BVwG W170 2000812-1

BVwGW170 2000812-118.4.2016

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000812.1.00

 

Spruch:

W170 2000812-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.10.2012, Zl. 34.646/10/2012, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Altstraße und der auf beiden Seiten davon gelegenen urzeitlichen und antiken Gräber zwischen XXXX und XXXX , Gemeinde und Ger.-Bez. Villach, Kärnten, unter anderem auf den Grundstücken

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun und

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun

im öffentlichen Interesse sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

I. zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Kärnten, Bürgermeister von und Stadt Villach):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides in Bezug auf die Grundstücke in der Gemeinde und Ger.-Bez. Villach, Kärnten,

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun und

• Gst. Nr. XXXX EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun

zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Altstraße (" XXXX ") in der Gemeinde und im Ger.-Bez. Villach, Kärnten,

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun und

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun

sowie die Erhaltung der Hügelgräber und der zwischen diesen Hügelgräbern wahrscheinlich vorhandenen Flachgräber auf dem gesamten Grundstück in der Gemeinde und im Ger.-Bez. Villach, Kärnten, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun, gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im öffentlichen Interesse gelegen ist."

B) Die Revision ist diesbezüglich gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

II. beschlossen:

A) Der Antrag des XXXX auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Unterschutzstellung gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und § 31 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

B) Die Revision ist diesbezüglich gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Schriftsatz vom 30.6.1998, Gz. 34.646/1/1998, leitete das Bundesdenkmalamt ein Unterschutzstellungsverfahren hinsichtlich eines sich zwischen XXXX und XXXX auf den Grundstücken in der Gemeinde und dem Ger.-Bez. Villach, Kärnten,

• KG 75421 Judendorf:

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf und

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf sowie

• KG 75411 Federaun:

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75411 Federaun;

o Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

o Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

o Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75411 Federaun und

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , 75411 GB Federaun

befindlichen " XXXX " ein und übermittelte den betroffenen Parteien ein Gutachten eines Amtssachverständigen.

Im Zuge des Administrativverfahrens kam es einerseits zu einer Stellungnahme vom 19.7.1998 der nunmehr beschwerdeführenden Partei XXXX , in der dieser darauf verwies, dass der XXXX seit 200 Jahren und auch noch zum Zeitpunkt der Stellungnahme als Forstweg benützt werde und nach Unterschutzstellung jede Veränderung, wie diese in geringfügiger Art bei Holzlieferungen vorkommen würden, einer Bewilligung bedürfte würden, was mit Mehrkosten verbunden sei bzw. eine Unterschutzstellung die Verwendung des XXXX zur Holzbringung möglicherweise unterbinden würde. Daher könnte es notwendig werden, eine Ergänzungsstraße zu bauen, da ansonsten 30 bis 40 ha Wald nicht mehr genutzt werden könnten. Es sei die Frage zu klären, warum die gesamte Parzelle unter Schutz gestellt werden solle, wenn der XXXX nur eine Breite von 2 - 3 Metern habe. Auch sei der XXXX katastermäßig nicht ausgeschieden, es handle sich also um Wald im Sinne des Forstgesetzes samt all den dem Besitzer zukommenden Rechten und Pflichten, was etwa dazu führe, dass eine Schlägerung von käferbefallenen Bäumen eine Strafe nach dem Denkmalschutzgesetz, eine Nichtschlägerung dieser Bäume eine Strafe nach dem Forstgesetz nach sich ziehen würde. Auch könnte eine Unterschutzstellung sonstige wirtschaftliche Erschwernisse nach sich ziehen, die noch nicht absehbar seien.

Jedenfalls würde eine Unterschutzstellung einer entsprechenden Entschädigung bedürfen.

Schließlich würde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft überlegen, Teilbereiche des Waldes oberhalb des XXXX einer Unterschutzstellung als Genreservat zuzuführen, auch hier gebe es "Widersprüchlichkeiten legistischer Natur".

Am 17.8.1998 fand im Beisein unter anderen des Beschwerdeführers vor Ort eine Besprechung mit Organen des Bundesdenkmalamtes statt, in der der Beschwerdeführer laut einem Aktenvermerk des Bundesdenkmalamtes vom 18.8.1998, Gz. 2548/4/98, abermals seine Argumente, insbesondere die Entschädigungsfrage vorgebracht habe. Das Bundesdenkmalamt habe klargestellt, dass sich die Unterschutzstellung lediglich auf den XXXX beziehe.

2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.1.1999, Gz. 34.646/6/1998, dem Beschwerdeführer am 21.1.1999 zugestellt, wurde der " XXXX Straßenzug" im unter 1. dargestellten Umfang unter Schutz gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom "27.1.1998", beim Bundesdenkmalamt am 1.2.1999 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer gegen den unter 2. dargestellten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und verwies auf seine Einwände im Schreiben vom 19.7.1998. Auch sei der dem Bescheid beigelegte Trassenplan, insbesondere der Verlauf des XXXX in vielen Bereichen falsch. Der XXXX sei auf näher bezeichneten Parzellen niemals katastermäßig ausgeschieden worden und käme es deshalb zu Ungereimtheiten zwischen Nutzungsgrenze und Katastergrenze. Es werde in die Stellung des Waldes bezüglich des Forstgesetzes eingegriffen, der Bescheid habe Auswirkungen auf die Bewirtschaftung und die Aufrechterhaltung der Waldfunktion. Es sei ein Verfahrensfehler, dass die Forstbehörde nie geladen worden sei. Die folgende Eintragung in das Grundbuch stelle eine Verkehrswertminderung dar, diese sei zu entschädigen; auch sei die Nutzung der Waldparzelle berührt, es seien Mehraufwendungen und Mindererträge zu erwarten.

Die übrigen Einwände im Rechtsmittel richten sich konkret gegen die Verfahrensführung des Bundesdenkmalamtes vor der Erlassung des unter

2. dargestellten Bescheides.

4. Nach Vorlage der Berufung an das Bundesministerium (richtig: die Bundesministerin) für Unterricht, Kunst und Kultur mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.2.1999, Gz. 34.646/2/99, wurden seitens der Berufungsbehörde keinerlei Ermittlungsschritte unternommen. Erst nach einem Schreiben des Bundesdenkmalamtes an die Berufungsbehörde vom 30.6.2010, Gz. 34.646/1/2010 wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als der unter 2. dargestellte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur umfassenden Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen wurde.

Im Wesentlichen war die Entscheidung damit begründet, dass dem angefochtenen Bescheid ein Amtssachverständigengutachten zu Grunde liege, das den gegenständlichen XXXX Straßenzug beschreibe und sich eingehend mit seiner geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung auseinandersetze. Nach Information durch das Bundesdenkmalamt habe sich jedoch der vorliegende Sachverhalt insoweit geändert, als sich herausgestellt habe, dass neben dem XXXX Straßenzug auch urzeitliche Hügelgräber bestünden, die beiderseits der Straße liegen würden und zwischen denen nach wissenschaftlichem Kenntnisstand Flachgräber anzunehmen seien. Diese neuen Erkenntnisse würden zeigen, dass es sich um ein in Österreich einzigartiges Ensemble von Bodendenkmalen handle und liege daher eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vor. In der fachlichen Bewertung sei somit nicht nur auf den gegenständlichen Straßenzug einzugehen, sondern auch die Bedeutung der diesen umgebenden Hügel- und Flachgräber. Da die Gräber und der Straßenzug in einem inhaltlichen Zusammenhang stünden, bedürfe es der gemeinsamen Beurteilung ihrer Bedeutung. Die geänderte Sachlage führe dazu, dass das vorliegende Amtssachverständigengutachten zur umfassenden Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Bodendenkmale nicht ausreiche, daher sei "unter Bedachtnahme auf die Verfahrensökonomie" mit einer Zurückverweisung vorzugehen.

5. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 23.5.2012, Gz. 34.646/1/2011, dem Beschwerdeführer am 25.5.2012 zugestellt, wurde den Parteien ein Amtssachverständigengutachten der XXXX vorgehalten.

In diesem Gutachten wurde unter Berufung auf im Gutachten näher dargestellte Literatur ausgeführt, dass das Gebiet von XXXX einen seit der jüngeren Steinzeit nachweisbaren Siedlungsschwerpunkt zwischen Drau- und Gailtal bilde. Auf dem XXXX mit seinen zahlreichen Karsthöhlen liege eine in mehreren Phasen belegte Höhensiedlung, die ihre letzte Ausbaustufe in der Spätantike (4.-6. Jh. n. Chr.) mit Befestigungsmauer und frühchristlicher Kirche erfahren habe. Zu den bedeutendsten Entdeckungen der letzten Jahrzehnte gehöre der Nachweis, dass die im Westhang unterhalb der Befestigungsanlage gelegene Durezza-Schachthöhle in der Eisenzeit (500-400 v. Chr.) als Begräbnis- oder Opferschacht genützt worden sei. Am östlichen Ausläufer der XXXX Alpe und dem XXXX südlich vorgelagert befinde sich ein Ensemble von Geländedenkmalen von gesamteuropäischem Rang. Es handle sich dabei um eines der ehemals größten Hügelgräberfelder der Ostalpen und eine durch Kunstbauten gekennzeichnete Altstraße, deren Entstehungszeit zumindest in das 9. Jh. v. Chr. zurückreiche. Hügelgräber und Straßenverlauf würden sich sowohl im Gelände mit freiem Auge als auch mittels der Fernerkundungsmethode Airborne Laserscanning einwandfrei erkennen lassen; diesbezüglich wurden zwei Pläne vorgelegt. Das Hügelgräberfeld bei XXXX sei seit dem 19. Jh. bekannt und bestehe aus mehreren Gruppen, deren größte und am besten erhaltene auf der XXXX (Gst. Nrn. XXXX und XXXX , KG Judendorf) liegen würden. Die ältesten konkreten Nachrichten zum Gräberfeld würden aus 1857 stammen, als Michael v. Jabornegg-Altenfels erstmals eine Zählung der lokal als "Heidengräber" bezeichneten Hügel vorgenommen habe. Von der auf der XXXX gelegenen Hauptgruppe seien nach wie vor 37 Hügel auf Gst. Nr. XXXX und drei am NO-Rand des angrenzenden Grundstückes Nr. XXXX sichtbar erhalten. Diese Hügelgräber hätten mit dem 1872 von Gundakar v. Wurmbrand als südliche Gräbergruppe bezeichneten Teil der Nekropole identifiziert werden können, während die nördliche Gruppe auf dem heute verbauten ehemaligen Gst. Nr. XXXX und dem Gelände des 1880 erbauten Militärschießplatzes Gst. Nr. XXXX (beide KG Judendorf) nur noch in Resten erhalten sei. Diese Gruppe reiche unmittelbar an den südlichen Steilabfall des XXXX heran und zeige damit den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Höhensiedlung und Gräberfeld. Auf der von Wurmbrand angefertigten Skizze seien zehn Gräber in der Nordgruppe, 28 in der Südgruppe verzeichnet. Die Fläche zwischen den beiden Gruppen (Gst. Nrn. XXXX KG Judendorf) seien nach seinen Angaben von Planierungen in napoleonischer Zeit (zwischen 1809 und 1813) massiv betroffen gewesen. Daraus lasse sich auf ein ursprünglich rund 8 ha großes und dicht belegtes Gräberfeld mit insgesamt 200- 300 Hügelgräbern schließen. Dem entspreche auch die lange Belegungsdauer des Bestattungsplatzes vom 9. bis zum 5. Jh. v. Chr. Obwohl moderne archäologische Untersuchungen fehlen würden, lasse sich aus den bisher bekannten Fakten auf ein eisenzeitliches Gräberfeld mit Brandbestattungen unter Hügeln mit Steineinbauten schließen.

