BVwG W129 2132131-1

BVwGW129 2132131-124.8.2016

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2132131.1.00

 

Spruch:

W129 2132131-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX, beide vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 22.07.2016, Zl. I-26043/2-2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/16 die Klasse

XXXX der Expositur des BG/BRG XXXX in XXXX. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Latein jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.

2. Am 23.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den drei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.

2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, zugestellt am 24.06.2016, brachte die Mutter des mj. Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.06.2016, übermittelt an die Schule per Fax am 28.06.2016, Widerspruch ein und stützte den Widerspruch auf die negative Beurteilung im Fach Deutsch, während sie die negativen Beurteilungen in den Fächern Latein und Mathematik ausdrücklich außer Streit stellte. Begründend führte die Mutter des mj. Beschwerdeführers zusammengefasst und sinngemäß aus, sie habe die mit 15.05.2016 datierte Frühwarnung gesetzwidrig erst am 23.05.2016 erhalten, während die Frühwarnungen in den anderen Fächern gesetzeskonform bereits im April erfolgt seien, sie sei daher nicht von der Notwendigkeit eines Einschreitens im Fach Deutsch ausgegangen. Bei der Prüfung [scil. nach § 5 Abs 2 LBVO] am 16.06.2016 sei kein Zeuge dabei gewesen, auch sonst sei die Prüfung in bestimmten Details mangelhaft gewesen. Die Hausübungen seien kaum gegengezeichnet worden, es sei keinerlei Transparenz zu bemerken; ein tatsächliches Erledigen oder Nicht-Erledigen sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nicht sicher, ob ihr Sohn objektiv beurteilt worden sei. Außerdem sei die Verbesserung der dritten Schularbeit ihrem Sohn nicht zurückgegeben worden. Die Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz entspreche nicht der ZustFormV, da auf dem Rückscheinbrief kein Aufgabeort und Aufgabedatum vermerkt worden sei. Es sei zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt worden, dass die Schularbeit im zweiten Semester gemäß den Beurteilungskriterien der Neuen Standardisierten Reifeprüfung benotet werde, es seien im zweiten Semester keine abweichenden Regelungen ausgeteilt worden.

3. Die Schule übermittelte dem Landesschulrat für Niederösterreich mit dem Widerspruch des Beschwerdeführers (unter anderem) folgende Unterlagen: eine mit 15.05.2016 datierte "Frühwarnung" für das Fach Deutsch, den Prüfungsstoff der 5.Klasse im Fach Deutsch, je eine Kulturportfolio-Ausarbeitung des Beschwerdeführers für das Werk "Die Physiker" sowie "Jugend ohne Gott", eine Begründung des Deutschlehrers (und Klassenvorstandes) für die negative Jahresbeurteilung, ein Informationsschreiben über die zu Beginn des Schuljahres bekannt gegebenen Beurteilungskriterien für das Fach Deutsch, die Bewertungskriterien des Deutschlehrers für die bei der (einzigen) Schularbeit des zweiten Semesters zu verfassende Textanalyse, die Aufgabenstellung dieser Schularbeit, die vom Beschwerdeführer verfasste Schularbeit, die Beurteilungsunterlagen der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs 2 LBVO vom 16.06.2016, die mit 24.05.2016 datierte Bestätigung über den Erhalt der "Frühwarnung" durch die Mutter des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme des Direktors, eine Stellungnahme der Mathematiklehrerin zur negativen Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Fach Mathematik, eine Stellungnahme des Lateinlehrers zur negativen Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Fach Latein, eine Stellungnahme des Informatiklehrers zur Jahresbeurteilung mit "Genügend" im Fach Informatik, eine Stellungnahme der Biologielehrerin zur Jahresbeurteilung mit "Genügend" im Fach Biologie und Umweltkunde, eine Stellungnahme des Geographielehrers zur Jahresbeurteilung mit "Genügend" im Fach Geographie und Wirtschaftskunde, eine Stellungnahme des Englischlehrers zur Jahresbeurteilung mit "Genügend" im Fach Englisch sowie eine Stellungnahme des Physiklehrers zur Jahresbeurteilung mit "Genügend" im Fach Physik.

4. Die angeführte Stellungnahme des Deutschlehrers (und Klassenvorstandes) beinhaltet zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte: Er habe die Klasse im zweiten Semester (ab 08.02.2016) von einer schwangeren Kollegin als Klassenvorstand und im Fach Deutsch übernommen. Er habe die Schüler von Anfang an darauf hingewiesen, dass es im zweiten Semester nur eine zweistündige Schularbeit geben würde und dass die Schüler daher darauf achten sollten, für den Fall einer negativen Schularbeit zumindest andere positive Leistungen (zB Mitarbeit) vorweisen zu können.

In Bezug auf die Mitarbeit sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Unterricht außerordentlich selten zu Wort gemeldet habe. Seine Beiträge seien eher spärlich gewesen, generell könne sein Beitrag zum Unterricht als sehr gering bezeichnet werden. Erst ab Ende Mai habe er ein wenig Bemühen erkennen lassen, in einer Situation, in der ihm sozusagen das "Wasser bis zum Hals" gestanden sei. Bei Diskussionen zu bestimmten Themen habe sich der Beschwerdeführer kurzfristig durchaus interessiert gezeigt und seine Meinung zum Ausdruck gebracht. Hier habe der Schüler manchmal erkennen lassen, dass er durchaus über ein ausgeprägtes Wissen verfüge. Diese aktiven Beiträge seien allerdings nur äußert sporadisch erfolgt. Insgesamt könne man die Arbeitshaltung und -einstellung als schlampig und gekennzeichnet von allgemeinem Desinteresse, gepaart mit geringer Motivation beschreiben. Hinzu kämen sein Minimalismus und die Einstellung, dass er sich am Schluss ohnehin noch alles ausbessern könne.

In vielen Unterrichtseinheiten habe der Beschwerdeführer keine Schulübungsmappe vorweisen können, die Unterlagen seien häufig zu einem wirren "Haufen" (bestehend aus Büchern aus unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen, vermischt mit Kopien, teils zerknüllt, zerrissen oder mit Zeichnungen) auf seinem Tisch aufgetürmt gewesen. Offenbar sei der Beschwerdeführer darauf stolz gewesen.

