Normen
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs5;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
VwGG §34 Abs1;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §14 Abs4;
ForstG 1975 §14 Abs5;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
- 1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
- 2. Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und zu gleichen Teilen den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.430,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das jeweilige Mehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gerichteter Eingabe vom 21. Juni 1983 beantragte die MV namens der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Erteilung einer Rodungsbewilligung hinsichtlich näher bezeichneter Flächen im Gesamtausmaß von 26,1747 ha in der KG U zum Zweck der Errichtung einer geordneten Mülldeponie. Nachdem hierüber am 2. Februar 1984 an Ort und Stelle vom Landeshauptmann von Steiermark - diesem hat die Bezirkshauptmannschaft das Rodungsansuchen zuständigkeitshalber (§ 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959) abgetreten - eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und die Mitbeteiligten (vertreten durch die MV) mit Eingabe vom 16. April 1984 ihr Rodungsansuchen auf im einzelnen angeführte Grundstücke im Gesamtausmaß von 13,3320 ha eingeschränkt hatte, fand hierüber am 29. Jänner 1985 eine Ortsverhandlung statt, in deren Rahmen die mitbeteiligten Parteien (vertreten durch die MV) ihr Vorhaben neuerlich um 1,3870 ha einschränkte, sodass letztlich als Gegenstand des Rodungsantrages eine Fläche von insgesamt 11,9450 ha (auf den Nummern und den Eigentümern nach näher bezeichneten Gründstücken) verblieb.
2. Mit Bescheid vom 22. Mai 1985 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark als Forstbehörde erster Instanz gemäß §§ 17 bis 19 und 170 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (FG 1975) den mitbeteiligten Parteien (vertreten durch die MV) zum Zweck der Errichtung einer geordneten Mülldeponie unter Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen die Bewilligung zur Rodung von in einem beigeschlossenen Lageplan dargestellten Waldflächen mehrerer, einzeln bezeichneter Waldgrundstücke in der KG U im Gesamtausmaß von 11,9450 ha (Spruchpunkt I). (Die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides sind für die Erledigung der vorliegenden Beschwerden ohne Belang).
Der Spruchpunkt I. wurde - zusammengefasst - unter Bezugnahme vor allem auf die im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der Fachabteilung III c der Landesbaudirektion sowie die festgestellte tatsächliche Auslastung der vorgesehenen Mülldeponie damit begründet, dass für das Vorhaben der MV erwiesenermaßen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 FG 1975 spreche und dass dieses Interesse wegen seiner überaus großen Bedeutung gegenüber den gesetzlichen Walderhaltungsrücksichten überwiege.
3. Die dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 6. August 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 17 ff und 170 Abs. 7 FG 1975 ab.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der von ihr herangezogenen forstgesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus: Jeder Nachbar könne nur die Verletzung seiner eigenen, nicht aber die Verletzung subjektiver Rechte anderer geltend machen. Den Beschwerdeführern komme im Verwaltungsverfahren daher nur insoweit Parteistellung zu, als ihr Wald durch die Rodung auf dem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück in seiner Erhaltung beeinträchtigt werde. Insofern laufe das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes im Sinne des § 17 FG 1975 parallel mit diesem konkreten Interesse der Beschwerdeführer. Es hätten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Rodungsverfahren nur das Recht, in diesem begrenzten Umfang Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben. Öffentliche Interessen, deren Wahrnehmung im FG 1975 nicht den Beschwerdeführern als Nachbarn übertragen sei, könnten daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dessen ungeachtet komme aber auch die belangte Behörde zur Auffassung, dass die vorgesehene geordnete Müllentsorgung ein öffentliches Interesse darstelle. Das private Interesse könne diesfalls mit dem Interesse der Allgemeinheit in Übereinstimmung gebracht werden, sodass für den vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Rodung auszugehen sei. Bei der Gegenüberstellung dieses öffentlichen Interesses mit jenem an der Walderhaltung sei die Forstbehörde erster Instanz trotz Vorliegens eines insgesamt negativen forsttechnischen Amtssachverständigengutachtens zu der Auffassung gelangt, dass dem Rodungsinteresse der Vorzug zu geben sei. Dies unter ausführlicher Darlegung der Gründe, denen sich die belangte Behörde anschließe.
