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§ 1 GewQBewFreistellV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

§ 1.

Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959:

  1. 1. Gewässerquerungen in Form von Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen im grabungslosen Bohr- oder Pressverfahren, bei denen ein Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung von 1,5 Metern eingehalten wird und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1,5 Meter beträgt.
  2. 2. Gewässerquerungen in Form von Aufhängungen von Rohr- und Kabelleitungen an Brücken, die den Durchflussquerschnitt im Brückenbereich nicht einengen.
  3. 3. Gewässerquerungen von Rohr- und Kabelleitungen in Form von offenen Querungen zu Zeiten ohne Wasserführung an der Grabungsstelle und in Form der Verlegung im Einpflügeverfahren, die an Flachlandgewässern stattfinden und bei denen der Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung 1 Meter und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1 Meter beträgt.

Schlagworte

Rohrleitung, Bohrverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20004338

Dokumentnummer

NOR40069643

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