jeglicher Piste zugeordnete Schwierigkeitsgrad unterliegt wegen witterungsbedingter Einflüsse keiner Änderung, nur die Befahrung an sich kann durch natürliche Faktoren erschwert werden.

 

Zur Eignung einer Piste für Wiederholungsfahrten: Wintersportler mit unterschiedlichen Könnensstufen (Anfänger, Fortgeschrittener, Experte) bevorzugen auch unterschiedliche - nämlich leichte oder schwierige - attraktive Pisten für Wiederholungsfahrten. Weitere

Kriterien sind: Verhältnis Gefälle - Breite, Sonneneinstrahlung, Präparierung, Ausblicke Gebirgswelt / Landschaft, Streckenlänge, Ausgesetztheit (z. B. werden in Schlechtwetterperioden [Wind / Schneesturm in Höhenlagen] allgemein Talabfahrten bzw. Fahrten in mittleren oder niedrigeren Höhenlagen [sog. "Waldabfahrten"] bevorzugt), übersichtliche Streckenführung, Einkehrmöglichkeiten.

 

Zur Betrachtung des Gesamtsystems des vorliegenden Erweiterungsgebiet, aus den Gesichtspunkten der Pistenbeschaffenheit (Steilheit, Schiweg, Hangbrücke) sowie den zu erwartenden Schneeverhältnissen (tiefe Lage, Süd-Exposition) unter dem Gesichtspunkt der Eignung für Wiederholungsfahrten: Die schitechnisch (Pistenbreiten, Gefälleverhältnisse, Schneesicherheit) allesamt besonders attraktiv angelegten Pisten im höher gelegenen Projektbereich (Piste 2 u. 3) mit Pistenbreiten von fast durchwegs

40 - 50 m entsprechen bei einem durchschnittlichen Gefälle von rd.

25 - 30% vollständig den Empfehlungen im "Sachprogramm Schianlagen".

Die Piste 4 als flach verlaufende Panoramaabfahrt mit überwiegend 5 - 10% Längsgefälle sowie Pistenbreiten von mehrheitlich 8 - 25 m bietet in Ruhepausen weite Aussicht ins Tal. Sie ist daher aus schitechnischer Sicht unter weiterer Berücksichtigung der Schneesicherheit, Sonneneinstrahlung in Höhenlagen und herrlicher Aussicht auch als Piste für Wiederholungsfahrer zu nennen. Die Piste 1 (Talabfahrt) ist vorwiegend als eine Piste mit Rückbringerfunktion (zu Parkplätzen, Bushaltestellen, Shutteldiensten u. Unterkünften im Tal) projektiert. Es ist nicht anzunehmen, dass Piste 1 für die große Masse der Wintersportler für Wiederholungsfahrten an einem Schitag genützt wird. Für geübtere Gäste ist aber auch diese Talabfahrt wegen des abschnittsweise anspruchsvollen, steileren Geländes durchaus als schitechnisch attraktiv einzustufen; solche Wintersportler meiden in der Praxis oft bei guten Verhältnissen sogar Umfahrungen von Steilstufen, - sie suchen die sportliche Herausforderung -, sodass durchaus ein Teil dieser Wintersportler Piste 1 auch für Wiederholungsfahrten benützen wird.

 

Aus schitechnischer Sicht ist das Projekt in seiner Gesamtheit als attraktiv für Wiederholungsfahrten anzusehen. Zudem wird die Piste 1 mit Rückbringerfunktion ins Tal (Parkplätze, Verkehrsanbindungen, etc.) nach gegenwärtigen, vergleichsweisen Erkenntnissen ebenfalls einen hohen Stellenwert genießen.

 

Zur Mindestbreite von Pisten: Moderne Schiwege weisen eine Längsneigung von bis zu ca. 10%, max. ca. 12% /ev. 15% auf und liegen in der Regel bei einer Mindestbreite von ca. 6 m. Ab etwa einem Längsgefälle von rd. 30% sind Pisten mit einer Fahrflächenbreite von rd. 30 m oder mehr an sich bereits angenehm zu befahren. Längere Abfahrten wie z. B. Piste 1 (UVE, 2880 m) über unterschiedliche Geländeformen (Kuppen, Mulden, steil, flacher) weisen vielerorts äußerst selten durchgehend gleich (angenehm) breite Fahrflächen auf. Sämtliche Pistenbreiten sind schitechnisch an die jeweiligen Gefälleverhältnisse des Pistenverlaufes angepasst.

Piste 2: Pistenlänge ca. 1270 m, Pistenbreite 40 - 50 m ohne Schiweganteil, Längsgefälle durchschnittlich 33% = rote Piste; Piste 3: Pistenlänge ca. 990 m, Pistenbreite 30 - 50 m ohne Schiweganteil, Längsgefälle durchschnittlich 29% = rote Piste; Piste 4: Pistenlänge ca. 540 m, Pistenbreite 8 - 35 m, Schiwegcharakter ca. 250 m, Längsgefälle durchschnittlich 10% = blaue Piste; Piste 5:

Pistenlänge ca. 900 m, Pistenbreite 8 - 15 m, Schiwegcharakter ca. 850 m, Längsgefälle durchschnittlich 9% = blaue Piste; Piste 2 u. 3 entsprechen vollständig den Empfehlungen aus dem "Sachprogramm Schianlagen", Piste 4 ist wesentlich flacher und als Panoramaabfahrt bzw. überwiegend Schistraße angelegt und entspricht auf Grund ihrer Funktion sämtlichen schitechnischen Sicherheits- u. Attraktivitätsvorgaben aus obigem "Sachprogramm". Pisten 2 - 4 sind schitechnisch zudem attraktiv als Pisten für Wiederholungsfahrer wegen Höhenlage, Schneesicherheit, Sonneneinstrahlung und Aussichtspanorama. Piste 5 wurde als erforderliche Zubringerpiste bzw. als Schiweg angelegt und entspricht ebenfalls den Richtwerten (Pistenbreiten - Gefälleverhältnisse) obigen "Sachprogramms". In weiterer Folge bedarf Piste 1 als Talabfahrt (1.590 - 760 m) in pistenbaulicher sowie technischer Hinsicht einer gesonderten Betrachtung. Mit ca. 3.280 m Länge oder ca. 2.880 m Länge wird ein Höhenunterschied von ca. 830 m bei einem durchschnittlichen Längsgefälle von ca. 35% und einer Pistenbreite von 30 - 50 m angeführt, wobei laut obigem Genehmigungsbescheid eine Passage mit Schiwegcharakter über eine Gesamtlänge von ca. 300 m anfällt. Piste 1 ist für technisch fortgeschrittene Wintersportler auch wegen ihrer Länge - v.a. bei guter Präparierung - attraktiv. Eine geordnete und sichere Ausführung des Schisports ist auf allen projektierten Pisten gegeben.

 

Zum "Notweg" der Piste 1 mit einer max. Breite von 6 m: Entscheidend ist aus technischer Sicht, ob in einer Engpassage der Schifahrerverkehr problemlos und schitechnisch sicher bewältigbar ist. Dieser Kapazitätsnachweis wurde erbracht, die Leistungsfähigkeit dieser Engpassage ist mehr als ausreichend. Die projektierte Schigebietserweiterung (Piste 1 -5) ist für die Schisport betreibende Öffentlichkeit schitechnisch sinnhaft und attraktiv.

 

Zur Verbesserung der "Schigebiets-Basics" für den Schisport als Breitensport bzw. einer Freizeitbeschäftigung für das gesamt Schigebiet XXXX: Die "Schigebiets-Basics" werden für das Schigebiet der XXXX wesentlich verbessert. Aus Sicht des Schigastes haben die neuen Pisten eine mittlere bis sehr hohe Attraktivität. Das Projekt trägt entscheidend zur notwendigen Attraktivierung des Schigebietes bei. Eine Attraktivitätssteigerung des hoch gelegenen Schigebietes XXXX ist gegeben. Aus schitechnischer Sicht wird die Erweiterung des Schigebiets der XXXX nach XXXX (Projekt "XXXX") als schisportlich sehr attraktives Gesamtvorhaben gewertet. Abschnitte des Vorhabens, die diese hohe Attraktivität nicht in diesem Maße aufweisen (kurze Abschnitte von Schiwegen und eine Schibrücke) sind im Vergleich zum Gesamtvorhaben als untergeordnet anzusehen. Es handelt sich hier also um eher kleinräumige, tlw. punktuelle Beeinträchtigungen, welche fachlicherseits die Sinnhaftigkeit und hohe Attraktivität des Gesamtprojektes nicht schmälern. Die hier nicht so attraktiven Abschnitte (Piste 1; Umfahrung, Hangbrücke) entsprechen den Kriterien des organisierten Schiraums. Schisportliche oder sicherheitstechnische Bedenken bestehen aus heutiger Sicht nicht.

 

Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit (Schifahrerstromanalyse): Die Leistungsfähigkeit der Pisten 2 - 5 wurde nie in Frage gestellt. Zur Leistungsfähigkeit der Piste 1 (Talabfahrt), - und zwar jene der Hangbrücke im unteren Teil der Piste 1: Die Leistungsfähigkeit beider Pistenabschnitte ist auch unter den schlechtesten Annahmen (worst-case Betrachtung) mehr als ausreichend. Dies gilt auch für das Szenario im Jahr 2030, wo eine jährliche Zunahme der Schifahrerzahlen um 1,7% unterstellt wurde. Damit kann angeführt werden, dass an der schitechnischen Sinnhaftigkeit der Piste 1 aus fachlicher Sicht keine Zweifel bestehen.

 

Zur Alternativenprüfung - Schigebietserweiterung XXXX: In der Gesamtheit betrachtet, wurde die gewählte Variante zur Anlage der Pisten sowohl hinsichtlich schitechnischer Sicherheit geprüft, als auch die schitechnische Attraktivität der Pisten im oberen Schigebietsbereich (Piste 2 - 4) mit attraktiven Pistenbreiten, Pistenneigungen, Pistenlängen sowie -verhältnissen. Diese Pisten im oberen Schigebietsbereich eignen sich hervorragend als schneesichere, attraktive Pisten für Wiederholungsfahrten. Als zusätzlicher Aspekt ist dabei auch die landschaftliche Schönheit (Aussichtsfaktor, Panoramablicke) von den oberen Pistenabschnitten zu berücksichtigen.

 

Die jeweiligen Pistenbreiten wurden primär den Gefälleverhältnissen angepasst, zudem wurden für die Modellierungsflächen der zu präparierenden Pisten im Gelände vorhandene Biotopflächen nach Möglichkeit ausgespart, ohne den schitechnischen Sicherheitsaspekt bzw. die schitechnische Attraktivität wesentlich einzuschränken. Neben der nicht unwesentlichen Entlastung bestehender Pisten sind bei der Variantenfindung die Kombinationsziele "zusätzliche Talabfahrt" und "Erweiterung Hochalpenpistenangebot für den Sonnenschilauf", wesentlich für die Steigerung bzw. den Erhalt des Schigebietes XXXX. Der sog. "Sonnenschilauf" ist für den gegenwärtigen und zukünftigen Gast von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ebenso sind "Talabfahrten" (Piste 1) grundsätzlich als Rückbringerpisten allgemein gefragt. Insgesamt werden Talabfahrten in allen Schigebieten v.a. aber bei schlechten Wetterverhältnissen (z. B. Kälte, Wind, Schneegestöber, schlechte Sicht) in den oberen Schiregionen für über den ganzen Tag verteilte Wiederholungsfahrten genutzt.

 

Zur zusammenfassenden Einstufung des Erweiterungsvorhabens aus schisportlicher und schitechnischer Sicht zur Ausübung für den Wintersportes: Das Projekt XXXX wird als schisportlich sehr attraktives Gesamtvorhaben angesehen. Kleinräumige bzw. punktuelle Kompromisse bei der Planung können die Sinnhaftigkeit und hohe Attraktivität nicht schmälern. Somit trägt das Projekt aus schisportlicher und schitechnischer Sicht in einem entscheidenden Ausmaß zum Nutzen der Allgemeinheit bei.

 

II.1.6. Meteorologie

 

Zur Notwendigkeit einer permanenten künstlichen Beschneiung der Pisten 1-5 bzw einer künstliche Grundbeschneiung mit einer witterungsabhängigen künstlichen Nachbeschneiung: Die "permanente künstliche Beschneiung" ist nicht gängige Praxis. Üblich ist in der operationellen Pistenbewirtschaftung bei allen Schigebieten im Alpenraum eine Grundbeschneiung und Nachbeschneiung falls diese nötig und möglich ist oder um Depots zu bilden. Sowohl in der Gegenwart als auch in der nächsten Zukunft, bei einer angenommenen Erwärmung bis +1,5 Grad im Wintermittel (bis etwa 2050) ist eine künstliche Beschneiung in der Strategie einer Grundbeschneiung zu Saisonbeginn und Nachbeschneiung an kalten Tagen bei den Pisten 1-5 des geplanten Projektes möglich und auch ausreichend, auch wenn sich die bestehende Beschneiungstechnologie nicht wesentlich verbessern würde. Für die Vorsaison November plus Dezember ergeben sich im Mittel 22 Beschneiungstage, mit Berücksichtigung der Standardabweichung ergibt sich ein Bereich von 11 bis 33 Beschneiungstagen für die Grundbescheinung. Der Langzeittrend der potenziellen Beschneiungstage in der Vorsaison (Nov + Dez) für die Region XXXX zeigt, dass sich seit 1948 nur wenig geändert hat - der Langzeitwert pendelt um 22 Beschneiungstage. Wobei im November keine Veränderung zu beobachten ist. Im Dezember eine leichte Verschiebung zu wärmerer Witterung beobachtbar ist, wobei die relative Wahrscheinlichkeit für Beschneiungstage noch um einiges höher ist als für nicht-beschneifähige Tage. Wohlgemerkt in Bezug auf das Ganztageskriterien. Von Beschneiungsstunden auf Beschneiungstage umgelegt ergibt sich für XXXX (1994-2007, Stundenbasis, Feuchttemperatur < -2 Grad) folgendes Beschneiungs-Potenzial:Geht man davon aus, dass für eine Grundbeschneiung 5 Bescheinungstage notwendig sind, so ist diese im Dezember gewährleistet, im November nicht in jedem Jahr - so wie auch in den Jahrzehnten seit den 1950ern (bzw. seit 1900). Für die Nachbeschneiung im Untersuchungsraum eigenen sich die Monate Dezember bis Februar, aber theoretisch auch noch der März.

 

Fazit Ist-Klima-Zustand und deren Relevanz für die Kunstschneeproduktion: Das aktuelle Klima ist im Untersuchungsraum demnach ausreichend geeignet für die künstliche Beschneiung. Wobei es im Ist-Zustand ausreichende Reserven an potenziellen Beschneiungstagen gibt. Was aber nicht heißt, dass einzelne Jahre vorkommen, in denen eine Beschneiung über längere Zeit auch im Früh- und Hochwinter nicht oder nur eingeschränkt möglich ist - dies betrifft dann die gesamte Alpennordseite, nicht nur das Untersuchungsgebiet, und ist in solchen Situationen im November und Dezember meist auch nicht höhenabhängig und auch nicht expositionsabhängig.

 

Zukünftige Entwicklung der Kunstschneeproduktion: Die derzeit mittleren 62 Beschneiungstage pro Wintersaison würden sich auf 50 Tage reduzieren, also einer Reduktion auf 80 % der jetzt möglichen Stunden. Linear auf die Monate aufgeteilt, ergebe dies als Näherung für das fiktive Jahr 2050: Für die Grundbeschneiung würden 2050 demnach im langjährigen Mittel noch 17 Tage in der Vorsaison zur Verfügung stehen. Dies bezieht sich auf das Projektgebiet in den unteren Höhenstufen auf Datenbasis XXXX wird demnach auch in Zukunft (in der Abschätzung bis 2050) genügend Kaltluftvorstöße an der Alpennordseite der Ostalpen geben um die derzeit gängige Beschneiungspraxis umzusetzen. Die Beschneiungsbedingungen werden sich nicht oder kaum ändern.

 

Fazit und meteorologische Begründung zur Entwicklung Naturschnee:

Einzelne Kaltluftvorstöße sind wichtiger als die Mitteltemperatur eines Winters: Der simple Ansatz einer mittleren Erwärmung und dessen Ansteigen einer mittleren Schneefallgrenze dominiere die Schneedeckenverteilung, stimmt so nicht bzw. spielt in diesem linearen Wechselspiel eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für den Winter-Schnee-Verlauf ist die Schneefallgrenze bei stärkeren Schneefällen. Trotz allgemeinem (nicht gleichförmigen) Anstieg über die Jahrzehnte hinweg bringen die Nordwestströmungen immer noch kalt temperierte Luftmassen an den östlichen Alpenbogen, sodass der Schnee bis in tiefe Lagen fällt. Hat sich eine ausreichende Schneedecke gebildet, so setzt sich diese mit der nächsten Erwärmung und "konserviert sich" über einen längeren Zeitraum. Mildere Phasen werden somit v.a. in den Monaten mit negativer Strahlungsbilanz (Dezember bis Anfang März) überbrückt. Vereinfacht und reduziert formuliert: "4 mal kräftiger" Schneefall reicht für einen "guten" Naturschneewinter, egal ob es dazwischen mild ist. Dies gilt v.a. für die Monate mit kurzen Tagen sowie für die Gebirgstäler. Etwas anders verhalten sich das windexponiertere Flachland und der windexponierte Alpennordrand. Strömungsmuster prägen die Winterschneedecke. Die Winterschneedecke ist eng gekoppelt an die dominanten Strömungslagen eines Winters. Schneearme Winter sind eine Folge von trockenen Hochdruckwetterlage oder ausgeprägten Leesituationen (im Süden trocken bei Nordströmung, im Norden trocken bei Südföhn). Schneearme Winter sind in Österreich und auch im Projektgebiet primär eine Folge von Trockenheit und nicht ein Produkt von zu hohen Temperaturen. Zu den Meteorologischen Bedingungen für Kunstschneeproduktion im Projektgebiet wird festgestellt, dass auf Basis einer Untersuchung der Beschneitage auf Basis der Feuchtkugel-Temperatur im komplexen alpinen Gelände hervor geht, dass sich die durchschnittlichen Rahmenbedingungen in den letzten 25 Jahren nicht geändert haben und der Ist-Zustand ausreichende Reserven an potenziellen Beschneiungstage liefert um die gängige Beschneistrategie zu gewährleisten. Nimmt man einen Temperaturanstieg bis 2050 an, der in der Größenordnung liegt wie in den letzten 30 Jahren, so ist eine gängig Beschneipraxis im Projektgebiet (Pisten 1-5) auch in diesem Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich, weil auch in Zukunft (in der Abschätzung bis 2050) genügend Kaltluftvorstöße an der Alpennordseite der Ostalpen auftreten um die nötigen Kaltphasen im Projektgebiet (XXXX; inneralpine Tallage, 800-2.000m) zu gewährleisten. Bei den Meteorologischen Bedingungen für Naturschnee im Projektgebiet wird festgestellt, dass auf Basis einer neuen Untersuchung erstmalig eine systematische Untersuchung der Naturschneedecke in Österreich durchgeführt wird. Im Projektgebiet gibt es demnach keinen Trend in Bezug auf die Schneehöhe, während es in West- und v.a. in Südösterreich eine Abnahme gab. Die Arbeit zeigt, dass die Schneedeckenverteilung im Untersuchungsraum mehr oder weniger entkoppelt ist vom Temperaturanstieg und eng gekoppelt ist an die dominanten Strömungslagen eines Winters. Schneearme Winter sind eine Folge von trockenen Hochdruckwetterlagen oder ausgeprägten Leesituationen (im Süden trocken bei Nordströmung, im Norden trocken bei Südföhn). Schneearme Winter im Projektgebiet sind primär eine Folge von Trockenheit und nicht ein Produkt von zu hohen Temperaturen. Entscheidend für den Winter-Schnee-Verlauf ist die Schneefallgrenze bei stärkeren Schneefällen. Trotz allgemeinem (nicht gleichförmigen) Anstieg über die Jahrzehnte hinweg bringen die Nordwestströmungen immer noch kalt temperierte Luftmassen an den östlichen Alpenbogen, sodass der Schnee im Projektgebiet bis in tiefe Lagen fällt. Hat sich eine ausreichende Schneedecke gebildet, so setzt sich diese mit der nächsten Erwärmung und "konserviert sich" über einen längeren Zeitraum. Mildere Phasen werden somit v.a. in den Monaten mit negativer Strahlungsbilanz (Dezember bis Anfang März) überbrückt. Für die zukünftige Entwicklung des Naturschnees im Projektgebiet (XXXX; inneralpine Tallage, 800-2.000m) ist daher kein Trend in den nächsten Dekaden anzunehmen. Sehr wohl wird es aber weiterhin eine starke Abhängigkeit von Strömungslagen geben, die starke Schwankungen zulassen.

 

II.1.7. Naturschutz /Kumulierung des Vorhabens mit dem Projekt XXXX

 

Für das Projekt Schigebietserweiterung XXXX im Gemeindegebiet XXXX wurde am 14.04.2010 ein Genehmigungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom XXXX.2011, Zl. XXXX wurde das Projekt nicht rechtskräftigt genehmigt.

 

Für das Projekt "XXXX" der XXXX wurde bei der XXXX Landesregierung am 23.04.2013 ein UVP-Festellungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom XXXX.2013, Zl. XXXX, sprach die XXXX Landesregierung als zuständige UVP­Behörde aus, dass für das "Projekt XXXX" kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. In der Folge wurden die einschlägigen Genehmigungsverfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen (SeilbahnG, Sbg NSchG 1999, ForstG) durchgeführt und die Genehmigungen zur Umsetzung des Projekts "XXXX" erteilt. Konkret wurden folgende Bescheide erlassen:

 

• Naturschutzrechtliche Bewilligung der BH XXXX vom XXXX.2014 (Zl. XXXX), Antrag vom 07.02.2014, OZ 100 Beilage ./2.

 

• Rodungsbewilligung der BH XXXX vom XXXX.2014 (Zl. XXXX) für die für die Schipiste und die Schiroute benötigten Rodungen (Antrag vom 09.10.2012);

 

• Seilbahnrechtliche Baubewilligung des BMVIT vom XXXX2015 (Zl. XXXX) samt Rodungsbewilligung für die für die Bahn benötigten Rodungen (Antrag vom 04.09.2015).

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

II.2.1. Allgemeines

 

Das BVwG hat Beweis erhoben durch die Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie durch Einholung weiterer Gutachten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Der nichtamtliche Sachverständige Dkfm. DDr. XXXX SXXXX wurde zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der "Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes"; der beigezogene amtliche Sachverständige Dr. XXXX PXXXX für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft"; die beigezogene amtliche Sachverständige Dr. XXXX SXXXX für den Fachbereich "Ornithologie"; die beigezogene amtliche Sachverständige Mag. XXXX JXXXX für die Fachbereiche "Fledermäuse, Amphibien und Reptilien"; der beigezogene amtliche Sachverständige DI XXXX JXXXX für den Fachbereich "Terrestrischer Naturschutz (Flora, Biotope, Ökosysteme, Landschaft)" mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt.

 

Der festgestellte Sachverhalt steht in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

 

Zur Aktualität der Datengrundlagen

 

Der ursprüngliche UVP-Genehmigungsantrag wurde am 14.04.2010 bei der XXXX Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde eingereicht. Die für die damals erstellte UVE getätigten Untersuchungen sind daher schon zumindest fünf Jahre alt - gleichzeitig basieren die gutachterlichen Ausführungen in der UVE sowie auch im UV-GA auf diesen Untersuchungen.

 

Nachdem das BVwG bei seiner Entscheidung die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat, wurde seitens der Projektwerberinnen erhoben, welche Änderungen im Projektsgebiet in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben. Darauf aufbauend wurden die UVE-Fachberichtsersteller gefragt, ob diese Änderungen irgendwelche Auswirkungen auf ihren Fachbereich haben und allenfalls eine Neubeurteilung des jeweiligen Fachbereichs notwendig sei.

 

Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist im Dokument "Datenaktualität der UVE des Projekts "XXXX" der XXXX", Eine Überprüfung allfälliger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen seit dem Jahr 2010, Stand 03.11.2015 (OZ 39 Beilage ./1) dargelegt. Zunächst werden die (geringfügigen) Änderungen der letzten fünf Jahre im Projektsgebiet beschrieben (zB Schwenden von Almflächen, Anlage einer Schussschneise, usw). In weiterer Folge wurden an die UVE-Fachberichtsersteller folgende Fragen gestellt:

 

* Wird durch die beschriebenen Maßnahmen eine Neubeurteilung Ihres Fachgebiets oder Teilen davon notwendig (wenn ja, warum)?

 

* Sind Ihnen darüber hinaus Änderungen im Projektsgebiet bekannt geworden, die eine Neubeurteilung erforderlich machen?

 

* Sind die damals erhobenen/verwendeten Daten für Ihren UVE-Fachbericht im Jahr 2015 noch als repräsentativ anzusehen?

 

Die Rückmeldungen der befassten UVE-Gutachter zeigen im Wesentlichen, dass die geringfügigen Veränderungen des Projektsgebietes durchwegs keine Neubeurteilung irgendeines Fachbereiches notwendig machen und auch keine weiteren Änderungen bekannt sind (außer jenen, die die XXXX selbst in Erfahrung bringen konnte). Außerdem sind die seinerzeit erhobenen/verwendeten Daten auch auch gegenwärtig noch repräsentativ.

 

Ergänzende Ermittlungsschritte

 

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten hat das BVwG in folgenden Bereichen ergänzende Ermittlungsschritte gesetzt:

 

* Ergänzende naturschutzfachliche Beurteilung im Hinblick auf alle zu berücksichtigenden projektsimmanenten Minderungsmaßnahmen unter Heranziehung der Amtssachverständigen der ersten Instanz.

 

* Gutachten zur schisportlichen Attraktivität des Gesamtvorhabens.

 

* Ergänzende gutachterliche Beurteilung zum öffentlichen Interesse aus den Gesichtspunkten der Fremdenverkehrswirtschaft und des Tourismus durch den im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen.

 

II.2.2. Die Feststellungen zu II.1.1.1. dem Vorhaben - ergeben aus dem Verwaltungsakt, zu II.1.1.2. dem Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens - aus dem Erkenntnis des VwGH vomXXXX.2014, Zl XXXX, zu II.1.1.3. dem bisherigen Verfahren - aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu II.1.1.3.11 ergeben sich aus der gutachterlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, Gutachten Wildökologie und Jagd, vom 26.11.2015, Seite 3, sowie der von den Projektwerberinnen vorgelegten Projektimmanenten Maßnahmen (OZ 39 Beilage 3, Version 1.0 vom 22.11.2010), sowie aus den gutachterlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG (Verhandlungsschrift vom 15. und 16.12.2015, Seite 75ff). Die Feststellungen zu II.1.2. den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerden - ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

 

II.2.3. Naturschutz und Wildökologie

 

Die Sachverständigen für "Naturschutz und Wildökologie" haben mit Gutachten vom 26.11.2015 (OZ 55 und OZ 57) sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.12.2015 (OZ 60) und mit Schreiben vom 23.06.2016 bzw. 19.04.2016 (OZ 105 und OZ 107) die vom BVwG in Auftrag gegeben Beweisthemenfragen zur Verletzung von Naturschutzinteressen infolge Vorhabenrealisierung, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wie folgt, zu: 1. Beurteilen sie das Vorhaben aus fachlicher Sicht zusammenfassend auf Basis aller projektimmanenten Maßnahmen in Bezug auf das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unter Berücksichtigung des XXXX Naturschutzgesetzes zu beurteilen? Ergeben sich aus fachlicher Sicht aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage Änderungen zu den fachbezogenen Beurteilungen? a) In Bezug auf die Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft/Wildökologie und Jagdwirtschaft [siehe dazu zusammenfassende Tabelle Seite 10 des UV-GA vom 02.12.2010].

 

Die Sachverständigen führen dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" die Beurteilungen des UV-GA vom 02.12.2010 bestätigt werden und die Auswirkung des Vorhabens auf Natur/Fauna und Flora/Biotope und Landschaft mit "d - merkliche nachteilige Auswirkungen" einzustufen ist. Details zur Einstufung finden sich in naturschutzfachlichem Befund und Gutachten (siehe UV-GA S 134-201) sowie in der Verhandlungsschrift vom 06.12.2010.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" hält fest, dass sich aus fachlicher Sicht aufgrund der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Änderungen ergeben, so dass die Beurteilung im UV-GA vom 02.12.2010 ("d - merklich nachteilige Auswirkung") bestätigt wird. Diese Einstufung ergibt sich aus dem direkten und indirekten Lebensraumverlust für Auer- und Birkwild sowie Alpenschneehuhn beim Bau und Betrieb der geplanten Anlagen (Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen etc.), durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch Liftmasten bzw. Liftseile als solche, welche zu Kollisionen führen können. Die Eingriffe in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns durch gegenständliches Projekt sind zweifellos als kritisch anzusehen. Details zur Einstufung finden sich im wildökologischen Gutachten (siehe UV-GA S 203ff)

 

b) Entspricht die im UV-GA vom 02.12.2010 vorgenommene Einstufung der Kategorie c) bzw. d) der in diesem Anhang dargestellten 5-stufigen Belastung? Das BVwG ersuchte darauf aufbauend, eine Gesamtbeurteilung aus fachlicher Sicht nach dieser 5- stufigen Skala vorzunehmen.

 

Von den Sachverständigen für "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" wird bestätigt, dass die im UV-GA vom 02.12.2010 vorgenommene Einstufung jener entspricht, welche im Anhang zum übermittelten Beweisthemenkatalog angeführt ist. Bezüglich des Fachbereiches "Flora/Fauna/Biotope/Landschaft" kann bestätigt werden, dass die Gesamtbeurteilung der Eingriffe unter Berücksichtigung der projektimmanenten eingriffsmindernden Maßnahmen mit "d - merkliche nachteilige Auswirkungen" einzustufen sind. Details zur Einstufung finden sich in naturschutzfachlichem Befund und Gutachten (siehe UV-GA S 134-201) sowie in der Verhandlungsschrift vom 06.12.2010. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eingriffseinstufung mit "d" aus naturschutzfachlicher Sicht nur dann gegeben ist, wenn sämtliche eingriffsmindernde Maßnahmen, CEFund Ersatzmaßnahmen vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden. Dies stellt aufgrund der vorhandenen Lebensräume v. a. im Hinblick auf die Transplantation von Lebensräumen, Herpetofauna und Libellen eine Herausforderung dar. Widrigenfalls wäre das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht im Sinne der 5-stufigen Skala als "e - bedeutend nachteilige Auswirkungen", d.h. mit unvertretbar nachteiligen Auswirkungen, einzustufen.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" hält fest, dass die im UV-GA vom 02.12.2010 vorgenommene Einstufung jener entspricht, welche im Anhang zum übermittelten Beweisthemenkatalog angeführt ist. Die Gesamtbeurteilung in Bezug auf das Fachgebiet "Wildökologie/Jagdwirtschaft" wird als merklich nachteilig eingestuft. Die Einstufung ergibt sich aus dem indirekten Lebensraumverlust (durch Lärm) für Auer- und Birkwild sowie Alpenschneehuhn beim Bau und Betrieb der geplanten Anlagen (Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen etc.). Hier sei insbesondere verwiesen auf die durch Untersuchung der Stresshormone bei Auer- und Birkwild nachgewiesene Störzone von ca. 500 Metern um touristisch stark genutzte Schianlagen. Die Eingriffe durch gegenständliches Projekt in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns, welche alle eine Lärmbelastung mit sich bringen, sind zwar kritisch zu beurteilen, doch ist der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX durch dieses Projekt nicht gefährdet, wenn alle im UV-GA vom 02.12.2010 festgehaltenen, den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft" betreffenden Auflagen vollständig, frist- und zeitgerecht umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Eingriffseinstufung mit d aus naturschutzfachlicher Sicht nur dann gegeben ist, wenn sämtliche eingriffsmindernde Maßnahmen, CEF- und Ersatzmaßnahmen, vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden. Widrigenfalls wäre das Vorhaben aus wildökologischer Sicht im Sinne der 5-stufigen Skala als "e - bedeutend nachteilige Auswirkungen", d.h. mit unvertretbar nachteiligen Auswirkungen, einzustufen.

 

c) Wurde bei dem Vorhaben darauf Bedacht genommen, dass Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten werden und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden? Die Sachverständigen führen dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" bestätigt werden kann, dass begleitende Maßnahmen vorgesehen sind (siehe Landschaftsökologische Begleitplanung der UVE sowie Nachreichungen im Zuge der Verhandlung - siehe Verhandlungsschrift vom 06.12.2010), welche die Eingriffe in die Natur reduzieren. Zusätzlich wurden Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht festgelegt, welche Restbeeinträchtigungen auf ein erträgliches Maß vermindern (siehe UV-GA, Verhandlungsschrift, Bescheid).

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" hält fest, dass beim Vorhaben in Bezug auf das Fachgebiet "Wildökologie/Jagdwirtschaft" darauf Bedacht genommen wurde, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten werden und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. So wurde ein Konzept projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt, welches in der Lage ist, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

 

2) Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen:

a) Liegt ein Europaschutzgebiet gemäß § 5 Z 10 NSchG vor? Die Sachverständigen für "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" verneinen dies. Auch ist in diesem Gebiet nach jetzigem Wissensstand keine Ausweisung eines Europaschutzgebietes gemäß § 5 Z 10 NSchG idgF geplant. Hinsichtlich einer Ausweisung eines Wild-Europaschutzgebietes gemäß § 108a JG idgF wird auf die fachlichen Ausführungen des wildökologischen Sachverständigen verwiesen.

 

Der wildökologische Sachverständige führt zu den jagdbaren Arten aus, dass Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10 NSchG nicht relevant für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft" sind. Auch Ausweisungen von Wildeuropaschutzgebieten nach § 108a Salzburger Jagdgesetz 1993 sind in diesem Bereich nicht vorgesehen; zu den nicht jagdbare Arten: verweist der Sachverständige auf den Fachbereich "Naturschutz".

 

Zur Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume: Die Sachverständigen für "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" verneinen eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume. Die Umweltverträglichkeitserklärung - Fachbereich Pflanzen, Tiere, Biotope (terrestrische Ökologie exkl. jagdbarem Wild, Vogelfauna und Fledermäuse) - weist die FFH-Lebensräume: 4060 Alpine and boreale Heiden, 6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder, im Bereich der Maßnahmenflächen aus, wobei keiner dieser Lebensräume als prioritär gilt.

 

Zu Flora wird ausgeführt, dass bezüglich Pflanzenarten eine erhebliche Beeinträchtigung verneint werden kann, im Maßnahmengebiet kommen weder Arten des Anhang II, noch des Anhang IV der FFH-Richtlinie vor. Zur Fauna wird ausgeführt, dass bezüglich Tierarten dies ebenfalls verneint werden kann, im Maßnahmengebiet kommen keine prioritären Arten im Sinne der FFH-Richtlinie vor.

 

b) Zu Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen: Zu Lebensräumen wird ausgeführt, dass Eingriffe erfolgen. Sowohl in 26 kartierte Biotope nach der amtlichen XXXX Biotopkartieung (Lebensraumschutz gemäß den Bestimmungen der §§ 24 und 26 Sbg NSchG idgF), als auch in zwar 25 gemäß § 24 Sbg NSchG geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume. Eine Auflistung dieser Eingriffe findet sich auf den Seiten 146 ff des UV-GA vom 02.12.2010. Zu Flora und Fauna wird ausgeführt, dass Eingriffe zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften betreffen. Details dazu finden sich in den entsprechenden Kapiteln der UVE, im UV-GA vom 02.12.2010 (siehe S.134-201 sowie Prüfkatalog ab S 236 ff) sowie der Verhandlungsschrift vom 06.12.2010. Im Hinblick auf artenschutzrechtliche Belange siehe auch Punkt f des Beweisthemenkataloges.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" führt zu diesen Beweisthemenfragen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es zweifellos zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns kommen wird, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen etc.). Weiters aber auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen (siehe UV-GA S 203ff). Diese Eingriffe sind zwar kritisch zu beurteilen, doch ist der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX durch dieses Projekt nicht gefährdet, wenn alle im UV-GA vom 02.12.2010 festgehaltenen, den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft" betreffenden Auflagen vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt werden. 50 ha der insgesamt 200 ha großen Ersatzflächen sollen als CEF-Flächen dienen und müssen deswegen bereits im Jahre 2016 realisiert werden. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality) sind konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollen (EU, 2007, Runge et al., 2010). Sie müssen vor Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein und dienen somit der Vermeidung eines Verstoßes gegen die Verbotstatbestände des § 103 Abs. 2 Salzburger Jagdgesetz. Im vorliegenden Fall sollen diese Maßnahmen den langfristigen Erhalt der Auerhuhnpopulation in seiner derzeitigen Größe im gesamten Untersuchungsgebiet gewährleisten. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen), und zwar schon vor Beginn der Baumaßnahmen, wurde bei den Sitzungen am

17. und 30.11.2010 mit Vertretern der Projektbetreiber ein neuer Bauzeitplan vereinbart, welcher den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am XXXX für 3-4 Jahre unberührt belässt, so dass die Maßnahmen auf den 50 ha großen Ersatzflächen (CEF-Flächen), mit welchen sofort nach Erhalt des positiven Bescheid begonnen werden soll, zu diesem Zeitpunkt schon greifen können (Bestätigung durch ökologische Bauaufsicht erforderlich!). Mit diesen beiden Maßnahmen betreffend Ersatzflächen können die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden, wenn sie vollständig, frist- und fachgerecht durchgeführt werden. Im Kernbereich der Auerwild-Teilpopulation am XXXX muss also ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn (und nicht vor Inbetriebnahme!) gewährleistet sein (continuous ecological functionality). Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre "Auerwild- gerecht" gestaltet werden sollen, was wiederum die ökologische Bauaufsicht zu bestätigen hat, werden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werden kann. Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha sind gegenüber dem Habitatsverlust auf den ersten Blick großzügig angelegt. Doch angesichts der Bedeutung der zerstörten Fortpflanzungsstätten und der Forderung im Runge-Endbericht (Hannover/Marburg 2010, Punkt 3. Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des §42 Abs. 5 BNatSchG, S 45), dass "der Umfang der zu sichernden Fläche deutlich über die vom Eingriff betroffene Fläche hinausgehen" müsse, da das Aufwertungspotenzial in der Regel geringer ist als der Funktionsverlust, kann das Ausmaß der geforderten Ersatzflächen als angemessen bezeichnet werden.

 

Können allenfalls die durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen durch entspre- chende Ersatzleistungen ausgeglichen werden? Laut den Sachverständigen für "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" kommen als Ersatzleistungen im Sinne des § 3a Salzburger Naturschutzgesetz bei Eingriffen in besondere Lebensräume v.a. die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. In den UVE-Einreichunterlagen ist vorgesehen, insbesondere betroffene Tümpel- und Niedermoorlebensräume im Zuge der Bauarbeiten zu bergen und in geeigneten Bereichen wieder ein- zubringen. Diese Maßnahmen können einerseits als eingriffsmindernde Maßnahmen, andererseits als Ersatzmaßnahmen, zum Teil auch als CEF-Maßnahmen für Amphibien- und Reptilien sowie Libellen gewertet werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser eingriffsmindernden Maßnahmen verbleiben Beeinträchtigungen der betroffenen Lebensräume, welche ein mehr als unbedeutend abträgliches Ausmaß übersteigen. Die Sachverständigen weisen daraufhin, dass auch die wildökologischen Maßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung, Fachbereich Landschaftsökologische Begleitplanung (23.06.2010) als Ersatzmaßnahmen deklariert wurden und so in die Berechnung integriert wurden (vgl. S 137 des angeführten Schriftstückes). Zu den Ersatzmaßnahmen "wildökologische Maßnahmen" (120 Altholzinseln respektive Zusammenfassung derselben zu einheitlichen Flächen AHI 01 bis AHI 06 im Gesamtausmaß von 48,47

ha) wird Folgendes ausgeführt: Die nunmehr projektimmanenten Altholzinseln weisen folgende Flächenausmaße auf:

 

 

AHI 01

AHI 02

AHI 03

AHI 04

AHI 05

AHI 06

6,86 ha

21,56 ha

1,82 ha

2,95 ha

5,35 ha

9,93 ha

      

 

Weiters sind auch die erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt, Landschaftsbild und Charakter der Landschaft sowie des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Ersatzmaßnahmen auszugleichen (vgl. § 25 Abs. 1 lit c, d und h Sbg NSchG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Sbg NSchG sowie § 3a Sbg NSchG). Der Amtssachverständigen für "Flora/Landschaft/Biotope" weist in der Verhandlung vor dem BVwG daraufhin, dass die Eingriffs-/Ausgleichsberechnung in der UVE vom 09.06.2010 - S 137 ff - in Teilbereichen falsch sei. Dies betreffe einerseits die Einstufung der "Landschaft - Vorher Wert" mit der Wertstufe 2 sowie die Einstufung des Zuschlagsfaktors Erholungswert mit der Wertstufe

1. Dem Sachverständigen sei dabei bewusst, dass diese Einstufung vom Amtssachverständigen in vorgelagerten Verfahren bereits als schlüssig und nachvollziehbar bestätigt worden sei.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" spricht sich bezüglich der Ersatzmaßnahmen "wildökologische Maßnahmen" (120 Altholzinseln respektive Zusammenfassung derselben zu einheitlichen Flächen AHI 01 bis AHI 06 im Gesamtausmaß von 48,47 ha) nicht dagegen aus, diese projektimmanenten Altholzinseln in die 200 ha Ersatzflächen zu integrieren.

 

Stellt die vom Projektwerber dafür angedachte "XXXX" eine Ersatzleistung im Sinne des XXXX Naturschutzgesetzes dar? Dies wird von den Sachverständigen in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" bejaht. Zur "XXXX" wird von diesen ergänzend Folgendes ausgeführt: Im Bereich der "XXXX" steht die Ausweisung eines Europaschutzgebietes für die Anhang II Art der FFH-Richtlinie "Firnisglänzendes Sichelmoos" (Hamatocaulis vernicosus) vor dem Abschluss. Die als Europaschutzgebiet auszuweisenden Flächen befinden sich südlich der gegenständlichen Ersatzmaßnahmenflächen. Wie auch in dem von der Einschreiterin eingebrachten bryologischen Gutachten (Schröck vom 04.11.2015) auf S 5 ff angeführt, ist es aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich, die Ersatzmaßnahmenflächen im Ausmaß von 33.869 m2 (GP 242, 226, 225/3 und 225/2, je KG XXXX) in dieses Europaschutzgebiet zu integrieren, um die Lebensräume langfristig zu sichern und ihnen den notwendigen Managementbedarf auf Dauer zukommen zu lassen. Dieses Management ist durch die geplanten und projektierten Ersatzmaßnahmen nur für 25 Jahre gewährleistet. Die projektierten Erstmaßnahmen bewirken ohne dauerhafte Sicherstellung der naturschutzkonformen Streuwiesennutzung zwar kurzfristig, jedoch nicht langfristig naturschutzfachliche Verbesserungen, da nach Einstellung der Pflegemaßnahmen (Streuwiesenmahd) sich auf den Flächen in relativ kurzer Zeit wieder Verschilfungen und Verbuschungen einstellen, welche dem Erhaltungszustand von Hamatocaulis vernicosus zuwiderlaufen.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" führt aus, dass die Frage zur "XXXX" für seinen Fachbereich nicht relevant ist und verweist diesbezüglich auf den Fachbereich des Naturschutzes.

 

c) Kann es bei Vorhabensrealisierung zum Verlust einzelner Tiere kommen? Wenn ja, erhöht sich dadurch in Summe nach Umsetzung aller Maßnahmen das Risiko der Tötung - im Gesamtraum gesehen - nicht in signifikanter Weise? Der Verlust einzelner Tiere kann in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Details dazu finden sich im UV-GA zu Vögeln (S 173 ff), Herpetofauna Amphibien/Reptilien (S 179 ff), Säugetiere/Fledermäuse (S 182 ff), Insekten (S 184 ff). Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und vorgeschriebenen Auflagen kann das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen ist, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgeht, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Kritisch ist die Situation für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauert, in Gewässern stattfindet und die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden können. Individuenverluste sind hier zu erwarten. Da es sich jedoch bei den meisten nachgewiesenen Libellenarten um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handelt und auch von den beiden Rote-Listen Arten (Alpen-Mosaikjungfer, Alpen-Smaragdlibelle) individuenstarke Populationen im Umfeld vorkommen, kann davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibt, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es bei Vorhabenrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns auch zum Verlust einzelner Tiere kommen kann, und zwar sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb / Wartung der Beschneiungsanlagen etc.), als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen. Das Risiko der Tötung wird sich allerdings dadurch in Summe nach Umsetzung der CEF-und anderen Ersatz- Maßnahmen (inklusive der Realisierung der unten stehenden Auflagen 2., 3., 4. und 5.) - im Gesamtraume gesehen - nicht in signifikanter Weise erhöhen. Denn der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den XXXX ist durch dieses Projekt nicht gefährdet. Allerdings müssen die im UV-GA vom 02.12.2010 festgehaltenen (CEF‑) Maßnahmen vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt werden. Zusätzlich wird nunmehr vom Sachverständigen für "Wildökologie und Jagdwirtschaft", aufbauend auf den geforderten 200 ha Ersatzflächen für Auerwild, gefordert, dass der Zeitplan für die Zurverfügungstellung von Ersatzflächen mit Ruf-, Sicht- und Flugverbindungen zu bestehenden Teillebensräumen abgeändert wird. [...] Der Störungs- und Tötungstatbestand nach dem Salzburger Jagdgesetz (laut § 103 Abs. 2) wird somit nicht als erfüllt angesehen.

 

d) Kann es bei Vorhabensrealisierung zu Störung bzw. Beunruhigung geschützter Tierarten bzw. Tiere nach dem Salzburger Jagdgesetz kommen? Wenn ja, führt dies zu solchen Auswirkungen, dass der aktuelle Erhaltungszustand der Art im Vorhabensraum nicht mehr sichergestellt ist? Dies kann von den Sachverständigen in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf Vögel ist festzuhalten, dass sich Beunruhigungen im Zuge der Bauarbeiten, insbesondere durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken werden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen. Dies kann Brutvögel, Nahrungsgäste und rastende Durchzügler betreffen. Für gewisse Arten können durch zeitliche Befristungen der lärmintensivsten Arbeiten während der Bauphase Störungen minimiert werden, wie z.B. für Auerhuhn, Birkhuhn, Schneehuhn und Eulen. Auch während der Betriebsphase kann es für diese Arten zu Störungen kommen. Details dazu siehe UV-GA Avifauna (S 173-179) und Wildökologie (S 203 ff) sowie im Prüfkatalog (S 236 ff). Durch die Baumaßnahmen sowie die dadurch notwendigen Absiedelungen, aber auch die betriebsimmanenten Tätigkeiten kommt es auch zur Beunruhigung weiterer Tierarten, wie z. B. Amphibien und Reptilien. Details dazu siehe Umweltverträglichkeitsgutachen Herpetofauna (S 179-182) sowie Prüfkatalog (S 236 ff). Wenn die vorgeschlagenen und im Verfahren geforderten eingriffsmindernden Maßnahmen und Auflagen umgesetzt werden, wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten nicht verschlechtern.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" verweist auf die Beantwortung der Beweisthemenfrage c). Der Störungs- und Tötungstatbestand nach dem Salzburger Jagdgesetz (laut § 103 Abs. 2) wird für diesen Fachbereich als nicht erfüllt angesehen.

 

e) Sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten vom Eingriff betroffen? Kann die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese Tiere bzw. Tiere nach dem Salzburger Jagdgesetz durch Maßnahmen bzw. Ersatzleistungen im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden? Die Sachverständigen führen dazu schlüssig und nachvollziehbar aus, dass in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft", es durch die geplanten Maßnahmen zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen wird. Allerdings kann durch zeitliche und allen- falls notwendige räumliche Befristungen / Begrenzungen der Verlust aktuell genutzter Fort- pflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln, Säugetieren, Amphibien und Reptilien weitgehend vermieden werden. Es ist festzuhalten, dass CEF-Maßnahmen durchzuführen sind, um die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrechterhalten zu können. Abweichend zu den Angaben in der UVE, den UV-GA, den Nachreichungen bzw. dem UVP Bescheid sind die CEF-Maßnahmen für altholzbewohnende Arten (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse) aufgrund diverser aktueller artenschutz- rechtlicher Judikatur nicht im Lauf der nächsten 30 Jahren umzusetzen (geplant waren 120 Altholzinseln), sondern müssen funktionsfähige Ersatzlebensräume bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. Dies wurde beim Lokalaugenschein am 19.10.2015 diskutiert und wurde in der Folge vom Projektwerber, Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha als Projektbestandteil eingereicht. Die Sachverständigen führen aus, dass aus zoologischer Sicht diese Maßnahmen dann anzuerkennen sind, wenn es sich um hiebsreife Bestände handelt (Überprüfung vor Ort war aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen 9.11. und der Gutachtenserstellung nicht mehr möglich) und die Bereiche analog den Forderungen in der Verhandlungsschrift vom 06.12.2010 (S 110) dauerhaft außer Nutzung gestellt werden. Kritisch ist die Situation für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauert und in Gewässern stattfindet. Diese entsprechen daher den Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Da die Anlage zahlreicher Gewässer im Eingriffsumfeld geplant ist, ist bei entsprechender Durchführung davon auszugehen, dass die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

 

Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten vom Eingriff betroffen sind (siehe UV-GA Seite 203 ff). Allerdings sind hier zur Vermeidung des Verschlechterungsgebotes CEF- Maßnahmen und weitere Auflagen aus dem Beschwerdeverfahren (siehe Ziffer c) vorgesehen, welche geeignet sind, den Verbotstatbestand nach dem Salzburger Jagdgesetz (§ 103 Abs. 2) nicht zur Geltung kommen zu lassen. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass der Störungstatbestand eine vollständige, frist- und fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen erfordert, damit die durchgehende ökologische Funktionsfähigkeit des Lebensraumes gesichert ist (siehe Auflagen gemäß UV-GA vom 02.12.2010 und Auflagen gemäß Ziffer c).

 

f) Gibt es bei der Vorhabensrealisierung sonstige Eingriffe, die aus artenschutzrechtlicher Sicht eine verfahrensrelevante Verletzung öffentlicher/naturschutzfachlicher Interessen darstellen? Betreffend Flora werden im Maßnahmengebiet zwei nach der Pflanzen- und Tierarten- Schutzverordnung vollkommen geschützte Pflanzenarten festgestellt: Grüne Hohlzunge (Coeloglossum viride), Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata). Beide Pflanzen werden in der Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzen für XXXX mit "nicht gefährdet" angeführt. Im Zuge des Eingriffes werden Individuen dieser beiden Arten mit großer Wahrscheinlichkeit beschädigt, vernichtet oder von ihrem Standort entfernt. Durch die Errichtung der gegenständlichen Anlagen werden Individuen dieser beiden Arten aber nur in einem Ausmaß vernichtet oder beschädigt, dass der lokale Bestand nicht gefährdet ist. Dieser Umstand ergibt sich aus der grundsätzlich weiten Verbreitung dieser beiden Orchideenarten im Umfeld der Maßnahmenflächen. Weiters werden durch das gegenständliche Projekt einige "Rote Liste Arten", wie Schlamm-Segge (Carex limosa), Wenigblütige Segge (Carex pauciflora), Schmalblättriger Igelkolben (Sparangium angustifolium) und Waldgamander (Teucrium scorodonia) beeinträchtigt. Durch die geplanten Verpflanzungen dieser Bestände wird das Projekt zwar Individuenverluste verursachen, eine Vernichtung von Populationen ist aber nicht zu erwarten.

 

Abschließende Bemerkung der Sachverständigen zu den Beweisthemenfragen 2b-f: Die Sachverständigen führen dazu in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" schlüssig und nachvollziehbar aus, dass bei Einhaltung sämtlicher geforderter eingriffsmindernden Maßnahmen, CEF-Maßnahmen (siehe u.a. Be weisthemenkatalog Frage 2e), Auflagen und Ersatzmaßnahme, sowie zeitgerechter und fachgerechter Umsetzung, davon auszugehen ist, dass sich die Bestände der Pflanzen- und Tierarten (Schutzbestimmungen gemäß den §§ 29 und 31 Sbg NSchG in Verbindung mit der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung idgF) im Gebiet mittel- und langfristig nicht verschlechtern, der derzeitige Erhaltungszustand beibehalten wird und die ökologische Funktionsfähigkeit der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten weiterhin gegeben ist. Der Sachverständige für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" führt aus, dass die Frage f) für seinen Fachbereich nicht relevant ist.

 

3) Zur Alternativlösung - weniger beeinträchtigende Lösung: Ist die Variantenfindung in Bezug auf naturschutzrelevante Themenbereiche auf Mikroebene schlüssig und nachvollziehbar? Kommt der Sachverständige zu anderen Schlussfolgerungen? Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der geprüften Variante wird von den Sachverständigen in Bezug auf das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft", sowie für "Wildökologie/Jagdwirtschaft" bestätigt.

 

4) Zur Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes im gesamten Planungsprozess: Sind die vorliegenden Trassenführungen, Pistenbreiten bzw. die Lage und Anordnung von Anlagen zur Beschneiung auch ein Ergebnis naturschutzfachlicher Rahmenbedingungen in der Planungsphase? D.h. erfolgten Interessensabwägungen in der laufenden Planungsphase im Hinblick auf den Naturschutz? Sind in dieser Planungsphase wesentliche Kriterien unberücksichtigt geblieben? Aus Sicht des Sachverständigen für den Fachbereich "Wildökologie/Jagdwirtschaft" kann bestätigt werden, dass in der Planungsphase seitens der Einschreiterin Interessensabwägungen im Hinblick auf die relevanten Schutzgüter im Bereich "Wildökologie" erfolgten, und dass alle wesentlichen Kriterien Berücksichtigung gefunden haben.

 

Von den Sachverständigen für das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna" und "Flora/Biotope/Landschaft" wird ebenso attestiert, dass sich die Einschreiterin in der Planungsphase mit naturschutzfachlichen Aspekten auseinandergesetzt hat (siehe Landschaftsökologische Begleitplanung in den UVE- Unterlagen) und im Rahmen der gegebenen schitechnischen Erfordernisse, welche von den naturschutzfachlichen Sachverständigen nicht zu prüfen sind, versucht wurde, den Eingriff in die Natur zu minimieren.

