VwGH Ra 2016/10/0004

VwGHRa 2016/10/000425.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015, Zl. W224 2117721- 1/2E, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §70 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
SchUG 1986 §20 Abs6;
SchUG 1986 §70 Abs1;
SchUG 1986 §71 Abs2a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst vorgebracht, dass die negative Beurteilung infolge Verletzung der Pflicht zur Information der Eltern im Rahmen des "Frühwarnsystems" gemäß § 19 Abs. 3a Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 104/2015 (SchUG), unzulässig sei. Mit diesem Vorwurf kann - selbst zutreffendenfalls - nach der hg. Judikatur eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. das Erkenntnis vom 5. November 2014, Zl. 2012/10/0009, mwN).

5 Das weitere Vorbringen, dass die nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen zu treffende Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht von der Klassenkonferenz, sondern vom Schulleiter zu treffen sei, geht ins Leere, weil die Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen nach der Ablegung von Wiederholungsprüfungen nicht Verfahrensgegenstand ist.

6 Schließlich ist dem - in keiner Weise näher begründeten - Vorbringen, die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen stelle einen Bescheid dar, entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser gemäß § 20 Abs. 6 SchUG von der Klassenkonferenz zu treffenden Entscheidung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 71 Abs. 2a leg. cit. um eine "provisoriale" Entscheidung handelt, die mit Einbringung des Widerspruchs außer Kraft tritt. Im Verfahren, das zu dieser Entscheidung führt, hat die Klassenkonferenz gemäß § 70 Abs. 1 SchUG das AVG nicht anzuwenden. Erst über einen Widerspruch hat die zuständige Schulbehörde gemäß § 71 Abs. 2a SchUG das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen. Bei der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen handelt es sich hingegen nicht um einen Bescheid (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 91/10/0109).

7 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2016

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