BVwG W200 2119248-1

BVwGW200 2119248-118.5.2016

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2119248.1.00

 

Spruch:

W200 2119248-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zl. 1040869007-140087012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war am 20.07.2014 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden und hatte am 29.07.2014 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er den im Spruch angeführten Namen angab. Als Geburtsdatum wurde im Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 20.10.2014 der 01.01.1998 festgestellt.

Im Rahmen der Erstbefragung am 21.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 18.03.1998 in Afghanistan geboren und habe mit rund 13 Jahren das Heimatland verlassen und habe mit seinem Bruder drei Jahre lang im Iran gelebt, wo er als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen sei. In der Folge habe er den Iran verlassen und sei auf dem Landweg über die Türkei nach Bulgarien, weiter über Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte müssen. Weil sein Aufenthalt im Iran illegal gewesen wäre und er über keine Papiere verfügt hätte, habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht und wäre er auch im Iran in Haft gewesen und misshandelt worden. Dies wären seine Asylgründe.

Das Alter des Beschwerdeführers wurde von der Behörde angezweifelt. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 31.10.2014 einem Handwurzelröntgen unterzogen.

Der entsprechende Befund mit dem Ergebnis "GP 29, Schmeling 3" langte am 03.11.2014 bei der EAST-Ost ein, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit 01.01.1998 festgesetzt.

Das Verfahren wurde am 10.11.2014 zugelassen.

Am 06.07.2015 langte eine Weitergabe der Vollmacht der BH XXXX an den Diakonie-Flüchtlingsdienst beim BFA ein.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.07.2015 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Österreich lebe ein Onkel mütterlicherseits, mit diesem stehe er nicht in Kontakt.

Seine Eltern würden in Ghazni leben, er habe seit vier Monate keinen Kontakt mehr mit diesen, weil das Dorf abgelegen sei und es nur ein schlechtes Telefonnetz gebe. Zuvor habe er zwei Mal mit seinen Eltern telefoniert und ihnen mitgeteilt, dass er in Österreich sei. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer seiner Eltern bekannt.

Er sei Hazara, afghanischer Staatsbürger, der neben Dari auch Farsi spreche, weil er im Iran gewesen sei. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, laut seinen Eltern sei er nunmehr 17 Jahre alt. Gemeinsam mit seinem Bruder habe er im Iran als Bodenleger gearbeitet und dafür regelmäßig Lohn erhalten.

All seine Geschwister würden im Heimatdorf in Ghazni leben, nur sein Bruder Ismail lebe in Kabul bei Verwandten. Er habe eine Woche zuvor mit Ismail telefoniert, der plane in den Iran zu gehen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, Ismail lebe bereits im Iran, führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei im Iran beim Arbeiten erwischt worden und nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Kabul. Der Beschwerdeführer habe in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX in einem kleinen Dorf gemeinsam mit seiner Familie im Elternhaus gelebt. Seine Familie verfüge über Grundstücke, seine Mutter und Geschwister würden einen Teil bewirtschaften, da sein Vater krank sei. Sein Heimatdorf habe er vor rund vier Jahren verlassen, daraufhin habe er drei Jahre im Iran gelebt.

Befragt nach seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, er sei mit damals 13 Jahren zusammen mit seinem Bruder in den Iran gegangen. In seinem Dorf habe Krieg geherrscht und er habe die Schule nicht beenden können. Nicht nur in seinem Dorf, sondern auch in der Umgebung seien Taliban gewesen und die Leute hätten sich nicht frei bewegen können.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass auch Kämpfe zwischen der afghanischen Armee und den Taliban stattgefunden hätten. Es herrsche derzeit immer noch Krieg. Vor kurzem hätten die Taliban Menschen, welche unterwegs in die Stadt gewesen seien, angehalten und getötet.

Als der Beschwerdeführer und sein Bruder versucht hätten, ihre Heimatregion zu verlassen, wären sie von den Taliban angehalten worden. Personen, die eine Tazkira besessen hätten, seien mitgenommen worden, der Beschwerdeführer habe seine Tazkira versteckt gehabt, daher sei er nicht angehalten worden.

Der zuletzt ausschlaggebende Grund für die Flucht des Beschwerdeführers sei die schlechte Sicherheitslage gewesen. Befrag nach weiteren Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer keinen weiteren an.

