BVwG W193 2008108-1

BVwGW193 2008108-113.11.2014

AVG 1950 §66 Abs2
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
ForstG §17 Abs1
ForstG §6 Abs1
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §66 Abs2
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
ForstG §17 Abs1
ForstG §6 Abs1
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z2
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.2008108.1.00

 

Spruch:

W193 2008108-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.04.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/13-2014, betreffend den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht in Bezug auf das Vorhaben Windpark Kuchalm, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF,

a u f g e h o b e n

und wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde

z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 12.11.2013, Zl. SV19-ROD-521/2013 (021/2013), wurde unter Vorlage des Verfahrensaktes das Ersuchen an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt, zu überprüfen, ob für das Vorhaben "Windpark Kuchalm" in Bezug auf die Rodefläche eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Einzelfallprüfung) notwendig sei und wurde unter einem mitgeteilt, dass sich die beantragte Rodefläche aufgrund von Projektänderungen von 119.435 m² um 28.534 m² auf insgesamt 147.969 m2 vergrößert habe.

Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 19.11.2013 erstattete der forstfachliche Amtssachverständige sein Gutachten vom 18.11.2013, wonach aufgrund der eingereichten Unterlagen und der darin konkret beantragten Rodungen eine kumulierbare Fläche von 19,9753 ha betroffen sei, jedoch dass nach Ansicht des forstfachlichen Amtssachverständigen die eingereichten und beantragten Rodungen derzeit unvollständig seien und zur Realisierung des Gesamtvorhabens weitere derzeit noch nicht beantragte Rodungen erforderlich seien. Aus forstfachlicher Sicht seien weder Schutzgebiete der Kategorie A noch Schutzgebiete der Kategorie B betroffen.

Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16.12.2013 erstattete der forstfachliche Amtssachverständige sein Gutachten vom 12.12.2013, wonach die projektgegenständliche konkret beantragte Rodungsfläche zuzüglich einer Vorabschätzung der für die Energieableitung erforderlichen Rodungsfläche auf Kärntner Seite den Schwellenwert von 20 ha unterschreite. Unter Einrechnung der Bestandesrodungsfläche werde der Schwellenwert von 20 ha überschritten. Aufgrund der Verteilung der Rodungen auf mehrere Wildbacheinzugsgebiete sei jedoch nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.12.2013, Zl. 07-A-UVP-1252/12-2013, wurde hinsichtlich der beiden forstfachlichen Stellungnahmen vom 18.11.2013 und vom 12.12.2013 Parteiengehör eingeräumt.

Mit Schreiben des Naturschutzbeirates vom 28.01.2014, Zl. 08-NATP-474/2014 (005/2014), wurde mitgeteilt, dass die UVP-Behörde im Zuge des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens Windpark Kuchalm bei ihrer Entscheidungsfindung sämtliche UVP-relevanten Vorhaben miteinbeziehen möge. Vor allem sei zu klären, ob eine Forststraße als Rodungsfläche im Sinne des UVP-Gesetzes dazu zu rechnen sei.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 29.01.2014, Zl. SV19-ROD-521/2013 (028/2014), wurde unter Verweis auf das Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 17.12.2013, Zl. 10-FOAG-1/23-2013, welches sich auf das Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 28.11.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.1.6/0201-I/3/2013, beziehe, mitgeteilt, dass gemäß § 170 Abs. 2 Forstgesetz idgF zuständige Behörde der Landeshauptmann von Kärnten sei, was auch für das anhängige UVP-Überprüfungsverfahren zu Zl. 07-A-UVP-1252/12-2013 gelte.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.02.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/3-2014, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der XXXX, und zwar die Rodung von 14,905 ha zum Zwecke der Errichtung von Windkraftenergieanlagen zuzüglich 1,96 ha für die geplante Energieableitung auf Grundstücken der KG XXXX, keinen Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 46 lit. a iVm § 3 UVP-G 2000 erfülle und nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege.

Dieser Bescheid wurde mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27.02.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/4-2014, kundgemacht durch die Mitteilung der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum vom 04.03.2014 bis zum 15.04.2014 sowohl in der Marktgemeinde XXXX, als auch bei der UVP-Behörde sowie der gleichzeitigen Abrufbarmachung auf der Homepage der Kärntner Landesregierung.