Die allgemein als XXXX bezeichnete Altstraße meide stark gegliedertes und dadurch nur schwer überwindbares Gelände und nehme in der jüngsten Ausbaustufe dafür größere Steigungen in Kauf, die durch Kurven überwunden hätten werden müssen. Die Trasse werde von größeren und kleineren Gruppen von Hügelgräbern gesäumt, die eindeutig auf die Trasse Bezug nehmen würden und teilweise alt gestört, aber niemals mit modernen wissenschaftlichen Methoden untersucht worden seien. Der erste, rund zwei Kilometer lange Straßenzug mit geradliniger Streckenführung und ausgeglichener Steigung beginne nördlich der XXXX auf Gst. Nr. XXXX und führe an der Gräbergruppe randlich vorbei. Dieses Teilstück verlaufe zumeist als gut ausgeprägter Hohlweg parallel zum Wanderweg Gst. Nr. XXXX (KG Judendorf). Knapp vor der Grenze zu Gst. Nr. XXXX (KG Judendorf) beginne der markanteste Teil der Trasse, der in zwei großen Kurven einen Höhenunterschied von rund 40 Metern überwinde, um den unwegsamen und stark gegliederten talnahen Bereich zu umgehen. Die Trasse quere in langen Abschnitten anstehende Kalkfelsformationen, die durch aufwändige Steinmetzarbeit befahrbar gemacht worden seien. Dazu seien zwischen Gehrampen (Breite 60 - 140 cm) die Fahrbahn für Wagen mit rund 94 cm Spurbreite eingetieft worden. In der Fahrbahnmitte habe eine 40 bis 50 cm breite Rampe (Flachstufen von 5 cm Höhe) den Tritt der Zugtiere gesichert. In diesen Bereichen seien die Fahrrillen (Sohlenbreite 7,5 cm; obere Breite 10-14 cm; Tiefe 8-14 cm) - ansonsten auf flach abfallendem Felsgrund als Sicherung gegen seitliches Abrutschen bzw. das Seitwärtsdrehen der Räder künstlich eingetieft (= Spurrillen) - durch das gleichmäßige Schleifen der gesperrten Räder beim Abwärtsfahren und in den Kurven entstanden (= Gebrauchsrillen). Auf den Scheitelpunkten der Höhenüberquerung seien die seitlichen Begrenzungen der in den Fels bis zu einer Tiefe von 1,35 m abgetieften Straße jeweils mit 55 bis 60 Grad geböscht, wobei die eng aneinander liegenden schrägen Meißelspuren noch sichtbar seien. Die Straßenbreite schwanke je nach Geländebeschaffenheit zwischen 1,10 m und 3 m. Die Spurbreite und die zwischen den Fahrrillen in das anstehende Gestein geschlagenen Trittstufen seien, wie Vergleiche mit Altstraßentrassen in Tirol zeigen würden, charakteristisch für den neuzeitlichen Ausbau von Straßen. Sie würden damit die jüngste Ausbaustufe repräsentieren und könnten unter Vorbehalt mit der aus historischen Quellen bekannten teilweisen Erneuerung im Jahr 1575 in Zusammenhang gebracht werden. An einzelnen Stellen jedoch lasse sich der ursprüngliche (vor dem Ausbau von 1575) und in XXXX Zeit zurückreichende Straßenzustand nachvollziehen. Dies sei im Teilbereich am Westrand von Gst. Nr. XXXX gut erkennbar, wo die ältere (nördliche Trasse) und jüngere (südliche Trasse) auf einer Strecke von rund 60 Metern parallel verlaufen würden, was anhand der Niveau-Unterschiede und der Überlagerung durch den jüngeren Straßenteil deutlich sichtbar sei. In diesem Teilstück seien auch die technischen Unterschiede zwischen älterer und jüngerer Trasse erkennbar. Auf der älteren und breiteren Trasse sei der Kalksteinuntergrund ebenfalls oberflächlich sichtbar, ohne jedoch tief reichende Abarbeitungsspuren oder Fahrrillen aufzuweisen, wie sie für die jüngste Ausbauphase charakteristisch seien. Nach heutigem Kenntnisstand habe sich der Straßenzug von XXXX bis XXXX über einer urgeschichtlichen Wegtrasse entwickelt, um in XXXX Zeit überregionale Bedeutung zu erlangen. Die ältesten schriftlichen Erwähnungen dieser Straße würden einerseits aus dem Jahre 1346 stammen, als der Straßenverkehr in diesem Raum im Rahmen eines einjährigen Waffenstillstandes zwischen Herzog Albrecht von Österreich und Bischof Friedrich von Bamberg eingeschränkt worden sei, und andererseits, (wie oben erwähnt) aus dem Jahr 1575, als der bambergische Mauteinnehmer Kristoff dela Grota dort die bestehende Straße ausbessern und teilweise erneuern habe lassen. Bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts sei die mittelalterliche und neuzeitliche Handelsstraße mit dem ur- und frühgeschichtlichen Straßenzug nahezu deckungsgleich gewesen. Erst durch die Patente vom 16. August 1723 und 23. September 1737 seien unter anderem die Straßenbreite geregelt (zwei Fahrbahnen nebeneinander auf wichtigen Handelsstraßen) und das Fahren mit einspännigen Wagen bzw. das Hintereinanderspannen mehrerer Pferde verboten worden, worauf der Bau einer neuen Straße im Tal erfolgt sei und die Route zwischen XXXX über den XXXX nach XXXX zu nur noch regionaler Bedeutung herabgesunken sei.

Im Gutachten im engeren Sinn wurde ausgeführt, dass die einzelnen Hügelgräbergruppen, in deren Umfeld unter der Erdoberfläche verborgene Flachgräber zu erwarten seien, gemeinsam mit der " XXXX " ein in den Ostalpen einzigartiges Denkmalensemble bilden würde. Wie neuere Ausgrabungen im Bereich von Hügelgräberfeldern zeigen würden, seien sowohl in gestörten Hügeln als auch unter den dazwischenliegenden freien Flächen noch wesentliche Ergebnisse zu Belegungsablauf und Bestattungssitten zu gewinnen. Aufgrund des Alters der Grablegen sei zu erschließen, dass der über den XXXX führende Weg zwischen Drau- und Gailtal schon während des 1. Jahrtausends v. Chr. begangen und ab der XXXX Kaiserzeit ausgebaut worden sei. Damit weise die Verbindung eine nahezu 3000-jährige Tradition kontinuierlicher Nutzung auf. Gräberfelder und Straße würden in eindrucksvoller Weise sowohl die Entwicklung der Straßenbaukunst als auch den geschichtlichen Werdegang Mitteleuropas dokumentieren. Als in Österreich in dieser Form einzigartige Gruppe von Geländedenkmalen seien Gräberfeld und Altstraße von überregionaler geschichtlicher und kultureller Bedeutung.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.6.2012 nahm dieser zum Amtssachverstän-digengutachtung Stellung und verwies einleitend auf die lange Verfahrensdauer sowie darauf, dass der unter 2. dargestellte Bescheid des Bundesdenkmalamtes nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Auch sei es unrichtig, dass sich herausgestellt habe, es seien zusätzliche Hügelgräber und Flachgräber vorhanden; die Annahme, dass Flachgräber vorhanden seien, sei sicherlich zu wenig, um einen Bescheid darauf zu stützen. Dass Hügelgräber vorhanden seien, sei hingegen schon jahrhundertelang bekannt und stelle keinen neuen Tatbestand dar. Hügelgräber gebe es in Deutschland und Österreich zur Genüge und stünden diese kaum unter Denkmalschutz; XXXX gebe es in Europa im Ausmaß von ca. 80.000 km.

Die Familie des Beschwerdeführers habe den XXXX bis dato freiwillig erhalten; gegen eine Unterschutzstellung werde jedenfalls ein "Einspruch" gemacht werden und werde auf alle in der Berufung vom 27.1.1998 gemachten Einwände verwiesen.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 31.7.2012, Gz. 34.646/6/2012, nahm die Behörde Stellung und brachte dem Beschwerdeführer insbesondere die Rechtslage nach einer Unterschutzstellung nahe; diesbezüglich nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.8.2012 abermals Stellung und wiederholte im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte kursorisch.

6. Mit (verfahrensgegenständlichen) Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 2.10.2012, Gz. 34.646/10/2012, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Altstraße und der auf beiden Seiten davon gelegenen urzeitlichen und antiken Gräber zwischen XXXX und XXXX , Gemeinde und Ger.bez. Villach, Kärnten, auf den Grundstücken

• KG 75421 Judendorf:

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf und

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf sowie

• KG 75411 Federaun:

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75411 Federaun;

o Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

o Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

o Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

o GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75411 Federaun und

o GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , 75411 GB Federaun

laut dem dem Bescheid beiliegenden Laserscan und Vermessungsplan im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wurden Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang, insbesondere auch die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei, wiedergegeben.