Befragt nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, gab der Beschwerdeführer an, dass der Umstand, dass er und seine Familie Hazara seien, schon problematisch sei.

Der Beschwerdeführer verneinte die Möglichkeit, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen. Beispielsweise besitze sein Onkel, der in Kabul lebe, kein Haus, sondern müsse Miete zahlen.

Der Beschwerdeführer verneinte im Heimatland oder anderswo in Strafhaft gewesen zu sein.

Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hatte, im Iran inhaftiert gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ihn bei der Einreise in den Iran erwischt und er sei eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Er sei inhaftiert worden, weil er versucht hätte, illegal einzureisen. Beim zweiten Versuch hätte er es dann geschafft in den Iran zu gelangen.

Auf Nachfrage, ob er noch wesentliche Angaben hinzufügen will, verneinte dies der Beschwerdeführer.

Am 17.08.2015 langte eine Stellungnahme zu den Länderberichten der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA ein. Auszugsweise wurden Länderfeststellungen vom Februar 2015 zitiert wiedergegeben und darauf verwiesen, dass das BVwG in aufgelisteten Entscheidungen aufgrund der sehr prekären Sicherheitslage in Afghanistan die Meinung vertrete, dass eine Rückkehr bzw. eine Abschiebung von Personen in die Provinz Ghazni einer Verletzung der Grundrechte gleichkomme, weshalb zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen sei.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers waren neben einer Deutschkursbestätigung ärztliche Dokumente im Verfahren vor dem BFA vorgelegt worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.11.2016 erteilt worden.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Protokolls der Erstbefragung und des Protokolls der Einvernahme vom 30.07.2015 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghane, Hazara und Moslem sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er stamme aus der Provinz Ghazni, wo er in einem Dorf im Familienverband gelebt habe. Ungefähr 2011 sei er gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran übersiedelt, um bessere Arbeitsmöglichkeiten zu finden. Im Iran habe er als Bodenleger gearbeitet, seine Kernfamilie lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf. Sein Bruder und sein Onkel würden in Kabul leben. In Österreich lebe ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem er jedoch keinerlei Kontakt habe. Der ledige Beschwerdeführer habe rund sieben Jahre lang die Schule besucht und spreche neben seiner Muttersprache Dari auch Farsi.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, dass er Afghanistan nicht aufgrund der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er hätte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Er habe Afghanistan wegen der prekären Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, eine persönliche Verfolgung im Heimatland habe er nicht ins Treffen geführt.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Feststellungen zu seiner Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren beruhen. Seinen Angaben zu seinem persönlichen Umfeld sei deshalb Glauben geschenkt worden, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge bzw. ergebe sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung seiner Person.

Die Feststellung, dass seine Kernfamilie nach wie vor im Heimatdorf lebe und sein Bruder und ein Onkel in Afghanistan leben würden, habe sich aus seinen glaubhaften Angaben ergeben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich außer einem Onkel mütterlicherseits, zu welchem er jedoch keinerlei Kontakt habe, über keine weiteren Angehörigen verfüge, und er darüber hinaus in anderen Ländern keine Verwandten habe, sei glaubhaft.

Aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Heimatprovinz Ghazni, sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von 13 Jahren aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage in Ghazni verlasse. Es gäbe für Hazara aufgrund der hohen Talibanaktivität in der Heimatregion große Probleme, weshalb er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Das Bundesamt habe es unterlassen, individuelle Länderberichte, insbesondere zur Situation der Hazara in Ghazni einzuholen. Hätte das Bundesamt seine Ermittlungspflicht erfüllt und den Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen ausführlicher befragt, so hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Hazara in seiner Heimatregion einerseits von den Taliban verfolgt werden würde und andererseits von den pashtunischen Nomaden belästigt werden würde. Diese Belästigungen würden ein verfolgungsrelevantes Ausmaß erreichen. Auszugsweise wurden Länderfeststellungen zu den Hazara aus den Jahren 2014 und 2015 zitiert und behauptet, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstandes, dass er Hazara sei und aus Ghazni stamme, ein asylrelevantes Fluchtvorbringen angegeben habe. In der Folge wurden Länderfeststellungen zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden aus den Jahren 2012 und 2013 zitiert und es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz Ghazni aufgrund des Umstandes Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein, einem großem Verfolgungsrisiko einerseits durch die dort ansässigen und weite Gebiete kontrollierenden Taliban und andererseits durch nomadische Kuchis andererseits ausgesetzt zu sei.

