BVwG W218 2135511-1

BVwGW218 2135511-111.7.2018

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2135511.1.00

 

Spruch:

W218 2135511-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des AMS Gänserndorf in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2016, GZ: RAG/05661/2016, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.05.2016 bis 27.06.2016 gemäß § 10 AlVG verloren habe.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene zumutbare Beschäftigung als XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er sich für die zugewiesene Stelle zeitgerecht beworben habe. Die Bewerbung, die er per E-Mail versendet habe, sei recht einfach ausgestaltet gewesen, er habe sich in weiterer Folge auch auf der Website der Firma beworben. Die Äußerung seines Gehaltswunsches von EUR 3.500,00 stelle keine Vereitelung dar, da nach der Rechtsprechung des VwGH Gehaltswünsche auch höher liegen dürften, als allenfalls das Unternehmen bereit wäre zu zahlen. Laut der Jobbeschreibung läge im Sinne des Entgeltschutzes keine Vermittlung in den gleichen Beruf vor. Auch das in der Stellenausschreibung angeführte Entgelt von EUR 1.850,00 bis EUR 2.050,00 läge jedenfalls unter seinem Entgeltschutz von 75% seiner Bemessungsgrundlage. Da er sich schon in der Vergangenheit mehrmals vergeblich bei der gleichen Firma beworben habe, glaube der Beschwerdeführer nicht, dass das Unternehmen tatsächlich an "50+" Bewerbern interessiert sei und ihn genommen hätte. Er habe kurze Zeit später auch bei dem Unternehmen angerufen und die Auskunft erhalten, dass die Stelle schon besetzt sei. Es fehle daher an der Kausalität, die für eine Sperre gemäß § 10 AlVG benötigt werde. Als Nachsichtsgründe brachte der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter am XXXXund die daraus resultierende Verlassenschaftsabhandlung vor. All dies habe zu Belastungen geführt und die einfach formulierte Bewerbung zur Folge gehabt. Am 22.06.2016 habe er ein Bewerbungsgespräch gehabt, das vielsprechend gewesen sei. Eine Aufnahme eines Dienstverhältnisses innerhalb von acht Wochen nach dem (angeblichen) Vereitelungsdatum stelle jedenfalls einen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG dar.

 

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, dass die Vermittlung in denselben Beruf erfolgt sei, da die Lagerlogistik im Großen und Ganzen die Lagerleitung sei und das Inserat lediglich die wichtigsten Tätigkeitsmerkmale umfasse. Eine körperliche Belastung liege nicht vor, da laut Auskunft des Arbeitsgebers die Arbeit mit einer "Ameise" durchgeführt werde. Das Vorbringen des Gehaltwunsches von EUR 3.500,00 stelle für den potenziellen Dienstgeber eine "Forderung" für eine Beschäftigungsaufnahme dar und sei das Vorbringen des Beschwerdeführers in der E-Mail sehr wohl kausal für die Nichteinstellung gewesen.

 

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 16.09.2016 einen Vorlageantrag, in dem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich bei einem Lagerlogistiker und Logistikleiter nicht um denselben Beruf handle.

 

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

6. Im ergänzenden Vorlageantrag, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung als

XXXX um eine Angestelltentätigkeit handle und der Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting anwendbar sei. Demzufolge sei für die Verwendungsgruppe IV ein Mindestgrundgehalt von EUR 2.199,89 vorgesehen. Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Orthopädie, aus dem hervorgehe, dass ihm das Heben über 10 kg aufgrund von Abnutzungserscheinungen und Kalkablagerungen an Schultern, Kniegelenken sowie den Wirbeln LW-S1 und L5-S1 nicht möglich sei.

 

7. Mit Schreiben vom 02.11.2016 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und legte zwei vergangene Stellenangebote derselben Firma vor, auf die sich der Beschwerdeführer vergeblich beworben habe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer hat die die Pflichtschule absolviert, ein technisches Gymnasium - Bereich Maschinenbau vorzeitig abgebrochen und war als Disponent und Logistikleiter beschäftigt. Er besitzt den Staplerschein.

