BVwG W191 1424156-1

BVwGW191 1424156-113.3.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1424156.1.00

 

Spruch:

W191 1424156-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, Zahl 11 14.598-BAW,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

folgenden Beschluss gefasst:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 03.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine Eurodac-Abfrage vom 03.12.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 05.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren und habe in XXXX (später auch XXXX), Distrikt XXXX (später auch XXXX), Provinz Kunar, in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Vor seiner Ausreise habe er von Juni 2010 bis Dezember 2010 für die Taliban als Wachmann gearbeitet.

Er hätte seine Heimat vor ca. einem Jahr verlassen und wäre schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort wäre er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach seiner Freilassung wäre er nach Athen gefahren, wo er mit anderen Flüchtlingen ein Zimmer gemietet hätte. Vor fünf Tagen hätte er dann Griechenland verlassen und wäre, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass es in seinem Heimatdorf viele Taliban geben würde. Zunächst hätten sie von seinem Vater monatlich Geld verlangt, danach hätten sie gemeint, jeder Haushalt solle eine Person zu ihnen schicken. Sie hätten den BF ca. sechs Monate vor seiner Ausreise mitgenommen, und er hätte für sie als Wachmann eines Taliban-Stützpunktes in XXXX arbeiten müssen. Da der BF die Arbeit nicht gemocht hätte, wäre er nachhause und von dort weiter nach Europa geflüchtet. Auch sein Bruder wäre von den Taliban mitgenommen worden, er wäre dann im Krieg gefallen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 09.01.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen an, dass er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern im Dorf XXXX, Ort XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Kunar gewohnt hätte. Geschwister habe er keine, früher hätten aber Cousins väterlicherseits, die etwas mit den Taliban zu tun gehabt hätten, bei ihnen im Heimatdorf gelebt. Bei einem britischen Bombenangriff vor mehr als zwei Jahren wären jedoch diese und ihre Familien ausgelöscht worden. Onkeln mütterlicherseits würden sich darüber hinaus in Peshawar, Pakistan, aufhalten.

Seine Familie habe Geld und besitze ein Grundstück, welches von einem Onkel bewirtschaftet werde. Die eine Hälfte des Ertrages erhalte der Onkel, die andere die Familie des BF. Der BF hätte den Kindern im Dorf auch das Cricket-Spielen beigebracht, Geld hätte er für diesen Unterricht aber fast keines erhalten.

Mitglied einer politischen Organisation sei er keines, jedoch hätten ihn die Taliban mit Zwang mitgenommen. Auch habe er eine Straftat begangen, weil er geflüchtet sei. Zuvor hätten seine Eltern den Taliban immer Geld gegeben, damit sie den BF in Ruhe lassen würden. Was nunmehr passiert sei, wisse er nicht, er hätte nicht mehr wie früher leben können.

Auch mit den Behörden würden Probleme bestehen. Er hätte der Nationalarmee beitreten wollen, jedoch hätte ihn eine Person, die bei der Behörde arbeite, verraten und im Dorf erzählt, dass der BF Soldat werden wolle. Der Bruder des Mannes, der ihn verraten hätte, heiße XXXX und sei ein Taliban.

Der BF sei zu einer Behörde, wo dieser Mann gearbeitet hätte, gegangen und hätte sich zur Armee gemeldet. Als er am Abend wieder nachhause zurückgekehrt wäre, hätte ihn XXXX gefragt, weshalb er dorthin gegangen sei.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):

"Frage: Wann war das?

A [Antwort]: Das Datum kann ich nicht nennen. Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich habe ein Jahr in Griechenland verbracht. 6 Monate musste ich bei den Taliban bleiben. Ich kann das nicht genau angeben, wann das war.

Frage: Bei welcher Behörde haben Sie sich also angemeldet?

A: Im Distrikt Zawkai. Ich bin in die Verwaltungsbehörde hingegangen.

Frage: Beschreiben Sie diese Anmeldung konkret.

A: Die verlangen nur die Tazkira, sonst nichts.

Frage: Es gibt also sonst keine Aufnahmeerfordernisse, wie z.B. Leumundszeugnis, Gesundheitsattest, Schulausbildung?

A: Sie fragen nicht, ob man die Schule besucht oder nicht. Sie haben mich angesehen und gesagt, ich kann das machen.

Frage: Was war dann weiter mit diesem Job?