Auch die Schularbeitsmappe sei nach der 1. und 2. Schularbeit nicht abgegeben worden, Ermahnungen seien dabei fruchtlos geblieben. Die beiden ersten Schularbeiten seien bis dato nicht abgegeben worden und sozusagen "verschollen". Von den vier Büchern, die als Hausübung zu lesen gewesen seien, habe der Beschwerdeführer nachweislich drei Bücher nicht gelesen. Für die beiden letzten Werke habe er per Computer ausgearbeitete Zusammenfassungen inklusive Beschreibungen der Hauptfiguren sowie kurzer Interpretationen gebracht; diese Zusammenfassungen seien zwar keine "Vollkopien" aus dem Internet, weisen aber Inhalte auf, die aus Informationsblättern, die der Lehrer in der Klasse ausgeteilt habe, stammen würden.

Sehr dürftig seien die Leistungen bei den Hausaufgaben gewesen, im ersten Semester seien von 18 Hausübungen nur 10 erbracht worden, eine weitere sei nachgebracht worden, darunter zwei Leserbriefe als Übung für die 2. Schularbeit und ein umfangreiches Portfolio mit 5 verschiedenen Aufgaben zum Buch "Abschied von Sidonie". Im zweiten Semester seien vom Beschwerdeführer gar nur mehr 6 erbracht worden. Nicht erledigt seien alle drei Übungsaufsätze für die dritte und letzte Schularbeit sowie ein teilweise in der Schule erarbeitetes Portfolio zum Thema "Medienlandschaft Österreich". Man erkenne, dass speziell die Aufsätze bzw. andere mit längerer Schreibarbeit verbundenen Hausübungen (Portfolios) vom Beschwerdeführer nicht erledigt worden seien.

Ein im ersten Semester geschriebenes Diktat zum Bereich "Fremdwörter" sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Der Bereich der Mitarbeit sei sowohl für das erste als auch für das zweite Semester mit einem klaren "Nicht genügend" zu beurteilen.

Von den insgesamt drei Schularbeiten (zwei einstündige im ersten Semester, eine zweistündige im zweiten Semester) sei die erste Schularbeit (Erörterung) knapp positiv gewesen, die zweite (Leserbrief) eindeutig negativ. Die dritte Schularbeit (Textanalyse) sei aufgrund der Rechtschreibung und der Grammatik (18 schwere Rechtschreib- und Grammatikfehler) mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Sofort im Anschluss an die Rückgabe der Schularbeit sei die Frühwarnung per Post über das Sekretariat verschickt worden.

Bereits im ersten Semester habe die (damals unterrichtende) Kollegin die Mutter des Beschwerdeführes auf die fehlende Mitarbeit und die nicht erbrachten Hausübungen sowie auf die Wichtigkeit des Portfolios (Abschied von Sidonie) hingewiesen.

Insgesamt hätten sich die Leistungen des Beschwerdeführers im zweiten Semester verschlechtert, die vom Beschwerdeführer gewünschte § 5 LBVO-Prüfung wurde ihm eingeräumt und am 16.06.2016 durchgeführt. Bei dieser Prüfung habe sich der Beschwerdeführer deutlich über 15 Minuten anhand der schriftlich dargelegten Prüfungsfragen vorbereiten können. Bei der eigentlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer im ersten Teil der Prüfung nur wenige Aufgaben lösen können, er habe angeblich nicht gewusst, was überhaupt von ihm gefordert worden sei, obwohl die Aufgabenstellungen klar angegeben gewesen seien. Während des Prüfungsgespräches habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe das alles nicht gelernt, weil es nicht auf dem Zettel mit dem Stoff für die Prüfung gestanden sei, was jedoch eindeutig nicht stimme. Insgesamt habe der Beschwerdeführer ein für ihn schmeichelhaftes "Genügend" erhalten, was aus Sicht des Lehrers keine entscheidende Verbesserung der Jahresnote ermöglicht habe. Er hätte dem Beschwerdeführer bei der Wunschprüfung auf jeden Fall eine echte Chance gegeben, wenn er sich gut vorbereitet gezeigt hätte, das sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Auch in seiner Eigenschaft als Klassenvorstand weise er auf die - sinngemäß - schwachen Leistungen des Beschwerdeführers in den Hauptals auch in den Nebenfächern hin. Besonders häufig hätten die unterrichtenden Kollegen erwähnt, dass der Beschwerdeführer trotz Handyverbot sein Smartphone im Unterricht heimlich bedient habe. Dieses sei ihm im Laufe des Schuljahres ungewöhnlich häufig abgenommen und dem Schulleiter übergeben worden. Es sei zu erwähnen, dass er sich zumindest in Deutsch diesbezüglich eher zurückgehalten habe. Auch sei von den Kollegen das allgemeine Verhalten im Unterricht erwähnt worden, er sitze da, als ob ihm alles egal wäre, oder mache andere Dinge während des Unterrichts, etwa Hausübungen aus einem anderen Fach. Auch sei die sehr mangelhafte Konzentrationsfähigkeit anzuführen, kleinste Dinge, etwa ein Husten, hätten ihn abgelenkt.

Der Beschwerdeführer habe sehr zum Tratschen geneigt, die Vorgängerin als Klassenvorstand habe es mit mehreren Sitznachbarn versucht, jedoch ohne Erfolg. Angeblich hätten mehrere Gesprächspartner kein Interesse an einer Unterhaltung gehabt und hätten die diesbezüglichen Versuche als störend empfunden. Typisch sei gewesen, dass der Beschwerdeführer meistens seine Bücher, Hefte und Mappen, manchmal auch die Schreibgeräte, nicht mit dabei gehabt habe und auch keine Anstalten gemacht habe mizuschreiben.

Nach Meinung seiner Vorgängerin habe der Beschwerdeführer etwa ab Dezember jede Mitarbeit eingestellt und aufgehört ordentlich zu arbeiten.