 

Das BVwG fasst Im Wesentlichen das Vorbringen der BF3 und des BF4 zu den gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen für den Fachbereich "Wildökologie" dahingehend zusammen, dass diese sowohl fachlich als auch rechtlich verfehlt seien. Der Sacherständige für Wildökologie habe auf die aufgeworfenen Fragen gar nicht, ausweichend oder auch widersprüchlich geantwortet. Zu ihren Einwendungen erhoben die BF zudem die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Mag. WXXXX zur Schigebietserweiterung XXXX vom 13.10.2016 und zum Tötungsrisiko von Raufußhühnern an Liftseilen und Stützen im Projekt XXXX vom 14.10.2016.

 

Aus Sicht des BVwG sind die Ausführungen vom beigezogenen amtlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Auch die Seitens der BF vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Mag. WXXXX vom 13. bzw. 14.10.2016 vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern.

 

Im Wesentlichen beanstandet Mag. WXXXX die mangelnde fachliche Beurteilung der ausgewiesenen CEF-Flächen für das Auerhuhn. Für weitere schutzwürdige Arten wie Birkhuhn und Schneehuhn seien keine CEF-Maßnahmen vorgesehen, weshalb der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht kompensiert werde. Die beim Birkhuhn angeführten Maßnahmen seien bloße Minderungsmaßnahmen, welche das Zutreffen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nicht verhindern können. Der Verlust von Tieren könne zudem nicht durch CEF-Maßnahmen kompensiert werden. Die im UVGA vorgesehenen Störzonen würden auch in die CEF-Flächen reichen. Der Erhaltungszustand der Birkhühner sei nicht erhoben worden. Die Verringerung des Verbreitungsgebiets der Population von Raufuß- und Sperrlingskauz sei nicht erhoben worden. Ausführungen im UVGA würden sich nur auf den Sperrlingskauz beziehen. Hinsichtlich des Kollisionsrisikos für Raufußhühner seien zukünftige Markierungen nicht in die Minderungsmaßnahmen einzurechnen, weshalb der Tatbestand des Tötungsverbots erfüllt werde. Die Aussage, dass Liftseile im Durchmesser von über 2 cm ein geringeres Kollisionsrisiko bewirken sei zudem fachlich falsch und die für die Einschätzung herangezogenen Werte auch nicht aussagekräftig.

 

Damit gelingt es den BF sowie Mag. WXXXX in ihren Privatgutachten jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht, die fundierte Fachkunde vom beigezogenen amtlichen Sachverständigen und dessen erstattetes Gutachten zu erschüttern. So unterlässt es Mag. WXXXX in ihren fachlichen Darstellungen in weiten Teilen darzulegen, worin die Unrichtigkeit der vom beigezogenen amtlichen Sachverständigen getroffenen Beurteilung gelegen sein soll. Sie weist zwar mannigfach auf etwaige Unrichtigkeiten und Erhebungsfehler in der fachlichen Beurteilung hin, unterlässt es jedoch darzulegen aufgrund welcher konkreten Erhebungen zu welchen anderen fachlichen Beurteilung der Sachverständige hätte kommen müssen. Der bloße Hinweis, Aussagen des Sachverständigen seien falsch, nicht nachvollziehbar und Erhebungen seien nicht durchgeführt worden, ohne nähere fachliche Begründung oder Gegendarstellung können jedenfalls nicht dazu dienen die fachliche Bestandskraft der Gutachten, des amtlichen Sachverständigen zu erschüttern. Eine unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme durch den Sachverständigen wird dadurch jedenfalls nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

 

An anderer Stelle zeigt sich wiederum, dass auch Mag. WXXXX zum selben Ergebnis gelangt. So zeigt sich keine gegenteilige Auffassung, wenn merklich nachteilige Auswirkungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht durch das Vorhaben aufgrund des Lebensraumverlustes für Auer-, Birk- und Schneehuhn bejaht werden. Eine solche Einstufung erfolge zudem bereits in der UVE (vgl. S 16 UVGA).

 

Weiters sind auch Einwendungen von Mag. WXXXX hinsichtlich der Erhebungen zum Alt- und Totholz und deren Nutzung für andere Tierarten, Erhaltungszustand des Schneehuhns, die Hangneigungen bei den CEF-Flächen etc., nicht zutreffend. Finden sich entsprechende Erhebungen doch bereits in der UVE (vgl. S 154, 204 ff, 224 UVGA).

 

Dass sich Dr. PXXXX zum Teil auf Ausführungen in der UVE beruft oder sich der Auffassung anderer Sachverständigen anschließt ist weiterhin ebenso wenig geeignet das Gutachten zu bekämpfen. Dazu ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen kann. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert (VwGH 21.12.2016, Ra 2015/04/0104).

 

Die Gutachten vom beigezogenen amtlichen Sachverständigen und die fachlichen Äußerungen von Mag. WXXXX sind zweifellos auf selber fachlicher Ebene.

 

Die Gutachten des Amtssachverständigen sind grundsätzlich widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend. Dem Entgegenstehendes wurde auch nicht durch die fachlichen Äußerungen von Mag. WXXXX nachvollziehbar dargelegt.

 

Die vom BVwG in freier Beweiswürdigung betrachteten gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zum Themenbereich "Wildökologie" sind unübertroffen genau und bleiben hinsichtlich ihrer Deutlichkeit und ihrer Schärfe den fachlichen Äußerungen von Mag. WXXXX voraus. Die fachlichen Schlüsse des amtlichen Sachverständigen sind in Bezug auf die Fragestellungen detailreicher, anschaulicher und nachvollziehbarer als die Äußerungen von Mag. WXXXX, weshalb sich das BVwG zweifelsfrei auf diese Gutachten stützt.

 

Zum Terrestrischen Naturschutz - Zusatz Ausgleichsberechnung: In den Ausführungen führt der vom BVwG befasste naturschutzfachliche amtliche Sachverständige des Amtes der XXXX Landesregierung aus, dass die bereits im Verfahren vor der UVP-Behörde vorgelegte "Eingriffs-/Ausgleichsbewertung" in der UVE in Teilbereichen "falsch" sei. Dies betreffe einerseits die Einstufung der "Landschaft - Vorher Wert" mit der Wertstufe 2 sowie die Einstufung des Zuschlagfaktors Erholungswert mit der Wertstufe 1. Es sei ihm aber "bewusst", dass diese Einstufung im Verfahren vor der UVP-Behörde von den seinerzeit befassten Amtssachverständigen bereits als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet wurde. In einer Stellungnahme vom 09.12.2015 an das BVwG wird schließlich der Versuch einer Begründung dieser Aussage getätigt. Nachfolgend der wörtliche Auszug aus dem Gutachten:

 

"Wertstufe Landschaft ("Vorher Wert"): Zur besseren Verständlichkeit wird einleitend die "Wertstufentabelle Landschaft", welche auf S 37 in oben angeführter Publikation abgebildet ist, dargestellt: In der UVE vom 09.06.2010 - S 137 ff - wurde die Wertstufe Landschaft mit 2,0 angenommen (Wertstufe 2, mittlere Wertigkeit). Begründet wurde diese Einstufung damit, dass die Landschaft als Siedlungs- und Kulturlandschaft mit durchschnittlicher Ausstattung an Kulturlandschaftselementen und allenfalls mäßigen Vorbelastungen eingestuft wird, wobei unter der Wertstufe 2 eine mittlere Wertigkeit (2,0) angenommen wird. Aus Sicht des Unterzeichners stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die "Wertstufentabelle Landschaft" gibt betreffend Wertstufe 2 (1,7 - 2,3) Folgendes an:

"Siedlungs- und Kulturlandschaften mit durchschnittlicher Ausstattung an Kulturlandschaftselementen und allenfalls mäßigen Vorbelastungen. Der überwiegende Teil der Kulturlandschaften im Dauersiedlungsraum wird in diese Stufe einzuordnen sein". Betreffend Wertstufe 3 (2,7 - 3,3) wird Folgendes angegeben:"Traditionell geprägte Kulturlandschaften mit überdurchschnittlicher Ausstattung an hochwertigen Kulturlandschaftselementen ohne bzw. mit höchstens geringen Vorbelastungen. Der überwiegende Teil der (noch) naturnahen, bäuerlichen Kulturlandschaften der Tal- und Berglagen ohne wesentliche Vorbelastung wird in diese Stufe eingeordnet". Wie in Abbildung 2 ersichtlich, sind maximal 15 % der Eingriffsbereiche dem Dauersiedlungsraum der Tallage zuzurechnen, der überwiegende Teil der Eingriffsflächen befindet sich in traditionell geprägten Kulturlandschaften (bäuerliche Kulturlandschaft am Südhang des XXXX, Waldbereiche, Almbereiche oberhalb der Waldgrenze) mit geringen Vorbelastungen. Entsprechend ist aus Sicht des Unterzeichners im vorliegenden Fall die Zuweisung der Wertstufe 3 (mit mittlerer Wertigkeit 3,0) vorzunehmen, um die Qualität der Landschaft in der Eingriffsberechnung korrekt darzustellen.

 

Zuschlagsfaktor Erholungswert: Zur besseren Verständlichkeit wird einleitend die Tabelle "Zuschlagsfaktor Erholungswert", welche auf S 39 in oben angeführter Publikation (Loos, 2006) abgebildet ist, dargestellt: In der UVE vom 09.06.2010 - S 137 ff - wurde der Zuschlagfaktor Erholungswert mit 1,0 festgesetzt. Begründet wurde diese Einstufung damit, dass die geplanten Maßnahmen (4 Aufstiegshilfen, 5 Pisten; Rodung von 27 ha Wald, in Summe 35 ha Flächeninanspruchnahme) in hohem Maße den Erholungswert fördert. Die in der UVE vorgenommene Einstufung bedeutet, dass der gegenständliche massive Landschaftseingriff keine negativen Auswirkungen auf den Wert der Landschaft für die Erholung hat. Aus

Sicht des Unterzeichners stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die vorgenommene Beurteilung zielt spezifisch auf den anlagengebundenen, schifahrenden Erholungssuchenden ab, andere, nicht einrichtungszentrierte und anlagengebundene Erholungssuchende werden nicht berücksichtigt. Auch ist die Beurteilung jahreszeitlich weitestgehend auf den Winter beschränkt und wird somit die Wirkung der Anlage auf den Wert der Landschaft für die Erholung in den verbleibenden Jahreszeiten (ca. 2/3 des Jahres) außer Acht gelassen. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass die geplante schitechnische Überprägung des Eingriffsbereiches für den nicht einrichtungszentrierten und nicht anlagengebundenen Erholungssuchenden zu einer deutlichen Verschlechterung des Wertes der Landschaft für die Erholung durch Umwandlung der naturnahen, traditionell geprägten Kulturlandschaft in eine technisch überprägte Kulturlandschaft führt.Diese negative Wirkung ist insbesondere im Sommer, aber auch in den Übergangszeiten (Herbst-Wanderzeit) und im Winter (z.B. Schitourengeher von XXXX auf die XXXX und weiter auf XXXX und XXXX bzw. von der XXXX auf XXXX und XXXX) gegeben. Entsprechend wird die negative Wirkung der Maßnahme auf den Erholungswert in Summe mit mittel beurteilt. Der Wert der Landschaft für die Erholung wird in Summe ebenfalls mit mittel beurteilt, wiewohl in Teilbereichen aufgrund vorhandener sanfter Infrastruktur (Wanderwege) und attraktiver Landschaftsbereiche (z.B. Umfeld der XXXX ) auch hochwertige Erholungslandschaften vorhanden sind. Wie Abbildung 4 darstellt sind im Eingriffsbereich sowohl im Talbereich von XXXX und im Bereich des XXXX, als auch im Bereich oberhalb der Waldgrenze mehrere Wandwerge vorhanden. Auch verläuft der XXXX, ein Weit- und Rundwanderweg, welcher das Bundesland XXXX umrundet und dessen Start- und Zielpunkt die XXXX ist, im Eingriffsgebiet. Die oben angeführten Beurteilungen - mittlere Wirkung der Maßnahme auf den Erholungswert und mittlerer Wert der Landschaft für die Erholung - ergibt einen Zuschlagsfaktor Erholungswert gemäß der in Abbildung 3 dargestellten Matrix von 1,4.

 

Eingriffsbewertung Landschaft: Die Neuberechnung der "Eingriffsberechnung Landschaft", welche auf S 140 der UVE vom 09.06.2010 dargestellt ist, mit den vom Unterzeichner neu ermittelten Werten für die Wertstufe Landschaft (3,0) und Zuschlagsfaktor Erholungswert (1,4), ergibt folgende Wertpunkte für den Landschaftseingriff: Der Sachverständige verweist auf Abbildung 1: Eingriffsbewertung Landschaft. In Summe (Eingriffsbewertung Landschaft und Naturhaushalt) ergeben sich daher nunmehr -742.750 Wertpunkte (-666.755 und -75.995 Wertpunkte), welche durch Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden müssen. Diesem Eingriff von

742.750 negativen Wertpunkten stehen angebotene Ersatzmaßnahmen im Ausmaß von 431.651 positiven Wertpunkten (381.848 Wertpunkte aus Hecken-Baumzeilen-Magerrasen-Laichgewässer-Moorverpflanzung-Fledermausmaßnahmen-Altholz-Wildausgleichsflächen sowie 49.803 Wertpunkten aus der Ersatzmaßnahme XXXX) gegenüber.Somit verbleibt eine Differenz von 311.099 Wertpunkten, welche durch geeignete Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzgeldleistung auszugleichen ist."

 

Die Projektwerberinnen bringen vor, dass sich in den letzten Jahren im Bundesland XXXX ein Modell zur Bewertung des Gewichts von Eingriffen in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter sowie zur Bewertung für Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NSchG 1999 (sowie auch für die im vorliegenden Fall nicht interessierenden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 51 Sbg NSchG 1999) etabliert habe. Es handelt sich dabei um die "Richtlinie zur Erstellung naturschutzfachlicher Gutachten im Hinblick auf die Bewertung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem XXXX Naturschutzgesetz" vom Februar 2006 (verfasst unter der Federführung des langjährigen Leiters der Naturschutz-Abteilung beim Amt der XXXX Landesregierung HR Dr. Erik Loos). Die Projektwerberinnen legen, dieses Papier als Beilage ./1 zum Schriftsatz vom 05.12.2015, OZ 72, im Verfahren vor.

 

Auf Seite 17 der Richtlinie bzw. in ihrem Anhang 2 werden fachliche Vorschläge für die Bewertunng der "Landschaft" anhand einer Skala von Wertstufen gemacht. Wesentlich ist nun, dass es sich bei diesen Wertstufen explizit um solche der Landschaft "im maßgeblichen Landschaftsraum" handelt (siehe den expliziten Wortlaut in der Überschrift der Tabelle in Anhang 2 der Richtlinie). Als "maßgeblicher Landschaftsraum" gilt ein "in der Regel durch geomorphologische Gegebenheiten abgrenzbarer Teil einer Landschaft, in dem die Auswirkungen eines Eingriffs (bzw. Ausgleichs) auf die Landschaft möglich sind" (siehe die Begriffsdefinition auf Seite 7 der Richtlinie).

 

Im Gegensatz dazu setzten die Projektewerberinnen den "Zuschlagsfaktor Erholungswert", wird mit 1,0 festgesetzt. Dies wird dahingehend begründet, dass die geplanten Maßnahmen (4 Aufstiegshilfen, 5 Pisten; Rodung von 27 ha Wald, in Summe 35 ha Flächeninanspruchnahme) den Erholungswert in hohem Maße fördern. Insgesamt ist weder eine Verbesserung der Erholungswirkung, aber auch keine Verschlechterung derselben gegeben. Der Erholungswert der Landschaft ändert sich zwar, aber ohne echten Verlust der Qualität für die Erholung, d.h. unter Berücksichtigung von Passiv- und Aktiverholung. Die etwas verminderte Erholungsmöglichkeit für den sich aktiv erholenden Wanderer wird durch eine verbesserte Erholungsmöglichkeit für den sich aktiv erholenden Schifahrer kompensiert. Dabei ist noch zu bedenken, dass ein Großteil der Wanderer in diesem Gebiet die technischen Aufstiegsanlagen der XXXX-Bergbahnen für ihren Einstieg ins Erholungsgebiet nutzen. D.h. sie sind von Anfang an mit schitechnischen Anlagen konfrontiert (bereits jetzt!), so dass die abträgliche Wirkung ergänzender schitechnischer Anlagen auf den wandererspezifischen Erholungswert deutlich zu relativieren ist. Die Einstufung des Landschaft-Vorher-Wertes" wird mit 2 festgesetzt.

 

Die Projektwerberinnen bringen weiter vor, dass der vom BVwG befasste Amtssachverständige des Amtes der XXXX Landesregierung nun davon auszugehen scheint, dass nach der von Loos et al vorgeschlagenen Methodik zur Ermittlung der "Wertstufe Landschaft" ausschließlich die Eingriffsfläche heranzuziehen sei (vgl. diesbezüglich die Ausführungen auf Seite 4 in der Stellungnahme vom 09.12.2015). Wie oben ausgeführt, sei nach der Richtlinie (und auch nach der Judikatur des VwGH) als "Landschaft" jedoch nicht nur der "engere" Eingriffsbereich zu verstehen sondern der gesamte Landschaftsraum, in dem dieser Eingriff eingebettet ist. Ausgehend davon könne aber die bestehenden landschaftlichen Vorbelastungen (bestehende Schierschließungen, massiv in Erscheinung tretende Forststraßen, "Siedlungs-, Gewerbegebiet- und Agrarmix" in den Tieflagen) nicht ausgeklammert werden. Die Projektwerberinnen seien daher vor dem Hintergrund der beiliegenden fachgutachterlichen Stellungnahme von WXXXX et al nach wie vor der Ansicht, dass die in der UVE unter Verwendung der auch von den befassten Amtssachverständigen anerkannten Methodik nach Loos et al die Bewertungen des Ist-Zustands der Landschaft bzw. ihrer Erholungswirkung fachlich korrekt vorgenommen worden sei.

 

Das BVwG fasst zusammen, dass der Sachverständige bei der Einstufung des "Landschaft Vorher Wertes" zu einer Wertstufe 3 (mit mittlerer Wertigkeit 3,0) kommt und den Zuschlagsfaktor Erholungswert", mit 1,4 festsetzt. In der Verhandlung vom 15. und 16.12.2015 korrigiert der Sachverständige nach eingehender Befragung durch den Sachverständigen der Projektewerberinnen [Verhandlungsschrift S 75f) diese Festsetzung der Einstufung des "Landschaft Vorher Wertes" nun auf die Wertstufe 2. Der Sachverständige führte aus: "Die Änderungen welche in meiner vorherigen Stellungnahme angeführt und auch von Dr. WXXXX nochmals erläutert wurden beziehen sich ausschließlich auf die geänderte Bewertung von Landschaft und Naturhaushalt in der Berechnung der eingriffsmindernden Maßnahmen. Die ursprünglich eingebrachten Berechnungen waren sehr konservativ angelegt und können im Vergleich mit dem exemplarischen Beispiel, Loos 2006 Seite 25 ff fachlich begründet höher angesetzt werden. Werden in der Berechnung insbesondere betreffend Wertstufe Naturhaushalt nur ansatzweise die im exemplarischen Beispiel verwendeten Zuschlagsfaktoren betreffend Naturhaushalt angewandt, so können die durch die Änderungen der Einstufung der Wertstufe Landschaft und des Zuschlagfaktors Erholungswert resultierenden höheren Eingriffspunkte Ausführungen meines Schreibens vom 09.12.2015 deutlich ausgeglichen werden. [...]"

 

Das BVwG kommt zu dem Ergebnis, dass die erfolgte Einstufung des "Landschaft Vorher-Wertes" mit der Wertstufe 2 in der seinerzeitigen UVE vor dem Hintergrund der herangezogenen Richtlinie von Loos et al fachlich korrekt ist. Der Zuschlagsfaktor Erholungswert", wird abweichend von der UVE mit 1,4 festsetzt.

 

II.2.4. Tourismus /Raumordnung

 

Der Gutachter war bereits im Verfahren vor der UVP-Behörde als nichtamtlicher Sachverständiger für die Fachbereiche Tourismus, der Volks- und Regionalwirtschaft und des Arbeitsmarktes befasst. Aufbauend auf seinen damaligen gutachterlichen Ausführungen (aus dem Jahr 2010) wurden die damals zur Verfügung gestandenen Daten einer Aktualisierung unterzogen und neu bewertet. In Prüfung gezogen wurde, ob sich Änderungen in den Bewertungen des Gutachtens 2010 oder nach neuesten Erkenntnissen ergeben. Sowie hinsichtlich der dort gestellten Frage in Kap. 6.1 lit. a und/oder der dort beurteilten fachgutachterlichen Stellungnahme von Mag. XXXX EXXXX. Ob die von der Projektwerberin vorgelegten Aussagen zum Nachweis des öffentlichen Interesses am Wintersport/Tourismus schlüssig und nachvollziehbar sind? Zum Nachweis des öffentlichen Interesses am Wintersport/Tourismus liegt auch eine fachgutachterliche Stellungnahme zur zukünftigen Entwicklung des Wintertourismus in den Alpen unter besonderer Berücksichtigung des Projektes XXXX/ XXXX von Mag. XXXX EXXXX vor. Geprüft wurde, ob die darin getätigten Aussagen und Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar sind. Der Sachverständige für Tourismus/Raumordnung führt im Gutachten vom 13.10.2015 (OZ 31) sowie in seinen Ergänzungen vom 09.12.2015 (OZ 61) aus wie folgt:

 

Zu den Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens unter Berücksichtigung der Einschränkungen hinsichtlich der Attraktivität der konkreten Anlage d.h. gemäß Aussage des Sachverständigen für Schisport vom 29.11.2011 und 20.02.2012 bzw. aufgrund des nun aktualisierten Gutachtens nach den neuesten verfahrensrelevanten Erkenntnissen:

 

Der Sachverständige führt dazu schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Die angeführten Fragen und insbesondere die Stellungnahme zum Gutachten von Mag. XXXX EXXXX, das im Folgenden kurz als EXXXX-Studie bezeichnet wird, wurde im Gutachten 2010 in den Kap. 3.2.1 und 3.2.2. behandelt. Einleitend wird hier vorerst nochmals die Beurteilung der EXXXX-Studie zusammenfassend dargestellt, in der Folge wird die zentrale Frage zu Änderungen in der Bewertung des öffentlichen Interesses beantwortet, wobei diese Antworten auch auf die Argumente der EXXXX-Studie eingehen bzw. diese beinhalten.

 

Die von Mag. XXXX EXXXX, Partner des "Instituts of Brand Logic" vorliegende "Fachgutachterliche Stellungnahme zur zukünftigen Entwicklung des Wintertourismus in den Alpen untere besonderer Berücksichtigung des Projektes "XXXX-XXXX", Innsbruck, 17.06.2009, enthält eine Vielzahl von Aussagen zu Trends und Entwicklungen im alpinen Wintertourismus (EXXXX-Studie Kapitel 2) und zu den Zusammenhängen von Seilbahnwirtschaft und touristischer Entwicklung allgemein (EXXXX-Studie Kapitel 3). Im Kapitel 4 der EXXXX-Studie wird als zentrale Aussage festgestellt, dass das Schigebiet XXXX die Kernleistung der Tourismusregion der Region XXXX - XXXX darstellt, wobei bereits in der Einleitung betont wird, dass das Angebot der XXXX nicht als Kernleistung für sich alleine zu betrachten ist, sondern im "Gesamtpackages Winterurlaub" mit dem Angebot der Gemeinde XXXX zu sehen ist. Betont wird die Notwendigkeit des gemeinsamen Destinationsmanagements und der in der Vergangenheit gegebenen geringen Zugkraft der gemeinsamen Marke. Kritisiert wird das unscharfe Profil der Region XXXX - XXXX, die mit Ausnahme von Golf und Schi zu wenig Leistungskompetenz anbietet.

 

Als Kernaussage der EXXXX-Studie im Bereich der Entwicklungen im alpinen Wintertourismus wird der steigende Wettbewerb auf Grund neuer Ressorts in Osteuropa und Übersee und diverser Schihallen betont, weiters aber auch die steigenden Ansprüche lukrativer Wintergäste, die eine ständige Qualitätsverbesserung (Upgrading) sowohl hinsichtlich der Größe des Pistenangebotes als auch des Beförderungskomforts verlangen.

 

Diese 2010 getroffene Kernaussage der EXXXX-Studie gilt 2015 in noch wesentlich höherem Ausmaß: Der Tourismusverband der XXXX-XXXX teilte dazu im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Gutachtens (Schreiben vom 16.09.2015) mit, dass die "Auswertung unserer Fragebogen und Umfragen eindeutig ergeben, dass im internationalen Wettbewerb nur noch qualitativ hochwertige Schigebiete mit ausreichender Pistenfläche mithalten können. Dies wird von den Gästen nicht nur gewünscht sondern auch gefordert. Erweiterungen und Zusammenschlüsse von Schigebieten sind der Stand der Dinge im heutigen Tourismusgeschehen und ohne diese ist ein Überleben im Wintertourismus nicht mehr möglich".

 

Was die Realität des Schigebietes XXXX betrifft, wird unter Punkt

4.2 des EXXXX-Gutachtens festgestellt, dass das Schigebiet heute nicht mehr zu den Top Schigebieten Österreichs zählt, da die Pisten zum Teil sehr eng und das Streckennetz zu klein ist; zu Stoßzeiten ist das Schigebiet überfüllt, mitunter lange Wartezeiten (bis 40 Minuten an der XXXX) mindern die Attraktivität. Die 20 Bergrestaurants und Hütten bieten weiters auch keine herausragende Gastronomie. Zitiert wird das Ergebnis derXXXX Gästebefragung 2004/2005, wonach das Schigebiet insgesamt attraktiv, die Dimensionen jedoch deutlich unter dem Durchschnitt sind. Dies betrifft den Komfort der Lifte, die Beschilderung der Pisten und das Preis-Leistungsverhältnis insgesamt.

 

Dass diese Bewertung nicht nur nach wie vor aktuell ist, sondern sich die Gästeeinschätzung über das "enttäuschende Schigebiet" verstärkt und verfestigt haben, zeigt die in Kap.3.5. dargestellte, 2015 publizierte XXXX Studie "Handlungsempfehlungen XXXX".

 

Das Kapitel 5 der EXXXX-Studie beschäftigt sich direkt mit dem Entwicklungsszenario für XXXX, wobei acht Feststellungen getroffen werden, die im Folgenden nochmals kurz dargestellt sind; Kommentare dazu - wenn nötig - befinden sich im Klammerausdruck:

 

1. XXXX war bislang nur touristisches Randgebiet mit rückläufigen Übernachtungen und zahlreichen Betriebsschließungen. (Dazu ist festzustellen, dass Unterlagen, die diese Feststellung belegen, zwar in der EXXXX-Studie nicht enthalten sind, aber in Kap.3.2. und 3.3. dieses Gutachtens wird diese Aussage auch aktuell deutlich bestätigt).

 

2. Der größte Gewerbebetrieb der Gemeinde befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. (Diese Aussage ist in der EXXXX-Studie ist nicht belegt und auch unrichtig. Größtes Unternehmen XXXX ist derzeit 2015 und war 2009 die Fa. XXXXals Mitglied der international tätigen XXXX Gruppe mit Hauptsitz in XXXX. Das Unternehmen ist einer der innovativen Leitbetriebe des Landes mit 750 Beschäftigten im XXXX, davon 450 in XXXX).

 

3. Ein Anschluss an das Schigebiet XXXX würde für die Gemeinde einen massiven positiven und touristischen und wirtschaftlichen Impuls bedeuten.

 

4. Neben unmittelbarer Wertschöpfung durch die Bautätigkeit ist mittelfristig eine massive Investitions- und Bautätigkeit seitens Hotellerie, Gastronomie, Handel und privaten Immobilienbesitzer zu erwarten. Verwiesen wird auf die positive Entwicklung des XXXX Ortsteils XXXX seit dem Bau der XXXX.

 

5. Eine Einstiegsstelle XXXX stellt für das Schigebiet XXXX insgesamt einen neuen attraktiven Baustein im Gesamtangebot dar (aktuell bestätigt durch Aussagen in Kap.3.4.).

 

6. Im Gegensatz zum urbanen XXXX erfüllt XXXX das Gästebedürfnis nach einem ursprünglichen Charakter mit dörflicher Struktur eines typischen Wintersportortes in den Alpen.

 

7. Im Sinne einer langfristigen Vision ist der Anschluss XXXX ein erster Schritt zur Verbindung der Schigebiete XXXX mit der XXXX.

 

8. Durch die Verbindung der Schigebiete XXXX in XXXX und der XXXX wird die Attraktivität der gesamten Region wesentlich erhöht und künftigen Entwicklungs- und Vermarktungsmöglichkeiten werden verbessert.

 

Die "XXXX-Feststellungen" der EXXXX-Studie sind - mit Ausnahme des Punktes 2 - unverändert aktuell und vor allem auch mit den, in diesem Gutachten dargestellten, neuesten Erkenntnissen plausibel und nachvollziehbar.

 

Was die langfristig ökonomische Bedeutung des Schisports für den Wintertourismus und die Tourismuswirtschaft insgesamt betrifft, werden die eher allgemeinen Aussagen der EXXXX-Studie im Gutachten 2010 durch mehrere ergänzend angeführte wissenschaftliche Arbeiten untermauert (Kap.3.2.2. des Gutachtens 2010) und sind so besser nachvollziehbar.

 

Diese im Gutachten 2010 angeführten Studien, die aus fachgutachterlicher Sicht unverändert aktuell sind, werden im Folgenden nochmals kurz zum Nachweis des hohen öffentlichen Interesses aus der Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft und des Arbeitsmarktes an der Entwicklung des Wintersporttourismus im XXXX Zentralraum (auch mit Bezug zur Frage in Kap.4.7.) angeführt:

 

Das Institut für höhere Studien Wien (IHS) hat in einer gemeinsam mit dem Institut für Sportökonomie, Wien (SpEA) in einer Studie die ökonomische Bedeutung des Wintersports in Österreich dargestellt, um so seine gesamtwirtschaftliche Bedeutung deutlich zu machen. Der Wintersport ist keine eigene wirtschaftsstatistisch erfasste Branche, sondern umfasst eine Vielzahl von Branchen und Wirtschaftssektoren. Während im Allgemeinen mit dem Wintersport primär der Wintersporttourismus und seine Übernachtungszahlen und vielleicht noch die Schiindustrie verbunden wird, bleiben die für den Wintersport entscheidende Seilbahnwirtschaft, der Sportartikelhandel, der Medien- und Veranstaltungsbereich, weiters auch Bereiche wie die Ausbildung im Sport und die Vereinstätigkeit meist unberücksichtigt. Da die Bedeutung des Wintersports aber weit über Gastronomie und Beherbergung hinausreicht, wurde diese in der Studie "Querschnittsmaterie Wintersport" erstmals umfassend dargestellt.

 

Der Anteil des Wintersports am gesamten Bruttoinlandsprodukt liegt nach der Studie bei rund 4,1% und damit in einer Größenordnung, die etwa der Wertschöpfung des Einzelhandels oder der öffentlichen Verwaltung oder auch der unternehmensbezogenen Dienstleistungen insgesamt entspricht. Hinsichtlich der Beschäftigung hat die Studie gezeigt, dass jeder vierzehnte Arbeitsplatz in Österreich direkt oder indirekt vom Wintersport abhängt.

 

Der Wintersporttourismus als ökonomisch gewichtigster Teilbereich des Netzwerkes Wintersport umfasst nach der Studie 23,2% aller Übernachtungen in Österreich, wobei die Anteilsätze in den Bundesländern Tirol mit 47,8 und in XXXX mit 25,2% am höchsten sind. Ganz entscheidend ist dabei, dass der Wintersporttourismus für die Hotellerie maßgeblich dazu beiträgt, einen Ganzjahresbetrieb überhaupt erst zu ermöglichen und damit die Rentabilität der Unternehmen insgesamt zu sichern.

 

Eine vom Land XXXX vorgestellte und durch das Interfakultären Kooperationszentrum der Technischen Universität in Wien erstellte Studie ("Klimasensibilität des Wintertourismus nach Bezirken" - T.T.L. Studien der TU-Wien), die das Gutachten 2010

 

zitiert, errechnet für den XXXX, dass 26% des Regionalproduktes dieses politischen Bezirkes ausschließlich auf den Wintertourismus zurückzuführen sind (S 11 der Kurzfassung der T.T.L Studie).

 

Zusammenfassend ist zur Frage ob sich Änderungen in den Bewertungen des Gutachtens 2010 ergeben, was die Aussagen zum Nachweis des öffentlichen Interesses am Wintersport/Tourismus schlüssig und nachvollziehbar betrifft, festzustellen:

 

1. Die erwähnten Studien und die aktuelle Entwicklung von 2009 bis 2015 bestätigen die in der EXXXX-Studie getroffene Feststellung zum öffentlichen Interesse am Bestand, der Qualitätsverbesserung und Entwicklung des Wintersporttourismus als entscheidenden Teilbereich des Tourismus sowie der Regional- und Volkswirtschaft im Bundesland

XXXX und in Österreich insgesamt.

 

2. Die im verbindlichen Regionalprogramm XXXX (Kap.3.1.) festgelegte Zielvorstellung, eine Verbindung der Schigebiete von XXXX und XXXX herzustellen, kann nach der Programmkarte des Regionalprogramms, den in Kap.3.6. enthaltenen Aussagen der Gemeinden wie aber auch aus fachgutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der gegebenen Bebauung und Flächennutzung, nur durch die Realisierung des XXXX Vorhabens verwirklicht werden. Dies verändert die im Gutachten 2010 in Kap. 6.1. getroffene Einschätzung des öffentlichen Interesses aus Sicht des XXXX Tourismus. Dieses ist nun als extrem hoch für die angestrebte regionale Entwicklung zu bewerten.

 

3. Die in den Kap.3.2 und Kap.3.3. dargestellte eher stagnierende Entwicklung des Wintertourismus vor allem im Bereich des Tourismusverbandes XXXX/XXXX, aber auch in XXXX, sowohl hinsichtlich der Übernachtungen, der unselbstständig Beschäftigten wie auch die Entwicklung der größeren Tourismusbetriebe in XXXX/XXXX bestätigt - in noch höherem Ausmaß als im Gutachten 2010 angenommen - dass eine, im öffentlichen Interesse der Tourismusentwicklung gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar ist. Diese Qualitätsverbesserung kann durch die Erweiterung des Schigebietes der XXXX, verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus XXXX erfolgen. Diese direkten Aufstiegshilfe aus XXXX zum Schigebiet der XXXX ist auch - wie im Gutachten 2010 dargelegt - zur verkehrsmäßigen Entlastung des XXXX Ortsteils XXXX bzw. des Knotens

XXXX und damit zur Erleicherung des Durchzugsverkehrs in den XXXX unverändert notwendig.

 

4. Die in Kap.3.5.dargelegten Ergebnisse der Gästebefragung und die daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen zeigen, dass - drastischer noch als im Gutachten 2010 angenommen - aus Sicht der Wintersportgäste die Wintersportdestination XXXX tendenziell immer negativer beurteilt wird. Eine derartige Ausgangslage führt zu einer Entwicklung, die nicht nur für das Schigebiet, sondern auch für den XXXX Zentralraum schwerwiegende negative Konsequenzen haben könnte. Ein im öffentlichen Interesse an der Entwicklung von Tourismus, Regionalwirtschaft und Arbeitsmarkt gelegenes, nötiges Gegensteuern wird dabei - was auch aus fachgutachterlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist - ohne Erweiterung und damit Qualitätsverbesserung des Schigebietes schwer machbar sein."

 

Vom BVwG weiter geprüft wurde, hinsichtlich der im Gutachten 2010 in Kap.6.1. lit.b und lit.c gestellten Frage nach der Bedeutung des Vorhabens für die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX/XXXX? Ist die beabsichtigte Vergrößerung/Qualitätsverbesserung Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung der die Gemeinden XXXX/XXXX sowie der Tourismusregion XXXX? (Beweisthemenkatalog: Frage 1.a zur Frage 6.1. lit. b und c des Gutachtens 2010)

 

Der Sachverständige führt dazu schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Bereits im Gutachten 2010 wurde schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass eine Qualitätsverbesserung des Schigebietes XXXX unumgänglich ist, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregionen im Wintertourismus bestehen zu können. Dieser Nachweis wurde im Gutachten 2010 hinsichtlich der für die Wettbewerbsfähigkeit wichtigen und auch mess- und quantifizierbaren drei Kriterien der Größe des Schigebietes, der Pistenvielfalt und der Auslastung der Pistenfläche durchgeführt (Kap.3.2.3 - Kap.3.2.6).

 

Die wichtigsten Teilbereiche dieser, unverändert auch 2015 aktuellen Befundung werden im Folgenden nochmals kurz dargestellt, auch wenn sich gegenüber 2010 weder die Größe des Schigebietes noch die Pistenvielfalt sondern nur die Auslastung des XXXX - Schigebietes leicht geänderte hat. Hinsichtlich der Quellen der jeweils angeführten Richtwerten wird auf die Ausführungen im Gutachten 2010 verwiesen; diese Werte sind nach wie vor aktuell, gibt es keine neueren verfahrensrelevanten Erkenntnisse.

 

Die folgende Tabelle 15 zeigt - einleitend - eine Untersuchung des Fachverbands der Österreichischen Seilbahnen aus dem Jahr 2009 die auch in Kap.3.5. dieses Gutachtens angeführt wird. Aus der Befragung geht hervor, dass die Größe des Schigebietes für 65% der Gäste aus Österreich, 66% der Gäste aus Deutschland und 55% der Gäste aus Benelux maßgeblich ist. Geringe Wartezeiten im Schigebiet sind für 50% der Gäste aus Österreich, 56% der Gäste aus Deutschland und 66% der Gäste aus Benelux maßgeblich für eine Destinationsauswahl ist.

 

Die in Kap.3.5. dargestellte Grafik mit den im Winter 2014/2015 erhobenen Gründen der Gäste für eine Schigebietswahl bestätigt die obigen Aussagen des Gutachtens 2010, dass die Größe des Schigebietes und die Qualität der Pisten für die Destinationsentscheidung nach wie vor das entscheidende Kriterium sind.

 

Umfassend mit den Fragen der Wettbewerbsfähigkeit von Wintersportdestinationen befasst sich - wie im Gutachten 2010 angeführt - auch die von Richard Klempf und Christian Hunziker im Auftrag der Schweizer Eidgenossenschaft Volkswirtschaftsdepartement veröffentlichte Studie "Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im alpinen Tourismus".

 

Alle Studien zeigen, dass die Größe eines Schigebiets maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus ist, was sich auch aus den oben dargestellten Gästebefragungen und Studien ergibt. Dabei gilt - wie im Gutachten 2010 ausführlich dargestellt - eine Fläche von ca. 150 Pistenkilometer als Mindestkriterien um die Gästeanforderungen an ein regional bedeutendes, international wettbewerbsfähiges Schigebiet zu entsprechen und sich im diesbezüglichen Wettbewerb nicht nur als lokales-, sondern auch als regionales Schigebiet positionieren zu können. An überregional/international bedeutende Schigebiete stellen die Gäste entsprechend höhere Anforderungen, die nicht eindeutig und nachvollziehbar quantifizierbar sind, da auch die Höhenlage dabei eine Bedeutung besitzt. Jedenfalls wird von einem überregional/international bedeutenden Schigebiet die doppelte oder mehrfache Pistenfläche erwartet.

 

Ein weiteres, im Gutachten 2010 im Einzelnen dargelegtes Mindestkriterium für Schigebiete ist eine präparierte und zumindest teilweise sonnige Pistenfläche von 250 m² pro aktiven auf der Piste befindlichen Schiläufer. Eine derartige Pistenfläche pro Schifahrer ist eine Mindest-Voraussetzung für "genussvolles" aber auch "unfallfreies" Schifahren.

 

Auch die Pistenvielfalt (Pistenmix), d.h. die richtige Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten ist ein Qualitätskriterium: Als notwendige Pistenvielfalt, wie sie vom durchschnittlichem österreichischen Wintersportgast gewünscht wird, wird in der Literatur, wie im Gutachten 2010 angeführt, angegeben, dass die leichten Pisten (blaue Pisten) eine Anteil von 10-30% an der gesamten Pistenfläche haben sollten, die schweren Pisten (schwarze Pisten) keinen höheren Anteil als 10-15% der gesamten Pistenfläche.

 

Betrachtet man das Angebot in der Schiregion XXXX/XXXX hinsichtlich der drei Kriterien so ist hinsichtlich der Größe eines Schigebiets festzustellen, dass die gesamte angebotene Pistenlänge derzeit nur 138 km beträgt (Quelle: ADAC Guide, im Gutachten 2010 auf Seite 33 zitiert) davon entfallen 77 km auf die XXXX und 61 km auf Pisten in XXXX. Die Erweiterung der Pistenfläche bei Realisierung des XXXXprojektes hilft, den Gästewünschen zu entsprechen.

 

Zur Pistenvielfalt wurde im Gutachten 2010 dargestellt, dass vom Pistenangebot des Schigebietes XXXX/XXXX 23% der Pisten als schwere Pisten zu bezeichnen sind, von jenen der XXXX sogar 26%, zu viel nach den zuvor dargestellten Gästewünschen nach schweren Pisten von 10% bis 15%.

 

Für das Schigebiet der XXXX gibt die folgende Tabelle 16 eine Übersicht der derzeitigen Situation und der möglichen Erweiterung

XXXX:

 

Nach den zuvor genannten Kriterien stellt es deshalb eine wichtige Qualitätsverbesserung dar, wenn sich die diesbezügliche Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten des XXXX-Schigebietes durch das Erweiterungsvorhaben XXXX an den, als optimal erkannten, Pistenmix "angleicht".

 

Zur Auslastung der Pistenfläche ist - wie im Gutachten 2010 festgestellt - Folgendes festzuhalten: Die derzeitige präparierte und beschneite Pistenfläche der XXXX beträgt ca 1,750.000 m³, wovon allerdings Teilflächen von ca. 170.000 m² die fast ausschließlich im schattigen Bereich liegenden Pisten ins XXXX (Trassabfahrt/Nordabfahrt) betreffen. Die durchschnittlich gut besonnte Pistenfläche beträgt somit ca. 1.580.000 m² (Tab.3 im Gutachten 2010).

 

Diese Pistenfläche ermöglichen somit - berücksichtigt man den "Flächenbedarf" an präparierten und beschneiten, zumindest teilweise sonnigen Pisten von 250 m² je Schifahrer- von 6.320 Schifahrern "angenehm" befahren zu werden. Geht man weiter davon aus, dass sich - wie in Tab.6 des Gutachtens 2010 dargestellt - etwa 2/3 der Schifahrer/Erstzutritte auf der Piste befinden und 1/3 in oder um Schihütten und Liften, so ergibt sich ,dass der Grenzwert des "Wohlfühlens" beim Schifahren auf den Pisten der XXXX ein Auslastung ca. 9.600 Erstzutritten beträgt.

 

Im Gutachten 2010 werden in Tab.6 Spitzentage für die Saison 2009/2010 dargestellt, wobei als Spitzentag, der an der Belastbarkeitsgrenze liegt, ein solcher mit mehr als 10.000 Erstzutritten zum XXXX-Schigebiet ist.

 

In der Saison 2009/2010 gab es 21 Spitzentage mit insgesamt 246.295 Erstzutritten. (durchschnittlich 11.728 Schifahrer je Spitzentag). Im Winter 2009/2010 gab es 134 Betriebstage, die Abfahrtstrassen Süd/Nord/Schütt/Trass waren zwischen 102 und 111 Tagen befahrbar, die Standardabfahrt an 122 Tagen.

 

Für die gesamte Wintersaison 2009/2010 galt somit, dass zumindest während 16% der Betriebszeiten die Pisten mit über 10.000 Schifahrern überbelegt waren. Berücksichtigt man, dass z.B. einzelne Abfahrten nicht befahrbar waren und somit auch die entsprechend anteilige Pistenfläche wegfällt, so erhöht sich für die Schifahrer in den Hochlagen der Anteilssatz der überbelasteten Pisten entsprechend!

 

Wie im Kapitel 3.4 in Tab.6 dargestellt betrug in der Wintersaison 2014/2015 die Zahl der Spitzentage mit mehr als 10.000 Ersteintritten ebenfalls 21, die Zahl der Schifahrer betrug 254.419 (durchschnittlich 12.115 je Spitzentag) Die Belastung an Spitzentagen stieg somit sogar noch geringfügig an (+ 3,3%). Die Betriebstage insgesamt waren mit 122 geringer; Standard/Trass und Nordabfahrt waren nur zwischen 106 und 102 Tage befahrbar, die XXXX und Südabfahrt nur 92 bzw. 72 Tage.

 

Während zumindest 17% der Betriebszeit waren somit in der Saison 2014/2015 die Pisten überbelegt. Auch hier gilt, dass an bis zu 30 Tagen (Südabfahrt) einzelne Abfahrten nicht befahrbar waren und somit auch Pistenfläche wegfällt, damit erhöhte sich für die Schifahrer in den Hochlagen der Anteilssatz der überbelasteten Pisten entsprechend!

 

Der Befund zeigt deutlich, dass sowohl im Jahr 2009/2010 wie, umso mehr, im Jahr 2014/2015 von überfüllten Pisten zu sprechen ist, die den Qualitätsanforderungen der Wintersportgäste nicht entsprechen und kein "Wohlfühl-Schifahren" an zumindest 17% der Betriebstage ermöglichen.

 

Beim Projekt XXXX ist in Rechnung zu stellen, dass hier die Pisten fast ausschließlich eine Sonnenlage aufweisen. Was die maximale Kapazität des "angenehmen" Schifahrens betrifft, so bedeutete die Verwirklichung des XXXX-Projekts, dass zusätzlich präparierten und beschneiten Pistenflächen von 224.000 m² angeboten werden, die von maximal ca. 900 Schifahrern (224.000 : 250 = 896) gleichzeitig genützt werden können, was allein für die neuen Pisten ca. 1.350 mögliche zusätzliche Ersteintritte (davon 2/3 auf der Piste und 1/3 auf dem Lift oder in oder um Schihütten) ergibt.

 

Da nach dem vorliegenden Projekt für die XXXXbahn mit durchschnittlich ca. 780 zusätzlichen Schifahrer-Ersteintritten beim Endausbau (110.000 zusätzliche Ersteintritte in 140 Betriebstagen aus XXXX nach Vollausbau) gerechnet werden kann, ergibt sich für den gesamten Bereich des XXXX-Schigebietes eine doch deutliche Entlastung und Quälitätsverbesserung. Für zusätzlich 570 Schifahrer täglich (1.350 - 780 = 570) kann dann auch an Spitzentagen ein angenehmes "Wohlfühl-Schifahren" geboten werden.

 

Auch wenn tatsächlich eine derartige Zurechnung (neu gewonnene Gäste durch den XXXX nur zu neuem Schigebiet) nicht zulässig ist, da sich die Schifahrer auf das gesamte Schigebiet der XXXX verteilen, zeigt sich doch, dass die XXXX-Lifte hinsichtlich der maximalen Pistenfrequenz eine wichtige Verbesserung bedeuten. Zusätzlich ist anzumerken, dass die Erweiterung des XXXX Schigebietes nicht nur ausschließlich gut besonnte Hänge betrifft, sondern diese sich überdies durch eine exzellente Panoramasicht zur Bergkulisse der XXXX auszeichnen.

 

Zusammenfassend ist zur Frage ob sich Änderungen in den Bewertungen des Gutachtens 2010, was die Bedeutung des Vorhabens für die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX/XXXX betrifft und ob die beabsichtigte Vergrößerung/ Qualitätsverbesserung Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung der die Gemeinden XXXX/XXXX sowie der Tourismusregion XXXX ist folgendes festzustellen:

 

1. Die Vergrößerung des Schigebietes der XXXX wird aus fachgutachterlicher Sicht als absolut notwendig angesehen um die zuvor beschriebenen Mängel des Schigebietes was die zu geringe Größe, die fehlende Qualität in der Pistenvielfalt und die Überbelastung der Pisten betrifft zu beseitigen.

 

2. Wie die Gästebefragung in Kap.3.5. zeigt, sehen auch die Gäste deutlich die gegebenen Schwachstellen und kommen vielfach in den jeweils nächsten Wintersaisonen nicht mehr in das XXXX-Schigebiet. Dieses Schigebiet weist die geringste Stammgastbindung aller 46 größeren Schigebiete Österreichs auf, zeigt die XXXX Befragung in Kap.3.5. Die Einschätzung im Gutachten 2010 hat sich (leider) auch 2015 umfassend bestätigt.

 

3. Sowohl für eine positive touristische Entwicklung der die Gemeinden XXXX und XXXX sowie der Tourismusregion XXXX/XXXX in der Wintersaison ist die Realisierung der XXXX-Vorhabens von zentraler Bedeutung."

 

Hinsichtlich der im Gutachten 2010 in Kap.6.1 lit. d gestellten Frage, was die touristische Entwicklung ohne Realisierung des Vorhabens für die die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX/XXXX bedeuten würde

 

(Beweisthemenkatalog: Frage 1.a zur Frage 6.1.d des Gutachtens 2010), führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Angesichts der Ergebnisse in der XXXX Gästebefragung und insbesondere nach den daran anschließend dargestellten "Handlungsanweisungen" in Kap.3.5. ist ohne Erweiterung des Schigebietes für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust zu prognostizieren. Nicht nur Stagnation im Wintertourismus wie bisher in XXXX/XXXX und XXXX, sondern ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität aber auch der Zahl der Beschäftigten im Tourismus wäre zu erwarten.

 

Diese Schwäche kann aber, auch angesichts der Branchentrends zu größeren, qualitätsvollen Schigebieten im Wintertourismus, nicht durch die ohne Zweifel gegebenen einzigartige landschaftliche Attraktivität der XXXX und des Stadtkerns von XXXX ausgeglichen werden. Anzunehmen ist, dass man dem drohenden Rückgang der Gästezahlen vorerst auch durch niedrigere Preise und einen Qualitätsabbau in der Hotellerie entgegenwirken wird. Eine Entwicklung, wie sie sich bereits derzeit in XXXX und

 

XXXX zeigt (vom Beherbergungsbetrieb zum Apartmenthaus) und die den gesamten Wintertourismus der Region negativ beeinflussen kann.

 

Da ohne Realisierung des XXXXvorhabens auch für die XXXX Schigebiete XXXX und XXXX keine Möglichkeit eines Anschlusses an ein größeres Schigebiet im Sinne der Vorgaben des Regionalprogrammes (Kap.3.1.) gegeben ist, wird mittelfristig der negative Trend der Abwanderung von Gästen - trotz der in der Vor- und Nachsaison gegebenen Attraktivität des Gletscher Schigebietes in XXXX - auch diese Gemeinde betreffen.

 

Daher muss - wie schon im Gutachten 2010 angeführt - bei einer Erweiterung angesetzt werden, um kurz- bis mittelfristig einer negativen Entwicklung des Wintertourismus entgegenzuwirken.

 

In der Bewertung ergibt sich deshalb keine Änderung, im Gegenteil zeigt der in den in Kap.3.2 bis Kap.3.6. durchgeführte Befundung, dass die negativen Prognosen einer Entwicklung ohne Schigebietserweiterung im Gutachten 2010 richtig sind und waren."

 

Zu der im Gutachten 2010 erfolgten Einschätzung des strategische Zusammenwachsen der beiden Schigebiete XXXX und XXXX, da zwischenzeitlich die Vernetzung von XXXX als Maßnahme im Regionalprogramm LGBl.18/2014 für verbindlich erklärt wurde. (Beweisthemenkatalog: Frage 1.a, letzter Teilsatz) führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Die Frage wurde schon in Kap.4.1.1.1. als Punkt 2 der Zusammenfassung behandelt. Die im verbindlichen Regionalprogramm XXXX (Kap.3.1.) getroffenen Zielvorstellungen eine Verbindung der Schigebiete von XXXX und XXXX zu erreichen, die nach der Programmkarte und den Aussagen der Gemeinden (Kap.3.6.), wie aber auch aus fachgutachterlicher Sicht, unter Berücksichtigung der gegebenen Bebauung und Flächennutzung, nur durch die Realisierung des XXXX Vorhabens möglich ist, verändern die im Gutachten 2010 in Kap. 6.1. getroffene Einschätzung des öffentlichen Interesses aus Sicht des Tourismus der Region. Dieses ist nun als extrem hoch für die angestrebte regionale Entwicklung zu bewerten. Auch die im Regionalprogramm angestrebte Verbindung XXXX-XXXX lässt sich nur durch die Realisierung des XXXXbahnprojektes verwirklichen."