Weiters wurde ausgeführt, dass zur Seltenheit zu bemerkt sei, dass in Österreich rund 50.000 archäologische Denkmale bekannt seien, von denen die bedeutendsten vom Bundesdenkmalamt gemäß dem gesetzlichen Auftrag amtswegig unter Schutz zu stellen seien. Die Aufwändigkeit des Verfahrens - jenes von XXXX sei nur ein Beispiel von vielen - schränke aufgrund von Einwendungen der Eigentümer und des im AVG vorgesehenen Parteiengehörs die Möglichkeiten einer zahlenmäßig kleinen Behörde naturgemäß sehr ein. Das "Alleinstellungsmerkmal" sei im Gutachten sogar im Detail erläutert, da es national und international keine vergleichbare archäologische Denkmallandschaft gebe und diese daher einzigartig sei. Die in der Berufung vom 27.1.1999 monierten Verfahrensmängel seien überholt, da die nun vorliegenden Laserscans den Trassenverlauf in maximal möglicher Genauigkeit wiedergeben würden. Die Details der damaligen Vorgangsweise seien heute nicht mehr nachvollziehbar, da der damalige Amtssachverständige verstorben sei und auch das Vermessungsbüro nicht mehr bestehe. Fachliche Verfahrensmängel - die Nichtbeachtung der Hügelgräber und Beschränkung auf die Wegtrasse - seien ein wesentlicher Grund für den Auftrag der Berufungsbehörde zur Neuermittlung gewesen. Im Übrigen bestehe kein Rechtsanspruch auf eine Unterschutzstellung, ebenso wenig wie auf Nichtunterschutzstellung. Auch könne aus dem Umstand, dass ein ähnliches Objekt (noch) nicht unter Denkmalschutz gestellt worden sei, kein Recht abgeleitet werden. Das Bundesdenkmalamt könne sich so lange auf die fachmännischen Ausführungen der Amtssachverständigen stützen, als deren Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt seien. Gegengutachten sei keines vorgelegt worden, der Beschwerdeführer habe die Bedeutung der Altstraße und der Hügelgräber nicht widerlegen können, die Existenz derselben sei von ihm nicht bestritten worden. Die Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals sei ausschließlich nach seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen. Hingegen seien die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten im Unterschutzstellungsverfahren unbeachtlich. Ebenso habe eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen oder privater Interessen mit dem Erhaltungsinteresse in einem solchen Verfahren nicht stattzufinden. Das Denkmalschutzgesetz normiere tatsächlich keine spezifische Erhaltungspflicht. Lediglich die Zerstörung eines denkmalgeschützten Objektes werde von der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes abhängig gemacht, in einem näher zitierten Erkenntnis habe der Verfassungsgerichtshof auch festgestellt, dass der Denkmalschutz eine verfassungsrechtlich zulässige Eigentumsbeschränkung sei und es sich um keine Enteignung handle und daher auch keine Entschädigungspflicht bestehe. Weiters sei vom Verfassungsgerichthof festgehalten worden, dass die unterschiedliche Behandlung der Eigentümer von schutzwürdigen Gütern einerseits und von nicht schutzwürdigen anderseits im offensichtlichen und unbestreitbaren öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Denkmalen ihre Rechtfertigung findet.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieser Denkmale erachte die Behörde für gegeben, da die einzelnen Hügelgräbergruppen, in deren Umfeld unter der Erdoberfläche verborgene Flachgräber zu erwarten seien, gemeinsam mit der " XXXX " ein in den Ostalpen einzigartiges Denkmalensemble bilde. Wie neuere Ausgrabungen im Bereich von Hügelgräberfeldern zeigen würden, seien sowohl in gestörten Hügeln als auch unter den dazwischenliegenden freien Flächen noch wesentliche Ergebnisse zu Belegungsablauf und Bestattungssitten zu gewinnen. Aufgrund des Alters der Grablegen sei zu erschließen, dass der über den XXXX führende Weg zwischen Drau- und Gailtal schon während des 1. Jahrtausends v. Chr. begangen und ab der XXXX Kaiserzeit ausgebaut worden sei. Damit weise die Verbindung eine nahezu 3000-jährige Tradition kontinuierlicher Nutzung auf. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden und die in Rede stehenden Denkmale unter Denkmalschutz zu stellen.

Dem Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 4.10.2012 zugestellt wurde, waren Pläne angeschlossen.

7. Mit am 17.10.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom gleichen Tag wurde durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Einleitend verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm im Schreiben vom 17.6.2012 sowie auch auf die bereits im Administrativverfahren aus 1998 gemachten Äußerungen und erhob diese auch zum Inhalt der Berufung.

Zusätzlich wurde angemerkt, dass im Bescheid festgehalten werde, dass das Hügelgräberfeld bereits seit dem 19. Jh. bekannt sei, genauso wie der XXXX . Ferner sei es falsch festzustellen, dass für die übliche Art der Waldbewirtschaftung die Unterschutzstellung kein Hindernis bedeute, auch im Bescheid werde ausgeführt, dass "der Neubau von Waldstraßen in Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt zu erfolgen hat". Der Bau von Forststraßen gehöre heute zur üblichen Art der Waldbewirtschaftung. Auch sei nicht klar, was unter "Abstimmung" zu verstehen sei; das seien wesentliche Vorfragen welche vor Bescheiderstellung geklärt hätten werden müssen.

Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers befassen sich mit der der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die mit der Unterschutzstellung zusammenhängenden "beträchtlichen Mehraufwendungen" und die Auswirkungen für die Bewirtschaftung durch die Unterschutzstellung. Jedenfalls sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Unterschutzstellung zu entschädigen sei. Der Schluss im Bescheid, dass dies entschädigungslos zu erfolgen habe, sei eindeutig falsch. Die Entschädigungspflicht ergebe sich daraus, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sozialpflichtigkeit gezwungen sei, Mehraufwendungen, welche ja bereits im Bescheid zugegeben worden seien, ersatzlos zu dulden.

Weiters verwies der Beschwerdeführer auf das Forstgesetz, welches diesen verpflichte Waldboden nicht der Nutzung zu entziehen; durch die Nichteinbeziehung der Forstbehörde sei somit auch ein zusätzlicher weiterer Verfahrensmangel aufzuzeigen, denn nur die Forstbehörde sei imstande diese Frage zu lösen und sei dies keine Frage des Bundesdenkmalamtes. Auch sei festzuhalten, dass sich im bergseitig zum XXXX gelegenen anschließenden Wald eine Unterschutzstellung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft befinde, welche den Beschwerdeführer verpflichte. Auch die dadurch bedingten Auswirkungen auf die Unterschutzstellungen sei nicht eingegangen worden, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle. Es sei auch festzuhalten, dass sich der XXXX auf den Parzellen des Beschwerdeführers als integraler Bestandteil der Waldparzelle darstelle und nicht, wie in den von der XXXX her vor seinen Flächen vorgelagerten Wegteilen, bei welchen der XXXX katastermäßig ausgeschieden worden sei.

Im Zuge der Beeinspruchung des Bescheides werde der Beschwerdeführer zusätzlich auch die durch die Landesregierung verhängten Unterschutzstellungen beeinspruchen, da es nicht sein könne, dass mehrere sich gegenseitig widersprechende Gebietsunterschutzstellungen alle auf dem Grund des Beschwerdeführers Platz greifen würden; im gegenständlichen Verfahren wäre allerdings ebenfalls auf diese bestehenden Schutzgebiete Rücksicht zu nehmen gewesen, was ebenfalls ein massiver Verfahrensmangel sei.

Auch sei der gesamte Bescheid auf den Verdacht hin angelegt worden, dass sich "dort und da" Gräber befinden sollten; es sei kein Nachweis geliefert worden, dass dies richtig sei; dies sei mit Sicherheit rechtlich nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer ersuche daher den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder aber auf die Hügelgräber auf der XXXX einzuschränken oder aber den Bescheid an die Erstinstanz zur Nachbesserung der genannten offenen Punkte und Verfahrensmängel "rückzuüberweisen". Unter anderem sei dies die Lösung der Fragen Grundbesitzer und Ertragswertminderung, Grundbesitzer und Verkehrswertminderung, Verfahrensmängel betreffend Forstgesetz, Verfahrensmängel wegen Nichtberücksichtigung des BMLFUW und Verfahrensmangel wegen Nichtberücksichtigung sonstiger Schutzgebiete, Ungleichhandlung vor dem Gesetz im Sinne der österreichischen und auch der EU Gesetzgebung und die weiteren bereits in den obgenannten Schreiben aus 17.6.2012 und aus 1998 aufgezeigten Mängel.

8. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 13.11.2012, Gz. 34.646/12/2012, wurde die Berufung abermals der Berufungsbehörde vorgelegt, die - nach Aktenlage - abermals keine Verfahrensschritte setzte und mit undatiertem Schreiben (beim Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2014 eingelangt) das nunmehr zur Beschwerde mutierte Rechtsmittel samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.7.2015, W170 2000812-1/2Z, wurde den Parteien mitgeteilt, dass mit der Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens begonnen werde und dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, XXXX dem Verfahren als Sachverständige beizuziehen.

Mit Schriftsatz vom 5.8.2015 teilte die Sachverständige mit, dass keine Befangenheit vorliege, mit Schriftsatz vom 11.8.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser mit der Sachverständigen einverstanden sei und stellte einen Verhandlungsantrag.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.9.2015, Gz. W170 2000812-1/5Z, wurde die Sachverständige dem Verfahren beigezogen und die Parteien von diesem Umstand unterrichtet.

Am 18.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten der Amtssachver-ständigen XXXX ein; diesem waren zwei Seiten Pläne angeschlossen.

In diesem wurde anschließend an den Befund, in dem die Denkmalanlage samt den Untersuchungsmethoden beschrieben wurde, im Gutachten im engeren Sinne zusammengefasst ausgeführt wurde, dass ergänzend zum Administrativverfahren vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen wie folgt beantwortet werden könnten:

Altstraßentrasse und Hügelgräber würden als mit freiem Auge und auch für Laien sichtbare Geländedenkmale Objekte von geschichtlicher und kultureller Bedeutung darstellen. Beide würden einen integrierenden Bestandteil der archäologischen Denkmallandschaft um XXXX bilden. Hätten bis vor wenigen Jahrzehnten Wälder ausgesprochen positive Erhaltungsbedingungen für Bodendenkmale geboten, so würde sich die Situation heute völlig anders darstellen. Die moderne industrielle waldwirtschaftliche Nutzung bedinge den Einsatz von schweren Zugmaschinen, Harvestern (Erntemaschinen für Holz) und damit den Ausbau des Wegsystems zur Holzbringung. Bei der Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten und der Zurichtung von Lagerplätzen entstünden oft unkontrollierte und schwere Beeinträchtigungen der Denkmale. Daher sei die Unterschutzstellung für eine langfristige unversehrte Erhaltung der beschriebenen Objekte von geschichtlicher und kultureller Bedeutung auf Teilen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke notwendig.

Weder in Österreich noch in Mitteleuropa sei eine vergleichbare archäologische Denkmallandschaft bekannt. Gräberfelder und Straße würden neben der Entwicklung der Straßenbaukunst auch den geschichtlichen Werdegang Mitteleuropas über rund 2300 Jahre von der Eisenzeit (5. Jh. v. Chr.) bis zur Verlegung der Straße ins Tal im

18. Jh. n. Chr. dokumentieren. Ihre Bedeutung gehe dadurch weit über die auch gegebene regionalhistorische für den Raum Villach hinaus. Hinzu komme die außerordentlich gute Erhaltung. Zur Straße über den XXXX und die Hügelgräber würde keine neuere Literatur vorliegen. Ein aktueller allgemeiner Überblick zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur von der Urzeit bis in jüngere Vergangenheit sowie die Erhaltungsbedingungen ( XXXX , Wege zum Wohlstand.