A: Sie waren damit einverstanden, mich aufzunehmen, und als ich wieder nach Hause gegangen bin, bin ich Problemen begegnet.

Frage: Wie ist es dann mit dem Job weitergegangen?

A: Sie haben sonst nichts gesagt, nur, dass ich nach 7 bis 8 Tagen wieder erscheinen soll.

Frage: Warum?

A: Ich werde dann direkt in die Armee aufgenommen.

Frage: Wo hätten Sie erscheinen sollen?

A: Wie?

Fragenwiederholung.

A: Ich müsste wieder in den Distrikt. Dann haben sie gesagt, dass sie mir dann weitere Anweisungen geben werden, und mir eine Uniform gegeben und mein Arbeitsplatz gezeigt wird.

Frage: Mit wem haben Sie da gesprochen?

A: In dieser Behörde habe ich mit dem jüngsten Bruder von XXXX gesprochen.

Frage: In welcher Funktion war dieser dort tätig?

A: Das weiß ich nicht. Ein anderer Mann, ein Dorfbewohner, hat mich dort hinbegleitet.

Frage: Was hätten Sie zum nächsten Termin alles mitbringen sollen?

A: Ich hatte meine Tazkira dabei. Sie haben nur gesagt, ich solle nach 7 oder 8 Tagen wieder erscheinen. Ich hatte auch die Tazkira meines Vaters dabei, falls diese jemand gebraucht hätte.

Frage: Haben Sie eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme bekommen?

A: Nein, sie geben keine Bestätigungen. Sie nehmen die Tazkira. Dann bekommt man eine Karte. Sie sagten, dass das bis zum nächsten Mal angefertigt wird.

Frage: Welche Karte haben Sie bekommen?

A: Ich habe die nicht erhalten. Sie hätten sie mir gegeben.

Frage: Was ist dann weiter passiert?

A: Als ich nach Hause gegangen bin, hat dieser Junge seinem Bruder das weitererzählt, dass ich da war, und dieser Mann sagte zu mir, wenn ich dort eintrete, warum ich nicht zu den Taliban gehe. Dann wurde ich in dieser Nacht geschlagen und gleich zu den Taliban mitgenommen. Ich musste bei Ihnen sein. 6 Monate habe ich mit diesen Leuten verbracht. Es hat mir nicht gefallen.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und aller Details!

A: Meine Begründung liegt darin, dass ich keine Sicherheit in meiner Gegend, in meinem Heimatdorf habe. Tagsüber hat die Regierung die Kontrolle, nachtsüber regieren die Taliban.

Frage: Sie sollten Ihre Gründe für die Ausreise konkret mit allen Details angeben.

A: Sie haben am Anfang Geld von uns erhalten. Ich habe mich nicht darüber beschwert. Nur weil ich eine andere Zukunft wollte und der Nationalarmee beitreten wollte, haben sie für mich alles zerstört und sich für mich entschieden. Sie haben mir nicht einmal die Gelegenheit gegeben, darüber nachzudenken. In derselben Nacht, als ich zurückgekehrt bin, nachdem ich mich angemeldet habe, wurde ich gleich mitgenommen, und mein Vater hat gesagt, dass er bereit wäre, noch mehr Geld zu bezahlen. Dieser Mann sagte, wenn ich nicht gleich mitgehen würde, so würde er mich gleich schlachten.

Frage: Gibt es, abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen, sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?

A: Nein. Das ist der Grund. Ich habe das Problem, gleichgültig, wo ich hingehe. Von Seiten der Regierung sowie von der anderen Seite hätte ich Schwierigkeiten.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten.

Frage: Wo waren Sie bei den Taliban?

A: In meinem Dorf.

Frage: Was haben Sie bei den Taliban gemacht?

A: Wir mussten in Gruppen herumgehen.

Frage: Warum?

A: Wir haben überwachen müssen, weil sie sich vor der Regierung nicht zeigen können.

Aufforderung: Beschreiben Sie genau die Tätigkeit, die Sie bei den Taliban ausgeübt haben.

A: Meine Arbeit war die, dass ich zwischen 7 und 8 Uhr am Abend bis in die Morgenstunden wach sein und beobachten musste. Wenn jemand gekommen wäre, hätte ich die Leute warnen müssen. Ich habe überwacht.

Neuerliche Aufforderung.

A: Ja. Ich habe eine Waffe erhalten. Ich musste diese Rüstung tragen und dort stehen.