 

Zur Frage, wie relevant ein allfälliges früheres Saisonende der Piste 1 für den Tourismus eingestuft wird und deren Auswirkung auf die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht. Können die Pisten 2 - 5 danach dennoch Sinn für die Allgemeinheit haben und der Ausübung des Schi-und Wintersports unmittelbar dienen, führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass sich Schigebiete sich in einem globalen Wirtschaftswettbewerb um Schifahrer-Ersteintritte befinden. Das bestehende Schigebiet weist eine Größe von ca. 257 ha auf und soll um 23,30 ha Pistenfläche (ein Plus von 9,7%) erweitert werden. Voraussichtlich müssen 11,1ha (Piste 1) mehrere Wochen früher als andere Anlagen geschlossen werden. Für welchen Zeitraum wird das Projekt als schitechnisch sinnvoll und attraktiv eingeschätzt? Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus [wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Der erste Teil der Frage geht von der Annahme aus, dass die Piste 1 des Projektes XXXX (Talabfahrt) in der Wintersaison deshalb früher geschlossen wird, da sie wegen ihrer Südexposition und Tiefenlage aus klimatischen und beschneiungstechnischen Gründen regelmäßig nicht so lange mit Schiern und/oder Snowboards befahrbar ist, als die andere Pisten 2 - 5 in Hochlagen. Vorerst ist dazu mit Bezug auf die in Kapitel 3.4 dargestellte Tabelle 7 der Betriebs- und Öffnungstage der Talabfahrten der XXXX im Zeitraum Winter 2010/2011 bis 2014/2015 festzustellen, dass in dieser Tabelle 7 drei Talabfahrten mit eher nordgerichteter Ausrichtung (Nord/ Trass/ Standard) sowie zwei mit eher südgerichteter Ausrüstung Ausrichtung (Süd / Schütt) angeführt sind. Grundsätzlich ist richtig, dass südexponierte Pisten im Spätwinter einer höheren Wärmeeinstrahlung ausgesetzt sind, als Pisten, die eine Nordexposition aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass bei einer langen Wintersaison (späte Ostern) tatsächlich die Pistenverhältnisse eine weitere Beschneiung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar scheinen lassen und die Piste geschlossen wird. Bei kürzeren Saisonen (frühe Ostern) ist es aber üblich und wird auch durchgeführt, dass auch südexponierte Pisten durch eine entsprechend intensivere Beschneiung und Vorbereitung eine gute Qualität bis zum Saisonende hin aufweisen. Dies zeigen auch die Beschreibungen der Schigebiete in ähnlicher Sonnenhang-Lage in Kap.3.8 (Tab. 9 und Tab. 12)

 

Die pauschale einleitend zitierte Annahme, dass nämlich südgerichtete Abfahrten im Allgemeinen weniger Öffnungstage während der Wintersaison aufweisen als die nordgerichteten, kann deshalb so nicht getroffen werden. Dies vor allem deshalb, da grundsätzlich, und dies mit höheren Kosten, auch eine längere Beschneiung jedenfalls bis zu den Osterferien möglich ist. Das Argument der geringen Öffnungstage an südexponierten Pisten gegenüber nordausgerichteten, sei wegen der wärmeren klimatischen Bedingungen am Ende der Saison geradezu zwingend, ist jedenfalls zu relativieren.

 

Die geringe Anzahl der Öffnungstage mancher Pisten (egal ob nord- oder südexponiert) kann auch daraus resultieren, dass zu Beginn einer Wintersaison regelmäßig noch nicht alle existierenden Pistenflächen im Schigebiet geöffnet sind. So wurde in manchen Saisonen, zum Beispiel in der Saison 2014/2015 die erste Talabfahrt des XXXX - Schigebietes überhaupt erst mit Beginn der Weihnachtsfeiertage geöffnet. Darüber hinaus ist - wie auch die Tabellen zur Öffnung der Talabfahrten (Tab.7, Tab.9 und Tab. 12) zeigen - die Anzahl der Betriebstage des Gesamtschigebietes im Wesentlichen von Saison zu Saison ebenso verschieden, wie die Tage der Öffnung der Talabfahrten.

 

Das Ende des Schibetriebes ist im Wesentlichen davon abhängig, wann im jeweiligen Jahr die Osterfeiertage zu Ende sind, der Beginn wieder von den Verhältnissen vor den Weihnachtsfeiertagen. Beispielhaft wird angeführt, dass bei den XXXX Bahnen die Saison 2013/14 bereits am 3.11. 2013 begonnen hat, wobei sich im Zusammenhang mit dem späten Osterferientermin insgesamt 143 Gesamtbetriebstage ergaben. In der Saison 2014/15 erfolgte der Start erst am 12.12.2014, mit den zeitlich früh gelegenen Osterfeiertagen führt dies zu insgesamt nur zu 122 Gesamtbetriebstagen bei der XXXX.

 

Dass die Situation bei südorientierten Schigebieten in den Kitzbüheler Alpen ähnlich ist, zeigt die in Kapitel 3.8.1. dargestellte Situation der Schiwelt Wilder Kaiser Brixental und hier insbesondere die in Tabelle 9 angeführten Talabfahrten nach Brixen (Nieding) im Vergleich zu den Gesamtbetriebszeiten der Gondelbahn. Das gleiche Bild zeigt die in Kap.3.8.2.dargestellte XXXX Schiarena (Tab.12)

 

Der Wintersportgast will in der Regel in der Vorsaison vor Weihnachten und vor allem auch im Spätwinter die Fahrt mit der Bergbahn als Zubringer vom Tal ins höher gelegene Schigebiet nutzen, dies ohne dass er sich dabei jedenfalls eine Talabfahrt wünscht.

 

Dies ist nicht nur für die Bahnen der XXXX festzustellen, sondern beispielsweise wird dies auch so von den Geschäftsführungen der zu Vergleichszwecken befragten Bergbahnen Brixen im Thale AG hinsichtlich der Gondelbahn Hochbrixen und der XXXX Fremdenverkehrsförderungs- und Bergbahnen AG hinsichtlich der XXXX und der XXXX so gesehen.

 

Die in Kapitel 3.8.1. dargestellte Situation in der "Schiwelt Wilder Kaiser Brixental" zeigt in Tabelle 9, dass etwa in der Saison 2014/15 die Talabfahrt in der Vorsaison im Dezember 17 Tage nicht in Betrieb war und auch im Spätwinter die Talabfahrt nur bis 23.03.2015 geöffnet war, obwohl die Betriebszeit der Bahn bis 12.04.2015 dauerte.

 

Auch bei der XXXX gab es mehrfach - wie Tab.12 zeigt - Saisonen zu denen über 50 oder 40 Tage eine Talabfahrt trotz des Betriebes der Bergbahnen nicht möglich war. In der späten Wintersaison wollen Schifahrer vorrangig die Nutzung der hochgelegenen Lifte und Lifttrassen und eine Talfahrt wird in der Regel nicht erwartet oder - auch wenn dies möglich wäre - wegen der schwierigen Pistenverhältnisse des am Nachmittag versulzten Schnees, entsprechend geringer in Anspruch genommen.

 

Hinzuweisen ist weiter darauf, dass auch mehrere Schigebiete ausschließlich ein Schigebiet in Hochlagen ohne Talabfahrt anbieten, wobei es sich dabei um äußerst attraktive touristische Destinationen handelt. Anzuführen sind zum Beispiel im Tiroler Zillertal die Schigebiete in Mayrhofen und in Finkenberg, die generell auf eine Zubringer-Seilbahn zum Schigebiet angewiesen sind und keine betreute und präparierte Piste als Abfahrtsmöglichkeit ins Tal aufweisen.

 

Abschließend ist aus fachguterachterlicher Sicht zur gegenständlichen Talabfahrt, auch als Ergebnis der Beurteilung der voraussichtlichen Frequenzen dieser Piste und des Verhaltens der Wintersportgäste, folgendes festzustellen:

 

Die letzte Sektion einer Talabfahrt ist in zahlreichen Schigebieten kein "schitouristischer Renner". Sie wird an einem Schitag oftmals nur dann befahren, wenn man zurück zum Ausgangspunkt, eben zum privaten PKW, zum Bus oder zum öffentlichen Verkehrsmittel will. (Im Fall der XXXXbahn ist als öffentliches Verkehrsmittel auch ein rascher, staufreier Zustieg über die XXXX Lokalbahn möglich.)

 

Das was ein Schigebiet attraktiv macht, sind sonnenexponierte Hänge in mittleren, schneesicheren Lagen, wenn möglich mit beeindruckendem Bergpanorama. Der heute anspruchsvolle Schifahrer liebt den "Sonnenschilauf". Harte, zum Teil eisige, nordexponierte Abfahrten im Schatten sind zwar schneesicherer, für das "Genussschifahren" sind sie jedoch nur eingeschränkt geeignet. Diese Möglichkeiten des "Sonnenschilaufs", mit Blick auf das Bergpanorama der XXXX, bieten die Lifte 2 - 5 der geplanten Schierschließung XXXX in hervorragender Weise. Höhenlage, Sonnenexponiertheit und Panoramablick ergänzen einander so wie sich dies den Gästewünschen der überwiegenden Mehrheit der Wintersportgäste in Österreich entspricht.

 

Ein allfälliges früheres Saisonende der Talabfahrt (Piste 1), wie dies im Wintertourismus bei vielen Talabfahrten in den Alpen eigentlich den Regelfall darstellt, kann in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Eine solche Minderung könnte nur dann eintreten, wenn in der Hochsaison eine Pistensperre der Talabfahrt verfügt wird. In der Nachsaison hat es deshalb durchaus Sinn für die Allgemeinheit und die Ausübung des Schi- und Wintersports, wenn die Bergbahn vom Tal nur noch eine Zubringerfunktion erfüllt und damit den Schisport in den Hochlagen ermöglicht.

 

Zum zweiten Teil der Frage ist folgendes festzustellen: Hinsichtlich der in der Frage genannten Zahlen zur Größe des Schigebietes und seiner Erweiterung, ist eine Korrektur insofern nötig, als es sich bei den Flächenangaben um das Gesamtschigebiet einschließlich des jeweiligen freien Geländes unter anderem für sogenannte Variantenschifahrer handelt. Für die Qualität des Schiangebotes relevant aus der Sicht der überwiegende Zahl der Wintersportgäste, die in Beherbergungsbetrieben oder Ferienwohnungen nächtigen, sind die präparierten und beschneiten Pisten, die im Einzelnen im Gutachten 2010 in der Tabelle 3 dargestellt sind.

 

Das Schigebiet der XXXX verfügt derzeit über ca. 1.750.000 m² präparierte und beschneite Schitrassen. Die Erweiterungsfläche des Projektes XXXX beträgt 224.000 m² und somit eine Fläche 12,8 % des bisherigen Bestandes. Berücksichtigt man, wie in Kap.4.1.1.2 zur "Pistenfläche" dargestellt, dass in den oben genannten Schitrassen auch zwei nordseitige Abfahrten enthalten sind, die den Gästewünschen von besonnten Pisten nicht entsprechen, so reduziert sich die gut besonnte Pistenfläche auf 1.580.000 m2, der Anteilssatz der zusätzlichen XXXXpisten erhöht sich auf 14,2%.

 

Die anteilige Fläche der Piste 1 des Projektes XXXX im präparierten und beschneiten Teil beträgt 102.000 m². Bereits zuvor wurde ausgeführt, dass der Wintersportgast in der Vorsaison und im Spätwinter davon ausgeht, dass die Talabfahrt mehrfach nicht möglich ist und vor allem die in attraktiver Höhenlage gegebenen Pistenflächen genutzt werden können, die die XXXX-Lifte 2- 5 bieten.

 

In Anbetracht der in Kapitel 4.1.1.2 beschriebenen kritischen Situation, was die Größe des Schigebietes der XXXX betrifft und auch hinsichtlich des zuletzt in der Wintersaison 2014/2015 festgestellten "Überbelages" an den 21 Spitzentagen und des nicht idealen "Pistenmix", trägt die Erweiterung des XXXX Schigebietes um den Bereich XXXX, d.h. um eine Gesamtfläche von ca. 13 - 14% in attraktiver Sonnenlage dazu bei, die Situation des XXXX-Schigebietes im Wettbewerb der Wintersportdestinationen zu verbessern bzw. attraktiver zu machen. Die Tatsache, dass die Piste 1 / Talabfahrt) vor allem im Spätwinter früher als die andere Lifte in den Hochlagen des Schigebietes geschlossen werden muss, ändert nichts an der Attraktivität und auch an der schitechnischen Sinnhaftigkeit des Gesamtvorhabens. "

 

Zur Frage, ob durch die Schigebietserweiterung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs für die Gemeinden XXXX/XXXX sowie die Tourismusregion XXXX/XXXX erzielt wird bzw. ob ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr mittel- bzw. langfristig zu erwarten sind. Bedarf es der Vorhabensumsetzung um die touristische Leitposition des XXXX Zentralraums künftig abzusichern (Beweisthemenkatalog Frage 1.c), führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Durch die Schigebietserweiterung besteht für die Gemeinden XXXX und XXXX die realistische Chance, die bisherigen eher stagnierende und negative, in den Kap.3.2 und 3.3. beschriebene touristische Entwicklung der Wintersaison ins Gegenteil zu verkehren. Die beiden Gemeinden könnten damit nicht nur am Rande einer Wintersportregion liegen, sondern direkt Teil dieser Region sein. Dazu ist der direkte Bergbahn- bzw. liftmäßige Anschluss an die Schipisten Voraussetzung. Mit der Errichtung der Talstation der XXXXbahn zwischen den Ortschaften von XXXX und XXXX sind diese Voraussetzungen gegeben. Durch die vorgesehene gute Anbindung der Talstation an die "XXXX Lokalbahn" mit möglicher eigener Haltestelle können Beherbergungskonzepte einzelner Hotelbetreiber in XXXX und XXXX sogar auf einer autofreie Erreichbarkeit des Schigebietes aufbauen.

 

Als Folge der direkten Anbindung der beiden Gemeinden an das XXXX-Schigebiet ist ein Investitionsschub in die touristische Infrastruktur zu erwarten, der jenem der in Kap.4.3 angeführten vergleichbaren Fällen von "Anschlüssen" von bisherigen Tourismus-Randgemeinden an Wintersportdestinationen entspricht.

 

Im Gutachten 2010 wurde als Ergebnis einer Unternehmerbefragung ermittelt, dass 19 größere Investitionsvorhaben mit einer Investitionssumme von 10,4 Mio Euro umgehend realisiert werden, sobald der direkte Liftanschluss gegeben ist (Tab.10 der Unternehmerbefragung Sept./Okt. 2010 durch ÖIR).

 

Aus fachgutachterlicher Sicht ist, unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Gemeinden, die neu einen Anschluss an ein größeres Schigebiet erhielten (siehe dazu auch Kap.4.3.), festzustellen, dass es sicher erscheint, dass als Folge der Bahnerrichtung eine wesentliche "Aufrüstung" der Tourismusinfrastrukur mit neuen und auch qualitativ hochwertigen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben stattfindet. Damit wird auch die negative Entwicklung der Zahl der in den Gemeinden XXXX und XXXX im Tourismus Beschäftigten eine stark positive Veränderung (deutliche Beschäftigungszunahme) erfahren.

 

In Kap.4.1.1.3 wurde bereits dargestellt, das ohne Erweiterung des Schigebietes für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust anzunehmen ist. Nicht nur Stagnation im Wintertourismus wie bisher in XXXX/XXXX und XXXX, sondern ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität aber auch der Zahl der Beschäftigten im Tourismus wäre zu erwarten.

 

Es bedarf deshalb aus fachgutachterlicher Sicht der Vorhabensumsetzung um im Wintertourismus die Leitposition des XXXX Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion XXXX/XXXX eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen."

 

Zur Veränderungen im Sommertourismus bzw. im sanften Tourismus generell infolge der Vorhabensrealisierung und wie relevant dieses Thema eingestuft wird (Beweisthemenkatalog Frage 1.d.), führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Für den Sommertourismus insgesamt können Bergbahnen, wie die in Kap.3.7. beschriebene Studie "Bedeutungsanalyse der besten österreichischen Sommerbergbahnen für die regionale Tourismusentwicklung" der Firma Conos Tourismus Consulting dargelegt, durch Angebote im Sommerbetrieb eine neue Attraktion für Sommergäste darstellen. Dies dadurch, dass mit dem Sommerbetrieb der Bergbahn, Gäste in alpine Höhenlagen mit einzigartigem Panoramablick gebracht werden können, die sonst im Regelfall eher nicht oder nur mühsam durch entsprechende Wanderung und Aufstieg erreicht werden können. Tatsächlich will aber ein immer größerer Teil an Gästen ohne beschwerlichen Aufstieg direkt die Natur- und Panoramablicke, ebenso wie entsprechende Erlebnisangebote genießen.

 

Der "Sanfte Tourismus" ist ein Teil des touristischen Angebotes und des Reisens, der von einem bestimmten, zwar immer wichtiger werdenden Segment der Urlaubsgäste geschätzt wird, aber keinesfalls alle Sommer-Urlaubsgäste umfasst. Der "Sanfte Tourismus" verfolgt drei wesentliche Anliegen, nämlich erstens so wenig wie möglich auf die bereiste Natur einzuwirken bzw. ihr zu schaden, zweitens die Natur möglichst nah, intensiv und ursprünglich etwa durch Themenwanderwege, Naturerfahrungs- und Naturerlebnisangebote zu erleben und drittens sich der Kultur des bereisten Landes möglichst anzupassen.

 

Die Errichtung einer Bergbahn stellt dabei einen Eingriff in die gewünschte ursprüngliche Natur- und Kulturlandschaft dar. Sicherlich stellt es auch eine Beeinträchtigung dar, wenn sich ein, den "Sanfte Tourismus" berücksichtigender Wanderer, falls sein Weg die Lifttrasse kreuzt, statt in der gewohnten Kultur- oder Naturlandschaft nun mit Masten und Seilen konfrontiert sieht; doch führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass Wanderwege nicht angenommen werden.

 

Aus fachgutachterlicher Sicht ist keine Studie bekannt, die nachweist, dass eine im Interesse des Wintertourismus erfolgte Seilbahnerrichtung in der Folge nachhaltig einen Rückgang der Zahl der Übernachtungen im Sommertourismus in der jeweiligen Gemeinde oder Region mit sich bringt. Dies kann zwar für einzelne Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe der Fall sein, die direkt im Bereich der Seilbahn- oder Lifttrassen liegen, trifft aber für nicht für eine Gemeinde oder Tourismusregion zu.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass es eine Bergbahn für am "Sanfte Tourismus" interessierte Gäste ermöglicht, in Höhenlagen, ohne mühsamen Aufstieg, durch im Bereich der Bergstation angelegte Themenwanderwege Naturerlebnisse und Naturerfahrung zu gewinnen. Die in Kap.3.7.beschriebenen Entwicklungen im Sommertourismus zeigen, dass so "genutzte" Bergbahnen eine Attraktion sein können, die stimulierend auf den Tourismus wirkt.

 

Im Fall der XXXX gelten diese generell angestellten Überlegungen nicht, da - aus fachgutachterlicher Sicht " leider" - kein Sommerbetrieb geplant ist. Dies teilte die Geschäftsführung der XXXX in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Gutachtens am 23.09.2015 mit. Mögliche Chancen im Sommertourismus können deshalb nicht genutzt werden. Dies ist besonders aus Sicht der Tourismusregion XXXX/XXXX mit ihrer deutlich unterdurchschnittlichen Entwicklung im Sommertourismus (siehe Kap.3.2.) bedauerlich.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bahn und ihre Errichtung zwar für Wanderer und Radfahrer, insbesondere so sie am "Sanfte Tourismus" interessiert sind, eine gewisse Beeinträchtigung bedeuten kann. Diese ist aber als nicht relevant in dem Sinn zu beurteilen, dass befürchtet werden muss, dass die XXXXbahn-Errichtung Besucher- oder Nächtigungsrückgänge in der Tourismusregion XXXX/XXXX verursachen wird. "

 

Vom BVwG befragt zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Aussagen im Gutachten zur volkswirtschaftlichen Analyse des Projekts von Prof.DDr. XXXX SXXXX und Mag. XXXX HXXXX, sowie allfällig relevanter Abweichungen (Beweisthemenkatalog Frage 1.e.), führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Die oben genannten Fragen wurden bereits im Gutachten 2010 behandelt und wird im Folgenden nochmals zusammenfassend dargestellt:

 

Die von Univ. Prof. DDr. XXXX SXXXX und Mag. XXXX HXXXX, beide Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Volkswirtschaftslehre, erstellte Studie "Volkswirtschaftliche Analyse des Projektes XXXX/XXXX 2011/2013" im Folgenden kurz "SXXXX-Studie" bezeichnet, beruht - wie schon im Gutachten 2010 festgestellt - auf dem von Univ. Prof. DDr. XXXX SXXXX entwickelten ersten ökonometrisch geschätzten Regionalmodell für ein österreichisches Bundesland, das 1988 erstmals in Oberösterreich zum Einsatz kam und im Jahr 2008 auch für Anwendungen für das Bundesland XXXX adaptiert und erweitert wurde. Das Modell arbeitet mit drei aggregierten Sektoren, nämlich dem Bereich der Sachgüterproduktion, der produktionsnahen Dienstleistungen und der klassischen Dienstleistungsbereiche, zu denen auch Tourismus und Handel zählt. Neben dieser Gliederung in drei Sektoren ist das Simulationsmodell in fünf simultan verbundene Blöcke unterteilt. Die Nettoproduktionswerte, die Beschäftigung und die Nominallöhne werden auf regionaler Ebene für 16 zusammengefasste Wirtschaftsbereiche, von denen Gastgewerbe und Beherbergung ebenso einen Block darstellt, wie das Verkehrs- und Nachrichtenwesen, zu denen die Bergbahnen zählen, dargestellt und erklärt. Wie in der Darstellung auf Seite 10 der SXXXX-Studie erläutert, stellt das Modell auf Ebene eines Bundeslandes die wichtigsten volkswirtschaftlichen Kenngrößen und deren Beziehung dar, die im Flussdiagramm im Einzelnen genau erfasst sind. Aufbauend auf diesen in der Vergangenheit festgestellten Beziehungen werden in einer "dynamischen Ex-post-Prognose" die möglichen Auswirkungen von zusätzlichen Investitionen und Beschäftigung dargestellt. Entscheidend für die ermittelten Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte sind die Angaben über Investitionen und Beschäftigung, die in das Simulationsprojekt eingegeben werden.

 

Hinsichtlich der Investitionen ist wiederum maßgeblich, wie viel der Investitionen tatsächlich in der jeweils betroffenen Region ausgegeben werden bzw. in welchem Ausmaß Investitionsgüter in die Region "importiert" werden. Auf die besondere Bedeutung der jeweils "in die Region nicht importierten Teile" wird im Kapitel 1.1 der SXXXX-Studie hingewiesen, wobei es dazu auch zusätzlich erläuternd heißt: "Der Löwenanteil des Gesamtprojektes entfällt auf den Bau bzw. Anlage 1 im Jahr 2013 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 32,7 Mio. Euro". (Zitat aus der volkswirtschaftlichen Analyse). Aus der Tabelle 1.1 (Seite 5 der SXXXX-Studie) geht hervor, dass das gesamte Investitionsvolumen des Vorhabens 72,6 Mio. Euro beträgt, wovon nur 9,2 oder 12,67% der Gesamtinvestition in die Region "importiert" werden.

 

Aufgrund der angeführten Daten hat die SXXXX-Studie auch für die Ermittlung und der Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte angenommen, dass der Anteil der generierten heimischen Wertschöpfung an den gesamten induzierten Wertschöpfungseffekten 80% beträgt (Seite 13 der SXXXX-Studie). Bei den in Tabelle 2 zusammenfassend dargestellten regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten auf Basis der Realisierung des Projektes XXXX/XXXX in den Jahren 2011 bis 2013, handelt es sich dabei "zu einem Löwenanteil" (Zitat) um die Wirkung der Investitionen, die letztlich ein zusätzliches regionales Bruttoinlandsprodukt von 20,26 bzw. ein regionales Volkseinkommen von 14,39 Mio. Euro im Jahresdurchschnitt 2011-2013 auslösen und eine regionale Beschäftigung von 169 Personen jahresdurchschnittlich im Zeitraum 2011-2013 zusätzlich zu den unmittelbar im Projekt verwirklichten Arbeitsplätzen der Bau- und Betriebsphase auslösen.

 

Die so ermittelten Zahlen spiegeln aber - so die volkswirtschaftliche Analyse - vor allem die Wirkung der Investitionsphase wider, nicht aber den nachhaltigen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekt, der durch das Projekt gegeben ist. Aus dem Gutachten ist bezüglich des nachhaltigen Beschäftigungseffektes abzuleiten, dass durch das Erweiterungsprojekt 75 Personen zusätzlich beschäftigt sind, davon 15 Personen ganzjährig und 60 Personen nur während der fünf Monate der Wintersaison (von den 75 Personen im Winter sind 40,5 im Bahn- und Pistenbetrieb, 20 in der Schischule, zehn im Sportshop und 4,5 im Gastronomiebereich beschäftigt). Die nach diesem Modell dargestellten zusätzlichen regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, wie zuvor dargestellt, verringern sich nach Beendigung der Bauphase entsprechend dem Wegfall der einzelnen Investitionsposten des Gesamtprojekts demnach - lt. SXXXX-Studie - auf die zusätzlich bei der XXXX Beschäftigten.

 

Zu hinterfragen sind bei den dargestellten Auswirkungen der Investition (Tabelle 1.1 der SXXXX-Studie) die Annahmen, die die in die Region importierten Teile betrifft. Eine diesbezüglich durchgeführte Rückfrage im Zuge der Erstellung des Gutachtens 2010 ergab, dass sich bereits in der zu beurteilenden Studie die Begriffe regionales Brutto-Inlandsprodukt, regionales Volkseinkommen und regionale Beschäftigung auf das gesamte Bundesland XXXX und nicht nur auf den XXXX (politischer Bezirk XXXX) beziehen.

 

Wie hoch der Anteil der in die Region (Bundesland XXXX) importierten Wertschöpfungsanteile des Gesamtprojektes tatsächlich ist, wird sich aber letztlich erst nach der Auftragsvergabe für das Investitionsprojekt beurteilen lassen. Dabei ist nicht nur die direkte an das jeweilige Unternehmen erteilte Auftragsvergabe maßgeblich, sondern auch die Frage, inwieweit Zulieferungen für das beauftragte Unternehmen einerseits wieder Produkte und Dienstleistungen betreffen, die ausschließlich in der Region hergestellt werden oder in die Region bzw. in diesem Fall in das Bundesland XXXX importiert werden.

 

Währenddessen es im Bereich Hoch- und Tiefbau durchaus möglich, wahrscheinlich bzw. auch für die Region erfreulich ist, wenn die diesbezüglichen Bauaufträge der XXXX an Unternehmen der Region bzw. des Bundesland XXXX vergeben werden (allerdings jedenfalls ohne den in dieser Branche eher kleineren Anteil, der auf den Einsatz von nicht im Bundesland hergestellten Baumaschinen und Transportfahrzeuge entfällt), ist es wenig wahrscheinlich und schwer nachzuvollziehen, dass im Bereich Metall und Metallverarbeitung (Gesamtinvestitionsvolumen 29,48 Mio. Euro) ein derart hoher Anteil zugekaufter Leistung bzw. der Wertschöpfung auf das Bundesland XXXX entfällt. Auch wenn man annimmt, dass die gesamten Leistungen im Bereich Hoch- und Tiefbau, Elektrotechnik und Planungs- und übrige Kosten ausschließlich von Betrieben im Bundesland XXXX erbracht werden und dort auch hinsichtlich der Zulieferer die Wertschöpfung zur Gänze anfällt (was im Hoch- und Tiefbau schon wegen des gegebenen

 

Maschineneinsatzes nur beschränkt möglich ist), so müssten im Bereich Metall und Metallverarbeitung von den 29,5 Mio. Euro Investitionen insgesamt 20,3 Mio. Euro oder 59% durch Betriebe des Bereichs Metall und Metallverarbeitung einschließlich der Vorleistungen von Betrieben in XXXX hergestellt werden. Dies ist unter anderem deshalb schwer vorstellbar, da von den elf Betrieben in Österreich, die laut Statistik der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Seilbahnbau betreiben (Anfrage bei der WKÖ Firmen-Info, 05.10.2010) kein Unternehmen seinen Sitz im Bundesland XXXX hat. Anzunehmen ist deshalb, dass sich die von der XXXX in der Tabelle

1.1 der SXXXX-Studie dargestellte importierte Teile der Investition auf Importe allenfalls aus Österreich und nicht auf Importe aus XXXX beziehen.

 

In Kapitel 3 der SXXXX-Studie wird eine Schätzung der projektinduzierten Reduktion staubedingter Opportunitätskosten durchgeführt. Grundlage der Berechnung ist dabei die Verkehrssimulation des Innsbrucker Büros für Verkehrs- und Raumplanung vom März 2009, die eine Entlastung der Strecke zwischen dem Kreisverkehr XXXX/XXXX und der Talstation XXXX (Messstation Knoten XXXX) von 520 KFZ pro Tag und Richtung errechnet. Der durch die Realisierung des Projektes weitaus weniger belastete Linksabbieger Richtung XXXX auf dieser Strecke blockiert den geradeaus Richtung XXXX, XXXX, XXXX und Tunnel führenden Verkehr, der sich aus Durchgangs- und täglichen Werkverkehr zusammensetzt, wesentlich weniger und reduziert die Staulängen an der Zufahrt Richtung Westen zu Spitzenzeiten auf ein Drittel der Bestandslänge. (von derzeit 450 auf 150 Meter).

 

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Gutachter schlüssig darstellt, dass die Reisezeit aus dieser Richtung deshalb durchschnittlich um 70 Sekunden pro Fahrzeug oder von 190 Sekunden auf 120 Sekunden sinkt, wodurch allein durch diese Entlastung in der Morgenspitze zwischen 9.30 und 10.30 Uhr insgesamt 31 Stunden Reisezeit (am gesamten Tag 44 Stunden Reisezeit) eingespart werden. Am Nachmittag wird durch den Entfall von derzeit rund 520 nach Westen von den Parkplätzen der XXXX Talstation wegfahrenden Fahrzeuge in der Gesamtzeit eine Stauersparnis von rund 25 Stunden erreicht, die mit 23 Stunden nahezu gesamt am Knoten XXXX eingespart werden kann.

 

In der SXXXX-Studie wird diesbezüglich auch schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die Zeitverluste als Opportunitätskosten zu sehen sind, während dessen andere, Nutzen stiftende Tätigkeiten nicht durchgeführt werden können. Die Annahme der volkswirtschaftlichen Analyse, dass der staubedingte Anteil der Gesamtkosten mit 90% anzunehmen ist, während der bleibende Teil sich etwa zu 8% auf zusätzliche Treibstoffkosten und 2% auf Unfallfolgekosten verteilt, ist nach Ansicht des Sachverständigen durchaus realistisch. Geht man von dem vom Innsbrucker Büro für Verkehrs- und Raumplanung im Jahr 2009 erstellten Gutachten der Verkehrssimulation am Knoten XXXX aus (Stauzeitersparnis im Jahr durchschnittlich 69 Stunden, jeweils morgens und abends pro Tag), so ergibt sich eine gesamte Stauzeitersparnis von 25.202 Stunden.

 

Der Sachverständige stellt klar, dass die SXXXX-Studie in der Folge von im Einzelnen dargestellten Annahmen ausgeht, die zu hinterfragen sind: Nachvollziehbar für das Jahr 2008/2009 sind die Kosten für eine Stunde Arbeit in Österreich mit 30,00 Euro brutto angesetzt; nachvollziehbar angenommen wird auch, dass sich die Arbeitskosten zu über 80% aus Löhnen, Gehälter aus Sozialbeiträgen und den Kosten für berufliche Bildung und die Personalrekrutierung zusammensetzen. Angenommen wird in der volkswirtschaftlichen Analyse weiters, dass die "nicht benötigte" Stauzeit zur Hälfte auf Freizeit und zur Hälfte auf Arbeitszeit entfällt und dass die "gewonnene" Freizeit mit der Hälfte der Arbeitskosten zu bewerten ist. Dazu ist festzustellen, dass die Frage wie weit tatsächlich die Hälfte der Stauzeit je auf Arbeits- oder Freizeitfahrten entfällt, nur empirisch mit großem Aufwand erhoben werden könnte. Die Annahme ist grundsätzlich aber plausibel und nachvollziehbar.

 

Möglich wäre es allerdings auch gewesen, bei der "Stauentlastung" zu berücksichtigen, dass der jahresdurchschnittliche Tagesverkehr (JDTV) nach dem Verkehrsgutachten auf der XXXX mit 12% oder 1.400 KFZ/24 h von insgesamt 11.770 KFZ/24 h im hochbelasteten Abschnitt XXXX den Teilverkehr "Schifahrer" betrifft, der jedenfalls fast ausschließlich dem Freizeitverkehr zuzurechnen ist.

 

Der Sachverständige kritisiert, dass andererseits in der SXXXX-Studie unberücksichtigt blieb, dass knapp 10% des jahresdurchschnittlichen Verkehrs (9,7%) am Knoten XXXX auf LKWs entfällt und hier v.a. ein Berufsverkehr anzunehmen ist. Insbesondere was den LKW- und Wirtschaftsverkehr betrifft, ist eine Verringerung der Stauzeiten bei den ausgeprägten Spitzen im Morgen- und Abendverkehr noch höher zu bewerten als durch die Arbeitskosten des jeweiligen LKW-Fahrers.

 

Die unzureichende Verkehrssituation am Knoten XXXX hat nicht nur nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus, welcher mit Beschwerden der Gäste und Reisebüros hinsichtlich des Gästetransfers konfrontiert ist, sondern stellt eine schwere Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im XXXX, insbesondere in XXXX und im angrenzenden XXXX, dar. Kunden außerhalb des XXXX können schwerer erreicht werden, Lieferfahrten dauern länger und auch die Zuliefertätigkeit, etwa was die Frischdienste betrifft, wird von den Logistikunternehmen in Anbetracht des gegebenen Dauerstaus im Bereich XXXX zum Nachteil der Betriebe in XXXX, XXXX und im übrigen XXXX immer kritischer gesehen und verteuert sich.

 

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die oben beschriebene Situation mit den gegebenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinden XXXX, XXXX und dem übrigen XXXX bereits 2010 eine Tatsache waren, die auch 2015 unverändert gegeben ist:

 

Nicht zuletzt deshalb sieht das verbindliche Regionalprogramm XXXX LGBl. Nr.18/2014 im Teil "Ziele, Maßnahmen und Empfehlung" unter Pkt.8.3 (Verkehrsentlastung der Zentren) vor, eine Verkehrsentlastung von XXXX Süd/Umfahrung XXXX zu realisieren, wofür eine Trasse freizuhalten vorgeschrieben wird. Eine zeitliche Umsetzung des vorgesehenen Baus der neuen Trasse ist allerdings bis heute nicht festgelegt. Umso bedeutender für die Wirtschaft des XXXX ab XXXX ist eine durch das Projekt XXXX gegebene Verkehrsentlastung in dem meist belasteten Abschnitt um den Knoten XXXX. Auch aus dem im Auftrag des Regionalmanagements XXXX im September 2010 vom Österreichischen Institut für Raumordnung ÖIR erstellten "Erläuterungsbericht zur Aktualisierung der regionalen Schwerpunktentwicklung im XXXX", der eine der Grundlagen zur Regionalprogrammerstellung bildete und schon im Gutachten 2010 zitiert wurde, wird dies deutlich: In diesem Bericht wird an zentraler Stelle als "Problem der Region" die Verkehrssituation in XXXX/XXXX genannt, die zu verbessern ist. Im Erläuterungsbericht wird auch die durch die Schiverbindung XXXX - XXXX mögliche Entlastung der Verkehrssituation genannt, die sich auch in der Projektliste als Projekte 4 und 10 der ÖIR Studie wiederfindet.

 

Zusammenfassend kritisiert der Sachverständige, dass die in der SXXXX-Studie getroffenen Aussagen zur Wertschöpfung durch das Bauvorhaben der Bahnerrichtung nicht in dem angenommenen Ausmaß geteilt werden, da die Annahme, der überwiegende Teil der Vorleistungen für den Bau der Bahn würde im XXXX erbracht nicht realistisch ist. Nachvollziehbar und plausibel ist in der SXXXX-Studie nach Auffassung des Sachverständigen die Beurteilung der Verkehrssituation im Raum XXXX/XXXX, diese wird sicherlich durch die Bahnerrichtung hinsichtlich des Urlauber-bedingten PKW- und Busverkehrs entschärft und verbessert. Zu kritisieren ist, dass der Berufsverkehr nur hinsichtlich der Gehaltskosten der Fahrer und nicht im Hinblick auf die Folgekosten des Verkehrsstaus für den XXXX berücksichtigt wurde.

 

In den Antragsunterlagen sind als grundsätzliche Überlegungen des Projektwerbers - und damit auch bereits bei der Variantenfindung - die Kombinationsziele "zusätzliche Talabfahrt" und "Erweiterung Hochalpenpistenangebot für den SonnenSchilauf" dargelegt. Aus diesem Grund wurde geprüft, ob dies die wesentlichen Punkte zur Steigerung bzw. für den Erhalt des Schigebietes XXXX sind, ob andere wichtige Grundsätze im Vorfeld unberücksicht geblieben sind, ob diese Projektziele aus touristischer Sicht bei der Vorhabensrealisierung erreicht werden, ob die gewählte Variante als bestmögliche Variante zur Erreichung dieser touristischen Ziele unter Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes sowie gesamtwirtschaftlicher Interessen eingestuft werden kann (Beweisthemenkatalog Frage 1.g.). Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Die Erweiterung des "Hochalpenpistenangebot für den Sonnen-Schilauf" durch den Bau der Lifte 2 - 5 der XXXXbahnen ist aus fachgutachterlicher Sicht wesentlicher Beitrag zur Qualitätsverbesserung bzw. letztlich auch zum Erhalt der Attraktivität des Schigebietes XXXX wie schon zuvor mehrfach ausgeführt (Kap.4.1.1.2 und Kap.4.1.3.). Zu prüfen ist ob die genannten Projektziele, insbesondere das Ziel der " zusätzlichen Talabfahrt" nicht auch durch die Umsetzung der im Regionalprogramm vorgesehenen Schigebietsachse XXXX-XXXX erreicht wird. Die Verbindung nach XXXX bringt für die Hochalpenpisten der XXXX zwar eine zusätzliche Abfahrt, nicht oder nur partiell aber die in Kap.4.1.1.2. beschriebene und von den Gästen verlangte (Kap.3.5.), dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten. Partiell wird nach Fertigstellung der Liftverbindung zum Schigebiet XXXX insoweit eine gewisse Entlastung möglich sein, als Schifahrer leichter und direkt "wegen der überfüllten XXXXpisten", in das Schigebiet XXXX ausweichen können.

 

Das Kombinationsziel der "zusätzliche Talabfahrt" und die damit in unmittelbarer Verbindung stehend "neue direkten Aufstiegshilfe" aus XXXX bringen nachweislich

 

(SXXXX-Studie) eine Entlastung des Verkehrs beim XXXXknoten nahe der XXXXbahn-Talstation in XXXX mit sich. Die mit PKW zur Talstation XXXX, die zwischen den Ortschaften XXXX und XXXX liegt, angereisten Schifahrer werden am Ende des Schitages zum Parkplatz ihres PKW zurückkehren und dieser befindet sich dann - so die Schifahrer aus Richtung XXXX/XXXX kommen - nicht bei der XXXX-Talstation sondern bei der Talstation der XXXXbahn. Die von den Gästen kritisierten langen Wartezeiten bei der Auffahrt ins Schigebiet werden durch die Möglichkeit der "Teilung" der Auffahrt wesentlich reduziert, was auch eine entsprechende Qualitätsverbesserung bedeutet.

 

Für die Gemeinden XXXX und XXXX ist die neue direkte Aufstiegshilfe Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung wie in Kap.4.1.3. beschrieben.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Realisierung des Vorhabens XXXX aus fachgutachterlicher Sicht die Projektziele aus touristischer Sicht erreicht werden.

 

Da die Talabfahrt nach XXXX nicht als Variante zur nötigen Erweiterung des Hochalpenpistenangebot für den Sonnen-Schilauf im XXXX-Schigebiet gesehen werden kann, sondern nur als, sicherlich wichtige, Verbindungsabfahrt zum Schigebiet XXXX bleibt als Variante nur die Nullvariante zur Beurteilung. Ähnlich ist die Situation hinsichtlich der Lage der Talstation bzw. einer allfällig anderen Trassenführung der XXXX. Für sie ist, nach Auskunft der Gemeinden (Kap.3.6.) aber auch aus fachgutachterlicher Sicht nur eine Nullvartiante als Variante möglich. Die gewählte Variante kann deshalb als bestmögliche Variante zur Erreichung der touristischen Ziele auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht eingestuft werden."

 

Auf die Frage des BVwG wie repräsentativ bzw. plausibel aus fachlicher Sicht die Ergebnisse eingestuft werden können, legt der Sachverständigte dar, dass dem Gutachten 2010 eine Befragung der Gewerbetreibenden, durchgeführt vom ÖIR zugrunde liegt (Beweisthemenkatalog Frage 2).

 

Zu der Frage, ob es vergleichbare Fälle von Tourismusgemeinden gibt, in denen die Erweiterung von Schipisten wesentliche positive Auswirkungen gebracht hat (Beweisthemenkatalog Frage 3), führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Zwei vergleichbare Fälle in denen eine einem Schigebiet benachbarte, wenig touristisch geprägte Gemeinde durch eine neu errichtete Bergbahn an ein bestehendes größeres Schigebiet angeschlossen wurde, sind anzuführen:

 

1.) Verbindung der Gemeinde XXXX mit der Schiregion XXXX:

 

Die Gemeinde XXXX, eine früher landwirtschaftlich geprägte Gemeinde mit einem 1970 geschlossenen Bergbau, unterstützte im März 1971 die Gründung der XXXX Bergbahnen GmbH mit dem Ziel vom Talboden in XXXX aus eine Liftverbindung zum XXXX Schigebiet herzustellen. Der erste Bauabschnitt der Bahn (Doppelsesselbahn vom Talboden) wurde noch 1971 fertiggestellt, der zweite Bauabschnitt im Dezember 1972, mit ihm war über den XXXX der angestrebte direkter Anschluss an das Schigebiet XXXX - vorerst noch mit einem kurzen Schiwanderweg, gegeben. 1973 wurde die Liftverbindung durch Schlepplifte verbessert und "finalisiert". Der Anschluss erhielt im Jahr 1990 durch die Errichtung einer Gondelbahn vom Talboden zum XXXX eine weitere wesentliche Qualitätsverbesserung. Das touristische "Ergebnis" der Verbindung von XXXX mit XXXX zeigt die folgende Tabelle 17. Im Vergleich der Winterhalbjahre 1967/68 (das Jahr 1968/69 und 1970/1971 liegt bei der XXXX Landesstatistik nicht auf) mit dem Winter 1974/1975 wird die Wirkung des "Anschlusses" deutlich : Die Zahl der Übernachtungen nahm von 1967/68 bis 1974/75 um das 5,5fache zu

 

(+ 552%) währenddessen XXXX einen ebenfalls beachtlichen Zuwachs von +63% zu verzeichnen hatte. Auch die Zahl der Betten in Beherbergungsbetrieben inkl. Apartmenthäuser erhöhte sich im selben Zeitraum um 78%, der Zuwachs in XXXX betrug mit 31% die Hälfte. Tabelle 17 zeigt auch, dass der liftmäßige "Anschluss" in der Folge die volle Integration der Gemeinde XXXX in die positive Tourismusentwicklung der Region XXXX mit sich brachte, für die, im Winter 1991, die Abhaltung der Alpinen Schi-Weltmeisterschaft ein vorläufiger Höhepunkt war."

 

2.) Verbindung der Gemeinde XXXX mit der Schiregion XXXX

 

Im Dezember 2010 wurde, mit der Fertigstellung der" XXXX", einer Kabinenbahn mit zwei Sektionen, die Gemeinde XXXX an die bisher nur von der benachbarten Marktgemeinde XXXX mit einer Kabinenbahn ebenfalls in zwei Sektionen als Aufstiegshilfe zu erreichende XXXX mit bisher 45 km langen Schipisten auch liftmäßig angeschlossen. Eine Abfahrt vom XXXX nahe der Bergstation, der 2.Sektion der XXXX-Gondelbahn, nach XXXX bestand schon immer, aber in Form einer nicht präparierten 14 km langen Schipiste und ohne Aufstiegsmöglichkeit von XXXX ins XXXX -Schigebiet.

 

Den durch die bergbahnmäßige Verbindung von XXXX mit der XXXX ausgelösten "Tourismusschub" zeigt die folgende Tabelle 18 deutlich. Die Entwicklung in XXXX vor und nach der Fertigstellung der "XXXX" wird dabei mit der Entwicklung der Tourismusregion "Ferienregion Nationalpark XXXX" verglichen, zu der sowohl die Gemeinde XXXX wie auch die Gemeinde XXXX zählen.

 

Als Ergebnis der Bergbahn-Verbindung XXXX mit dem XXXX Schigebiet konnte die Zahl der Nächtigungen im Zeitraum 2009 bis 2015 um 60% gesteigert werden, jene der Betten stieg um 50%. Im selben Zeitraum nahmen die Nächtigungen in der Ferienregion Nationalpark um 4%, die Zahl der Betten um 5% zu.

 

Neben dem Ausbau und der Neuerrichtung von drei Beherbergungsbetrieben wurden drei Sportgeschäfte und zwei Restaurationsbetriebe in XXXX neu errichtet. Neu eröffneten nach der Fertigstellung der neuen Aufstiegshilfe XXXX in das das XXXX-Schigebiet in der Gemeinde XXXX auch ein Friseurbetrieb sowie ein Physiotherapie- und eine Masseurpraxis. Nach Auskunft des Amtsleiters der Gemeinde XXXX XXXX am 30.09.2015 sind derzeit weitere 250 Betten für Beherbergungsbetriebe im Bau, die beiden Lebensmittelbetriebe (M-Preis und Spar) verdoppelten die Zahl ihrer Mitarbeiter seit Inbetriebnahme der Smaragdbahn.

 

Aus fachgutachterlicher Sicht ist eine ähnliche Entwicklung für XXXX und XXXX nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der XXXX und damit einem direkten Anschluss beider Gemeinden an das erweiterte Schigebiet der XXXX durchaus möglich und wahrscheinlich."

 

Zur erfolgten Darstellung der Nullvariante im Gutachten 2010 und allfälligen neuen Erkenntnissen. Ist eine Belebung des Wintertourismus im XXXX Zentralraum bzw. der Tourismusregion XXXX-XXXX ohne Erweiterungsvorhaben (Piste 1-5) auch möglich? Ist diese Anlage essenziell um einen wesentlichen Nachteil für den Tourismus (iS einer Existenzsicherung nach VwGH) abzuwenden? Bliebe die Region im Winter ohne Erweiterungsvorhaben konkurrenzfähig? (Beweisthemenkatalog Frage 4)

 

Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Die im Gutachten 2010 im Kap.6.1.d angenommenen Auswirkungen der Nullvariante haben sich in der bisherigen Entwicklung von 2010 bis 2015 bestätigt, worauf auch in Kap.4.1.1.3 eingegangen wird. Eine nachhaltige Belebung des Wintertourismus im Raum XXXX/XXXX bzw. in XXXX/XXXX ist ohne das Erweiterungsvorhaben XXXX (Piste 1 - 5) nicht möglich, hingegen ist der langsame Niedergang wegen der festgestellten Qualitätsmängel und der immer geringer werdenden Konkurrenzfähigkeit des XXXX-Schigebietes im Wintertourismus zu befürchten.

 

Diese Feststellungen sind wie folgt begründbar, wobei die unter Punkt 1 - 5 genannten Gründe eine Wiederholung/Verstärkung der im Gutachten 2010 genannten Gründe darstellen, der in Punkt 6 genannte Grund neu hinzugekommen ist:

 

7. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird das Schigebietsangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt, die derzeit im Alpenraum bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten im gegeben ist. Dass dies auch die Wintersportgäste in der Saison 2014/2015 deutlich bemerkt und kritisiert haben zeigt die in Kap.3.5 angeführte XXXX Gästebefragung.

 

8. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die Nachteile im Pistenmix (Anteil der schwarzen Pisten 26% statt ideal 12,5%) und die Pistenüberlastung (in 17% der Betriebstage war in der Wintersaison 2014/2015 eine vom Schifahrer als beengend empfundene und auch gefährliche zu wertende Überlastung gegeben) nicht ausgeglichen werden.

 

9. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die derzeit überlangen Wartezeiten bei den Liftanlagen bzw. die Wartezeiten beim Pendeln innerhalb der Schiregion (von XXXX/XXXXorf nach XXXX und umgekehrt), die das Schigebiet als solches immer weniger attraktiv machen nicht beseitigt werden (Vergleich Kap.4.1.5.).

 

10. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die in Kap.3.5. genannte Tatsache, dass die Gäste mit dem derzeitigen Wintersportangebot nicht zufrieden sind und eine "tendenziell negative Entwicklung zu erwarten ist" nicht verändert werden.

 

11. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird im Wintertourismus - in Fortsetzung des in Kap.3.2. dargestellten Trends bis 2015 - die Entwicklung der Übernachtungszahlen in XXXX/XXXX sowie XXXX/XXXX weiter unterdurchschnittlich, stagnierend bzw. sogar rückläufig sein. In XXXX/XXXX wird der schon jetzt deutliche Verfall der Qualität des touristischen Angebotes (Kap.3.3.), der sich auch im Rückgang der unselbstständig Beschäftigten im Tourismus (-14% im letzten Jahrzehnt) zeigt, fortgesetzt.

 

12. Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die im Regionalprogramm XXXX LGBl.18/2014 als Qualitätsverbesserung und zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit für den XXXX Zentralraum vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete

XXXX und XXXX mit der XXXX nicht realisiert werden.

 

Im Sinne des Rechtssatzes des VwGH vom 08.10.2014 (GZ 2011/10/0058) ist aus fachgutachterlicher Sicht zur Prüfung, ob die Verwirklichung des Projektes XXXX durch die XXXX eine als öffentliches Interesse zu wertende Verbesserung der Tourismusstruktur bewirkt, vorerst folgendes festzustellen. Die XXXX ist für den Tourismus der Region, vor allem aber für die Gemeinden XXXX und XXXX im Wintertourismus der unverzichtbare Leitbetrieb, der den Gästen ein entsprechendes Wintersportangebot bietet. Seine dauerhafte Existenzsicherung ist aus den oben in den Punkten 1 - 4 angeführten Qualitätsmängeln nicht gegeben, was entsprechende Konsequenzen auch für die Region, vor allem aber für die Gemeinden XXXX und XXXX hat. Um den Leitbetrieb der XXXX nach zeitgemäßen Anforderungen im alpinen bzw. internationalen Wintertourismus führen zu können und damit wettbewerbsfähig zu bleiben, ist die Beseitigung der in den Punkten 1- 4 genannten Mängel notwendig, was - aus fachgutachterlicher Sicht - ausschließlich durch die Verwirklichung des Projektes XXXX erreicht wird."

 

Zur Möglichkeit einer Belebung des Wintertourismus durch andere Optionen. Inwiefern könnte eine anderwärtige touristische Nutzung in diesem Projektraum zur Sicherung bzw. zum Ausbau des Fremdenverkehrs beitragen; d.h, wenn dieses Vorhaben unterbleibt, gibt es alternative Nutzungen mit ähnlicher Wertschöpfung?

(Beweisthemenkatalog Frage 5)

 

Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Der 2013 vom Land XXXX veröffentlichte "Strategieplan Tourismus 2020 - Gesund. Innovativ. Nachhaltig", der eine Umsetzungsmaßnahme des Wirtschaftsleitbildes ("Wirtschaftsprogramm 2020") des Landes und XXXX Landesentwicklungsprogramms LGB. Nr.94/2003 ist, stellt in Kap-2.2.2. lit a ("Der Wintergast unter der Lupe") fest, dass 73% aller Gäste im Winterhalbjahr in Stadt und Land ihren Winterurlaub als " Schiurlaub/Snowboard-Urlaub" bezeichnen (daneben z.B. 4,4% Städteurlaub; 2,8% Kultururlaub). Im "Strategischen Handlungsfeld Winter" (Kap.4.1. des Strategieplans wird deshalb als erste Maßnahme die "Zukunftssicherung des Schitourismus" genannt. Die von SportsEconAustria und dem Institut für Sportökonomie, publizierte Studie "Die ökonomische Bedeutung des alpinen Wintersports in Österreich" Wien 2010 stellt für die österreichischen Wintersporttouristen fest, dass 78% ihren Urlaub als Schi- oder Snowboardurlaub bezeichnen (Seite 13 der Studie). Die Bedeutung des Schi- oder Snowboardfahrens dürfte aber noch höher sein, stellt die Studie fest, da jene Besucher hinzuzuzählen sind, die gemeinsam mit Freunden und/oder Familienangehörigen ihren Winterurlaub verbringen. Sie geben als Urlaubsart z.B. einen "Wellnessurlaub oder Erholungsurlaub" an, wären jedoch in die Berechnungen zur Bedeutung des Schifahren/Snowboardens zu inkludieren, da sie ohne ihre Schifahrenden Angehörigen keinen Urlaub in Österreich verbringen würden.

 

Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass im alpinen Wintertourismus keine andere Sportart die dominierende Bedeutung des Schifahrens/Snowboardens ersetzen kann. Dies gilt auch für den Projektraum.

 

Sicherlich können anderwärtige aktive Wintersportarten wie Langlaufen, Schneeschuhwandern, Rodeln, Eislaufen, Eisklettern, passive Wintersportarten wie zum Beispiel das Trabrennen am See oder anderwärtige Urlaubsarten wie Kultururlaub, Wellness- und Gesundheitsurlaub aber auch der Kongress- und Geschäftstourismus wichtige Beiträge zum Ausbau des Fremdenverkehrs im Winter in der Region XXXX/XXXX/

 

XXXX/XXXX leisten. In vielen Fällen sind diese Angebote auch zusätzliche Attraktionen für Schisportler bzw. bringen einen Schisport- oder Winterurlaubsaufenthalt mit sich, sie können jedoch nicht als Alternative zur dominierenden Bedeutung des Schifahrens/Snowboardens gesehen werden."

 

Zur Einstufung des Erweiterungsvorhabens aus Sicht der künftigen touristischen Nutzung für den Wintersport. (Einstufung 4-stufig: von "kein Nutzen für die Allgemeinheit" über "ein Nutzen für die Allgemeinheit" und "hoher Nutzen für die Allgemeinheit" bis "besonders hoher Nutzen für die Allgemeinheit"), (Beweisthemenkatalog Frage 6).

 

Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Unter Bezug auf die Befundungen im Gutachten 2010 und den diesbezüglichen Ergänzungen in Kap.3 und den, aus fachgutachterlich Sicht erfolgten nachvollziehbaren und schlüssigen Beantwortung der Fragen 4.1 bis 4.4. ist folgendes festzuhalten:

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird das XXXX-Schigebietsangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt, die derzeit im Alpenraum bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten gegeben ist.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die Nachteile im Pistenmix (Anteil der schwarzen Pisten 26% statt ideal 12,5%) und insbesondere in der Pistenüberlastung (an zumindest 17% der Betriebstage war in der Wintersaison 2014/2015 eine vom Schifahrer als beengend empfundene und auch als gefährliche zu wertende Überlastung gegeben) nicht ausgeglichen werden.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX können die derzeit überlangen Wartezeiten an den Talstationen der Seilbahn beim Pendeln innerhalb der Schiregion (vor allem bei der Aufstiegshilfe XXXX in XXXX für Gäste aus XXXX, XXXX und dem XXXX), die das Schigebiet als solches immer weniger attraktiv machen nicht beseitigt werden.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die in Kap.3.5. genannte Tatsache, dass die Gäste mit dem derzeitigem Wintersportangebot der XXXX nicht zufrieden sind und eine "tendenziell negative Entwicklung zu erwarten ist" nicht verändert werden.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX wird im Wintertourismus - wie in Kap.3.2. dargestellt und in Kap.3.5.prognostiziert - die Entwicklung der Übernachtungszahlen in XXXX/XXXX sowie XXXX/XXXX weiter unterdurchschnittlich, stagnierend bzw. sogar rückläufig sein. In XXXX/XXXX wird der schon jetzt deutliche Verfall der Qualität des touristischen Angebotes (Kap.3.3.), der sich auch im Rückgang der unselbstständig Beschäftigten im Tourismus (-14% im letzten Jahrzehnt) zeigt, fortgesetzt.