Mit Schriftsatz vom 24.03.2014, welcher am 24.03.2014, mithin binnen offener Anfechtungsfrist, per E-Mail bei der Behörde eingelangt war, erhob die XXXX, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Beschwerde und brachte hiezu vor, dass eine zwingende UVP-Pflicht nach Ziffer 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 bestehe, weshalb eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei, weil es sich gerade um kein Änderungsvorhaben handle. Der Tatbestand der Ziffer 46 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 könne nicht als Änderungstatbestand angesehen werden, sondern sei ein gesonderter, die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand, da jegliche Rodungserweiterung erfasst sein solle. Im Tatbestand sei nicht explizit das Wort "Änderung" enthalten, es ergebe sich aber eindeutig, dass es sich um Erweiterungen eines bestehenden eigenen Vorhabens im Sinne des allgemeinen Änderungstatbestandes handeln müsse. Bei Ziffer 46 sei von Rodungen im Generellen die Rede. Im Verfahren seien lediglich die Rodungsflächen auf Kärntner Seite im Ausmaß von etwa 1,96 ha berücksichtigt worden, wobei es ungeklärt sei, welche projektbedingten Rodungen es zusätzlich auf Seite der Steiermark gäbe. Bundesländergrenzen, wie auch nicht einmal Staatengrenzen, spielten beim Erreichen eines Schwellenwertes keine Rolle, was sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe. Es sei daher genau zu erheben, welche Rodungsflächen in der Steiermark vorlägen und wie sich diese Rodungsmaßnahmen auswirkten. Selbst wenn es zu keinen weiteren Rodungen käme, sei eine sogenannte Ca.-Angabe unzulässig. Eine Flächeninanspruchnahme müsse genau angegeben werden. Überdies seien die Rechtsausführungen der belangten Behörde, wonach nur "Abholzungen" den Tatbestand "Rodungen" erfüllten, verfehlt. Unter Verweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 16.02.2011, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0013-V/1/2011, handele es sich bei einer Rodung im Sinne des Forstgesetzes 1975 um die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Auch temporäre Rodungen seien demnach bei der Berechnung des Erreichens des Schwellenwertes zu berücksichtigen. Überdies habe es die Behörde unterlassen, zu prüfen, ob sonstige UVP-Tatbestände durch das Vorhaben erfüllt seien. Es sei durch den "Windpark Kuchalm" der Tatbestand der Ziffer 6 Anhang 1 des UVP-Gesetzes erfüllt. Durch die Errichtung von 20 Windkraftanlagen der "2,5 MW-Klasse" sei das Vorhaben zwingend UVP-pflichtig. Der Schwellenwert bzw. die Leistung sei objektiv anhand der größten technischen Nutzbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze objektiv zu berechnen. Es ergebe sich schon allein aufgrund der Größe der Anlagen, dass eine Gesamtleistung von 20 MW erreicht sei und somit ein vereinfachtes UVP-Verfahren nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 durchzuführen sei. Im vorliegenden Falle handle es sich um einen klaren Fall eines Umgehungsversuches der UVP-Pflicht. In der Spruchpraxis des bisherigen Umweltsenates sei von einer UVP-Pflicht auszugehen, wenn die Differenz zum Schwellenwert so gering sei, dass die Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich unmöglich sei. Die Kumulationsprüfung sei mangelhaft und unzureichend, da sie den räumlichen Zusammenhang nicht geprüft habe, sich lediglich auf die Aussage des forstfachlichen Sachverständigen gestützt habe und kein ornithologisches Gutachten eingeholt worden sei, was einen gravierenden Mangel darstelle, da der wesentlichste und häufigste Fall eines räumlichen Zusammenhanges bei Windparks wie Beeinträchtigung von Vogelflugkorridoren sei. Die Beschwerdeführerin stelle somit den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, anlässlich derer die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsansicht darlegen und präzisieren könne. Weiters werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass das geplante Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit E-Mail vom 14.04.2014 gab die XXXX, vertreten durch Marcus Scherer, bekannt, dass die XXXXProjektwerber sei, und dass die XXXX lediglich Bearbeiterin der Antragsunterlagen sei.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2014 der XXXX, vertreten durch Priv.-Doz. DDr. Christian F. Schneider, bpv Hügel Rechtsanwälte, Rechtsanwalt in 1200 Wien, wurde eine Stellungnahme abgeben, wonach angeregt werde, dass Bescheidadressatin des Feststellungsbescheides vom 14.02.2014 die XXXX als Projektwerberin sei. Die Einschreiterin erlaube sich unter Verweis auf eine Internetadresse weiters, der Behörde die gutachterliche Berechnung zur Verteilung der durch Grundinanspruchnahme und Rodung betroffenen Waldflächen vorzulegen. Diese Berechnung ermittle präzise, welche Waldflächen für den Windpark in Anspruch genommen würden. Hiezu werde vorgebracht, dass der Begriff Rodung in Anhang 1 Z 46 zum UVP-G unionskonform derartig auszulegen sei, dass er sich lediglich auf Abholzungen beziehe. Die als "Altbestand-Windpark" ausgewiesenen Flächen im Ausmaß von 6,8 ha hätten deshalb bei der Prüfung der Frage der UVP-Pflicht außer Betracht zu bleiben. Daher sei von Rodungsflächen im Ausmaß von insgesamt 16,73 ha auszugehen, wobei dieser Wert unter dem Schwellenwert von 20 ha im Sinne des Anhanges 1 Z 46 lit. a UVP-G liege. Bei den Bestimmungen des Anhanges 1 Z 46 lit. b UVP-G handle es sich tatsächlich um einen Änderungstatbestand. Selbst dann, wenn man den Begriff "Rodung" nicht unionskonform auslege, sondern im Sinne des Forstgesetzes, bewirke die Inanspruchnahme der bestehenden Wegeanlagen auf Waldboden keine Rodung im Sinne des UVP-Gesetzes. Es würden bloß bestehende Wegeanlagen mitbenützt, weshalb für diese begrenzte Mitbenützung keine Rodung erforderlich sei. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur werde ausgeführt, dass für die Mitbenützung einer Forststraße zu anderen Zwecken eine Rodungsbewilligung nicht erforderlich sei; eine Nebennutzung begründe nur dann eine Rodung, wenn diese zur Hauptnutzung der betreffenden Fläche gemacht werde, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich sei. Selbst, wenn man entgegen der höchstgerichtlichen Judikatur unterstellen würde, dass eine Inanspruchnahme der bestehenden Wegeanlagen auf Waldboden eine Rodung darstelle, müsse beachtet werden, dass zwischen diesen Flächen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen müsse. Bei einem Linienbauvorhaben sei der räumliche Zusammenhang vielmehr gesondert anhand der Waldfunktionen auf Grundlage des Waldentwicklungsplanes zu beurteilen. Da im gegenständlichen Vorhaben die in Anspruch genommenen Waldflächen unterschiedlichen Waldfunktionen im Sinne des Waldentwicklungsplanes dienten, nämlich als Wirtschaftswald und als Schutzwald, sei es klar, dass keine dieser drei Kategorien für sich allein den 20 ha-Schwellenwert erreiche. Überdies seien auf steiermärkischer Seite keine Waldflächen betroffen.

Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz, vom 03.04.2014, Zl. 08-EEA-1435/2013 (067/2014), wurde unter Übermittlung einer Kopie einer Niederschrift der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungsverhandlung vom 11.12.2013, Zl. 08-EEA-1435/2013 (050/2013), mitgeteilt, dass bei der Behörde für die Errichtung des Windparks Kuchalm eine Windkraftanlage mit einer maximalen Gesamtleistung von 19,9 MW beantragt worden sei, wobei es seitens der Antragstellerin technisch sicherzustellen sei, dass die Anlage maximal 19,9 MW erzeuge; dies sei technisch möglich. Aus diesem Grund sei erst bei Überschreitung des Schwellenwertes von 20 MW von einer UVP-Pflicht auszugehen.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/13-2014, wurde festgestellt, dass das Vorhaben "Windpark Kuchalm" der XXXX mit einer Gesamtleistung von 19,9 MW und einer Rodung von 14,905 ha zum Zwecke der Errichtung von Windkraftenergieanlagen und zusätzlich 1,96 ha für die geplante Energieableitung auf Grundstücken der KG XXXX keinen Tatbestand im Sinne der Z 6 lit. a und Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 iVm § 3 UVP-G 2000 erfüllt und keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegt.

Dieser Bescheid war der Beschwerdeführerin XXXX, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, am 02.05.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 08.05.2014, welches am 09.05.2014, mithin binnen offener Frist, bei der Behörde eingelangt war, erstattete die XXXX, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, einen Vorlageantrag verbunden mit dem Antrag, ihre Beschwerde vom 24.03.2014 gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.02.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/3-2014, betreffend das Vorhaben "Windpark Kuchalm", dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2014 erstattete die XXXX, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Rechtsanwalt in 1010 Wien, eine ergänzende Äußerung und brachte hiezu vor, dass eine unzureichende Kumulationsprüfung stattgefunden habe und es verabsäumt worden sei, ein ornithologisches Gutachten einzuholen. Da der geplante Windpark in einem mehrere auch nach der Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte Arten gefährdenden Bereich liege und Beeinträchtigungen von Vogelflugkorridoren zu erwarten seien, hätte ein ornithologisches Gutachten eingeholt werden müssen. Der beigelegte journalistische Beitrag "Der Windpark bringt Gefahren für Auerhuhn" vom 20.07.2014 aus der Kleinen Zeitung werde hiermit vollinhaltlich zum Gegenstand der Äußerung erhoben. Der Windpark sei in der vorliegenden Form auch gemäß § 4 Abs. 2 Kärntner Windkraftstandorträume-Verordnung gar nicht genehmigungsfähig. Es werde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und möge feststellen, dass das geplante Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Vorhaben:

Die XXXX beabsichtigt die Errichtung des "Windparks Kuchalm" als Neuvorhaben bestehend aus acht Windkraftanlagen bzw. Windenergieanlagen (WEA) der Herstellerfirma Avantis von Typ AV 928 mit den Bezeichnungen "WEA 1", "WEA 2", "WEA 3", "WEA 5", "WEA 7", "WEA 8", "WEA 9" und "WEA 10" auf Liegenschaften der KG XXXX. Die Windenergieanlagen "WEA 1", "WEA 2", "WEA 3", "WEA 7", "WEA 9" und "WEA 10" haben eine Bauwerkshöhe von je 126,6 m mit einer Nabenhöhe von 80 m, während die "WEA 5" und "WEA 8" eine Bauwerkshöhe von 145,6 m mit einer Nabenhöhe von 99 m aufweisen. Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 93,2 m.

Das Vorhaben liegt in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet") und B ("Alpinregion") des Anhanges 2 UVP-G 2000 sowie ist kein Bannwald gemäß § 27 ForstG 1975 betroffen.

Anlagen zur Nutzung von Windenergie:

Das Vorhaben soll eine Gesamtleistung von rund 19872 kW (19,9 MW) erbringen.

Strittig ist, welche Gesamtleistung die Anlagen tatsächlich erreichen werden und ob hinsichtlich der elektrischen Gesamtleistung die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z. 6 lit. a UVP-G 2000 eingehalten werden oder nicht.

Unklar ist, ob der geplante Windpark Kuchalm mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, mit diesen gemeinsam den Schwellenwert erreicht und deshalb eine Kumulierung zu prüfen ist, wobei Vorhaben sowohl in Kärnten, als auch in der Steiermark zu betrachten wären.

1.3 Rodung:

Für die Verwirklichung des Vorhabens sind Rodungen zum Zwecke der Errichtung der Windkraftenergieanlagen und zusätzlich Rodungen für die geplante Energieableitung auf Grundstücken der KG XXXX notwendig, wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 147.969 m² (14,7969 ha), befristete Rodungen im Ausmaß von 1.081 m² (0,1081 ha) und Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 18.300 m² (1,83 ha) beantragt wurden.

Ungeklärt ist die Frage, warum seitens des Projektwerbers Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 18.300 m² (1,83 ha) beantragt wurden, seitens der Behörde jedoch von Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 19.600 m² (1,96 ha) ausgegangen wurde.

Die beantragte Rodungsfläche beträgt gesamt 167.350 m² (16,735 ha), wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 147.969 m² (14,7969 ha), befristete Rodungen im Ausmaß von 1.081 m² (0,1081 ha) und Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 18.300 m² (1,83 ha) beantragt wurden.

Die im bekämpften Bescheid bewilligte Rodungsfläche demgegenüber beträgt gesamt 168.650 m² (16,865 ha), wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 147.969 m² (14,7969 ha), befristete Rodungen im Ausmaß von 1.081 m² (0,1081 ha) und Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 19.600 m² (1,96 ha) beantragt wurden.

Wie aus den forstfachlichen Stellungnahmen vom 18.11.2013 und vom 12.12.2013 zu entnehmen, haben die innerhalb der letzten zehn Jahre bewilligten oder beantragten Rodungen, die in das vom beantragten Rodungsvorhaben betroffene Einzugsgebiet fallen (sog. Bestandesrodungen), ein Ausmaß von 50.703 m² (5,0703 ha).

Ornithologische Fragestellungen:

Für die Verwirklichung des Vorhabens wurde nicht geprüft, ob es Auswirkungen auf die Fauna, namentlich die Vogelwelt, gibt. Dies könnten einerseits Auswirkungen auf Vogelflugkorridore und andererseits Beeinträchtigungen des Lebensraums von Vögeln sein.