Was den von den Beschwerdeführern urgierten Deckungsschutz zur Hintanhaltung von Windwürfen, Bodenaustrocknung, Aushagerung, Rindenbrand und Zuwachsverluste anlange, sei darauf hinzuweisen, dass nach dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und der Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen (jeweils der Erstbehörde) unter Umständen zwar rodungsbedingte abiotische Folgeschädigungen im Bereich der neu entstehenden Waldrandabgrenzungen auftreten könnten, diese aber nicht so gravierend sein würden, um - wie von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung verlangt - die Vorschreibung eines Schutzstreifens zu rechtfertigen. Bezüglich der Verwertung des bei der Mülldeponie anfallenden Gases sei auf die Stellungnahme der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zu verweisen, wonach im gegenständlichen Fall bei den Verbrennungsvorgängen die Reaktionsprodukte meist erst in größerer Entfernung entstünden und die Belastung der unmittelbaren Umgebung durch die Folgeprodukte in den Hintergrund trete. Hinzu komme, dass beabsichtigt sei, die entstehenden Gasmengen anderweitig zu verwenden und nur ein geringer Prozentsatz des Gases zur Abfackelung gelange. Auf Grund der Beurteilung des Gutachtens der genannten Anstalt (Institut für Immissionsforschung und Forstchemie) durch einen forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde habe von der Vorschreibung weiterer Auflagen Abstand genommen werden können. Soweit ein Verstoß gegen die §§ 47 ff FG 1975 und die Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984, behauptet werde, sei zu bemerken, dass Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung darüber sei, ob eine Rodungsbewilligung zwecks Errichtung einer Mülldeponie erteilt werden könne oder nicht. Die im Rahmen des Rodungsverfahrens notwendigen Ermittlungen (Gutachten) hätten ergeben, dass Vorschreibungen, wie die Belassung eines Windmantels, nicht notwendig seien.
4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der jeweiligen, inhaltlich voll übereinstimmenden Beschwerden zu entnehmen ist, jeweils in ihrem Recht darauf verletzt, dass den mitbeteiligten Parteien die von ihnen (vertreten durch die MV) beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt werde. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in den von ihr erstatteten Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligten Parteien haben Gegenschriften erstattet, in denen sie gleichfalls beantragen, den Beschwerden keine Folge zu geben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
A. Beschwerden des F S (Zl. 86/07/0226) und der M S (Zl. 86/07/0227):
Nach Ausweis der vorgelegten Akten beraumte die Behörde erster Instanz mit Kundmachung vom 10. Jänner 1985 für den 29. Jänner 1985 über den (mit Eingabe vom 16. April 1984) auf eine Gesamtfläche von 13,3320 ha eingeschränkten Rodungsantrag der mitbeteiligten Parteien eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle an, zu der u.a. auch die beiden vorgenannten Beschwerdeführer als Eigentümer angrenzender Waldflächen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen wurden. Den im Akt erliegenden Zustellnachweisen (Rückscheinen) zufolge erreichte diese Ladung die Beschwerdeführer jeweils am 14. Jänner 1985. Laut Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 1985 war keiner der beiden Beschwerdeführer bei der an diesem Tag stattgefundenen mündlichen Ortsverhandlung anwesend; auch ein Vertreter war für sie nicht erschienen.