 

Ohne Verwirklichung des Projektes XXXX kann die im Regionalprogramm XXXX LGBl.18/2014 als Qualitätsverbesserung und zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit für den XXXX Zentralraum vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete XXXX und XXXX mit der XXXX zum Nachteil der angestrebten Tourismusentwicklung des XXXX, aber auch des Landes XXXX, nicht realisiert werden.

 

Durch die Verwirklichung des Projektes XXXX wird in den Gemeinden XXXX und XXXX eine wesentliche Verbesserung der touristischen Infrastruktur erreicht. Durch den zu erwartenden Investitionsschub wird eine Wirtschaftsbelebung im Tourismus eingeleitet, die jener XXXX nach dem Anschluss an das Schigebiet XXXX in den 1970er Jahren und/oder jener XXXX nach dem Anschluss an die XXXX-XXXX im Jahr 2010 gleicht (siehe dazu Kap.4.3.).

 

Aus den oben angeführten Bewertungen wird - basierend auf den Befundungen - aus der Sicht der künftigen touristischen Nutzung die Verwirklichung des Projektes XXXX als mit besonders hohem Nutzen für die Allgemeinheit bewertet."

 

Zur Einstufung des Erweiterungsvorhaben aus Sicht des volks- und regionalwirtschaftlichen Interesses bzw. der Schaffung von Arbeitsplätzen zum Nutzen für die Allgemeinheit. Wie kann dieses im Hinblick auf die Gesamtwirtschaft aus fachlicher Sicht eingestuft werden? (Einstufung 4-stufig: von "kein Nutzen für die Allgemeinheit" über "ein Nutzen für die Allgemeinheit" und "hoher Nutzen für die Allgemeinheit" bis "besonders hoher Nutzen für die Allgemeinheit"), (Beweisthemenkatalog Frage 7).

 

Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus [dazu wörtlicher Auszug aus dem Gutachten]: "Der, mit dem Regionalprogramm XXXX LGBl.18/2014 verbindlich erklärte Programmteil "Ziele, Maßnahmen und Empfehlungen" stellt einleitend zum Kapitel 3 "Wirtschaft und Betriebsstandorte" fest, dass der Tourismus der zentrale Wirtschaftsfaktor des XXXX ist, dessen Stärkung und Ausbau vorrangiges Ziel des Regionalprogrammes ist. Die dominierende Rolle des Tourismus in der XXXX Wirtschaft kommt auch mit der im Wirtschaftsteil des Programms einleitend formulierten Empfehlung zur "Anbindung anderer Wirtschaftsbereiche an den Tourismus (und) Entwicklung von Strategien zur Anbindung anderer Wirtschaftsbereiche an den Tourismus als zentralen Wirtschaftssektor" (Ende des Zitats) zum Ausdruck. (Verwiesen sei bezüglich der Bedeutung des Wintertourismus für die Volks- und Regionalwirtschaft und die Entwicklung des Arbeitsmarkts auch auf die Ausführungen in Kap.4.1.1.1.)

 

Auch bei dem im Regionalprogramm XXXX LGBl.18/2014 genannten Ziel der "Verbesserung und Ausweitung des Arbeitsplatzangebotes zur Erreichung der angestrebten Beschäftigungsziele" mit dem angestrebt wird, die Zahl der unselbstständig Beschäftigten im XXXX Zentralraum von 23.000 im Jahr 2010 auf 27.000 im Jahr 2030 (d.h. um 17,5%) zu steigern, wird ausdrücklich auf die gewünschte Steigerung auch bei den im Tourismus unselbstständig Beschäftigten hingewiesen.

 

Bei der gestellten zusammenfassenden Frage ist davon auszugehen, dass dem Tourismus bei der Beurteilung des volks- und regionalwirtschaftlichen Interesses eine zentrale Bedeutung zukommt. Wie umfassend eine eher stagnierende Entwicklung im Tourismus die übrige regionale oder lokale Wirtschaft betrifft, wird in der Befundung in Kap.3.3 letzter Absatz (Stellungnahme der Gemeinde XXXX) deutlich, wie stimulierend eine positive Tourismusentwicklung sein kann, beispielsweise in der in Kap.4.3. dargelegten Entwicklung der Gemeinde XXXX nach Errichtung der Anschlussgondelbahn zur XXXX (Bericht Amtsleiter XXXX).

 

Eine Ermittlung der Wertschöpfung des XXXX Bergbahnprojekts wurde im Gutachten 2010 in Kap.4 angestellt. Aus den Parametern der zusätzlich möglichen Ersteintritte in das XXXX Schigebiet, der Übernachtungen der zusätzlichen Wintersportgäste und der durchschnittlichen Tageausgaben pro Gast im Winter 2008/2009 wurde - unter Verwendung des vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung WIFO veröffentlichten "Tourismus - Satellitenkonto" die direkte und indirekte Wirkung des Vollbetriebs der XXXXbahn mit einer zusätzlichen Beschäftigungswirkung von ca. 230 Vollzeit-äquivalenten Arbeitsplätzen in XXXX, XXXX und deren näheren Umgebung berechnet.

 

Davon entfallen 40 Beschäftigte auf zusätzliche Mitarbeiter der XXXX, 100 Beschäftigte auf Betriebe in XXXX und 90 Beschäftigte auf Betriebe der näheren Region. Unberücksichtigt sind dabei jene Wertschöpfungseffekte, die sich aus den Ausgaben des Bauvorhabens selbst ergeben.

 

In Anbetracht der Steigerung der Gästeausgaben im Wintertourismus von 2008/2009 bis 2014/2015 (allein Steigerung der Tagesausgaben je Schifahrer bei der XXXX um 18% / siehe Kap.3.4.) ist anzunehmen, dass sich auch aktuell eine ähnliche Beschäftigungswirkung von zusätzlich nachhaltig 230 Personen für die gesamte Wirtschaft durch die Realisierung des Projekts ergeben wird.

 

Die Situation am XXXX Arbeitsmarkt, hat sich seit 2010 nicht verbessert, sondern relativ verschlechtert (regionale Arbeitslosenrate 7,2% im Jahr 2014 / siehe Tab.14). Die Arbeitslosenrate im XXXX liegt 2014 um 24% über dem Landesdurchschnitt. Die Entwicklung der unselbstständig Beschäftigten zeigt für die Gemeinden XXXX, XXXX und XXXX eine im Vergleich zum XXXX unterdurchschnittliche Entwicklung, in XXXX weist sogar einen Rückgang der unselbstständig Beschäftigten von 2008 bis 2014 auf (siehe Tab. 13).

 

Zusammenfassend und unter Bezug auf die Befundungen im Gutachten 2010 zur Volks- und Regionalwirtschaft und zur Entwicklung des Arbeitsmarkts und den diesbezüglichen Ergänzungen in Kap.3 und den darauf aufbauenden Beurteilungen sowohl - wie oben zitiert - im Gutachten 2010 und im Kap.4 dieses Gutachtens, wird aus der Sicht des volks- und regionalwirtschaftlichen Interesses und des Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen die Verwirklichung des Projektes XXXX als mit besonders hohem Nutzen für die Allgemeinheit bewertet."

 

II.2.5. Alpiner Schisport

 

Der vom BVwG bestellt Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 10.10.2015 (OZ 34) zu den Beweisthemen aus wie folg: Zur zu erwartenden Betriebsdauer der Piste 1: Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es zu berücksichtigen ist (29.11.2011, S 14), dass mit Schneitemperatur stets die sog. "Feuchtkugeltemperatur" gemeint ist (diese ergibt sich aus Trockenkugeltemperatur - Temperatur, die vom Thermometer abzulesen ist - u. der relativen Luftfeuchtigkeit in %). Geht man davon aus, dass in den Wintermonaten die relative Luftfeuchtigkeit im Großraum XXXX zwischen 60 - 80% liegt (Stellungnahme Niederhuber & Partner, S 6), ist eine "künstliche" Beschneiung der Pisten 1 - 5 bei einer Lufttemperatur von -1°C und einer relativen Luftfeuchte von 60% technisch noch möglich, bei 80% Luftfeuchte müsste die Lufttemperatur -2° C betragen. Zum Gutachten Dr. XXXX GXXXX vom Jänner 2012 hält der Sachverständige fest, dass der scheinbare Widerspruch (Dr. GXXXX, S 5; Verwaltungsgerichtshof S 30) nur darin besteht, dass der Sachverständige (29.11.2011, S 14) stets von "Feuchtkugeltemperatur" spricht, in den hier angeführten Unterlagen jedoch die "Lufttemperatur" herangezogen wird. Das heißt, dass zum Beispiel bereits bei einer Lufttemperatur von -1° C, einer Luftfeuchte von 60% und damit einer Feuchtkugeltemperatur von -3.3° C eine Grundbeschneiung mit dafür bevorzugtem feucht - nassen Schnee erfolgen kann, was im Optimalfall einen früheren Saisonstart bedeutet und v. a. auf diese Weise die Betriebsdauer der Pisten 1 - 5 verlängert (s. auch Dr. GXXXX, S 6). Der Sachverständige führt aus, dass laut Gutachten Dr. GXXXX (S 5 f.) mit der im Energie- u. Klimakonzept der UVE XXXX genannten PV - Fläche von 6.000 m2 rd. die

2.4 - fache Energiemenge erzeugt werden kann, wie sie für die Beschneiungsanlage XXXX gebraucht werden würde. Gem. XXXX sind derzeit bereits rd. 2.640 m2 PV - Anlagen auf Dachflächen umgesetzt (www.XXXX.at/de/service/unternehmen/oekologie ). Dies entspricht einer Leistung von rd. 420.000 kWh pro Jahr und zugleich jener Energiemenge, wie sie für die Beschneiungsanlage im Projekt XXXX benötigt würde. Ein voraussichtlich erhöhter Schneibedarf wegen der Südexposition ist in der Auslegung der Beschneiungsanlage (Ansatz eines erhöhten Wasserbedarfs) berücksichtigt (s. Dr. GXXXX) und in den benötigten rd. 400.000 kWh bereits inkludiert. Somit würde der Energiebedarf der Beschneiungsanlage XXXX im Falle der Verwirklichung zur Gänze mit Sonnenstrom gedeckt werden können.

 

Zur Notwendigkeit einer permanenten künstlichen Beschneiung der Pisten 1-5 bzw einer künstlichen Grundbeschneiung mit einer witterungsabhängigen künstlichen Nachbeschneiung stellt der Sachverständige klar, dass im Gutachten (29.11.2011, S 15) der Ausdruck einer "permanenten" Grundbeschneiung vom Umweltsenat übernommen wird (29.11.2011; Frage 2, S 2), bzw. auch eine "ausreichende" Grundbeschneiung angesprochen wird. Unter "permanenter" Grundbeschneiung ist in der Praxis allerdings zu verstehen, dass diese "ununterbrochen, durchgehend", nämlich von Pistenbeginn bis Pistenende zu erfolgen hat. Der Bezug auf einen zeitlichen Rahmen ist hier weder bezweckt noch sinngemäß, da dieser bei einer Grundbeschneiung von vornherein nur zwischen Schneibeginn und Eröffnung der jeweiligen Piste liegt. Eine "künstliche" Nachbeschneiung hat "witterungsabhängig" zu erfolgen, ist u. a. auch abhängig von der saisonalen Naturschneemenge.

 

Der Sachverständige hält seine seinerzeitigen Aussagen aufrecht, u.

a. ist eine - von oben bis unten - durchgehende Grundbeschneiung der Pisten 1 - 5 aus fachlicher Sicht erforderlich. Eine derartige Vorgangsweise ist in den Alpenländern bzw. in allen Schigebieten mit mechanischen Beschneiungsanlagen gegenwärtig üblich, sogar in den tiefer liegenden Bereichen der Gletscherschigebiete (z. B. Hintertux, Stubai, Sölden, Pitztal, usw.). Dass zwischenzeitlich, - soweit es "neue Erkenntnisse" betrifft -, seitens der Weiterentwicklung und praktischen Anwendung von Messungen der lokalen Schneehöhen während der Arbeit mit Pistengeräten weitere Fortschritte zu verzeichnen sind, dient natürlich einer effektiven Grundbeschneiung und lässt v.a. eine gezielte (oft nur vereinzelt lokale) Nachbeschneiung zu. Laut Sachverständigen bedarf es im Bereich der Pisten 2 - 4 einer vereinzelten Nachbeschneiung, für Piste 1 ist nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung erlaubt, bis inkl. Hochwinter (29.11.2011, S 15), - in unseren Regionen also in sinnvoller/ökonomischer Weise bis max. Mitte Februar bzw. in Abhängigkeit von der jeweiligen Saisondauer -, auszunützen ("höherer Bedarf", s. Niederhuber & Partner, S 9). Es geht hier um eine "durchgehend" (von oben bis unten) den Erfordernissen angepasste Nachbeschneiung, mit einer "permanenten" Nachbeschneiung ist dies nicht gleichzusetzen, wurde auch früher seitens des Sachverständigen in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.

 

Der Sachverständige führt aus, die Vorteile dieses Systems für Beschneiung und Präparierung (Schneehöhedaten, Kosten- u. Energieeinsparung, Vermeidung von Flurschäden, usw.) beachtlich sind (s. auch UVE XXXX, Energiebedarf u. Klimabilanz, Ressourseneinsparung von 5-10%, S 24 f.), welches u. a. bereits im bestehenden Schigebiet eingesetzt und auch für die Pisten im Projekt vorgesehen ist. Es werden keine "Schneezusätze" eingesetzt, dies ist in Österreich nicht erlaubt; das Wasser hat hygienisch einwandfrei zu sein und weist normalerweise Trinkwasserqualität auf.

 

Zur Auswirkung der künstlichen Beschneiung auf die Betriebsdauer der Pisten 1-5 nachfolgend ein wörtlicher Auszug aus dem Gutachten:

 

"Eindeutig zu differenzieren ist hier aber im Normalfall zeitlich zwischen den Pisten 2 - 4 (ca. 1590 - max. 1930 m) und Piste 1 (ca.

760 - 1590 m), wobei Pisten 2 - 4 durchaus mit dem Betriebsende der

Abfahrten im Bereich der XXXX (Gebiet XXXX) in Einklang zu bringen sind (z. B. für 2011/12 ursprünglich geplant [XXXX.at-XXXX]: XXXX 16.11.-15.04, XXXX 26.11.-15.04.,XXXX 17.12.-09.05., XXXX 17.11.-09.04.). Dagegen wird Piste 1 vorwiegend wegen Höhenlage u. Hangausrichtung, - aber auch wegen des v. a. im Spätwinter sehr aufwändig und besonders schwierig zu präparierenden Steilhanges -, je nach Saisondauer einige oder gar mehrere Wochen früher zu schließen sein".

 

Hierzu wird von den Projektwerberinnen vorgebracht, dass die Beschneiungsanlage des Projekts XXXX technisch auf die klimatischen Verhältnisse eines Südhanges ausgelegt ist und ein Schneibetrieb während einer ganzen Wintersaison sicher gewährleisten werden kann. Dies gilt auch für Piste 1.

 

Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, dass die Schisaison bei gleicher Schneiintensität folglich auf Piste 1 kürzer ausfallen müsste als auf der XXXX" (Gutachten Dr. SXXXX, 09.03.2012, S 6). Zudem wird vorgebracht, dass aus der Erfahrung des bestehenden Schigebietes man darüber hinaus keine generelle Zuordnung der Pistenausrichtung mit den Öffnungstagen der Talabfahrten ableiten kann (Gutachten Dr. GXXXX, 31.01.2012, S 6).

 

Der vom BVwG beauftragte Sachverständige entkräftet obiges. Der Sachverständige ist erfahrungsgemäß als auch infolge guter lokaler Kenntnisse der meisten größeren Schigebiete Westösterreichs, - nahezu aller Schigebiete in Tirol und Vorarlberg -, nach wie vor der Auffassung, dass ein zeitlich gleiches Saisonende von Piste 1 und XXXX, - v. a. bei einem wegen späterer Osterfeiertage ausgedehnten Saisonendeplan in Richtung April, zwar theoretisch seitens der Kapazität der Beschneiungsanlage möglich, aber ökonomisch nicht sinnvoll sein würde. Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass andere bekannte Schigebiete (z. B. Hochjoch [Montafon], Fügen, Hochzillertal - Kaltenbach, Horberg - Schwendau, Eggalm, Hintertux, Hopfgarten, Brixen, Saalbach, usw.), - um nur einige zu nennen -, mit Talabfahrten in ähnlicher Höhenlage bzw. bei gleicher oder ähnlicher Hangausrichtung ein derartiges Vorhaben v. a. in klimatisch schwierigen Wintersaisonen oft auch gar nicht anstreben, weil für die letzten bez. Temperatur milderen Saisonwochen der Aufwand (Beschneiung vorweg, maschinelle Schneeverschiebungen, Präparierung, etc.) v. a. im unteren Teil sehr hoch wäre, hier speziell im unteren Steilhang, die Wintersportler in den letzten meist frühlingshaften Saisonwochen gerne in höheren Lagen den sog. "Sonnenschilauf" (z. B. Piste 2 - 5) genießen, derartige Talabfahrten meist nur vormittags nach dem Auffirnen bei angenehm geringen Pistenverkehr als eventuelle Wiederholungsfahrten benützen, und nachmittags bei oft schwierigen Schneebedingungen (Sulzschnee, Schwungbuckel) nur einmal ins Tal abfahren, wobei von Gästen daher häufig die Bahn bevorzugt wird. Anfänger und leicht Fortgeschrittene meiden ohnehin eine Befahrung der "roten" Piste 1, sodass es zu keiner Überstrapazierung der Leistungsfähigkeit der Umfahrung kommen sollte.

 

Dagegen kann in einem Früh- und Hochwinter mit durchschnittlichen Temperatur- u. Witterungsbedingungen Piste 1 "normal" betrieben bzw. befahren werden. Ergänzend führt der Sachverständige aus, dass Im gesamten Alpenraum ein wirtschaftlicher Betrieb von Schipisten ohne künstliche Beschneiung nicht mehr möglich ist. Der Einsatz von künstlicher Beschneiung wirkt sich insgesamt verlängernd auf die Nutzungsdauer der Pisten 1 - 5 aus.

 

Zur Verhinderung einer eine oder mehrere Wochen früher erfolgenden Schließung der Piste 1 gegenüber anderen Anlagen im bestehenden Schigebiet "XXXX durch künstliche Beschneiung: Der Sachverständige nennt schlüssig und nachvollziehbar vergleichsweise und in Abhängigkeit von der übrigen Saisondauer des Schigebietes einen Zeitraum von "etwa 2 - 4 Wochen" (29.11.2011, S 16), v. a. auch wegen des unteren, rd. 200 m langen Steilhanges.

 

Konzentriert man sich seitens des Pistenerhalters jedoch im Spätwinter v. a. auf die Instandhaltung der zeit- bzw. teilweise ohnehin durch den Waldbestand geschützten Schneedecke der Piste 1 hinunter bis auf etwa 1.000 Höhenmeter, - also etwa bis Höhe der Einfahrt in die Umfahrung, legt im zeitlichen Vorfeld Schneedepots (Bem.: in allen Schigebieten dieser u. ähnlicher Höhenlage durchaus üblich) bei den Schiwegein- u. - ausfahrten bzw. auf den freien und als Piste zur Verfügung stehenden Wiesenflächen der Umfahrung an (29.11.2011; z. B. Abb. 2 u. 3, S 6, Abb. 8-10, S 9 f , sowie weitere rd. 530 m nicht im Bild nach unten zur Talstation hin), dann können wegen des technisch anspruchslosen Geländes, der weniger direkt sonnenbestrahlten Schiwegtrasse, aber auch wegen der ruhigen Wiesenfläche als Untergrund bei sehr geringer Schneehöhe und vertretbarem Präparierungsaufwand die Öffnungszeit der Piste 1 im Normalfall verlängert und eingangs genannte Zeiträume bis zur Schließung des übrigen Schigebietes - v.a. in kurzen Saisonen - beachtlich verringert werden.

 

Zum Vorbringen der BF2 wie sich ein Abschmelzen von technischem Schnee vor Ende der Schisaison auf die schitechnische Sinnhaftigkeit und Attraktivität der projektierten Schigebietserweiterung auswirkt:

Der Sachverständige des BVwG führt zur Schneeschmelze auf Piste 1 aus, dass aus technischer Sicht v. a. unterhalb von rd. 1000 Höhenmetern relevant, nahezu jeder Gast - einfach ausgedrückt - "sonnenhungrig" ist und im kälteren Hochwinter nach vom Sonnenschein bestrahlten Abfahrten sucht. Dies tut er auch im Spätwinter / Frühling wegen Sonne und Firnschnee - v.a. in höheren Lagen (hier z. B. Piste 2 - 5). Zugleich liegt es im Verständnis der überwiegenden Mehrheit der Gäste als "sonnenhungrige" Pistenbenützer, dass gegen Saisonende hin der Schnee v. a. auf tiefer liegenden Abschnitten von Talabfahrten früher unter der aufkommenden Wärme leidet als auf höher liegenden Pisten, welche sie in diesem Zeitraum vorwiegend eben wegen angenehmer Frühlingswärme und Firnschnee aufsuchen. Die schitechnischen Sinnhaftigkeit und Attraktivität der projektierten Erweiterung wird daher wegen "Abschmelzen" als natürlichen Gegebenheiten nicht in Frage zu stellen sein. Zudem können die Wintersportler mit der Bahn den Talraum erreichen, somit bleibt im Falle einer Umsetzung die Durchgängigkeit der Entwicklungsachse XXXX - XXXX auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen aufrecht und gesichert.

 

Zum Vorbringen der BF, ob es möglich sei, eine technische Beschneiung sicherzustellen, die verhindert, dass Piste 1 vor den übrigen Anlagen im bestehenden Schigebiet geschlossen wird. Diesbezüglich verweist der Sachverständige auf die Beantwortung der Frage 4.

 

Zur Relevanz eines allfälligen früheren Saisonendes der Piste 1 für den Schibreitensport eingestuft und deren Auswirkungen: Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein früheres Saisonende auf Piste 1 für den Schibreitensport kein sehr relevantes Ereignis darstellt. Wie bei vielen vergleichbaren Talabfahrten in anderen Schigebieten des Alpenraums werden Wintersportler, - nicht unüblich und gelebte Praxis -, in Zeitspannen widriger Schneeverhältnisse v. a. gegen Saisonende hin die Bahn ins Tal benützen. Da die Pisten 2 - 5 für die den Wintersport betreibende Allgemeinheit sehr attraktiv sind (tagsüber längster Sonnenschilauf im gesamten Schigebiet, Höhenlage, Neigungen, Pistenverläufe), ist eine relevante Verminderung der hohen Attraktivität unter Bedachtnahme der ganzen Saison bei Einbeziehung der Piste 1 nicht zu erkennen. Mit Ausnahme kritischer Zeitspannen - in der Regel nur im Spätwinter - wird Piste 1 in der überwiegenden Saisonzeit die an diese Abfahrt gestellten Erwartungen durchaus erfüllen.

 

Zum Schwierigkeitsgrad der Piste 1 führt der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Piste 1 als "rote" = mittelschwierige Piste bis etwa auf Höhe Schiwegeinmündung ("Umfahrung") von Schifahrern befahren werden kann, welche die Grundstufe (Basisform) des Carvens (früher als Stemmbogen bzw. Grundschwung bezeichnet) und das Schrägrutschen beherrschen, auch Snowboarder müssen über das Stadium eines Anfängers bzw. leicht Fortgeschrittenen hinausgewachsen, also ebenfalls geübt sein. Der Sachverständige verweist hierbei auf die Quelle: Pichler, Handbuch des österr. Schirechts, S 296 f., ÖNORM S 4611. Für schwarze Pisten (z. B. unterer Steilhang der Piste 1) sind aus technischer Sicht eine gesicherte Grundstufe des Carvens bzw. beständige Beherrschung variabler Basisformen des Carvens (situationsangepasste Parallelschwünge) erforderlich (s. GA 29.11.2011, S 4). Für die Einteilung der Pisten in Schwierigkeitsgrade ist vorrangig das Gefälleverhältnis in Richtung Pistenlängsachse von Bedeutung, ein Verhältnis zur Pistenbreite bzw. zur Länge der Steilabschnitte werden im gegenständlichen Projekt bzw. auf Piste 1 ohnehin berücksichtigt. Es gibt für die Linienführung der Piste 1, - als Talabfahrt konzipiert -, fachlicherseits nur einen vernünftigen und sich anbietenden "Planungsansatz", nämlich im Prinzip den ohnehin vorgesehenen, natürlichen Gratrücken bis hinunter zu den Wiesenflächen der Niederung zu verfolgen (s. z. B. UVE, Plannr.: 701), für den schwierigsten Abschnitt (unterer Steilhang) die geplante Umfahrung zu verwirklichen und somit den Wintersportlern am Ende des Schitages eine Abfahrt bis zum Parkplatz in XXXX zu ermöglichen. Die Eignung für Wiederholungsfahrten ist bei entsprechenden äußeren Gesamtbedingungen gegeben, die Leistungsfähigkeit des "Umfahrungsweges" wurde nachgewiesen (Umweltsenat, Schlosser et al. 2011).

 

Zum Einfluss auf den Schwierigkeitsgrad der Piste 1 durch künstliche Beschneiung: Der Sachverständige verneint dies und verweist auf Pkt. 5, S 8. Er stellt klar, dass jedoch mechanische Beschneiung; sehr wohl zu einer besseren Präparierungsmöglichkeit bzw. Pistenqualität führt, diese dient wiederum der Sicherheit. Außerdem weist der ugs. "Kunstschnee" von vornherein eine größere Dichte auf (ausschließlich kugelförmig, nicht kristall- bzw. plättchenförmig wie der Naturschnee), sodass lokale Ausaperungen infolge Föhn, Regen oder Sonneneinstrahlung zeitlich deutlich später einsetzen als auf einer reinen "Naturschneepiste".

 

Zur Beeinflussung des Schwierigkeitsgrades der Piste 1 durch natürliche Faktoren (z.B. Mittagssonneneinstrahlung oder Schneeverhältnisse in tiefen Lagen: Der Sachverständige verweist sinngemäß auf Pkt. 5 (S 8 f.) sowie Pkt. 6 (S 9). Der jeglicher Piste zugeordnete Schwierigkeitsgrad unterliegt wegen witterungsbedingter Einflüsse keiner Änderung, nur die Befahrung an sich kann durch natürliche Faktoren erschwert werden; nicht nur durch die hier angeführten v. a. im Spätwinter, sondern z. B. auch infolge anhaltender Neuschneefälle während eines Betriebstages (Ausbildung störender "Schwungbuckel") - wie übrigens auf jeder anderen Abfahrt.

 

Zur Eignung einer Piste für Wiederholungsfahrten: Der Sachverständige führt aus, dass man in der Praxis unter Wiederholungsfahrten tagsüber mehrere hintereinander durchgeführte Fahrten auf einer bestimmten Piste versteht, welche mittels Aufstiegshilfe getätigt werden. Prinzipiell bevorzugen Wintersportler mit unterschiedlichen Könnensstufen (Anfänger, Fortgeschrittener, Experte) auch unterschiedliche - nämlich leichte oder schwierige - attraktive Pisten für Wiederholungsfahrten.

Weitere Kriterien sind: Verhältnis Gefälle - Breite, Sonneneinstrahlung, Präparierung, Ausblicke Gebirgswelt / Landschaft, Streckenlänge, Ausgesetztheit (z. B. werden in Schlechtwetterperioden [Wind / Schneesturm in Höhenlagen] allgemein Talabfahrten bzw. Fahrten in mittleren oder niedrigeren Höhenlagen [sog. "Waldabfahrten"] bevorzugt), übersichtliche Streckenführung, Einkehrmöglichkeiten.

 

Zur Eignung des vorliegenden Projektes für Wiederholungsfahrten aus den Gesichtspunkten der Pistenbeschaffenheit (Steilheit, Schiweg, Hangbrücke) sowie den zu erwartenden Schneeverhältnissen (tiefe Lage, Süd-Exposition): Der Sachverständige führt aus, dass die schitechnisch (Pistenbreiten, Gefälleverhältnisse, Schneesicherheit) allesamt besonders attraktiv angelegten Pisten im höher gelegenen Projektbereich (Piste 2 u. 3) mit Pistenbreiten von fast durchwegs

40 - 50 m bei einem durchschnittlichen Gefälle von rd. 25 - 30%

vollständig den Empfehlungen im "Sachprogramm Schianlagen" entsprechen (Land XXXX, Abt. 7). Die Piste 4 als flach verlaufende Panoramaabfahrt mit überwiegend 5 - 10% Längsgefälle sowie Pistenbreiten von mehrheitlich 8 - 25 m bietet in Ruhepausen weite Aussicht ins Tal. Sie ist daher aus schitechnischer Sicht unter weiterer Berücksichtigung der Schneesicherheit, Sonneneinstrahlung in Höhenlagen und herrlicher Aussicht auch als Piste für Wiederholungsfahrer zu nennen. Die Piste 1 (Talabfahrt) ist vorwiegend als eine Piste mit Rückbringerfunktion (zu Parkplätzen, Bushaltestellen, Shutteldiensten u. Unterkünften im Tal) projektiert. Es ist erfahrungsgemäß nicht anzunehmen, dass Piste 1 für die große Masse der Wintersportler für Wiederholungsfahrten an einem Schitag genützt wird. Für geübtere Gäste ist aber auch diese Talabfahrt wegen des abschnittsweise anspruchsvollen, steileren Geländes durchaus als schitechnisch attraktiv einzustufen; solche Wintersportler meiden in der Praxis oft bei guten Verhältnissen sogar Umfahrungen von Steilstufen, - sie suchen die sportliche Herausforderung -, sodass durchaus ein Teil dieser Wintersportler Piste 1 auch für Wiederholungsfahrten benützen wird. Aus schitechnischer Sicht ist das Projekt in seiner Gesamtheit sehr wohl als attraktiv für Wiederholungsfahrten (Piste 2 - 4) anzusehen, zudem Piste 1 mit Rückbringerfunktion ins Tal (Parkplätze, Verkehrsanbindungen, etc.) nach gegenwärtigen, vergleichsweisen Erkenntnissen ebenfalls einen hoher Stellenwert genießen wird. Diese nun seitens des Sachverständigen gesamtheitliche Betrachtung entspricht auch dem Ansinnen des VwGH, der explizit nicht eine isolierte Betrachtung von einzelnen Pisten, sondern auf die Notwendigkeit der Betrachtung des Gesamtsystems hinweist.

 

Zur Mindestbreite von Pisten: Der Sachverständige legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Im Sachprogramm "Schianlagen für das Land XXXX" angeführte Mindestbreiten, Empfehlungen sind, nicht aber als verbindlich anzusehen sind (Gutachten S 13). Sogenannte. "Mindestbreiten" dienen in Abhängigkeit vom Längsgefälle (vereinzelt auch Quergefälle) v. a. der Sicherheit u. Bequemlichkeit der Pistenbenützer (Raum für Temporeduktion, Platz für wenig geneigte Querfahrten zwischen den Bögen, Aufnahme des Pistenstroms, Raum für Ausweich- und Überholvorgänge, etc.). Moderne Schiwege weisen eine Längsneigung von bis zu ca. 10%, max. ca. 12% /ev. 15% auf und liegen in der Regel bei einer Mindestbreite von ca. 6 m (Präparierung mit Pistengeräten möglich). Ab etwa einem Längsgefälle von rd. 30% sind Pisten mit einer Fahrflächenbreite von rd. 30 m oder mehr an sich bereits angenehm zu befahren. Längere Abfahrten wie z. B. Piste 1 (UVE, 2880 m) über unterschiedliche Geländeformen (Kuppen, Mulden, steil, flacher) weisen vielerorts äußerst selten durchgehend gleich (angenehm) breite Fahrflächen auf, da wiederholt die Auflagen im Interesse des Landschafts- u. Naturschutzes zu berücksichtigen sind, v. a. bei sog. "Waldabfahrten" Eingriffe in Vegetations- und Geländeverhältnisse möglichst gering gehalten werden müssen (Untersuchung zu den öffentlichen Interessen an der Erweiterung des Schigebietes der XXXX im Bereich XXXX [Projekt XXXX],Dr. H. WXXXX DI F. PXXXX Mag. M. NXXXX Mag. P. RXXXX, März 2010, S 45 f.). Ergänzend weist der Sachverständige auf den Umstand hin, dass sog. "Autobahnpisten" ohnehin wegen der "Schnellfahrer" sicherheitstechnisch problematisch sind.

 

Zur Frage, inwiefern spielen die Pistenbereiten eine Rolle für die Attraktivität eines Schigebietspielt. Der Sachverständige führt aus, dass im Rahmen des Projektes sämtliche Pistenbreiten schitechnisch an die jeweiligen Gefälleverhältnisse des Pistenverlaufes angepasst sind.

 

Piste 2: Pistenlänge ca. 1270 m, Pistenbreite 40 - 50 m ohne Schiweganteil,

 

Längsgefälle durchschnittlich 33% = rote Piste;

 

Piste 3: Pistenlänge ca. 990 m, Pistenbreite 30 - 50 m ohne Schiweganteil,

 

Längsgefälle durchschnittlich 29% = rote Piste;

 

Piste 4: Pistenlänge ca. 540 m, Pistenbreite 8 - 35 m, Schiwegcharakter ca. 250 m,

 

Längsgefälle durchschnittlich 10% = blaue Piste;

 

Piste 5: Pistenlänge ca. 900 m, Pistenbreite 8 - 15 m, Schiwegcharakter ca. 850 m,

 

Längsgefälle durchschnittlich 9% = blaue Piste;

 

Piste 2 u. 3 entsprechen vollständig den Empfehlungen aus dem "Sachprogramm Schianlagen" (Szbg, Abt. 7), Piste 4 ist wesentlich flacher und als Panoramaabfahrt bzw. überwiegend Schistraße angelegt und entspricht auf Grund ihrer Funktion sämtlichen schitechnischen Sicherheits- u. Attraktivitätsvorgaben aus obigem "Sachprogramm". Pisten 2 - 4 sind schitechnisch zudem attraktiv als Pisten für Wiederholungsfahrer wegen Höhenlage, Schneesicherheit, Sonneneinstrahlung und Aussichtspanorama. Piste 5 wurde als erforderliche Zubringerpiste bzw. als Schiweg angelegt und entspricht ebenfalls den Richtwerten (Pistenbreiten - Gefälleverhältnisse) obigen "Sachprogramms". In weiterer Folge bedarf Piste 1 als Talabfahrt (1590 - 760 m) in pistenbaulicher sowie technischer Hinsicht einer gesonderten Betrachtung (29.11.2012). Mit ca. 3280 m Länge (Genehmigungsbescheid XXXX Landesregierung, S 85) oder ca. 2880 m Länge (UVE, S 24) wird ein Höhenunterschied von ca. 830 m bei einem durchschnittlichen Längsgefälle von ca. 35% und einer Pistenbreite von 30 - 50 m angeführt, wobei laut obigem Genehmigungsbescheid eine Passage mit Schiwegcharakter über eine Gesamtlänge von ca. 300 m anfällt. Piste 1 ist für technisch fortgeschrittene Wintersportler auch wegen ihrer Länge - v.a. bei guter Präparierung - attraktiv, sodass jedenfalls aus dieser Gruppe von Gästen mit Wiederholungsfahrten zu rechen ist. Die Richtwerte aus dem "Sachprogramm Schianlagen" wurden hier ebenfalls berücksichtigt.

 

Eine genaue Analyse im Hinblick auf die Prüfung der schitechnischen Sicherheit von Piste 1 als Talabfahrt wurde detailliert in der Schifahrerstromanalyse "Ermittlung der Pistenleistungsfähigkeit für Piste 1 (Schifahrerstromanalyse)", XXXX / 2012 beschrieben.

 

Eine geordnete und sichere Ausführung des Schisports ist fachlicherseits auf allen projektierten Pisten gegeben.

 

Zum "Notweg" der Piste 1: Laut Sachverständigen sind derartige Engstellen an sich aber nicht nur bei "anderen Schiabfahrten möglich" (UV-GA, S 30), sie existieren auch vielerorts (29.11.2012). Entscheidend ist aus technischer Sicht, ob in einer Engpassage der Schifahrerverkehr problemlos und schitechnisch sicher bewältigbar ist. Dieser Kapazitätsnachweis wurde im Verfahren vor dem Umweltsenat von XXXX erbracht, die Leistungsfähigkeit dieser Engpassage ist mehr als ausreichend, es bedarf hierzu aus heutiger Sicht keine Ergänzung.

 

Zum Beitrag des Erweiterungsprojektes die "Schigebiets-Basics" für den Schisport als Breitensport bzw. Freizeitbeschäftigung für das gesamt Schigebiet XXXX entscheidend verbessern: Dies beantwortet der Sachverständige dahingehend, dass das Projekt ohne Zweifel die "Schigebiets-Basics" für das Schigebiet der XXXX wesentlich verbessern kann, da die neu gewonnenen Pistenflächen zu einer Entlastung aller übrigen Abfahrten führen, zudem aus Sicht des Schigastes die neuen Pisten mittlere bis sehr hohe Attraktivität - v. a. auch in Verbindung mit dem beliebten und hier möglichen "Sonnenschilauf" - aufweisen. Insofern wird das Projekt entscheidend zur notwendigen Attraktivierung des Schigebietes beitragen.

 

Zur "schitechnische Notlösung" bei der Piste 1: Der Sachverständige stellt klar, dass der Begriff "schitechnische Notlösung" ursprünglich aus dem erstinstanzlichen Verfahren stammt und von Dr. Scheibl verwendet wurde, um den Status der notwendigen Hangbrücke zu beschreiben. Auslösender Grund dafür war, dass für die ursprüngliche Pistenführung in diesem Bereich offensichtlich überraschend keine Zustimmung des Eigentümers erwirkt werden konnte, daher die Errichtung einer Hangbrücke zwangsweise anstünde. Entscheidend ist jedoch die problemlose Bewältigung des Schiverkehrs, wobei dieser Kapazitätsnachweis über die mehr als ausreichende Leistungsfähigkeit der kurzen Engstelle im Brückenbereich bereits erbracht wurde (XXXX, s. 9b).

 

Ausmaß der Beeinflussung der Attraktivität des Gesamtvorhabens auf die Verbindung des Projektes XXXX mit dem Schigebiet XXXX/XXXX: Der Sachverständige führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die schitechnische Sinnhaftigkeit und Attraktivität des Gesamtvorhabens sich auch aus dem übergeordneten raumordnungsfachlichen Rahmen ergibt. Aus Sicht der Raumordnung hat sich mit der Verordnung des Regionalprogramms XXXX (LGBl. 18/2014) der Umsetzungswunsch einer schitechnischen Verbindung von XXXX bis zum XXXX manifestiert. Das Projekt XXXX stellt zweifelsohne einen wichtigen Baustein in dieser Verbindung XXXX - XXXX - XXXX dar. Daher sind Sinnhaftigkeit bzw. Attraktivität des Gesamtvorhabens angesichts dieser neuen Vorgaben, die im letzten Verfahren noch nicht dargelegt waren, als sehr hoch einzustufen.

 

Zum von den Projektwerberinnen mit Schriftsatz vom 15.06.2015 vorgelegten Gutachten der XXXX vom 15.06.2015: Der Sachverständige legt dar, dass die im Gutachten von Klenkart & Partner für die schisportliche Attraktivität angeführten Kriterien wie (Flächenangebot, technische Eignung, Unterschiedlichkeit der Pisten, Selektivität, großteils Höhenlage mit Schneesicherheit und -qualität, "Sonnenschilauf" u. landschaftliche Schönheit, naturnaher Pistenbau und Erreichbarkeit) für die abgefragte fachliche Beurteilung der Sachlage geeignet sind. Die Einstufung des Projektes XXXX als schisportlich sehr attraktives Gesamtvorhaben kann aus schitechnischer Sicht geteilt werden. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die von XXXX herangezogenen Parameter für die Beurteilung der schisportlichen Attraktivität fachlich korrekt, schlüssig und nachvollziehbar sind. Den Schlussfolgerungen von Klenkart & Partner, dass es sich bei Zugrundelegung der oben genannten Parameter bei der Erweiterung des Schigebiets der XXXX nach XXXX (Projekt "XXXX") um ein schisportlich sehr attraktives Gesamtvorhaben handelt, stimmt der Sachverständige vollinhaltlich zu. Der Sachverständige führt an, dass es sehr selten Projekte gibt, die in allen Belangen perfekt sind. Daher sind Abstriche, aber auch Kompromisse infolge behördlicher Auflagen, die Regel. Es ist daher wichtig, das Projekt nun als Ganzes in einer Gesamtschau aus schisporttechnischer Sicht zu betrachten. Die schitechnisch sicher nicht optimalen Bereiche des Schiweges und der Hangbrücke (jeweils unterer Abschnitt, Piste 1) sind als Kompromisse anzusehen, wie sie in vielen Projekten auf der Tagesordnung stehen. Der Schiweg weist jedoch die erforderliche Breite auf und die Hangbrücke erfüllt die geforderte Leistungsfähigkeit in Bezug auf den maximal notwendigen Durchlass an Wintersportlern unter Einhaltung aller Sicherheitsaspekte. Es handelt sich hier also um eher kleinräumige, tlw. punktuelle Beeinträchtigungen, welche fachlicherseits die Sinnhaftigkeit und hohe Attraktivität des Gesamtprojektes nicht schmälern.

 

Der Sachverständige führt aus, dass auch die hier nicht so attraktiven Abschnitte (Piste 1; Umfahrung, Hangbrücke) den Kriterien des organisierten Schiraums entsprechen, hat der schisporttechnische amtliche Sachverständige Dr. SXXXX bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt und begründet (zudem:

Pistenstromanalyse v. 31.01.2012, Stellungnahme HXXXX v. 10.02.2012).

 

Schisportliche oder sicherheitstechnische Bedenken bestehen aus heutiger Sicht nicht, den damaligen Schlussfolgerungen ist nichts hinzuzufügen. Für die Piste 1 erfolgte der Nachweis der Leistungsfähigkeit (Schifahrerstromanalyse): Das BVwG überprüfte, ob die hier angesetzten Parameter zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Pisten nachvollziehbar und schlüssig sind und ob der Sachverständige zu relevanten inhaltlichen Abweichungen bei fachlicher Prüfung kommt.

 

Der Sachverständige führt zur Leistungsfähigkeit der Pisten technisch aus, dass diese für Pisten 2 - 5 nie in Frage gestellt wurde und auch aufgrund der vorliegenden Planungen darüber kein Zweifel bestand und weiterhin besteht. Im Verfahren vor dem Umweltsenat wurde von mehreren Gegnern des Projektes die Leistungsfähigkeit der Piste 1 (Talabfahrt), - und zwar jene der Hangbrücke im unteren Teil der Piste 1 in Zweifel gezogen. Auch im Gutachten v. 29.11.2011 (Hoch) wurde die Leistungsfähigkeit der Einfahrt in den Schiweg und die der Hangbrücke hinterfragt. Daraufhin wurde vom ZT-Büro XXXX eine numerische Schifahrerstromanalyse vorgelegt. Die darin verwendete Methodik nach Salzmann entspricht dem Stand der Technik beim Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schipiste (Hoch, 10.02.2012). Die Herleitung der Ausgangsdaten wurden in der "Synthese über den Nachweis der Leistungsfähigkeit" (Pichler Consult GmbH) fachlich dargelegt.

 

Beide Arbeiten legen schitechnisch nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die Leistungsfähigkeit beider Pistenabschnitte auch unter den schlechtesten Annahmen (worst-case Betrachtung) mehr als ausreichend ist. Dies gilt auch für das Szenario im Jahr 2030, wo eine jährliche Zunahme der Schifahrerzahlen um 1,7% unterstellt wurde (XXXX). Damit kann angeführt werden, dass an der schitechnischen Sinnhaftigkeit der Piste 1 aus fachlicher Sicht keine Zweifel bestehen. Der Nachweis wurde korrekt geführt und ist aus technischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig.

 

Zur Alternativenprüfung - Schigebietserweiterung XXXX: Fachlich betrachtet, führt der Sachverständige aus, sind die Darlegungen zur möglichen schitechnischen Erschließung über die drei höherrangigen Straßen plausibel und vollständig.

 

Als Parameter für die Variantenprüfung aus schisportlicher und -technischer Sicht wurden, - neben der eigenen jahrelangen Erfahrung bei Planung von Pisten, Rennstrecken sowie Schisportanlagen -, zudem folgende anerkannten Richtlinien und schitechnische Fachliteratur berücksichtigt: "Sachprogramm Schianlagen", Land XXXX, Abteilung 7/Raumplanung, Arbeitsgruppe Schianlagen, "Tiroler Pistengütesiegel", Amt der Tiroler Landesregierung/ Abt. Sport, Datenquelle:

https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/sport/berg-und-schi/downloads_berg_und_ski/piste.pdf , "Alpinschilauf als verkehrstechnisches Problem, die zulässige Verkehrsdichte auf Schipisten", S. Salzmann (1993), Diplomarbeit an der Technischen Universität Wien, Institut für Verkehrstechnik, Die Grenzen der Pistenbelastung", (2001) Zeitschr. Int. Seilbahnrundschau 1/2001.

 

In der Gesamtheit betrachtet, wurde die gewählte Variante zur Anlage der Pisten sowohl hinsichtlich schitechnischer Sicherheit geprüft, im Detail siehe auch "Ermittlung der Pistenleistungsfähigkeit für die Piste 1, Schifahrerstromanalyse", (XXXX), als auch die schitechnische Attraktivität der Pisten im oberen Schigebietsbereich (Piste 2 - 4) mit attraktiven Pistenbreiten, Pistenneigungen, Pistenlängen sowie -verhältnissen. Diese Pisten im oberen Schigebietsbereich eignen sich hervorragend als schneesichere, attraktive Pisten für Wiederholungsfahrten. Als zusätzlicher Aspekt ist dabei auch die landschaftliche Schönheit (Aussichtsfaktor, Panoramablicke) von den oberen Pistenabschnitten zu berücksichtigen. Die jeweiligen Pistenbreiten wurden primär den Gefälleverhältnissen angepasst, zudem wurden für die Modellierungsflächen der zu präparierenden Pisten im Gelände vorhandene Biotopflächen nach Möglichkeit ausgespart, ohne den schitechnischen Sicherheitsaspekt bzw. die schitechnische Attraktivität wesentlich einzuschränken.

 

Zum Vorbringen der BF, dass in den Antragsunterlagen als grundsätzliche Überlegung des Projektwerbers -und damit auch bereits bei der Variantenfindung - die Kombinationsziele "zusätzliche Talabfahrt" und "Erweiterung Hochalpenpistenangebot für den Sonnenschilauf" dargelegt seien, ob dies aus fachlichen Sicht die wesentlichen Punkte zur Steigerung bzw. Erhalt des Schigebietes XXXX seien? Der Sachverständige führt aus, dass neben der nicht unwesentlichen Entlastung bestehender Pisten obige Punkte aus fachlicher Sicht wesentlich für Steigerung bzw. Erhalt des Schigebietes XXXX sind, ohne dass andere wichtige Grundsätze im Vorfeld unberücksichtigt blieben (z. B. Natur- u. Landschaftsschutz UVE S 330, Einsatz Sonnenenergie 1b, S 3, UVE S 336, 340).

 

Der sog. "Sonnenschilauf" ist für den gegenwärtigen und zukünftigen Gast erfahrungsgemäß von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ebenso sind "Talabfahrten" (Piste 1) grundsätzlich als Rückbringerpisten allgemein gefragt. Wie auch reichliche Erfahrungen aus anderen, international bekannten Schigebieten zeigen (z. B. Ischgl, Kappl, St. Gallenkirch - Paznaun, Hochjoch - Schruns, Hintertux, etc.), werden die dortigen Talabfahrten nachmittags als Rückbringer gerne angenommen, obwohl sie vergleichsweise weit weniger attraktiv (u. a. unverhältnismäßig lange Schiwegabschnitte) sind als etwa gegenständliche Piste 1. Insgesamt werden Talabfahrten in allen Schigebieten v.a. aber bei schlechten Wetterverhältnissen (z. B. Kälte, Wind, Schneegestöber, schlechte Sicht) in den oberen Schiregionen für über den ganzen Tag verteilte Wiederholungsfahrten genutzt. Die oben angeführten Projektziele werden aus schitechnischer u. schisportlicher Sicht bei Vorhabensrealisierung erreicht.

 

Der Sachverständige führt aus, dass die gewählte Variante zur Erreichung der schitechnischen/schisportlichen Ziele - aus schitechnischer Sicht - unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse und der Möglichkeiten der Trassenwahl für die Schipisten (im Gelände vorhandene Biotopflächen, Grundeigentumsverhältnisse, Topographie) als bestmögliche Variante bezeichnet werden kann. Die dortigen Aussagen werden fachlicherseits als plausibel angesehen, es gibt fachlicherseits keine relevanten Abweichungen.

 

Zum Gutachten von Dr. XXXX GXXXX vom Jänner 2012 in Bezug auf die Beschneiungsmöglichkeit: Der Sachverständige hält das Gutachten von Dr. GXXXX fachlich in Bezug auf die Beschneiungsmöglichkeiten für schlüssig und nachvollziehbar.

 

Fachlicherseits wird das Projekt XXXX vom Sachverständigen als schisportlich sehr attraktives Gesamtvorhaben angesehen. Kleinräumige bzw. punktuelle Kompromisse bei der Planung können nach Auffassung des Sachverständigen die Sinnhaftigkeit und hohe Attraktivität nicht schmälern. Die Durchführung der Schigebietserweiterung XXXX entspricht darüber hinaus den bekannten raumordnungsrechtlichen Planungsakten, wie eben auch dem Regionalprogramm XXXX (LGBl. 18/2014).

 

Somit trägt das Projekt aus schisportlicher und schitechnischer Sicht in einem entscheidenden Ausmaß zum Nutzen der Allgemeinheit bei.

 

Abschließend hält das BVwG zusammenfassend fest, dass im bislang abgeführten Verfahren verschiedentlich die schisportliche Attraktivität des Vorhabens hinterfragt wurde. Die Ausführung der Talabfahrt (Piste 1) würde von den Wintersportlern nicht angenommen (Engstellen im unteren Bereich, teilweise ist in den Vorbringen der Beschwerdeführer von einer "schitechnischen Notlösung" die Rede), darüber hinaus sei wegen der südseitigen Exposition ein Befahren bis Saisonschluss nicht möglich. Im Kern zielt das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer darauf ab, die schisportliche Attraktivität und somit das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens zu relativieren. Insgesamt gelangt der Sachverständige für Schisport schlüssig und nachvollziehbar zur Ansicht, dass das Projekt eindeutig die "Schigebiets-Basics" für das Schigebiet der XXXX wesentlich verbessern kann, da die neugewonnenen Pistenflächen zu einer Entlastung aller übrigen Abfahrten führen, zudem aus Sicht des Schigastes die neuen Pisten mittlere bis sehr hohe Attraktivität - v.a. auch in Verbindung mit dem höchst beliebten und hier möglichen "Sonnenschilauf" - aufweisen. Insofern wird das Projekt entscheidend zur notwendigen Attraktivierung des Schigebietes beitragen (Gutachten, S 16).

 

Sodann befasst sich der Sachverständige mit den von den Projektwerberinnen am 15.06.2015 vorgelegten Gutachten der XXXX. Der Sachverständige teilt die in diesem Gutachten auf Basis der dort näher genannten Parameter (Flächenangebot, technische Eignung, Pistenmix, lanschaftliche Schönheit, "Sonnenschilauf", naturnaher Pistenbau, Erreichbarkeit, usw) getätigte Einstufung des Projekts "XXXX" als schisportlich "sehr attraktives Gesamtvorhaben" (Gutachten, S 17).

 

Sodann geht der Gutachter auf vermeintliche schisportliche Problemstellen der Talabfahrt (Piste 1) ein. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass bereits der im Verfahren vor der UVP-Behörde befasste amtliche Sachverständige für Sportstätten in seinen im UV-GA auf Seite 186 wiedergegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen explizit festhält, dass die Schiabfahrt im Bereich oberhalb der Winkelstation in einem ganz kurzen Bereich zwar sehr steil ist, aber die technischen Lösungen und die Schipistenbreite den Kriterien des organisierten Schiraumes entsprechen.

 

Zu dem von den Beschwerdeführern strapazierten Zitat aus dem UV-GA, wonach es sich bei der Pistenführung über die Hangbrücke um eine "schitechnische Notlösung" handeln würde, ist Folgendes festzuhalten: Die Hangbrücke stellt gemäß dem vollständigen Zitat des amtlichen Sachverständigen für Sportstätten deshalb eine Notlösung dar, "da ja im unmittelbaren Nahbereich eine geeignete Schipistenfläche vorhanden wäre, welche für die Abfahrt jedoch nicht zur Verfügung steht" (UV-GA, S 30), da sie mangels zivilrechtlicher Verfügbarkeit (Eigentümer ist der BF4) nicht in die Planung miteinbezogen werden konnte. Genau diese Tatsachen werden nun auch vom beigezogenen Sachverständigen so gesehen (Gutachten, S 16). Für den Sachverständigen ist entscheidend, dass in diesem Bereich der Schiverkehr problemlos bewältigt werden kann, wobei der diesbezügliche Nachweis über die "mehr als ausreichende Leistungsfähigkeit" bereits im Verfahren vor dem Umweltsenat erbracht worden war (Gutachten, S 16). In diesem Zusammenhang führt der Sachverständige auch aus, dass es nur sehr selten Projekte gibt, die in allen Belangen "perfekt" sind, weshalb Abstriche von schisportlichen Optimalvarianten die Regel und nicht die Ausnahme sind. Die punktuell nicht optimalen Bereiche der Talabfahrt werden fachlich als Kompromisse angesehen, "wie sie in vielen Projekten auf der Tagesordnung stehen". Diese kleinräumigen bzw. punktuellen Beeinträchtigungen vermögen aber fachlicherseits die Sinnhaftigkeit und hohe Attraktivität des Gesamtvorhabens nicht zu schmälern (Gutachten, S 18). Weiters befasst sich das Gutachten mit dem Themenkreis, dass aufgrund der Südexponiertheit des Projektgebiets (v.a. der Talabfahrt), ein durchgehendes Befahren bis Saisonschluss nicht möglich sein könnte. Dazu hält das Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise fest, dass ein allfälliges früheres Saisonende der Piste 1 für den Schisport "kein sehr relevantes Ereignis" darstellt und auch die schitechnische Sinnhaftigkeit und Attraktivität der projektierten Erweiterung wegen eines "Abschmelzens" als natürliche Gegebenheit nicht in Frage zu stellen sein wird (Gutachten, S 9).