Im Rahmen der am 27.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Deutschkursbestätigungen sowie eine Vereinbarung-Arbeitserprobung des AMS vor und gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Hazara, Schiite und afghanischer Staatsangehöriger. Er habe in der Provinz Ghazni gelebt und sich in den letzten drei Jahren vor der Ausreise im Iran aufgehalten. In Afghanistan habe er sechs Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Im Iran habe er als Fliesenleger gearbeitet.

Als Grund für seine Reise nach Europa führte der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan im Distrikt XXXX in Ghazni gelebt, wo seine Familie in der Nähe eines Bergabhanges lebe. Die Nomaden seien dorthin gekommen und hätten mit Gewalt das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers für sich beansprucht. Die Nomaden seien in der Nacht gekommen und hätten auf die Häuser von den Bergen aus geschossen, denn sie hätten die Personen aus der Gegend vertreiben wollen.

Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie - weder bei der Erstbefragung noch beim BFA - derartiges Vorbringen erstattet hatte und erst in der Beschwerde, welche von der Diakonie verfasst wurde, ein derartiges Fluchtvorbringen behauptet wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei 13 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen hätte. Damals habe er die ganze Geschichte nicht gekannt. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er nach seiner Erstbefragung seine Eltern angerufen, daraufhin habe ihm sein Vater erklärt, die Nomaden würden mit Waffengewalt versuchen den Beschwerdeführer und seine Familie von dieser Gegend zu vertreiben und die Häuser und Felder für sich in Anspruch nehmen.

Befragt, weshalb der Beschwerdeführer diese Angaben nicht in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA getätigt hatte, gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe ihn am Westbahnhof aufgegriffen und kurz befragt, danach sei er nach Traiskirchen gebracht worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass dies nunmehr seine dritte Befragung (im Rahmen des Asylverfahrens) sei.

Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt hatte, er habe nach der ersten Einvernahme mit den Eltern telefoniert und dass sein Vater ihm von der Bedrohung durch Nomaden erzählt habe, der Beschwerdeführer jedoch bei seiner zweiten Einvernahme nichts darüber angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, die erste Einvernahme sei bei der Polizei gewesen und er habe bei der zweiten Einvernahme noch nichts von den Vorgängen gewusst, weil er erst danach zu Hause angerufen habe.

Auf Vorhalt, dass die Einvernahme in Traiskirchen im Juli erfolgt sei und der Bescheid des BFA vom November sei, der Beschwerdeführer jedoch binnen dieser vier Monate keinerlei Angaben über eine Bedrohung durch Nomaden vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, was er machen solle und wo er hingehen solle, um dies vorzubringen.

Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (bis zur Bescheiderlassung) noch minderjährig war und durch die Diakonie vertreten worden war, bei der Einvernahme im Juli ein Vertreter der Diakonie anwesend gewesen war und der Beschwerdeführer trotzdem behauptet, die Diakonie innerhalb dieser vier Monate bis zur Bescheiderlassung nicht informiert zu haben, gab der Beschwerdeführer an, nach der zweiten Einvernahme hätte es rund drei Monate gedauert, bis er den Bescheid vom BFA und eine AB-Karte erhalten habe. Seine Rechtsvertreterin habe ihm gesagt, dass er nunmehr volljährig sei und dass sie nichts mehr mit ihm zu tun habe.

Nach Fragewiederholung gab der Beschwerdeführer an, zu Hause angerufen zu haben, als er diese Karte erhalten hätte.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuvor angegeben hatte, er hätte nach der Einvernahme und nicht erst nach Bescheiderlassung zu Hause angerufen.