Auch habe es disziplinäre Probleme gegeben, im Anschluss an die Nachschularbeit habe er einigen Mitschülern offenbar lautstark davon berichtet, ohne sich um die unterrichtende Lehrerin zu kümmern. Auch habe er seinen Tisch sowie den Parkettboden darunter mit einem blauen Stift "verziert", es sei gut sichtbar ein "Tic-Tac-Toe"-Spiel aufgemalt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies zugegeben und habe sich - dies müsse ihm zugutegehalten werden - um die Entfernung gekümmert. Der Beschwerdeführer habe sich ihm, dem Klassenvorstand, gegenüber im Gespräch stets überkorrekt verhalten, es habe kaum Worte des Widerspruchs gegeben, er habe offensichtlich den Eindruck vermitteln wollen, dass er sich bemühe und verlässlich sei.

Die (kommende) 6.Klasse wäre für den Beschwerdeführer sicherlich schwierig im Fach Deutsch, noch schwerer würde es aber in Mathematik und Latein, vielleicht auch Englisch werden. Es sei aus seiner Sicht nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im nächsten Jahr positiv abschließen könne.

5. Mit Schreiben vom 07.2016 übermittelte LSI OStR Mag.XXXX ein Fachgutachten für das Fach Deutsch und führte - auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß - wie folgt aus:

Der Lehrplanbezug sei gegeben, die durchgenommenen Stoffgebiete entsprechen den Lehrplanvorgaben für den Pflichtgegenstand Deutsch.

Da die Schularbeitsmappe des ersten Semesters verschollen sei, könne die Beurteilung dieser beiden Schularbeiten nicht nachträglich kontrolliert werden.

Bei der dritten Schularbeit sei die Aufgabenstellung (samt Erwartungshorizont) sehr präzise und ausführlich genug, um eine entsprechende Textanalyse zu verfassen. Sie beinhalte auch bereits eine Hilfestellung zur Organisation und Gliederung des zu schreibenden Textes. Die vorgegebene Wortanzahl entspreche dem üblichen Umfang einer zweistündigen Schularbeit.

Die Ausführung der Arbeit durch den Beschwerdeführer zeige eklatante Fehler in der Rechtschreibung und ebenso im Ausdrucksvermögen. Letzteres manifestiere sich in sehr eintönigen Formulierungen, in unvollständigen Sätzen sowie umständlichen Formulierungen. Die Binnengliederung und Kohärenz der Textabschnitte sei weitgehend nicht gelungen, der Einsatz von textverbindenden Elementen nur sehr rudimentär.

Inhaltlich weise die Arbeit noch große Unsicherheiten im Umgang mit Fachausdrücken aus, die jedoch für eine Textanalyse unabdingbar seien.

Die Beurteilung sei auf Grundlage des Melker Papiers erfolgt, die Punktvergabe für die Teilbereiche sei sehr transparent dargelegt worden. Die Beurteilung für die Bereiche Gliederung, Inhalt und Ausdruck erscheine dabei relativ großzügig, die Arbeit könnte allein in diesen Teilen schon schwächer eingestuft sein. Wenn dann noch die Fehler im normativen Bereich hinzugezogen würden, so sei eine positive Gesamtbeurteilung unmöglich.

Die Mitarbeit sei (auf Grund der im Detail berichteten Leistungen) in der Jahresnote mit Nicht genügend zu bewerten.

Insgesamt liege eine ausführliche und korrekte Dokumentation der schriftlichen und mündlichen Leistungen des Schülers vor.

Der Ablauf der mündlichen Prüfung am 16.06.2016 sei rechtskonform gewesen, da sie in der Unterrichtszeit erfolgt sei und der Zeitrahmen von 15 Minuten eingehalten worden sei. Etwaige Zeugen (Beisitzer) seien bei einer solchen Prüfung nicht vorgesehen.

Es gebe keinen zwingenden Grund, alle Hausübungen gegenzuzeichnen, um sich als Lehrer Notizen zu machen, welche Hausübungen gemacht/abgegeben worden seien und welche nicht.

Die Zusammenschau aller Leistungsfeststellungen aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergebe sowohl im ersten als auch im zweiten Semester ein sehr deutliches Leistungsbild, das als gesichert erscheinen lasse, dass der Schüler im Pflichtgegenstand Deutsch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe.

Die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei nach den dem Amt vorliegenden Unterlagen daher richtig.

6. Mit Schreiben vom 07.07.2016 übermittelte der Landesschulrat für Niederösterreich der Mutter des mj. Beschwerdeführers alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Akteneinsicht und räumte ihr diesbezüglich Parteiengehör bis zum 12.07.2016 ein.

7. Mit Mail vom 12.07.2016 teilte die Mutter des mj. Beschwerdeführers per Mail an die belangte Behörde - zusammengefasst und sinngemäß - mit, sie habe die Angelegenheit einem Anwalt übergeben, dieser werde eine Stellungnahme formulieren. Sie lege eine Bestätigung vor, dass ihr Sohn aufgrund des Asperger-Syndroms zu 60% behindert sei. Ihr Sohn habe nachweislich die Bücher "Die Physiker" und "Jugend ohne Gott" gelesen, die Portfolios seien weder aus dem Internet noch aus den Unterlagen des Deutschlehrers abgeschrieben. Sie seien auf dem PC verfasst worden, da die Handschrift ihres Sohnes furchtbar sei. Die Schwächen des Beschwerdeführers bei der Groß-/Kleinschreibung würden beim Schreiben auf dem PC nicht auftreten. Grammatikfehler mache er übrigens so gut wie nie.

Weiters sei die Stellungnahme des Deutschlehrers über ihren Sohn in einer derartig abfälligen Art und Weise geschrieben, dass es für ihren Sohn als Betroffenen und auch für sie als Mutter fast unerträglich zu lesen gewesen sei. Einige Dinge würden nicht der Wahrheit entsprechen, dies könnten sie glücklicherweise auch belegen.

Es sei gelogen, dass sie die Frühwarnung unmittelbar nach dem 15.05. erhalten habe, es liege eine Sendungsverfolgungsbescheinigung auf, wo deutlich ersichtlich sei, dass sie die Sendung am 23.05. erhalten habe. Sie garantiere, dass der Zustellzeitraum sicher keine 10 Tage betragen habe.

Ihr Sohn sei zum Termin der Hauptschularbeit nicht krank, sondern verletzt gewesen.