 

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom XXXX vollversicherungspflichtig als XXXX beschäftigt.

 

Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.10.2015 Arbeitslosengeld und bestand zum Zeitpunkt der Zuweisung kein Entgeltschutz bzw. Berufsschutz mehr.

 

Am 05.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als XXXX zugewiesen.

 

Das Stellenangebot lautete:

 

"(...) Lagerlogistiker

 

Ihr neuer Job

 

 

 

 

 

Sie bringen mit

 

Erfahrung im Lagerwesen

 

Abgeschlossene Ausbildung als Lagerlogistiker (w/m) von Vorteil

 

Staplerschein von Vorteil

 

Gute EDV-Kentnisse

 

Selbstständige Arbeitsweise

 

Körperliche Belastbarkeit

 

Bewerben geht über studieren!

 

Entgelt

 

Wir bieten ein marktkonformes Gehalt/ einen marktkonformen Lohn von EUR 1850,00 bis 2050,00 brutto pro Monat je nach konkreter Qualifikation und Berufserfahrung (...)

 

Entgeltangaben des Unternehmens:

 

Das Mindestentgelt für die Stelle als Lagerlogistiker (w/m) beträgt 1850,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."

 

Der Beschwerdeführer übermittelte am selben Tag dem Unternehmen eine Bewerbung per E-Mail, in der er einen Gehaltswunsch von EUR 3.500,00 angab, mit der Begründung, dass er bereits XXXX Jahre alt ist und diverse Schulungen inkl. Zertifikate aufweist.

 

Fest steht, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers keinem auf dem Arbeitsmarkt üblichen Standard entspricht und er schon alleine aufgrund der Formulierung seiner Bewerbung eine Stellenvermittlung vereitelt hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Der Beschwerdeführer hat Folgendes Bewerbungsschreiben verfasst:

 

".... habe soeben über AMS Wien ihr Angebot über einen XXXX bekommen.

 

Aufgrund meines Alters (...) und div. Schulungen inkl. Zertifikate erwarte ich mir ein Grundgehalt von 3.500 Euro (wie zuletzt bezogen).

 

Sollten Sie an weiteren Informationen interessiert sein, ersuche ich

um Kontaktaufnahme unter: .... "

 

Diese Formulierung eines Bewerbungsschreibens entspricht nicht einmal ansatzweise allgemein gültigen Bewerbungsregeln und kann man sich aufgrund des Bildungsstandards des Beschwerdeführers eine bessere Bewerbung erwarten, zumal er auch einen diesbezüglichen Kurs beim AMS absolviert hat.

 

In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er körperlich nicht mehr so belastbar sei und gerne eine qualifiziertere Tätigkeit mit mehr Verantwortung suchen würde.

 

Erstmals im Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entlohnung unter dem Kollektivvertragsniveau sei und deswegen die Zuweisung nicht zumutbar gewesen ist.

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass in der Stellenausschreibung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsstelle ein Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Logistiker in der Höhe von EUR 1850,00 bis 2050,00 brutto pro Monat ausgewiesen ist.

 

Eine weitere Prüfung, ob das angebotenen Gehalt dem Mindestkollektivvertragslohn entspricht oder nicht, kann unterbleiben, da der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten dafür gesorgt hat, dass er keinesfalls zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, bei dem allfällige Gehaltswünsche besprochen werden hätten können.

 

Die nachträgliche Behauptung, dass das angebotene Gehalt unter dem Kollektivvertrag liegt, wird als Schutzbehauptung gewertet, da alleine aufgrund der kurz gefassten Stellenbeschreibung nicht auf den anzuwendenden Kollektivvertrag geschlossen werden kann.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

 

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

 

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

 

"Arbeitswilligkeit

 

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

 

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

 

(4) - (6)...

 

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

 

(8)...