Technologie und Infrastruktur in den Zentralalpen. In: XXXX (Hrg.), Straßen von der Frühgeschichte bis in die Moderne. Verkehrswege - Kulturträger - Lebensraum. Akten des Interdisziplinären Kolloquiums Köln Februar 2011, ZAKMIRA 10, Wiesbaden 2013, XXXX ) wurde dem Gutachten beigefügt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.1.2016, Gz. W170 2000812-1/10Z, dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 8.1.2016 zugestellt, wurde das Gutachten den Parteien zur Gewährung von Parteiengehör und allfälliger Erstattung einer Stellungnahme binnen Frist übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 25.1.2016, Gz. BDA-34646.obj/0001-RECHT/2016, teilte dieses mit, dass es sich dem Gutachten inhaltlich anschließe. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Am 31.3.2016 wurde nach entsprechender Ladung der Parteien und der genannten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten.

Nach einer Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des bisherigen Verfahrensgangs durch den vorsitzenden Richter wurde das oben dargestellte Gutachten von der Sachverständigen vorgetragen und dieser anschließend zum Gutachten vom Richter und den Verfahrensparteien Fragen gestellt.

Diese Befragung nahm folgenden Gang (im Zitat: RI=Richter,

SV=Sachverständiger, RV=Vertreter der beschwerdeführenden Partei,

BehV=Vertreter der belangten Behörde):

"RI befragt die Parteien, ob diesen die Gutachten der SV vom 18.12.2015, den Parteien vorgehalten mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.1.2016, W170 2000812-1/10Z, bekannt ist.

BehV: Ja.

P: Ja.

RI ersucht die SV, den Inhalt der Gutachten zusammengefasst vorzubringen. SV erläutert den Inhalt des Gutachtens.

SV: Das Gebiet um XXXX gehört zu den bedeutendsten ur- und frühgeschichtlichen Siedlungslandschaften im Süden Österreichs. Begründet wohl auch dadurch, dass sozusagen über diese Denkmallandschaft des XXXX eine ganz bedeutende Altstraßenverbindung verläuft, die einerseits das Drautal als West-Ost-Linie von Tirol bis auf den Balkan, und andererseits das italienische Kernland über das Gailtal und dann Kanaltal miteinander verbunden hat. Wir haben sozusagen an dieser Straße, die zweifellos auf die Urzeit zurückgeht, einfach weil in diesem Bereich große urzeitliche Hügelgräberfelder liegen, von denen ein erheblicher Teil bereits im

19. Jahrhundert ergraben worden ist und wo auch das Fundmaterial dazu im Museum Villach aufliegt und wo auch in napoleonischer Zeit Hügelgräber zerstört worden sind, sozusagen die archäologische Evidenz für die Benützung dieses Weges über einen immens langen Zeitraum, wirklich nachweisbaren Funden aus den Gräbern zwischen dem fünften Jahrhundert vor Christus bis zur Verlegung der Straßentrasse im 18. Jahrhundert hinunter ins Tal. Dieser schmale und über manche Bereiche doch eher schwierige Weg hat sozusagen die Verkehrskapazitäten der frühen Neuzeit nicht mehr getragen. Man kann die verschiedenen Altersschichten ganz gut unterscheiden. Die XXXX Wege haben eine andere Spurbreite als die jüngeren Wege. Es geht also auf Ausbesserungsarbeiten auf das 16.- und 17. Jahrhundert zurück und eben beiderseits dieser Trasse liegen die Hügelgräber. Die Tatsache, dass hier eine neue geophysikalische Untersuchung geplant ist, ist mir neu. Es würde mich auch interessieren, wer diese durchführen möchte, denn es gibt in Österreich sehr große Kapazitäten für gerade solche Untersuchungen. Heute und gestern ging ja durch die Nachrichten, dass die neuen Ergebnisse von Carnuntum, die vom Prof. NEUBAUER, der dazu wirklich ein internationaler Fachmann ist, neuerdings durchgeführt worden sind, wobei ich aus den Gesprächen mit den Kollegen weiß, und speziell eben auch von NEUBAUER, dass die Interpretation der geophysikalischen Messbilder doch sehr diffizil ist, wobei man nicht hergehen kann und sagen kann "So ist es und so schaut es aus". Wir wissen heute, dass sehr viele dieser Hügelgräber alt gestört sind. Die weisen riesige Trichter aus. Das heißt, dort hat man sich seit Jahrzehnten beschäftigt, weil die Sage geht, in den Hügeln sind die großen Schätze verborgen. Dann gibt es überall die Geschichten. Dort ist der Attila drinnen mit seinem goldenen Kelch und so weiter. Daher waren diese Hügelgräber immer Ziel von Schatzgräberei. Wie sehr man dann sozusagen diese Störungen mit einem tatsächlich vorhandenen Befund vergleichen kann, möchte ich dahingestellt sein lassen. Da würde ich doch meinen, dass man sozusagen ganz fundierte Aussagen braucht.

RI: Sie haben einen Plan vorgelegt, der den Parteien auch bekannt ist. Entspricht der Verlauf des XXXX dem von Ihnen vorgelegten Plan?

SV: Ja, das ist der geothetische Vermessungsplan, der für das 1. Verfahren angefertigt worden ist. Der Beschwerdeführer und ich haben bei der gemeinsamen Begehung festgestellt, dass die Laserscanpläne mit dem Kataster nicht ganz genau übereinstimmen. Darum habe ich mich sozusagen wirklich ganz stur an diesen Vermessungsplan gehalten, wo der damals tätige Geometer sich wirklich an die Grenzpunkte im Gelände angehängt hat, die also mit den neuen, digitalen Plänen nicht hundertprozentig übereinstimmen. Bei dem Bachlauf, bei der Brücke hat es (P unterbicht) ...

P: Dazu ein ganz ein kurzer Einwand. Die Geodäsie ist dort komplett falsch. Wir können uns nur an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren. Das hat etwas ganz etwas Grundlegendes (RI unterbricht)

...

RI: Welche Pläne?

P: Die Pläne. Noch einmal. Die Pläne. Ich bezweifle dort jeden Plan. Wir haben Messungen gemacht mit Geometer. Die Kirche in Federaun würde in der Gail stehen. Das hat eine Distanz von ungefähr 40 Meter. Eine Strafkompanie hat diese Pläne damals unter Maria-Theresianischen Kataster gemacht. Die haben sich nichts um die Vermessung gepfiffen. Die haben irgendetwas getan. Das heißt, alles was Kataster ist, ist anzweifelbar. Alles was richtig ist, ist die Form der Grenze. Der Stempel in der Natur. Das ist das Einzige, das korrekt ist. Sonst ist dort nichts korrekt.

SV: Ja.

P: Wenn der Stempel dort ist, muss ich sagen, ist der XXXX ... wir

wissen alle, dass der XXXX ...

SV: Ja.

P: Ich will den XXXX nicht anzweifeln.

SV: Ja.

P: Aber den Kataster. Der Kataster ist vorne und hinten falsch. Das wird ihnen jeder Geometer, der in Villach zu tun hat, bestätigen können. Ist so. Kann ich nichts dafür.

RI: Gut. Entspricht dieser Plan jetzt im Wesentlichen, ich meine, Sie waren ja dort?

SV: Ja, soweit man das in einem Wald als Laie und Nicht-Geometer beurteilen kann.

RI: Sie haben in dem vorgelegten Plan Geländestücke in Rot schaffriert.

SV: Ja.

RI: Diese umfassen den XXXX auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, so wie ich das erkannt habe, samt einige Meter links und rechts davon und auf GSt.Nr. XXXX , darüber hinaus drei Hügelgräber. Ist das richtig?

SV: Ja.

RI: Das vierte Hügelgrab ist nur deshalb nicht dabei, weil es nicht am verfahrensgegenständlichen Grundstück ist.

SV: Ja, richtig. Es ist nicht auf einem verfahrensgegenständlichen Grundstück.

RI: Ist es richtig, dass die XXXX auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit freiem Auge wahrzunehmen ist?

SV: Ja.

RI: Überall?

SV: Ja.

P: Überall nicht würde ich sagen.

SV: Sie ist nur sozusagen nicht... (P unterbricht)

P: Unterhalb sind ... Noch einmal: Es sind viele Strecken, welche

unterhalb des ... (RI unterbricht und weist P auf die Vergabe des

Wortes durch RI hin).

SV: Grundsätzlich sind also in den Steigungsbereichen die Spurrillen gut erkennbar, in den flacheren Bereichen ist der Weg heute wie jeder andere Waldweg aussieht, ausgeprägt. Wobei wir natürlich nicht wissen, ob dort drunter jemals Spurrillen waren oder nicht. Ich bezweifle es, dass in den Nicht-Steigungsstrecken Spurrillen überhaupt notwendig waren. Wir kennen ähnliche XXXX Wege aus dem inneren Salzkammergut, wo praktisch der Weg so trassiert war, weil es nicht steil war, auch keine Spurrillenwand waren. Die haben einen Zweck gehabt, dass man den Tieren beim Aufstieg und so behilflich ist und die Dinge stoppen kann. Darum sind auch dazwischen die Stufen, weil das Personal dazwischen gegangen ist, zwischen den Gespannen gegangen ist.

RI: Die Hügelgräber kann man auch mit freiem Auge wahrnehmen?

SV: Ja.

RI: Gibt es zu den Flach- und Hügelgräbern, auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, eine ausreichende Erforschung bzw. ist diese bereits abgeschlossen?

SV: Diese Hügelgräber sind, bis auf alte Störungen, intakt. Es ist der Sinn und Zweck des Denkmalschutzes ein Denkmal unberührt zu lassen. In dem Augenblick, in dem der Archäologe auch mit den modernsten Methoden an eine Ausgrabung schreitet, beginnt er damit mit einer Zerstörung, die das Denkmal unwiederbringlich beseitigt. Das ist die Gradwanderung, die es sich jeder Facharchäologe in seinem ganzen Berufsleben bewusst sein muss, dass die Untersuchung gleichzeitig die Zerstörung des Denkmals bedingt und wenn er da nicht mit größtmöglicher Vorsicht und Sorgfalt vorgeht, ist das Denkmal letztendlich unwiederbringlich verloren. Wenn er drinnen auch ein bisschen Funde geborgen haben mag, ist das gut und schön, aber das Denkmal ist charakterisiert durch den Gesamtzusammenhang vom Befund wie wir das nennen, sprich dem Hügelaufbau, sei es das er aus Steinen ist, dass drinnen eine hölzerne Grabkammer ist, dass drinnen eine Körperbestattung liegt oder eine Urne mit Leichenbrand sich darin befindet und den darin beigegebenen Funden. Ohne diesen Gesamtkontext ist das Denkmal wissenschaftlich mehr oder weniger wertlos.