Dass die Schularbeitsmappe "zufällig" nicht auffindbar sei, wundere nicht, genauso wenig wie die Behauptung, dass ihr Sohn Schuld an ihrem Verschwinden habe. Der Deutschlehrer habe ihn und sie selbst niemals darauf hingewiesen.

Der Auflistung des Lernstoffes für die mündliche Prüfung habe nicht ihr Sohn, sondern sie selbst in der Sprechstunde am 25.05. erhalten; in dieser habe der Deutschlehrer zu verstehen gegeben, dass er ihren Sohn durchfallen lasse. Von echter Chance könne keine Rede sein. Sie habe mehrmals auf das Asperger-Syndrom hingewiesen und dass Stress und eine ungewohnte Umgebung ganz schlecht seien. Die Prüfung sei auf keinen Fall regelkonform gewesen, dabei bleibe sie.

Zur Mitarbeit: Ihr Sohn habe nicht erst "als ihm das Wasser bis zum Hals stand" mitgearbeitet, die Mitschüler könnten bestätigen, was tatsächlich abgelaufen sei.

Auch das beschriebene Verhalten ihres Sohnes sei nicht ganz wahrheitsgemäß. Warum solle man auf einen Haufen Papier stolz sein. Dieser Haufen habe auch nicht alleine aus den Sachen ihres Sohnes bestanden, zudem habe es auf dem Tisch eines anderen Schülers auch einen "Klassenpapierhaufen" gegeben, wozu auch immer.

Der Deutschlehrer befinde, dass ihr Sohne desinteressiert gewesen sei, dazu habe sie mehrmals gesagt, dass die monotone Sprechweise ihres Sohnes Teil seiner Behinderung sei, er könne es nicht abstellen.

8. Mit Mail vom 12.07.2016 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 18.07.2016.

9. Mit Schreiben vom 14.07.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter zusammengefasst und sinngemäß folgende Standpunkte vor:

Der Beschwerdeführer leider unter einer Behinderung von 60%, er habe das Asperger-Syndrom, welches eine Form von Autismus darstelle. Das bedeute, dass das Kind den Gesprächspartnern sehr aufmerksam sei, jedoch nicht in die Augen sehen könne und den Blick zu Boden wende. Der Beschwerdeführer sei aufnahmefähig und intelligent, es liege aber eine Kontaktstörung vor. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht berücksichtigt worden, bei der letzten Prüfung sei kein Zeuge anwesend gewesen, dies sei ungewöhnlich. Auch sei die Prüfungsvorbereitungszeit bei der letzten Prüfung zu gering gewesen, sie habe weniger als 10 Minuten betragen. Normalerweise betrage die Vorbereitungszeit 15 Minuten. Dem Schüler sei mitgeteilt worden, dass er nur eingeschoben werde, in Folge dessen habe es auch zu wenig Zeit und keine Zeugen gegeben.

Die Kindesmutter habe den Verdacht, dass bereits vor Ende der Klassenkonferenz die Bescheide vorgelegen seien, andernfalls gehe sich das Verschicken von so vielen Bescheiden in der kurzen Zeit nicht aus.

Im übrigen habe der Schüler immer mitgearbeitet, auf Grund seiner Behinderung sei ihm die Mitarbeit erschwert gewesen. Er habe jedenfalls aufgezeigt und sei oft nicht drangenommen worden.

Die Schularbeitsmappe befinde sich nicht beim Schüler, wo diese verloren gegangen sei, wisse der Schüler nicht.

Zur mündlichen Prüfung am 16.06.2016 sei festzuhalten, dass die Aufgabenstellung nicht ausreichend erklärt worden sei. Es sei ihm lediglich die Aufgabenstellung vorgelesen worden. In Anbetracht der obgenannten Behinderung wäre die mündliche Prüfung vom 16.06.2016 auf Genügend ausreichend gewesen, um dem Schüler eine positive Note zu geben und nicht sein Fortkommen zu verhindern.

Es werde moniert, dass eine Frühwarnung erst am 23.05.2016 erfolgt sei; aufgrund der späten Frühwarnung sei ein Reagieren von Mutter und Kind erschwert gewesen.

Bedauerlich sei ebenfalls, dass bei der mündlichen Prüfung am 16.06.2016 kein Zeuge dabei gewesen sei. Bei der Prüfung sei dem Schüler nichts erklärt worden, lediglich die Fragestellung sei vorgelesen worden. Der Schüler habe mehrere Minuten lang aufzeigen müssen, bevor er überhaupt bemerkt worden sei und etwas fragen habe können. Die tatsächliche Vorbereitungszeit seien nur einige wenige Minuten gewesen.

Der Kindesmutter sei nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung der Klassenkonferenz am 24.06.2016 derart zugestellt worden sei, dass weder Aufgabeort noch Aufgabedatum vermerkt seien. Die Kindesmutter sei 17 Jahre bei der ÖPAG beschäftigt gewesen und es sei ihr ein Rätsel, wie es bei einem behördlichen Schriftstück zu so einer Zustellung kommen könne.

Beiliegend werde das fachärztliche Sachverständigengutachten betreffend der Diagnose Asperger-Autismus übermittelt. Auch wäre dieses bei der Notengebung entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

Der Klassenvorstand führe in seinem Schreiben aus, dass der Schüler dasitze, als ob ihm alles egal wäre. Dieser Vorhalt werde zurückgewiesen und sei der Anschein auf die Behinderung des Kindes zurückzuführen. Es dürfte sohin zu Missverständnissen und Fehlbeurteilungen seitens des Klassenvorstandes gekommen sein. Auch das sei zu berücksichtigen.

Die Note "genügend" spreche für eine ausreichende Leistung und nicht für ein "Nicht genügend" für das Gesamtjahr.

Es werde der Antrag gestellt, dem Schüler das Aufsteigen in die nächstmögliche Schulstufe zu ermöglichen. Mit einem Nicht genügend in Deutsch könnte er zu den Nachprüfungen in Mathematik und Latein im Herbst antreten und wäre zuversichtlich diese zu bestehen. Entgegen der Ansicht des Klassenvorstandes werde der Schüler alle seine Kräfte mobilisieren, um die Nachprüfungen zu schaffen und im kommenden Schuljahr zu bestehen.

10. Mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl. I-26043/2-2016, wies der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch als unbegründet ab, stellte die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung der dritten Schularbeit gerechtfertigt sei. Die Nichtberücksichtigung der ersten beiden Schularbeiten im Gutachten sei vom Beschwerdeführer aufgrund des Verlustes der Schularbeitsmappe zu verantworten. Die negative Mitarbeitsnote ergebe sich aus der Gesamtheit der Mitarbeitsleistungen im gesamten Schuljahr, in der auch zusätzliche Wortmeldungen des Beschwerdeführers die fehlenden Hausübungen sowie die verspätete Abgabe der beiden Portfolios nicht hätten aufwiegen können, um zu einer positiven Beurteilung zu gelangen.

Die Dauer der Wunschprüfung vom 16.06.2016 entspreche den gesetzlichen Vorgaben, die Anwesenheit eines Beisitzers (Zeugen) sei nicht vorgesehen. Die insgesamt sehr schwache Leistung bei der mündlichen Prüfung sei nicht ausreichend, um die negativen übrigen Leistungen im gesamten Unterrichtsjahr auszugleichen.

In Bezug auf das ärztlich belegte Asperger-Syndrom sehe § 18 Abs 6 SchUG vor, dass Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Gegenstand der Leistungsbeurteilung seien ausschließlich die Leistungen der Schüler. § 16 Abs 1 Z 4 LBVO bestimme für Deutschschularbeiten detailliert aufgezählte fachliche Aspekte als maßgebend, wobei der Beschwerdeführer in drei Leistungsbereichen (Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit) große Mängel aufweise, so dass eine andere Gewichtung der Leistungsbereiche infolge der Berücksichtigung der nachgewiesenen Beeinträchtigung zu keiner Änderung in der Beurteilung führen könne.

Die vorgebrachte monotone Sprechweise des Beschwerdeführers sei zwar nachvollziehbar, könne aber aufgrund der vorliegenden Leistungsfeststellungen keine positive Jahresbeurteilung rechtfertigen. Die Note im Pflichtgegenstand Deutsch sei somit mit "Nicht genügend" festzusetzen.

Da das Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik, Latein und Deutsch die Note "Nicht genügend" enthalte, sei der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte zusammengefasst und sinngemäß folgende Punkte:

Der Bescheid leide unter einem Mangel, da dem Beschwerdeführer entgegen § 5 Abs 4 LBVO keine angemessene Zeit zur Vorbereitung erhalten habe. Ergänzende Fragen seien dem Beschwerdeführer nicht beantwortet worden, es sei lediglich der Prüfungstext vorgelesen worden.

Die Zustellung der Frühwarnung am 25.06.2016 (gemeint wohl: 25.05.2016) sei nicht rechtzeitig im Sinne des § 19 Abs 3a SchUG erfolgt, da der Beschwerdeführer und seine Mutter keine ausreichende Zeit mehr gehabt hätten, auf das drohende Nicht genügend zu reagieren.

Es sei beachtlich, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.06.2016 bereits am 24.06.2016 zugestellt worden sein soll. Auf dem Rückschein seien weder Aufgabeort noch Aufgabedatum vermerkt worden; es liege sohin ein weiterer Mangel vor.

Den Beschwerdeführer treffe keinerlei Verschulden am Verlust der Schularbeiten; diese seien in der Schule verloren gegangen ohne Verschulden des Schülers. Eine überzeugende Begründung, warum der Landesschulrat davon ausgehe, dass das Verschulden beim Schüler liegen solle, sei nicht erblickbar.

Bestritten werde vom Beschwerdeführer, dass er lediglich sieben von 18 Hausübungen (im ersten Semester) abgegeben haben soll.

Zur letzten Schularbeit sei festzuhalten, dass einige Formulierungen mit der Behinderung, dem Asperger-Syndrom, zusammenhängen. Auf diese Behinderung sei während des gesamten Verfahrens nicht ausreichend eingegangen worden. Schon deshalb wäre dem Schüler ein "Genügend" zuzugestehen gewesen.

Bestritten werde weiters, dass der Schüler im zweiten Semester nur acht von 14 Hausübungen erbracht werden soll. Das seltene Zu-Wort-Melden hänge ebenfalls mit seiner Behinderung zusammen. Positiv werde auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses (gemeint wohl: Bescheides) hervorgehoben, dass der Schüler zu erkennen gegeben habe, dass er zu gewissen Themen über ein ausgeprägtes Wissen verfüge. Dies treffe zu; der Beschwerdeführer sei intelligent und durchaus befähigt, die Klasse positiv abzuschließen. Weiters werde positiv festgehalten, dass der Beschwerdeführer nachträglich Ende Mai und Anfang Juni jeweils ein computergeschriebenes Portfolio abgegeben habe.

Dem Beschwerdeführer werde zugestanden, dass engagiertes Aufzeigen durchaus ein Zeichen für Mitarbeit sei.

Weiters werde intensiv darauf hingewiesen, dass die Wunschprüfung mit "Genügend" beurteilt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer wenig Vorbereitungszeit gehabt habe und Fragen zur Aufgabenstellung nicht ausreichend beantwortet worden seien. Die Anwesenheit eines Zeugen wäre sicherlich gut gewesen und sei an der Schule des Beschwerdeführers auch üblich. Es bleibe unerfindlich, warum gerade beim Beschwerdeführer kein Zeuge anwesend gewesen sei. Es werde auch nicht ausreichend begründet, warum das Genügend bei der Wunschprüfung nicht ausreichend sein soll für die Gesamtnote Genügend für das gesamte Jahr.

Der Beschwerdeführer sei zuversichtlich, dass er sich seine Noten in Mathematik und Latein bei den Wiederholungsprüfungen ausbessern könne. Es sei sohin für ihn essentiell wichtig, dass Deutsch mit "Genügend" beurteilt werde. Infolgedessen werde die vorliegende Beschwerde eingebracht und an das Hohe Gericht appelliert, dem Schüler nicht die schulische Zukunft zu verbauen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Klasse 5c des BG/BRG XXXX in XXXX (XXXX).

1.2. Im Jahreszeugnis wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Mathematik" und "Latein" mit "Nicht genügend" beurteilt. Am 23.06.2016 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den drei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.

