BVwG W118 2161994-1

BVwGW118 2161994-122.6.2017

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2161994.1.00

 

Spruch:

W118 2161994-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4216565010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 26.02.2013 zeigte die Beschwerdeführerin die Neugründung des Betriebs mit der BNr. XXXX an.

 

2. Mit Datum vom 14.04.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

 

Ergänzend beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als "Neuer Betriebsinhaber". Als Jahr der Bewirtschaftungsaufnahme gab die BF den "1.3.2013" an.

 

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2834596010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wies die AMA der 2,05 Zahlungsansprüche zu. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden (Art. 50 VO 1307/2013 , § 12 DIZA-VO).

 

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4216565010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wies die AMA der 2,0526 Zahlungsansprüche zu. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde neuerlich abgewiesen.

 

Begründend wurde wiederum ausgeführt, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei nicht erbracht worden (Art. 50 VO 1307/2013 , § 12 DIZA-VO).

 

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 23.09.2016 wies die BF darauf hin, der Facharbeiterbrief liege nunmehr vor. Die Ausbildung sei frühestmöglich nach Antragstellung begonnen worden.

 

In der Beilage übermittelte die BF einen Facharbeiterbrief vom 09.05.2016

 

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA Im Wesentlichen aus, der Beschwerde habe seitens der AMA nicht stattgegeben werden können, da die BF bereits seit 26.02.2013 bei der AMA als Bewirtschafterin ihres Betriebes gemeldet sei, sie die landwirtschaftliche Ausbildung laut Facharbeiterbrief jedoch erst mit 09.05.2016 abgeschlossen habe. Da die Ausbildung nicht binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden sei, könne der Antrag auf Anerkennung als Junglandwirt nicht positiv beurteilt werden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Die BF bewirtschaftet seit dem 26.02.2013 den Betrieb mit der BNr.

XXXX.

 

Mit Datum vom 14.04.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste auch den Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte.

 

Mit Datum vom 09.05.2016 wurde der BF die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Facharbeiterin Landwirtschaft" zu führen. Die Ausbildung wurde nach dem 14.05.2015 begonnen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens der BF nicht bestritten. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass die BF die Bewirtschaftung ihres Betriebs mit Datum vom 26.02.2013 aufgenommen hat, entspringt zum einen der Angabe im Rahmen der Anzeige der Betriebsneugründung, zum anderen der (weitgehend übereinstimmenden) Angabe auf dem Formular betreffend den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve. Die Feststellungen zum Abschluss der Ausbildung basieren auf der seitens der BF vorgelegten unbedenklichen Urkunde sowie ihren Angaben in der Beschwerde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zuständigkeit:

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

 

3.2. In der Sache:

 

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

 

"Artikel 21

 

Zahlungsansprüche

 

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

 

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

 

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

 

[ ]."

 

"Artikel 32

 

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

 

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .

 

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

 

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

 

Artikel 33

 

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

 

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

 

[ ]."

 

"Zahlung für Junglandwirte

 

Artikel 50

 

Allgemeine Vorschriften

 

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

 

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

 

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

 

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

 

[ ]."

 

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

 

"Zahlung für Junglandwirte

 

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

 

b) Rechtliche Würdigung:

 

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

 

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie – vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 . Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

 

Das BVwG hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.11.2016, W118 2135947-1, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der österreichische Verordnungs-Geber mit der angeführten Regelung den ihm eröffneten Umsetzungs-Spielraum überschritten hat und ob allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung vorliegt. Das BVwG ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass gegen die angeführte Regelung keine Bedenken bestehen. Dies vor allem deshalb, da es einem legitimen Interesse entspringt, dass die Bezieher der Top-up-Zahlung grundsätzlich von Anfang an über entsprechende Fachkenntnisse für die Bewirtschaftung ihres Betriebes verfügen. Eine Nachfrist von zwei Jahren erscheint diesbezüglich angemessen. Nach den Angaben der BF selbst hat sie ihre Ausbildung erst nach erfolgter Antragstellung, mithin nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist begonnen.

 

Da die BF im vorliegenden Fall ihre Berufsausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Betriebsführung, also bis zum 26.02.2015 abgeschlossen hat, hat sie die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte nicht erfüllt.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit BGBl. II Nr. 387/2016 vom 14.12.2016 die Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend geändert wurde, dass die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann. Mangels anderslautender Regelungen zum Inkrafttreten ist diese Bestimmung allerdings erst ab Verlautbarung der Änderung anzuwenden. Darüber hinaus wurde ein Fall höherer Gewalt weder behauptet, noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt.

 

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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