RI: Sind die Hügelgräber erforscht?

SV: Nein, wurden nicht erforscht und es ist auch nicht die Intention der Denkmalpflege durch die Erforschung eine Zerstörung zu bewirken.

RI: Gibt es Forschungen zu den Flachgräbern?

SV: Nicht aktuell, weil dasselbe Problem dabei auftritt. Wir wissen heute aus den modernen Grabungen im Bereich von Hügelgräberfeldern die untersucht werden im Zusammenhang mit bestehenden Bauvorhaben. Wir haben in Oberösterreich mehrere dieser Fälle untersucht, wo beim Bau der Mühlkreisautobahnen ein großes Frühmittelalterliches Hügelgräberfeld betroffen war. Da waren sozusagen die öffentlichen

Interessen gegeneinander abzuwägen: Was ist mehr wert? Ein leistungsfähiger Verkehrsträger der schnurgerade durch den Wald geht, oder sozusagen die Hügelgräber? Dort ist der Nachweis gegeben, dass die Hügelgräber aufgeschüttet sind, dazwischen liegen Flachgräber. Das ist einfach Stand der Wissenschaft, dass man weiß, dass zwischen den Hügeln auch Flachgräber sind, wobei wir aber nicht wissen, wie viele es sein werden, wo sie genau sind etc.

RI: Aber es ist wenigstens wahrscheinlich, dass sich neben der Straße auf den verfahrens-gegenständlichen Grundstücken Flachgräber befinden?

SV: Zwischen den Hügeln, ja.

RI: Das heißt nur am Grundstück Nr. XXXX ?

SV: Ja. Das liegt etwas, das sieht man natürlich auf einem solchen Plan nicht, das liegt etwas höher, als die Straßetrasse. Der Katasterplan bringt das natürlich auf eine Ebene, die in der Natur nicht gegeben ist.

RI: Warum muss man dann mehr als die Straße schützen?

SV: Weil es auf den anderen, und jetzt nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken so ist, dass sozusagen die Hügelgräber näher an der Straße liegen, weil dort ist ein relativ steiler Hangbereich. In den flacheren Zonen weiter Richtung Norden liegen die Hügelgräber näher an der Straße an und es ist so zu sagen das Gesamtdenkmal Straße mit Hügelgräbern relevant.

RI übergibt SV und Parteien eine Kopie des Planes.

RI unter Bezugnahme auf den Plan: Beginnend mit dem Blatt wo 32210 bzw. 32211 oben ist, fast ganz links, da sind aber keine Hügelgräber eingezeichnet.

SV: Nein.

RI: Was ist an den Grundstücken XXXX neben der Straße Schützenswertes?

SV: Nichts. Das ist ausschließlich die Straße. Ich habe es einfach nur so schraffiert. Weil die Straße natürlich hier reduziert eingetragen ist, sie schlenkert manchmal ein bisschen. Ich hätte sie auch als rote Linie durchziehen können.

RI: Das heißt es reicht hier der Schutz der Straße?

SV: Ja, reicht völlig aus.

RI: Ebenso bei Grundstück XXXX ?

SV: Ja.

RI: Ich verstehe. Nur die Straße und die Hügelgräber?

SV: Ausschließlich die Straße und dort die Hügelgräber.

RI: Ist es irgendwo, auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken wahrscheinlich, dass es Flachgräber gibt?

SV: In der Straße sicher nicht, bei den Hügelgräbern dazwischen ja. In der Straßentrasse werden keine Gräber liegen, also das wäre widersinnig.

RI: Das gesamte Grundstück XXXX sind nur die Hügelgräber. Sehe ich das richtig?

SV: Ja, das ist irgendwann einmal offenbar bei einer Vermessung so ausgewiesen worden.

RI: Das heißt auf allen Grundstücken außer XXXX ist es nicht wahrscheinlich, dass sich links und rechts neben der Straße Flachgräber befinden?

SV: Nein.

RI: Und wenn sich irgendwo Flachgräber befinden, dann an Grundstück XXXX ?

SV: Dort, wo auch Hügelgräber sind, ja.

RI: Das heißt, aus Ihrer Sicht wäre es hinreichend auf allen Grundstücken außer XXXX die Straße unter Schutz zu stellen und im Grundstück XXXX , wenn ich das richtig sehe, wäre das gesamte Grundstück unter Schutz zu stellen, weil dort wahrscheinlich auch Flachgräber sind.

SV: Ja. Sozusagen dieses Miteinander dessen und jenes hat sich natürlich aus dem Gesamtverfahren ergeben. Wobei die Hügelgräber auf den Grundstücken XXXX auch in der Natur vorhanden und sichtbar sind, nur stimmt da die Vermessung mit dem Laserscan so schlecht überein, dass ich da lieber die Finger davonlasse.

RI: Die sind aber damit nicht von einer Unterschutzstellung betroffen?

SV: Nein, die sind in diesem Fall nicht betroffen, weil sie sozusagen nicht ausreichend vorortbar sind. Der Weg ist da, auf dem geht man. Aber die Hügelgräber sind einfach aufgrund der Problematik der Vermessung ...

RI: Nicht vorortbar.

SV: Nicht wirklich zu sagen das gehört jetzt ganz dem Beschwerdeführer oder ganz dem Nachbarn. Ich traue mich es nicht zu entscheiden. Darum sind sie auch nicht drinnen.

RI: Gibt es in Österreich einen vergleichbaren XXXX Straßenzug mit neben der Straße liegenden Flach- und Hügelgräbern?

SV: Nein. Ein Denkmal dieser Art gibt es in ganz Mitteleuropa nicht.

RI: Damit auch in Österreich nicht.

SV: Damit auch in Österreich nicht, weil sozusagen diese Gesamtkonstellation dieses Weges, der über Jahrtausende benützt ist, mit den Hügelgräbern dazu, einzigartig ist.

RI: Das heißt es gibt, wenn ich es richtig sehe, keine vergleichbaren bekannten archäologischen Fundstätten, egal ob wissenschaftlich bearbeitet oder nicht, in Österreich?

SV: Nein.

RI: Zusammengefasst haben wir auf den verfahrensrelevanten Grundstücken die Straße, die Sie als XXXX Straßenzug identifiziert haben sowie auf dem Grundstück XXXX drei Hügelgräber, die vorortbar sind und die Ihrer Ansicht nach das Denkmal darstellen um das es heute geht?

SV: Ja.

RI: Gab es an der Denkmalanlage, in Bezug auf die verfahrensrelevanten Grundstücke, Veränderungen, die Sie nicht beschrieben haben?

SV: Nein. Ich kenne diesen Straßenzug seit etwa 20 Jahren. Es hat sich seither nichts verändert. Nur die Zahl der Wanderer hat zugenommen.

RI gibt nunmehr P die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen.

P: Dass der Weg dort ist, dass wir darüber gegangen sind, haben wir beide festgestellt. Wir kennen ihn beide. Ich wahrscheinlich noch länger wie die SV und das zweifelt kein Mensch an, dass dort ein XXXX ist. Wenn ich höre, dass es keine vergleichbaren Funde mit Hügelgräbern in ganz Mitteleuropa gibt, dann würde ich unterstellen, dass alle Leute, die die XXXX dort hin- und her transportiert haben nur in XXXX gestorben wären und links und rechts keiner gestorben wäre, weil warum ist dort ein Grab hineingekommen? Weil die Leute während des Fuhrwerkes - das Fuhrwerk war eine ganz gefährliche Angelegenheit. Ich kenne mich forstgeschichtlich, mit dem Volumen was die da transportiert haben, relativ gut aus - und dort sind Leute gestorben. Die hat man nicht mehr nach Rom zurückgebracht, sondern hat man ein Loch gegraben oder einen Hügel aufgestellt und den da hineingegeben. Das heißt, diese Flachgräber, wo jetzt während des Transportes Leute verstorben sind, wird es an allen XXXX geben links und rechts, unter Garantie, weil das nur in XXXX Leute gestorben sind, kann ich mir nicht vorstellen.

SV: Nein, nein, so kann es nicht sein.

RI fordert P auf, eine Frage zu stellen

P: Die Frage, ob die SV damit aussagen will, dass nur in XXXX Gräber entstanden sind, während des Transportes Leute in XXXX , weil es dort so steil oder so gefährlich war, gestorben sind und sonst nirgends, weil es geheißen hat, ‚es gibt in Mitteleuropa nichts Vergleichbares'. Ich habe mir Unterlagen herausgesucht wie viele XXXX es in Europa gibt. Ohne Ende. Weil die XXXX ein unglaublich dichtes, herausragendes Straßennetz gehabt haben und mit dem Straßennetz werden sie damals ja nur raufgefahren sein, weil vor vielen Jahrhunderten unten in den Ebenen auf Grund des Rückzugs der Gletscher Sumpfgebiete waren und daher die Leute liebsten über die Berge gefahren sind, weil es dort trocken war. Dort hat man fahren können mit den Tieren. Wie dann unten die Gletscher zurückgezogen sind, und dann mehr und mehr abtrocknen, was damals bis auch heute noch eine Problemstellung war und ist, weil mehr und mehr trocken wird, dann sind die Straßen unten angelegt worden, fertig.

SV: Die Hügelgräber sind nicht XXXX . Die Hügelgräber sind urzeitlich und sind aus der älteren Eisenzeit zu einem erheblichen Teil und gehören sozusagen zu einer ganz spezifischen Gattung von Bestattungen, die damals entlang von Wegen angelegt worden sind. Das waren nicht die, die dort zufällig gestorben sind, sondern das war die lokale Population die aus Repräsentationsgründen die Hügel so angelegt hat, dass sie auch jeder sehen konnte. Wir haben so zu sagen am XXXX , der ist benachbart, sicherlich eine zugehörige Höhlensiedlung wo ein durchaus prominenter Mann oben residiert haben wird. Wir haben dort einen ganz speziellen Opferschacht, der auch sozusagen ganz ungewöhnlich ist, aber das wäre ein ganz anderes Verfahren. Die XXXX sind sicherlich nicht dort begraben worden, sondern die haben die Straße genützt. Wir haben aber die XXXX Fundevidenz im Stadtgebiet von Villach eben wie auch am XXXX mit einer spätantiken Höhlensiedlung und einer frühchristlichen Kirche. Also die XXXX sind dort nicht begraben und die haben außerdem eigene große Gräberfelder im Umfeld ihrer Siedlungen gehabt. Also gerade diese zeitliche Tiefe macht ja das Hochinteressante an der ganzen Geschichte aus.

RI: Noch eine Frage?