Gutachterliche Äußerungen hiezu fehlen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben ergeben sich aus dem Akteninhalt, vor allem aus der Niederschrift der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigungsverhandlung vom 11.12.2013, Zl. 08-EEA-1435/2013 (050/2013), samt Beilagen, sowie aus den forstfachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft vom 18.11.2013 zu Zl. 10-GAF-3/12-2013, vom 12.12.2013 zu Zl. 10-GAF-23/24-2013 und vom 25.04.2014 zu Zl. 10-GAF-23/4-2014.

Die Feststellung zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich der Gesamtleistung von "rund 19,9 MW" ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung des Amtssachverständigen für Schall- und Elektrotechnik vom 03.04.2014, Zl. 08-EEA-1435/2013, die ausführt:

"Es ergibt sich folglich eine maximale Gesamtleistung des Windparks von rund 19872 kW (19,9 MW)." Hiebei wurde auf die Notwendigkeit der elektronischen Erfassung der maximalen elektrischen Gesamtleistung (in kW) pro Kalendertag hingewiesen.

Die Feststellungen zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich der Vorhaben ergeben sich aus den forstfachlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft vom 18.11.2013 zu Zl. 10-GAF-3/12-2013, vom 12.12.2013 zu Zl. 10-GAF-23/24-2013 und vom 25.04.2014 zu Zl. 10-GAF-23/4-2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.

Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Zur Beantwortung der Frage, welcher Rechtsakt der Behörde (der ursprünglich bekämpfte Bescheid oder die Beschwerdevorentscheidung) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einer Überprüfung unterzogen werden soll, ist auszuführen, dass grundsätzlich die Beschwerdevorentscheidung betrachtet werden soll.

Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll - sofern die Behörde von der Ermächtigung des vorgeschlagenen § 14 VwGVG Gebrauch macht - die Beschwerdevorentscheidung sein (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14, 98; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 14, 52).

Im gegenständlichen Falle wird auch der ursprünglich bekämpfte und durch die Beschwerdevorentscheidung herangezogen, weil dies erforderlich erscheint, um das Beschwerdevorbringen einer umfangreichen Prüfung unterziehen zu können.

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird daher der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.02.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/3-2014, in Zusammenschau mit dem Bescheid der Kärntner Landesregierung als Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/13-2014, betrachtet.

Verfahrensgegenständlich ist daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 lautet:

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

auf die Landschaft und

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:

Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:

Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 lautet:

Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:

Änderungen von Vorhaben,

die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

§ 3a Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:

Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

§ 19 Abs. 6 UVP-G 2000 lautet:

Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

Der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

Der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

Der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:

Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6 lit. a UVP-G 2000 lautet:

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW

Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 46 lit. b UVP-G 2000 lautet:

Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt

3.4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde/Parteistellung:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Die Festlegung des weiteren Personenkreises mit Parteistellung erfließt aus der jeweils geltenden subsidiären Bestimmung, insbesondere aus dem § 8 AVG. Somit sind auch die Parteien im Verfahren vor der Behörde Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nicht Präklusion eingetreten ist.

§ 8 AVG verleiht den Trägern materieller Berechtigungen die prozessuale Stellung einer Partei, somit bezeichnet der Begriff "Partei" nichts anderes als die Summe von prozessualen Rechten. Indem § 8 AVG diese prozessualen Rechte den Trägern materieller Rechte einräumt, schafft er durchsetzbare, d.h.

subjektiv-öffentliche Rechte (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 122).

Bei der Beschwerdeführerin XXXX handelt es sich um eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, welche mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.12.2011, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0068-V/1/2011, anerkannt wurde und die ihre Parteienrechte in den Bundesländern Steiermark, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten, Salzburg und Oberösterreich ausüben darf.

Die Umweltorganisation XXXX war somit im Zeitpunkt ihres verfahrensgegenständlichen Einschreitens rechtskräftig vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt gewesen.

Das beabsichtigte verfahrensgegenständlichen Vorhaben soll auf Grundstücken der KG XXXXstattfinden, welche sich im Bundesland Kärnten, mithin innerhalb des Tätigkeitsbereiches der anerkannten Umweltorganisation XXXX, befinden.

Der neue Abs. 7 a räumt den Umweltorganisationen zwar keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren, so aber doch die Berechtigung ein, einen Antrag auf Überprüfung derjenigen Feststellungsbescheide der Landesregierung einzubringen, mit denen die UVP-Pflicht eines Vorhabens verneint wird.

Beschränkt wird diese Anfechtungsmöglichkeit der Umweltorganisation allerdings dadurch, dass diese lediglich die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, bekämpfen kann (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 3, RZ 57 und 58).

Aus den genannten Bestimmungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die XXXX als anerkannte Umweltorganisation zur Erhebung des Rechtsbehelfes "Antrag auf Überprüfung der Einhaltungen von Vorschriften über die UVP-Pflicht" berechtigt ist und dieser daher als zulässig erscheint.

3.5. Allgemeines zum Feststellungsverfahren:

Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Neuvorhaben eine Prüfung stattzufinden, bei der

einerseits gemäß § 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vorhaben, das in Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist ("UVP-Pflicht"),

oder

andererseits mittels einer sog. "Einzelfallprüfung" als sog. "Grobprüfung"

gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht ("Kumulation"),

oder

gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu untersuchen ist, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll,

was beidfalls eine UVP-Pflicht auslösen kann.

Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Änderungsvorhaben gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 UVP-G 2000 immer eine "Einzelfallprüfung" stattzufinden; bei Kapazitätsausweitungen um 100% des Schwellenwertes besteht jedoch gemäß § 3a Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 eine Ausnahme: diese sind sofort einer Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuführen.

Bei der Einzelfallprüfung sind grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z. 1 die Merkmale des Vorhabens, Z. 2 der Standort des Vorhabens und Z. 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.