Der Beschwerdeführer erwiderte, als er die "Karte" [sic] erhalten habe, habe er in Afghanistan angerufen. Genau wisse er nicht, ob es nach Aushändigung der Identitätskarte oder nach zwei Monaten gewesen sei. Dies sei der Grund, warum er aus Afghanistan geflüchtet sei.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zuvor gesagt hatte, er habe ein oder zwei Monate, nachdem er die Karte bekommen habe, zu Hause angerufen - der Bescheid sei aber am 02.12.2015 zugestellt worden und die von der Diakonie verfasste Beschwerde stamme vom 28.12.2015, somit betrage der Zeitraum weniger als einen Monat und befragt, wann er mit der Diakonie darüber gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Rechtsvertreter informiert, als er den Bescheid erhalten habe. Der Rechtsvertreter sei zu ihm nach Hause gekommen und habe mit ihm darüber gesprochen, dass er einen "Einspruch" erhebe. Nach dem Besuch von seinem Vertreter habe der Beschwerdeführer "zu Hause" [sic] angerufen.

Befragt, was nach dem Besuch des Vertreters passiert sei und ob er mit ihm nochmals gesprochen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe ihn einmal getroffen, dabei hätten sie nicht über die Angelegenheit des Beschwerdeführers gesprochen.

Befragt, ob der Beschwerdeführer nochmals mit dem Rechtsvertreter über sein Verfahren gesprochen habe, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, er habe nicht weiter mit dem Rechtsvertreter gesprochen, er habe nur die Adresse des VMÖ erhalten.

Befragt, weshalb sein Rechtsvertreter über Kuchis in der Beschwerde schreibt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Traiskirchen bereits über Kuchis gesprochen. Aber die Einzelheiten habe er nicht gewusst, später habe er seine Eltern angerufen und sie hätten ihm alles erzählt.

Auf Vorhalt, dass der Eindruck für die erkennende Richterin entsteht, als ob die Diakonie im konkreten Fall einen Fluchtgrund konstruiert habe und erstmalig in der Beschwerde allgemein vorgebracht habe, dass Hazara mit den Kuchis Probleme hätten und der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung erstmals gesagt hatte, dass die Familie mit den Kuchis konkrete Probleme habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe auch noch andere Probleme, warum er Afghanistan verlassen habe.

Befragt, ob der Vertreter über die Probleme mit den Kuchis Kenntnis hatte, als er den Beschwerdeführer aufgesucht hat, bejahte dies der Beschwerdeführer, er habe jedoch nicht ausführlich Kenntnis darüber gehabt.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Besuch des Rechtsvertreters mit der Familie telefoniert haben will, gab der Beschwerdeführer an, sein Vertreter habe schon vorher über die Probleme zwischen Hazara und Kuchis Kenntnis gehabt, jedoch nicht die Details, die er im Telefonat erfahren habe.

Nach Fragewiederholung gab der Beschwerdeführer an, alle Hazara, die in dieser Gegen wohnen, hätten die Probleme mit den Kuchis, darunter sei auch seine Familie.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer immer wieder angegeben hätte, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen hätte müssen, ihm im Iran die Abschiebung gedroht hätte und er deshalb nach Österreich gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei diese finanzielle Schwierigkeit gewesen und das andere sei das Problem mit den Nomaden und dann noch die Probleme mit den Taliban gewesen. Sie hätten einfach die Straßen abgesperrt, Leute entführt und besonders die Schiiten umgebracht.

Befragt, ob dem Beschwerdeführer konkret in Afghanistan etwas passiert sei, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, ihn habe man nicht geschlagen. Wäre er jedoch in die Hände dieser Leute gekommen, wäre etwas passiert.

Befragt, was dem Beschwerdeführer persönlich im Detail von wem in Afghanistan drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, wenn er zurück nach Afghanistan fahre, werde er als Hazara entführt und auch umgebracht. Es hätten alle Afghanen dieses Problem. Wenn der Beschwerdeführer nach Afghanistan fahre, gebe es dort Entführungen, es könne auch passieren, dass man ihn sexuell missbrauche. Es sei auch sehr schwer, dass er von Kabul zu seiner Familie reise.

Befragt, weshalb gerade dem Beschwerdeführer, der behauptet, aus Ghazni zu stammen, wo 45 % Hazara leben, dort etwas passieren sollte, gab der Beschwerdeführer an, diese Probleme hätten alle.