Da die beiden Beschwerdeführer auch nicht vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde Einwendungen gegen den Antrag der Mitbeteiligten vorgebracht haben, sind sie im Hinblick auf § 42 Abs. 1 AVG 1950 dem Vorhaben, das den Gegenstand der Verhandlung bildete, als zustimmend anzusehen. Die ungeachtet der damit eingetretenen Präklusion der Beschwerdeführer von ihnen gegen den die begehrte Rodung bewilligenden Bescheid der Forstbehörde erster Instanz jeweils erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die belangte Behörde unterließ es hiebei, auf die Präklusion der beiden Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen; sie nahm vielmehr auch in Ansehung dieser Beschwerdeführer eine volle Überprüfungsfunktion nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Anspruch. Damit verkannte sie zwar die Rechtslage, da sie auf Grund der Präklusion nur in jenem Bereich gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu prüfen befugt war, in dem die Beschwerdeführer nicht präkludiert sind (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Die Nichtbeachtung der solcherart wesentlich eingeschränkten Entscheidungsbefugnis durch die belangte Behörde bewirkte allerdings nicht auch eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrer vom Beschwerdepunkt (oben I.4.) umschriebenen Rechtssphäre, kann doch eine nach inhaltlicher Auseinandersetzung der Behörde mit dem präkludierten -
erstmals in der Berufung erstatteten - Vorbringen der Beschwerdeführer ausgesprochene Abweisung der Berufung die Beschwerdeführer keinesfalls schlechter stellen als eine unter Bedachtnahme auf die Präklusion getroffene, die Berufung der Beschwerdeführer abweisende Entscheidung.
Demnach waren die Beschwerden des F S und der M S namens Vorliegens der von ihnen behaupteten Rechtsverletzung gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
B. Beschwerden des P G (Zl. 86/07/0224), der M und des N H (Zl. 86/07/0225) sowie des F und der E W (Z1. 86/07/0228):
1. Im Gegensatz zu den unter II.A. genannten Beschwerdeführern haben die hier angeführten Beschwerdeführer - auch bei ihnen handelt es sich um Eigentümer von an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzenden Waldflächen - zufolge der Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 1985 die jeweils in ihrer Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffend die durch die beantragte Rodung herbeigeführte Gefahr für ihren Wald durch Windwürfe, Bodenaustrocknung, Aushagerung und Zuwachsverluste sowie die zu erwartende Beeinträchtigung ihres Waldbestandes durch aus der geplanten Mülldeponie austretende Gase und chemische Substanzen bereits im Rahmen der am 29. Jänner 1985 durchgeführten Ortsverhandlung erhoben. Die belangte Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zutreffend in eine Sachauseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer eingetreten.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch dem der inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe sich über ihre durch das Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen vom 29. Jänner 1985 bestätigten Bedenken, wonach die beantragte Rodung die Gefahr von Windwürfen, Bodenaustrocknungen, Aushagerungen und Zuwachsverluste mit sich bringe, hinweggesetzt und den Mitbeteiligten keinen Deckungsschutz (Festlegung eines Schutzstreifens zwischen Rodungsfläche und angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführer) vorgeschrieben. Weder die belangte Behörde noch die mitbeteiligten Parteien haben behauptet oder untersucht, dass eine Ausnahme vom Deckungsschutz möglich wäre. Mit der Unterlassung der Vorschreibung eines Deckungsschutzes verstoße der bekämpfte Bescheid gegen § 14 Abs. 2 und 3 FG 1975, demzufolge Eigentümern von angrenzenden Wäldern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Belassung eines Deckungsschutzes zustehe.
2.2.1. Der dazu von der belangten Behörde "ergänzend" zum Ausdruck gebrachten Auffassung (S. 12 und 13 des angefochtenen Bescheides), wonach ihrer Meinung nach Deckungsschutz im Sinne des § 14 Abs. 2 bis 5 FG 1975 nur bei Fällungen, nicht aber bei Rodungen vorgesehen sei, mit der Folge, dass den Beschwerdeführern vorliegend ein entsprechendes subjektives Recht nicht zukomme, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Es sei hiezu auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 1982, Slg. Nr. 10.835/A, verwiesen, in dem ausgesprochen wurde, dass Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs. 4 lit. d FG 1975) im Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes (§ 14 Abs. 3 FG 1975) verletzt sein können. Ungeachtet der insoweit verfehlten Rechtsansicht hat sich die belangte Behörde mit der Frage des von den Beschwerdeführern geforderten Deckungsschutzes im angefochtenen Bescheid inhaltlich auseinander gesetzt.