Hiezu kann die bereits ergangene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes einer näheren Betrachtung unterzogen werden:

Die Einzelfallprüfung ist keine eigene Verfahrensart, sondern in das Feststellungsverfahren integriert. Sache des Feststellungsverfahrens ist allein die Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. (...) Vielmehr ist das BVwG, wenn es die Ansicht der Behörde diesbezüglich nicht teilt, zur Prüfung der weiteren Kriterien, die für die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zu prüfen sind und damit gem. § 28 Abs. 2 VwGVG zur Durchführung der Einzelfallprüfung, verpflichtet, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (BVwG 06.03.2014, Zl. W104 2000187-1, Fügenberg/Metzenjoch).

Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 26.4.2011, Zl. 2008/03/0089). (BVwG 06.03.2014, Zl. W104 2000187-1, Fügenberg/Metzenjoch).

Gemäß § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Die Behörde hat gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen, bei der die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich des beantragten Vorhabens, welches sich, wie bereits gezeigt, grundsätzlich aus einem Rodungsvorhaben und einer Anlagenerrichtung zur Nutzung von Windenergie zusammensetzt, ist zu bemerken, dass das Vorhaben einer Gesamtprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist.

Vorhaben, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf ihre UVP-Pflicht hin zu untersuchen sind, sind grundsätzlich unteilbar, d.h., dass das geplante Vorhaben hinsichtlich aller seiner den einzelnen Materiengesetzen unterworfenen Teile als Ganzes zu betrachten ist und auszusprechen ist, ob das geplante Vorhaben als Ganzes einer UVP-Pflicht unterliegt oder nicht. Das Betrachten von einzelnen Teilen, insbesondere das Aufteilen eines Vorhabens zur Errichtung eines Windparks in einen Teil, der die Energiegewinnung aus Windkraft betrifft, und in einen Teil, der die Rodung betrifft, ist grundsätzlich unzulässig.

3.6. Anlagen zur Nutzung von Windenergie:

Wie bereits gezeigt, liegt der Windpark Kuchalm außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A oder B des Anhanges 2 UVP-G 2000, weshalb es sich bei ihm um Anlagen zur Nutzung von Windenergie außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes handelt und ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z. 6 lit. a UVP-G 2000 darstellt.

Hinsichtlich der Anlagen zur Nutzung von Windenergie ist somit zu untersuchen, welche elektrische Gesamtleistung diese erbringen (Anhang 1 Z. 6 lit. a - Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW) sollen.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben soll eine Gesamtleistung von rund 19872 kW (19,9 MW) erbringen.

Hiezu kann die bereits ergangene Judikatur des bisherigen Umweltsenates einer näheren Betrachtung unterzogen werden:

Liegt die beantragte Kapazität einer Klärschlammbehandlungsanlage nur 10 t unter dem Schwellenwert von 35 000 t/Jahr gemäß Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 und erscheint auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich - was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist - so ist die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 t bei Klärschlämmen als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen (US 1B/2003/11-17, Fraham).

Liegt die beantragte Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage unter dem Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 bzw. Anhang I Z 10 der UVP-Richtlinie und enthält das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so ist ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig (US 1A/2004/10-6, Scheffau).

Die beantragte elektrische Gesamtleistung von "rund 19872 kW (19,9 MW)" erreicht den Schwellenwert von 20 MW somit sehr knapp. Wenn die Differenz zum Schwellenwert so gering ist, dass die Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich unmöglich ist, ist - wie aus der Spruchpraxis des bisherigen Umweltsenates ersichtlich - von einer UVP-Pflicht auszugehen (vgl. hiezu auch BVwG 06.03.2014, Zl. W104 2000187-1, Fügenberg/Metzenjoch).

3.7. Rodungen/zum Rodungsbegriff:

Die Rodung ist normiert in Anhang 1 Z. 46 UVP-G 2000 und basiert grundsätzlich auf Anhang II Nr. 1 lit. d UVP-RL, die lautet:

"Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart."

Divergierende Auffassungen bestanden zuletzt in der Literatur hinsichtlich der Bedeutung der Rodung einerseits als Begriff des ForstG 1975 (vgl. § 17 Abs. 1 ForstG 1975 "Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur") oder andererseits gleichsam als sui-generis-Begriff der UVP-RL bzw. des UVP-G 2000 mit der möglichen Bedeutung der bloßen "Abholzung" (ausführliche Darstellung Bösch/Kager, RdU 2014/86; N. Raschauer, RdU-U&T 2014/8; N. Raschauer, RdU-U&T 2014/25 ).

Hiezu ist zu ergänzen, dass sich die "Zwecke der Waldkultur" des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 aus § 6 Abs. 2 lit. a bis d ForstG 1975 ergeben, in dem die Wirkungen bzw. Zwecke des Waldes genannt werden:

die Nutzwirkung, die Schutzwirkung, die Wohlfahrtswirkung und die Erholungswirkung des Waldes.

Somit ist Rodung jede Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für Nutzzwecke, Schutzzwecke, Wohlfahrtszwecke und Erholungszwecke (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ (2005), Anm. 3 zu § 6; Jäger, Forstrecht³ (2003), Anm. 1 bis 5 zu § 6).

Demnach ist, vom verfahrensgegenständlichen Falle abgesehen, bspw. beim Befahren einer Forststraße mit einem Fahrzeug zu untersuchen, zu welchem Zweck dies geschieht: dient das Befahren nicht den Nutzzwecken (bspw. Abtransport geschlägerten Holzes), den Schutzzwecken (bspw. Sicherung einer Hangrutschung), den Wohlfahrtszwecken (bspw. Austausch einer Messvorrichtung für Luftschadstoffe) oder den Erholungszwecken (bspw. Erreichen eines Picknickplatzes), liegt grundsätzlich eine Rodung vor.

Wie oben dargestellt, spricht nicht nur das ForstG 1975, sondern auch die UVP-RL von "Zwecken", diese nämlich vom "Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart".

Somit haben beide Bestimmungen ein vergleichbares Ziel, nämlich "(Wald‑)Boden einer anderen Nutzungsart als einer solchen der Waldkultur" zuzuführen. Schon aus diesen sprachlichen Gründen spricht nichts dagegen, den Bestimmungen der UVP-RL und des UVP-G 2000 die gleiche Bedeutung beizumessen wie dem ForstG 1975.