Befragt nach seiner Familie führte der Beschwerdeführer an, dass "die Antennen und alles" [sic] in Ghazni nicht so gut funktionieren würden. Er habe das letzte Mal angerufen, als er die ausführliche Information erhalten habe, dies sei drei bis dreieinhalb Monate zuvor gewesen. Er habe danach versucht anzurufen, jedoch niemanden erreicht.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der heute anwesende Dolmetscher es sehr wohl geschafft hatte, unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Rufnummer mit jemandem zu sprechen.

Der Beschwerdeführer führte aus, er telefoniere mit seinem älteren Bruder in Herat, zuletzt habe er mit diesem drei Tage zuvor gesprochen, dieser wolle zurück in den Iran gehen. Sein Bruder habe ihm berichtet, dass der Beschwerdeführer weder nach Kabul noch nach Ghazni gehen könne aufgrund der lebensgefährlichen Umstände.

Befragt, ob er den Dolmetsch gut verstanden hat, schilderte der Beschwerdeführer, er selbst sei am Anfang ein bisschen durcheinander gewesen, er wisse nicht, ob es sein Fehler gewesen sei oder ob es am Dolmetscher gelegen habe. Später sei es "ok" [sic] gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiite, aus Ghazni stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verließ mit seinem Bruder im Jahr 2011 Afghanistan und lebte drei Jahre im Iran, wo er als Bauhilfsarbeiter tätig war. Er verließ in der Folge den Iran und gelangte nach Österreich. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor im Heimatort in Ghazni, ein Onkel lebt in Kabul.

Aufgrund des Befundes über ein am 31.10.2014 erfolgtes Handwurzelröntgen wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 01.01.1998 festgesetzt und weder von ihm noch von seiner Vertretung beeinsprucht.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdistrikt, er verfügt über keine engen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu Afghanistan:

1. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

Ghazni

Gewalt gegen Einzelne

46

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

511

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und ander Explosionen

75

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

73

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

0

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

705

Im Zeitraum 1.1. -

31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).

Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

7. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

7.1. Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

8. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

8.1. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Der Naval Postgraduate School zufolge setzt sich die Provinz Ghazni aus folgenden ethnischen Gruppen zusammen:

48.9% Paschtunen, 45.9% Hazara, 4.7% Tadschiken und weniger als 1% Hindu.

Quelle: Ghazni Province" (Program for Culture & Conflict Studies. Naval Postgraduate School. Abgerufen am 16.06.2013

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 27.04.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungs¬gerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Vorab ist ausdrücklich festzustellen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt hatte und aufgrund eines Handwurzelröntgens das Alter des Beschwerdeführers mit 01.01.1998 festgesetzt wurde, was weder von ihm noch von seinen Vertretern beeinsprucht wurde.

Diesbezüglich verkennt die erkennende Richterin nicht, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche in den Angaben des bei Antragstellung beinahe 17jährigen Beschwerdeführers, der im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA von einer gesetzlichen Vertretung vertreten wurde, gelangte die erkennende Richterin jedoch zweifellos zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor dem BFA und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes auch nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen konnte.

Schließlich wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Altersfeststellung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.04.2016 volljährig war und seine Rechtsberaterin an der Verhandlung teilnahm.

Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hatte, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte müssen und er in den Iran gelangt sei. Weil sein Aufenthalt im Iran illegal gewesen wäre und er über keine Papiere verfügt hätte, habe ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht und wäre er auch im Iran in Haft gewesen und misshandelt worden. Abschließend führte er in der Erstbefragung aus, dass dies seine Asylgründe wären.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.07.2015 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er als Ausreisegrund anführt, in seinem Dorf habe Krieg geherrscht und er habe die Schule nicht beenden können. Nicht nur in seinem Dorf, sondern auch in der Umgebung seien Taliban gewesen und die Leute hätten sich nicht frei bewegen können. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass auch Kämpfe zwischen der afghanischen Armee und den Taliban stattgefunden hätten. Laut Beschwerdeführer herrsche derzeit immer noch Krieg. Ganz allgemein führte der Beschwerdeführer aus, dass der zuletzt ausschlaggebende Grund für seine Flucht die schlechte Sicherheitslage gewesen sei. Befragt nach weiteren Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer keinen weiteren an.