P: Die Frage: Kataster ist falsch. Der gesamte Kataster ist dort falsch. Ich unterstelle einmal, dass alles was da ist, falsch ist. Der ist nicht so. Es heißt, der XXXX der so läuft im Kataster, oder nicht läuft im Kataster, weiß kein Mensch. Wenn ich einen Geometer

darüber schicke. Noch einmal: Die Federauner Kirche, ... Jeder

Geometer in Villach wird aussagen, dass der Kataster am "Bungad" (Anm.: phonetisch) schlüssig falsch ist, weil ursprünglich einmal von Alten gemacht wurde, denen das wurscht war, weil das im Prinzip Strafgefangene waren. Nicht?

SV: Ja.

P: Fertig. So, was haben wir da noch?

RI: Unbestritten ist aber, dass es den XXXX gibt und dass es die drei Hügelgräber auf XXXX gibt?

P: Ob das ein Hügel oder ein Hügelgrab ist, weiß ich nicht. Ich habe ja nicht hineingeschaut.

RI: Unbestritten ist, dass es diesen, sagen wir "Altweg" gibt?

P: Es gibt den XXXX , es gibt den XXXX mit den Spuren, das ist nicht zu bezweifeln. Ich würde sogar so weit gehen, der XXXX ist oft auch heute unter Sand, unter dem Boden drinnen, das sehen wir nicht mehr. Da ist Sand und Boden drauf. Wenn wir den wegnehmen würden, würden wir unten den alten XXXX sehen.

RI: Und es gibt diese 3 Hügel auf dem Grundstück Nr. XXXX ?

P: Ja, das ist gar keine Frage. Die Hügel dort gibt es, das ist unzweifelhaft. Aber noch einmal: Was drinnen ist, das wissen wir nicht. Genauso wie die SV ja gesagt hat, Flachgräber sind ihr keine bekannt.

SV: Weil es keine modernen Grabungen gibt. Dort, wo wir moderne Untersuchungen haben die also mehr oder weniger erzwungen sind und nicht im Sinne der Denkmalpflege, dort haben wir sie dann plötzlich. Das heißt, das ist eine gewisse Gesetzmäßigkeit, dass dort sozusagen die besonders Prominenten liegen in den Hügeln und das Fußvolk und die Minderen liegen dazwischen oder auch in die Hügel später gibt es Nachbestattungen wo ein weiteres Familienmitglied gestorben ist, der Hügel vom Großvater war da und dort hat man halt den eingegraben. Also da gibt es die verschiedensten Varianten. Das sind einfach Dinge wo man sagen kann, es gibt eine gewisse wissenschaftliche Wahrscheinlichkeit wie sie auch vom Denkmalschutzgesetz formuliert ist. An die haben wir uns als Fachgutachter zu halten. Daher ist es also auch wichtig, dass man als Denkmalpfleger auch immer den letzten Stand der Forschung mitbekommt.

P: Soll ja auch so ein. Nichts einzuwenden dagegen. Sie haben ja auch etwas gesagt, auf das ich später noch darauf eingehen möchte. Sie haben gesagt, die Wanderer haben zugenommen. Einerseits hat das Denkmalamt gesagt, dass das eine Forststraße ist. Das heißt, das unterstellt, dass ich forstig genutzt habe dort, denn es stand so in den Unterlagen. Ich habe gezielt gesagt, dass der XXXX forstig ideal liegt. Wir wollten ihn nie zerstören. Wir sind ihm immer ausgewichen und haben mit viel persönlichen und privaten Mehraufwand mitgeholfen, den XXXX zu erhalten. Ich hätte auch, wie wir auch gesagt haben, durchaus auch im Sinne des Denkmalschutzes, eine Erde darauf graben können und sagen können "Jetzt machen wir zu und fahren drauf". Fertig. Weg wäre er gewesen. Sie haben mir damals bestätigt, dass es durchaus eine Lösung ist um das zu erhalten. Was den XXXX gestört hat, sind die Wanderer wie sie mit ihren Stecken gekommen sind. Zuerst waren es wenige. Kein Mensch ist spazieren gegangen. Heute gehen alle spazieren und seit 10 Jahren gehen die Leute mit Stecken spazieren. Da sage ich als Land- und Forstwirt oder auch als Ökologe: Ein Horrorszenario. Bei jedem Stock mache ich ein Loch, das heißt, wenn ich einen Kilometer gehe mache ich 2.000 Löcher in der Natur. Das ist so. Jedes Loch in der Natur ist eine Angriffsfläche für eine Erosion. Das geht beim XXXX selber zwar nicht, aber da kann was absplittern. Das mit den Stöcken ist auch nicht gut für den XXXX . Das gefährlichste aus heutiger Sicht, wenn ich ihn nicht forstig nutze und mit riesigen Raupen darüberfahre, sind heute die Wanderer. Die Wanderer sind heute etwas, das den XXXX stört. Kurzfristig ist alles in Ordnung. Es wird nichts passieren. Weder in 3 Tagen oder nach 5 Jahren. Aber wenn wir alle diese Dinge langfristig, und ich bin ein Nachhaltigkeits- und Langfristigkeitsdenker und (unverständlich). Aber da muss ich sagen:

Der geht ein, da könnt ihr schützen was ihr wollt. (RI unterbricht)

RI: Was ist die Frage?

P: Die Frage ist, ob man glaubt, dass durch eine Unterschutzstellung und damit die Verantwortlichkeit für den Weg von dem Besitzer weggenommen wird an eine Institution die 365 Kilometer weit weg sitzt, ob man glaubt, dass man damit sozusagen die Unterschutzstellung und das tatsächliche Schützen verbessert wird? Nein, sage ich. Meine Aussage dazu ist nein.

RI: Aber das ist keine Frage, welche die Sachverständige zu beantworten hat? Das ist eine rechtliche Frage?

P: Ja, das ist eine rechtliche Frage.

RI lässt die Frage formal nicht zu, da sie rechtlich und nicht sachlich ist und daher die SV nicht beantworten kann.

P: Alles klar.

RI: Es ist eine rechtliche Frage.

P: Jawohl, stimmt.

RI: Noch Fragen an die SV?

P: Nein. Wir sind uns einig, dass da ein XXXX ist, dass dort Gräber sind. Die Frage ist nur, wie das ganze Verfahren juristisch rundherum abgelaufen ist, Von der fachlichen Frage hat die SV drei Mal so viele Kapazitäten wie ich zu dem, da brauchen wir gar nicht darüber reden.

BehV: Nein, keine Frage.

Angemerkt wird, dass den anwesenden Parteien der dem SV-Gutachten beiliegende Lageplan ausgefolgt wurde.

Die Verhandlung wird um 10:48 Uhr für eine Pause unterbrochen.

Die SV wird um 10:50 Uhr entlassen.

Die Verhandlung wird um 11:03 Uhr fortgesetzt.

RI gibt nunmehr P und BehV die Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu nehmen.

Über ersuchen von P wird die Zustellung des Gutachtens überprüft und P der Zustellschein aus dem Akt vorgehalten; P bestätigt nunmehr, dass die Zustellung an ihn erfolgt ist, die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung sehe wie seine Unterschrift aus.

P: Beim Gutachten geht es um drei wesentlichen Sachen. Im Gutachten

steht, es sei wahrscheinlich ... dass erstens stört mich schon, da

steht im Gutachten "es ist wahrscheinlich". Ist dort jetzt ein Hügel oben oder ist dort keiner? Fertig. Der zweite Punkt ist die unversehrte Erhaltung. Wir haben gerade vorher diskutiert. Ich habe gesagt, dass die Masse der Leute, die durchmarschieren, der größte Störungsfaktor für den XXXX ist. Wenn ich ihn unter Schutz stellen würde, müsste ich sagen, "raus mit den Leuten", dann passiert wirklich nichts. Das ist nicht mein Fehler, das ist auch klar. Werde zwar ich wieder der Idiot sein, weil ich kenne es. Wenn ich einen Baum in der Gegend umschneide, bin ich der Baummörder. Dann ruft mich der Naturschutz an "Herr XXXX , wir haben eine Anzeige bekommen, wir müssen Sie fragen, die Forstbehörde war schon dort, ist alles okay?" Es ist einfach die Situation so. Die Leute nehmen den XXXX an. Die Masse der Leute sind das störende Element, das ist so. Wenn einer spazieren geht passiert nichts, aber wenn tausende spazieren gehen dann stört es und dann passiert was auf die Dauer. Dann ändert sich das auf die Dauer. Das heißt wir haben also für mich zwei Fragen: Erstens ist es für mich wahrscheinlich und unversehrte Erhaltung der Unterschutzstellung notwendig und das bezweifle ich, das ist das was wir die ganze Zeit diskutiert haben. Ich sage, wir haben folgende Situation. Das betrifft jetzt nicht nur den XXXX allein. Vermehrt kommen wir darauf, dass eine reine zentralistische Durchsatzkraft auch des Staates, ich bin als Zivilingenieur sehr für den Staat, wir müssen kooperieren. Wir müssen viel mehr kooperieren, und wenn der Staat in Wien sitzt und er kontrolliert, ob da am XXXX wer spazieren geht, dann ist das eine Lachnummer. In hundert Jahren wird dort niemand kontrollieren können, weil bis es nach Wien durchdringt, dass da ein Problem entsteht, ist das Problem schon lange weg und sind alle Leute fort, die für das Problem verantwortlich waren. Wir brauchen andere Lösungsansätze. So geht es sicher nicht. Wir haben Mechanismen, die für die Problemstellung nicht mehr geeignet sind. Wenn einer spazieren ging, war alles in Ordnung, aber wenn zehntausende Leute spazieren binnen einer Woche gehen, dann passiert dort etwas. Da können wir unter Schutz stellen, was wir wollen. Das kann ich heute voraussagen. Mag sein, dass juristisch die Gesetzeslage ganz anders ist. Ich muss davon ausgehen. Ich habe schon mit Richtern gesprochen. Wir haben sieben sich widersprechende Verfahren gehabt. Ich habe gesagt "Bitte Herr Rat, stellen Sie die Verfahren für 12 Monate ein und lassen Sie mich verhandeln, dann haben wir eine Lösung." Ein Verfahren war Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft. Jeder von den netten Beamten wollte im Besten für sich selbst, für seine Struktur, etwas Gutes tun. Aber die Natur ist nicht so geschichtet. Die Natur ist viel komplexer. Und die besteht aus sehr, sehr vielen Dingen, die da zusammenfallen. Das wird später ein weiterer Punkt von mir sein, aber das zum Gutachten. Das zweite war der Stellenwert dieser Anlagen in Hinblick auf Qualität, Vielzahl und Verteilung vor dem Hintergrund des regionalen, österreichischen Kulturgutbestandes ein. Insbesondere gibt es in Österreich vergleichbare Anlagen. Ich habe nur zwei Mal im Internet gesucht. Wenn ich ‚Hügelgräber' oder ‚ XXXX ' eingebe, da kommen hunderttausend Antworten heraus, ohne Ende. Also XXXX gibt es. Ich habe sie nicht analysiert, nicht untersucht, aber das mag jetzt sein, dass ausgerechnet der, ich würde mich ja freuen, in XXXX , der einzige XXXX ist, wo all diese wunderschönen Dinge sind. Dazu muss es ja aber Unterlagen und Vergleichsstudien geben. Da bin ich Sachverständiger und präzise und da sage ich ‚sorry'. Nur dass ich sage der dort ist besser als alle anderen, ohne dass ich alle anderen angeschaut habe, sorry, da mache ich als Sachverständiger jeden Gegengutachter auf. Ich kann nicht sagen ‚das ist das Beste aber die anderen habe ich mir nicht angeschaut'. Das geht nicht. Mir sind keine Unterlagen dazu bekannt. Unter Schutzstellung war das.