 

Insgesamt wird das eingereichte Projekt als die "bestmögliche Variante" bezeichnet - das Projekt trägt nach Ansicht des Gutachters aus schisportlicher und schitechnischer Sicht "in einem entscheidenden Ausmaß" zum Nutzen der Allgemeinheit bei (Gutachten, S 23). Vor dem Hintergrund des oben Gesagten stützt sich das BVwG auf die schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen für Schisport.

 

II.2.6. Meteorologie

 

Laut VwGH Erkenntnis vom 21.10.2014, Ro 2012/03/0112 hat sich weder die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch der von ihr beigezogene nichtamtliche Sachverständige mit den neuen technischen Daten, wonach eine künstliche Beschneiung bereits ab einer Grenztemperatur von -1 Grad Celsius und nicht - wie in der Umweltverträglichkeitserklärung dargestellt - ab einer Grenztemperatur von -2 bis -5 Grad Celsius möglich sei, befasst. Das BVwG hat sich deshalb mit der Möglichkeit einer künstlichen Beschneiung bereits ab einer Grenztemperatur von - 1 Grad Celsius auseinander zu setzen, sowie der Frage, ob die Möglichkeit einer Beschneiung bei höheren Temperaturen (1 Grad Celsius) eine Auswirkungen auf die zu erwartende Betriebsdauer der Piste 1 nach sich ziehen würde.

 

Das BVwG hat somit bei der Entscheidung jedenfalls auch die Stellungnahme der Projektwerberinnen vom 31. 01. 2012 und das mit dieser Stellungnahme vorgelegte meteorologische Gutachten von Dr. G, in welchem auf den Umstand der verbesserten technischen Möglichkeiten zur Beschneiung hingewiesen wurde, zu berücksichtigen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte sich das BVwG mit diesen Fragen, unter nochmaliger Beiziehung eines Sachverständigen, auseinandergesetzt. Nachfolgend die in Prüfung gezogenen Beweisthemenfragen an den nichtamtlichen Sachverständigen für Meteorologie, sowie die Replik im Gutachten vom 24.11.2015 (OZ 53):

 

Der Sachverständige legt dar, welche Dokumente und Unterlagen zur Verfügung stehen. Weiterführende Literatur auf die Bezug genommen wird, wird von diesem ebenfalls angeführt wie folgt: "[1] GA Dr. XXXX GXXXX: Gutachten über Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der XXXXbahn, XXXX - XXXX, Innsbruck im Januar 2012; [2] GA Dr. XXXX SXXXX zur Modellierung der Saisondauer und des Schneibedarf am XXXX / XXXX vom 09.03.2012 2012; [3] Auszüge aus dem UVP-Gutachten Meteorologie vom 02.12.2010; [4] MARC OLEFS et al;

Boundary Conditions for Artificial Snow Production in the Austrian Alps; JOURNAL OF APPLIED METEOROLOGY AND CLIMATOLOGY; VOLUME 49;

Olefs et al_2010JAMC2251_artif_snow_production; [5] Projekt SNOWPAT;

SNOWPAT is funded by ACRP Mandatory Registration number at Climate and Energy Fund: KR11AC0K00325; ausgewählte Ergebnisse von Roland Koch ZAMG, persönliche Information 21.10.2015 sowie EGU-Präsentation 2015 "Spatiotemporal analysis of snow trends in Austria" sowie Präsentation CCCA-Klimatag 2015 "Räumliche und zeitliche Analysen von Schneezeitreihen in Österreich"; [6] CHRISTOP MARTY; Regime shift of Snow days in Switzerland; GEOPHYSICAL RESEARCH LETTERS, VOL. 35, L12501, doi: 10.1029/2008GL033998, 2008; [7] APCC (2014):

Österreichischer Sachstandsbericht Klimawandel 2014 (AAR14). Austrian Panel on Climate Change (APCC), Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien, Österreich, 1096 Seiten. ISBN 978-3-7001-7699-2 ZAMG 318-15 Seite 3; [8] Email XXXX an Umweltsenat mit Stellungnahme AV (XXXX) vom 12.03.2012;

[9]http://www.alpenverein.de/chameleon/public/bb5fd1b0-2450-2b72-ae88-e790db87e2c5/Beschneiungsstudie-Bericht_21661.pdf "

 

Der Sachverständige führt aus, dass die in der Frage angeführte "permanente künstliche Beschneiung" nicht gängige Praxis ist. Üblich ist in der operationellen Pistenbewirtschaftung bei allen Schigebieten im Alpenraum eine Grundbeschneiung und Nachbeschneiung falls diese nötig und möglich ist oder um Depots zu bilden. Dies wird sowohl in [1] als auch [2] sowie vom Sachverständigen für Alpinen Schisport in der Form beschrieben.

 

Zum Vorbringen der BF, dass Klimaforscher (APCC) von einem durchschnittlichen Temperaturanstieg von 2 Grad Celsius bis 2015 in Österreich aus gehen, legt der Sachverständige dar, dass APCC hier nicht korrekt zitiert wurde. Die Temperatur ist beispielsweise im Zeitraum seit 1880 bis jetzt im globalen Mittel um 0,85°C gestiegen. In Österreich betrug die Erwärmung nahezu 2°C, die Hälfte davon ist seit 1980 eingetreten. Abbildung 1 zeigt den Langzeitverlauf der Wintermitteltemperaturen im Untersuchungsraum. Deutlich zu erkennen sind a) die starken Schwankungen von Jahr zu Jahr und auch die Schwankungen in längeren zeitlichen Wellen, b) der Erwärmungsimpuls in den späten 1980ern (auf den Bergen) und c) dass die Änderungen in den unterschiedlichen Niveaus nicht gleichlaufend (Tal und Niederungen verhalten sich teilweise anders als die Höhenlagen). Die allgemeine globale Erwärmung der Atmosphäre, die viel gleichförmiger verläuft, ist somit nicht linear auf regionale oder lokale Veränderungen herunter zu brechen. Die Unsicherheiten der gängigen "Downscaling"-Methoden auf regionale und lokale Aussagen sind daher lt. APCC groß [7]. Ein Temperaturanstieg ist in Österreich in den kommenden Jahrzehnten laut [7] sehr wahrscheinlich. Dieser wird in der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts wegen der Trägheit des Klimasystems, der Langlebigkeit von Treibhausgasen in der Atmosphäre sowie der Trägheit der sozio-technischen Systeme nur wenig beeinflusst vom Emissionsszenario und beträgt etwa 1,4°C. Die Temperaturentwicklung danach wird durch die vom Menschen in den kommenden Jahren verursachten Treibhausgasemissionen sehr stark bestimmt und ist daher wesentlich beeinflussbar (sehr wahrscheinlich).Abschätzungen auf Basis von regionalen Klimamodellen ergeben einen möglichen Temperaturanstieg von etwa 0,25 bis 0,3°C / Jahrzehnt [7], ergäbe rund 1 Grad Anstieg bis 2050. Der Sachverständige kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Erwärmung von jetzt bis etwa 2050 sich somit in einer Größenordnung wie in den letzten 30 Jahren (plus 1 bis 1,5 Grad) bewegen wird.

 

Der Sachverständige führt weiter aus, dass die prognostizierte Erwärmung kein "Erkenntnis" ist, sondern ein Ergebnis von Modellberechnungen die auf Annahmen, Szenarien, bekannte Zusammenhänge und auch einer große Portion an Unsicherheit beruhen. Deshalb werden die Zusammenfassungen des Wissens zu diesem Thema auf globaler Ebene (Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) - IPCC First Assessment Report 1990 (FAR) - IPCC Fifth Assessment Report 2014) sowie auf nationaler Ebene (APCC) regelmäßig aktualisiert, korrigiert und nachjustiert.

 

Im UVP Gutachten vom 02.12.2010 [3] wird vom Sachverständigen für Meteorologie (M. BXXXX) auf eine Klimaerwärmung wie folgt eingegangen, ohne dabei die Erwärmung entsprechend zu quantifizieren, weil es 2010 auch noch sehr unscharfe Aussagen auf regionaler Ebene gab: "Die tief gelegenen, südlich exponierten Pistenabschnitte sind aus klimatologischer Sicht durch ihre Neigung und Exposition und dem daraus resultierenden Strahlungsangebot als erste von Ausaperung betroffen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie aus klimatischen Gründen für die Ausübung des Wintersports grundsätzlich nicht geeignet sind. Je nach Wetterlage fällt auch auf diesen Hangabschnitten unterschiedlich viel Neuschnee, der phasenweise die Ausübung von Wintersport ermöglicht. Auf Basis aktueller wissenschaftlicher Untersuchungen muss im Zuge der Klimaänderung im Alpenraum in den nächsten Jahrzehnten generell von einer Abnahme der Tage mit Schneedecke in tiefen Lagen ausgegangen werden."

 

Des Weiteren wird vom Sachverständigen Meteorologie (M. BXXXX) in der Beantwortung des Prüfkataloges [3] vom 03.09.2010 angeführt: "Es wird festgehalten, dass man auch in einem potentiell wärmeren Klima davon ausgehen kann, dass es in den nächsten Jahren und Jahrzehnten Phasen/Winter geben wird, die einerseits ausreichend natürlichen Schnee bieten und andererseits auch die nötigen Rahmenbedingungen zur Erzeugung von Kunstschnee aufweisen. Eine mögliche Konsequenz des Klimawandels könnte aber sein, dass diese Phasen seltener werden und die Notwendigkeit zur künstlichen Beschneiung steigt. Andererseits haben gerade die letzten Winter gezeigt, dass es ungeachtet überdurchschnittlicher Mitteltemperaturen sehr wohl noch schneereiche Winter bei uns gibt. Die Tatsache, dass eine wärmere Atmosphäre mehr Feuchtigkeit halten kann, könnte in vorerst noch ausreichend kalten Wintermonaten auch die Neuschneemengen fördern."

 

Seit 2010 ist in Österreich zu diesem Thema viel geforscht worden, mögliche Klimaentwicklungen und möglichen Auswirkungen auf verschiedenste Bereiche wurden und werden laufend neu erarbeitet. Auf nationaler Ebene wurde das Climate Change Centre Austria (CCCA) im Juni 2012 gegründet, also zwei Jahre nach dem ersten Verfahren zum Projektvorhaben. Das APCC, das "Austrian Panel on Climate Change" (APCC) ist im Zuge eines vom Klima- und Energiefonds finanzierten Projektes (Laufzeit Juni 2010 bis Oktober 2014) entstanden, dessen Ergebnis der Österreichische Sachstandbericht Klimawandel 2014 (Austrian Assessment Report 2014 - AAR14) ist. [7]

 

Im Gutachten GXXXX [1] wird die Wirkung einer Klimaerwärmung auf Kunstschnee und Naturschnee qualitativ thematisiert. Im Gutachten SXXXX [2] wird versucht diese Wirkung anhand eines Downscaling-Programmes zu quantifizieren, dabei werden Erwärmungsstufen angenommen und versucht deren Auswirkung zu quantifizieren. Details dazu in der Beantwortung von 3.b und 3.c.

 

Ableitungen für die Zukunft werden vom Gutachter in [1] qualitativ durchgeführt und mit der Aussage, dass "auch in Zukunft eine ausreichende Anzahl von potenziellen Schneitagen zur Verfügung stehe", beantwortet.

 

Gutachten [2] kommt zum Schluss, dass der aktuelle Zustand der Atmosphäre ausreicht um Piste 1 wirtschaftlich künstlich zu beschneien. Bei einer Erwärmung um 1 Grad ist diese Schneesicherheit für Piste 1 nicht mehr gegeben. Allerdings sind die Pisten 2 bis 5 auch bei +3,5 Grad Erwärmung noch ausreichend beschneibar.

 

Aus Sicht des vom BVwG bestellten Sachverständigen wird hier folgendes ergänzt und festgehalten: Sowohl in der Gegenwart als auch in der nächsten Zukunft ist, bei einer angenommenen Erwärmung bis +1,5 Grad im Wintermittel (bis etwa 2050) eine künstliche Beschneiung in der Strategie einer Grundbeschneiung zu Saisonbeginn und Nachbeschneiung an kalten Tagen bei den Pisten 1-5 des geplanten Projektes möglich und auch ausreichend, auch wenn sich die bestehende Beschneiungstechnologie nicht wesentlich verbessern würde. Begründet wird diese Aussage in der Beantwortung von 3.a bis

3. c.

 

Zur Auswirkung einer künstlichen Beschneiung auf die Betriebsdauer der Pisten 1-5 führt der Sachverständige aus: Der Sachverständige im UVP Verfahren (erste Instanz; M. BXXXX) hat 2010 keine konkreten Modelle / Statistiken / Klimaszenarien herangezogen, die Beantwortung erfolgte auf Basis qualitativer Aussagen zum Thema.

 

Das GA GXXXX ([1]; im Auftrag des Projektwerbers, 2012 basiert auf folgende Daten und Publikationen: Zur Beurteilung der künstlichen Beschneiung werden in [1] potenzielle Beschneizeiten von 10 Wintern (2001-2010) angeführt mit einem Schwellenkriterium von -2 Grad auf Stundenbasis. Zur Argumentation der künstlichen Beschneiung stützt sich [1] auf eine Arbeit von A. Fischer aus dem Jahr 2007 in der es um eine Beschneiungsstudie geht; die Quelle ist nicht genauer angeführt, "zitiert" wird eine 243 seitige Studie im Auftrag der Wirtschaftskammer. Die Aussagen beziehen sich auf ganz Österreich und betrachten die Vergangenheit und Gegenwart. Ableitungen für die Zukunft werden vom Gutachter in [1] qualitativ durchgeführt ohne dabei auf konkrete Erwärmungsstufen oder Zeitabschnitte einzugehen.

 

Zur Argumentation in Bezug auf Naturschnee stützt sich [1] auf eine nicht näher zitierten Studie der ZAMG Innsbruck mit dem Titel "Geht Tirol der Schnee aus?"

 

Das GA SXXXX ([2]; im Auftrag des BF1, 2012) basiert auf folgende Daten und Publikationen:

 

In [2] wurde versucht die Empfindlichkeit im Untersuchungsbereich in Bezug auf eine Erwärmung anhand des statistischen Downscaling-Modells "Schibetriebsmodell SKiSim2.0" abzuschätzen. Das Modell wurde laut GA erfolgreich an mehreren Schigebieten in Tirol, Südtirol und im Schwarzwald angewandt und dort validiert. Abgeschätzt werden in [2] Schneesicherheit und Saisondauer in Bezug auf Kunstschnee. Meteorologischer Input kommt von den ZAMG Stationen XXXX und XXXX auf Stundenbasis für den Zeitraum 84/85-09/10. Beurteilt wird auf Basis von Lufttemperatur mit Schwellenwerten von -3 und -5 Grad. Die Lufttemperatur wird mit der Höhe linear interpoliert und das Ergebnis in 100 m Höhenstufen ausgewertet.

 

Im Zeitfenster November bis April wird jedes Zeitfenster betrachtet, ob in einer Höhenstufe das Beschneiungskriterium erfüllt ist. Wenn ja, dann wird ab 24 Stunden ein Schneezuwachs von 10 cm angenommen (wobei nicht klar hervorgeht ob Stundenmesswerte betrachtet wurden oder Tagesmittelwerte oder ob von Tageswerten auf Stundenwerte interpoliert wurde). Ab 30 cm Kunstschnee zählt der Tag als Schibetrieb. Der Abschmelzprozess wurde in [2] nicht beschrieben. Als Kriterium, ob eine Schneesicherheit gegeben ist, werden eine 100-Tage-Regel und eine Weihnachtsregel eingeführt. Dabei werden für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einmal eine Häufigkeitskriterium "7 von 10" Wintern und einmal "9 von 10" Wintern angeführt. Für die zukünftige Entwicklung der Kunstschneepiste werden in [2] Temperaturszenarien von +0,5 bis +4 Grad angenommen.

 

Natürlicher Schneefall wird in [2] weder für den Ist-Zustand noch für eine zukünftige Entwicklung thematisiert.

 

Zur Frage, ob die Aussagen im Gutachten Dr. XXXX GXXXX über Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der XXXX, XXXX - XXXX, vom Jänner 2012 zu Punkt 7 schlüssig und nachvollziehbar sind legt der vom BVwG bestellte Sachverständige dar: Punkt 7 ebendort (Wortlaut):

"Ist damit zu rechnen, dass Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels den vorgesehenen Schneibetrieb stärker beeinträchtigen als andere Schigebiete in Österreich?"

 

Kernaussagen in [1]: "Nein, die Veränderungen sind marginal und bieten keinen Hinweis darauf, dass sie sich auf die Summen der Neuschneehöhen oder die Anzahl möglicher Beschneiungstage auswirken können. Es ist nicht damit zu rechnen, dass Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels den hier vorgesehenen Schneibetrieb stärker beeinträchtigen würden als andere Schigebiete."

 

Die Aussagen von Dr. XXXX GXXXX im Gutachten 01/2012 [1] sind insgesamt inhaltlich schlüssig, allerdings sind die Schlussfolgerungen in [1] nicht immer nachvollziehbar auf Grund der unscharf zitierten Quellen und der teilweise fehlenden Begründungen. Nicht näher argumentiert oder begründet wurde die Schlussfolgerung in Bezug auf die Auswirkungen eines Klimawandels.

 

Daher folgen hier durch den Sachverständigen Ergänzung und Update auf Basis neuer wissenschaftlichen Arbeiten um folgende Fragestellungen so präzise wie möglich zu beantworten: a) Entwicklung der meteorologischen Rahmenbedingungen für die künstlichen Beschneiung im Untersuchungsraum - zeitlicher Blick zurück und Ausblick nach vorne; b) Entwicklung der natürlichen Schneedecke im Untersuchungsraum - zeitlicher Blick zurück und Ausblick nach vorne.

 

Ad a) Kunstschneeproduktion: Die für Österreich und den Untersuchungsraum derzeit aussagekräftigste und aktuellste Arbeit liefert Olefs et al. (2010) [4]. Darin werden 14 homogenisierte Messreihen betrachtet, über Österreich verteilt unter dem Gesichtspunkt der Rahmenbedingungen für die Produktion von Kunstschnee. Neben Trends für die maßgebenden Parameter werden auch Beschneitage und Beschneistunden ausgewertet. Betrachtet werden Langzeittrends ab 1948 auf Tagesbasis und Kurzzeitreihen auf Stundenbasis ab 1994. Im Unterschied zu anderen vorangegangenen Studien wird die Feucht(kugel)temperatur und nicht die Lufttemperatur herangezogen, was der Realität deutlich besser entspricht.

 

Vorherige Arbeiten sind deutlich weniger aussagekräftig, weil sich diese ausschließlich auf die Lufttemperatur beziehen, sich auf kleine Untersuchungsräume beschränken, großteils mit Tagesmittelwerten arbeiten und teilweise nur Einzelfaktoren in Bezug auf die Kunstschneeproduktion analysieren (Kromb-Kolb und Formayer 2001; Pröbstl und Prutsch 2007).

 

Kernaussagen aus dieser Arbeit, die für das eingereichte Projekt relevant sind:

 

 

Abbildung 2 und 3 zeigen die Entwicklung und Anomalie der Feuchtkugeltemperatur. Diese ist im Projektgebiet zwischen 1980 und 1990 relativ markant um ca. 1.5 Grad angestiegen. Vorher gab es 1960 und 1970 teilweise eine leichte Abkühlung. Nachher, ab 1990 gibt es keinen Trend.

 

Diesen Erwärmungsimpuls in den späten 1980ern findet man noch stärker und markanter in der Schweiz; siehe dazu [6] (CHRISTOP MARTY; Regime shift of Snow days in Switzerland), deckt sich auch mit der Aussage in [1].

 

 

Die potenziellen Beschneiungstage eines Winters (sehr strenger

Ansatz mit ganztags durchgehend Feuchtkugeltemperatur <= -2 Grad;

aktuell können Beschneiungsanlagen bei <=-1.5 Grad Kunstschnee

erzeugen) sind relativ abrupt rund um 1987 zurückgegangen. Im Mittel im Untersuchungsraum um bis zu 10-15 Tage bezogen auf den ganzen Winter. Siehe Abbildung 4.

 

Mit strengem Ansatz ist gemeint, dass es in der Beschneiungspraxis zahlreiche Tage gibt, an denen man mehrere Stunden passabel bescheinen kann, aber dieses strenge Ganztageskriterium nicht erfüllt.

 

Die mittlere Anzahl der Tage an denen in XXXX in der Wintersaison beschneit werden kann liegt bei 62 bzw. 63 Tagen [4] (je nachdem ob man Langzeittagesmittelwerte zwischen 1948-2007 heranzieht oder exaktere Stundenwerte zwischen 1994 und 2007).

 

Für die Vorsaison November plus Dezember ergeben sich im Mittel laut [4] 22 Beschneiungstage, mit Berücksichtigung der Standardabweichung ergibt sich ein Bereich von 11 bis 33 Beschneiungstagen für die Grundbescheinung.

 

Der Langzeittrend der potenziellen Beschneiungstage in der Vorsaison (Nov + Dez) für die Region XXXX zeigt, dass sich seit 1948 nur wenig geändert hat - der Langzeitwert pendelt um 22 Beschneiungstage. Wobei im November keine Veränderung zu beobachten ist. Im Dezember eine leichte Verschiebung zu wärmerer Witterung beobachtbar ist, wobei die relative Wahrscheinlichkeit für Beschneiungstage noch um einiges höher ist als für nicht-beschneifähige Tage. Wohlgemerkt in Bezug auf das Ganztageskriterien.

 

 

Von Beschneiungsstunden auf Beschneiungstage umgelegt ergibt sich für XXXX (1994-2007, Stundenbasis, Feuchttemperatur < -2 Grad) folgendes Beschneiungs-Potenzial:

 

Mittelwert und Standardabweichung in Klammer (1994-2007):

 

Nov 131(115) in Tage umgerechnet 5,4 (4,7)

 

Dez 390(127) 16,2 (5,2)

 

Jan 485 (121) 20,2 (5,0)

 

Feb 306 (172) 12,7 (7,1)

 

Mär 153 (110) 6,3 (4,5)

 

Geht man davon aus, dass für eine Grundbeschneiung 5 Bescheinungstage notwendig sind, so ist diese im Dezember gewährleistet, im November nicht in jedem Jahr - so wie auch in den Jahrzehnten seit den 1950ern (bzw. seit 1900). Für die Nachbeschneiung im Untersuchungsraum eigenen sich die Monate Dezember bis Februar, aber theoretisch auch noch der März.

 

Im GA GXXXX [1] wird von 42 Tagen in Mittel ausgegangen, allerdings bei einem zu kurzen Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2009.

 

Fazit Ist-Klima-Zustand und deren Relevanz für die Kunstschneeproduktion: In [4] werden die meteorologischen Bedingungen für Beschneiung auf Basis der Feuchtkugel-Temperatur im komplexen alpinen Gelände (kleinräumig, mit Höhenprofil, Langzeit und Kurzzeitbetrachtung) abgebildet. Meteorologische Effekte des Klimawandels auf die künstliche Beschneiung werden sichtbar wenn man die letzten 60 Jahre betrachtet (Erwärmung um 1987), aber nicht sichtbar in Bezug auf die letzten 25 Jahre. Das aktuelle Klima ist im Untersuchungsraum demnach ausreichend geeignet für die künstliche Beschneiung. Wobei es im Ist-Zustand ausreichende Reserven an potenziellen Beschneiungstagen gibt. Was aber nicht heißt, dass einzelne Jahre vorkommen, in denen eine Beschneiung über längere Zeit auch im Früh- und Hochwinter nicht oder nur eingeschränkt möglich ist - dies betrifft dann die gesamte Alpennordseite, nicht nur das Untersuchungsgebiet, und ist in solchen Situationen im November und Dezember meist auch nicht höhenabhängig und auch nicht expositionsabhängig.

 

Zukünftige Entwicklung der Kunstschneeproduktion: In den letzten 25 Jahren gibt es im Projektgebiet keinen Trend der zeigt, dass die meteorologischen Rahmenbedingungen für die Kunstschneeproduktion sich im Mittel geändert haben. Nimmt man einen Temperaturanstieg bis 2050 an, der in der Größenordnung liegt wie in den letzten 30 Jahren (+1.5 Grad; APCC [7]) und nimmt man einen ähnlichen Rückgang an potenziellen Beschneiungstagen an wie er in den späten 1980ern (rund 10-15 potenzielle Tage weniger im Untersuchungsraum) analysiert wurde, so würden sich die derzeit mittleren 62 Beschneiungstage pro Wintersaison auf 50 Tage reduzieren, also einer Reduktion auf 80 % der jetzt möglichen Stunden. Linear auf die Monate aufgeteilt, ergebe dies als Näherung für das fiktive Jahr 2050:

 

(fiktives Monatsmittel Beschneiungstage 2050/Standardabweichung):

 

November: 4,32 / 4,7

 

Dezember: 12,96 / 5,2

 

Jänner: 16,16 / 5,0

 

Februar: 10,16 /7,1

 

März: 5,04 / 4,5

 

Nimmt man zudem an, dass sich die Beschneiungtechnologie nicht verbessern würde und dass für eine Grundbeschneiung von Schigebieten (je nach Anlage, Wasserangebot, Pumpleistung) weiterhin zwischen 4 und 7 Tage nötig sind, zeigt die einfache Extrapolation in die Zukunft die vorhandenen Reserven auf. Für die Grundbeschneiung würden 2050 demnach im langjährigen Mittel noch 17 Tage in der Vorsaison zur Verfügung stehen. Dies bezieht sich auf das Projektgebiet in den unteren Höhenstufen auf Datenbasis XXXX.

 

Einfach gesagt: Es wird demnach auch in Zukunft (in der Abschätzung bis 2050) genügend Kaltluftvorstöße an der Alpennordseite der Ostalpen geben um die derzeit gängige Beschneiungspraxis umzusetzen.

 

Der einfachen Abschätzung ist aus meteorologischer Sicht hinzuzufügen, dass a) die Erwärmung auch in der Zukunft nicht linear ablaufen wird, sondern in mehreren Schüben. D.h., dass es wahrscheinlich scheint, dass es irgendwann in den nächste 30 Jahren einen ähnlich ausgeprägten Erwärmungsschub geben könnte wie rund um 1987, aber b) auch längere Abschnitte auftreten können in denen sich die Beschneiungsbedingungen nicht oder kaum ändern werden, so wie zum Beispiel in den letzten 25 Jahren.

 

Ad b) Naturschnee: Laut APCC [7] ist die Schneefallgrenze in Österreich seit 1980 gestiegen - deutlich (signifikant) gestiegen im Sommer, unwesentlich gestiegen (nicht signifikant) im Winter. In [7] wird angeführt, dass ein schneearmer Winter oder auch mehrere schneearme Winter hintereinander nicht ohne weiteres als Folge des Klimawandels angesehen werden können. Im Österreichischen Sachstandsbericht Klimawandel 2014 [7] wird angeführt, dass eine systematische und für Österreich flächendeckende Analyse der historischen, räumlich-zeitlichen Dynamik der Schneedecke, anders

als z. B. für die Schweiz, noch aussteht. ........ Im Rahmen des

Projektes SNOWPAT.at (ACRP Programm) wird dies derzeit nachgeholt (ZAMG, 2013).

 

Eine systematische Untersuchung der Naturschneedecke wird demnach im nächsten Update des APCC Sachstandsbericht nachgereicht. In diesem Gutachten werden nun wesentliche, für das Projekt relevante Inhalte aus dieser neuen Arbeit angeführt; [5] Projekt SNOWPAT; funded by ACRP Mandatory Registration number at Climate and Energy Fund; Ausgewählte Ergebnisse von Roland Koch ZAMG, EGU-Präsentation 2015, Präsentation CCCA-Klimatag 2015.

 

In [5] werden erstmalig in Österreich 67 Langzeitreihen im Zeitfenster 1960-2010 untersucht, ausgewählte Reihen gehen sogar zurück bis auf 1900. Die Beobachtungsreihen wurden homogenisiert, räumliche Muster der Variabilität wurden mit eigenen Methoden herausgearbeitet (Nord/Süd/inneralpin/über 1000 m) und die zeitliche Variabilität dieser Regionen für 1961-2010 analysiert. Ausgewertet wurden zeitlich der Zeitraum der Monate DJF und des Winterhalbjahren NDJFM. Inhaltlich wurden Gesamtschneehöhen und Neuschnee betrachtet.

 

Aus Abbildung 7 geht hervor, dass rund um den bereits erwähnten Erwärmungsimpuls um 1978 die durchschnittliche Winterschneehöhe in ganz Österreich zurück ging, am stärksten im Westen und Süden - wie auch im Gutachten GXXXX für Tirol [1] angeführt.

 

Seit den 1990ern ist kein Trend erkennbar, bzw. gibt es teilweise sogar einen leichten Ansatz für eine Zunahme. Insgesamt den geringsten Trend gibt es inneralpin in der Mitte Österreichs, also auch im Projektgebiet.

 

Geht man von den Regionen hin zu einzelnen homogenisierten Beobachtungsreihen und wählt Kelchsau als jene die für das Projektgebiet am repräsentativsten ist, - sowohl Kelchsau als auch das Projektgebiet bekommen den Schnee aus Nordwestwetterlagen und haben einen vergleichbaren Höhenbereich - so zeigt sich folgendes:

 

Aus Abbildung 7 geht hervor, dass die Naturschneedecke einer starken jährlichen Schwankung unterworfen ist und dass nicht selten in unregelmäßigen Abständen über mehrere Jahre hinweg schneearme und schneereiche Winter aufeinander folgen. Insgesamt ist aber kein Langzeittrend über diesen Zeitraum seit 1900 zu erkennen. Die Schneehöhe ist als Gesamtgröße eines Winters an dieser Station und auch im Projektgebiet stark entkoppelt vom mittleren Temperaturverlauf eines Winters; vergleiche dazu die Temperaturentwicklung XXXX in Abbildung 1, die eine Erwärmung in Wellen seit 1880 zeigt.

 

Abbildung 8 zeigt, dass die Tage mit Starkschneefall sowie Neuschneetage und Neuschneesummen im Projektgebiet entkoppelt sind vom Anstieg der Wintermitteltemperaturen. Am vergleichsweise wenigsten Schnee gab es in den 1920er und 1930ern, schneereich waren die 1960er, 70er und Anfang 1980er. Die intensivsten Schneeepisoden gab es in den 1950ern.

 

Die Erklärung, warum die mittleren Winter- und auch Monatstemperaturen von der Naturschneedecke entkoppelt sind, liegt darin, dass Kaltluftvorstöße aus Nordwesten in der Regel kalt genug sind um Schnee bis in die Täler (Seehöhen 700/800 m) zu bringen. Hat sich eine ausreichende Schneedecke gebildet (20 cm reichen mitunter schon), so setzt sich diese mit der nächsten Erwärmung und "konserviert sich" über einen längeren Zeitraum. Mildere Phasen werden somit v.a. in den Monaten mit negativer Strahlungsbilanz (Dezember bis Anfang März) aus Sicht der Schneedecke überstanden.

 

SNOWPAT [5] zeigt aber auch klar, dass es in Österreich markante regionale Unterschiede gibt: Abbildung 9 zeigt deutlich, dass v.a. im inneralpinen Westösterreich und Südösterreich ein Trend zur Abnahme von Naturschnee zu verzeichnen ist, während im zentralen inneralpinen Raum und in Ostösterreich kein Trend vorliegt. Im Osten und Nordosten ist sogar eine leichte Zunahme in Teilbereichen zu erkennen (Lackenhof auf 800 m zeigt diese Zunahme). Die Abnahme in Tirol und Vorarlberg deckt sich mit dem Trend in der Schweiz [6].

 

Damit wird sehr deutlich, dass nicht der mittlere Temperaturverlauf und eine daraus abgeleitete mittlere Schneefallgrenze die Naturschneeverteilung eines Winters prägen, sondern vielmehr die Strömungslagen und "kurzzeitigen" Kaltluftvorstöße.

 

Abbildung 10 zeigt auszugsweise aus SNOWPAT die Station Kelchsau als repräsentative Schneehöhenreihe für das Projektgebiet und eine Bergstation in Kärnten. Der "Mann Kendall Trendtest" zeigt im Dreieck Trends auf und kann dabei unterschiedliche Betrachtungszeiträume heranziehen, vom Kurzzeittrend bis hin zu einem Mittel über Jahrzehnte werden in einer Abbildung dargestellt. Rot bedeutet eine Abnahme der Gesamtschneehöhe, blau eine Zunahme und weiß zeigt keinen Trend.

 

Klar zu erkennen sind die regionalen Unterschiede: eine klare Abnahme gab es in Kärnten, während in den Kitzbüheler Alpen und im Projektgebiet abgesehen von einer Abnahme in den 1920ern kein Trend seit den 1960ern zu erkennen ist.

 

Fazit und meteorologische Begründung zur Entwicklung Naturschnee:

 

a) Einzelne Kaltluftvorstöße sind wichtiger als die Mitteltemperatur eines Winter:

 

Der simple Ansatz einer mittleren Erwärmung und dessen Ansteigen einer mittleren Schneefallgrenze dominiere die Schneedeckenverteilung, stimmt so nicht bzw. spielt in diesem linearen Wechselspiel eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für den Winter-Schnee-Verlauf ist die Schneefallgrenze bei stärkeren Schneefällen. Trotz allgemeinem (nicht gleichförmigen) Anstieg über die Jahrzehnte hinweg bringen die Nordwestströmungen immer noch kalt temperierte Luftmassen an den östlichen Alpenbogen, sodass der Schnee bis in tiefe Lagen fällt. Hat sich eine ausreichende Schneedecke gebildet, so setzt sich diese mit der nächsten Erwärmung und "konserviert sich" über einen längeren Zeitraum. Mildere Phasen werden somit v.a. in den Monaten mit negativer Strahlungsbilanz (Dezember bis Anfang März) überbrückt.

 

Vereinfacht und reduziert formuliert: "4 mal kräftiger" Schneefall reicht für einen "guten" Naturschneewinter, egal ob es dazwischen mild ist. Dies gilt v.a. für die Monate mit kurzen Tagen sowie für die Gebirgstäler. Etwas anders verhalten sich das windexponiertere Flachland und der windexponierte Alpennordrand.

 

b) Strömungsmuster prägen die Winterschneedecke:

 

Die Winterschneedecke ist eng gekoppelt an die dominanten Strömungslagen eines Winters. Schneearme Winter sind eine Folge von trockenen Hochdruckwetterlage oder ausgeprägten Leesituationen (im Süden trocken bei Nordströmung, im Norden trocken bei Südföhn). Schneearme Winter sind in Österreich und auch im Projektgebiet primär eine Folge von Trockenheit und nicht ein Produkt von zu hohen Temperaturen.

 

SNOWPAT [5] zeigt, dass es Wechselwirkungen zwischen Strömungslagen im Winter im Alpenraum mit der Temperatur des Atlantiks, mit der NAO (Nord-Atlantik-Oszillation), der AMO (Atlantische Multidekaden-Oszillation) und mit der PDO (Nord-Pazifik-Oszillation) gibt. Es gibt demnach eine deutlich Korrelation zwischen einem hohen NAO-Index und trockenen Wintern südlich der XXXX.

 

Dies soll verdeutlichen, dass auch zukünftige Winter von diesen Strömungslagen bestimmt werden, die maßgebend von anderen Faktoren (Atlantik, Pazifik, Schneebedeckung Arktis) gesteuert werden. Somit ist auch verständlich, dass die Frage nach dem Naturschnee in den kommenden Jahrzehnten nicht allein über eine angenommene Temperaturzunahme beantwortet werden kann.

 

Seitens der BF2 wurde ein Gutachten von Dr. XXXX SXXXX zur Modellierung der Saisondauer und des Schneibedarf am XXXX / XXXX vom 09.03.2012 vorgelegt:

 

Der vom BVwG bestellte Sachverständige führt dazu aus, dass in [2] versucht wurde die Sensitivität im Untersuchungsbereich abzuschätzen anhand des statistischen Downscaling-Modells "Schibetriebsmodell SKiSim2.0". Die Methode des Gutachters ist prinzipiell von der Idee her schlüssig, wobei Teilbereiche in Bezug auf die Anwendung in diesem Projekt nicht nachvollziehbar und auf den Scale der Fragestellungen nicht schlüssig angewandt wurden.

 

Mit Downscaling-Methoden wird versucht - näherungsweise - komplexe Auswirkungen im Kleinen aus den groben übergeordneten Veränderungen abzuleiten bzw. herunter zu brechen, ohne dass man physikalische Prozesse modelliert. Dabei wird versucht lineare und nicht lineare Wechselwirkungen durch eine angepasste Parametrisierung anzunähern. Die Parametrisierung und Kalibrierung erfolgt in der Regel an einer Fülle von lokalen Mess- und Beobachtungsdaten. Der statistische Ansatz wird dann angewandt, wenn die Prozesse sehr komplex sind sowie Rechenleistung und Aufwand mit exakteren Methoden zu groß und nicht angemessen wären.

 

"SKiSim 2.0" wird in der Regel dazu verwendet, die generelle Entwicklung eines gesamten Schigebietes als Ganzes abzuschätzen, Schigebiete zu vergleichen oder grobe Trends und Aussagen abzuleiten. In der Regel wird es aber nicht für mikroskalige Betrachtungen herangezogen; solchen Fragestellungen nähert man sich - nach Stand der Technik - durch physikalische Grenzschicht- und Schneedeckenmodelle und weniger durch einen groben Downscaling-Ansatz.

 

In [9] wird in Bezug auf die Anwendbarkeit des Modells SKiSim 2.0 wie folgt eingeschränkt: "Grundsätzlich sind mit dem Modell auch Detailstudien zu einzelnen Schigebieten mit individuellen Fragestellungen möglich, dazu sind allerdings deutlich detailliertere Daten erforderlich, welche nicht öffentlich verfügbar sind, sondern von den Schigebieten zur Verfügung gestellt werden müssen." Weiters wird in [9] explizit darauf hingewiesen, dass die Modellergebnisse keine Vorhersagen darstellen. Die Ergebnisse unterliegen den getroffenen Annahmen sowie den Modellunsicherheiten. Die Unsicherheiten der gängigen "Downscaling"-Methoden auf regionale Aussagen sind lt. APCC [4] groß. GA SXXXXbetont in [2] zwar wiederholt die stark vereinfachten Annahmen, ohne aber die daraus entstehenden Unsicherheiten zu erwähnen.

 

Abgeschätzt wird in [2] Schneesicherheit und Saisondauer. Meteorologischer Input kommt von den ZAMG Stationen XXXX und XXXX auf Stundenbasis für den Zeitraum 84/85-09/10. Beurteilt wird auf Basis von Lufttemperatur mit Schwellenwerten von -3 und -5 Grad. Die Lufttemperatur wird mit der Höhe linear interpoliert und das Ergebnis in 100 m Höhenstufen ausgewertet.

 

Im Zeitfenster November bis April wird jedes Zeitfenster betrachtet, ob in einer Höhenstufe das Beschneiungskriterium erfüllt ist. Wenn ja, dann wird ab 24 Stunden ein Schneezuwachs von 10 cm angenommen (wobei nicht klar hervorgeht ob Stundenmesswerte betrachtet werden oder tageweise oder ob von Tageswerten auf Stundenwerte interpoliert wurde). Ab 30 cm Kunstschnee zählt der Tag als Schibetrieb. Der Abschmelzprozess wurde in [2] nicht beschrieben. Vermutlich (Annahme des Sachverständigen) greift SkiSim2 auf ein simples Gradtagmodell zurück, bei dem die Schneeschmelze über die Tagesmitteltemperatur berechnet wird. Ein Gradtagmodell nähert an, wie viel Schnee pro 1°C geschmolzen wird.

 

Als Kriterium, ob eine Schneesicherheit der Pisten 1 und 2 vorhanden ist, wird in [2] eine 100-Tage-Regel und eine Weihnachtsregel festgelegt. Dabei werden für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einmal eine Häufigkeitskriterium "7 von 10" Wintern und einmal "9 von 10" Wintern angeführt.

 

Die 100-Tage-Regel wird in Bezug auf die Beurteilung von wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit in der Regel für ganze Schigebiete herangezogen, dabei wird zumeist eine mittlere Höhe eines Schigebietes definiert und dort die künstliche und natürliche Schneelage als Maß herangezogen, siehe [9]. Im GA [2] wird dieses Wirtschaftlichkeits-Kriterium auf eine einzelne Piste angewandt.

 

Für die zukünftige Entwicklung werden in [2] Temperaturszenarien von +0,5 bis +4 Grad angenommen. Wie diese Temperaturänderungen zu einem "durchschnittlichen" Wintertagesgang oder Monatsgang aufgeschlagen wird, ist nicht beschrieben. Wird lineare dazugerechnet oder erfolgt die "Modell-Erwärmung" strahlungsbedingt hauptsächlich tagsüber, oder im gleichen Maß auch bei einem Kaltfrontdurchgang?

 

Unklar ist wie das Abschmelzen der Kunstschneepiste im Modell erfolgt und ob dieser ausreichend berücksichtig wurde, ob und wie die regionalen Besonderheiten der Pisten (Neigung, Exposition, Abschattung im Waldbereich) im Modell SKiSim 2.0 abgebildet werden. Nicht hervor geht, ob das angewandte Modell auf das Schigebiet bzw. auf die regionale Situation kalibriert wurde.

 

Zusammenfassen kommt [2] zum Schluss, dass der aktuelle Zustand der Atmosphäre ausreicht um Piste 1 wirtschaftlich künstlich zu beschneien. Bei einer Erwärmung um 1 Grad ist diese Schneesicherheit für Piste 1 nicht mehr gegeben (Basis: 100-Tage-Kriterium und 9 von 10 Wintern-Kriterium). Allerdings sind die Pisten 2 bis 5 auch bei +3,5 Grad Erwärmung noch ausreichend beschneibar.

 

Der Sachverständige kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine aussagekräftige Anwendung von SKiSim 2.0 nur Sinn macht, bei einer entsprechenden Kalibrierung an das Untersuchungsgebiet. In [2] fehlt dieser Hinweis; der GA weist nur darauf hin, dass das Modell in zahlreichen Schigebieten in Tirol, im Schwarzwald und Südtirol erfolgreich angewandt wurden - der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang auf die starken regionalen Gegensätze der Alpenwinter hin, die eine Übertragung von einer Tiroler Region auf das Projektgebiet nicht sinnvoll erscheinen lässt (siehe Beantwortung vorige Frage, Abb. 9).

 

Die Downscaling-Methode SKiSim 2.0 wird in [2] für die Beantwortung einer mikroskaligen Betrachtung herangezogen, obwohl der GA selbst in [9] klarstellt, dass dies nur mit umfangreichen Detailangaben aus dem Schigebiet denkbar wäre. Der Sachverständige muss hier ergänzen, dass v.a. der Ansatz des Abschmelzens der Schneedecke durch Geradtage nicht robust ist in Bezug auf Raum und Zeit. Der Gradtagfaktor (eine Methode die aus den 1980/90ern stammt), der für einen Ort und Zeit kalibriert werden muss, wird mit einer Summe aus positiven Temperaturen multipliziert um daraus näherungsweise Wasseräquivalent an Schmelzwasser/Tag zu berechnen. Diese Kalibrierung - falls sie für das Projektgebiet gemacht wurde (was aus [2] nicht hervorgeht) - ändert sich zudem mit der Zeit, d.h. der Gradtagfaktor ist nicht ohne weiteres in die Zukunft zu extrapolieren, weil sich in einem sich ändernden Klima auch die klimatische Energiebilanzen ändern werden.

 

Der unmittelbaren Anwendbarkeit auf die einzelnen Pisten 1-5 sind starke Grenzen gesetzt, da Downscaling-Methoden wie SKiSim2.0 weder Exposition, Luftfeuchtigkeit, Kältereserve der Schneedecke, Schneeoberflächentemperatur oder Art der Schneeoberfläche berücksichtigen können. Auch können Abschattungseffekte und Pistenführung am Waldrand und in Waldschneisen wie bei Piste 1, in keiner Form abgebildet oder simuliert werden. Will man das machen, so bedarf es dazu feinmaschiger physikalischer Grenzschichtmodelle (räumlich verteiltes Energiebilanzmodell) die Topographie und Strahlung zumindest näherungsweise simulieren können. Zudem wäre für eine mikroskalige Betrachtung eine Kalibrierung durch lokale Messungen von Temperatur und Feuchte über mehrere Wochen hinweg nötig.

 

Weiterer Kritikpunkt des angewandten Modells und der Methode für die Fragestellungen im Projektgebiet: Als Kriterium für die Beschneiung wurde die Lufttemperatur herangezogen, die deutlich weniger aussagekräftig ist die die Feuchtkugeltemperatur. Dadurch wird die potenzielle Beschneiungszeit deutlich unterschätzt. Wieso eine 100-Tage-Regel als wirtschaftliches Maß für eine einzelne Piste (Piste 1) herangezogen wird, die wirtschaftlich und von der Nutzung her in einem Verbund von zahlreichen Abfahrten zu betrachten sein müsste, wird in [2] nicht näher erläutert oder begründet. Aus Sicht des Sachverständigen ist auch eine Wirtschaftlichkeit der Erweiterung (Piste 1-5) gegeben, wenn die Piste 1 nicht über die ganze Saison sondern nur bis Mitte März (z. Bsp.) betrieben werden würde.

 

Ergänzt wird an dieser Stelle seitens des Sachverständigen, dass es im XXXX in gleicher Exposition vergleichbare Schiabfahrten gibt (Schigebiet XXXX) die erfolgreich betrieben werden. [Talabfahrt und eine Rodelbahn bis 800 m Seehöhe herab; rein südseitig, Schibetrieb bis Mitte März seit 13 Jahren durchgängig.] Aus Erfahrungen in XXXX, aber auch aus Immissionsmessungen im XXXX [ZAMG XXXX; Land XXXX] weiß man, dass der Kaltluftsee des XXXX in der Regel bis 300 m über dem Talboden reicht, also bis in den Höhenbereich 1100-1200 m Seehöhe hinauf.

 

Natürlicher Schneefall wird in [2] nicht berücksichtigt. Angeführt wird, dass dies nicht notwendig wäre weil südseitig erst ab 1300 m die 100-Tage-Regel erfüllt sein, ohne dies zu begründen.

 

Das Ergebnis aus Sicht des Sachverständigen, ist dass die Methoden in [2] für mikroskalige Betrachtungen von Einzelpisten (wie etwa Piste 1) nicht anwendbar sind bzw. die tabellarisch angeführten Ergebnisse in [2] in der scheinbaren Exaktheit in Bezug auf die Schneesicherheit pro Temperaturszenarien und Höhenstufen nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar sind. Man täuscht hier eine Genauigkeit und wissenschaftliche Schärfe vor, die unter den oben angeführten Kritikpunkten (fehlende Kalibrierung, Grenzen der Downscaling-Methode, fehlende Robustheit des Gradfaktors, nicht plausibles Kriterium der Wirtschaftlichkeit einer Einzelpiste, keine Berücksichtigung der Naturschneedecke) mit diesen Methoden nicht geliefert werden können - weder für den Ist-Zustand, noch für die prognostizierte Zukunft.

 

Zusammenfassend hält der Sachverständige zu den Meteorologischen Bedingungen für Kunstschneeproduktion im Projektgebiet fest, dass auf Basis einer Untersuchung der Beschneitage auf Basis der Feuchtkugel-Temperatur im komplexen alpinen Gelände [4] hervor geht, dass sich die durchschnittlichen Rahmenbedingungen in den letzten 25 Jahren nicht geändert haben und der Ist-Zustand ausreichende Reserven an potenziellen Beschneiungstage liefert um die gängige Beschneistrategie zu gewährleisten.

 

Nimmt man einen Temperaturanstieg bis 2050 an, der in der Größenordnung liegt wie in den letzten 30 Jahren, so ist eine gängig Beschneipraxis im Projektgebiet (Pisten 1-5) auch in diesem Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich, weil auch in Zukunft (in der Abschätzung bis 2050) genügend Kaltluftvorstöße an der Alpennordseite der Ostalpen auftreten um die nötigen Kaltphasen im Projektgebiet (XXXX; inneralpine Tallage, 800-2000m) zu gewährleisten.

 

Bei den Meteorologischen Bedingungen für Naturschnee im Projektgebiet kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auf Basis einer neuen Untersuchung [5] erstmalig eine systematische Untersuchung der Naturschneedecke in Österreich durchgeführt wird. Im Projektgebiet gibt es demnach keinen Trend in Bezug auf die Schneehöhe, während es in West- und v.a. in Südösterreich eine Abnahme gab. Die Arbeit zeigt, dass die Schneedeckenverteilung im Untersuchungsraum mehr oder weniger entkoppelt ist vom Temperaturanstieg und eng gekoppelt ist an die dominanten Strömungslagen eines Winters. Schneearme Winter sind eine Folge von trockenen Hochdruckwetterlagen oder ausgeprägten Leesituationen (im Süden trocken bei Nordströmung, im Norden trocken bei Südföhn). Schneearme Winter im Projektgebiet sind primär eine Folge von Trockenheit und nicht ein Produkt von zu hohen Temperaturen. Entscheidend für den Winter-Schnee-Verlauf ist die Schneefallgrenze bei stärkeren Schneefällen. Trotz allgemeinem (nicht gleichförmigen) Anstieg über die Jahrzehnte hinweg bringen die Nordwestströmungen immer noch kalt temperierte Luftmassen an den östlichen Alpenbogen, sodass der Schnee im Projektgebiet bis in tiefe Lagen fällt. Hat sich eine ausreichende Schneedecke gebildet, so setzt sich diese mit der nächsten Erwärmung und "konserviert sich" über einen längeren Zeitraum. Mildere Phasen werden somit v.a. in den Monaten mit negativer Strahlungsbilanz (Dezember bis Anfang März) überbrückt. Für die zukünftige Entwicklung des Naturschnees im Projektgebiet (XXXX; inneralpine Tallage, 800-2000m) ist daher kein Trend in den nächsten Dekaden anzunehmen. Sehr wohl wird es aber weiterhin eine starke Abhängigkeit von Strömungslagen geben, die starke Schwankungen zulassen.

 

Das BVwG fasst Im Wesentlichen das Vorbringen der BF dahingehend zusammen, dass aufgrund des Klimawandels in Zukunft mit zu wenig Neuschnee zu rechnen sei und auch aufgrund der süd-west-exponierten und tiefen Lage eine künstliche Beschneiung nicht möglich bzw. zulässig sei.

 

Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung für den Naturschnee führt der Gutachter aus, dass - trotz allgemeiner Klimaerwärmung - auch in den nächsten Jahrzehnten die Nordwestströmungen immer noch ausreichend kalt temperierte Luftmassen an den östlichen Alpenbogen bringen, sodass der Schnee bis in tiefe Lagen fällt (Gutachten Mag. NXXXX, S 20). Der Gutachter formuliert in diesem Zusammenhang pointiert: "4 mal kräftiger Schneefall reicht für einen guten Naturschneewinter, egal ob es dazwischen mild ist" (Gutachten Mag. NXXXX, S 21).

 

In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass die Winterschneedecke nicht allein von den globalen Temperaturverhältnissen abhängig ist, sondern vielmehr eng gekoppelt ist an die dominanten Strömungslagen eines Winters. Schneearme Winter sind eine Folge von trockenen Hochdruckwetterlagen oder ausgeprägten Leesituationen (im Süden trocken bei Nordströmung, im Norden trocken bei Südföhn). Schneearme Winter sind in Österreich und auch im Projektgebiet primär eine Folge von Trockenheit und nicht eine Konsequenz zu hoher Temperaturen (Gutachten Mag. NXXXX, S 21). Insgesamt ist daher in Bezug auf die Versorgung mit Naturschnee trotz des Klimawandels in den nächsten Dekaden kein (negativer) Trend zu konstatieren (Gutachten Mag. NXXXX, S 26).

 

Was nun die Möglichkeiten der technischen Beschneiung angeht (welche ja von den Beschwerdeführern für die nächsten Jahrzehnte angezweifelt werden), äußert sich der Gutachter in einer kaum zu überbietenden Klarheit: "Sowohl in der Gegenwart als auch in der nächsten Zukunft, bei einer angenommenen Erwärmung bis +1,5 Grad im Wintermittel (bis etwa 2050) ist eine künstliche Beschneiung in einer Strategie einer Grundbeschneiung zu Saisonbeginn und Nachbeschneiung an kalten Tagen bei den Pisten 1 - 5 des geplanten Projektes möglich und aus Sicht des Sachverständigen auch ausreichend, auch wenn sich die bestehende Beschneiungstechnologie nicht wesentlich verbessern würde" (Gutachten Mag. NXXXX, S 7). Es wird auch in Zukunft (in der Abschätzung bis 2050) genügend Kaltluftvorstöße an der Alpennordseite der Ostalpen geben, um die derzeit gängige Beschneiungspraxis umzusetzen (Gutachten Mag. NXXXX, S 15).

 

Schließlich widmet sich Mag. NXXXX der vom BF1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme Dris. XXXX SXXXX zur Modellierung der Saisondauer und des Schneibedarfs am XXXX vom 09.03.2012.