Befragt nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, gab der Beschwerdeführer lediglich ganz allgemein an, dass der Umstand, dass er und seine Familie Hazara seien, schon problematisch sei.

Der Beschwerdeführer verneinte im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA im Heimatland oder anderswo in Strafhaft gewesen zu sein. Auf Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im klaren Widerspruch dazu angegeben hatte, im Iran inhaftiert gewesen zu sein, räumte der Beschwerdeführer ein, sie hätten ihn bei der Einreise in den Iran erwischt und er sei eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Er sei inhaftiert worden, weil er versucht hätte, illegal einzureisen. Auf Nachfrage, ob er noch wesentliche Angaben hinzufügen will, verneinte dies der Beschwerdeführer.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum und führt nunmehr - ganz allgemein - an, dass er als Hazara in seiner Heimatregion neben den Taliban auch von pashtunischen Nomaden namens Kuchis belästigt werde.

Als Grund für seine Reise nach Europa führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 27.04.2016 schließlich erstmals an, die Nomaden seien zum Grundstück seiner Familie gekommen und hätten mit Gewalt das Grundstück für sich beansprucht. Die Nomaden seien in der Nacht gekommen und hätten auf die Häuser von den Bergen aus geschossen, denn sie hätten die Personen aus der Gegend vertreiben wollen.

Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie - weder bei der Erstbefragung noch beim BFA - derartiges Vorbringen erstattet hatte und erst in der Beschwerde, welche von der Diakonie verfasst wurde, ein derartiges Fluchtvorbringen (wenn auch ganz allgemein) behauptet wurde, verwies der Beschwerdeführer darauf, diesen Grund noch nicht gekannt zu haben, als er Afghanistan verlassen hätte. Er verwies darauf, dass er über die nunmehr erstmals behauptete Verfolgung in Afghanistan durch pashtunische Nomaden namens Kuchis aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten erst nach seiner Erstbefragung erfahren hätte, als er seine Eltern angerufen habe.

Befrag, weshalb der Beschwerdeführer diese Angaben nicht in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA getätigt hatte, vermochte er diese Ungereimtheit nicht nachvollziehbar aufzuklären.

Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt hatte, er habe nach der ersten Einvernahme mit den Eltern telefoniert und dass sein Vater ihm von der Bedrohung durch Nomaden erzählt habe, der Beschwerdeführer jedoch bei seiner zweiten Einvernahme nichts darüber angegeben habe, änderte der Beschwerdeführer seine Angabe dahingehend, dass er nunmehr behauptete, er habe bei der zweiten Einvernahme doch noch nichts von den Vorgängen gewusst, weil er erst danach zu Hause angerufen habe.

Auf Vorhalt der weiteren Ungereimtheit, dass die Einvernahme in Traiskirchen im Juli erfolgt sei und der Bescheid des BFA vom November stamme, der Beschwerdeführer jedoch binnen dieser vier Monate keinerlei Angaben über eine Bedrohung durch Nomaden vorgebracht habe, behauptete der Beschwerdeführer lediglich, er habe nicht gewusst, was er machen solle und wo er hingehen solle, um dies vorzubringen. Diesbezüglich erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser vier Monate bis zur Bescheiderlassung einen Vertreter der Diakonie nicht über eine derartige Bedrohung informiert haben will. Es wird dabei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (bis zur Bescheiderlassung) zwar noch minderjährig war, jedoch durch die Diakonie vertreten worden war und bei der Einvernahme im Juli ein Vertreter der Diakonie anwesend gewesen war.

Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit gab der Beschwerdeführer nunmehr im Widerspruch an, er habe zu Hause angerufen, als er die Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten hätte.

Dem Beschwerdeführer wurde der Widerspruch vorgehalten, dass er zuvor angegeben hatte, er hätte nach der Einvernahme und nicht erst nach Bescheiderlassung zu Hause angerufen. Der Beschwerdeführer erwiderte nunmehr, als er die "Karte" [sic] erhalten habe, habe er in Afghanistan angerufen. Völlig unglaubwürdig gab er weiters an, er wisse nicht genau, ob es nach Aushändigung der Identitätskarte oder nach zwei Monaten gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vorgehalten, dass er zuvor gesagt hatte, er habe ein oder zwei Monate, nachdem er die Karte bekommen habe, zu Hause angerufen, der Bescheid sei am 02.12.2015 zugestellt und die von der Diakonie verfasste Beschwerde stamme vom 28.12.2015, dies stelle ein Zeitraum von weniger als einen Monat dar und befragt, wann er mit der Diakonie darüber gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Rechtsvertreter gesprochen habe, als er den Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab wiederum nunmehr im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, er habe nach dem Besuch von seinem Vertreter "zu Hause" [sic] angerufen.