1.3. Der negativen Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" liegen folgende Leistungen und Aspekte zu Grunde:

(a) zwei einstündige Schularbeiten im ersten Semester (genügend, nicht genügend)

(b) eine zweistündige Schularbeit im zweiten Semester (nicht genügend)

(c) außerordentlich seltene Wortmeldungen im Unterricht, der Beitrag zum Unterricht muss als gering bezeichnet werden; erst ab Ende Mai 2016 ließ der Beschwerdeführer ein wenig mehr Bemühen erkennen. Bei Diskussionen zu bestimmten Themen zeigte sich der Beschwerdeführer kurzfristig durchaus interessiert und brachte seine Meinung zum Ausdruck. Hier ließ der Beschwerdeführer erkennen, dass er durchaus über ein ausgeprägtes Wissen verfügt. Diese aktiven Beiträge erfolgten allerdings nur äußerst sporadisch.

(d) In vielen Unterrichtseinheiten konnte der Beschwerdeführer keine Schulübungsmappe vorweisen.

(e) Die Schularbeitsmappe wurde nach der 1. und 2. Schularbeit nicht abgegeben, Ermahnungen waren dabei fruchtlos. Eine Verbesserung wurde nur zur letzten der drei Schularbeiten vorgelegt.

(f) Im ersten Semester erbrachte der Beschwerdeführer von 18 Hausübungen nur 10, eine weitere wurde nachgebracht. Unter den nicht erledigten Hausübungen befinden sich zwei Leserbriefe als Übung für die zweite Schularbeit und ein umfangreiches Portfolio mit 5 verschiedenen Aufgaben zum Buch "Abschied von Sidonie" (E.Hackl). Im zweiten Semester erbrachte der Beschwerdeführer von 14 Hausübungen nur 6. Nicht erledigt wurden alle drei Übungsaufsätze für die dritte und letzte Schularbeit sowie ein teilweise in der Schule erarbeitetes Portfolio zum Thema "Medienlandschaft Österreich".

(g) Ein im ersten Semester geschriebenes Diktat zum Bereich "Fremdwörter" wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.

(h) Die am 16.06.2016 durchgeführte "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung wurde mit "Genügend" beurteilt. Der Beschwerdeführer erhielt (zumindest) 15 Minuten Vorbereitungszeit, die Prüfung dauerte 15 Minuten.

(i) Der Beschwerdeführer störte den Unterricht durch Versuche, sich mit seinen (diesbezüglich unwilligen) Sitznachbarn zu unterhalten.

(j) Der Beschwerdeführer verwendete im Unterricht mehrfach trotz eines generellen "Handy-Verbots" sein Mobiltelefon.

1.4. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer von den vier Büchern, die im Laufe des Schuljahres als Hausübung zu lesen waren (je zwei pro Semester), nur eines (oder mehr) gelesen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

2.2. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche vom Lehrer des Pflichtgegenstandes "Deutsch" geführt wurden, sind - wie auch im eingeholten Gutachten des Landesschulinspektors ausgeführt wurde - hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung größtenteils plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Lediglich hinsichtlich der "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung vom 16.06.2016 kann das Bundesverwaltungsgericht die dort getroffene positive Beurteilung nicht als gänzlich plausibel und schlüssig erachten. Im ersten Teil der Prüfung konnte der Beschwerdeführer lediglich zwei von sechs Aufgaben richtig lösen, wobei er unter anderem nicht in der Lage war, die Erzählformen von (allen) drei Beispieltexten (direkte und indirekte Rede bzw. innerer Monolog) und die Stilfiguren/rhetorische Figuren bei gleich neun (von zehn) Beispielen richtig zu bestimmen. Im zweiten Teil der Prüfung (Grammatik) konnte der Beschwerdeführer nur eine Frage von vier richtig beantworten; unter anderem ließ er die Frage "Welche drei Satzarten gibt es grundsätzlich" völlig unbeantwortet. Auch wenn der Deutschlehrer in seiner Stellungnahme selbst einräumt, dass das positive Ergebnis "relativ schmeichelhaft" sei, ist die positive Beurteilung angesichts der gravierenden Schwächen des Beschwerdeführers nicht gänzlich nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer durch Wortmeldungen wenig zum Unterricht beitrug und diesen vielmehr durch Versuche, sich mit seinen Sitznachbarn zu unterhalten, störte und dass der Beschwerdeführer im Unterricht mit seinem Mobiltelefon spielte (oder dieses auf sonst eine Weise benutzte) oder schlampig mit seinen Unterrichtsmaterialien umging, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Deutschlehrers (und Klassenvorstandes). Der Beschwerdeführer stellte dies in der Beschwerde ausdrücklich in Abrede, jedoch ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Deutschlehrers als auch aus den eingeholten Stellungnahmen aller anderen Lehrkräfte in den übrigen Unterrichtsfächern ein schlüssiges Gesamtbild (vgl. zB auch Mathematik: "Recht bald hörte der Schüler jedoch auf, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen" bzw. "Mehr und mehr fiel er durch Stören im Unterricht auf: Er tratschte viel mit seinen Sitznachbarn...", "Es fehlten immer wieder das Heft oder Zettel oder Schreibmaterialien...", "Es gab einige Vorkommnisse mit dem mobilen Telefon des Schülers, das verbotenerweise während des Unterrichts verwendet wurde." oder Latein: "... Mängel...,die auf mangelnde beziehungsweise nicht vorhandene mündliche Mitarbeit während des Unterrichts....zurückzuführen waren.", "... des Öfteren die Unterrichtsmaterialien nicht bei sich hatte...", Informatik:

"... bestach in erster Linie durch ein ausgeprägtes Desinteresse an meinem Unterricht....", "In den wenigen Fällen, in denen er sich zum aktiven Mitarbeiten überwinden konnte, geschah dies unter heftigem Murren, Seufzen und bzw. oder Stöhnen." oder Biologie: "... kaum Mitarbeit und Interesse", "Er hat oft den Unterricht durch lautes Tratschen gestört", "... hatte sein Biologiebuch und sein Arbeitsheft nicht mit...." ). Die durchaus als ausgewogen und nachvollziehbar verfassten Stellungnahmen der Lehrkräfte zeigen auch durchaus übereinstimmend, dass es dem Beschwerdeführer wenigstens noch in den ersten Wochen des Schuljahres möglich war ordentlich mitzuarbeiten, dass diese Mitarbeit jedoch im weiteren Verlauf des Schuljahres drastisch nachließ. Auf entsprechende Ermahnungen der Lehrkräfte reagierte der Beschwerdeführer uneinsichtig (zB Biologie: "Das bringt sich jetzt eh nichts mehr für dieses Semester.").