2.2.2. Die belangte Behörde hält im bekämpften Bescheid dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Verletzung des Rechtes auf Deckungsschutz unter Bezugnahme auf die Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen vom 29. Jänner 1985 (Verhandlungsschrift vom selben Tag, S. 6 und 7), der Fachabteilung für das Forstwesen der Behörde erster Instanz vom 12. April 1985 und ihrer eigenen Fachabteilung vom 26. November 1985 entgegen, dass zwar unter Umständen rodungsbedingte abiotische Folgeschädigungen im Bereich der neu entstehenden Waldrandabgrenzungen auftreten könnten, diese aber nicht so gravierend seien, dass sie die Vorschreibung eines Schutzstreifens rechtfertigen würden.
Der Gerichtshof hegt gegen die rechtliche Beurteilung, dass im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung in den vorliegenden Beschwerdefällen ein Deckungsschutz in Form der Vorschreibung eines Schutzstreifens vom Gesetz nicht geboten sei, keine Bedenken: Es trifft zwar zu, dass die vorzitierten Gutachten übereinstimmend zu dem Schluss gelangten, dass durch die beabsichtigte Rodung mit Windschäden für die angrenzenden Waldflächen zu rechnen sei; indes ist zu beachten, dass keiner der forstlichen Amtssachverständigen daraus folgerte, es wäre aus forsttechnischer Sicht angezeigt, die mitbeteiligten Parteien zu einem Deckungsschutz in Form eines Schutzstreifens zwischen der Rodungsfläche und den angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführer zu verpflichten. Insbesondere ist hiezu auf das der Erstbehörde von Forstdirektor Dipl.-Ing. K erstattete Gutachten vom 12. April 1985 hinzuweisen, der trotz der von ihm so bezeichneten "diversen ungünstigen Auswirkungen auf den umgebenden Waldbestand" keine Veranlassung sah, im Rahmen des Kataloges der von ihm der Behörde für den Fall der Erteilung der Rodungsbewilligung empfohlenen Bedingungen und Auflagen die Belassung eines Schutzstreifens vorzuschlagen. In Anbetracht dieser Beweisergebnisse handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 2 und 3 FG 1975) zur Verpflichtung der mitbeteiligten Parteien zur Gewährung eines Deckungsschutzes in der besagten Form nicht als erfüllt ansah. An diesem Ergebnis vermag auch das von den Beschwerdeführern der belangten Behörde vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. R vom 27. Jänner 1986 nichts zu ändern, da in diesem zu der in Rede stehenden Frage lediglich ganz allgemein ausgeführt wird, die Herstellung eines Deckungsschutzes längs der neuen Bestandesränder sei nur langfristig möglich, könne daher die der Kahlfläche benachbarten Bestandesränder lange Zeit nicht schützen und könne erst nach ein bis zwei Jahrzehnten ein zielführender Ersatz werden.
3.1. Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Nutzung des durch die geplante Mülldeponie entstehenden Gasgemisches und die Abfackelung des Gases "genau festzulegen und der mitbeteiligten Partei exakte Auflagen vorzuschreiben". Durch dieses Versäumnis habe die belangte Behörde gegen § 47 FG 1975 und die Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984, verstoßen. Die Beschwerdeführer seien dadurch in ihrem subjektiven Recht auf Schutz ihres Waldes gegen schädliche Einwirkungen verletzt. Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt.
3.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FG 1975 entfällt bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisenbahn- , energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen materiell-rechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1. § 49 Abs. 1 FG 1975 normiert, dass Anlagen gemäß § 48 lit. e leg. cit., sofern nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, nur mit einer Bewilligung nach diesem Unterabschnitt ("Forstschädliche Luftverunreinigungen") errichtet werden dürfen. Die Bewilligung hat der Inhaber der Anlage bei der Behörde zu beantragen. Zufolge des § 48 lit. e FG 1975 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie, für Verkehr sowie für Bauten und Technik durch Verordnung u.a. die Arten der Anlagen zu bestimmen, die nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen.