Befragt, ob der Beschwerdeführer nochmals - somit nach dem Anruf des Beschwerdeführers in Afghanistan - mit dem Rechtsvertreter gesprochen habe, verneinte dies der Beschwerdeführer. Diese Aussage ist jedoch wiederum unvereinbar mit dem Umstand, dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde über Bedrohungen durch pashtunische Nomaden namens Kuchis schreibt, da der Beschwerdeführer darüber erst im Telefonat mit seinen Eltern erfahren haben will. Wiederum im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt dieses Umstandes nunmehr an, er habe in Traiskirchen bereits über Kuchis gesprochen und erst später Details erfahren.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Besuch des Rechtsvertreters mit der Familie telefoniert haben will, gab der Beschwerdeführer wiederum völlig allgemein und ohne die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben aufzuklären an, alle Hazara, die in dieser Gegen wohnen, hätten die Probleme mit den Kuchis, darunter sei auch seine Familie.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer hatte immer wieder angegeben, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen hätte müssen, ihm im Iran die Abschiebung gedroht hätte und er deshalb nach Österreich gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei diese finanzielle Schwierigkeit gewesen und das andere sei das Problem mit den Nomaden und dann noch die Probleme mit den Taliban gewesen.

Befragt, ob dem Beschwerdeführer konkret in Afghanistan etwas passiert sei, verneinte dies der Beschwerdeführer und gab an, ihn habe man nicht geschlagen. Ganz allgemein mutmaßte der Beschwerdeführer, es wäre ihm etwas passiert, wäre er in die Hände dieser Leute gekommen.

Befragt, weshalb gerade dem Beschwerdeführer, der behauptet, aus Ghazni zu stammen, wo 45 % Hazara leben, dort etwas passieren sollte, gab der Beschwerdeführer an, diese Probleme hätten alle.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer befragt, ob er den Dolmetsch gut verstanden hat, in der Beschwerdeverhandlung behauptete hatte, er selbst sei am Anfang ein bisschen durcheinander gewesen, er wisse nicht, ob es sein Fehler gewesen sei oder ob es am Dolmetscher gelegen habe, später sei jedoch alles "ok" [sic] gewesen. Allein diese Aussage vermochte jedoch keinen brauchbaren Rechtfertigungsgrund für die im Rahmen seines Asylverfahrens entstandenen Widersprüche und Ungereimtheiten darzustellen.

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den überwiegend allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausreisegründe wird sein Fluchtvorbringen auch aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als unglaubwürdig bewertet.

Der Beschwerdeführer tätigte somit in Summe auch im Rahmen der Verhandlung am 27.04.2016 widersprüchliche sowie unnachvollziehbare Angaben zu seinen Ausreisegründen, weshalb die erkennende Richterin auch persönlich den Eindruck erlangte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen.

Zu verweisen ist darauf, dass die - unglaubwürdigen - Behauptungen des Beschwerdeführers durchwegs auf Informationen gestützt gewesen waren, die er angeblich vom Hörensagen erfahren hätte.

Insbesondere stellte der Beschwerdeführer lediglich ganz allgemein in den Raum, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Misshandlungen bzw. sogar der Tod drohen würde. Eine konkrete glaubwürdige Bedrohung in Afghanistan hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt glaubhaftgeltend gemacht.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und aufgrund dieser Eigenschaft Probleme im Herkunftsstaat zu befürchten.

Der der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.10.2002, 200/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre. Insbesondere besteht die Bevölkerung in der Provinz Ghazni zu 45% aus Hazara.

Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch für Angehörige sog. Minderheitenstämme. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet daher angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014, W109 1434418 vom 16.12.2014, W104 1437631 vom 10.10.2014) ebenfalls aus.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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