Ähnliches gilt für das Nichterbringen zahlreicher (vom Deutschlehrer zum Teil im Detail aufgelisteten) Hausübungen. Zwar stellte der Beschwerdeführer auch hier in der Beschwerde unsubstantiiert die Behauptung der Unrichtigkeit dieser Stellungnahme auf, doch ergibt sich wie schon zuvor aus der Stellungnahme des Deutschlehrers als auch der übrigen Lehrkräfte ein stimmiges Gesamtbild, wonach der Beschwerdeführer nach einer anfänglichen Periode der Mitarbeit zu Beginn des Schuljahres in weiterer Folge mehr und mehr Hausübungen oder sonstige Arbeitsaufträge nicht, selten oder nur nach Aufforderung erbrachte. Somit war der glaubwürdigen Stellungnahme des Deutschlehrers Folge zu leisten, dass der Beschwerdeführer eine größere Anzahl an Hausübungen und Arbeitsaufträgen nicht erbrachte, und das (unsubstantiierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dies nicht so sei, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem zählte der Deutschlehrer im Detail einige Hausübungen als fehlend auf, ohne dass diese vom Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens oder des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden.

Die Feststellung der (zumindest) 15minütigen Dauer der Vorbereitungszeit auf die "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung folgt der diesbezüglich glaubwürdigen Darstellung des Deutschlehrers. Da der Deutschlehrer während der Vorbereitungszeit gleichzeitig eine Klassenkollegin des Beschwerdeführers prüfte, entspricht diese Vorbereitungszeit auch der allgemeinen Lebenserfahrung und den rechtlichen Rahmenbestimmungen zur Dauer von Prüfungen, da davon auszugehen ist, dass der Deutschlehrer die Klassenkollegin genauso lange prüfte wie den Beschwerdeführer selbst, nämlich 15 Minuten (die Dauer der eigentlichen Prüfung wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten), sodass der Beschwerdeführer eben diese Zeit zur Vorbereitung hatte.

Dass der Beschwerdeführer den Verlust der Schularbeitsmappe zu verantworten hat, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Darstellung des Deutschlehrers, wonach seine (im ersten Semester den Unterricht führende) Vorgängerin den Beschwerdeführer mehrfach fruchtlos zur Abgabe aufforderte. Letzterer Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt, sodass die (erst in der Beschwerde ausdrücklich vorgebrachte) Behauptung, dass die Arbeiten in der Schule verloren gegangen seien, als Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Dazu passt auch die - seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestrittene - Angabe des Lehrers, dass der Beschwerdeführer die Korrekturen der beiden ersten Schularbeiten im Gegensatz zur dritten Schularbeit nicht abgegeben hat. Auch fügt sich die Nichtabgabe der beiden Schularbeiten nahtlos ins Gesamtbild des schlampigen und desinteressierten Umganges mit Unterrichtsmaterialien ein.

Da sich aus den Ausführungen des Deutschlehrers keine nähere Begründung ergibt, inwiefern der Beschwerdeführer drei von vier Werken "nachweislich nicht gelesen" haben soll, konnte keine entsprechende Feststellung einer nicht erbrachten Leistung erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass der Schüler auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.

3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP , 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP , 8).

§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP ) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).

3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

3.1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß §71 SchUG ohne Einfluss (VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009 mwN).

Auf den Gesundheitszustand von Schülern ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN).

Nach § 18 Abs 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Nach § 2 Abs 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Lehrer bzw. die Schulbehörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätte.

Auch wenn man das Asperger-Syndrom aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns als "körperliche Behinderung" im Sinne der genannten Bestimmungen qualifiziert (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S.571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie), zeigen die vorliegenden Unterlagen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 2015/16 möglich war, die Erwartungen der Lehrkräfte in Bezug auf die Mitarbeit im Unterricht (gerade noch) zu erfüllen. Somit ist es nicht nachvollziehbar, dass die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine (als ausreichend einzustufende) Mitarbeit verunmöglicht haben sollen, zumal auch die Einsicht des Beschwerdeführers in Bezug auf das seitens der Lehrkräfte monierte deutliche Nachlassen der Mitarbeit gegeben war.

Nicht zuletzt vertrat selbst die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem (im Akt inliegenden) Mail vom 12.05.2016 an den Deutschlehrer die Ansicht, dass die negative Beurteilung von ihrem Sohn selbst zu vertreten sei ("Aufgrund XXXX miserabler Leistung ist er in Deutsch sicher mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Meine Frage ist jetzt:

kann man noch etwas retten? (...) Es ist mir bewusst, dass er es selbst verschuldet hat, ich möchte auch nicht jammern.")

3.1.7. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Selbst wenn - was, wie weiter unten gezeigt wird, nicht der Fall ist - die Verständigungspflicht verletzt worden wäre: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).

Unabhängig davon konnte die Beschwerde ohnedies keine Verletzung dieser Informationspflicht aufzeigen.

Bereits die Schulnachricht nach dem ersten Semester weist für das Fach Deutsch - trotz der unbestrittenermaßen (auch) im ersten Semester erfolgten Frühwarnung - ein "Nicht genügend" aus. Somit mussten der Beschwerdeführer sowie seine gesetzliche Vertreterin schon alleine deswegen von der Möglichkeit einer negativen Jahresbeurteilung ausgehen (so auch die Gesetzeserläuterungen zur SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012: "Konnte allerdings trotz Frühwarnung im Wintersemester keine positive Beurteilung im betreffenden Fach erzielt werden, so braucht im Sommersemester nicht noch Mal gewarnt werden.", ErlRV 1617 BlgNR 25.GP , 16). Auch zeigt der im Akt inliegende E-Mail-Verkehr zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Deutschlehrer, dass der Mutter dieser Umstand der drohenden negativen Jahresbeurteilung jedenfalls am 12.05.2016 (somit unmittelbar nach Kenntnisnahme der negativen Beurteilung bei der einzigen Schularbeit des zweiten Semesters vom 04.05.2016 und noch vor Erhalt der mit 15.05.2015 datierten Frühwarnung am 24.05.2015) bewusst war: "(...) Aufgrund XXXX miserabler Leistung ist er in Deutsch sicher mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Meine Frage ist jetzt: kann man noch etwas retten?