Nunmehr ist auszuführen, dass bei der Auslegung des Begriffes Rodung im UVP-Regime einerseits die langjährige Praxis auf den Rodungsbegriff des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 abgestellt hat; nicht nur, weil mangels einer Begriffsbestimmung im UVP-G 2000 auf eine Begriffsdefinition in der Österreichischen Rechtsordnung zurückgegriffen werden musste, die sich in § 17 Abs. 1 ForstG 1975 gefunden hat, sondern auch, weil das UVP-G 2000 selbst in Anhang 1 Z. 46 FN 15 sowie in Anhang 2 Kategorie B "Alpinregion" UVP-G 2000 (vgl. Bösch/Kager, RdU 2014/86) auf das ForstG 1975 verweist, was darauf hindeutet, dass die legistische Umsetzung der UVP-RL in Österreich das ForstG 1975 stets vor Augen hatte. Auch bei der Beurteilung des räumlichen Zusammenhangs bei Rodungen im Sinne des Kumulierungstatbestandes des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 verweist die Literatur auf das ForstG 1975 (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Z 46 RZ 6, mwN). Schon allein deshalb gibt es keinen verständlichen Grund, einen gleichsam sui-generis-Begriff des UVP-G 2000 für die Rodung zu anzunehmen.

Bei Betrachtung des Anhanges II Nr. 1 lit. d UVP-RL ("Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart") wird deutlich, dass schon die sprachliche Begrifflichkeit der UVP-RL nicht so weit vom ForstG 1975 entfernt ist, wie es den ersten Anschein haben könnte. Zwar werden "Erstaufforstungen und Abholzungen" explizit erwähnt, doch darf man nicht nur diese Begriffe lesen und gleichsam in einer rechtlichen Götzenverehrung verharren, denn die zweite Hälfte der Definition der UVP-RL spricht selbst von "Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart", was sich zumindest sprachlich im Konnex von "Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken (...)" des ForstG 1975 befindet. "Bodennutzung" (UVP-RL) und "Verwendung von Waldboden" (ForstG 1975) bedingen einander, beide Begriffe meinen im Wesentlichen dasselbe.

Das ForstG 1975 versteht Waldboden als die zum Wald gehörigen Grundflächen (vgl. Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz³ (2005), Anm. 1 zu § 17); Wald soll demnach so behandelt werden, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten bleibt und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden (vgl. Jäger, Forstrecht³ (2003), Anm. 2 zu § 17) und soll so eine Rodung verhindert werden. In das gleiche Horn stößt die UVP-RL, wenn sie von "Rodung als Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" spricht und diese überprüft haben will.

Überdies besteht eine Rodung gemäß § 17 ForstG 1975 nur, wenn die entstandene freie Fläche dann anders genützt wird; die bloße Entnahme von Holz (sog. "Schlägerung") stellt keine Rodung dar (vgl. Jäger, Forstrecht³ (2003), Anm. 2a zu § 17). Hieraus ist ersichtlich, dass auch das Regime des Forstrechtes eine bloße Abholzung im Sinne einer Schlägerung kennt, diese aber von einer wesensfremden (d. i. eine zweckfremde) Nutzung des Waldbodens trennt und trennen will. Auch hier treffen einander die Bedeutungen der UVP-RL und des ForstG 1975 wiederum.

Unter "technischer Rodung" ist überdies die faktische Seite der Rodung zu verstehen, nämlich die Summe jener Handlungen, die gesetzt werden, um Waldboden in dessen neue Zweckbindung zu transformieren (US 8B/2006/14-10, Anif) und nicht die bloße Schlägerung des forstlichen Bewuchses wie im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 14.02.2014, Zl. 07-A-UVP-1252/3-2014, ausgeführt.

Auch die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0262; VwGH 28.02.2013, Zl. 2011/07/0222; Vwgh 28.01.2010, Zl. 2009/07/0038; VwGH 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066) hat sich bislang bei der Verwendung des Begriffes "Rodung" auf die Definition des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 gestützt.

Endlich darf noch darauf hingewiesen werden, dass die UVP-RL als Mindestrichtlinie konzipiert ist und lediglich Mindeststandards festlegt. Die Mitgliedsstaaten sind ausdrücklich nicht daran gehindert, weiter gehende Umsetzungen im Sinne einer Schutzverstärkung vorzunehmen (vgl. Bösch/Kager, RdU 2014/86).

Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die Begrifflichkeiten des UVP-G 2000 (im Sinne einer Umsetzung der UVP-RL) im Kontext des ForstG 1975 zu verstehen sind, mag auch der Begriff der UVP-RL der engere sein.

Aus all diesen Argumenten wird klar, dass der Begriff "Rodung" im UVP-G 2000 demnach keinesfalls nur auf die bloße Abholzung reduziert werden kann.

Da derWindpark Kuchalm, wie bereits gezeigt, außerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A oder B des Anhanges 2 UVP-G 2000 zu liegen kommen soll, handelt es sich bei den ihn betreffenden Rodungen um ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z. 46 UVP-G 2000.

Die beantragte Rodungsfläche beträgt gesamt 167.350 m² (16,735 ha), wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 147.969 m² (14,7969 ha), befristete Rodungen im Ausmaß von 1.081 m² (0,1081 ha) und Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 18.300 m² (1,83 ha) beantragt wurden.

Die im bekämpften Bescheid bewilligte Rodungsfläche demgegenüber beträgt gesamt 168.650 m² (16,865 ha), wobei dauernde Rodungen im Ausmaß von 147.969 m² (14,7969 ha), befristete Rodungen im Ausmaß von 1.081 m² (0,1081 ha) und Rodungen für die Energieableitung in Ausmaß von 19.600 m² (1,96 ha) beantragt wurden.

Unter Außerachtlassung der Bestandesrodungen bleibt der Wert beide Male unter dem vom Anhang 1 Z. 46 verlangten Schwellenwert von 200.000 m² (20 ha).