Frage: Welche Rüstung?

A: Minen.

Das ist ein Gürtel, den muss man sich umbinden, da befindet sich die Munition.

Frage: Was haben Sie mit dem Gürtel machen müssen?

AW [Asylwerber] lacht: Ich musste warten, wenn ein Befehl gekommen ist, dann musste ich diesen Befehl befolgen. Also ich habe deshalb gelächelt, weil ich geglaubt habe, Sie würden glauben, es wäre nur ein Gürtel.

Frage: Von wem sind die Befehle gekommen?

A: Vom Talibanführer.

Damit Sie sich das bildlich vorstellen, so wie ein Soldat bei der Nationalarmee eine Waffe trägt und auch Nachschub hat, so musste ich eine Waffe tragen und auf Befehle warten.

Aufforderung: Sie sollten konkrete Angaben machen.

A: XXXX.

Frage: Welche Befehle haben Sie bekommen?

A: Er hat mich an einen Ort hingebracht. Dort musste ich stehen. Wenn ich versucht habe, mich auszuruhen, weil ich nicht mehr konnte, dann hat er mich dafür bestraft.

Frage: Er ist mit Ihnen dort gestanden?

A: Nein, es sind aber auch andere Burschen mit mir gestanden. Er hat sich dann zurückgezogen.

Er hat auch Befehle erteilt. Er hat alle Funkverbindungen kontrolliert, und wenn irgendjemand Probleme gemacht hat, dann musste die Person geholt werden.

Frage: Sie haben sich also über Funk mit ihm verständigt?

A: Nein.

Frage: Welchen Sinn hat es dann gemacht, dass er die Funkverbindungen kontrolliert hat?

A: Wenn die Leute in unserem Dorf über Funk sich verständigt haben, hatte er Angst, von der Regierung aufgegriffen zu werden.

Frage: Welche Stellen hatten Sie zu bewachen?

A: XXXX.

Frage: Wie weit ist dieser Ort entfernt?

A: Das befindet sich in meinem Dorf.

Frage: Warum sind Sie gerade an dieser Stelle gestanden?

A: Ich musste überwachen.

Fragenwiederholung.

A: Das haben die entschieden, wo ich stehen musste.

Frage: Was war an dieser Stelle so besonders?

A: Berge, nichts Besonderes.

Frage: Welche Schulung hatten Sie bezüglich dieser Tätigkeit bekommen?

A: Wie meinen Sie das?

Die Frage wird dem AW erklärt.

A: Ich hatte insgesamt zwei Aufgaben, diese eine, die ich erzählt habe. Und ich musste im Dorf beobachten, wenn jemand ein Handy bei sich hatte, dann musste ich das melden.

Frage: Warum?

A: Das war meine Aufgabe.

Frage: Was war am Ende Ihres Dienstes?

A: Ich musste nach dem Dienst weiterhin beobachten. Das war sozusagen meine Freizeit. Ich musste erzählen, wer ein Gerät bei sich hat.

Frage: Was für ein Gerät?

A: Damit man nicht andere informiert. Mit Gerät meine ich, dass sie keine Verbindung mit der Regierung herstellen. Also ich meine die Regierung bzw. die Verwaltung.

Frage: Es ist Ihnen aber offensichtlich doch leicht gelungen, Kontakt zu der Regierung bzw. der Verwaltung aufzunehmen, welchen Sinn sollten diese Sicherheitsmaßnahmen also haben?

A: Wie viele Fragen stellen Sie noch?

Fragenwiederholung.

A: Wie soll ich die Frage beantworten?

Der Widerspruch wird dem AW erklärt.

A: Jene, die in der Verwaltung in unserem Distrikt sitzen, die stecken alle unter einer Decke. Ich bin ja selbst in meinen Distrikt gefahren und habe selbst erfahren, dass die Person, die dort sitzt, mit diesen Leuten zu tun hatte.

Frage: Welche Dienstzeiten hatten Sie?

A: Wir hatten noch eine Aufgabe, wenn jemand am Straßenbau gearbeitet hat und die sogar Papiere bei sich hatten, mussten wir sie davon abhalten zu arbeiten.

Fragenwiederholung.