(...)"

3.1.8. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Nach § 5 Abs 4 LBVO darf die mündliche Prüfung eines Schülers in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer einiger weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 2 zu § 5 Abs. 2 LBVO [S. 851], mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

Somit erweist sich die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach er alleine aufgrund der positiv beurteilten Beurteilung bei der "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung auch für das gesamte Schuljahr positiv zu beurteilen gewesen wäre, als unrichtig.

3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").

3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

3.1.12. Da der Beschwerdeführer die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mathematik und Latein ausdrücklich nicht anfocht, beschränkt sich der Beschwerdegegenstand nach § 71 Abs 4 SchUG auf die Überprüfung der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch, obwohl nach § 25 SchUG schon aufgrund der beiden anderen negativen Beurteilungen feststeht, dass die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu Recht festgestellt wurde (§ 71 Abs 4 letzter Satz SchUG:

"Überprüfung ... auch dann ..., wenn deren Ergebnis keine Grundlage

für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung ergibt").

Sowohl aus der Stellungnahme des Lehrers im Pflichtgegenstand Deutsch (auch in Zusammenschau mit den eingeholten Stellungnahmen der sonstigen Lehrkräfte zu den erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers in den anderen Pflichtgegenständen) und aus dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Leistungen des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Schuljahres in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen sind.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß auf die - aus seiner Sicht gegebene - Bedeutung der positiven Beurteilung der "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung hinweist, ist zunächst zu entgegnen, dass - wie oben unter 3.1.8. dargelegt wurde und wie auch von der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde - eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern kann, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein.

Somit lässt sich auch aus der vom Beschwerdeführer bestrittenen "angemessenen Vorbereitungszeit" im Vorfeld der eigentlichen "§ 5 Abs. 2 LBVO"-Prüfung aus Deutsch nichts gewinnen. Ungeachtet der - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - Glaubwürdigkeit der Angaben des Lehrers zu einer zumindest 15-minütigen Vorbereitungszeit parallel zu einer weiteren Prüfung (was angesichts der Vorschrift des § 5 Abs 5 LBVO, wonach für die Durchführung von mündlichen Prüfungen nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden ist, jedenfalls als ausreichend zu betrachten ist), verkennt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als § 5 Abs 4 LBVO nur für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und selbst da nur für technische Unterrichtgegenstände einen Anspruch auf eine angemessene Vorbereitungszeit einräumt.

Ähnliches gilt für die Behauptung der Notwendigkeit eines "Zeugen" (oder Beisitzers); weder aus dem SchUG noch aus der LBVO lässt sich die Notwendigkeit der Anwesenheit eines "Zeugen" oder Beisitzers ableiten, im Gegenteil: die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe unterliegt nach den rechtlichen Rahmenbedingungen des SchUG (insbesondere nach § 20 Abs 1 SchUG) und der LBVO dem Lehrer alleine, nicht aber einem Prüfersenat.

Angesichts des durch den Lehrer (und Klassenvorstand) umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes im Pflichtgegenstand "Deutsch" im Verlauf des Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Deutschlehrers sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand "Deutsch" in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).

Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,

14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] i.V.m. Anm. 1 zu § 4 LBVO [S 849f.], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Da die beweiswürdigend dargelegten Zweifel des Bundesverwaltungsgerichtes an der Schlüssigkeit der "schmeichelhaften" (wie der Lehrer selbst meinte ) positiven Beurteilung der "§ 5 Abs 2 LBVO"-Prüfung lediglich in Richtung einer negativen Beurteilung und somit im Endergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, war dieser Frage nicht mehr weiter nachzugehen.

Aufgrund der negativen Beurteilungen in drei Pflichtgegenständen - neben Deutsch auch Mathematik und Latein - ist der Beschwerdeführers somit zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

3.1.13. Soweit im Verfahrensgang von der gesetzlichen Vertreterin und vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mehrfach sinngemäß angedeutet wurde, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz möglicherweise bereits vor dem 23.06.2016 getroffen wurde, da es angesichts des Aufwandes nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Entscheidung bereits am nächsten Tag zugestellt werden konnte, ist festzuhalten, dass diese Behauptung eines - wohl auch strafrechtlich relevanten - Verhaltens der Schulleitung und/oder der Mitglieder der Klassenkonferenz völlig substanzlos und aus der Luft gegriffen erscheint. In der nur wenige Absätze umfassenden, formularhaft gestalteten "Entscheidung" nach § 25 SchUG bedarf es lediglich des Einsetzens des Namens des Schülers und seiner gesetzlichen Vertreter sowie die Nennung der nicht bestandenen Pflichtgegenstände. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vorliegende Entscheidung in wenigen Minuten verfasst werden konnte.

3.1.14. Soweit in der Beschwerde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht appelliert wird, dem Beschwerdeführer nicht die schulische Zukunft zu verbauen, ist ihm insbesondere das Rechtsstaatsprinzip der österreichischen Rechtsordnung entgegenzuhalten. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt keinerlei Ermessenspielraum bei der Frage der Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe zu, zumal - wie erwähnt - die gegenständliche Entscheidung der Klassenkonferenz vom 23.06.2016 sowie der angefochtene Bescheid der belangten Behörde schon alleine aufgrund der beiden nicht beanstandeten negativen Beurteilungen in Latein und Mathematik das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gem. § 25 SchUG verwehren mussten. Darüber hinaus ist auch die höchstzulässige Dauer des Schulbesuches nach § 32 SchUG nicht erreicht, der Beschwerdeführer ist gem. § 27 Abs 1 SchUG berechtigt, die fünfte Klasse (9. Schulstufe) zu wiederholen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.15. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass das Schulrecht nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht von Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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