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

 

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

 

2. -4. ...

 

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

(2) ...

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

(4) ...

 

3.5. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

 

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).

 

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

 

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

 

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

 

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass durch seine "kurzgehaltene" und minimalistische Bewerbung die Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches sehr unwahrscheinlich ist.

 

Insofern hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt.

 

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.

 

Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).

 

Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.

 

Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).

 

Wie bereits der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, 2007/08/0187 ausführte, verpflichtet das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, die diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Daher war der Arbeitslose im vorliegenden Fall verpflichtet, den ihm vom AMS bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und das gewünschte Bewerbungsschreiben für Zwecke einer Vorauswahl in Form eines Lebenslaufes abzugeben; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt. Der Arbeitslose war aber auch verpflichtet, diese Bewerbung so zu fassen, dass sie keine die potenzielle Anstellung vereitelnde Form oder einen solchen Inhalt aufwies.

 

Ein Arbeitsloser kann somit vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa aufgrund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Das Gesetz verlangt somit nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für den Arbeitslosen bereits in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Arbeitgeber in einer geeigneten (dh nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Ein Arbeitsloser ist nur insofern und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände zutage treten, die die Beschäftigung unzumutbar erscheinen lassen.

 

Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162)

 

Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung setzt ua deren angemessene Entlohnung voraus. Dieses Kriterium stellt nicht auf die - wenn auch allenfalls mit Härten verbundene - individuelle Bedarfslage des Arbeitslosen, sondern auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ab. Aus den Zielvorgaben des § 29 AMSG ist nichts anderes abzuleiten. Ist ein Gehaltsangebot im Verhältnis zum KollV (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft, ist der Arbeitslose (vor Ablehnung der Beschäftigung) verhalten, sich durch entsprechende Rückfragen Klarheit zu verschaffen; ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte den kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun.

 

3.6. Zur angemessenen Entlohnung

 

Eine Stelle ist nur dann zumutbar, wenn die Entlohnung angemessen ist.

 

Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

 

Zum Berufsschutz ist auszuführen, dass dieser nur während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft gilt.

 

Gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Dieser individuelle Entgeltschutz ergänzt den Berufsschutz und fällt während der ersten 100 Tage zeitlich mit ihm zusammen.

 

Im vorliegenden Fall kommt ein individueller Berufs- bzw. Entgeltschutz dem Beschwerdeführer nicht mehr zu. Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch zum Ausdruck, dass gem. § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag seine gesundheitlichen Probleme sowie das Argument, dass die Entlohnung unter dem Kollektivvertrag gelegen habe, als Begründung für die mangelhafte Bewerbung geltend gemacht. Dazu ist auszuführen, dass das Begehren des Vorlageantrages nur darauf gerichtet sein darf, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 15, Anm 7). Daher sind Neuerungen in der Beschwerdevorlage nicht zu behandeln, da sie auch nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheids waren.

 

Angemerkt wird dennoch, dass der Kollektivvertrag für Angestellte in Spedition & Logistik 2016 in der Beschäftigungsgruppe A folgende Beschreibung der fachlichen und/oder leitenden Tätigkeit vorsieht:

"Dienstnehmer/-innen die Tätigkeiten nach Arbeitsanweisungen in einem abgegrenzten Bereich weitgehend verantwortlich selbständig ausführen.

 

Dienstnehmer/-innen die qualifizierte und/ oder leitende Tätigkeiten nach allg. Richtlinien und Weisungen aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten verantwortlich selbständig ausführen

 

Einstieg: € 1.687,80 bis € 2.085,20"

 

Aufgrund der Stellenbeschreibung ist nicht ersichtlich in welcher Beschäftigungsgruppe die ausgeschriebene Tätigkeit einzureihen ist, daher ist die Annahme, dass die Kollektivvertragliche Entlohnung nicht gewährleistet gewesen sei, zu kurz gegriffen.

 

Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen war er sich auch bewusst und bestreitet er dies auch nicht.

 

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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