A: Zwischen 7 und 8 Uhr am Abend bis in die frühen Morgenstunden. Wir konnten nicht selbst bestimmen, wenn wir dann in ein anderes Dorf fahren mussten, dann wurde das für uns geregelt. Man konnte das nicht bestimmen. Das war keine feste Anstellung, wo man 6 Stunden arbeitet und dann Anrecht auf eine Pause hat. Wenn man von der Arbeit nach Hause geht, dann muss man zu Hause erreichbar sein. Sie müssen wissen, wo man sich aufhält.

Frage: Was war dann nach Dienstende?

A: Ich musste 24 Stunden erreichbar sein. Sie sagten mir, wenn ich nach Hause gehe oder mich außerhalb befinde, muss ich für sie erreichbar sein. Wenn sie eine Person schicken, so muss ich auffindbar sein.

Frage: Was haben Sie gemacht, als Sie nach Hause gekommen sind?

A: Ich war müde, ich habe mich hingelegt.

Frage: Und dann?

A: Am Nachmittag habe ich versucht, für mich eine Abwechslung zu schaffen. Dann war auch schon die Zeit um, und ich musste wieder arbeiten gehen.

Frage: Welchen Lohn haben Sie für die Tätigkeit bekommen?

A: Sie haben mir kein Geld gegeben. Das Geld, was sie zuvor bekommen haben, davon haben sie etwas weniger verlangt.

Bei den Taliban ist das so geregelt, dass man entweder pro Person zahlt, oder pro Haushalt muss eine Person mit denen mitarbeiten.

Frage: Aus welchem Grund hat Ihr Vater nach wie vor Geld bezahlt?

A: Sie haben gesagt, dass sie jetzt weniger verlangen, weil sie mich jetzt mitgenommen haben. Zuvor haben sie viel Geld verlangt.

Fragenwiederholung.

A: Wir mussten weiter eine kleine Summe bezahlen als eine Art Bestrafung, weil ich der Nationalarmee beitreten wollte.

Frage: Wenn die Summe nicht bezahlt worden wäre?

A: Dann hätten sie das gemacht, wonach sie Lust hatten.

Aufforderung: Sie sollten konkrete Angaben machen.

A: Sie hätten mich bestraft.

Neuerliche Aufforderung.

A: Das ist so ein Ding, das bezeichnen wir als Korai. Das besteht aus Gummi. Das ist dermaßen hart, wenn man damit zuschlägt, blutet man sofort. Ich wurde sehr oft mit dieser Korai geschlagen, wenn ich mir eine Pause gegönnt habe.

Frage: Wie war die vorschriftsmäßige Vorgangsweise, wenn Sie jemanden in der Nacht angetroffen haben?

A: Es wurde im gesamten Dorf angekündigt, dass nachtsüber das Betreten dieser Zone verboten ist. Wenn trotzdem jemand dorthin gekommen ist, habe ich die Anordnung bekommen, dass ich diese Person zu beseitigen habe.

Frage: Wie konnten Sie unbefugte Personen von Taliban unterscheiden?

A: Es wurde diese Ankündigung im Dorf gemacht, wenn jemand um 09:00 Uhr am Abend diese Zone betritt, dann ist er selbst dafür verantwortlich.

Fragenwiederholung.

A: Ich kannte sie alle.

Frage: Erklären Sie das bitte.

A: Ich habe alle gekannt.

Frage: Wieso haben Sie gerade diese Zone bewacht?

A: Das weiß ich nicht. Es wurde ein Raum aus Lehm gebaut. Ich durfte mich auch von dieser Zone nicht weiter wegbewegen.

Frage: Was war mit der Zone während des Tages?

A: Tagsüber war ich nicht da.

Fragenwiederholung.

A: Ein Dorf unmittelbar in unserer Nähe namens XXXX. Tagsüber sind diese Leute gekommen und die haben diese Zone überwacht.

Frage: Die Regierung hat zugelassen, dass diese Zone von den Taliban überwacht wird?

AW gähnt.

A: Die Regierung kann nichts machen. In unserem Dorf hat sich eine Station der Amerikaner befunden. Diese Station wurde von den Taliban in einer Nacht bombardiert, angegriffen. Die sind dann von dort weggegangen.

Frage: Machen Sie Angaben zur Struktur und den Aufgaben der Taliban in Ihrem Dorf? (Anmerkung: Die Frage wird dem AW erklärt)

A: Der Aufbau besteht darin, dass sie Jihad machen und jeder, der für die Amerikaner arbeitet, ihre Meinung vertritt, sogar wenn man mit ihnen dolmetscht, sehen sie es erlaubt, diese Person zu töten.

