VwGH 93/02/0173

VwGH93/02/017329.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juni 1993, Zl. VwSen-100595/17/Sch/Rd, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art144 Abs3;
VStG §24;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
B-VG Art144 Abs3;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der - offenbar vom Beschwerdeführer selbst verfaßten - Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 93/02/0015, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1991 war der Beschwerdeführer zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt worden.

Mit Antrag vom 30. März 1993 begehrte er (neuerlich) die Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens. Er begründete dies damit, daß die belangte Behörde in einem eine andere Person betreffenden Verwaltungsstrafverfahren eine bestimmte Rechtsansicht geäußert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmsantrag vom 30. März 1993 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Ein Wiederaufnahmsgrund nach dieser Bestimmung kann demnach von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht - mag sie nun in den in dem anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen sein oder nicht - kann niemals einen Wiederaufnahmsgrund nach der zitierten Bestimmung darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1951, Slg. Nr. 2054/A, wonach sich aus einer in einem bestimmten Verfahren - diesfalls vom Verwaltungsgerichtshof - geäußerten Rechtsansicht keine Rechtsansprüche für Parteien in anderen Verfahren ableiten ließen). Dies ist durch den klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen.

Soweit der Beschwerdeführer ferner auf ein beim Verfassungsgerichtshof ANHÄNGIGES VERFAHREN verweist, kann auch dies schon deswegen nicht eine Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen, weil erst eine anders lautende ENTSCHEIDUNG über eine im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilte Vorfrage ein Wiederaufnahmsgrund (im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) sein kann. Es war daher nicht zu prüfen, welchen Gegenstand das erwähnte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt hat und ob der Beschwerdeführer diesen Wiederaufnahmsgrund in seinem Antrag vom 30. März 1993 bereits geltend gemacht hat (was nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht der Fall zu sein scheint).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der das Beschwerdeverfahren abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die - im Lichte dieser Entscheidung als aussichtslos zu beurteilende - Beschwerdeführung die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Bemerkt sei ferner, daß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG die Abtretung einer Beschwerde wohl vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof, in keiner Bestimmung der österreichischen Rechtsordnung hingegen eine Abtretung einer Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

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