 

Auch in der Beurteilung dieses Papiers sind die Ausführungen von Mag. NXXXX eindeutig: Die von Dr. SXXXX verwendeten Methoden sind für mikroskalige Betrachtungen von Einzelpisten (wie etwa der Talabfahrt) schlicht nicht anwendbar bzw. sind die in dieser Stellungnahme tabellarisch angeführten Ergebnisse "in der scheinbaren Exaktheit" in Bezug auf die Schneesicherheit pro Temperaturszenarien und Höhenstufen nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Und weiter wörtlich: "Man täuscht hier eine Genauigkeit und wissenschaftliche Schärfe vor, die unter den oben angeführten Kritikpunkten (fehlende Kalibrierung, Grenzen der Downscaling-Methode, fehlende Robustheit des Gradfaktors, nicht plausibles Kriterium der Wirtschaftlichkeit einer Einzelpiste, keine Berücksichtigung der Naturschneedecke) mit diesen Methoden nicht geliefert werden können - weder für den Ist-Zustand, noch für die prognostizierte Zukunft."

 

In diesem Zusammenhang überzeugt auch die weitere von den BF3 und BF4 vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Dr. SXXXX zum Projekt "Schigebietserweiterung XXXX" vom 05.10.2016 nicht. So erklärt Dr. SXXXX in diesem Gutachten der Unterschied in der Beurteilung der Beschneibarkeit im Zuge einer klimatischen Erwärmung zum Gutachten von Mag. NXXXX sei darin begründet, dass dieser im Vergleich zum eigenen Gutachten nur eine Teilgröße beachte. Die Annahmen von Mag. NXXXX seien aus fachlicher Sicht zu vereinfacht dargestellt (Gutachten Dr. SXXXX vom 05.10.2016, S 2). Hiezu ist anzumerken, dass Mag. NXXXX - wie soeben angeführt - detailreich und nachvollziehbarer darlegen konnte, weshalb die von Dr. SXXXX angewandte Methode für eine fachliche Beurteilung ungeeignet ist.

 

Weiters wurde auch die in diesem Gutachten aufgeworfene mangelnde Berücksichtigung von Abschmelzvorgängen zur Beurteilung der Schneesicherheit bzw. Befahrbarkeit der Piste (Gutachten Dr. SXXXX vom 05.10.2016, S 3) bereits in der mündlichen Verhandlung thematisiert. Zwar führte Mag. NXXXX hierbei ins Treffen, dass Abschmelzprozesse der Grundbeschneiung nicht untersucht worden sind und dies auch nicht sein Fachgebiet ist, stellte jedoch klar, dass eine solche Untersuchung für die Beurteilung der Frage ob in der Zukunft noch eine Beschneiung möglich sein wird auch irrelevant ist (vgl. Verhandlungsschrift S 18).

 

Wenngleich sich die Gutachten von Mag. NXXXX und Dr. SXXXX auf selber fachlicher Ebene befinden, bleiben die vom BVwG in freier Beweiswürdigung betrachteten gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen zum Themenbereich "Klima" doch unübertroffen genau und bleiben auch hinsichtlich ihrer Deutlichkeit und Schärfe den fachlichen Äußerungen von Dr. SXXXX voraus. In Bezug auf die Fragestellungen, erweisen sich die fachlichen Schlüsse des Mag. NXXXX detailreicher, anschaulicher und nachvollziehbarer als die Äußerungen von Dr. SXXXX, weshalb sich das BVwG zweifelsfrei auf diese Gutachten stützt.

 

Aus Sicht des BVwG, sind die gutachterlichen Äußerungen von Mag. NXXXX widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei, mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend und - wie ausgeführt - nachvollziehbar. Weder kann aus der Existenz eines (globalen) Klimawandels abgeleitet werden, dass in Hinkunft mit weniger Naturschnee zu rechnen wäre, noch dass keine ausreichende technische Beschneiung mehr stattfinden könnte (dies selbst unter der Annahme, dass sich die Beschneiungstechnologie überhaupt nicht mehr weiter entwickeln sollte!).

 

II.2.7. Naturschutz /Kumulation

 

Die Feststellungen dazu ergeben sich aus den mit Eingabe von 12.02.2016 vorgelegten Beilagen. In concreto OZ 100, Beilage ./1, der Bescheid Zahl: 20625-VU110/124/52-2013 vom 23.10.2013 (UVP-Feststellungsbescheid), Beilage./2, Bescheid Zahl:

30603-253/6630/28-2014 vom 01.07.2014 (Naturschutzrechtliche Bewilligung der BH XXXX), sowie der Rodungsbewilligung der BH XXXX vom 22.05.2014 (Zl. 30603-408/829/13-2014) und Seilbahnrechtlicher Baubewilligung des BMVIT vom 27.01.2015 (Zl. 231.230/0003-IV/SCH3/2015).

 

II.2.8. Sonstige Beschwerdepunkte

 

Vorbringen des BF4

 

Der BF4 beantragt ebenfalls, dem gegenständlichen Vorhaben die Bewilligung zu versagen. Er betrachtet sich als durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des von der Erstbehörde genehmigten Vorhabens in seinen dinglichen Rechten "in hohem Maße beeinträchtigt und gefährdet". Nach Aufzeigung mehrerer im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Rechtsnachteil eingetretener Verfahrensmängel bringt er zu folgenden Punkten Kritik vor.

 

Das Berufungsvorbringen des BF4 beinhaltet im Wesentlichen - abgesehen von den bereits behandelten behaupteten Verfahrensmängeln und den von der Parteistellung des BF4 nicht umfassten Ausführungen zu umweltfachlichen Themen und zu labilen Gebieten im Sinne der Alpenkonvention - die nachfolgenden Punkte:

 

• Auswirkungen durch Geländeveränderungen und Beschneiung/Hangbrücke;

 

• Benützung des Forstwegs XXXX;

 

• Benützung des Wegs zur "XXXX";

 

• Windwurf.

 

Im Detail:

 

* Hangbrücke: In diesem Bereich ergebe sich aus dem UVGA eine hohe Labilität des linksufrigen Einhanges des XXXX (Seite 250). Es stelle sich die Frage, wie die Hangbrücke ohne Gefährdung seines Wirtschaftsweges, der die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu seinem XXXX darstelle, errichtet werden solle. Aus seiner Sicht seien die Labilität des betreffenden Hangbereiches und die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung der Hangbrücke ohne Beeinträchtigung seiner Rechte nicht ausreichend geprüft worden. Die Errichtung der "Notlösung Hangbrücke" erfolge in einem labilen Gebiet und gefährde sein Eigentum. Nach § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 seien aber die Emissionsbelastungen durch Abwässer, Hangrutschungen etc. möglichst gering zu halten und jedenfalls Emissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden. Er widerspreche in diesem Zusammenhang der Annahme der Erstbehörde, dass auf Grund unsachgemäßer Oberflächenbehandlung lediglich ein kaum 50 m² großer Bereich von Instabilität betroffen sei. Seiner Meinung nach betreffe diese Instabilität, da die Hangbrücke von der Bachsole ungefähr 140 m entfernt sei, bei richtiger Berechnung zumindest 1.500 m².

 

* Dingliche Nutzungsrechte, XXXX und XXXX: Schon in seiner Stellungnahme vom 19.01.2011 habe er vorgebracht, dass die in seinem Eigentum stehende XXXX sowie die Waldparzellen 902 und 903 nur über die Forststraße XXXX bzw. XXXX erreichbar seien und sowohl die Forststraße als auch der XXXX von den geplanten Schipisten mehrfach gekreuzt würden. Bei Pistenbetrieb sei es unmöglich, eine Almbewirtschaftung vorzunehmen, die Möglichkeit der Nutzung seiner Almgebäude zur Durchführung von Reparaturarbeiten sei für ihn auch in den Wintermonaten offen zu halten.

 

Dem Argument des Sachverständigen Dr. SXXXX vom 07.03.2011, wonach die Forststraße im Regelfall im Winter zugeschneit und daher ohne Räumung nicht befahrbar sei und in den XXXX Schigebieten zahlreiche Forststraßen bestünden, die ohne Probleme mit einem bestehenden Schigebiet funktionierten, hält der Berufungswerber Folgendes entgegen: Der Verweis, dass bei anderen Seilbahnunternehmen eine ähnliche Vorgangsweise funktioniere, sei im konkreten Fall irrelevant, es entspreche der Erfahrung, dass eine Instandhaltung des Almgebäudes auch in der langen Winterperiode und manchmal gerade in dieser stattzufinden habe. Der Viehalmweg müsse auch im Winter von ihm genützt werden können, eine zeitliche Beschränkung des Zufahrtsrechts sei nicht zumutbar, da je nach Witterungslage Holzarbeiten durchgeführt werden müssten.

 

* Windwurf: Auch dieser gefährde infolge der vorgesehenen Rodungsmaßnahmen den Bestand des Berufungswerbers, was neben der XXXX insbesondere die Gp 676 KG XXXX betreffe. Er bemängle diesbezüglich sowohl die Ausführungen des DI Pichler in der UVE, als auch jene des amtlichen Sachverständigen für Forstwirtschaft/Wald DI KXXXX auf Seite 127 der Verhandlungsschrift und fühle sich bei Erlassung einer Rodungsbewilligung und Verwirklichung des vorliegenden Projekts in seinem subjektiven Recht auf Erhaltung des ihm gehörenden nachbarlichen Waldes und auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen verletzt (Hinweis auf VwGH-Erk. Zlen. 86/07/0224, 0225, 0226, 0227 und 0228).

 

Der Berufungswerber stellt zu diesem Punkt den Antrag auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu Starkwindereignissen. Weiters wird die Einholung erläuternder Ausführungen seitens DI KXXXX zu baulichen Maßnahmen beantragt, die bewirken, dass es bei den in seinem Eigentum stehenden Grundparzellen zu keinem zusätzlichen Oberflächenwasserabfluss kommen werde, und beantragt, durch den Sachverständigen darzutun, ob die im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Grundparzellen durch Rodung von Waldbestand "negativen Auswirkungen" ausgesetzt würden.

 

* Wildökologie und Jagdwesen: Der BF4 erachtet es als "logisch und nachvollziehbar", dass sich der Wildbestand im Bereich seiner Grundstücke Gp. 902 und 903, je KG XXXX, die sich am Rande der bei Projektverwirklichung für Wild angenommenen Störzone befänden, verlagere. Er mache daher geltend, dass der dabei eintretende Wildverbiss seinen Waldbestand in erheblicher Weise schädigen, sich ökologisch nachteilig auswirken und zu einer Wirtschaftserschwernis durch die Notwendigkeit des Fällens verbissener oder geschälter Gehölze und Anfälligkeit des Forstbestandes für Schädlinge führen werde. Auch dazu stellt er mehrere Anträge, die sich auf die Einholung ergänzender Stellungnahmen zur Frage des Standortwechsels beim Rotwild im Falle der Projektverwirklichung, auf die Beibringung von Abschussplänen und Wildzählungen durch die Projektwerberinnen im durch die Störzone betroffenen Gebiet, auf die Vorlage verbindlicher Vereinbarungen über Schwerpunktbejagung und Beseitigung von Wildfütterungsstellen mit der Jägerschaft XXXX und dem Pächter jenes Jagdgebietes beziehen, in dem eingriffsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind.

 

Weitere Anträge des Berufungswerbers betreffen die Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen zur Frage, in welchem Ausmaß Schäden durch Wildverbiss im Land XXXX, insbesondere im XXXX, gegeben seien, sowie die Einholung einer Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen für "Wildökologie" zur Frage, "in welchem Ausmaß ein natürlicher, ohne das Vorhandensein von Fütterungen bestehender Rotwildbestand im Bereich des XXXX, des Almgebietes von BF4, des Gebietes der eingriffsmindernden Maßnahmen und um den XXXX zu erwarten wäre".

 

Zum Vorbringen der Verschlechterung der Wasserrückhaltefähigkeit in Folge der Waldrodung, sowie einer allfälligen Verletzung in den Servitutsrechten (Wegbenutzung, Rückrechte) stellte der amtliche Sachverständige für Forsttechnik im behördlichen Verfahren, Verhandlungsprotokoll vom 06.12.2010, GZ: 205-110/115/339-2010, Seite 127 f, fest:"Der nächste Abstand der Grundparzelle 942 KG XXXX von BF4 zu den erforderlichen Rodungsflächen betragt ca. 50m, das entspricht zwei Baumlangen. Der Abstand der GP 676 KG XXXX zur nächsten Rodungsfläche betragt ca. 5-10m zwischen der oberen Grundparzelle und der nächstgelegenen Rodungsfläche stockt ein Waldbestand, in den nicht eingegriffen wird. Bei den Schipisten wird der zusätzlich anfallende Oberflächenabfluss durch Retentionsbecken wirksam abgefangen. Insofern ist eine zusätzliche Gefährdung der unterliegenden Grundstücke durch erhöhten Oberflächenwasserabfluss auszuschließen. Eine Verschlechterung der Bewirtschaftungsfähigkeit bzw. des Ertrags der gegenständlichen Grundstücke ist bei projektsgemäßer Ausführung auszuschließen. Bei den betroffenen Waldbestanden handelt es sich nicht um Bannwald nach dem ForstG 75 i. d.g.F. Durch die erforderlichen Ersatzaufforstungen und Verbesserungsmaßnahmen im Schutzwaldbereich wird bei projektsgemäßer Ausführung eine Verbesserung des Zustandes des Waldes erreicht. Sturmschäden im Sinne von Katastrophenereignissen können prinzipiell nicht ausgeschlossen werden. Eine erhöhte Sturmanfälligkeit bzw. eine erhöhte Gefahr durch Vermurungen kann durch die projektsgegenständlichen Maßnahmen nach menschlichem Ermessen jedoch ausgeschlossen werden."

 

Im UV-GA, Seite 392 wurde vom zuständigen Sachverständigen aus dem Fachbereich Geologie das Vorbringen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet: "Der Grundbesitzer BF4 hat zum Wegerecht auf seine XXXX eine Stellungnahme mit beiliegenden Urkunden abgegeben. Aus geologischer Sicht fürchtet er durch die Geländeveränderungen massive Auswirkungen auf den Wasserabfluss, eine Erhöhung der Rutschgefahr sowie eine Veränderung des Wasserhaushaltes durch die künstliche Beschneiung. Dazu ist festzuhalten, dass der Notablass des Speicherteiches XXXX um seine Grundstücke herumgeführt werden soll, da die - naheliegende - Einleitung in einen Graben seine Grundstücke betreffen könnte. Somit ist eine Beeinträchtigung seiner Liegenschaften durch den Speicher auszuschließen. Was die Wegerechte betrifft, soll eine Hangbrucke eben deshalb errichtet werden, um seine Rechte nicht zu schmälern. Die geotechnischen Grundlagen, die an der Westseite des Speicherteiches erhoben worden sind, lassen auch hier eine Beeinträchtigung ausschließen. Um die Einhaltung dieser Projektsbestandteile zu gewährleisten, wird eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt werden, die auch auf diese Möglichkeiten einer Einflussnahme zu achten haben wird. Bei konsensgemäßem Betrieb der Schneianlage ist eine Erhöhung des geologischen Risikopotentiales ohnehin ausgeschlossen. Darüber hinaus liegen sich im orographischen Einzugsgebiet der XXXX nur geringe, vernachlässigbare Schneiflächen."

 

Im UV-GA, Seite 393 wurde vom zuständigen Sachverständigen für Wasserbautechnik das Vorbringen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet: "Einer Beeinflussung des Wasserhaushaltes, wie in der Stellungnahme seitens des BF4 befürchtet, soll gemäß Projekt durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (Kleinretentionen, Ruckhaltebecken, etc.), entgegengewirkt werden."

 

Im UV-GA, Seite 395 wurde vom zuständigen Sachverständigen zum Schutzgut Wasser Seite 12 ff - Grundwasserverhältnisse, schlüssig und nachvollziehbar beantwortet: "Mit einer Beeinflussung des Wasserhaushaltes durch die künstliche Beschneiung bzw. massive Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch notwendige Gelandeveränderungen, wie in der Stellungnahme seitens des BF4 befürchtet, ist aus hydrologischer Sicht nicht zu rechnen. Im Projekt sind geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (Kleinretentionen, Ruckhaltebecken, etc.) vorgesehen und werden diese auch mit entsprechenden Vorschreibungen (Mindestgröße, Ausführung etc.) verpflichtend gemacht. Da die gesamte Schneifläche der Schneeanlage XXXX zur XXXX entwässert, fliest ein Großteil der entnommenen Wassermenge zeitversetzt in den Monaten Marz bis Juni (Abschmelzperiode) wieder der XXXX zu."

 

Im UV-GA, Seite 405 wurde vom zuständigen Sachverständigen für Bodenschutz/Landwirtschaft, dargelegt, dass der Fachbereich Bodenschutz und Landwirtschaft nicht betroffen ist. Die Zufahrtsmöglichkeit zur XXXX ist aus Sicht des amtlichen Sachverständigen eine Rechtsfrage.

 

Im UV-GA, Seite 407 wurde vom zuständigen Sachverständigen für Forstwirtsschaft/Wald festgehalten, dass die Beurteilung des Wegerechtes bezüglich des Forstweges "XXXX" nach Ansicht des amtlichen Sachverständigen eine Rechtsfrage ist. Ansonsten ist der Fachbereich Wald/Forstwirtschaft durch die Stellungnahme nicht betroffen.

 

Im UV-GA, Seite 408 hat der zuständige Sachverständige für Einfrostung, zum Wegerecht zur XXXX, schlüssig und nachvollziebar dargelegt: "Hinsichtlich der Waldbodenbenutzungsrechte für 4 Almen gemäß Regulierungsurkunde Nr. 849/d vom 24.03.1866 und des Einwandes des Eigentümers der Liegenschaften XXXX und XXXX werden folgende Feststellungen getroffen: In Punkt I. der Urkunde wird festgehalten:

"Das kk. Aerar gesteht den jeweiligen Besitzern der XXXX in der Steuergemeinde XXXX auf immerwährende Zeiten das Recht zu, den über die im Absatze II. bezeichneten Parzellen führenden Alpsweg in einer Lange von 1300 Klafter und in einer Breite von 1 Klafter somit im Flächenmaße von 1300 ?K zum Auf- und Abtrieb des Viehes, sowie zur Bringung der Alpsbedürfnisse und Erzeugnisse zu benutzen". Die urkundliche Almnutzung erfolgte nur während der Alpungszeit im Sommer und Frühherbst jedoch nicht im Winter. Es ist auch klar definiert, dass dieser Almweg lediglich zum Auf- und Abtrieb des Viehs, zur Versorgung des Almpersonals, der Instandhaltung der Almgebäude etc. und der Lieferung der Alpsprodukte dient. Es ist während der Bauphase jedoch darauf zu achten, dass der Almweg benutzbar ist.

 

Anmerkung: 1 Klafter = 6 Fus = 1,8964 m

 

1 ?K = Quadratklafter = 3,596652 m2."

 

Das BVwG kommt zu dem Ergebnis, dass zum Vorbringen des BF4 der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und seit den Entscheidungen der UVP-Behörde bzw des Umweltsenates keine Änderungen eingetreten sind. Aus Sicht des BVwG bestand also auch hier kein Bedarf, zusätzliche Ermittlungssschritte zu setzen. Die Aussagen der Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und können der Entscheidung zugrundegelgt werden.

 

II.2.9. Zusammenfassende Beweiswürdigung

 

Abschließend hält das BVwG fest, dass sich die Entscheidung auf das durchgeführte Beschwerdeverfahren gründet, insbesondere auf das Einreichprojekt 2008 samt den ergänzenden Unterlagen und auf die vom BVwG eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen. Das BVwG hält das UV-GA samt den Teilgutachten, für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt. Bei Vorschreibung der in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgesehenen unbedingt erforderlichen Maßnahmen können keinerlei Gefährdungen, erhebliche Belastungen bzw. unzumutbare Belästigungen von den im UVP-G 2000 genannten Schutzgütern ausgelöst werden.

 

Zu allen beurteilungsrelevanten Themen wurden Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen wurden von in den jeweiligen Fachgebieten einschlägig gebildeten Fachleuten erstellt, die nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständige in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzen, als gerichtlich beeidete Sachverständige eingetragen sind beziehungsweise als amtliche Sachverständige beigezogen wurden und insofern auch wiederholt bei UVP-Verfahren als Gutachter beigezogen wurden.

 

Die vom BVwG eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die beigezogenen Sachverständigen gehen in ihren Gutachten auf die ihnen gestellten Fragestellungen ausführlich ein. In den einzelnen Gutachten wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen der vom BVwG beigezogenen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.

 

Die Art und Weise, wie die Beweise (insbesondere die Gutachten) vom BVwG erhoben wurden, entsprechen damit den Bestimmungen des Ermittlungsverfahrens des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachlich fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195 ua.). Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108; 02.06.2005, 2004/07/0039; 16.12.2004, 2003/07/0175).

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden die Gutachten durch eine externe UVP-Koordinatorin im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft.

 

Die Sachverständigen des BVwG haben sich mit sämtlichen erstatteten Beschwerdepunkten bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Gutachten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Die Sachverständigen haben das erstattete Vorbringen entkräftet. Die Sachverständigen konnten darlegen, dass das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet war, die Umweltverträglichkeit des Projektes in Zweifel zu ziehen.

 

Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Allgemeines

 

II.3.1.1. Zuständigkeit des BVwG

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

 

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das BVwG. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

II.3.1.2. Zu den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen

 

Zum Antrag auf Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins: Gemäß § 54 AVG kann die Behörde (iVm § 17 VwGVG auch das Verwaltungsgericht) auf Antrag oder von Amts wegen zur Aufklärung der Sache einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verwertung von im Rahmen eines Augenscheins gemachten Wahrnehmungen oftmals ein besonderes Fachwissen voraussetzt, weshalb dem Augenschein nötigenfalls Sachverständige beizuziehen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 54, Rz 8).

 

Außerhalb einer mündlichen Verhandlung besteht zudem auch die Möglichkeit einen Amtssachverständigen gemäß § 55 Abs. 1 AVG mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheins zu betrauen. Die Behörde darf - in verfassungskonformer Interpretation - von der Befugnis nach § 55 Abs.1 zweiter Satz AVG aber nicht Gebrauch machen, soweit der aus Art 6 MRK ableitbare Grundsatz der Waffengleichheit die verfahrensrechtliche Gleichstellung der Amts- und der Privatsachverständigen verlangt (vgl. samt weiterführender Verweise Hengstschläger/Leeb, AVG § 54, Rz 8).

 

Hierbei besteht außerhalb einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich keine Verpflichtung, die Parteien dem - seitens der Behörde selbst oder einem Sachverständigen durchgeführten - Augenschein beizuziehen (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0008; 15.09.2004, 2003/09/0010; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 54, Rz 9).

 

Im Verwaltungsverfahren gibt es daher keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht mit einem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme, etwa bei einem Augenschein, gleichzuhalten. Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092).

 

Am 19.10.2015 fand ein Lokalaugenschein unter Anwesenheit der vorsitzenden Richterin und der Sachverständigen für den Fachbereich "UVP-Koordination", "Zoologie", "Wildökologie" und "Pflanzen, Lebensräume" statt. Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurden die Parteien schließlich in Kenntnis darüber gesetzt, dass Beweisaufnahmen stattgefunden haben und diese zur Akteneinsicht gemäß § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert.

 

Die Akteneinsicht dient dazu, den Parteien - auch in Gewährleistung der Waffengleichheit - die Möglichkeit zu geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts) zu erlangen (VwGH 22. 10. 2013, 2012/10/0002, vgl. samt weiterführenden Verweisen Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 1).

 

Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH 24.11.1993, 90/13/0084 zu § 90 BAO) oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0125). Eine diesbezügliche Aufforderung der Partei ist nur nötig, wenn ihr auf diesem Weg Gehör gewährt werden soll; dh dem Gebot des § 45 Abs. 3 AVG, von Amts wegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen, wird durch die bloße Möglichkeit der Akteneinsicht noch nicht entsprochen (VwGH 27.04.1995, 95/11/0041; 23.12.1999, 99/06/0066; 21.04. 2011, 2011/01/0129; Hengstschläger/Leeb, AVG § 17, Rz 6/1).

 

Aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheins im Beisein und unter Leitung der vorsitzenden Richterin sowie der nachfolgenden Aufforderung zur Akteneinsicht im Rahmen der Beweisaufnahme wurden die Parteienrechte der Chancen- bzw. Waffengleichheit und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen jedenfalls gewahrt.

 

Der mit Schreiben vom 18.11.2015 gestellte Antrag der BF2, einen weiteren Lokalaugenschein im Beisein derselben vor der anberaumten mündlichen Verhandlung durchzuführen, um die Chancengleichheit zu wahren, führt daher von Vornherein ins Leere und war diesem Antrag daher auch nicht Folge zu geben.

 

Zum Ersuchen eine abschließende Stellungnahme nach Vorliegen der Verhandlungsschrift abzugeben: Zum mit jeweiligen Schreiben vom 11.12.2015 gestellten Ersuchen des BF1, des BF2 und der BF3, eine abschließende Stellungnahme nach Vorliegen der Verhandlungsschrift abzugeben, ist anzumerken: Im Begleitschreiben zur Übermittlung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung an die Parteien vom 29.01.2016 wurde seitens des BVwG keine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme festgesetzt. Ebenso wenig wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 für geschlossen erklärt. Den Parteien blieb es daher unbenommen jederzeit entsprechende Schriftstücke einzubringen.

 

Zum Antrag, die Verhandlung des Fachbereichs "Naturschutz" aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Expertin des BF1 ausschließlich am zweiten Verhandlungstag vorzunehmen: Zu den mit jeweiligem Schreiben vom 11.12.2015 gestellten Anträgen des BF1 und der BF3, die Verhandlung des Fachbereichs "Naturschutz" aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit der Expertin des BF1 ausschließlich am zweiten Verhandlungstag vorzunehmen, ist festzuhalten, dass diesem insofern entsprochen wurde, als die am ersten Verhandlungstag zum Fachbereich "Naturschutz" vorgebrachten Fragen der BF an die Sachverständigen, erst am zweiten Verhandlungstag in Behandlung genommen wurden (vgl. Verhandlungsschrift S 46 f).

 

Zu den Anträgen über das gesamte bisher erstattete Vorbringen materiell abzusprechen, sowie auf Gewährung einer Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vor der Verhandlung übermittelten Gutachten und zur Verhandlungsschrift: Zu dem mit Schreiben vom 22.12.2015 übermittelten Ersuchen der BF3 und des BF4 um Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die vor der Verhandlung übermittelten Gutachten wird angemerkt, dass das BVwG den Parteien mit Begleitschreiben vom 30.11.2015 im Zuge der Gutachtenübermittlung eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis 11.12.2015 gewährte. Es gilt festzuhalten, dass sämtliche im Laufe des Verfahrens eingelangten Stellungnahmen - somit auch jene die außerhalb der genannten Frist eingelangt sind - der hg. Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Selbiges gilt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Verhandlungsschrift (vgl. hiezu auch die Ausführungen zu den Ersuchen des BF1, BF2 und der BF3 vom 11.12.2015) Der Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 wurde seitens des BVwG nicht erklärt.

 

Durch die Entscheidung des BVwG in der Sache wird zudem der Antrag über das bisher erstattete Vorbringen materiell abzusprechen erledigt und war daher nicht näher darauf einzugehen.

 

Zu den Anträgen auf vollständige Übermittlung des Verfahrensaktes seit der mündlichen Verhandlung vom 15.12. und 16.12.2015 samt vollständigem Aktenverzeichnis und Einräumung einer zweimonatigen

Stellungnahmefrist: Zu den mit Schreiben vom 28.07.2016 gestellten

Anträgen der BF3 und des BF4 ist folgendes auszuführen: Zum Antrag auf Übermittlung des Verfahrensaktes ist anzumerken, dass die Parteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG bei der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG sind Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. können die Behörden bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden.

 

Es bleibt den Parteien daher grundsätzlich anheimgestellt, in die Akten des Verfahrens Einsicht zu nehmen und sich selbst Abschriften hiervon zu erstellen.

 

Eine Verpflichtung des Gerichtes den Parteien die Verfahrensakten zu übermitteln ist der gesetzlichen Bestimmung zur Akteneinsicht hingegen fremd. Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist daher nicht verpflichtet, der Partei den Akteninhalt von sich aus zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH 24.11.1993, 90/13/0084 zu § 90 BAO) oder dieser ausdrücklich oder gar förmlich mitzuteilen, dass sie zu bestimmten Zeiten Einsicht in den Verwaltungsakt nehmen kann (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0125; Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 6/1).

 

Es kann daher der Behörde insofern nicht als Verfahrensfehler (als rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht [vgl. VwGH 22.10.1992, 92/18/0401; ferner VwGH 19.10. 2004, 2004/02/0194]) angelastet werden, wenn die Partei es unterlässt, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben von selbst von ihrem Recht Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 29.01. 2003, 2000/03/0358; 22.02.2013, 2011/02/0165; Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 6/1).

 

Dem Antrag auf Aktenübermittlung war sohin nicht Folge zu geben.

 

Hinsichtlich des Antrags auf Einräumung einer 2-monatigen Frist zur Stellungnahme, kann auf die Ausführungen zum Ersuchen der BF3 und des BF4 vom 22.12.2015 verwiesen werden. Es blieb den Parteien während der gesamten Verfahrensdauer unbenommen, Stellungnahmen einzubringen.

 

Zur Geltendmachung der Befangenheit der vorsitzenden Richterin und des Senats: Zur ebenso, mit Schreiben vom 28.07.2016 der BF3 und des BF4, geltendgemachten Befangenheit der vorsitzenden Richterin sowie des Senates ist wie folgt festzuhalten:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Normadressat dieser Bestimmung sind die Richter, weshalb in Analogie zum AVG kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei wegen Befangenheit besteht (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17). Dem von den BF gegen die vorsitzende Richterin und den Senat gestellten Befangenheitsantrag war mangels Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht stattzugeben.

 

Zu den Anträgen auf Anberaumung eines Lokalaugenscheins im Projektgebiet und auf Durchführung bzw. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Fachbereichs "Wildökologie" gemeinsam mit dem wildökologischen Sachverständigen und den Sachverständigen der Beschwerdeführer: Mit jeweiligem Schreiben vom 14.10.2016 stellten der BF2, die BF3 und der BF4 Anträge auf Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins und auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

 

Zum Antrag auf Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins ist auf folgendes hinzuweisen: Gemäß dem in § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der arbiträren Ordnung hat die Behörde (iVm § 17 VwGVG auch das Verwaltungsgericht) - auf Antrag oder von Amts wegen- zu bestimmen, ob ein Augenschein zur einwandfreien Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zweckdienlich und notwendig ist, ob also ein für die Entscheidung wesentliches Tatbestandsmerkmal der Aufklärung im Wege eines Augenscheins bedarf (vgl. VwGH 15.12.1986, 83/10/0284; 24.02.1998, 97/05/0311). Hingegen ist, auch wenn der Wortlaut des § 54 AVG bei isolierter Betrachtung einen gegenteiligen Eindruck erwecken mag, ein auf die Vornahme eines Augenscheins gerichteter Parteienantrag allein kein ausreichender Grund für dessen Anordnung (vgl. VwGH 24.10. 1995, 94/07/0153; 29.05.1998, 97/02/0319; 25.10.2000, 2000/06/0027). Diese steht vielmehr auch in einem solchen Fall im Ermessen der Behörde, sodass die (insofern) antragstellende Partei auch keinen Anspruch auf Durchführung (einer bestimmten Form) des Augenscheins, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreie Ermessensübung bei der Anordnung hat (vgl. VwGH 27.04.1978, 2623/77; 24.02.1998, 97/05/0311; siehe hierzu samt weiterführender Verweise Hengstschläger/Leeb, AVG, § 54 Rz 3).

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist der Sachverhalt für das BVwG als geklärt anzusehen. Die Durchführung eines weiteren Lokalaugenscheins, zusätzlich zu dem am 19.10.2015 stattgefunden, war daher weder zweckdienlich noch notwendig, weshalb davon abgesehen werden konnte.

 

Hinsichtlich der weiteren Begründung des Antrags auf Durchführung eines zusätzlichen Lokalaugenscheins - insb. jener des BF2 - wird auf die Ausführungen des BF2 zum Antrag vom 18.11.2015 verwiesen.

 

Zu den Anträgen auf Fortsetzung der Verhandlung ist anzumerken, dass eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 15. und 16.12.2015 stattfand. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Gutachten durch die anwesenden Sachverständigen umfassend erörtert und den Parteien die Möglichkeit gewährt an diese weitere Fragen zu stellen. Der Sachverständige für den Fachbereich "Wildökolgie" konnte wegen Erkrankung an der zweitägigen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Die Parteien verzichteten diesbezüglich auf die Durchfühung einer weiteren mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG. Sämtliche im Rahmen der mündlichen Verhandlung offen gebliebenen Fragenbeantwortungen an den Sachverständigen zum Fachbereich "Wildökologie" wurden den Parteien zugestellt und diesen ausreichend Zeit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machten sämtliche BF Gebrauch.

 

Von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden sowie der bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung als geklärt anzusehen war und sich auch nicht geändert hat. Die Durchführung einer weiteren Verhandlung konnte daher entfallen, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

 

Zu den Anträgen, dass BVwG möge die Projektwerberinnen auf ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen des UVP-Verfahrens hinweisen und den Projektwerberinnen die Vorlage der von ihnen in Auftrag gegebenen Studie Dr. FXXXX (BOKU) zur ergänzenden Beurteilung des Fachbereichs Klima und Beschneiung auftragen: Dem Antrag der BF3 und des BF4 vom 14.10.2016 war nicht Folge zu geben. Wie sich bereits aus der Beweiswürdigung ergibt, erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige ein schlüssiges und nachvollziebares Gutachten, in welchem die Fragen zum Fachbereich "Klima und Beschneiung" beantwortet wurden. Der diesbezügliche Sachverhalt war daher als geklärt anzusehen und ist für das BVwG auch sonst nicht erkennbar zu welchem anderen Ergebnis die Vorlage der in Rede stehenden Studie hätte führen können. In diesem Zusammenhang kann daher auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden.

 

II.3.1.3. Zu der im Spruch genannten Abänderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

 

Aufgrund des Beschwerdevorbringens der BF1 bis BF4 und den während des Verfahrens erhobenen Einwendungen wurden die vom BVwG bestellten Sachverständigen ua. beauftragt die im angefochtenen Bescheid genannten Auflagen auf deren Aktualität und Plausibilität zu überprüfen und aus fachlicher Sicht erforderliche Änderungen bekannt zu geben. Im Umfang der aus fachlicher Sicht für notwendig befundenen Abänderung von Auflagen und Nebenbestimmungen war den Beschwerden daher teilweise Folge zu geben und der Spruch dahingehend abzuändern

 

II.3.2. Zu den Spruchpunkten A) und B)

 

II.3.2.1. Rechtsgrundlagen

 

Die aufgrund des Beschwerdeverfahrens relevanten Rechtsgrundlagen bezüglich der Genehmigungen:

 

§§ 1, 6, 9, 12, 17, 19, 40 iVm Anhang 1 Z 12 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 111/2017, lauten:

 

"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

 

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

 

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

 

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

 

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

 

c) auf die Landschaft und

 

d) auf Sach- und Kulturgüter

 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

 

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

 

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

 

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

 

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S 39, erlassen.

 

Umweltverträglichkeitserklärung

 

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

 

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

 

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

 

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

 

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

 

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

 

e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes;

Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

 

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

 

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

 

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

 

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

 

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

 

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

 

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen

 

sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

 

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

 

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

 

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

 

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S 30, mit Bezug zum Vorhaben.

 

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in "prioritär" oder "nicht prioritär" gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegende Angaben erlassen.

 

Öffentliche Auflage

 

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

 

(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.

 

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung im Internet, in einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie in einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung zu erfolgen hat. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

 

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

 

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,

 

3. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und

 

4. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

 

Der Termin der mündlichen Verhandlung (§ 16) kann in einem mit dem Vorhaben kundgemacht werden.

 

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

 

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

 

Umweltverträglichkeitsgutachten

 

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

 

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

 

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

 

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

 

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

 

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

 

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

 

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

 

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

 

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

 

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Entscheidung

 

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

 

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

 

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

 

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

 

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

 

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

 

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

 

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

 

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

 

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

 

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

 

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

 

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

 

(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.

 

(10) Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 können bis zu deren Ausführung nach den Bestimmungen des § 18b geändert werden. Änderungen im Sinne von § 18b sind betreffend Vorhaben der Z 18 des Anhanges 1 nur Änderungen der Flächeninanspruchnahme oder der Bruttogeschoßfläche, des Ausmaßes der Versickerungsflächen, der Anzahl und räumlichen Verteilung der KFZ-Stellplätze, der Gebäudehöhen, der Art der Nutzung und der räumlichen Verteilung der Gesamtkontingente (Bruttogeschoßfläche samt prozentueller Anteile der Nutzungsarten), der Energieversorgung, des Verkehrs- und Erschließungssystems sowie des Systems der Abfall- und Abwasserentsorgung, soweit unter Zugrundelegung des Beurteilungsmaßstabes im durchgeführten UVP-Verfahren nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind.

 

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

 

§ 19. (1) Parteistellung haben

 

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

 

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

 

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

 

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

 

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

 

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

 

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

 

(2) Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4 als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

 

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

 

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

 

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

 

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

 

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

 

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

 

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

 

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

 

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

 

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(11) Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

 

Rechtsmittelverfahren

 

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

 

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.

 

(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 7a und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.

 

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

 

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.

 

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

 

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

 

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 12

a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist; b) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

 

c) Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

 

 

 

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

 

 

 

    

 

§§ 3a Abs. 4a,

und 67 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 73/1999, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2017, lauten (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

 

"Interessensabwägung

 

§ 3a

 

[...]

 

(4a) Der durch Ersatzleistungen zu gewährleistende Eingriffsausgleich kann entweder durch vom Einschreiter zu verwirklichende Maßnahmen oder durch die Leistung eines Geldbetrages durch den Einschreiter erfolgen. Die Vorschreibung eines Geldbetrages hat dabei in jener Höhe zu erfolgen, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Durchführung von Maßnahmen durch den Einschreiter nur teilweise möglich ist, ist ein entsprechend verringerter Geldbetrag vorzuschreiben.

 

[...]

 

Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993

 

novellierter Bestimmungen

 

und Übergangsbestimmungen hiezu

 

[...]

 

§ 67

 

(1) In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.

 

(2) § 54 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 tritt mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks '(Verfassungsbestimmung)' steht im Verfassungsrang.

 

(3) § 59 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

 

(4) Die §§ 3a Abs. 6 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft.

 

(5) Die §§ 26 Abs. 3, 47 Abs. 1, 54 Abs. 4 und 5 und 59 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(6) Die §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2a, 3a Abs. 4 und 4a, 4 Abs. 1 und 2, 5, 10, 23 Abs. 5, 23a, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1a, 1b und 2, 26 Abs. 1, 29, 31, 34 Abs. 1 bis 3, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 3, 39, 45 Abs. 1, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 3 bis 6, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 2a und 3, 52, 53 Abs. 2 und 7, 54 Abs. 2, 55 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 3a, 60 Abs. 2, 61 Abs. 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs. 4a und 51 Abs. 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

 

(7) § 48 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft."

 

§§ 3a, 22a, 22b, 24, 25, 29, 31, 32, 34, 48 und 50 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), wiederverlautbart mit LGBl. Nr. 73/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2013, lauteten:

 

"Interessensabwägung

 

§ 3a

 

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

 

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

 

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

 

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

 

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

 

1. das Leben und die Gesundheit von Menschen,

 

2. die öffentliche Sicherheit,

 

3. maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

 

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

 

(5) Im Fall des Abs. 4 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes -Natura 2000- sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

 

(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die

 

1. wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus sich erneuernden Energieträgern dienen, und

 

2. keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.

 

Europaschutzgebiete

 

§ 22a

 

(1) Eine Liste der Europaschutzgebiete gemäß § 5 Z 10, eine kurze Darstellung der vorliegenden europarechtlich erforderlichen Voraussetzungen und die im § 5 Z 10 genannten Richtlinien liegen beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei den Gemeindeämtern der davon betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) auf. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Liste auch im Internet bereitzustellen.

 

Schutz von Lebensräumen

 

§ 24

 

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind geschützt:

 

a) Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;

 

b) oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

 

c) mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;

 

d) Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;

 

e) das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

 

(2) Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.

 

(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.

 

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

 

(4) Nicht als Eingriffe gelten:

 

1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;

 

2. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;

 

3. der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;

 

4. die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;

 

5. das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;

 

6. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

 

7. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

 

8. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;

 

9. Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.

 

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle

 

anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

 

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.

 

Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

 

§ 25

 

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

 

a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;

 

b) die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen und von Golfplätzen einschließlich ihrer Nebenanlagen;

 

c) die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;

 

d) die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

 

e) die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;

 

f) die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;

 

g) die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen für die wiederkehrende Benützung zu motorsportlichen Zwecken;

 

h) die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebes von solchen Anlagen;

 

i) das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln.

 

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

 

a) Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs. 3 wahrzunehmen;

 

b) Vorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;

 

c) in Bezug auf Abs. 1 lit c alle Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte.

 

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen.

 

Schutz von Pflanzen- und Tierarten

 

Besonderer Schutz von wild wachsenden Pflanzen

 

§ 29

 

(1) Wild wachsende Pflanzen in der freien Landschaft, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.

 

(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze. Er umfasst das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen ist, sowie aus der Natur entnommene Pflanzen zu besitzen, zu transportieren, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben. Das Verbot des Besitzes, des Transportes und der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe bezieht sich auch auf jedes aus der Pflanze gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat der Pflanze identifiziert werden kann.

 

(3) Der teilweise Schutz der Pflanzen umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen, für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

 

(4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Verbote gelten nicht für jene Pflanzen oder Pflanzenteile, die in Gärten oder Kulturen gezogen worden sind. Soweit auf Grund zwingender europarechtlicher Vorgaben in der Verordnung gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt wird, gelten sie auch nicht für:

 

1. Pflanzen oder Pflanzenteile, die aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland in das Land Salzburg eingebracht worden sind;

 

2. die nicht zum Zweck der Veräußerung erfolgte Entnahme einzelner Pflanzenteile zu Viehheilzwecken durch den Besitzer oder Hüter des erkrankten Viehs;

 

3. die Entnahme von Pflanzen für Zwecke der besonders charakteristischen örtlichen Brauchtumspflege;

 

4. die Vernichtung oder Beschädigung nur einzelner Pflanzen, soweit diese mit der Errichtung von Anlagen verbunden ist;

 

5. den Besitz, Transport und die entgeltliche oder unentgeltliches Abgabe oder Annahme von Pflanzen (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren gemäß Abs. 2), wenn deren Entnahme aus der Natur und Inverkehrbringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

 

Solange der Nachweis über die Herkunft von Pflanzen oder Pflanzenteilen nicht erbracht worden ist, gilt die Vermutung, dass sie entgegen den Verboten gemäß Abs. 2 oder 3 in Besitz genommen worden sind.

 

Besonderer Schutz frei lebender Tiere

 

§ 31

 

(1) Frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

 

(2) Geschützte Tiere dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

 

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann, soweit dem nicht Bestimmungen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie entgegenstehen, bei einzelnen Tierarten vorgesehen werden, dass die im Abs. 2 enthaltenen Verbote mit Ausnahme des Verbots der entgeltlichen Weitergabe nicht für folgende Tiere gelten:

 

1. Tiere, die verendet aufgefunden worden sind;

 

2. Tiere, die offensichtlich krank, verletzt oder sonst pflegebedürftig gefunden worden sind. Diese Tiere sind möglichst artgerecht zu pflegen und sobald wie möglich und unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freizulassen. Tiere, für die das Weiterleben nach tierärztlichem Gutachten eine Qual bedeutet, sind schmerzlos zu töten.

 

In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren gemäß Abs. 2) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und Inverkehrbringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

 

(4) Soweit dies zur Vermeidung missbräuchlicher Berufung auf den Abs. 3 erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß Abs. 3 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird.

 

Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere

 

§ 32

 

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

 

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

 

Ausnahmebewilligung

 

§ 34

 

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend von § 3a Abs. 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

 

[...]

 

10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen.

 

(2) Auf Vögel findet Abs. 1 Z 2, 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, findet Abs. 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

 

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn

 

1. der Zweck der Maßnahme anders nicht zufrieden stellend erreicht werden kann und

 

2. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und

 

3. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird.

 

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

 

1. Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;

 

2. bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;

 

3. bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).

 

(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs. 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.

 

(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden:

 

1. Personen, die innerhalb der vergangenen letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher, jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.

 

2. Personen, bei denen auf Grund sonstiger Vorstrafen Bedenken in Bezug auf eine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.

 

Ansuchen

 

§ 48

 

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5, 25 Abs. 1 und 33 Abs. 1 sowie in

 

Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:

 

a) Name und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;

 

b) Angabe, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist;

 

c) Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;

 

d) Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;

 

e) Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);

 

f) werden gemäß § 3a Abs. 2 oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen;

 

g) bei nachstehend angeführten Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Tabelle jeweils angegebenen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen:

 

 

Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche

Widmung ‚Schipisten' (§ 36 Abs.1 Z 6) oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe ‚Schianlagen'

  

 

h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;

 

i) innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (zB Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen) oder von Landschaftspflegeplänen nach § 35 Abs. 1 lit. d und e.

 

(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:

 

a) technische Beschreibung des Vorhabens;

 

b) Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen, wie Uferverlauf, Begrenzungen der Autobahnen, Kulturgattungen;

 

c) Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;

 

d) Ansichtspläne und Darstellung des Grundrisses.

 

(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs. 1 lit. g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 67 Abs. 5 ROG 2009 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 75 Abs. 2 ROG 2009) erteilt werden.

 

(4) Unterlagen gemäß Abs. 2, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

 

Bewilligungen und Kenntnisnahmen

 

§ 50

 

(1) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 1 sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.

 

(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

 

(3) Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

1. die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde eingehalten werden;

 

2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;

 

3. die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;

 

4. die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.

 

(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG einzuheben."

 

§ 7 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12.10.2017 über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017), in der geltenden Fassung, LGBl. Nr. 93/2017, lautet (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

 

"Inkrafttreten

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzen- und Tierartenschutzverordnung, LGBl Nr 18/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2006, außer Kraft.

 

(2) Die gemäß Abs. 1 außer Kraft getretene Verordnung ist in jenen Verfahren weiterhin anzuwenden, die gemäß § 67 Abs. 6 NSchG nach der vor dem 1. März 2017 geltenden Rechtslage weiter zu führen sind."

 

§§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29.01.2001 über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2001), LGBl. Nr. 18/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2016, lauteten:

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 1

 

(1) Unter Pflanzen und Tieren im Sinn dieser Verordnung ist jede Pflanze bzw jedes Tier in allen Entwicklungsformen, in lebendem oder totem Zustand und Teile davon zu verstehen.

 

(2) Richtliniengeschützte Pflanzen im Sinn dieser Verordnung sind die Pflanzenarten, die im Anhang II lit. b, ausgenommen die Bryophyta-Arten, und im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr 206 vom 22.7.1992 S 7 ff (CELEX Nr 392 L 0043), in der Fassung der Richtlinie ABl Nr L 305 vom 8.11.1997 S 42 ff (CELEX Nr 397 L 0062) genannt sind.

 

(3) Richtliniengeschützte Tiere im Sinn dieser Verordnung sind die Arten nicht jagdbarer Tiere, die im Anhang IV lit. a der im Abs. 2 zitierten Richtlinie genannt sind.

 

Vollkommen geschützte Pflanzen

 

§ 2

 

(1) Vollkommen geschützt sind:

 

a) die im Land Salzburg in freier Natur wild wachsenden richtliniengeschützten Pflanzen der in der Anlage 1 Spalte A aufgenommenen Arten;

 

b) die im Land Salzburg in freier Natur wild wachsenden Pflanzen der in der Anlage 1 Spalte B aufgenommenen Arten;

 

c) die im Bezirk Salzburg-Umgebung und in der Stadt Salzburg in freier Natur wild wachsenden Pflanzen der in der Anlage 1 Spalte C aufgenommenen Arten;

 

d) richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wild wachsenden Arten.

 

(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen der in der Anlage 1 Spalte A, Spalte B und Spalte C aufgenommenen Arten verbietet:

 

1. solche Pflanzen zu beschädigen, zu vernichten oder von ihrem Standort zu entfernen;

 

2. solche Pflanzen entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben, insbesondere mit diesen, wenn aus der Natur entnommen, zu handeln, diese zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten;

 

3. den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen wird.

 

(3) Für richtliniengeschützte Pflanzen der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur wild wachsenden Arten (Abs. 1 lit. d) gelten nur die im Abs. 2 Z 2 angeführten Verbote.

 

Teilweise geschützte Pflanzen

 

§ 3

 

(1) Die im Land Salzburg in freier Natur wild wachsenden Pflanzen der in der Anlage 1 Spalte D aufgenommenen Arten sind teilweise geschützt.

 

(2) Der teilweise Schutz von Pflanzen der in der Anlage 1 Spalte

 

D aufgenommenen Arten verbietet:

 

1. unterirdische Teile solcher Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen;

 

2. oberirdische Teile solcher Pflanzen von ihrem Standort in einer Menge zu entfernen, die über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgeht.

 

Geschützte Tiere

 

§ 4

 

(1) Besonders geschützte Tiere sind:

 

a) richtliniengeschützte Tiere der im Land Salzburg frei lebenden Arten, die in der Anlage 2 Spalte A dargestellt sind;

 

b) andere im Land Salzburg vorkommende nicht jagdbare Tiere der in der Anlage 2 Spalte B dargestellten Arten;

 

c) frei lebende nicht jagdbare Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25.4.1979 S 1 ff (CELEX Nr 379 L 0409), in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG , ABl Nr L 223 vom 13.8.1997 S 9 (CELEX Nr 397 L 0049);

 

d) richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten.

 

(2) Der Schutz von Tieren der in der Anlage 2 Spalte A und B aufgenommenen Arten verbietet:

 

1. die mutwillige Beunruhigung solcher Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

 

2. die Verfolgung, den Fang oder die Tötung solcher Tiere;

 

3. den Besitz, entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb, die Verwahrung, Übertragung, Beförderung oder Feilbietung solcher Tiere;

 

4. die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten solcher Tiere zu beschädigen oder zu vernichten bzw deren Eier absichtlich zu zerstören oder zu entnehmen.

 

(3) Der Schutz von frei lebenden nicht jagdbaren Vögeln gemäß Abs. 1 lit. c verbietet darüber hinaus

 

1. das Sammeln der Eier in der Natur und den Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand;

 

2. das Halten von Vögeln der Arten, die nicht gejagt oder gefangen werden dürfen.

 

(4) Für richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten (Abs. 1 lit. d) gelten nur die im Abs. 2 Z 3 angeführten Verbote."

 

§§ 6, 8 und 83 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009), LGBl. Nr. 30/2009, in der geltenden Fassung, LGBl. Nr. 96/2017, lauten:

 

"Überörtliche Raumplanung

 

Aufgaben der überörtlichen Raumplanung

 

§ 6

 

(1) Aufgaben der Landesplanung sind:

 

1. die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,

 

2. die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,

 

3. die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,

 

4. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,

 

5. die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,

 

6. die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und

 

7. die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.

 

(2) Aufgaben der Regionalplanung sind

 

1. die Erstellung eines Regionalprogramms,

 

2. die allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und

 

3. die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.

 

Landes- und Regionalpläne

 

Entwicklungsprogramme

 

§ 8

 

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land oder Landesteile als Landesentwicklungsprogramm oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.

 

(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.

 

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogramms sind die Ergebnisse der Strukturuntersuchungen und die beabsichtigten Festlegungen in einem Vorhabensbericht darzustellen. Die Planungen des Bundes, der benachbarten Bundesländer und des benachbarten Auslandes sind zu berücksichtigen, soweit darüber Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG oder Staatsverträge bestehen oder dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Planungsträgers möglich ist.

 

(4) Der Entwurf eines Entwicklungsprogramms ist der Öffentlichkeit wie folgt zugänglich zu machen:

 

1. Der Entwurf ist unter Anschluss des Vorhabensberichts und eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden für mindestens vier Wochen zur Einsicht aufzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind der Entwurf und die vorgenannten Berichte auch im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg zu veröffentlichen.

 

2. Die Auflage des Entwurfs ist kundzumachen:

 

a) in der Salzburger Landes-Zeitung,

 

b) durch Anschlag an den Amtstafeln der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden.

 

3. Der Entwurf samt Vorhabens- und Erläuterungsbericht - bei Möglichkeit der Einsichtnahme im Internet nur die Kundmachung der Auflage - ist schriftlich bekanntzugeben:

 

a) dem Bund,

 

b) der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes,

 

c) dem Salzburger Gemeindeverband,

 

d) den Regionalverbänden beim Landesentwicklungsprogramm und den benachbarten Regionalverbänden bei Regionalprogrammen,

 

e) der Wirtschaftskammer Salzburg,

 

f) der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg,

 

g) der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landarbeiterkammer,

 

h) der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg.

 

In der Kundmachung und den Mitteilungen nach der Z 3 ist auf die Möglichkeiten der Einsichtnahme und der schriftlichen Äußerung innerhalb der Auflagefrist, welche mit Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung beginnt, hinzuweisen. Der Planungsträger hat sich mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander zu setzen und dies im Planungsbericht darzustellen.

 

(5) Die Entwicklungsprogramme sind durch Auflage in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und die für das Wirksamwerden maßgebende Verlautbarung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verlautbarung hat die Bezeichnung, den Gegenstand und den Geltungsbereich des Entwicklungsprogramms und einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme gemäß Abs. 6 zu enthalten.

 

(6) Verbindlich erklärte Entwicklungsprogramme sind in der mit den Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie den in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist eine Einsichtnahme auch über das Internet zu ermöglichen.

 

Übergangsbestimmungen - Anhängige Verfahren

 

§ 83

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, zur Erlassung oder Änderung von Standortverordnungen, zur Aufstellung von Flächenwidmungsplänen, zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 oder zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gelten als Verfahren im Sinn dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

 

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erstellung oder Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts und zur Änderung von Flächwidmungsplänen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Dasselbe gilt für Verfahren über Entschädigungen gemäß § 49 sowie zur Erteilung von Bauplatzerklärungen oder Baubewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind.

 

(3) § 16 findet auf unter dessen Abs. 1 fallende Anlagen keine Anwendung, für die das Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig ist.

 

(4) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begangen worden sind, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre."