Fragenwiederholung.

A: Sie töten Amerikaner und jene Stationen, die von Amerikanern betrieben werden, Stützpunkte, [werden angegriffen]. Sie suchen Leute, bereiten sie vor, damit sie diese Stützpunkte zerstören. Sie versuchen, sich zu organisieren und eine Struktur zu bilden. Das ist ihr Ziel.

...

Frage: Von wem hat die Führung die Befehle erhalten?

A: Das weiß ich nicht. Es gab aber keinen in der Gegend, der ihn kontrolliert hat.

Er selbst hat mich gefoltert.

Frage: Was verstehen Sie konkret unter ‚Jihad'?

A: Für mich bedeutet das, dass man keinen Menschen tötet und trotzdem sein Recht bekommt. Ich wurde gefoltert.

Frage: Warum?

A: Ich wurde dabei erwischt, als ich einige Leute gesehen habe und über die nichts weitererzählt habe und andere über diese Personen Bericht erstattet haben.

Sie haben mir auch verboten, weiterhin Cricket zu spielen. Deswegen wurde ich auch geschlagen.

Frage: Wie waren die Aufgaben bei Ihrer Nachtschicht konkret verteilt?

A: Was?

Fragenwiederholung.

A: Wir mussten alle die ganze Nacht wach bleiben.

Frage: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen?

A: Ich habe nicht zugehört.

Fragenwiederholung.

A: Ich habe 6 Monate mit diesen Leuten verbracht. Ich musste bei ihnen bleiben. Am Anfang war das noch irgendwie auszuhalten, aber die Gefechte haben zugenommen. Und wir wurden auch in andere Dörfer gebracht, wo wir die Nacht durch bis in die Morgenstunden kämpfen mussten. Als die Straße weiter ausgebaut hätte werden sollen, haben wir uns in die Berge zurückgezogen und haben Schüsse auf die Straße abgefeuert, damit der Bau nicht vorangetrieben wird. Am Anfang war es für mich erträglich, weil ich in meiner Gegend war. Ich musste zwar die ganze Nacht wach stehen, dann wurde es aber problematisch, weil wir auch in andere Dörfer gehen und kämpfen mussten.

Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?

A: In Afghanistan hätte ich woanders nicht in Sicherheit leben können. Wenn die Regierung mich beispielsweise bestraft hätte, dann hätten sie mich wieder in mein Dorf zurückgebracht. In Peshawar bzw. bei meinen Onkeln hätte ich nicht leben können, weil die Sicherheit für mich auch dort nicht gegeben wäre.

Frage: Welche Qualifikationen hatten Sie, dass Sie für die Taliban interessant waren?

A: Ich wollte zum Militär gehen. Sie haben mein Interesse mitbekommen. Ich habe dort keinerlei Fehler gemacht. Sie haben meine Qualitäten darin gesehen, dass ich die ganze Nacht wach geblieben bin, aufgepasst habe.

Frage: Wo haben Sie keine Fehler gemacht?

A: Nachtsüber ist es natürlich, dass man schläft. Dort wo wir gestanden sind, ist es auch dazugekommen, dass es nachtsüber geregnet hat. Die anderen haben Schutz unter Bäumen gesucht. Die hat man dann auch entdeckt, dass sie das gemacht haben. Die anderen hatten das Problem.

Frage: Zu dem Zeitpunkt, als Sie rekrutiert wurden, wusste man von diesen besonderen Fähigkeiten aber noch nichts!

A: Ich bin ja zuvor in meinem Dorf herumgelaufen, und sie haben mir nichts gesagt. Als ich in die Nationalarmee eintreten wollte, erst danach haben sie Interesse entwickelt und mich mitgenommen. Wenn ich

nicht geflüchtet wäre, dann hätten sie mich ... sie haben mir

gesagt, dass gleichgültig, wo ich hingehe, sie mich erwischen werden."

Abschließend brachte das BAA dem BF Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis, wobei dieser angab, diesen zuzustimmen. Es gäbe in Afghanistan kein sauberes Waser und keinen Strom, man könne aber trotzdem dort leben.