Nur eine kleine Anekdote da dazu: Der Herr Bürgermeister ist auch auf diesem Weg gelaufen und da habe ich einmal Holz geführt und dort wo kein XXXX ist, dort war ein Sumpf und da war Wasser, und da ist alles nass gewesen, und das hat den Herrn Bürgermeister gestört und dann konnte ich den Bagger vom XXXX , der gekommen ist und das ganze begradigen wollte, stoppen. Der Bürgermeister hat die Bagger geschickt und gesagt ‚Macht's den Graben weg, ich will nicht durchs Wasser laufen.' Dann war natürlich ich wiederum der Böse. Weil ich, als ich zufällig draußen war, zum Baggerfahrer sagte: ‚Was haben Sie da verloren?' ‚Ich muss da den Dreck weghauen.' ‚Erstens ist das mein Weg und Sie haben den Dreck nicht wegzuräumen und zweitens ist da ein XXXX drunter. Vergessen Sie das. Packen Sie wieder zusammen.'

Der war beleidigt. Das heißt woher kommt die Gefahr für den XXXX und ist die Unterschutzstellung des XXXX das was hilft, den XXXX zu erhalten hilft? Unsere Familie hat seit 200 Jahren hinsichtlich des XXXX , so wie er heute da ist, für Ordnung gesorgt. Seit 200 Jahren sind wir nicht mit Stahlketten und wilden Maschinen hineingefahren, sondern wir haben mit viel Aufwand links und rechts gearbeitet, mit Mehraufwendungen, um den XXXX als XXXX zu erhalten. Das ist Faktum. Ich komme dann später zu den Verfahrensmängeln dazu, weil es ja

durch die ... das ist ein Gebiet das schön ist. Aber dieses Gebiet,

jedes schöne Gebiet, hat Begehrlichkeiten von verschiedenen Institutionen. Jeder legt da einmal einen Schutz drauf. Ich kann es heute dokumentieren, dass wir sieben oder acht Unterschutzstellungen haben. Der Denkmalschutz ist ja nur eine oder die letzte vielleicht sogar. Aber die widersprechen sich alle gegenseitig. Alle haben da gesagt, weil es so schön ist, legen wir da ohne näher zu analysieren, einen Schutz drauf, aber die Unterschutzstellungen dieser Flächen widersprechen sich. Wenn der XXXX unter Schutz gestellt wird, werde ich der Erste sein, der sofort zum EuGH weitergeht und sagt Sorry. Jetzt hat der Vater Staat Folgendes zu mir gesagt: Der XXXX ist unter Schutz gestellt. Durch Forstgesetz bin ich verpflichtet, den Käferbaum sofort hinaus zu transportieren, weil ich sonst einen Schaden habe. Den kann ich aber nicht hinaus transportieren, weil ich am XXXX darf ich offiziell, auch wenn ich Dringlichkeit hätte, nicht mit Breitreifen drüberfahren. Ich kann und darf nicht mehr fahren. Gleichzeitig habe ich eine dritte Sonderwidmung darauf, mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Die haben ein Studiengebiet ausgewählt, wo sie Nachhaltigkeiten weiter analysieren und das ist unter Schutz, da zahlen sie mir ein bisschen was dafür, dort darf ich einen Käferbaum nicht hinausnehmen. Jetzt habe ich die organisatorische Lachnummer:

Durch eine XXXX Unterschutzstellung darf ich nicht fahren, vom Forstgesetz bin ich verpflichtet das ganze Zeug hinausführen, weil ich kann es nicht heraustragen, und mit der Vereinbarung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bin ich verpflichtet, zwei Meter daneben den Käferbaum stehen zu lassen. Jetzt waren wir kürzlich beim Bundesministerium, weil ich jetzt durch die Trockenheit vermehrt Käferbäume habe und gesagt habe:

‚Schaut's her. Ich sage euch jetzt, dass die Käferbäume mehr werden. Das geht nicht, dass wir die stehen lassen.' ‚Ja, aber wir müssen das analysieren.' Was ich hier beschrieben habe, sind nur drei Kategorien. Acht Kategorien habe ich in Summe darauf, die sich alle widersprechen. Es ist ein Wasserschongebiet, es ist eine Vogelwohnhabitatrichtlinie darauf, Flora-Fauna-Habitatsrichtlinie, es ist eine Vogelschutzrichtlinie darauf, etc. Das heißt, so kann man Sachen nicht bewirtschaften. Das geht massiv in die Hose. Nur in dem man glaubt, dass wenn man einen Schutzstempel darauf gibt, dass da irgendetwas passiert. Was wir diskutiert haben, was ich hier auch vor Gericht gerne noch einmal sage: Wir arbeiten international, mit UNO-Leuten und ich lade Sie gerne zur nächsten Konferenz ein, da haben wir wahrscheinlich jede Menge von der UNO, von der EVO. Wie können wir solche Dinge lösen? Lösen können wir sie nur, indem ich dem der vor Ort sitzt, im Rahmen seiner sozialen Verantwortung, als Besitzer dort, den kann ich beauftragen dort aufzupassen. Das ist der Einzige, der es kann, weil in der Zentrale wird er es nie machen können. Ich muss, ich kann das nur in einer Public-private-Kooperations-geschichte machen. Wenn du jetzt dort bist, dann musst du aufpassen, auf die anderen Unterschutzstellungen. Wenn der Staat glaubt, dass er das unter Schutz stellen wird, und dass da was passiert, nix. Das geht alles in die Hose. Das geht massiv in die Hose, was wir heute machen, die Unterschutzstellungen. Entschuldigung, aber heute um 4 oder halb 5

Uhr in der Früh höre ich mir ... (unverständlich) ... Diskussionen

an, dass in Deutschland die Behörde, das klingt alles wunderbar. Und das gibt es 150-fach verschiedene Gutachten auf der Welt, die sagen alle dass das Mittel ein Dreck ist. Die haben gesagt ‚Das ist ein wunderbares Mittel, das soll man anwenden.' So können wir nicht operieren. Der XXXX ist für mich so ein Beispiel, wo ich sag, es kann der Staat nicht mit einer Hand etwas tun und etwas Vorschreiben und sechs andere staatliche Hände, die genau auf demselben Gebiet ganz andere Zielsetzungen finden, die sie selbst herausgearbeitet haben, sich nicht gegenseitig befragt haben. Das ist für mich ein Verfahrensmangel. Ich kenne den Forstmeister. Da sage ich ‚Ich gehe mit im Ministerium hinauf und hinunter, weil die mich nicht gefragt haben.' Das Bundesdenkmalamt hätte ja das Forst- bzw. Landwirtschaftsministerium befragen müssen, weil es da eine Unterschutzstellung darauf gibt. Ich kann ja nicht noch eine rauflegen, wenn ich schon eine habe. Dann lege ich noch eine hinauf und noch eine. Noch einmal: Bei mir sind acht derzeit! Wenn ich mit dem Verfahren hinauf pilgere, ist das eine Lachnummer. Und diese acht widersprechen sich teilweise, wie ich versucht habe, anhand der Käferbäume zu erklären. Auf der einen Seite muss ich den Weg räumen und drei Meter daneben darf ich ihn nicht wegräumen und dann möchte ich wissen, wer dafür verantwortlich ist. Jeder lehnt sich nur zurück und sagen ‚ XXXX , das ist dein Wald'. Aber wenn dann eine größere Käfer-Kalamität kommt, dann sagen sie dann ‚ XXXX , warum hast du nicht?' Dann sind plötzlich alle Institutionen wieder fort, unter Deckung, und sagen ‚ XXXX , das ist deine Verantwortung.' Das ist meine Problemstellung dazu. Darum sage ich klar: Es ist ein Verfahrensmangel, weil die anderen Institutionen nicht gefragt worden sind. Es sagen viele man hätte ja sagen müssen, was dort für Schutzwidmungen darauf sind und das zweite ist auch, das sage ich als Sachverständiger dazu, die SV hat mir zwar widersprochen und hat gesagt, dass es nur den Weg betrifft, aber jede Eintragung ist relevant. Ich bin 10 Jahre Mitglied des Bewertungsausschusses gewesen, beim den Zivilingenieuren für Verkehrswertfragen. Jede Unterschutzstellung und jede Eintragung in ein öffentliches Buch bewirkt eine Änderung des Verkehrswertes, weil wenn ich zwei gleiche Grundstücke habe und eines eingetragen ist und das andere nicht, dann kaufe ich das was nicht eingetragen ist, weil wer weiß, was da kommt. Das ist Fakt, das ist einfach so. Wenn also die SV sagt, dass das nicht so ist, sehr wohl ist das so. Da bin ich jetzt in meiner Fachkompetenz gefragt und sag sorry, wenn zwar die gesamte Parzelle, denn ich verkaufe ja nicht den XXXX . Wenn ich verkaufe, dann verkaufe ich die ganze Parzelle. Der Käufer wird sagen ‚ XXXX , da ist das Bundesdenkmalamt.' Jetzt haben wir schon 7 oder 8 schon Unterschutzstellungen drauf und jetzt kommt der XXXX auch noch hinzu, dann haben wir 9 Unterschutzstellungen darauf. Dann ist die Parzelle nichts mehr wert, nicht? Weil es wird ja wohl jeder einsehen, dass bei 8 Unterschutzstellungen verschiedenster Kategorien eine Wertminderung massivsten Ausmaßes entsteht. Als Besitzer bin ich in meinem Werten beeinträchtigt. Wir haben ein Eisenbahnenteignungsgesetz, das genau sagt, wenn der Staat enteignet, dann muss es zu einer Entschädigung kommen. Das muss ich auch noch einschieben, weil das ist eine Verkehrswertminderung. Das sind die Sachen, da hat mir niemand geantwortet, im ganzen Verfahren habe ich dazu keine Antwort bekommen. Das Prinzip von mir ist eben, dass ich sage, weil ich international viel tätig bin eben wegen dieser ganzen Geschichte. Wir müssen vermehrt versuchen den Grundbesitzer in seiner sozialen Verantwortung dort und da das Ganze mit zu übergeben. Ich kann nicht von Wien aus sagen, ich möchte eine schöne Landschaft haben und kontrolliere es von Wien aus vom Ministerium, das geht nicht. Ich muss das mit den Lokalen machen. Und da bringe ich sie hin. Und dann habe ich von Wien selbstverständlich die Kontrollfunktion etc. Aber das was ich jetzt sage, mag sein, dass es den heutigen gesetzlichen Zustand nicht entspricht, ich muss voraus denken, aber dass ich da einen Verfahrensmangel habe, weil Behörden die gefragt hätten werden müssen, niemals gefragt wurden. Es sind sieben Behörden betroffen. Jetzt muss ich sagen ‚okay, jetzt bekommen wir noch eine achte darauf.' Das Problem ist aber nicht gelöst. Das dazu.