Wie aus den forstfachlichen Stellungnahmen vom 18.11.2013 und vom 12.12.2013 jedoch zu entnehmen, haben die innerhalb der letzten zehn Jahre bewilligten oder beantragten Rodungen, die in das vom beantragten Rodungsvorhaben betroffene Einzugsgebiet fallen (sog. Bestandesrodungen), ein Ausmaß von 50.703 m² (5,0703 ha).

Somit umfasst das verfahrensgegenständliche Vorhaben in Abhängigkeit von dem Rodungsbedarf für die Energieableitung eine Fläche von 218.053 m² (21,8053 ha) bzw. 219353 m² (21,9353 ha).

Hinsichtlich der geplanten Rodungen ist deshalb Anhang 1 Z. 46 lit. b (Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt) zu betrachten.

Ein Änderungstatbestand gemäß Anhang 1 Z. 46 lit. b (Erweiterungen von Rodungen im Gesamtausmaß von mindestens 20 ha und eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 5 ha) liegt daher vor, obwohl für das Vorhaben "Windpark Kuchalm" erstmalig Rodungen vorgenommen werden sollen, es sich also um ein Neuvorhaben handelt (siehe auch forstfachliche Stellungnahme vom 12.12.2013 zu Zl. 10-GAF-23/24-2013).

Die spezifischen Änderungstatbestände schaffen gleichsam die Fiktion einer bestehenden und damit erweiterbaren Rodung (Baumgartner/Petek, UVP-G 444, Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Z 46 RZ 7).

Auch eine vorübergehende Rodung fällt unter Z. 46, weil das Gesetz nicht differenziert und auch eine vorübergehende Rodung bis zur Wiederbewaldung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 Z 46, RZ 3;

Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) Z 46, RZ 2).

Aus diesem Grund ist § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu betrachten, der normiert, dass Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist (hier: ja - siehe Ziffer 46 lit. b), einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn dieser Tatbestand (Anm.: der Änderungstatbestand) erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Die Behörde hat sodann gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen, bei der die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind.

Wie aus der forstfachlichen Stellungnahme vom 12.12.2013 zu entnehmen, haben die innerhalb der letzten zehn Jahre bewilligten oder beantragten Rodungen, die in das vom beantragten Rodungsvorhaben betroffene Einzugsgebiet fallen (sog. Bestandesrodungen), ein Ausmaß von 50.703 m² (5,0703 ha).

Nun ist im verfahrensgegenständlichen Falle mit einer Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 unter Anwendung des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 3 UVP-G 2000 zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Die forstfachliche Stellungnahme vom 12.12.2013 erläutert hiezu, dass "...auf Kärntner Seite nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.." sein wird.

3.8. Mängel im festgestellten Sachverhalt:

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie bereits ausgeführt, sind bei der im verfahrensgegenständlichen Falle durchzuführenden Einzelfallprüfung die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen; dies sind Z. 1 die Merkmale des Vorhabens, Z. 2 der Standort des Vorhabens und Z. 3 die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.

Aus den genannten Tatbestandselementen lassen sich eindeutig jene Kriterien herauslesen, die die Behörde bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zu berücksichtigen - und gegebenenfalls bei der Fragestellung an den Amtssachverständigen abzufragen - hat.

Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben (...) (VwGH 25.9.1990, Zl. 88/05/0234).

Der festgestellte Sachverhalt als Zusammenschau jener Tatsachen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben, erscheint in mehreren Punkten mangelhaft.

Der zentrale Mangel liegt darin, dass es die Behörde unterlassen hat selbst zu untersuchen, ob die in Anhang 1 Z. 6 lit. a UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte der Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW erreicht werden oder nicht. Die Behörde stützt sich auf eine gutachterliche Äußerung, die von "rund 19872 kW (19,9 MW)" spricht. Bei den im UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerten handelt es sich jedoch nicht um ungefähre "Etwa-Angaben", sondern um Grenzwerte, deren Einhaltung sichergestellt werden muss, indem etwa technische Mittel bzw. Einrichtungen oder praktische Vorkehrungen die Abgrenzung gewährleisten müssen, und jederzeit mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand überprüft gekonnt werden muss. Die Behörde hätte ein durch entsprechende eigene Erhebungen ermitteln müssen, ob das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem enthält, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann.

Ein zweiter Mangel besteht darin, dass - unter der Annahme, dass die elektrische Gesamtleistung der Windkraftanlagen des Windparks Kuchalm tatsächlich unter 20 MW bleibt und dieser Schwellenwert auch eingehalten werden kann - durch die Behörde der Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht geprüft wurde in dem Sinne, ob es andere Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang gibt, mit denen gemeinsam der Schwellenwert erreicht wird, und bei denen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein wird, wobei Vorhaben sowohl in Kärnten, als auch in der Steiermark zu betrachten gewesen wären. Die Behörde hätte dies durch entsprechende eigene Erhebungen ermitteln müssen (vgl. hiezu zuletzt BVwG 27.03.2014, Zl. W143 2000181-1/8E, Windpark Koralpe).

Ein weiterer Mangel liegt darin, dass seitens der Behörde bei der Untersuchung der Frage des Anhangs 1 Z. 46 lit. b UVP-G 2000 ("in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen") und der Prüfung, ob eine Erweiterung vorliegt, unterlassen wurde zu prüfen, wie sich der örtliche Zusammenhang der Rodungen tatsächlich darstellt und in welchem Naheverhältnis sich die bisherigen Rodungen und die Rodungen des Vorhabens Windpark Kuchalm befinden. Wie aus den forstfachlichen Stellungnahmen vom 18.11.2013 und vom 12.12.2013 zu entnehmen, haben die innerhalb der letzten zehn Jahre bewilligten oder beantragten Rodungen, die in das vom beantragten Rodungsvorhaben betroffene Einzugsgebiet fallen (sog. Bestandesrodungen), ein Ausmaß von 50.703 m² (5,0703 ha).