Bei der Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der BF, dass er einen Bruder gehabt hätte, der wäre aber nicht mehr am Leben. Er wäre von den Taliban getötet worden. Der BF gab weiters an, dass er das mit der Funkverbindung so gemeint hätte, dass er kontrolliert hätte, dass es keine Funkverbindung gegeben hätte. Im Dorf hätte niemand ein Handy benützen dürfen.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 13.01.2012, Zahl 11 14.598-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

In den Länderfeststellungen wurden zwar Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zu den afghanischen Behörde, zur Lage in Kabul und zur medizinischen Versorgung getätigt, die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF Kunar war allerdings nicht Gegenstand der Feststellungen.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage, unkonkrete und widersprüchliche Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 23.01.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge [der Verletzung] von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß:

eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen,

den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu

ihm Asyl zu gewähren, in eventu

die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland auszusprechen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, in eventu

den Bescheid betreffend die Ausweisung nach Afghanistan zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Ermittlungsverfahren kritisiert und in wenigen Sätzen das Fluchtvorbringen des BF wiederholt. So führte er aus, dass er wiederholt von den Taliban körperlich schwer misshandelt worden wäre, weil diese mit seiner Arbeit unzufrieden gewesen wären. Auch sei es nicht widersprüchlich, dass der BF einerseits behauptet hätte, der Vater hätte den Taliban Schutzgeld zahlen und dann auch seinen Sohn als Kämpfer bereitstellen müssen, und andererseits angegeben hätte, der BF wäre aufgrund seiner Bewerbung bei der Armee zwangsrekrutiert worden.

Die Taliban hätten es auf alle wehrfähigen Männer abgesehen. Die Bewerbung des BF bei der Armee hätten sie zum Anlass genommen, ihn der regulären Armee "wegzuschnappen". Mittlerweise hätten die Taliban auch bei offiziellen Regierungsbehörden und Rekrutierungsstellen Leute eingeschleust, die Informationen über Rekrutierungswillige weitergeben würden. Auch sei es Realität, dass viele Dörfer bei Tage von der Regierung und in der Nacht von Taliban kontrolliert werden würden.

Weiters führte der BF einen Ausschnitt eines Artikels der "XXXX" - offenbar aus dem Jahre 2009 - an, in dem auf die Ausbreitung der Aktivitäten der Taliban bis nach Pakistan eingegangen wird.

Die Taliban hätten den BF bei ihm zuhause wohnen lassen, er hätte jedoch jede Nacht Dienst leisten müssen. Als sie ihn als Kämpfer in einem Dorf namens XXXX, wo eine Straße gebaut hätte werden sollen, einsetzen hätten wollen, hätte er beschlossen, die Flucht zu ergreifen. Müsste der BF nach Afghanistan zurückkehren, würde er in eine ausweglose Situation geraten.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 30.01.2012 beim Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) ein.

1.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 23.01.2012 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 30.01.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Zu Spruchpunkt I.:

2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, hat sich die belangte Behörde umfassend auseinandergesetzt.

2.2.2.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen ge-setzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin be-gründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die be-gründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

2.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführlich und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er gezwungen worden wäre, für die Taliban als Wachmann zu arbeiten, wobei er auch von ihnen körperlich schwer misshandelt worden wäre. Als man ihn in ein Dorf schicken hätte wollen, um dort an Kämpfen teilzunehmen, hätte der BF beschlossen, das Land zu verlassen.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - undetaillierte, unplausible und unstimmige Angaben, die ernste Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und somit am Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgründe aufkommen ließen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen und konnte im Zuge der Schilderung von möglicherweise stattgefundenen Bedrohungssituationen keine Glaubwürdigkeit erlangen.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten geben. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in wesentlichen Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen und unpersönlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Der BF beschränkte sich in seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, wobei er nähere Details zu den Vorgängen (beispielsweise den Ablauf der Wachtätigkeiten) oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, nur nach mehrmaligem Nachfragen preis gab und auch diese Auskünfte vage und oberflächlich blieben. Dabei fällt auf, dass der BF fallweise nicht nur ausweichende und zur Frage unpassende Antworten gab, er war teilweise auch unwillig, bei der Wahrheitsfindung mitzuwirken und zeigte nur wenig Kooperationsbereitschaft (Antwort des BF auf eine Frage des Einvernehmenden: "Wie viele Fragen stellen Sie noch?").