Es kann dahinstehen, ob für die Errichtung der im Beschwerdefall geplanten Mülldeponie überhaupt Bewilligungspflicht gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 lit. e FG 1975 gegeben ist und damit der im § 50 Abs. 2 leg. cit. unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehene Entfall einer gesonderten Bewilligung nach § 49 leg. cit. Platz greifen kann. Denn selbst wenn dies zuträfe, hätte, da es sich bei der von der MV geplanten Mülldeponie nach der Aktenlage zweifellos um eine Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 handelt und diese demnach einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, im Grunde des § 50 Abs. 2 FG 1975 die Gewerbebehörde im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens die materiell-rechtlichen Bestimmungen des § 49 FG 1975 (betreffend die Beseitigung bzw. Beschränkung von die Waldkultur gefährdenden Emissionen) anzuwenden. Daraus folgt, dass - unter der Annahme einer Bewilligungsbedürftigkeit gemäß § 49 Abs. 1 FG 1975 - die von den Beschwerdeführern geforderte "genaue Festlegung der Vorgänge in der Verwertung des austretenden Gases und der Abfackelung" und die Vorschreibung "exakter Auflagen" rechtens jedenfalls nicht zum Gegenstand eines Rodungsverfahrens im Sinne der §§ 17 ff FG 1975 bzw. des eine Rodung bewilligenden Bescheides gemacht werden kann.
4.1. Die Beschwerdeführer behaupten schließlich in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung bzw. der von der MV geplanten Mülldeponie angenommen habe, darüber hinaus - sollte das Vorliegen dieses öffentlichen Interesses doch bejaht werden - unzutreffenderweise zu dem Ergebnis gekommen sei, es überwiege das Rodungsinteresse jenes an der Walderhaltung.
4.2. Die Beschwerdeführer als Eigentümer von an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs. 4 lit. d FG 1975) durften im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 FG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das von der Forstbehörde als nicht überwiegend angesehene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 1984, Zl. 82/07/0065).
Die Beschwerdeführer versuchen unter Hinweis darauf, dass die MV entgegen den von ihr im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen mit den von der Mülldeponie betroffenen Gemeinden zum Teil keine, zum Teil viel weniger Verträge als angegeben habe, das öffentliche Interesse an der besagten Mülldeponie in Zweifel zu ziehen. Dieses Vorbringen zielt allein darauf ab darzutun, dass und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Die Beschwerdeführer versäumen es auf diese Weise aufzuzeigen, inwiefern damit in ihr die Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr der diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem Hinweis des forsttechnischen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 29. Jänner 1985, es sei durch die beantragte Rodung eine Herabsetzung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu erwarten, nur mangelhaft auseinander gesetzt und diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich in die Interessenabwägung einbezogen, wie auch hinsichtlich des Einwandes, die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde U als Freiland (Wald) ausgewiesen sei. Auch dieses Vorbringen bewegt sich ausschließlich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Interessen; es fehlt an einem Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern zustehenden vorbezeichneten subjektiven Recht. Der Schutz von im FG 1975 verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist allein der Forstbehörde überantwortet; den Beschwerdeführern steht demnach mangels eines von ihnen deutlich gemachten und mangels eines vom Gerichtshof erkennbaren Bezuges der von ihnen einerseits bestrittenen, anderseits ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zu dem ihnen als Eigentümer angrenzender Waldflächen eingeräumten subjektiven Recht auf Nichtbeeinträchtigung ihres Waldbestandes kein Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes zu (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 82/07/0065).
5. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine Verletzung ihres Rechtes auf Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden, an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzenden Waldflächen durch Nichtgewährung eines Deckungsschutzes darzutun; sie waren auch nicht in der Lage aufzuzeigen, dass die den Mitbeteiligten antragsgemäß bewilligte Rodung auf sonstige Weise eine Beeinträchtigung ihres Rechtsanspruches auf Bestand ihres nachbarlichen Waldes bewirken würde. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer in dem vom Beschwerdepunkt erfassten Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung nicht verletzt worden sind.
Da sich die Beschwerden sohin als nach jeder Richtung unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz einschließlich der Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 Abs. 3 Z. 1 und 2, sowie die §§ 49 Abs. 6 und 53 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 26. Februar 1987
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