BehV: Für mich liegt ein schlüssiges, nachvollziehbares Gutachten vor. Für mich hat sich die Sachverständige ausreichend damit auseinandergesetzt. Auch mit der Erläuterung hinsichtlich der Verteilung und den wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Es ist schlüssig und nachvollziehbar und nicht mit einem Gegengutachten widerlegt. Ein Gegengutachten, das diese Aussagen widerlegen hätte können, wurde in diesem Verfahren nicht beigebracht."

Im Anschluss an die Erörterung des Gutachtens wurden von den Parteien noch Beweis- und Schlussanträge gestellt; der Beschwerdeführer ersuchte, seine Stellungnahmen im bisherigen Verfahren zu berücksichtigen und wies auf den oben dargestellten Verfahrensmangel hin. Schließlich wurde ausdrücklich eine Entschädigung für den Fall einer Unterschutzstellung beantragt. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlich die Unterschutzstellung sei, es komme nur um die Erhaltungswürdigkeit des Denkmales an, die ausschließlich nach der geschichtlichen, kulturellen oder sonstigen Bedeutung zu prüfen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist der alleinige Eigentümer der Grundstücke (in Folge: verfahrensgegenständliche Grundstücke) in der Gemeinde und im Ger.-Bez. Villach, Kärnten,

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun und

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun.

Er war dies auch am 4. bzw. 17.10.2012.

Im Grundbuch ist hinsichtlich dieser Grundstücke kein Bauberechtigter eingetragen.

1.2. Zwischen dem XXXX und XXXX befindet sich zumindest auf den Grundstücken in der Gemeinde und dem Ger.-Bez. Villach, Kärnten,

• KG 75421 Judendorf:

• GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

• GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun;

• GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

• GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

• GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf;

• GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf und

• GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , GB 75421 Judendorf sowie

• KG 75411 Federaun:

• GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun;

• GSt. Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , GB 75411 Federaun und

• GSt. Nr. XXXX , EZ XXXX , 75411 GB Federaun

eine aus einer aus antiker Zeit stammenden Altstraße (" XXXX "), aus Hügelgräbern und aus wahrscheinlich vorhandenen Flachgräbern bestehende Denkmalanlage.

Es ist wahrscheinlich, dass sich zumindest auf dem Grundstück in der Gemeinde und im Ger.-Bez. Villach, Kärnten, Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun auch urzeitliche und antike Flachgräber befinden; diese sind ebenfalls Teil der Denkmalanlage.

Bei der gegenständlichen Denkmalanlage handelt es sich um eine unbewegliche Sache.

1.3. Der gegenständlichen Denkmalanlage kommt eine geschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zu.

1.4. Ohne eine Unterschutzstellung dieser wahrscheinlich vorhandenen Flachgräber wäre deren unversehrte Erhaltung gefährdet. Derzeit ist eine archäologische Bearbeitung der wahrscheinlich vorhandenen Flachgräber nicht in Aussicht.

1.5. Die Denkmalanlage wurde nicht so verändert, dass dieser die festgestellte Bedeutung nicht mehr zukommt, sie wurde ebenso nicht zerstört.

1.6. Der Verlust der Denkmalanlage auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

Durch die Erhaltung des Objekts kann eine geschichtliche Dokumentation in Bezug auf den Verlauf der XXXX in antiker und späterer Zeit sowie urzeitliche und antike Bestattungssitten erreicht werden.

1.7. Die Denkmalanlage ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszügen, denen nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. bis 1.6.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Beiziehung der auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass die Sachverständige auf Grund dessen, dass diese bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bedienstete des Bundesdenkmalamtes befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Amtssachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen die Sachverständige Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen ist.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren die in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssach-verständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmal-schutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH E vom 17.02.2015, Gz. Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Da im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung der genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.

2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.03.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zur gegenständlichen Denkmalanlage, im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Zusammenschau mit den Ausführungen der Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht, als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Die beschwerdeführende Partei ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte weder im Adminstrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun; auch der Hinweis in der Verhandlung, in der die beschwerdeführende Partei die Existenz der Altstraße und der Hügel, in denen sich nach dem Gutachten die Hügelgräber befinden, eingestanden hat, dass die wahrscheinliche Existenz der Flachgräber nicht hinreiche, ist im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen - es wurde nur festgestellt, dass die genannten Flachgräber wahrscheinlich vorhanden seien - nicht relevant. Schließlich hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, warum die Denkmalanlage unikalen Charakter hat; somit war ein direkter Vergleich mit anderen Denkmalanlage in Österreich denklogisch nicht möglich; daher genügt das Gutachten auch diesbezüglich den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Es war auch nicht Aufgabe der Gutachterin auf die anderen Unterschutzstellungen oder die Entschädigungsfrage einzugehen, da es sich hierbei um rechtliche Fragen handelt. Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.7.:

Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BvWGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz nach dem DMSG, welche bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 19.11.2012 abermals bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus den in die Verhandlung eingeführten Grundbuchsauszüge ergibt, ist die beschwerdeführende Partei Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Kärnten und dem Bürgermeister von sowie der Stadt Villach Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Es stellt daher auch keinen Verfahrensfehler dar, dass es sowohl das Bundesdenkmalamt als auch das Bundesverwaltungsgericht unterlassen haben, andere betroffene Behörden, wie etwa die Forstbehörde, zu befassen.

5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 4.10.2012 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 17.10.2012, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingebracht. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz DMSG ist, wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP , S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Denkmalanlage Altstraße (" XXXX ") samt Hügelgräber und wahrscheinlich vorhandener Flachgräber um eine zu schützende Denkmalanlage handelt, da dieser Anlage - wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht und festgestellt wurde - eine geschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Diese Bedeutung ist auch durch die im Zeitablauf unvermeidbaren Veränderungen nicht relevant geschmälert worden noch wurde die Anlage zerstört.

Da der Verlust der Denkmalanlage aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich bei der Denkmalanlage um eine Denkmalanlage handelt, deren Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

In einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1, 3 DMSG ist nur die Frage zu prüfen, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich (VwGH E vom 21.04.1994, 92/09/0379). Daher hatte sich weder das Bundesdenkmalamt noch hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Einwänden, dass sich die am Grundstück bestehenden Unterschutzstellungen nach anderen Normen nicht mit der nach dem DMSG vereinbaren ließen, im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu befassen; dies hat erst in einem Veränderungsverfahren zu erfolgen. Daher ist auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

8. Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten" und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Zwar ist die gesamte Denkmalanlage (soweit sich diese auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindet) unter Schutz zu stellen - es liegt somit keine Teilunterschutzstellung vor -, es sind aber nur die Teile der Grundstücke von der Entscheidung betroffen, auf denen sich die Denkmalanlage befindet. Dies ist auf allen verfahrensrelevanten Grundstücken (Gst. Nr. XXXX und XXXX , EZ

XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun; Gst. Nr. XXXX , EZ

XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun; Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun, GB 75411 Federaun und Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG 75411 Federaun) und darüber hinaus das gesamte Grundstück, Gst. Nr XXXX , EZ XXXX , KG 75421 Judendorf, GB 75411 Federaun.

9. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

10. Hinsichtlich der gesetzlich möglichen zeitlichen Befristung der Unterschutzstellung der wahrscheinlich vorhandenen Flachgräber ist darauf hinzuweisen, dass derzeit eine archäologische Aufarbeitung der Gräber nicht geplant ist und daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Treten neue Erkenntnisse zu Tage, die die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Flachgräber widerlegen, so wäre - nach entsprechendem Antrag - die Unterschutzstellung auf die Hügelgräber und die Altstraße zu beschränken.

11. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH E vom 04.10.2012, Gz.2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986.

12. Zu den im Verfahren gestellten Beweisanträgen ist auszuführen, dass die Feststellung der Entschädigung mangels einer zulässigen Entschädigung - siehe dazu unten - zurückzuweisen ist.

13. Weiters ist - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - festzustellen, dass das Verfahren seit dessen Beginn im Jahr 1998 eine unvertretbare Zeitspanne lange gedauert hat, selbst wenn man die einmalige Aufhebung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 11.1.1999, Gz. 34.646/6/1998, und die damit verbundende Zurückverweisung des Verfahrens an jenes mitberücksichtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsbehörde, die über die Berufung aus dem Jahr 1999 erst im Jahr 2010 entschieden hat, in über zehn Jahren Verfahrensdauer keinen einzigen Ermittlungsschritt gesetzt hat. Da es nicht nur im gegenständlichen Verfahren zu einem Übergang von hinsichtlich der Entscheidungsfrist der Berufungsbehörde längst fälligen Verfahren gekommen ist, hat sich auch die Bearbeitung der nunmehrigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das alle Berufungsverfahren der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die am 31.12.2013 nicht erledigt waren, zu erledigen hatte, zu Verzögerungen gekommen; dies, obwohl die zuständigen Richter bzw. die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts bemüht waren und sind, diese "Altverfahren" so schnell wie möglich abzuarbeiten, um auch im Denkmalschutzrecht wieder hinnehmbare Verfahrenszeiten zu ermöglichen.

Allerdings ist auch festzustellen, dass diese Verzögerungen zwar der Republik Österreich, nicht aber dem Bundesdenkmalamt zur Last zu legen sind, das - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der vor Ablauf des 31.12.2013 eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte ergreifen können - keine Möglichkeit hatte, das Berufungsverfahren vor der (über zehn Jahre) säumigen (jeweiligen) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu beschleunigen.

Auch kann die überlange Verfahrensdauer keinen Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung haben, da - im Gegensatz zum Strafverfahren und etwa zu einem fremdenpolizeilichen Verfahren - durch die Verfahrensdauer keine (nicht jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigende) Änderung der Sachlage eintritt; vermögensrechtliche Nachteile aus einem allfälligen schuldhaften Fehlverhalten der Berufungsbehörde können nach dem Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden, BGBl. Nr. 20/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geltend gemacht werden (siehe etwa VwGH E vom 17.12.1997, Gz. 97/12/0303).

13. Der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Siehe hiezu etwa VwGH E vom 21.01.1994, Gz. 93/09/0386.

14. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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