Die Behörde hätte vom Amtssachverständigen nähere Angaben zum betroffenen Einzugsgebiet bzw. zu den genehmigten Flächen verlangen sollen und hätte durch eine genauere Fragestellung diesen veranlassen müssen, den örtlichen Zusammenhang gegebenenfalls unter Anfügung einer planlichen Darstellung 1 : 50.000 oder eines Orthophotos mit entsprechenden Erklärungen für den forstfachlichen Laien parzellenscharf darzustellen. Die bloße Angabe des fachlichen Gutachtens vom 18.11.2013, dass sich Rodungsvorhaben innerhalb desselben Wildbacheinzugsgebietes befinden, reicht nicht; mindestens die Angabe, um welches Wildbacheinzugsgebiet es sich handelt und welche Ausmaße es hat, wäre vonnöten gewesen. Daher hätte die Behörde auch hier zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte dem Amtssachverständigen eine weitere, genauere Fragestellung übermitteln müssen.

Ein überdies bestehender Mangel liegt darin, dass es die Behörde unterlassen hat zu prüfen, ob gemäß § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 und § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 tatsächlich nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Die Subsumption, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein wird, darf die Behörde nicht einem Amtssachverständigen überlassen, sondern hat diese Subsumption selbst, auf Grund des vom Amtssachverständigen festgestellten Sachverhaltes bzw. seines Gutachtens als Beweismittel, durchzuführen. Der Amtssachverständige ist befugt, darzustellen, um welche Auswirkungen auf die Umwelt es sich handeln könnte (bspw. Erosion des Waldbodens, Hangrutschungen, Veränderung des Grundwasserregimes, Veränderung von natürlichen Oberflächenentwässerungswegen, allenfalls Auswirkungen auf die Fauna und Flora des betroffenen Gebietes, usw.) und welche Schwere bzw. welches Gewicht diese Auswirkungen haben könnten (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ (2013) § 3, RZ 11); die Beurteilung jedoch, ob es sich bei den dargestellten Auswirkungen um "erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt" handelt, hat immer noch die Behörde, und nur diese, selbst zu treffen (vgl. N. Raschauer, RdU-U&T 2014/25). Daher hätte die Behörde zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte dem Amtssachverständigen eine weitere, genauere Fragestellung übermitteln müssen, wobei die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis Z. 3 UVP-G 2000 abzufragen gewesen wären, um dem Amtssachverständigen die Gelegenheit zu geben, seine fachlichen Aussagen zu verfeinern.

Überdies hätte die Behörde sich über die Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen hinaus weiterer Sachverständiger bedienen müssen, um festzustellen, mit welchen Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3a Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 und § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 noch zu rechnen sein könnte. In diesen Zusammenhang ist jedenfalls das fehlende Einholen eines ornithologischen Gutachtens zu monieren, was einen weiteren Mangel darstellt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein solches, das einerseits Auswirkungen auf Vogelflugkorridore haben könnte, und andererseits um eines, welches den Lebensraum von Vögeln beeinträchtigen könnte, was wiederum bei der Untersuchung, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sein wird, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Vogelwelt, namentlich auf Vogelflugkorridore und auf die Auerhuhnpopulation, wurden keiner Prüfung unterzogen. Daher hätte die Behörde zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes weitere Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte ein ornithologisches Fachgutachten einholen müssen.

Endlich hat es die UVP-Behörde unterlassen zu überprüfen, ob Rodungen tatsächlich lediglich auf Kärntner Seite oder auch auf Steirischer Seite vonnöten sein werden. Überdies bleibt es unklar, ob die beantragten Rodungen solche im Sinne des ForstG 1975 (Waldbodenfremdzwecknutzung) sind oder ob lediglich abzuholzende Flächen beantragt wurden und die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur im Antrag unerwähnt und im behördlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben sind. Auch zu diesem Sachverhaltselement hätte die Behörde weitere Erhebungen durchführen müssen. Überdies wäre eine behördliche Klarstellung darüber, warum es zu einer Flächenabweichung zwischen beantragter Rodungsfläche für die Energieableitung und bewilligter Rodungsfläche für die Energieableitung gekommen ist, angezeigt gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den im bisherigen Verwaltungsverfahren erhobenen Sachverhalt daher zweifellos als derart mangelhaft, dass die Wiederholung und Ergänzung behördlicher Ermittlungsschritte unvermeidlich erscheint.

Im Sinne des sich aus § 38 Abs. 2 AVG ergebenden Prinzips der wirtschaftlichen Rationalität (Raschheit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit) wird die Ergänzung des Sachverhaltes und die Erlassung eines neuen Bescheides von der Behörde durchzuführen sein, da diese über die nötigen Kenntnisse der Lage vor Ort verfügt, mit dem entsprechenden Behördenapparat ausgestattet ist und überdies nur geringe Wegstrecken auf sich nehmen muss.

3.9 Erledigungsart

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im verfahrensgegenständlichen Falle war der Inhalt der verfahrensrelevanten Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall anzuwenden war.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung).

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen besteht, der zweifellos gefolgt werden konnte. Überdies trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Hinsichtlich der Rechtsfrage, wie der Begriff der "Rodung" im UVP-G 2000 verstanden werden soll, ist auszuführen, dass diese Frage höchstens in der neueren Literatur strittig erscheint.

Die herrschende Lehre und Judikatur (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2010/06/0262; VwGH 28.02.2013, Zl. 2011/07/0222; Vwgh 28.01.2010, Zl. 2009/07/0038; VwGH 22.10.2008, Zl. 2007/06/0066) haben sich bislang bei der Verwendung des Begriffes "Rodung" auf die Definition des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 gestützt. Zur Auslegung der Änderungstatbestände des Anhanges des UVP-G 2000 siehe VwGH 23.04.2014, Zl. 2013/07/0276.

Hiebei liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die über das ForstG 1975 hinaus Auswirkungen auf das österreichische Umweltrecht haben könnte.

Eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit diesen Rechtsfragen erscheint als nicht erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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