 

II.3.2.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden

 

Beschwerde des BF5

 

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, müssen - um den Verlust der Parteistellung zu vermeiden - rechtzeitig schriftliche Einwendungen bei der Behörde erhoben werden. Unter "rechtzeitig" ist die Erhebung von Einwendungen ausschließlich während der im Edikt festgesetzten, mindestens sechs wöchigen Frist zu verstehen.

 

Das fristgerechte Einlangen der Beschwerde war aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und konnte aufgrund der mangelnden Beschwerdelegitimation (siehe Feststellungen zu II.I.2. sowie Ausführungen hernach) auch dahingestellt bleiben.

 

Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, Ro 2012-03-0112 ergibt sich, dass bereits der Umweltsenat die Berufung des BF5 als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte. Der BF5 ist auch nach dem EuGH-Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, präkludiert. Im Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, hat der EuGH die Rechte der sogenannten "betroffenen Öffentlichkeit" u.a. im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie gestärkt. Anlässlich einer Klage der EU-Kommission gegen die BRD, welche ähnliche Verfahrensregeln wie Österreich kennt, hat der EuGH festgehalten, dass die "betroffene Öffentlichkeit" iSd Art. 1 Abs. 2 lit e UVP-RL ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts ohne Bindung an gesetzliche Fristen zur Erhebung von Einwendungen geltend machen kann.

 

Nun hat der VwGH allerdings mit Erkenntnis vom 21.10.2014 ausgesprochen, dass der BF5 seine Parteistellung verloren hat, da er im Verfahren vor der UVP-Behörde keine Einwendungen innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Frist erhoben hat. Bei oberflächlicher Betrachtung könnte man nun zu der Ansicht verleitet sein, dass durch das kürzlich ergangene EuGH-Urteil der Umweltanwalt - entgegen den Ausführungen des VwGH - doch nicht präkludiert wäre. Dazu ist aber folgendes klarzustellen: Das genannte EuGH-Urteil betrifft ausschließlich die Rechte der "betroffenen Öffentlichkeit" (siehe auch den Wortlaut des vom EuGH selbst zitierten Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU ). Der Umweltanwalt kann also nur dann von den Ausführungen des EuGH betroffen sein, wenn man ihn als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" betrachten wollte. Das ist er aber nach absolut einhelliger Rechtsauffassung gerade nicht, da ihm die Aufgabe zukommt, öffentliche Interessen (also "objektives Umweltrecht") wahrzunehmen und nicht subjektive Rechte. Der in der UVP-RL unter Art. 1 Abs. 2 lit e definierte Begriff "betroffene Öffentlichkeit" verlangt aber das subjektive Interesse, von einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffen oder wahrscheinlich betroffen zu sein; die Wahrnehmung von (rein) objektivem Umweltrecht genügt nicht, um als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" gelten zu können (vgl. weiterführend jüngst Grassl/Lampert, Aktuelle Entwicklungen zur Parteistellung des Umweltanwalts in UVP-Verfahren, ZVG 2015, 500; Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Rz 46 zu § 19).

 

Vor diesem Hintergrund bringt auch das genannte EuGH-Urteil vom 15.10.2015 keine Neubeurteilung der Parteistellung des BF5 im gegenständlichen Verfahren. Er ist - ausgehend von den Ausführungen des VwGH mit Erkenntnis vom 21.10.2014 - nach wie vor präkludiert. Darüber hinaus hat das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, auf welches sich der BF5 in seinem Vorbringen beruft, bereits Niederschlag in der Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 58/2017, gefunden (vgl. ErläutRV 1456 BlgNR XXV. GP 4). Dass der BF5 daraus weitergehende Rechte eingeräumt würden, ist der nunmehr geltenden Rechtslage zum UVP-G 2000 jedoch nicht zu entnehmen.

 

Aus diesem Grund wird vom BVwG die Beschwerde des BF5 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Beschwerde des BF1

 

Beim BF1 handelt es sich sowohl um einen Verein iSd VerG 2002 als auch um eine eingetragene Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.

 

Der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX.2005, XXXX, als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich im gesamten Bundesgebiet anerkannt.

 

Mit Urteil des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, wurde - wie bereits zum BF5 ausgeführt -die bis dahin vertretene Auffassung der Präklusionswirkung für die "betroffene Öffentlichkeit" ua. in UVP-Verfahren dahingehend beseitigt, dass diese ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts nunmehr auch ohne Bindung an gesetzliche Fristen geltend machen kann.

 

Nach der Begriffsbestimmung zur "betroffenen Öffentlichkeit" in Art 1 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren.

 

Der BF1 ist daher unzweifelhaft Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd UVP-RL.

 

Ob der BF1 rechtzeitig Einwendungen im behördlichen Verfahren erhoben bzw. rechtzeitig einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachgekommen ist, vermag daher an einer Beschwerdelegitimation des BF1 nichts zu ändern (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum BF2).

 

Dass die Beschwerde des BF1 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist, war in Ermangelung eines entsprechenden Eingangvermerks aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses der einschreitenden Umweltorganisation, ist die Beschwerde und somit auch dessen Äußerungen im Beschwerdeverfahren im Zweifel zuzulassen. Wie bereits den Feststellungen zu entnehmen ist (vgl. II.1.2), wurde die Beschwerde, entsprechend den statutarischen Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt, vom nach außen vertretungsbefugten Präsidenten des BF1 unterfertigt (vgl. Vereinsregisterauszüge vom 02.04.2010, 25.01.2011, 29.02.2012).

 

Auch die im Akt einliegenden Vollmachten zur Vertretung im Verfahren vor dem BVwG, datiert mit 30.11.2015, wurden durch den zu diesem Zeitpunkt außenvertetungsbefugten Präsidenten des BF1 gefertigt (vgl. Vereinsregisterauszug vom 12.03.2018). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des BF1 daher als zulässig.

 

Beschwerde des BF2

 

Wie schon der VwGH in seinem Erkenntnis vom XXXX.2014, XXXX, zutreffend fest hält, handelt es sich beim BF2 sowohl um einen Verein iSd VerG 2002 als auch um eine eingetragene Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000.

 

Der BF2 wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX.2005, XXXX, als Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich in den Bundesländern Salzburg, Tirol, Kärnten, Steiermark und Oberösterreich anerkannt.

 

Im behördlichen Verfahren wurde eine mit 28.10.2010 datierte Stellungnahme vorgeblich vom BF2 eingebracht. Unterschrieben wurde diese Stellungnahme von Dr. XXXX AXXXX.

 

Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage zu prüfen sei, ob Dr. AXXXX berechtigt war, für die Umweltorganisation Einwendungen im UVP-Verfahren zu erheben. Die Berechtigung ergebe sich gemäß § 6 Abs. 2 VerG 2002 aus den Vereinsstatuten, wobei auf jenen Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem Einwendungen bei der Behörde erhoben wurden.

 

Dies Augenscheinlich deshalb, da nur so beurteilbar war, ob der BF2 iSd § 44b Abs. 1 AVG nicht innerhalb der im Edikt festgesetzten sechswöchigen Frist rechtswirksam Einwendungen erhoben hat und daher nicht bereits präkludiert war.

 

Das Urteils des EuGH vom 15.10.2015, C-137/14, beseitigte - wie bereits ausgeführt - die bis dahin vertretene Auffassung der Präklusionswirkung für die "betroffene Öffentlichkeit" dahingehend, dass diese ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts nunmehr auch ohne Bindung an gesetzliche Fristen geltend machen kann.

 

Nach der Begriffsbestimmung zur "betroffenen Öffentlichkeit" in Art 1 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren.

 

Der BF2 ist daher zweifelsfrei Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd UVP-RL.

 

Die Prüfung der Frage, ob Dr. AXXXX aufgrund der Vereinsstatuten berechtigt war, für die Umweltorganisation Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde zu erheben, wie dies im Erkenntnis des VwGH bemängelt wurde, konnte vor diesem Hintergrund somit dahingestellt bleiben und bleibt auch die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation hiervon unberührt.

 

Die Beschwerde (vormals Berufung) des BF2, datiert mit 16.01.2011, die Vollmacht zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, datiert mit 14.12.2015, sowie auch sämtliche während des hiergegenständlichen. Verfahrens eingebrachten Stellungnahmen wurden gemeinsam durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer gefertigt. Dies entspricht sowohl der historischen als auch der aktuellen statutarischen Vertretungsregel (vgl. Vereinsregisterauszüge vom 02.11.2010, 12.06.2015, 27.02.2018). Das fristgerechte Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde, war in Ermangelung eines entsprechenden Eingangvermerks aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Im Zweifel waren, zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses der einschreitenden Umweltorganisation, die Beschwerde und die Äußerungen im Beschwerdeverfahren zuzulassen.

 

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des BF2 daher als zulässig.

 

Beschwerde der BF3

 

Mit 19.10.2010 übergab die Vertreterin der BF3 der belangten Behörde eine Stellungnahme unter Anschluss der gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 geforderten Anzahl an Unterstützungserklärungen. Die mit 16.06.2011 datierte Beschwerde (vormals Berufung) der BF3 langte am 17.10.2011 und somit fristgerecht bei der belangten Behörde ein. Ihre Beschwerde ist zulässig.

 

Beschwerde des BF4

 

Beim BF4 handelt es sich offenkundig um eine Person, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnte. Er ist Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Seine fristgerecht am 22.06.2011 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde (vormals Berufung) ist zulässig.

 

II.3.2.3. Zum Inhalt der Beschwerden

 

Mit Schreiben vom 14.04.2010 wurde von den Projektwerberinnen um Genehmigung gemäß § 5 UVP-G 2000 betreffend der Erweiterung des Schigebietes XXXX im Gemeindegebiet XXXX angesucht. Gemäß § 48 Abs. 1 lit.g NschG ist im Ansuchen im Falle der Errichtung von Schipisten mit über 0,5 ha Fläche oder Erweiterung von Schipisten um über 2 ha Fläche die Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen - Widmung "Schipisten" oder positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete Arbeitsgruppe "Schianlagen" - nachzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 04.11.2008 wurde sowohl an die XXXX als Projektwerberin als auch an die UVP-Behörde ein positives Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung seitens der beim Amt der XXXX Landesregierung eingerichteten Arbeitsgruppe Schianlagen zum Projekt Erweiterung des Schigebietes XXXX übermittelt. Bei der Vorschrift des § 48 Abs. 1 lit.g NSchG handelt es sich unzweifelhaft um eine Formalvorschrift. Das Gericht hat daher ausschließlich deren Vorliegen oder Nichtvorliegen - im gegenständlichen Fall das Vor- bzw. Nichtvorliegen einer positiven Stellungnahme - zu prüfen. Eine inhaltliche Prüfung des Zustandekommens steht dem Gericht schon deshalb weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu. Dies ergibt sich jedoch auch daraus, dass der Arbeitsgruppe im Punkt 2 des Sachprogramms für die Errichtung von Schianlagen im Land XXXX Beurteilungskriterien vorgegeben werden, welche im Sinne des § 8 Abs. 2 ROG 2009 unverbindlich sind und demzufolge im Einzelfall Abweichungen zulassen. Es handelt sich somit beim Ergebnis der Arbeitsgruppe um eine Gesamtschau einzelner Fachbereiche, welche zu einer einheitlichen positiven oder negativen Gesamtbeurteilung führt. Die beim Land XXXX eingerichteten Arbeitsgruppe Schianlagen sieht, mangels entsprechender raumordnungsrechtlicher Widmung eine abgestimmte fachliche Vorprüfung hinsichtlich der Raumverträglichkeit von geplanten Schianlagen im Vorfeld eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens und damit auch eines UVP-Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass das Sachprogramm Schianlagen und die Beschneiungsrichtlinien zwar seitens der Arbeitsgruppe Schianlagen in ihrer, den materiellrechtlichen Verfahren vorgelagerten Raumverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, jedoch - wie im Sachprogramm selbst ausgeführt wird - sich die für eine Errichtung oder Änderung von Schianlagen notwendigen Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach den jeweiligen materiellrechtlichen Vorschriften zu richten haben.

 

Da somit eine positive Stellungnahme der Arbeitsgruppe Schianlagen vorliegt und auch die für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Zustimmungserklärungen vor Bescheiderlassung bei der Behörde erster Instanz vorlagen, sind die Formalerfordernisse eines gültigen Ansuchens nach dem Naturschutzgesetz gegeben.

 

Bei der weiteren rechtlichen Prüfung des Vorhabens ist zu berücksichtigen, dass aufgrund Größe und Umfang mehrere Bewilligungstatbestände des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG vom Projekt betroffen sind.

 

Terminologische Schnittstellen zwischen UVP-G 2000 und Sbg NSchG 1999

 

Im Verfahren vor der UVP-Behörde wurde im Rahmen des dort erstatteten UV-GA eine fünfteilige Skala herangezogen, die es den Sachverständigen ermöglichen sollte, die integrative Beurteilung abschließend in einer umfassenden Gesamtschau darzustellen. Diese Skala war hinsichtlich der Einstufung der Auswirkungen des Vorhabens unterteilt wie folgt:

 

* Vorteilhafte Auswirkung (a);

 

* Keine Auswirkung (b);

 

* Vernachlässigbare nachteilige Auswirkung (c);

 

* Merkliche nachteilige Auswirkung (d);

 

* Bedeutende nachteilige Auswirkung (e).

 

Unter Heranziehung dieser Skala sollten die Sachverständigen ihre Beurteilung zusammenfassen und überblicksmäßig darstellen können. Diese Einteilung geht zurück auf einen UVE-Leitfaden des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2002. Wesentlich dabei ist, dass diese Einteilung durch das UVP-G 2000 so nicht vorgegeben ist und es sich auch um keine Rechtsbegriffe handelt.

 

Betrachtet man jedoch die innere Logik dieser Einteilung sowie in weiterer Folge die im Sbg NSchG 1999 verwendeten "Erheblichkeitsbegriffe" ("mehr als unbedeutend abträglich" in § 24 Abs. 5 Sbg NSchG 1999 bzw. "erhebliche Beeinträchtigung" in § 25 Abs. 3 Sbg NSchG 1999), so erhellt zunächst, dass Maßnahmen mit ausschließlich vorteilhaften (a) bzw. keinen (b) Auswirkungen - so sie überhaupt einer Genehmigungspflicht unterliegen - jedenfalls ohne Anwendung der Interessenabwägung (§ 3a Abs. 2 Sbg NSchG 1999) bzw. der Ausgleichsregelung (§ 51 Sbg NSchG 1999) genehmigt werden können. Denn wo zB keine negativen Auswirkungen iSd oben genannten UVP-Matrix vorhanden sind, kann es keine "mehr als unbedeutenden" bzw. "erheblichen" Beeinträchtigungen auf naturschutzrechtlich zu betrachtende Parameter geben.

 

Ähnliches wird man auch für die Kategorie "vernachlässigbare nachteilige Auswirkungen (c)" ins Treffen führen können. Derartige nachteilige Auswirkungen sind zwar grundsätzlich gerade noch feststellbar, aber eben "vernachlässigbar", weshalb auch hier die oben genannten Erheblichkeitsschwellen des Sbg NSchG 1999, welche eine Anwendung der Interessenabwägung bzw. der Ausgleichsregelung notwendig machen, gerade nicht überschritten werden.

 

Damit verbleibt eine große Bandbreite an Auswirkungen, welche in der oben genannten UVP-Matrix entweder als "merklich nachteilig (d)" oder "bedeutend nachteilig (e)" eingestuft werden müssen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass Projekte wie das hier verfahrensgegenständliche allein schon aufgrund ihrer Größe im Bereich des Fachbereichs "Naturschutz" hinsichtlich ihrer wohl so gut wie nie als zumindest "vernachlässigbar nachteilig (c)" beurteilt werden können (man vergegenwärtige sich allein schon die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei Projekten dieser Größenordnung).

 

Mit anderen Worten: Eine Einstufung der Auswirkungen des Projekts im Fachbereich "Naturschutz" als "merklich nachteilig (d)" im UV-GA bedeutet in Wirklichkeit nichts anderes, als dass das Vorhaben naturschutzrechtlich nur nach einer Interessenabwägung (§ 3a Abs. 2 Sbg NSchG 1999) bzw. in Anwendung der sogenannten "Ausgleichsregelung" (§ 51 Sbg NSchG 1999) genehmigt werden kann.

 

In weiterer Folge kann lediglich eine Einstufung als "bedeutend nachteilig (e)" in Einzelfällen zu einer Versagung einer UVP-Genehmigung führen. Diesbezüglich darf auf die Entscheidungspraxis des Umweltsenats verwiesen werden. In seiner Entscheidung vom 04.04.2008, US 8A/2007/11-94, zur OÖ-Sbg 380kV-Leitung heißt es: "§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung nur dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Folgt man der Terminologie in der Beurteilungsmatrix des UV-GA, die zwischen "vorteilhaften", "keinen", "vernachlässigbar nachteiligen", "merklich nachteiligen" und "bedeutend nachteiligen" Auswirkungen unterscheidet, ist aus der Sicht des Umweltsenats unter der im Gesetz verwendeten Formulierung der "schwerwiegende Umweltbelastungen" wohl die Kategorie der "bedeutend nachteiligen Auswirkungen" zu verstehen.

 

Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts in Abs. 5 offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages. Auch reicht die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich (arg: "zu erwarten") sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 17 UVP-G Anm 28).

 

Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19 mit weiteren Nachweisen)."

 

Zur Frage, ob ein Antrag gestützt auf § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 abgewiesen werden kann, obwohl das auf die jeweilige Rechtsfrage anzuwendende Materiengesetz keinen Versagungsgrund enthält, hat sich der Umweltsenat bereits in den Bescheiden betreffend die 380 kV Steiermarkleitung (US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, beide vom 08.03.2007) geäußert. Darin vertritt der Umweltsenat die Rechtsansicht, dass eine Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 das Ergebnis nach den mit anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten könnte, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären.

 

Mit anderen Worten: Selbst bei einer (im vorliegenden Fall nicht vorhandenen!) Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzrechtlich zu schützenden Rechtsgüter mit "bedeutend nachteilig (e)" könnte auf Basis des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 keine Abweisung des Vorhabens erfolgen, da das Sbg NSchG 1999 eben die oben genannten Möglichkeiten der Interessenabwägung (§ 3a Abs. 2 Sbg NSchG 1999) der Genehmigung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 Sbg NSchG 1999) enthält.

 

Durch einzelne Maßnahmen des Gesamtvorhabens kommt es zu Eingriffen in geschützte Lebensräume wie Moore, Quellfluren, Fließgewässer etc. Diese Eingriffe sind nach § 24 NSchG bewilligungspflichtig. Da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein unteilbares Ganzes handelt, gilt dies jedoch auch für alle übrigen Anlagenteile, die nicht oder nicht im selben Ausmaß die nach § 24 NschG geschützten Lebensräume berühren (vgl auch Loos, Kommentar zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999, S 83, unter Hinweis auf VwGH 24.04.1995, 94/10/0139). Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Gemäß § 24 Abs. 5 NschG ist eine Ausnahmebewilligung zufolge Abs. 3 dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund des XXXX Naturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weitergehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 NSchG sind jedoch zusätzlich die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes der § 29 ff NSchG und der hiezu ergangenen Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung zu prüfen.

 

Aufgrund der im UV-GA enthaltenen abschließenden Feststellungen der Sachverständigen zu den naturschutzrechtlich geschützten Gütern kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass es zu mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen im Sinne des § 24 NSchG kommt. Die fachlich eindeutigen Aussagen machen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs .5 NschG unmöglich. Da § 25 NschG keine darüber hinausgehenden Anforderungen stellt, kann eine Prüfung dieser Bestimmung unterbleiben.

 

Hinsichtlich der Pflanzen- und Tierartenschutzbestimmungen ist darauf zu verweisen, dass laut Ermittlungsergebnis vom geplanten Vorhaben mehrere sowohl unionsrechtlich als auch national geschützte Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume betroffen sind. Das Gesamtplanungsgebiet beherbergt eine große Vielfalt an Arten und ökologischen Nischen. So konnten 74 Vogelarten (weitere 5 sind zusätzlich aufgrund ihrer Habitatansprüche zu erwarten oder wurden anderweitig hier beobachtet), 10 der 23 in XXXX nachgewiesenen Amphibien- und Reptilienarten, 6 von 18 in XXXX vorkommenden Fledermausarten, 17 von 57 aktuell in XXXX nachgewiesenen Heuschreckenarten, 7 von ca. 60 Libellenarten sowie 245 Pflanzenarten im Rahmen der UVE im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden.

 

Die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen finden sich hinsichtlich der dem Naturschutzrecht unterliegenden Arten in den §§ 29 ff NSchG. Diese stellen die innerstaatliche Umsetzung der weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der FFH-RL und der Vogelschutz-RL dar. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz der Pflanzen- bzw. Tierart und nicht nur des Einzelexemplars (so Loos, Kommentar zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999, S 105). Durch die Bestimmung des § 32 NschG wird für frei lebende nicht jagdbare Tiere ein allgemeiner Schutz in Form eines Untersagungstatbestandes normiert. Darüber hinaus kann gemäß den §§ 29 und 31 NschG durch Verordnung der Landesregierung für bestimmte Arten ein vollkommener oder teilweiser Schutz normiert werden. Auf Grundlage dieser Bestimmungen wurden die in der Anlage 1 und Anlage 2 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung aufgezählten Pflanzen- und Tierarten vollkommen oder teilweise geschützt. Insoweit durch die Errichtung von Anlagen nur einzelne nicht richtliniengeschützte Pflanzen betroffen sind, bedarf es keiner diesbezüglichen artenschutzrechtlichen Bewilligung. Bei jeder darüber hinausgehenden Beeinträchtigung von Pflanzen ist jedoch eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß § 34 Abs. 1 Z 9 NschG erforderlich. Dabei ist festzustellen, dass die pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen ganz allgemein die großräumige Sicherung der Flora im Bundesland XXXX bezwecken. Eine lokale Vernichtung geschützter Pflanzen wie zB im Zuge der Errichtung von baulichen Anlagen ist daher einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich zugänglich. Pflanzenbestände in besonders wertvollen Biotopen sind von eigenen Schutzgebieten erfasst oder durch den Lebensraumschutz nach § 23 NschG geschützt.

 

Hinsichtlich des besonderen Schutzes von frei lebenden geschützten Tieren bestimmt § 31 Abs. 2 NSchG , dass diese weder mutwillig beunruhigt, noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden dürfen. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere. Durch diese Bestimmungen werden die sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL sowie des Art. 5 lit. a Vogelschutz-RL ergebenden Verpflichtungen umgesetzt. Hinsichtlich der Beunruhigung wird seitens des Gesetzgebers ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz ausdrücklich eine gewisse Vorsatzform gefordert, wenn er eine mutwillige Tatbegehung verlangt. Daraus lässt sich ableiten, dass nicht jede Störung eines Individuums das genannte Verbot auslöst, sondern nur jene Störungen, die die Art in ihrem Fortbestand bzw. die für das Überleben der Arten notwendigen Verhaltensweisen (z.B. Brüten) erheblich beeinträchtigen. Es geht daher beim durch Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL bzw. Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL erfassten Verbot um die Störung der Art. Es sind nur solche Eingriffe zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes erheblich auswirken. Es muss sich also um die Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, sodass - etwa durch Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes - der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden kann.

 

Der Erhaltungszustand einer Art ist definiert in Art. 1 lit. e) FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Kompensationsmaßnahmen, die - wie hier - zur Wahrung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art (v.a. Dreizehenspecht) im Sinne der obzitierten unionsrechtlichen Regelungen vorgenommen werden, vermögen die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten vollumfänglich zu kompensieren. So kann etwa durch zeitlich vorgezogene Maßnahmen gewährleistet werden, dass es trotz der vorgesehenen Maßnahmen nicht zu einer Bestandsgefährdung kommt. Zu diesen Maßnahmen zählt z.B. die Schaffung von zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits wirksamen Ersatzhabitaten, die von den betroffenen Populationen oder geschützten Arten allein oder durch unterstützende Maßnahmen angenommen werden.

 

Bezüglich der betroffenen Tierarten insbesondere Vogelarten wurde von den dazu befassten Amtssachverständigen (Wildökologie und Naturschutz) festgestellt, dass die vorgesehenen Vorschreibungen, eingriffsmindernden Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen dazu geeignet erscheinen, bei zeitgerechter und sachgerechter Durchführung derselben, die Populationen der jeweils betroffenen Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Damit ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage der Tatbestand der "mutwilligen Beunruhigung" nicht gegeben.

 

Hinsichtlich des Verbotstatbestandes des Tötens von geschützten Tieren wird schon von Loos im Kommentar zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999, S 105 darauf verwiesen, dass nicht nur der Schutz des Einzelexemplars, sondern v.a. der Schutz der jeweiligen Pflanzen- bzw. Tierart durch die Pflanzen- und Tierartenschutzbestimmungen bezweckt wird. Inwieweit es durch die Tötung von einzelnen Exemplaren zu einer Gefährdung der Art kommen kann, ist von den örtlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies wird bestätigt durch die europäische und bundesdeutsche Rechtsprechung (EuGH 18.05.2006, Kommission gg. Spanien, C-221/04, Rz 48; EuGH 10.01.2006, Kommission gg. Deutschland, C-98/03, Rz 75).

 

Nach dieser Judikatur ist das Tötungsverbot bereits dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, welcher vergleichbar ist mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden.

 

Im Zuge des Verfahrens wurden seitens der Projektwerberinnen in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen zahlreiche Verbesserungen gegenüber dem, dem UV-GA zugrunde liegenden Einreichprojekt durch Formulierung zusätzlicher Maßnahmen und weitere eingriffsmindernde Maßnahmen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft auf die projektsimmanente Minderungsmaßnahmen /CEF Maßnahmen für altholzbewohnende Arten verwiesen (z.B. Dreizehenspecht, Sperlings- und Raufußkauz, Haubenmeise, Fledermäuse). Die geplanten 120 Altholzinseln müssen bereits zu Beginn des Eingriffs zur Verfügung stehen. In der Folge wurden Altholzbereiche (AHI 01 - AHI 06) in einem Ausmaß von 48,47 ha als Projektbestandteil mit Schreiben vom 05.11.2015 eingereicht.

 

Aufgrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen zu den erfolgten Projektverbesserungen erscheint erwiesen, dass sowohl eine erhöhte Gefährdung einzelner Tierindividuen als auch der jeweiligen Tierart in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden kann.

 

Von den noch im § 31 Abs. 2 NschG angeführten Verbotstatbeständen kommen ansonsten lediglich die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere durch das geplante Vorhaben in Frage. Dieses Verbot korrespondiert mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL sowie des Art. 5 lit. b Vogelschutz-RL. Die FFH-RL bezieht sich in Art. 12 Abs. 1 lit. d) auf den Begriff der Fortpflanzungsstätte, sie gibt jedoch keine Begriffsdefinition vor. Laut Guidance Document, S 16, Nr. 40 ff kann der Begriff aber so charakterisiert werden, dass er sich auf einen bestimmten (für die Funktion zentralen) Teil des Habitats einer Art, der "unverzichtbar ist, um die erfolgreiche Fortpflanzung zu gewährleisten", bezieht. Das entsprechende Verbot des Art. 12 Abs. 1 lit. d) der FFH-Richtlinie ist somit auf die Bewahrung der ökologischen Funktionsfähigkeit ausgerichtet. Offensichtlich nicht gemeint sind Stätten bzw. Habitatbestandteile, die nur gelegentlich für die Fortpflanzung genutzt werden. Der in der FFH-Richtlinie verwendete, dort aber nicht definierte Begriff "Ruhestätte" bezieht sich, wie derjenige der Fortpflanzungsstätte, ebenfalls auf einen zentralen Bestandteil des Habitats einer Art.

 

Die Ruhestätte kann definiert werden als diejenigen Bereiche, die für ein einzelnes Tier oder eine Gruppe von Individuen in deren "inaktiver" Zeit von entscheidender Bedeutung sind. Zu den Ruhestätten zählen in diesem Sinne zB Aufenthaltsorte während des Thermoregulationsverhaltens, Versteckplätze und Überwinterungsorte. Eine einheitliche Definition für Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist aufgrund der unterschiedlichen relevanten Artengruppen schwierig. Bei Arten mit kleinem Aktionsraum neigt man daher zu einer umfassenden Interpretation, die letztlich das gesamte oder zumindest größere Teile des Habitats umfasst. Als Beispiel kann der gesamte besiedelte Waldbestand anstelle nur des oder der einzelnen Bäume mit aktuell konkret festgestellten Vorkommen dienen. Daraus ergibt sich, dass eine Beschädigung oder Vernichtung nur dann gegeben ist, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der betroffene Naturraum die von den vorkommenden Arten für Fortpflanzungs- und Ruhestätten gestellten Anforderungen weiterhin erfüllt. Es war daher zu prüfen, ob die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch die verbleibenden bzw. neu geschaffenen Strukturen auch weiterhin erfüllt wird. Sollte dies gewährleistet sein, ist kein Sachverhalt, welcher unter den genannten Verbotstatbestand subsumiert werden könnte, gegeben.

 

Aufbauend auf die vorangestellten rechtlichen Ausführungen kann aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zudem festgestellt werden, dass es durch die Größe des Vorhabens, dessen zeitliche Erstreckung und die anschließenden touristischen Nutzungen zu massiven Eingriffen in die vorhandene Pflanzen- und Tierwelt kommt. Durch eingriffsmindernde Maßnahmen können die Auswirkungen für die betroffenen Pflanzen- und Tierarten weitestgehend minimiert werden. Es kann jedoch aufgrund der Art des Vorhabens der Verlust einzelner Exemplare nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Trotz der möglichen Tötung einzelner Exemplare erscheint dem erkennenden Gericht durch die im Projekt enthaltenen flankierenden Maßnahmen (siehe landschaftsökologische Begleitplanung, Projektimmanente Maßnahmen für Wildökologie, Jagd- und Ornithologie) sichergestellt, dass die betroffenen Tier- und Pflanzenarten sowohl in ihrem Bestand als auch hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten in qualitativer und auch quantitativer Hinsicht erhalten bleiben. Dies gilt v.a. für die vom Projekt betroffenen Vogelarten und für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie enthaltenen Pflanzen- und Tierarten. Dies wird insbesondere durch die Gutachten der naturschutzfachlichen und des wildökologischen Amtssachverständigen eindeutig bestätigt. Durch die vorgeschriebene ökologische Bauaufsicht wird die Einhaltung aller Vorschreibungen und eingriffsmindernden Maßnahmen sowie Ersatzleistungen gewährleistet.

 

Da sich jedoch bereits während des Vorverfahrens abzeichnete, dass nicht alle Eingriffe auf ein unbedeutend abträgliches Maß reduziert werden können, wurde seitens der Projektwerberinnen bereits anlässlich der Einreichung ein Antrag auf Bewilligung im Wege einer Interessensabwägung gemäß § 3a NSchG gestellt. Es ist daher in der Folge eine Interessensabwägung gemäß § 3a NSchG durchzuführen. Bei dieser sind die im Verfahren festgestellten Beeinträchtigungen des öffentlichen Interesses am Naturschutz den von der Projektwerberin geltend gemachten sonstigen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. In einem ersten Schritt ist die Höhe des Eingriffs in die Natur zu ermitteln, dem sodann die behaupteten sonstigen öffentlichen Interessen in ihrer Wertigkeit gegenüberzustellen sind.

 

Zur Höhe des Eingriffs in die gemäß § 24 NSchG vorgegebenen Schutzgüter und den Pflanzen- und Tierartenschutzbestimmungen ist voranzustellen, dass es sich beim Projektsgebiet v.a. oberhalb der Waldgrenze um eine naturnahe Kulturlandschaft mit reichhaltigen kleinflächigen Naturlandschaftselementen handelt. Der Talbereich ist hingegen überprägt durch intensive Landwirtschaft, fortschreitende Bautätigkeit und mehrere Verkehrsträger. Während im unmittelbaren talnahen Projektsraum vom Charakter einer teiloffenen Kulturlandschaft gesprochen werden kann, ist im weiteren Umfeld ein Übergang von Kultur- zur Zivilisations-/Servicelandschaft gegeben. Der Talboden zwischen XXXX und der Ortschaft XXXX ist gekennzeichnet durch intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, die durch Hecken gegliedert sind. Besonders im Unterhangbereich des XXXX finden sich als Relikte der früher weit verbreiteten Heckenlandschaften des XXXX noch relativ ausgedehnte naturnahe Heckenzüge. Landwirtschaftliche, gedüngte, dreischnittige Intensivwiesen prägen weitgehend den Talbereich. Eine kleine Magerwiese am Unterhang des XXXX ist ein letzter Rest der ursprünglichen Wiesentypen der XXXX Südhänge. Bei den Wäldern der montanen Stufe handelt es sich um anthropogen geprägte Fichtenwälder. Die Waldflächen oberhalb der Mittelstation zeigen einen sehr naturnahen Charakter. In der subalpinen Stufe oberhalb der Waldgrenze finden sich zahlreiche kleine und größere Moorflächen mit eingelagerten Tümpeln, die eng mit Zwergstrauchheiden, Weiderasen und einzelnen Fichtengruppen verzahnt sind. Darüber hinaus gibt es im Projektsgebiet eine Vielzahl geschützter Biotope. Besonders in der subalpinen Stufe sind die verschiedenen Lebensräume sehr eng verzahnt und weisen eine mosaikartige Struktur auf. Die Vielzahl der vorgefundenen Pflanzenarten (245 Farn- und Blütenpflanzen) und Tierarten (zB 74 Vogelarten, 10 Amphibien- und Reptilienarten, 6 Fledermausarten) zeigen die hohe Biodiversität des gegebenen Landschaftsraumes. Durch das geplante Projekt kommt es zu einer Zerschneidung und Umgestaltung ganzer Bereiche, davon betroffen sind Flächen, die bisher weitgehend unberührt waren und deshalb eine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit besitzen. Mit der Zerschneidung gehen Veränderungen im Kleinklima und Feuchtigkeitshaushalt einher. Auch die nachfolgende Nutzung führt gegenüber dem Jetztzustand zu einer erhöhten Störung der Tierwelt. Bei der Beurteilung des Wertes der Landschaft für die Erholung ist davon auszugehen, dass das Vorhaben großteils in einem nicht vorbelasteten Gebiet gelegen ist. Durch das geplante Vorhaben kommt es sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase zu zusätzlichen Lärm-, Staub- und Abgasbelastungen. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Ausführungen zur Bewilligung gemäß § 17 UVP-G 2000 verwiesen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diese Belastungen keine merkliche Verschlechterung der gegenständlichen Situation bringen bzw. die für Wohngebiete festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung im Bereich der passiven Erholung kommt. Hinsichtlich der aktiven Erholung wird laut Sachverständigengutachten durch das gegenständliche Vorhaben während der Wintermonate sowohl für Einheimische als auch für Touristen ein erhöhtes Angebot an Schifahrmöglichkeiten geboten. Durch das Angebot an sicheren Pisten werden auch die alpinen Gefahren wie beispielsweise Lawinenabgänge, Schneebretter, unwegsames steiles Gelände und Absturzgefahr weitestgehend auf ein Minimum reduziert.

 

Aufgrund der vorangeführten Erwägungen ist laut Ansicht des Gerichtes durch das gegenständliche Vorhaben mit Ausnahme des Wertes der Landschaft für die Erholung eine massive Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 24 Abs. 5 NschG - den ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, des Naturhaushaltes, des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes - gegeben. Unter Berücksichtigung dieses hohen Wertes des betroffenen Landschaftsraumes ist das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung dieses Landschaftsraumes als sehr hoch einzustufen.

 

Diesem öffentlichen Interesse am Naturschutz sind nunmehr die seitens der Projektwerberinnen geltend gemachten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Gemäß § 3a Abs. 1 NSchG ist bei der Anwendung des Naturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

 

Gemäß Abs. 2 sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

 

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

 

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

 

Als öffentliche Interessen wurden seitens der Projektwerberinnen geltend gemacht und mit Nachweisen versehen: Die Bedeutung des Vorhabens für den Wintersport/Tourismus, für die Verbesserung der Verkehrssituation, für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, im Hinblick auf volks- und regionalwirtschaftliche Effekte, im Sinne der überörtlichen und örtlichen Raumplanung:

 

1. Wintersport/Tourismus:

 

Wie aus den den Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, kann das Projekt eindeutig die "Schigebiets-Basics" für das Schigebiet der XXXX wesentlich verbessern. Aus Sicht des Schigastes haben die neuen Pisten eine mittlere bis sehr hohe Attraktivität. Eine Attraktivitätssteigerung des hoch gelegenen Schigebietes ist gegeben. Aus schiitechnischer Sicht wird die Erweiterung des Schigebietes der XXXX nach XXXX (Projekt XXXX) als schisportlich sehr attraktives Gesamtvorhaben gewertet. Abschnitte des Vorhabens, die diese hohe Attraktivität nicht in diesem Maße aufweisen (kurze Abschnitte von Schwegen und eine Schibrücke) sind im Vergleich zum Gesamtvorhaben als untergeordnet anzusehen. Es handelt sich hier also um eher kleinräumige, teilweise puntuelle Beeinträchtigungen, welche fachlicherseits die Sinnhaftigkeit und hohe Attraktivität des Gesamtprojektes nicht schmälern. Die hier nicht so attraktiven Abschnitte (Piste 1, Umfahrung, Hangbrück) entsprechen den Kriterien des organisierten Schiraumes. Schisportliche oder sicherheitstechnische Bedenken bestehen aus heutiger Sicht nicht.

 

Der diesbezügliche Nachweis über die "mehr als ausreichende Leistungsfähigkeit" war bereits im Verfahren vor dem Umweltsenat erbracht worden. Es gibt nur sehr selten Projekte, die in allen Belangen "perfekt" sind. Abstriche von schisportlichen Optimalvarianten sind die Regel und nicht die Ausnahme. Zudem wird die Piste 1 mit Rückbringerfunktion ins Tal nach gegenwärtigen, vergleichsweisen Erkenntnissen ebenfalls einen hohen Stellenwert genießen.

 

Neben der nicht unwesentlichen Entlastung bestehender Pisten sind bei der Variantenfindung die Kombinationsziele "zusätzliche Talbabfahrt" und "Erweiterung Hochalpenpistenangebot für den Sonnenschilauf", wesentlich für die Steigerung bzw den Erhalt des Schigebietes XXXX. Der sogenannte "Sonnenschilauf" ist für den gegenwärtigen und zukünftigen Gast von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ebenso sind "Talabfahrten" (Piste 1) grundsätzlich als Rückbringerpisten allgemein gefragt. Insgesamt werden Talabfahrten in allen Schigebieten v.a. bei schlechten Weterverhältnissen in den oberen Schiregionen für über den ganzen Tag verteilte Wiederholungsfahrten genutzt.

 

Auf Basis der Parameter (Flächenangebot, technische Eignung, Pistenmix, lanschaftliche Schönheit, "Sonnenschilauf", naturnaher Pistenbau, Erreichbarkeit, usw) wird das Projekt "XXXX" als schisportlich "sehr attraktives Gesamtvorhaben" eingestuft.

 

Eine Grundbeschneiung kann bei einer Lufttemperatur von -1° C, einer Luftfeuchte von 60% und damit einer Feuchtkugeltemperatur von -3.3° C mit dafür bevorzugtem feucht - nassen Schnee erfolgen, was im Optimalfall einen früheren Saisonstart bedeutet und v. a. auf diese Weise die Betriebsdauer der Pisten 1 - 5 verlängert. Eine Grundbeschneiung liegt nur zwischen Schneibeginn und Eröffnung der jeweiligen Piste. Es ist eine von oben bis unten durchgehende Grundbeschneiung der Pisten 1 - 5 erforderlich. Eine "künstliche" Nachbeschneiung hat "witterungsabhängig" zu erfolgen, ist u. a. auch abhängig von der saisonalen Naturschneemenge. Im Bereich der Pisten

2 - 4 bedarf es einer vereinzelten Nachbeschneiung, für Piste 1 ist

nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung erlaubt. Die Beschneiungsanlage des Projekts XXXX ist technisch auf die klimatischen Verhältnisse eines Südhanges ausgelegt und ein Schneibetrieb kann während einer ganzen Wintersaison sicher gewährleisten werden. Dies gilt auch für Piste

1. Vergleichsweise und in Abhängigkeit von der übrigen Saisondauer des Schigebietes kann durch eine künstliche Beschneiung, eine mehrere Wochen früher erfolgende Schließung der Piste 1 gegenüber anderen Anlagen im bestehenden Schigebiet "XXXX verhindert werden. Der Zeitraum beträgt "etwa 2 - 4 Wochen". Insgesamt wird das eingereichte Projekt als die "bestmögliche Variante" bezeichnet. Das Projekt trägt nach Ansicht des Gutachters aus schisportlicher und schitechnischer Sicht "in einem entscheidenden Ausmaß" zum Nutzen der Allgemeinheit bei. Im XXXX sind 26 % des Regionalproduktes auf den Wintersporttourismus zurückzuführen. Dabei stellen das Schigebiet XXXX und die Schigebiete in XXXX die zentralen Leistungsträger der Region dar. Entgegen der Gesamtentwicklung im Bundesland XXXX bleibt der Zuwachs der Übernachtungen im Wintertourismus in der Region XXXX/XXXX/XXXX deutlich zurück. Eine Konkurrenzanalyse mit 77 bzw. 40 alpinen Schiregionen von überregionaler Bedeutung zeigt, dass gerade das Pistenangebot das maßgebliche Kriterium für die Destinationsentscheidung von Wintersportlern darstellt. Mit einer Pistenlänge von derzeit 138 km liegt die Region XXXX/XXXX deutlich unter dem Durchschnittswert der Vergleichsdestinationen. Davon entfallen 77 km auf die XXXX und 61 km auf Pisten in XXXX. Die Erweiterung der Pistenfläche bei Realisierung des XXXX hilf, den Gästewünschen zu entsprechen. Darüberhinaus wird von den meisten Schifahrern eine "Überfüllung" der Pisten an Spitzentagen und lange Wartezeiten zur Auffahrt als negativ empfunden. Laut Sachverständigenausführungen kommt es bereits derzeit im Ausmaß von 16 % der Betriebszeiten zu einer Überfüllung der Pisten und an Spitzentagen bei der XXXX zu Wartezeiten im Ausmaß von 40 Minuten. Weiters wird von Sachverständigen darauf hingewiesen, dass auch die Pistenstruktur bei der XXXX durch einen 26 %-igen Anteil an schweren Pisten als zu hoch anzusehen ist. Um durch Qualtitätsverbesserung den Gästewünschen möglichst entgegenzukommen, werden vom Sachverständigen v.a. eine Erweiterung des bestehenden Schigebiets, verbunden damit eine Verbesserung des Pistenangebots sowie der Pistenstruktur als erforderlich angesehen. Die vorgesehene Erweiterung schafft hier eine wichtige Verbesserung der Qualität, nicht nur was die dringend nötige Erweiterung der Pistenfläche um 12,8 % bzw. 224.000 m2 bewirkt, sondern auch dadurch, dass auch bei Vollbetrieb des XXXX das Verhältnis zwischen der saisondurchschnittlichen Zahl der Schifahrer und der zum "Wohlfühl-Schifahren" benötigten Fläche um ca. ein Drittel (33,9 %) sich gegenüber dem derzeitigen Schigebiet verbessert. Durch die Erweiterung stehen im Gegensatz zur derzeit relativ hohen Zahl von schattigen Pisten nunmehr im Erweiterungsprojekt fast zur Gänze sonnige Pisten zur Verfügung. Durch das gegenständliche Projekt wird auch ein derzeitiger Schwachpunkt der Tourismusregion XXXX/XXXX durch die gegenseitige Erreichbarkeit beider Schigebiete beseitigt. Durch die dargestellte Erweiterung und Verbesserung des bestehenden Schigebietes XXXX durch das Projekt XXXX ergeben sich ca. 110.000 zusätzliche Ersteintritte in das Schigebiet. Die Vergrößerung des Schigebietes wird als absolut notwendig angesehen, um die Mängel des Schigebietes (Größe, fehlende Qualität in der Pistenvielfalt, Überlastung der Pisten) zu beseitigen. Auch die Gäste sehen die gegebenen Schwachstellen und kommen vielfach in den jeweils nächsten Wintersaisonen nicht mehr in das XXXX-Schigebiet. Das Schigebiet weist die geringste Stammgastbindung aller 46 größeren Schigebiete Österreichs auf. Die Einschätzungen im Gutachten 2010 haben sich auch 2015 umfassend bestätigt. Für eine positive touristische Entwicklung in der Wintersaison ist die Realisierung daher von zentraler Bedeutung. Ohne Erweiterung des Schigebietes ist für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust zu prognostizieren. Nicht nur Stagnation im Wintertourismus wie bisher in XXXX/XXXX und XXXX, sondern ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität, aber auch der Zahl der Beschäftigten im Tourismus wäre zu erwarten.

 

Diese Schwäche kann aber, auch angesichts der Branchentrends zu größeren, qualitätsvollen Schigebieten im Wintertourismus, nicht durch die ohne Zweifel gegebenen einzigartige landschaftliche Attraktivität der XXXX und des Stadtkerns von XXXX ausgeglichen werden. Anzunehmen ist, dass man dem drohenden Rückgang der Gästezahlen vorerst auch durch niedrigere Preise und einen Qualitätsabbau in der Hotellerie entgegenwirken wird. Eine Entwicklung, wie sie sich bereits derzeit in XXXX und

 

XXXX zeigt. Die negativen Prognosen einer Entwicklung ohne Schigebietserweiterung vom Gutachten 2010 haben sich bestätigt. Ein allfälliges früheres Saisonende der Talabfahrt (Piste 1), wie dies im Wintertourismus bei vielen Talabfahrten in den Alpen eigentlich den Regelfall darstellt, kann in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Eine solche Minderung könnte nur dann eintreten, wenn in der Hochsaison eine Pistensperre der Talabfahrt verfügt wird. In der Nachsaison hat es deshalb durchaus Sinn für die Allgemeinheit und die Ausübung des Schi-und Wintersports, wenn die Bergbahn vom Tal nur noch eine Zubringerfunktion erfüllt und damit den Schisport in den Hochlagen ermöglicht. Im Sinne des Rechtssatzes des VwGH vom 08.10.2014 (GZ 2011/10/0058) wurde aus fachgutachterlicher Sicht zur Prüfung, ob die Verwirklichung des Projektes XXXX durch die XXXX eine als öffentliches Interesse zu wertende Verbesserung der Tourismusstruktur bewirkt, festgestellt, dass die XXXX für den Tourismus der Region, v.a. aber für die Gemeinden XXXX und XXXX im Wintertourismus der unverzichtbare Leitbetrieb ist, der den Gästen ein entsprechendes Wintersportangebot bietet. Seine dauerhafte Existenzsicherung ist aus den oben angeführten Qualitätsmängeln nicht gegeben, was entsprechende Konsequenzen auch für die Region, v. a. aber für die Gemeinden XXXX und XXXX hat. Um den Leitbetrieb der XXXXbahn nach zeitgemäßen Anforderungen im alpinen bzw. internationalen Wintertourismus führen zu können und damit wettbewerbsfähig zu bleiben, ist die Beseitigung der genannten Mängel notwendig, was - aus fachgutachterlicher Sicht - ausschließlich durch die Verwirklichung des Projektes XXXX erreicht wird.

 

Nach Ansicht des Gerichtes ist daher das Projekt XXXX für die Region als wesentliche Ergänzung und Ausbau des bestehenden Angebotes im Wintertourismus von hohem öffentlichem Interesse.

 

2. Verbesserung der Verkehrssituation:

 

Mit dem gegenständlichen Projekt soll ein verbesserter Zugang zum bestehenden Schigebiet XXXX durch Schaffung einer zusätzlichen Aufstiegsmöglichkeit und verbesserten Verkehrsanbindung erreicht werden. Diese Qualitätsverbesserung kann durch die Erweiterung des Schigebietes der XXXX, verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus XXXX erfolgen. Diese direkten Aufstiegshilfe aus XXXX zum Schigebiet der XXXX ist auch - wie im Gutachten 2010 dargelegt - zur verkehrsmäßigen Entlastung des XXXX Ortsteils XXXX bzw. des Knotens XXXX und damit zur Erleicherung des Durchzugsverkehrs in den XXXX unverändert notwendig. Seitens der Projektwerberinnen wurde im Rahmen der vorgelegten Untersuchung zu den öffentlichen Interessen dargelegt, dass mit der Realisierung des Vorhabens eine Verkehrsentlastung auf dem hoch belasteten Abschnitt an der B168 zwischen XXXX und XXXX zu den Winterspitzenzeiten erfolgen wird. Zur Schätzung der projektinduzierten Reduktion staubedingter Opportunitätskosten: Die Strecke zwischen dem Kreisverkehr XXXX/XXXX und der Talstation XXXX (Messstation Knoten XXXX) wird entlastet. Der durch die Realisierung des Projektes weitaus weniger belastete Linksabbieger Richtung XXXX auf dieser Strecke blockiert den geradeaus Richtung XXXX, XXXX und Tunnel führenden Verkehr, der sich aus Durchgangs- und täglichen Werkverkehr zusammensetzt, wesentlich weniger und reduziert die Staulängen an der Zufahrt Richtung Westen zu Spitzenzeiten auf ein Drittel der Bestandslänge. (von derzeit 450 auf 150 Meter). Die unzureichende Verkehrssituation am Knoten XXXX hat nicht nur nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus, welcher mit Beschwerden der Gäste und Reisebüros hinsichtlich des Gästetransfers konfrontiert ist, sondern stellt eine schwere Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im XXXX, insbesondere in XXXX und im angrenzenden XXXX, dar. Kunden außerhalb des XXXX können schwerer erreicht werden, Lieferfahrten dauern länger und auch die Zuliefertätigkeit, etwa was die Frischdienste betrifft, wird von den Logistikunternehmen in Anbetracht des gegebenen Dauerstaus im Bereich XXXX/XXXX zum Nachteil der Betriebe in XXXX, XXXX und im übrigen XXXX immer kritischer gesehen und verteuert sich. Die oben beschriebene Situation mit den gegebenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Gemeinden XXXX, XXXX und dem übrigen XXXX waren bereits 2010 eine Tatsache, die auch 2015 unverändert gegeben ist. Umso bedeutender für die Wirtschaft des XXXX ab XXXX ist eine durch das Projekt XXXX gegebene Verkehrsentlastung in dem meist belasteten Abschnitt um den Knoten XXXX. Die Verkehrssituation im Raum XXXX/XXXX, wird sicherlich durch die Bahnerrichtung hinsichtlich des Urlauber-bedingten PKW- und Busverkehrs entschärft und verbessert.

 

Das Projekt XXXX ist aufgrund der mit dem Projekt geplanten Neuregelung des Zugangs zum Schigebiet für die Region eine wesentliche Verbesserung der Verkehrssituation und daher von besonders hohem öffentlichem Interesse.

 

3. Effekte aus Sicht der Volks-, Regionalwirtschaft und des Arbeitsmarktes:

 

Der Gutachter verweist hinsichtlich der Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte im Wesentlichen auf die Ausführungen seines Gutachtens aus dem Jahr 2010. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich seither die Situation am XXXX Arbeitsmarkt relativ verschlechtert hat (regionale Arbeitslosenrate 7,2 % im Jahr 2014). Die Arbeitslosenrate im XXXX liegt 2014 um 24 % über dem Landesdurchschnitt. Die Entwicklung der unselbständig Beschäftigen für die Gemeinden XXXX, XXXX und XXXX ist im Vergleich zum XXXX insgesamt unterdurchschnittlich, in XXXX gab es im Zeitraum von 2008 bis 2014 sogar einen Rückgang der unselbständig Beschäftigten. Seitens der Projektwerberinnen wurden mit den Projektunterlagen auch umfangreiche Angaben zu den Auswirkungen des Projektes auf die Arbeitsmarktsituation gemacht. Aufbauend darauf wird vom Sachverständigen bestätigt, dass insgesamt durch das Erweiterungsprojekt 75 Personen zusätzlich beschäftigt sind, davon 15 Personen ganzjährig und 60 Personen nur während der fünf Monate der Wintersaison (von den 75 Personen im Winter sind 40,5 im Bahn- und Pistenbetrieb, 20 in der Schischule, zehn im Sportshop und 4,5 im Gastronomiebereich beschäftigt). Die dargestellten zusätzlichen regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte, verringern sich nach Beendigung der Bauphase entsprechend dem Wegfall der einzelnen Investitionsposten des Gesamtprojekts auf die zusätzlich bei der XXXXBeschäftigten. Der Tourismus ist der zentrale Wirtschaftsfaktor des XXXX, dessen Stärkung und Ausbau vorrangiges Ziel des Regionalprogrammes ist. Dem Tourismus kommt bei der Beurteilung des volks- und regionalwirtschaftlichen Interesses eine zentrale Bedeutung zu. Eine Ermittlung der Wertschöpfung des XXXX Bergbahnprojekts wurde mit einer zusätzlichen Beschäftigungswirkung von ca. 230 Vollzeitäquivalenten Arbeitsplätzen in XXXX, XXXX und deren näheren Umgebung berechnet. Davon entfallen 40 Beschäftigte auf zusätzliche Mitarbeiter der XXXX, 100 Beschäftigte auf Betriebe in XXXX und 90 Beschäftigte auf Betriebe der näheren Region. In Anbetracht der Steigerung der Gästeausgaben im Wintertourismus von 2008/2009 bis 2014/2015 (allein Steigerung der Tagesausgaben je Schifahrer bei der XXXX um 18% ist anzunehmen, dass sich auch aktuell eine ähnliche Beschäftigungswirkung von zusätzlich nachhaltig 230 Personen für die gesamte Wirtschaft durch die Realisierung des Projekts ergeben wird. Die Situation am XXXX Arbeitsmarkt hat sich seit 2010 nicht verbessert, sondern relativ verschlechtert (regionale Arbeitslosenrate 7,2% im Jahr 2014). Die Arbeitslosenrate im XXXX liegt 2014 um 24% über dem Landesdurchschnitt. Die Entwicklung der unselbstständig Beschäftigten zeigt für die Gemeinden XXXX, XXXX und XXXX eine im Vergleich zum XXXX unterdurchschnittliche Entwicklung, in XXXX weist sogar einen Rückgang der unselbstständig Beschäftigten von 2008 bis 2014 auf. Wie der Sachverständige zu der von den Projektwerberinnen vorgelegten "Volkswirtschaftliche Analyse des Projekts XXXX/XXXX 2011 - 2013" von Prof. Dr.Dr. XXXX SXXXX und Mag. XXXX HXXXX vom 24.03.2009 feststellt, beträgt das gesamte Investitionsvolumen des Vorhabens 72,6 Mio Euro. Der Löwenanteil des Gesamtprojektes entfällt dabei auf den Bau der Anlage 1 im Jahr 2013 mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 32,7 Mio Euro. Nur 9,2 Mio Euro oder 12,67 % der Gesamtinvestition sollen in die Region "importiert" werden. Der Anteil der generierten heimischen Wertschöpfung an den gesamten induzierten Wertschöpfungseffekten beträgt somit 80 Prozent. Bei den regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekten auf Basis der Realisierung des Projektes XXXX/XXXX in den Jahren 2011 bis 2013 handelt es sich zu einem Löwenanteil um die Wirkung der Investitionen während des Baus, die letztlich ein zusätzliches regionales Bruttoinlandsprodukt von 20,26 Mio. Euro bzw. ein regionales Volkseinkommen von 14,39 Mio. Euro im Jahresdurchschnitt 2011-2013 auslösen und eine regionale Beschäftigung von 169 Personen jahresdurchschnittlich in diesem Zeitraum zusätzlich zu den unmittelbar im Projekt verwirklichten Arbeitsplätzen der Bau- und Betriebsphase auslösen. Die zusätzlichen regionalen volkswirtschaftlichen Wertschöpfungs- und Beschäftigungseffekte verringern sich nach Beendigung der Bauphase entsprechend dem Wegfall der einzelnen Investitionsposten des Gesamtprojekts demnach auf die zusätzlich bei der XXXX Beschäftigten. Wie der Sachverständige hervorhebt, betrifft - im Gegensatz zu den Investitionen im Zusammenhang mit dem Bau der XXXX - die zusätzliche Wertschöpfung durch den Betrieb der Bahn im Ausmaß von jährlich 7,5 Mio. Euro (auf Basis der Zahlen von 2008/2009) und des Beschäftigungseffektes von ca. 230 Vollzeitäquivalent beschäftigten Personen, fast zur Gänze den direkten regionalen Einzugsbereich. Neben den durch das Projekt ermöglichten Vollzeitarbeitsplätzen ist für die Region ebenso wichtig, dass durch das vorliegende Projekt eine Absicherung der bestehenden Arbeitsplätze im Tourismus und den tourismusverwandten Bereichen durch Qualitätsverbesserung des Kernbetriebes XXXX erreicht wird. Aus volks- und regionalwirtschaftlicher Sicht wird die mit der Verwirklichung des XXXX erhöhte bzw. wieder gewonnene Attraktivität des regionalen Kernbetriebs XXXX im Zusammenhang mit weiteren Verbesserungen der Infrastruktur einen maßgeblichen Beitrag leisten, die Region als eine der führenden Wintersportdestinationen im Alpenraum zu positionieren. Maßgeblich ist weiter, dass das Projekt entscheidend dazu beiträgt, das gemeinsame regionale Standortpotenzial der Region XXXX/XXXX/XXXX im Wintertourismus besser zu nutzen.