Ferner wirken die Aussagen des BF zum Teil unstimmig. Beispielsweise konnte der BF nicht plausibel erklären, weshalb die Taliban gerade an ihm Interesse zeigen hätten sollen. Seine Ausführungen, sie hätten ihn aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten, keine Fehler zu machen und in der Nacht außerordentlich wachsam zu sein, als Wachmann eingesetzt, sind nicht stimmig, zumal den Taliban dies bei seiner Zwangsrekrutierung noch nicht bekannt gewesen sein kann. Auch stehen diese Aussagen in Widerspruch zu seinen Behauptungen, er wäre mehrmals bestraft und körperlich schwer misshandelt worden, weil er den Anforderungen der Taliban, die ganze Zeit wachsam zu sein, nicht entsprochen hätte.

Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich bei den Aussagen des BF zu den Verhältnissen in seinem Dorf und den Aktivitäten der Taliban. So gab er beispielsweise in der Einvernahme an, dass die Taliban alle Funkverbindungen im Dorf abgehört hätten und es Aufgabe des BF gewesen wäre, Besitzer von Handy zu melden, andererseits brachte er wenig später bei der Rückübersetzung vor, dass es im Dorf gar keine Funkverbindungen oder Handys gegeben hätte. Widersprüchlich und unplausibel ist auch, dass der BF einerseits behauptete, die Taliban hätten verhindern wollen, dass die Dorfbewohner Kontakt mit der Regierung aufnehmen würden, und andererseits angab, die Regierung würde tagsüber die Kontrolle über das Dorf innehaben. Nicht nachvollzogen werden kann ferner, weshalb die Taliban überhaupt Furcht vor den Behörden hätten haben sollen ("Wir haben überwachen müssen, weil sie sich vor der Regierung nicht zeigen können."), zumal die Regierungsbehörden bzw. die Verwaltung des Distrikts laut Auskunft des BF von Leuten der Taliban infiltriert seien und "alle unter einer Decke" stecken sollen.

Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF zum Tod des Bruders. Behauptete er in der Erstbefragung noch, dieser wäre von den Taliban ebenfalls gezwungen worden, für sie zu kämpfen und wäre dabei gefallen, so gab er in der Einvernahme vor dem BAA an, der Bruder wäre direkt von den Taliban getötet worden.

Darüber hinaus erweckt der BF den Eindruck, dass er seine Erzählungen auf dem in Europa bekannten Begriff der "Taliban" aufbaut und versucht, daraus eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. So fehlt es ihm nicht nur an Detailwissen bezüglich Struktur und Aufbau der Talibangruppen, auch gab er beispielsweise an, die Taliban würden "Jihad" machen, ohne die Bedeutung dieses Wortes auch nur ansatzwiese richtig beschreiben zu können ("Für mich bedeutet das, dass man keinen Menschen tötet und trotzdem sein Recht bekommt.")

Schlussendlich erfuhr die Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens eine Steigerung, die die Unglaubwürdigkeit des BF noch verstärkte. Gab er in der Erstbefragung und zu Beginn der Einvernahme an, seine Tätigkeiten hätten im Beobachten seines Heimatdorfes bestanden, so behauptete er später, er hätte sogar an Kampfhandlungen teilgenommen und eine Straße, die ausgebaut hätte werden sollen, beschossen.

Ferner wird festgehalten, dass es einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban an Asylrelevanz ermangelt (zur fehlenden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa VwGH 22.04.1999, 98/20/0280), da die Taliban sich dabei nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potenzieller Opfer einer Zwangsrekrutierung.

Der BF wurde vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.

Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.

Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in oberflächlicher und unstimmiger Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die lebensfremden und widersprüchlichen Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen und seinen Aussagen daher ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde dahingestellt bleiben und wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

2.2.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):

2.2.3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2.3.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde - wie bereits oben unter Punkt 2.2.2. ausgeführt - im Wesentlichen ausreichend auseinandergesetzt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Hinsichtlich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Allerdings wird in den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen auf die Heimatprovinz des BF Kunar mit keinem Wort eingegangen. Da sich in Kunar die Kernfamilie des BF aufhält, die ihm im Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen lassen könnte, entsprechen die Ausführungen des BAA nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

2.2.3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist betreffend die Spruchpunkte II. und III. der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.

2.2.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.2.4. Entfall der Verhandlung:

2.2.4.1. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des BAA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei größtenteils sein bisher dargebrachtes Fluchtvorbringen in wenigen Sätzen wiederholt und lediglich allgemein gehaltene Ausführungen über die Taliban in Afghanistan getätigt. Die lapidaren Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

2.2.4.2. Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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