 

Nach Ansicht des BVwG ist daher das Projekt XXXX aufgrund der mit dem Projekt verbundenen volks- und regionalwirtschaftlichen Effekte, sowie jenen des Arbeitsmarktes, von hohem öffentlichem Interesse.

 

4. Überörtliche und örtliche Raumplanung:

 

Im Weg der "Untersuchung zu den öffentlichen Interessen an der Erweiterung des Schigebiets der XXXX im Bereich XXXX (Projekt XXXX) von Dr. XXXX WXXXX wird unter Verweis auf die maßgeblichen Planungsakte auch das öffentliche Interesse aus dem Blickwinkel "Raumordnung/öffentliche Planungsakte" dargestellt.

 

Das derzeit geltende Räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde XXXX führt in seinem Kapitel 5 "Örtliche Planung" folgendes aus: "Wie bereits erwähnt, betrifft die Modifikation des Räumlichen Entwicklungskonzeptes den Bereich zwischen der Südhangflanke des XXXX XXXX und der B168 XXXX Straße im XXXXtal sowie den Talraum und die aufgehenden Hänge des XXXXs bis zur südlichen Gemeindegrenze. Hier könnte die Möglichkeit für die geplante touristische Entwicklung - Neuerrichtung von vier Aufstiegshilfen (eine Zubringerumlaufgondelbahn und drei Sesselliftanlagen) mit den dazugehörigen Schiabfahrten/Schipisten, mit der erforderlichen baulichen Infrastruktur und dem Parkplatz im Talstationsbereich sowie die Verbindung zwischen der Talstation und den XXXX - sichergestellt werden."

 

Im Kapitel 6 des REK der Gemeinde XXXX "Stellungnahme aus Sicht der Raumordnung" heißt es weiter, dass sich durch das Projekt "XXXX" für die Schigebiete XXXX, XXXX und XXXX die Möglichkeiten einer zukunftsträchtigen Entwicklung eröffnen. Mit dem vorliegenden Gesamtkonzept können die traditionellen Schigebiete XXXX, XXXX und XXXX mit den bestehenden Seilbahnanlagen langfristig gesichert, zukunftsorientiert entwickelt, verbunden, die kritische Verkehrssituation im Bereich der XXXX bzw. in XXXX entlastet und eine wünschenswerte touristische Entwicklung in diesem Bereich ermöglicht werden. Ausdrücklich wird erwähnt, dass diese Maßnahmen den Planungsvorstellungen der Gemeinde XXXX entsprechen und eine Möglichkeit darstellen, die touristische Angebotspalette zu erhöhen und die Fremdenverkehrswirtschaft voranzutreiben. Durch diese geplanten Maßnahmen können die lang erwünschten Akzente für eine Angebotsverbesserung im Tourismus- und Dienstleistungsbereich geschaffen und zusätzliche Arbeitsplätze für Gemeindebewohner sichergestellt werden.

 

Der Amtssachverständige für Raumordnung und Sportstättenbau führt im UV-GA dazu aus, dass mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben zukünftige Planungen in eine klar geregelte Richtung geleitet und die "generelle" Erschließungsstrategie dieses Raumes zwischen XXXX und XXXX in eine klare raumordnungsfachliche und schisporttechnisch wünschenswerte Richtung gelenkt werden. Er verweist dabei auf die Abstimmung im Regionalverband XXXX sowie darauf, dass bei einer Ablehnung des Vorhabens wieder völlig unterschiedliche Planungsziele im Hinblick auf mögliche andere Verbindungen entstehen. Im Hinblick auf die in öffentlichen Konzepten und Plänen enthaltenen Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf weitere zukünftige Entwicklungen wird die geplante Schigebietserweiterung bzw. Anbindung eines Talraumes vom Amtssachverständigen als vorteilhaft eingestuft. Im Projekt sind bereits jetzt die Schnittstellen so gesetzt, dass zukünftige Weiterentwicklungen logisch und ohne Differenzen geplant und realisiert werden können.

 

Darüber hinaus ist in raumordnungsfachlicher Sicht auch die vorliegende Stellungnahme der beim Amt der XXXX Landesregierung eingerichteten "Arbeitsgruppe Schianlagen" vom 04.11.2008 zu berücksichtigen. Aus Sicht der Arbeitsgruppe Schianlagen stellt das geplante Projekt Schiverbindung XXXX in den Bereich der Gemeinde XXXX eine Verbindung von bestehenden Schigebieten bzw. Anbindung von Orten im Talraum an Schigebiete im Sinne des Sachprogrammes Schianlagen dar. Aufgrund der in der Arbeitsgruppe Schianlagen durchgeführten ausführlichen Untersuchungen und Beurteilungen konnte von dieser eine positive Stellungnahme zur Raumverträglichkeitsprüfung für das Projekt Schiverbindung XXXX XXXX abgegeben werden.

 

Indem das gegenständliche Projekt somit entscheidend dazu beiträgt, das gemeinsame regionale Standortpotential der Region XXXX/XXXX/XXXX im Wintertourismus besser zu nutzen, entspricht es genau den Zielvorgaben, die der Strategieplan Tourismus und das XXXX Wirtschaftsleitbild 2003 in seinen Zielfeldern für den Tourismus (zielfeldsektorale Entwicklung und Zielfeldförderung der Entwicklung in den Regionen des Landes - Kapitel 3.5 und 3.6, Seite 22, 23 der Kurzfassung des Wirtschaftsleitbildes) betont.

 

Laut Ansicht des Gerichtes ist daher erwiesen, dass das gegenständliche Vorhaben der Umsetzung der örtlichen und überörtlichen Raumplanungsziele dient und den raumordnungsrechtlichen Planungsakten entspricht. Es ist somit von hohem öffentlichem Interesse.

 

Interessensabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens: Im Rahmen einer vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 18.02.2002, 99/10/0188; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0119 und 99/10/0222; VwGH 04.09.2000, 2000/10/0081; jeweils mit weiteren Nachweisen) zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit nicht berechenbar- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

 

Aufgrund der Art und Größe des Vorhabens kommt es unweigerlich bei derartigen Projekten zu massiven Eingriffen in die Natur, welche - wie bereits dargestellt wurden - gerade in einem derartig hochwertigen Landschaftsraum als kritisch zu sehen sind und demzufolge sind die betroffenen Naturschutzinteressen entsprechend hoch zu bewerten.

 

Im Hinblick auf die zu treffende Wertentscheidung ist jedoch darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Vorhaben für den Raum XXXX, welcher unbestritten derzeit touristisch schlecht erschlossen ist, den Anschluss an den für die ländlichen Gemeinden überragenden Wirtschaftszweig - den Wintertourismus - darstellt. Dies hat neben zahlreichen Infrastrukturimpulsen einen wesentlichen Einfluss auch auf den regionalen Arbeitsmarkt. Dies v.a. deshalb, da das bestehende Schigebiet in mehrfacher Hinsicht nicht mehr den heute üblichen europaweiten Standard vergleichbarer Schigebiete erfüllt. Dies beweisen die schlüssigen Ausführungen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen. Wie vom Sachverständigen eindeutig festgestellt wird, würde durch die Nichtverwirklichung des gegenständlichen Vorhabens sogar die Gefahr bestehen, dass der gesamte Erholungsraum XXXX im touristischen Wettbewerb immer mehr zurückbleibt und den Anschluss an die touristische Weiterentwicklung in Zukunft verliert. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass gerade das vorgelegte Projekt im Hinblick auf seine landschaftlich und ökologisch durchdachte Planung, seine eingriffsmindernden Maßnahmen ein Beispiel für eine naturnahe Erschließung eines Landschaftsraumes darstellt.

 

Nach Ansicht des BVwG ist daher aufgrund der vorangestellten Umstände im vorliegenden Fall den seitens der Projektwerberinnen geltend gemachten öffentlichen Interessen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz einzuräumen.

 

Alternativenprüfung: Gemäß § 3a Abs. 2 NschG darf eine naturschutzbehördliche Bewilligung aufgrund einer Interessensabwägung nur dann erteilt werden, wenn es keine Alternativlösung zur bestehenden Vorhabensausführung gibt, welche die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigt. Dabei sind bei der Alternativenprüfung Planungs-, Standort- und Ausführungsvarianten in Betracht zu ziehen. Bei der Prüfung ist zu beachten, dass eine Alternativlösung im Sinne dieser Norm nur dann gegeben ist, wenn sich das Planungsziel trotz gegebenenfalls hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156) bzw. eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (VwGH 23.06.2009, 2007/06/0257) ist. Bereits in den erwähnten Erläuterungen zur Sbg NSchG Novelle 2001 heißt es, dass neben der privat- und öffentlich-rechtlichen Möglichkeit zur Verwirklichung der Alternativlösung auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Laut Loos, Kommentar zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999, 24, hat der Antragssteller nachzuweisen und dem Gericht darzulegen, welche theoretischen Alternativen zu seinem beantragten Projekt bestehen und warum diese nicht realisierbar sind bzw warum sie die Interessen des Naturschutzes nicht weniger beeinträchtigen. Eine Alternativlösung ist laut Loos dann nicht realisierbar, wenn hierfür die Zustimmung des Grundeigentümers nicht zu erreichen ist und kein Enteignungsrecht besteht. Dies gilt auch für Varianten, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind, wobei hier ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Das gänzliche Unterbleiben des Vorhabens, also die sogenannte Nullvariante kommt jedoch für eine Alternativenprüfung nicht in Frage (VwGH 24.02.2006, 2005/04/0044, Diabas Saalfelden).

 

Beim gegenständlichen Vorhaben wurde von den Projektwerberinnen im Vorfeld eine "schitechnische Maximalvariante" zur Attraktivierung des Schiraums XXXX ausgearbeitet. Diese Maximalvariante wurde der Arbeitsgruppe Schianlagen des Landes XXXX vorgelegt und auf ihre schitechnische Sinnhaftigkeit und Raumordnungsverträglichkeit hin geprüft. Wie aus dem Gutachten des Sachverständigen für Raumplanung und Sportstättenbau (Vorsitzender der Arbeitsgruppe Schianlagen) zu entnehmen ist, wurde den Projektwerberinnen bereits zum damaligen Zeitpunkt mitgeteilt, dass eine Schigebietserweiterung westlich des XXXXes mangels Bedarf in keiner Hinsicht erforderlich sei und einer nicht zulässigen Neuerschließung gleich käme. Vielmehr sollten nur Alternativen in Betracht gezogen werden, welche das bestehende Schigebiet XXXX erweitern oder eine Verbindung von bestehenden Schigebieten bzw. Anbindung von Orten im Talraum an das bestehende Schigebiet darstellen. Insbesondere wurde den Projektwerberinnen aus schisporttechnischen und raumplanerischen Überlegungen eine Anbindung von XXXX an das Schigebiet XXXX nahe gelegt. Dies umso mehr als das bestehende Schigebiet bereits jetzt in den Talraum hineinreiche.

 

Aufgrund dieser eingehenden Erörterungen in der Arbeitsgruppe Schianlagen wurden vielfache Abänderungen und Anpassungen an den Entwicklungskorridor des REK der Gemeinde XXXX vorgenommen. Dabei wurde auch die geplante Pisten- bzw. Trassenfläche und die Rodungsfläche eingeschränkt. Nach der positiven Stellungnahme durch die Arbeitsgruppe Schianlagen des Landes XXXX in Bezug auf die geplanten Pistenführungen wurde die Pistenplanung im Zuge von mehreren Begehungen mit den weiteren Fachplanern zu den Fachgebieten "Geologie", "Hydrogeologie", "Seilbahnanlagenplanung", "Wildökologie", "Jagdwirtschaft" etc. weiter überarbeitet bzw. angepasst. Weiters wurde die Anzahl der Speicherteiche auf einen verringert. Diese laut Aussagen der Sachverständigen Optimalvariante wurde als Ergebnis der geprüften Alternativen und Kompromiss zwischen ökologischen Vorgaben und schitechnischen Notwendigkeiten als Projekt eingereicht. Im Zuge des Verfahrens wurden im UV-GA die mit dem Vorhaben verbundenen negativen Auswirkungen seitens der Sachverständigen umfassend dargelegt. Gleichzeitig wurden von diesen noch mögliche Verbesserungen aufgezeigt, welche seitens der Projektwerberinnen in das Projekt eingearbeitet wurden. Durch die Vorschreibung zahlreicher eingriffsmindernder Maßnahmen wurde eine Minimierung der negativen Auswirkungen erreicht. Insoweit seitens der Antragsgegnerinnen der Einwand erhoben wurde, dass in gewissen Bereichen die vorliegende Variante eine "schitechnische Notlösung" darstellt, ist auf den Kommentar zum Salzburger Naturschutzgesetz 1999 zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass als Alternativlösungen nur jene Varianten in Frage kommen, die auch tatsächlich realisierbar sind. Varianten für die die Zustimmung eines Grundeigentümers, wie im Falle des BF4, nicht zu erreichen ist und kein Enteignungsrecht besteht, kommen als Alternativen nicht in Frage.

 

Für das Gericht steht somit aufgrund des langjährigen dargestellten Planungsprozesses und den intensiven Bemühungen um Minimierung der Eingriffe und Verbesserung der Ausführung, sowie der Aussagen der Sachverständigen im Beschwerdeverfahren eindeutig fest, dass zum gegenständlichen Vorhaben keine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

 

Vorschreibung von Ersatzleistungen:

 

Kommt nach einer Interessenabwägung den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NSchG 1999 die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen.

 

Für den Fall einer positiven Entscheidung der UVP-Behörde wurden daher seitens der Projektwerberinnen umfangreiche Ersatzleistungen im Bereich der XXXX vorgelegt. Diese Ersatzleistungen wurden mittels des beim Amt der XXXX Landesregierung entwickelten Bewertungsschema punktemäßig den Eingriffen gegenüber gestellt. Seitens der Sachverständigen wurde die Vollständigkeit und Plausibilität dieser Bewertung bestätigt.

 

II.3.2.4. Naturschutz /Kumulation

 

Nach der mündlichen Verhandlung am 15.12. und 16.12.2015 wurde die Kumulierung des Vorhabens mit dem Projekt XXXX vorgebracht.

 

Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 enthielt bis zur UVP-G Novelle BGBl I 2017/58 keine Einschränkung dahingehend, dass ein später hinzutretendes Zweitprojekt ein Erstprojekt nicht in eine UVP-Pflicht zwingen kann. In der Literatur (Baumgartner/Petek 2010, UVP-Kommentar 74) wurde für dieses Problem vorgeschlagen darauf abzustellen, ob das zuerst eingereichte Vorhaben bei Hinzutreten des zweiten Vorhabens bereits in einem fortgeschrittenen Genehmigungsstadium steht. Dieser Rechtsmeinung folgte das BVwG ursprünglich nicht und sah keine zeitliche Komponente im Wortlaut der Kumulationsregelung gegeben. Eine Kumulation konnte demnach mit sämtlichen anderen geplanten und zumindest nach einem Materiengesetz eingereichten Vorhaben vorliegen. Es wurden auch Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubezogen, die ein halbes Jahr nach dem beantragten Vorhaben eingereicht wurden; diesbezüglich ging man von einer gleichzeitigen Verwirklichung aus (BVwG v. 26.06.2015, W113 2013215-1/55E, Bärofen WP). Eine solch strenge Betrachtung erscheint unverhältnismäßig und überschießend, wenn ein Vorhaben zurück an den Start müsste, obwohl zuvor keine UVP-Pflicht festgestellt wurde und einzelne Materienverfahren laufen bzw. Genehmigungen dazu schon vorliegen. Die Kumulationsbestimmung soll die Aufsplitterung gleichartiger Projekte unterbinden und das Auftreten additiver Effekte berücksichtigen.

 

Der Prüfbereich, ob erhebliche Umweltauswirkungen und damit eine UVP-Pflicht vorliegt, stellt dezidiert auf sich überlagernde Auswirkungen von zwei (oder mehreren) Vorhaben ab. Als Konsequenz daraus sind jedoch nicht beide Vorhaben einer Kumulationsprüfung oder einer möglichen UVP zu unterziehen. Die Prüfung der Erheblichkeit stellt gerade auf das Hinzutreten eines (oder mehrerer) Vorhaben ab und mit einer Prüfung für das Zweitvorhaben werden damit alle kumulativ-additiven und umwelterheblichen Auswirkungen im unionsrechtlichen Sinne geprüft.

 

Ein Feststellungsbescheid ist nicht rechtsgestaltend und sind Änderungen der Sach- und Rechtslage grundsätzlich weiterhin beachtlich. Entsprechend der derzeitigen Systematik wird daher neben der Voraussetzung, dass ein anderes gleichartiges in einem räumlichen Zusammenhang stehendes Vorhaben für die Kumulationsbetrachtung notwendig ist, ein zeitliches Kriterium in den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 ergänzt. Wie bereits Vorhaben außerhalb des gleichartigen und räumlichen Anwendungsbereichs für die Kumulationsprüfung unbeachtlich sind, trifft dies damit auch auf zeitlich später hinzukommende Vorhaben zu.

 

Durch die UVP-G Novelle BGBl I 2017/58 wurde klargestellt, dass bei der Kumulationsprüfung eines geplanten Vorhabens jene Vorhaben zu berücksichtigen sind, die aufgrund eines früheren Antrags oder einer Einreichung bereits weiter fortgeschritten sind.

 

In den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 sind daher bei der Kumulationsprüfung eines geplanten Vorhabens jene Vorhaben zu berücksichtigen, die aufgrund eines früheren Antrags oder einer Einreichung bereits weiter fortgeschritten sind:

 

• bestehende Anlagen oder Eingriffe,

 

• genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben,

 

• beantrage Vorhaben nach §§ 4 und 5 UVP-G (laufend) sowie früher beantragte Vorhaben nach Materiengesetz mit vollständigen Antragsunterlagen.

 

Im Umkehrschluss sind all jene Vorhaben, die nicht zeitlich vorgelagert sind, sondern erst nach dem geplanten Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung treten, für eine Prüfung nach den §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 nicht (mehr) beachtlich:

 

• Vorhaben, für die ein Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 beantragt oder abgeschlossen wurde

 

• später beantragte Vorhaben nach Materiengesetz.

 

Dem jeweils fortgeschrittenen (Erst‑)Vorhaben ist somit die gewünschte Sicherheit immanent; eine unionsrechtlich geforderte Kumulationsprüfung ist gegebenenfalls. für das zeitlich nachfolgende Vorhaben durchzuführen. Beantragte oder abgeschlossene Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 sind deshalb unbeachtlich, da in diesem Verfahren allein über die Frage einer etwaigen UVP-Pflicht erkannt wird. Ohne einen konkreten Genehmigungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Projekt in der im Feststellungsverfahren bzw. im Feststellungsbescheid dargelegten Form eingereicht wird (siehe ErläutRV 1456 BlgNr XXV. GP 4, Erläuterungen 3 von 22 www.parlament ).

 

Vorliegend wurde für das Projekt Schigebietserweiterung XXXX im Gemeindegebiet XXXX am 14.04.2010 ein Genehmigungsantrag gestellt.

Mit Bescheid vom XXXX.2011, Zahl: XXXX wurde das Projekt nicht rechtskräftigt genehmigt.

 

Für das Projekt "XXXX" der XXXX wurde bei der XXXX Landesregierung am XXXX.2013 ein UVP-Festellungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 23.10.2013, Zl. XXXX, sprach die XXXX Landesregierung als zuständige UVP­Behörde aus, dass für das "Projekt XXXX" kein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Wie bereits erläutert, ist dieses Feststellungsverfahren jedoch unbeachtlich. In der Folge wurden erst im Anschluss die einschlägigen Genehmigungsverfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen beantragt (SeilbahnG, Sbg NSchG 1999, ForstG), durchgeführt und die Genehmigungen zur Umsetzung des Projekts "XXXX" erteilt. Mehr als drei Jahre später wurden folgende Materienbescheide erlassen:

 

• Naturschutzrechtliche Bewilligung der BH XXXX vom XXXX2014 (Zl. XXXX) (Beilage ./2);

 

• Rodungsbewilligung der BH XXXX vom XXXX.2014 (Zl. XXXX) für die für die Schipiste und die Schiroute benötigten Rodungen;

 

• Seilbahnrechtliche Baubewilligung des BMVIT vom XXXX.2015 (Zl. XXXX) samt Rodungsbewilligung für die für die Bahn benötigten Rodungen.

 

Folglich ist das Vorhaben "XXXX" erst nach dem geplanten und beantragten Vorhaben "Schigebietserweiterung XXXX" verfahrensrechtlich in Erscheinung getreten und somit für eine Kumulierungsprüfung nicht mehr beachtlich (ErläutRV 1456 BlgNr XXV. GP 4). Die von den BF geforderte Kumulierungsprüfung hätte beim drei Jahre später beantragten Projekt "XXXX" durchgeführt werden müssen, kann aber nicht auf diesem Wege im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

 

II.3.2.5. Zum sonstigen Beschwerdevorbringen:

 

Mit Verordnung der XXXX Landesregierung vom 03.06.2008, LGBl Nr 49/2008, wurde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land XXXX für verbindlich erklärt.

 

Die in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Beurteilungskriterien stellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung der XXXX Landesregierung vom 03.06.2008, LGBl Nr 49/2008, hingegen bloß unverbindliche Richtlinien dar.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 ROG 2009 handelt es sich bei diesem Sachprogramm um ein Entwicklungsprogramm iSd ROG 2009.

 

Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass derartige Richtlinien bzw Programme lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellen.

 

Aus § 2 Abs. 2 der genannten Verordnung LGBl Nr 49/2008 ergibt sich somit, dass jener Teil des Sachprogramms Schianlagen, in dem sich auch Ausführungen betreffend der Mindestbreite von neu zu errichtenden Schipisten finden (vgl "2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse"), nicht für verbindlich im Sinn des § 6 Abs. 2 ROG 1998 (und somit auch im Sinne des § 8 Abs. 2 ROG 2009) erklärt wurde. Dem angesprochenen Punkt 2.2. des Sachprogramms Schianlagen kommt daher keine normative Wirkung zu.

 

Im Bereich der Piste 1 ist ein kurzes Teilstück vorhanden, welches wenige Höhenmeter bis zu 60% Längsgefälle aufweist. In diesem Bereich wird die Piste bis zu 80m breit und man kann vor dem Steilstück sehr gut stehen bleiben und sich ausrasten und nach dem kurzen, klar einsehbaren Steilstück wieder eine Pause einlegen. Für schwache Schifahrer ist in diesem Bereich ein "Notweg" vorhanden, der als Schiweg für schwächere Schifahrer zur Umfahrung dieses kurzen Teilstückes geeignet ist. Knapp unterhalb dieses Teilstückes steht ein Grundstück für die Errichtung bzw Präparierung der Schiabfahrt nicht zur Verfügung. Dadurch ist es erforderlich in diesem Bereich eine "Schibrükce" mit einem maximalen Gefälle von 7 bis 10% und einer Breite von ca 6 bis 7m zu errichten.

 

Im überwiegenden Teil der projektierten Anlage werden die im Sachprogramm Schianlagen empfohlenen Richtwerte für die Pistenbreite eingehalten.

 

Angesichts des nicht bindenden Charakters dieser Richtwerte wurde die Fragen der schitechnischen Sinnhaftigkeit und der Attraktivität der projektierten Schigebietserweiterung für die Schisport betreibende Öffentlichkeit geklärt, wobei das Gericht einen Sachverständigen beigezogen hat.

 

Die schitechnisch (Pistenbreiten, Gefälleverhältnisse, Schneesicherheit) allesamt besonders attraktiv angelegten Pisten im höher gelegenen Projektbereich (Piste 2 u. 3) mit Pistenbreiten von fast durchwegs 40 - 50 m entsprechen bei einem durchschnittlichen Gefälle von rd. 25 - 30% vollständig den Empfehlungen im "Sachprogramm Schianlagen".

 

Die Piste 4 als flach verlaufende Panoramaabfahrt mit überwiegend 5 - 10% Längsgefälle sowie Pistenbreiten von mehrheitlich 8 - 25 m bietet in Ruhepausen weite Aussicht ins Tal.

 

Sie ist daher aus schitechnischer Sicht unter weiterer Berücksichtigung der Schneesicherheit, Sonneneinstrahlung in Höhenlagen und herrlicher Aussicht auch als Piste für Wiederholungsfahrer zu nennen.

 

Die Piste 1 (Talabfahrt) ist vorwiegend als eine Piste mit Rückbringerfunktion (zu Parkplätzen, Bushaltestellen, Shutteldiensten u. Unterkünften im Tal) projektiert. Es ist nicht anzunehmen, dass Piste 1 für die große Masse der Wintersportler für Wiederholungsfahrten an einem Schitag genützt wird. Für geübtere Gäste ist aber auch diese Talabfahrt wegen des abschnittsweise anspruchsvollen, steileren Geländes durchaus als schitechnisch attraktiv einzustufen; solche Wintersportler meiden in der Praxis oft bei guten Verhältnissen sogar Umfahrungen von Steilstufen, - sie suchen die sportliche Herausforderung -, sodass durchaus ein Teil dieser Wintersportler Piste 1 auch für Wiederholungsfahrten benützen wird.

 

Aus schitechnischer Sicht ist das Projekt in seiner Gesamtheit sehr wohl als attraktiv für Wiederholungsfahrten (Piste 2 - 4) anzusehen, zudem wird die Piste 1 mit Rückbringerfunktion ins Tal (Parkplätze, Verkehrsanbindungen, etc.) nach gegenwärtigen, vergleichsweisen Erkenntnissen ebenfalls einen hohen Stellenwert genießen.

 

Bei der Beurteilung der Mindestbreite von Pisten, kam der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass moderne Schiwege eine Längsneigung von bis zu ca. 10%, max. ca. 12% /ev. 15% aufweisen und in der Regel bei einer Mindestbreite von ca. 6 m liegen. Ab etwa einem Längsgefälle von rd. 30% sind Pisten mit einer Fahrflächenbreite von rd. 30 m oder mehr an sich bereits angenehm zu befahren. Längere Abfahrten wie z. B. Piste 1 (UVE, 2880 m) über unterschiedliche Geländeformen (Kuppen, Mulden, steil, flacher) weisen vielerorts äußerst selten durchgehend gleich (angenehm) breite Fahrflächen auf.

 

Vorliegend sind sämtliche Pistenbreiten schitechnisch an die jeweiligen Gefälleverhältnisse des Pistenverlaufes angepasst. Piste 2: Pistenlänge ca. 1270 m, Pistenbreite 40 - 50 m ohne Schiweganteil, Längsgefälle durchschnittlich 33% = rote Piste. Piste 3: Pistenlänge ca. 990 m, Pistenbreite 30 - 50 m ohne Schiweganteil, Längsgefälle durchschnittlich 29% = rote Piste. Piste 4: Pistenlänge ca. 540 m, Pistenbreite 8 - 35 m, Schiwegcharakter ca. 250 m, Längsgefälle durchschnittlich 10% = blaue Piste. Piste 5:

Pistenlänge ca. 900 m, Pistenbreite 8 - 15 m, Schiwegcharakter ca. 850 m, Längsgefälle durchschnittlich 9% = blaue Piste. Piste 2 u. 3 entsprechen vollständig den Empfehlungen aus dem "Sachprogramm Schianlagen". Piste 4 ist wesentlich flacher und als Panoramaabfahrt bzw. überwiegend Schistraße angelegt und entspricht auf Grund ihrer Funktion sämtlichen schitechnischen Sicherheits- u. Attraktivitätsvorgaben aus obigem "Sachprogramm". Pisten 2 - 4 sind schitechnisch zudem attraktiv als Pisten für Wiederholungsfahrer wegen Höhenlage, Schneesicherheit, Sonneneinstrahlung und Aussichtspanorama. Piste 5 wurde als erforderliche Zubringerpiste bzw. als Schiweg angelegt und entspricht ebenfalls den Richtwerten (Pistenbreiten - Gefälleverhältnisse) obigen "Sachprogramms".

 

In weiterer Folge bedarf Piste 1 als Talabfahrt (1590 - 760 m) in pistenbaulicher sowie technischer Hinsicht einer gesonderten Betrachtung. Mit ca. 3280 m Länge oder ca. 2880 m Länge wird ein Höhenunterschied von ca. 830 m bei einem durchschnittlichen Längsgefälle von ca. 35% und einer Pistenbreite von 30 - 50 m angeführt, wobei eine Passage mit Schiwegcharakter über eine Gesamtlänge von ca. 300 m anfällt. Piste 1 ist für technisch fortgeschrittene Wintersportler auch wegen ihrer Länge - v.a. bei guter Präparierung - attraktiv. Eine geordnete und sichere Ausführung des Schisports ist auf allen projektierten Pisten gegeben. Aus technischer Sicht entscheidend ist, ob in einer Engpassage der Schifahrerverkehr problemlos und schitechnisch sicher bewältigbar ist. Dieser Kapazitätsnachweis wurde erbracht, die Leistungsfähigkeit dieser Engpassage ist mehr als ausreichend.

 

Die projektierte Schigebietserweiterung (Piste 1 -5) ist für die Schisport betreibende Öffentlichkeit schitechnisch sinnhaft und attraktiv. Diese nun seitens des Sachverständigen gesamtheitliche Betrachtung entspricht auch dem Ansinnen des VwGH, der explizit nicht eine isolierte Betrachtung von einzelnen Pisten, sondern auf die Notwendigkeit der Betrachtung des Gesamtsystems hinweist.

 

Damit geht das Beschwerdevorbringen, mit dem behauptet wird, dass die projektierte Schigebietserweiterung nicht den Vorgaben des Sachprogramms Schianlagen entsprechen würde, ins Leere.

 

Das BVwG fasst im Wesentlichen das Vorbringen der BF dahingehend zusammen, dass aufgrund des Klimawandels in Zukunft mit zu wenig Neuschnee zu rechnen sei und auch aufgrund der süd-west-exponierten und tiefen Lage eine künstliche Beschneiung nicht möglich bzw. zulässig sei.

 

Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung für den Naturschnee führt der Gutachter aus, dass - trotz allgemeiner Klimaerwärmung - auch in den nächsten Jahrzehnten die Nordwestströmungen immer noch ausreichend kalt temperierte Luftmassen an den östlichen Alpenbogen bringen, sodass der Schnee bis in tiefe Lagen fällt (Gutachten Mag. NXXXX, S 20). Der Gutachter formuliert in diesem Zusammenhang pointiert: "4 mal kräftiger Schneefall reicht für einen guten Naturschneewinter, egal ob es dazwischen mild ist" (Gutachten Mag. NXXXX, S 21).

 

In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass die Winterschneedecke nicht allein von den globalen Temperaturverhältnissen abhängig ist, sondern vielmehr eng gekoppelt ist an die dominanten Strömungslagen eines Winters. Schneearme Winter sind eine Folge von trockenen Hochdruckwetterlagen oder ausgeprägten Leesituationen (im Süden trocken bei Nordströmung, im Norden trocken bei Südföhn). Schneearme Winter sind in Österreich und auch im Projektgebiet primär eine Folge von Trockenheit und nicht eine Konsequenz zu hoher Temperaturen (Gutachten Mag. NXXXX, S 21). Insgesamt ist daher in Bezug auf die Versorgung mit Naturschnee trotz des Klimawandels in den nächsten Dekaden kein (negativer) Trend zu konstatieren (Gutachten Mag. NXXXX, S 26).

 

Was nun die Möglichkeiten der technischen Beschneiung angeht (welche ja von den Beschwerdeführern für die nächsten Jahrzehnte angezweifelt werden), äußert sich der Gutachter in einer kaum zu überbietenden Klarheit: "Sowohl in der Gegenwart als auch in der nächsten Zukunft, bei einer angenommenen Erwärmung bis +1,5 Grad im Wintermittel (bis etwa 2050) ist eine künstliche Beschneiung in einer Strategie einer Grundbeschneiung zu Saisonbeginn und Nachbeschneiung an kalten Tagen bei den Pisten 1 - 5 des geplanten Projektes möglich und aus Sicht des Sachverständigen auch ausreichend, auch wenn sich die bestehende Beschneiungstechnologie nicht wesentlich verbessern würde" (Gutachten Mag. NXXXX, S 7). Es wird auch in Zukunft (in der Abschätzung bis 2050) genügend Kaltluftvorstöße an der Alpennordseite der Ostalpen geben, um die derzeit gängige Beschneiungspraxis umzusetzen (Gutachten Mag. NXXXX, S 15).

 

Schließlich widmet sich Mag. NXXXX der vom BF1 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX SXXXX zur Modellierung der Saisondauer und des Schneibedarfs am XXXX vom 09.03.2012.

 

Auch in der Beurteilung dieses Papiers sind die Ausführungen von Mag. NXXXX eindeutig: Die von Dr. SXXXX verwendeten Methoden sind für mikroskalige Betrachtungen von Einzelpisten (wie etwa der Talabfahrt) schlicht nicht anwendbar bzw. sind die in dieser Stellungnahme tabellarisch angeführten Ergebnisse "in der scheinbaren Exaktheit" in Bezug auf die Schneesicherheit pro Temperaturszenarien und Höhenstufen nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Und weiter wörtlich: "Man täuscht hier eine Genauigkeit und wissenschaftliche Schärfe vor, die unter den oben angeführten Kritikpunkten (fehlende Kalibrierung, Grenzen der Downscaling-Methode, fehlende Robustheit des Gradfaktors, nicht plausibles Kriterium der Wirtschaftlichkeit einer Einzelpiste, keine Berücksichtigung der Naturschneedecke) mit diesen Methoden nicht geliefert werden können - weder für den Ist-Zustand, noch für die prognostizierte Zukunft."

 

Aus Sicht des BVwG belegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen vom Sachverständigen für Meteorologie, dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer allesamt ins Leere gehen.

 

Alpenkonvention samt Zusatzprotokolle

 

Von den BF werden im Wesentlichen Fragen der geologischen Stabilität des Gebiets und der klimatischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Beschneiung relviert. Aus Sicht der Beschwerdegegnerinnen hat sich der maßgebende Sachverhalt seit den Entscheidungen der UVP-Behörde sowie des Umweltsenates nicht geändert. Das Gebiet ist weiterhin als stabil anzusehen und für die Umsetzung des Vorhabens geeignet. Berücksichtig man, dass sich geologische Bewegungen, welche zu einer diesbezüglichen Neubewertung führen könnten, über einen Zeitraum von Jahrunderten bzw sogar Jahrtausenden ereignen, hat man mit den Ausführungen im vor der UVP-Behörde erstatteten UV-GA davon auszugehen, dass durch das Vorhaben "keine labilen Gebiete im Sinne der Alpenkonvention" angesprochen sind (siehe UV-GA, S 391).

 

Das Gleiche gilt auch für die vorherrschenden klimatischen Verhältnisse - allfällige Änderungen, welche eine Neubeurteilung erforderlich machen könnten, ereignen sich ebenfalls in sehr langfristigen Intervallen. Den diesbezüglichen Untersuchungen für die UVE bzw das UV-GA haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche eine Änderung der vorherrschenden klimatischen Verhältnisse annehmen lassen.

 

Aus Sicht des BVwG bestand daher kein Bedarf, zu diesem Themenkreis zusätzliche Ermittlungsschritte zu setzen.

 

Beschwerde des BF4

 

Auswirkungen durch Geländeveränderungen und Beschneiung / Hangbrücke

 

Unter diesem Titel bringt BF4 vor, dass mehr oder weniger evident sei, dass die geplante Hangbrücke nicht ohne Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgen könne.

 

Das Verfahren hat aber ergeben, dass es im Zuge der Pistenerrichtung bzw. der Errichtung der Hangbrücke zu keiner Inanspruchnahme von Grundeigentum des BF4 kommt. Dass ein Genehmigungsbescheid nur die projektgemäße Ausführung d.h. ohne Inanspruchnahme von Grundeigentum des BF4 - beinhalten kann, setzen die Berufungsgegnerinnen als bekannt voraus.

 

Weiters wird auch sein Grundeigentum durch das Vorhaben in keiner Weise nachteilig beeinflusst. lm Gegenteil: Durch die Berufungsgegnerinnen werden die im Umfeld der Hangbrücke derzeit schon notwendigen Stabilisierungsmaßnahmen im Einhang zum XXXX erst durchgeführt. Dass aus fachlicher Sicht keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundeigentum des BF4 erwartet werden können, wird durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im UV-GA (S 392) bestätigt.

 

Die von BF4 befürchteten nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushaltes werden durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im UV-GA aus geologischer Sicht (S 392/393), aus wasserbautechnischer Sicht (S 393) sowie aus hydrologischer Sicht (S 395) ausgeschlossen. Nachdem der Wasserhaushalt weder durch die Beschneiung noch sonst irgendwie nachteilig beeinflusst wird, ist auch eine diesbezügliche Beeinträchtigung von Rechten des BF4 für das BVwG nicht ersichtlich.

 

Die abstrakten Ausführungen in der Berufung zu Fragen des Klimawandels und dem allgemeinen zukünftigen Niederschlagsverhalten vermögen die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegende fachliche Beurteilung jedenfalls nicht zu erschüttern.

 

Benützung des Forstwegs XXXX

 

BF4 hat der Behörde einen "Straßenbenützungsvertrag" hinsichtlich der Forststraße XXXX übermittelt, den die Österreichischen Bundesforste AG (kurz ÖBf) und der BF4 am 26.02.2004 unterzeichnet haben. Gegenstand dieser Vereinbarung ist einerseits die Benützung der Forststraße XXXX zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, andererseits die Errichtung, Erhaltung und Benützung eines ca. 100 m langen Anschlussweges zur Forststraße XXXX auf den Grundstücken Nr. 900/1 und 900/2.

 

Dieser Weg soll durch projektierte Pisten gekreuzt werden. BF4 brachte im erstinstanzlichen Verfahren und nunmehr im Beschwerdeverfahren vor, dass er diesen Weg nach Umsetzung des Projekts nur mehr im Sommer nutzen könne und dadurch in das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den ÖBf für ihn nachteilig eingegriffen würde.

 

Das BVwG teilt die Auffassung der belangten Behörde (siehe Bescheid S 196/197), wonach der Straßenbenützungsvertrag zwischen den ÖBf und dem BF4 grundsätzlich nicht ausschließt, dass die ÖBf - so wie im vorliegenden Fall der XXXX - auch anderen Personen entsprechende Benutzungsrechte an der Forststraße XXXX einräumen können. Die Einräumung des Benützungsrechtes zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gegenüber dem BF4 ist wiederum nichts anderes, als ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an der Sache, wobei mangels Eintragung in das Grundbuch keine "echte" Dienstbarkeit begründet wurde. Obwohl es sich nicht um eine solche "echte" Dienstbarkeit handelt, kann durchwegs die Rechtsprechung zu Grunddienstbarkeiten herangezogen werden.

 

Gemäß § 486 ABGB kann ein Grundstück mehreren Personen zugleich dienstbar sein, wenn die älteren Rechte eines Dritten nicht darunter leiden. Wenn also das Benutzungsrecht des BF4 zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eine Servitut darstellt, kann auf Basis des § 486 ABGB eine weitere Dienstbarkeit (wie eben beispielsweise die der Schiabfahrt) eingeräumt werden. Treten solche Dienstbarkeiten zueinander vermeintlich in Kollision, so sind sie dem billigen Interesse aller Beteiligten entsprechend auszuüben, sodass z. B. im Zusammenhang mit einem Benutzungsrecht betreffend einen Hof diese gemeinsame Benützung des Hofes alle nur zum Be- und Entladen der Fahrzeuge berechtigt, wenn durch ein Abstellen andere Berechtigte an der Zufahrt behindert würden (zB OGH 31.03.1982, 1I Ob 506/82).

 

Der Straßenbenützungsvertrag zwischen den ÖBf und dem BF4 räumt letzterem ein beschränktes Nutzungsrecht ein; den ÖBf ist es nicht verwehrt, beispielsweise der XXXX ebenfalls ein beschränktes Nutzungsrecht einzuräumen, solange sich die beiden Nutzungen nicht ausschließen und eben den billigen Interessen aller Beteiligten entsprechend ausgeübt werden können.

 

Bereits im behördlichen Verfahren wurde von den Projektwerberinnen dargetan, dass derartige Wegkreuzungen in Schigebieten des Öfteren vorkommen. Es wurde in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Wegkreuzung bei der Schüttabfahrt zum Familienhotel Amiamo hingewiesen. Bei derartigen Kreuzungen wird zunächst vor dem Weg die Schipiste beidseitig eingezäunt, sodass ein kontrollierter Durchlass für die Straßenquerung übrig bleibt. Ergänzend dazu wird mit Transparenten auf eine Verlangsamung des Tempos und in weiterer folge auf die Kreuzungssituation hingewiesen. Damit ist sichergestellt, dass die Schifahrer auf die besondere Situation aufmerksam gemacht werden. Gleiches gilt für die Straßenbenützer, sodass beide Verkehrsströme aufeinander Rücksicht nehmen können. Es darf darauf hingewiesen werden, dass derartige Kreuzungssituationen bisher problemlos organisiert werden konnten. Wenn dies nun hinsichtlich der Kreuzung mit der Zufahrtsstraße eines Familienhotels möglich ist, muss dies umso mehr für die Benützung der Forststraße durch den BF4 gelten.

 

Im Verfahren ist weiters nichts hervorgekommen, was eine Nutzung der Forststraße XXXX sowohl durch den BF4 als auch durch die XXXX ausschließen würde.

 

Benützung des Wegs zur XXXX

 

Darüber hinaus hat BF4 im Behördenverfahren eine Urkunde aus dem Jahr 1866 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der BF4 bzw. seine Rechtsvorgänger das Recht hatten bzw. haben, einen flächenmäßig genau definierten Alpsweg zum Auf- und Abtrieb des Viehs sowie zur Erbringung der "Alpsbedürfnisse und Erzeugnisse" zu benützen. Dieser Weg kreuzt an einer Stelle eine der geplanten Schipisten.

 

In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass es sich bei dem aus dieser Urkunde erfließenden Recht um eine Servitut nach dem "XXXX Wald- und Weideservitutengesetz" handelt, welches "in der Fassung aus dem Jahr 1967 immer noch seine Gültigkeit" habe. In der Folge wird auch auf § 1 dieses Gesetzes verwiesen, nach welchem eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte nicht möglich sein soll.

 

Einleitend hält das BVwG fest, dass man sich bei diesem Vorbringen offenbar in den heranzuziehenden Rechtsgrundlagen irrt. Schließlich gehört ein "XXXX Wald- und Weideservitutengesetz" (und daher auch sein § 1) nicht dem derzeit geltenden Rechtsbestand an. Mit Kundmachung der XXXX Landesregierung vom 25.07.1986, LGBl. Nr. 74/1986 wurde nämlich das XXXX Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 65/1955; wiederverlautbart und in "XXXX Einforstungsrechtegesetz" unbenannt (im Folgenden: Sbg EinforstungsrechteG; weiterführend Carli/Deimling/Lienbacher, Salzburger Einforstungsrechtegesetz, 23). Das Verbot der Schmälerung oder Erweiterung von urkundlich festgelegten Rechten bezieht sich übrigens ausdrücklich nur auf sogenannte Ergänzungsregulierungen (siehe § 12 Abs. 1 Sbg EinforstungsrechteG).

 

Für die weitere rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob es sich bei dem durch die Urkunde eingeräumten Recht um ein Einforstungsrecht im Sinne des Salzburger EinforstungsrechteG (wie vom BF4 behauptet) oder um eine zivilrechtlich zu beurteilende Wegeservitut handelt.

 

Gemäß § 1 Sbg EinforstungsrechteG gelten neben den Holzungs- und Bezugsrechten sowie den Weiderechten auf fremdem Grund und Boden auch alle nicht dadurch mitinbegriffenen Feldservitute, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte als Einforstungsrechte im Sinne des Gesetzes. Die Frage ist nun, ab wann ein "Wegerecht" vorliegt, das von der Ausnahmebestimmung in § 1 Sbg EinforstungsrechteG umfasst ist.

 

In der Literatur (Carli/Deimling/Lienbacher, Salzburger Einforstungsrechtegesetz, 30) heißt es, dass Wegerechte und auch sonstige Feldservitute auf Nichtwaldgrund, die als Nebenrechte zu einem Nutzungsrecht iSd Sbg EinforstungsrechteG reguliert sind, ebenfalls als Einforstungsrechte gelten und daher den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen.

 

Davon ist aber in der vorliegenden Urkunde nicht die Rede. Diese regelt lediglich die Benützung des Alpswegs auf einer Länge von

1.300 Klafter zum Viehtrieb bzw. zur Erbringung der Alpsbedürfnisse und sonstigen Erzeugnisse. Es handelt sich hier lediglich um ein Wegerecht, welches nicht in einem ersichtlichen Zusammenhang mit Holzbezugsrechten oder Weiderechten auf Grundstücken der ÖBf steht.

 

Aktuell legte der Oberste Gerichtshof im Juli 2010 Leitlinien zur Abgrenzung zwischen agrarrechtlich zu beurteilenden Einforstungsrechten und zivilrechtlich zu beurteilenden Wegservituten (OG H 13.07.2010, 4 Ob 102/10v) fest:

Holzbringungsrechte durch fremde Wälder sind im Regelfall Feldservituten und keine reinen Wegerechte und fallen daher unter den Begriff der Nutzungsrechte im Sinne der agrarrechtlichen Bestimmungen. Holzbringungsrechte, die nicht auf bestimmte Trassen beschränkt sind, erschweren die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der damit belasteten Liegenschaft im hohen Maß und bedürfen damit auch einer Regulierung nach den agrarrechtlichen Vorschriften. Es sind solche Rechte nur dann als Wegerechte im Sinne der Ausnahme des § 1 Abs. 1 Z 3 Sbg EinforstungsrechteG anzusehen, wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinne des Sbg EinforstungsrechteG.

 

Im vorliegenden Fall nimmt jedoch die Urkunde eindeutig auf einen bestimmten Alpsweg Bezug und legt sogar die konkrete Fläche des zu benutzenden Weges fest. Des Weiteren sind die Flächen angeführt, über welche dieser Alpsweg führt. Das BVwG geht daher davon aus, dass im Sinne der genannten Judikatur des OGH das durch die Urkunde eingeräumte Wegerecht daher zivilrechtlich und nicht agrarrechtlich zu beurteilen ist.

 

Eine zivilrechtliche Beurteilung des durch die Urkunde eingeräumten Wegerechts führt jedoch dazu, dass bereits die oben für die Kreuzung der Forststraße XXXX getätigten Aussagen auch hier herangezogen werden können. Die Urkunde steht der Einräumung einer Berechtigung für eine Schiüberfahrt nicht entgegen. Der BF4 darf seine durch die Urkunde eingeräumten Rechte auch nicht schikanös in einer Art und Weise ausüben, dass die Schiabfahrt verunmöglicht wird.

 

Darüber hinaus ist fraglich, inwieweit das durch die Urkunde eingeräumte Recht überhaupt dem Schibetrieb entgegenstehen kann: Die diesbezüglich maßgehliehen Ausführungen des Amtssachverständigen für den Bereich Einforstung, Herrn DI XXXX EXXXX, im UV-GA sind schlüssig und nachvollziehbar. Dieser führt aus fachlicher Sicht zu den Einwendungen des BF4 aus (S 408 des UV-GA), dass die urkundliche Almnutzung überhaupt nur während der Alpungszeit im Sommer und Frühherbst, jedoch nicht im Winter erfolgt sei. Es sei auch klar definiert, dass dieser Almweg lediglich zum Auf- und Abtrieb des Viehs, zur Versorgung des Almpersonals, der Instandhaltung der Almgebäude etc. und der Lieferung der Alpsprodukte diene. Während der Bauphase sei jedoch darauf zu achten, dass der Almweg benutzbar bleibe. Diesen Ausführungen folgt auch das BVwG.

 

Wenn die Beschwerde des BF4 vorbringt, dass er auch im Winter den XXXX benützen können muss, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm diese Urkunde eben das Recht zur Inanspruchnahme des XXXX während zur Nutzung der Alm und somit nicht des ganzen Jahres einräumt.

 

Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass das BVwG keine Veranlassung hatte, den von DI EXXXX getroffenen fachlichen Aussagen im UV-GA nicht zu folgen, wonach das durch die Urkunde eingeräumte Recht der Errichtung und dem Betrieb von Schipisten und Seilbahnanlagen nicht entgegensteht.

 

Windwurf

 

BF4 bringt vor, das nach den Rodungsmaßnahmen sein Waldbesitz durch Windwurf in seinem Bestand gefährdet sei. Dies betreffe neben der XXXX auch das Grundstück 676 der KG XXXX.

 

Dazu erstatteten die Projektwerberinnen im erstinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme (schriftliche Stellungnahme vom 03.02.2011), wonach es sich bei der XXXX um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche und daher um keine Waldflächen im Sinne des ForstG 1975 handelt. Demnach ist das Argument unzutreffend, es würde durch das Projekt eine höhere Windgefährdung eintreten. Zutreffend ist aber, dass es auf dieser Wiesenfläche am östlichen Rand sehr kleinflächig Einzelaufwuchs gibt (hervorgerufen durch extensive Beweidung), der aber die Kriterien einer Neubewaldung nach ForstG 1975 (Überschirmung, Höhe und Flächenausmaß) bei weitem nicht erfüllt. Daher geht auch die Forderung eines Deckungsschutzstreifens für diesen Bereich ins Leere. Der am nordöstlichen Rand vorkommende kleinflächige Waldstreifen erfüllt die Kriterien des ForstG 1975 gerade noch, umfasst eine Fläche von rund 0,13 ha und ist zwischen 85 m und 160 m von der nächsten dauerhaften Rodung entfernt und daher weit über den vorsorglichen Deckungsschutzstreifen von 40 m, aber auch über den geforderten (und im übrigen fachlich durch nichts zu begründenden) Deckungsschutzstreifen von 80 m, hinaus gehend.

 

Zu der in der Beschwerde von BF4 weiter ausgeführten zusätzlichen Windgefährdung durch das gegenständliche Projekt im Bereich des Grundstückes 676 der KG XXXX ist auszuführen, dass eine·potentielle Windgefährdung von Waldbeständen in allen Waldbeständen Österreichs gegeben ist. Wesentlich ist aber, ob es durch das gegenständliche Projekt zu einer zusätzlichen Gefährdung kommt, die aus der Umsetzung des Projektes erwächst. Dazu wird im forstfachlichen Beitrag in den UVE-Unterlagen (Dl PXXXX) ausgeführt, dass es sich bei der nämlichen Grundstücksparzelle um eine Wiesenparzelle handelt, die an den Rändern eine saumförmige Neubewaldung aufweist.

 

Die dort vorherrschende Baumart ist Birke. Die Flächengröße beträgt ca. 0,25 ha. Die behauptete höhere Windwurfgefährdung durch eine Rodung kann nicht nachvollzogen werden, da sich bereits jetzt östlich bis nordöstlich der nämlichen Fläche (also genau in der Hauptwindrichtung) ein räumdiger Bestand befindet, der vor Windangriff keine Schutzwirkung entfaltet. Birken besitzen zusätzlich eine wesentlich höhere Widerstandskraft gegenüber Windangriff als flach wurzelnde Fichten. Aus den oben angeführten Erwägungen heraus kann eine zusätzliche Windwurfgefährdung durch Rodung nicht erkannt werden. Die Beschwerde geht ins Leere.

 

II.3.3. Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.09.1993, 93/02/0173; VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148; VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; VwGH 08.03.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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